LVwG T LVwG-2024/27/1342-6

LVwG-2024/27/1342-6Landesverwaltungsgericht15.07.2025

Regest

Schulpflichtverletzung<br/>fortgesetztes Delikt<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/27/1342-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.27.1342.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.04.2024, ***, wegen einer Übertretung des Schulpflichtgesetzes,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe von Euro 440,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Tage) auf Euro 220,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Tage) herabgesetzt wird. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dahingehend abgeändert, dass die Tatzeit auf 11.11.2023 bis 22.12.2023 eingeschränkt wird.

2. Die Kosten des behördlichen Verfahrens werden mit Euro 22,00 neu bemessen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde die Beschwerdeführerin nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Datum/Zeit:06.11.2023 – 22.12.2023

Ort:**** X, Adresse 2,

Sie, Frau AA, sind Mutter und Erziehungsberechtigte Ihrer an der Mittelschule X, **** X, Adresse 2, schulpflichtigen Tochter BB, geboren am 17.08.2009. In dieser Eigenschaft sind Sie gemäß § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz, BGBl. Nr. 76/1985 verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch Ihrer Tochter zu sorgen.

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen, so Sie es als Erziehungsberechtigte unterlassen haben, für die Erfüllung der Schulpflicht Ihrer Tochter BB, geboren am 17.08.2009 zu sorgen, zumal diese seit 11.09.2023 bzw. 06.11.2023 bis jedenfalls 22.12.2023 ungerechtfertigt dem Unterricht femgeblieben ist bzw. keine öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule besucht.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2023

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 440,00

14 Tage(n) 0 Stunde(n) 0

Minute(n)

§ 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. I Nr. 37/2023

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 44,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€484,00 “

Dieses Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 16.04.2024 zugestellt.

Mit am 13.05.2024 bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingelangtem Schreiben hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass ihre Tochter BB eine mündige Minderjährige sei. Damit sei diese teilrechtsfähig und das Straferkenntnis betreffe sie nicht mehr.

Über Nachfrage der belangten Behörde teilte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.05.2024 mit, dass ihr Schreiben als Beschwerde zu werten sei.

Mit Schriftsatz vom 21.05.2024 ergänzte die Beschwerdeführerin ihr Beschwerdevorbringen und brachte – zusammengefasst - vor, dass nach dem Wortlaut des § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz Eltern gemeinsam als Einheit zu bestrafen seien und nicht Mutter und Vater für die gleiche Verwaltungsübertretung und den gleichen Tatzeitraum. Es handle sich um eine unzulässige Verdoppelung der Höchststrafe. Darüber hinaus stelle eine Summe von Euro 968,00 die Hälfte des monatlichen Familieneinkommens (vier Personen) dar. CC sei zu 50 % behindert und sei auf den Rollstuhl und Betreuung angewiesen und habe hohe medizinischen Kosten als Sonderausgaben.

Eingebracht wurde ein weiterer Schriftsatz vom 21.05.2024, mit dem unter anderem die personengebundene Amtssignatur des genehmigenden Behördenorgans bei der belangten Behörde eingefordert worden ist sowie der Nachweis, dass sich das „genehmigt“ mit dem Namen und dem Datum dieses Amtsorgans auf die Genehmigung des Bescheides und nicht die Genehmigung der Servernutzung beziehe. Inhaltlich wurde auf die Erfordernisse einer Amtssignatur hingewiesen und insbesondere darauf, dass ein Bescheid „mit Bescheidqualität“ einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur des Genehmigenden und eines fortgeschrittenen elektronischen Siegels der Behörde bedürfe. Weiters stehe § 17 StGG einer Bestrafung nach dem Schulpflichtgesetz entgegen, zumal der häusliche Unterricht keinen Beschränkungen unterliege. Nach Art 26 der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (gemeint: Resolution der GV der VN 217(III) am 10.12.1948) haben Eltern ein vorrangiges Recht die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteilwerden soll. Weiters wurde unter Hinweis auf den bestehenden Lehrermangel und auf das schlechte Abschneiden Österreichs bei der Pisa-Studie dieser Bildungsweg für die Tochter als inakzeptabel beurteilt, da öffentliche Schulen unter diesen Qualitätsmerkmalen keinen Bildungserfolg gewährleisten können.

Mit weiterem Schriftsatz vom 03.06.2024 wurde im Hinblick auf das Vorliegen eines fortgesetzten Delikts eine unzulässige Doppelbestrafung geltend gemacht und im Hinblick darauf die Einstellung des Strafverfahrens verlangt.

Mit E-Mail vom 13.09.2024 hat die Bildungsdirektion Tirol nach Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol die wesentlichen Aktenbestandteile betreffend die Schulpflichterfüllung der mj BB vorgelegt.

Mit Schreiben vom 03.10.2024 wurden weitere Ausführungen gemacht, wonach das Straferkenntnis von der Beschwerdeführerin nach rechtlicher Würdigung des Absenders und des Inhalts als Angebot erkannt werde, vor dessen Akzeptanz dieses zu prüfen sei. Sodann wurden nähere Ausführungen dazu gemacht, wie diese Prüfung erfolgen soll. Der Mitarbeiterin der Bezirkshauptmannschaft T wurde eine Frist gesetzt, wobei ausgesprochen wurde, dass für den Fall, dass die Frist nicht genutzt oder die geforderten Beweise nicht erbracht werden, oder die Tatsachenannahme von privatwirtschaftlichem Handeln nicht rechtskräftig widerlegt werde, dies als unwiderrufliche Zustimmung der Mitarbeiterin zu den von der Beschwerdeführerin angenommenen Tatsachen und Annahmen zu privatwirtschaftlichem Handeln gelte und damit als unwiderruflicher absoluter Verzicht auf jegliche rechtliche und anderweitige Mittel.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt und den Akt des Landesverwaltungsgerichtes sowie den Akt ***.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist Mutter und Erziehungsberechtigte der mj. BB, geb. am 17.08.2009.

Im Schuljahr 2021/2022 wurde für die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht ihrer Tochter die Teilnahme am häuslichen Unterricht angezeigt. Am Ende dieses Schuljahres hat BB die Externistenprüfung nicht abgelegt. In weiterer Folge wurde mit Bescheid der Bildungsdirektion Tirol vom 07.07.2022 der Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule angeordnet (Bescheid der Bildungsdirektion Tirol vom 07.07.2022, GZ: ***). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.08.2022, ***, als unbegründet abgewiesen. Mit Schreiben der Erziehungsberechtigten AA und CC vom 04.07.2022 wurde auch für das Schuljahr 2022/2023 der häusliche Unterricht angezeigt. Mit Bescheid der Bildungsdirektion Tirol vom 19.08.2022, GZ: ***, wurde die Teilnahme am häuslichen Unterricht untersagt. Für das Schuljahr 2023/2024 erfolgte keine Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht für das Kind BB. Mit Schreiben der Mutter AA vom 12.03.2024 wurde für BB eine (rückwirkende) „Schulbefreiung“ für das gesamte Schuljahr 2023/2024 beantragt. Mit Bescheid der Bildungsdirektion vom 29.04.2024, GZ: ***, wurde dieser Antrag abgewiesen (vgl dazu die angeführten Entscheidungen der Bildungsdirektion und des Bundesverwaltungsgerichts sowie das E-Mail der Bildungsdirektion Tirol vom 13.09.2024, OZ *). Seit dem Schuljahr 2024/2025 besucht BB die Polytechnische Schule in W.

Die Schülerin hat den Unterricht an der Mittelschule X ab Schulbeginn im September im Schuljahr 2023/2024 nicht besucht. Insbesondere ist sie dem Unterricht an der Mittelschule X in der Zeit von 06.11.2023 bis 22.12.2023 unentschuldigt ferngeblieben und hat die Schülerin damals auch keine andere öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule besucht.

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.11.2023, ***, wurde der Beschwerdeführerin als Erziehungsberechtigten der BB im Zeitraum vom 11.09.2023 bis 25.10.2023 ebenfalls eine Verletzung des § 24 Abs 1 SchulpflichtG wegen unentschuldigtem Fernbleiben vom Unterricht zur Last gelegt. Dieses Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 10.11.2023 zugestellt.

III.Beweiswürdigung:

Die vorangeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde zu GZ: ***, den vorgelegten Aktenteilen der Bildungsdirektion Tirol (vgl OZ * zu ***) und dem gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie dem Akt ***, sowie ***, weshalb die Feststellungen im Sinn des obigen Sachverhaltes unbedenklich getroffen werden konnten.

Mit den im Behördenakt einliegenden Anzeigen hat der Direktor der Mittelschule X nachvollziehbar gemeldet, an welchen Tagen konkret die Tochter der Beschwerdeführerin unentschuldigt den Unterrichtsstunden an der genannten Mittelschule ferngeblieben ist. Dass die genannte Schülerin den Unterricht nicht besucht hat, wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.

Die belangte Behörde hat zudem das in dieser Angelegenheit bereits gegenüber der Beschwerdeführerin erlassene Straferkenntnis vom 07.11.2023, ***, samt Zustellnachweis (Zustellung durch persönliche Übernahme am 10.11.2023) übermittelt.

Die Fertigungsbefugnis der Organwalterin DD geht aus dem Schreiben des Bezirkshauptmannes der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.08.2006, ***, hervor. Die elektronische Genehmigung des angefochtenen Straferkenntnis durch DD am 11.04.2024 um 13:19:41 Uhr folgt aus der Beilage zum angefochtenen Bescheid.

Seitens der Bildungsdirektion Tirol wurde ausdrücklich bestätigt, dass die Schülerin BB wieder die Schule (Polytechnische Schule in W) besucht (Aktenvermerk vom 11.10.2024).

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 37/2023, lauten wie folgt:

A. Personenkreis, Beginn und Dauer

§ 1

Personenkreis

(1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.

§ 2

Beginn der allgemeinen Schulpflicht

(1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

(2) Wenn die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte, dann tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülereinschreibung (§ 6 Abs. 1) unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion hievon zu verständigen.

§ 3

Dauer der allgemeinen Schulpflicht

Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.

§ 5

Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren

(1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

(…)

§ 24.

Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen

(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.

(…)

(4) Die Nichterfüllung der in den Abs 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.

Die wesentlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 88/2023, lauten:

§ 18

Erledigungen

(1) Die Behörde hat die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.

(2) Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.

(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

(5) Für Bescheide gilt der III. Teil, für Ladungsbescheide überdies § 19.

Die wesentlichen Bestimmungen des E-Gov-Gesetzes – E-GovG, BGBl I Nr 10/2004 idF BGBl I Nr 119/2022, lauten:

§ 19

Amtssignatur

(1) Die Amtssignatur ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat oder Zertifikat für elektronische Siegel ausgewiesen wird.

(2) Die Amtssignatur dient der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs. Sie darf daher ausschließlich von diesem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs unter den näheren Bedingungen des Abs 3 bei der elektronischen Unterzeichnung und bei der Ausfertigung der von ihm erzeugten Dokumente verwendet werden.

(3) Die Amtssignatur ist im Dokument durch eine Bildmarke, die der Verantwortliche des öffentlichen Bereichs im Internet als die seine gesichert veröffentlicht hat, sowie durch einen Hinweis im Dokument, dass dieses amtssigniert wurde, darzustellen. Die Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur oder des elektronischen Siegels sind vom Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs bereitzustellen.

§ 20

Beweiskraft von Ausdrucken

Ein auf Papier ausgedrucktes elektronisches Dokument einer Behörde hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (§ 292 der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl Nr 113/1895), wenn das elektronische Dokument mit einer Amtssignatur versehen wurde. Die Amtssignatur muss durch Rückführung des Dokuments aus der ausgedruckten in die elektronische Form prüfbar oder das Dokument muss durch andere Vorkehrungen der Behörde verifizierbar sein. Das Dokument hat einen Hinweis auf die Fundstelle im Internet, wo das Verfahren der Rückführung des Ausdrucks in das elektronische Dokument und die anwendbaren Prüfmechanismen enthalten sind, oder einen Hinweis auf das Verfahren der Verifizierung zu enthalten.“

V.Erwägungen:

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass die Tochter der Beschwerdeführerin, die mj BB, in der Zeit vom 06.11.2023 bis 22.12.2023 unentschuldigt nicht am Unterricht in der Mittelschule X, sohin an einer öffentliche Schule, teilgenommen hat, obwohl die Erfüllung der Schulpflicht im Schuljahr 2023/2024 durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auf derselben zwingend erforderlich gewesen wäre, zumal bereits mit Bescheid der Bildungsdirektion Tirol vom 07.07.2022, ***, der Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule angeordnet worden und für das Schuljahr 2023/2024 keine Teilnahme am häuslichen Unterricht mehr beantragt worden ist. Zudem wurde der (nachträglich gestellte) Antrag auf Befreiung von der Schulpflicht durch die Bildungsdirektion Tirol abgewiesen.

Die Schulpflicht war entsprechend der Verordnung der Bildungsdirektion für Tirol über die Festsetzung der Schulsprengel für die öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen in Tirol (Pflichtschulsprengelverordnung) vom 17.08.2022, Nr 36, von der mj BB an der Mittelschule X (Schulsprengel für die Mittelschule: die Gemeindegebiete von X, V, Z und U) zu erfüllen, weil die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter in Z ihren Wohnsitz zu Schulbeginn hatte und nach wie vor dort ansässig ist (vgl ZMR-Ausdruck).

Eine (nachträgliche) Befreiung vom Unterricht aus medizinischen Gründen gemäß § 15 Abs 1 SchulpflichtG lag nicht vor (vgl Bescheid der Bildungsdirektion Tirol vom 29.04.2024, GZ: ***).

Eltern und Erziehungsberechtigte sind, insoweit ein Besuch der Schule - aus welchen Gründen immer - nicht stattfindet bzw stattfinden kann, verpflichtet, alles Weitere ihnen Mögliche zu unternehmen, damit die Schulpflicht durch ihre Kinder erfüllt wird. Das Gesetz verpflichtet die Eltern und Erziehungsberechtigten dazu, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für "die Erfüllung der Schulpflicht" durch ihre Kinder zu sorgen (vgl VwGH 29.09.1993, 93/10/0005, 12.08.2010, 2008/10/0304 ua).

Die Beschwerdeführerin hat als Erziehungsberechtigte der mj BB daher die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht, zumal sie nicht dafür Sorge getragen hat, dass ihre Tochter der Schulpflicht durch den Besuch des Unterrichtes im Tatzeitraum nachgekommen ist.

Hinsichtlich der Tatzeitraumes war jedoch eine Einschränkung auf den 11.11.2023 (statt 06.11.2023) bis 22.12.2023 vorzunehmen. Dies aus folgendem Grund:

Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach § 22 Abs 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip, wonach grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen ist.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht beim fortgesetzten Delikt bzw beim Dauerdelikt (VwGH 24.09.2014, Ra 2014/03/0023, mwH; VwGH 03.04.2008, 2007/09/0183). Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (VwGH 14.09.2020, Ra 2020/02/0103 samt darin zitierter Judikatur: VwGH vom 25.08.2010, 2010/03/0025; VwGH vom 29.01.2009, 2006/09/0202; VwGH vom 18.09.1996, 96/03/0076).

Kein Verstoß gegen das Verbot der mehrfachen Bestrafung im Zusammenhang mit einem fortgesetzten Delikt liegt vor, wenn der Täter die verpönte Tätigkeit nach vorangegangener Bestrafung fortsetzt und abermals bestraft wird. In diesem Fall umfasst die neuerliche Bestrafung alle seit der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen. Die Bestrafung umfasst auch die in diesem bestimmten Tatzeitraum gelegenen, allenfalls erst später bekannt gewordenen Einzeltathandlungen. Maßgebend dafür ist der Zeitpunkt der Zustellung des in Betracht kommenden erstinstanzlichen Straferkenntnisses bzw der Strafverfügung (vgl VwGH 02.07.1982, 3445/80, 14.10.1983, 83/04/0090, 17.01.1984, 83/04/0137).

Die gegenständlich vorgeworfene Veraltungsübertretung stellt ein fortgesetztes Delikt dar, wobei verfahrensgegenständlich als Tatzeitraum der 06.11.2023 bis 22.12.2023 vorgeworfen wurde. Wie sich aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt, wurde gegenüber der Beschwerdeführerin betreffend dasselbe Delikt (Übertretung nach § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz betreffend die Tochter BB) für den vorangegangenen Zeitraum vom 11.09.2023 bis 25.10.2023 ein Straferkenntnis vom 07.11.2023, ***, erlassen, mit welchem der Beschwerdeführerin als Erziehungsberechtigten der Schülerin BB ebenfalls eine Verletzung des § 24 Abs 1 SchulpflichtG wegen unentschuldigtem Fernbleiben vom Unterricht zur Last gelegt wurde. Dieses Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 10.11.2023 persönlich zugestellt, weshalb sämtliche bis zur Zustellung erfolgten Übertretungen betreffend die Schulpflichtverletzung der mj BB abgegolten sind. Die Beschwerdeführerin kann bis zu diesem Zeitpunkt wegen dieses Verstoßes nicht noch einmal zur Verantwortung gezogen werden. Der Tatzeitraum ist daher entsprechend einzuschränken auf den Zeitraum 11.11.2023 bis 22.12.2023.

Die weiteren Einwendungen der Beschwerdeführerin gehen jedoch ins Leere:

Mangels einer besonderen Regelung, was das Schulpflichtgesetz 1985 in § 24 Abs 1 SchulpflichtG unter „Eltern“ versteht, ist bei Beurteilung dieser Frage auf die Normen des Zivilrechts abzustellen (vgl VwGH 02.07.1998, 98/06/0061). Die Eltern eines Kindes sind die beiden Elternteile Mutter und Vater (vgl §§ 137, 142 und 144 ABGB). § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 legt die Verpflichtung den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten auf. Im Ergebnis ergibt sich unzweifelhaft, dass unter Eltern jeder Elternteil zu verstehen ist, welcher auch erziehungsberechtigt ist. Somit kommt jedem erziehungsberechtigten Elternteil eines minderjährigen Kindes die Verpflichtung zu, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch zu sorgen.

Der Begriff der einheitlichen Streitpartei entspringt dem Zivilrecht (ZPO), weder das Schulpflichtgesetz noch die anzuwendenden Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) noch des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes (AVG) sehen jedoch einheitliche Streitparteien als solche vor, weshalb jeder Erziehungsberechtigte getrennt zur Verantwortung gezogen werden kann.

Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers treten minderjährige Schulpflichtige, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigte (vgl § 24 Abs 1 zweiter Satz SchulpflichtG). Die Strafbarkeit von Vater und Mutter bleibt daneben bestehen.

Die ins Treffen geführten verfassungsrechtlichen Bedenken werden ebenfalls nicht geteilt. Nach Art 28 erster Satz UN-Kinderrechtskonvention hat jedes Kind das Recht auf Bildung, weshalb das Gesetz die Eltern und Erziehungsberechtigten verpflichtet, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihre Kinder zu sorgen. Zudem gefährden nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Eltern das Kindeswohl, wenn sie sowohl den Schulbesuch als auch die bei einem Heimunterricht vorgesehene Externistenprüfung ihrer schulpflichtigen Kinder verweigern (vgl OGH 25.09.2018, 2Ob 136/18s).

Soweit eine Verletzung des Art 26 Abs 2 der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, Resolution der GV der VN 217 (III) vom 10.12.1948 behauptet wird, ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um eine rechtlich nicht bindende Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen zu den Menschenrechten handelt, aus der keine subjektiven Rechte abgeleitet werden können.

Die Freiheit des häuslichen Unterrichts gemäß Art 17 Abs 3 StGG beschränkt nicht die in Art 14 Abs 7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art 17 Abs 3 StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (vgl VfSlg 19.958/2015, 20.311/2019).

Im vorliegenden Fall liegt auch kein Nicht-Bescheid vor. Dem Behördenakt mit dem Ausfertigungsprotokoll ist zu entnehmen, dass das Straferkenntnis durch die fertigungsbefugte Sachbearbeiterin DD am 11.04.2024 um 13:17:14 Uhr elektronisch genehmigt und sodann elektronisch erstellt, mit Amtssignatur versehen an die Beschwerdeführerin versandt wurde.

Nach § 18 Abs 3 und 4 AVG ist zwischen der Genehmigung der Erledigung der Behörde und der Beurkundung dieses Willensaktes einerseits, und der Ausfertigung, also der förmlichen Kundmachung dieses Willensaktes gegenüber Parteien und anderen Beteiligten andererseits zu unterscheiden (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/16/0140).

Grundsätzlich sind gemäß § 18 Abs 3 AVG sämtliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen. Die Erledigung selbst muss von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion innehat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (vgl in diesem Sinn VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009, mwN).

Die Genehmigung einer elektronisch erstellten Erledigung kann im Rahmen eines elektronischen Aktenverwaltungssystems zB auch durch ein Berechtigungs- und Rollenkonzept zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und durch einen Änderungsschutz oder die gesicherte Nachvollziehbarkeit von an Dokumenten vorgenommenen Änderungen zur Sicherung der Identität der Erledigung gewährleistet werden. Die Verwendung einer Amtssignatur für die Genehmigung von Erledigungen ist zwar möglich, nach den eindeutigen Aussagen in den Gesetzesmaterialien jedoch nicht geboten (ErläutRV 294 BlgNr 23. GP 12 f). Wird die Genehmigung in einem elektronischen Aktenverwaltungssystem durch ein Berechtigungs- und Rollenkonzept bzw durch einen Änderungsschutz und gesicherte Nachvollziehbarkeit von vorgenommenen Änderungen organisiert, ist eine weitergehende Dokumentation dieser Genehmigung durch entsprechende Angaben auf Ausdrucken der Erledigung gesetzlich nicht geboten, vielmehr reicht es aus, wenn die Genehmigung mit den entsprechenden Vorkehrungen im elektronischen Aktenverwaltungssystem dokumentiert ist. Das Fehlen einer Unterschrift des Genehmigenden bzw eines Hinweises auf die elektronische Genehmigung in der Ausfertigung der elektronisch erstellten Erledigung ist daher unschädlich und berührt nicht deren Gültigkeit (vgl VwGH 19.06.2023, Ra 2023/09/0052 ua).

Eine solche dem Gesetz entsprechende elektronische Genehmigung ist im elektronischen Aktenverwaltungssystem des Landes Tirol vorgesehen (vgl das Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Sachgebiet Innenrevision und IT, vom 19.05.2023, vgl auch VwGH 19.06.2023, Ra 2023/09/0052):

„Im Rahmen der Betriebsaufnahme der Anwendung VSTV - Verwaltungsstrafverfahren in den Tiroler Bezirkshauptmannschaften, dem Amt der Tiroler Landesregierung und dem Stadtmagistrat Innsbruck wurden unter anderem untenstehende Punkte geprüft und festgestellt, dass den Anforderungen an ein System zur elektronischen Aktenführung, inkl. elektronischen Genehmigungen/Unterschriften gemäß AVG 1991 §§ 14, 16, 18 („[..] wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.“) mit der Anwendung entsprochen wird.

Die Bestimmung der Identität der Benutzerin bzw des Benutzers in der Anwendung ist durch einen der jeweiligen Sicherheitsklasse entsprechenden Anmeldevorgang gewährleistet. Die Bestimmung der Identität des Benutzers erfolgt über das Stammportal. Aufgrund der Einstufung von VSTV als Sec-Class 3 Anwendung ist eine 2-Faktor-Authentifizierung zwingend erforderlich. (Anmerkung: der zweite Faktor in der Tiroler Landesverwaltung ist entweder eine höchstpersönliche Bürgerkarte/Handysignatur/ID Austria oder ein mit diesen Mitteln initialisiertes TOTP-Verfahren). Die Weitergabe von Zugangsdaten und Mitteln ist streng untersagt und durch die 2-Faktor-Methode zusätzlich physisch geschützt. Es ist ersichtlich, welche Person welches Dokument bzw. welche Daten genehmigt hat. In der Anwendung VStV wird die genehmigende Person in den Basisdaten der Dokumente protokolliert sowie im Bescheid angedruckt. Weiters ist aus dem Versand/Aktenlauf ersichtlich, welcher Benutzer die Aktion durchgeführt hat. Es ist ersichtlich, welcher Benutzer zu welchem Zeitpunkt eine Genehmigung erstellt hat. Zusätzlich werden alle, für die Erstellung einer Genehmigung notwendigen Informationen nachvollziehbar dokumentiert und historisiert.“)

Im Bereich des elektronischen Aktes tritt die in diesem vorgenommene Genehmigung (jedes einzelnen Bescheids) an die Stelle der Unterschrift auf einer papierenen Urschrift. Auch auf diese Weise bleibt einerseits die Zurechenbarkeit der Erledigung zu einer bestimmten natürlichen Person gewahrt und es ist andererseits sichergestellt, dass der Inhalt des Bescheids vom Willen des Organwalters getragen ist (vgl VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043).

Von der in § 18 Abs 3 AVG geregelten Genehmigung der Erledigung ist die in § 18 Abs 4 AVG geregelte Ausfertigung der Erledigung zu unterscheiden; die Ausfertigung der Erledigung ist entweder vom Genehmigenden zu unterschreiben, mit einem Beglaubigungsvermerk zu versehen oder im Falle elektronischer Erstellung der Erledigung mit einer Amtssignatur zu versehen (wobei in diesem Fall keine weiteren Voraussetzungen erfüllt werden müssen). Auch § 18 Abs 4 AVG sieht nicht vor, dass eine mit einer Amtssignatur versehene Ausfertigung einer Erledigung noch zusätzliche Erfordernisse betreffend die Dokumentation der Genehmigung der Erledigung aufweisen müsse (VwGH 19.06.2023, Ra 2023/09/0052).

Gemäß § 18 Abs 4 zweiter Satz brauchen Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke, keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen als jene, die in Abs 1 leg cit und gegenständlichen Falls vorliegend (Bezeichnung der Behörde, Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden) angeführt sind.

Gemäß § 19 Abs 1 E-GovG ist die Amtssignatur eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat oder Zertifikat für elektronische Siegel ausgewiesen wird. Die Amtssignatur muss daher nach dem ausdrücklichen Wortlaut nicht zwingend eine fortgeschrittene elektronische Signatur sein, sondern kann auch ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel im obigen Sinne darstellen.

„Fortgeschrittenes elektronisches Siegel“ (vgl die Definition nach § 3 Abs 2 Signatur- und Vertrauensdienstegesetz in Verbindung mit Art 3 der Verordnung (EU) Nr 910/2014 des europäischen Parlaments und Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt) ist ein elektronisches Siegel, das die Anforderungen des Artikels 36 eIDAS-VO erfüllt. Diese Erfordernisse nach Art 36 leg cit lauten:

a)Es ist eindeutig dem Siegelersteller zugeordnet.

b)Es ermöglicht die Identifizierung des Siegelerstellers.

c)Es wird unter Verwendung von elektronischen Siegelerstellungsdaten erstellt, die der Siegelersteller mit einem hohen Maß an Vertrauen unter seiner Kontrolle zum Erstellen elektronischer Siegel verwenden kann.

d)Es ist so mit den Daten, auf die es sich bezieht, verbunden, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann.

Diese Voraussetzungen sind bei der vorliegenden Amtssignatur erfüllt (vgl dazu auch den vorgelegten Prüfbericht der RTR, OZl 2). Die vollständige Amtssignatur hat nach den §§ 19 und 20 E-GovG neben der Bildmarke auch Hinweise, dass das Dokument amtssigniert wurde und dass das ausgedruckte Dokument verifiziert werden kann, zu enthalten. Gegenständlich ist jeweils unterhalb der Bildmarke angeführt, dass das Straferkenntnis amtssigniert ist und Informationen unter der Internetadresse „amtssinatur.tirol.gv.at“ abrufbar sind. Unter dem weiterführenden Link „Verifizierung des Ausdrucks eines amtssignierten elektronischen Dokumentes“ auf der genannten Internetseite ist zudem angeführt, dass die Verifizierung eines Dokumentes, worunter die Bestätigung zu verstehen ist, dass die als Ausdruck vorliegende Erledigung von der entsprechenden Organisationseinheit bzw Behörde stammt, auch ohne elektronisch vorliegendem Dokument (zB per Mail oder Scan) überprüft werden kann.

Die gegenständlich von der Behörde verwendete Amtssignatur ist vollständig im Sinn des E-Government-Gesetzes. Die zusätzliche Anbringung der SID-Nummer (Security Identifier) schadet nicht. Seitens des erkennenden Gerichtes bestehen sohin keinerlei Bedenken gegen die ordnungsgemäße Ausfertigung des Bescheides.

Das angefochtene Straferkenntnis wurde von einer befugten Sachbearbeiterin elektronisch genehmigt und elektronisch erstellt und weist die Ausfertigung eine ordnungsgemäße Amtssignatur auf, sämtliche Schritte sind nachvollziehbar dokumentiert, weshalb mangels anderslautender Beweismittel keine Bedenken an der rechtmäßigen Fertigung und Ausfertigung des angefochtenen Bescheides besteht.

Das Straferkenntnis ist somit rechtswirksam erlassen worden.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Die Beschwerdeführerin vermochte kein mangelndes Verschulden aufzuzeigen. Auch wenn sie bzw ihr Gatte die Tochter im häuslichen Unterricht begleitet haben, ändert dies nichts daran, dass sich auch die Beschwerdeführerin an die geltende Rechtslage zu halten hat. Die Beschwerdeführerin hat sich bewusst gegen die Erfüllung der Schulpflicht seiner Tochter durch Besuch des Unterrichts an einer öffentlichen Schule entschieden. Die Beschwerdeführerin hat sohin die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten, wobei beim Verschulden von zumindest bedingt vorsätzlichem Verhalten auszugehen war.

Soweit die Beschwerdeführerin das angefochtene Straferkenntnis als „Angebot“, „dessen Akzeptanz“ zu prüfen sei, wertet, verkennt die Beschwerdeführerin die Rechtslage insofern gravierend, als im gegenständlichen Fall kein privatrechtliches, sondern ein öffentlich rechtliches Verhältnis besteht. Da es sich dabei um zwei verschiedene Systeme handelt, ist auf die weiteren Äußerungen im Zusammenhang mit dem Privatrecht nicht weiter einzugehen und übersieht die Beschwerdeführerin auch, dass es sich bei der Frage, ob privatwirtschaftliches Handeln oder öffentlich rechtliches Handeln vorliegt, von ihr keine Tatsachenannahmen getroffen werden können, sondern diese Frage rein objektiv zu klären ist, wobei behördliches Handeln eben gerade nicht privatwirtschaftliches Handeln darstellt.

Zur Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Bei einem fortgesetzten Delikt kommt für die Strafbemessung auch dem Umstand Bedeutung zu, wie oft und in welchem zeitlichen Ausmaß und unter welchen Verhältnissen die Übertretung erfolgt ist (vgl VwGH 13.10.1981, 3349/80, VwSlg 10558 A; 04.11.1983, 83/04/0165).

Die Beschwerdeführerin gab an, dass ihr Ehemann eine Berufsunfähigkeitspension beziehe und für zwei Kinder sorgepflichtig zu sein. Aufgrund einer schweren Erkrankung komme es zudem zu hohen monatlichen außergewöhnlichen Belastungen.

Erschwerend ist eine einschlägige Verwaltungsstrafvormerkung zu werten, mildernd ist zu berücksichtigen, dass die Tochter BB nunmehr wieder die Polytechnische Schule in W besucht.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist als erheblich einzustufen, zumal durch das Fernbleiben vom Unterricht, das jedem Kind zukommende Recht auf Sicherung des Ausbildungserfolges, in erheblichem Maße beeinträchtigt wird. Die übertretenen Rechtsvorschriften sind ein Ausfluss des Rechts des Kindes auf Bildung und garantieren die Effektivität dieses Rechts. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz 1985 (vgl VwGH 09.08.2010, AW 2010/10/0025).

Insbesondere unter Berücksichtigung der Einschränkung des Tatzeitraumes (um 5 Unterrichtstage), des Umstandes, dass die Tochter wieder die Schule besucht und der Einkommensverhältnisse wird die Geldstrafe auf Euro 220,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Tage) herabgesetzt. Im Hinblick auf den hohen Unrechtsgehalt und der einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkung ist aber die Verhängung einer solchen Strafe jedenfalls schuld- und tatangemessen sowie verhältnismäßig und aus spezial- aber auch generalpräventiven Gründen geboten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.

Eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG nicht zulässig, wenn – wie im vorliegenden Fall - in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Rosenkranz

(Richter)

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