LVwG T LVwG-2024/19/1786-9

LVwG-2024/19/1786-9Landesverwaltungsgericht15.07.2025

Regest

Anmeldebescheinigung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/19/1786-9

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.19.1786.9

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol (I.) fasst und (II.) erkennt durch seine Richterin Mag.a Eva Lechner, LL.M. über die Beschwerde des AA, zuletzt wohnhaft an der Adresse Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.06.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG),

I.

den Beschluss:

1. Der Antrag auf Zuerkennung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II.

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe von Euro 100,00 auf Euro 50,00 und die Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 19 Stunden auf 1 Tag und 9 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch die Tathandlung wie folgt neu formuliert wird:

„Sie haben sich als EWR-Bürger am 31.01.2024 in Z zur Absolvierung einer Lehre niedergelassen und halten sich daher länger als drei Monate im Bundesgebiet auf. Sie haben es unterlassen, dies binnen einer Frist von vier Monaten ab ihrer – spätestens –am 31.01.2024 erfolgten Einreise, das heißt spätestens bis zum 31.05.2024, der örtlich zuständigen Aufenthalts- und Niederlassungsbehörde mitzuteilen und eine Anmeldebescheinigung zu beantragen, obwohl EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt, verpflichtet sind, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, binnen vier Monaten ab Einreise bei der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde eine Anmeldebescheinigung zu beantragen. Sie haben (jedenfalls) bis zum 03.06.2024 keine Anmeldebescheinigung bei der örtlich zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde an der Adresse Adresse 2, **** Y, beantragt.“

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und zur Aufnahme einer Anstellung als Lehrling erstmals am 30.06.2022 ins Bundesgebiet eingereist. Er hat zunächst in **** X gewohnt und ist später nach **** Z übersiedelt. Er hat seine Wohnsitznahme jeweils der Gemeinde gemeldet. Laut eigenen Angaben in der Beschwerde hat sich der Beschwerdeführer zwei Tage nach seinem Einzug in der Unterkunft an der Adresse Adresse 1 beim Gemeindeamt Z angemeldet. Das Zentralen Melderegister weist demnach eine Hauptwohnsitzmeldung von 01.07.2022 bis 08.01.2024 in X und von 31.01.2024 bis 30.09.2024 in **** Z auf. Ausgehend davon ist der Beschwerdeführer spätestens am 31.01.2024 (wieder) ins Bundesgebiet eingereist und hat sich (jedenfalls) länger als drei Monate im Bundesgebiet aufgehalten, und es unterlassen dies binnen vier Monaten ab der Einreise der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde anzuzeigen und die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung bei der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde zu beantragen.

Erstmals beantragte der Beschwerdeführer am 25.07.2024 bei der belangten Behörde die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung. Diese wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag ausgestellt.

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y (in der Folge kurz: belangte Behörde) vom 25.06.2024, Zl ***, zugestellt durch Hinterlegung am 01.07.2024, wurde dem Beschwerdeführer die nachstehende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit: 03.06.2024

Ort: **** Y, Adresse 2

Sie haben sich als EWR-Bürger/in am 31.01.2024 in Z niedergelassen und halten sich daher länger als drei Monate im Bundesgebiet auf. Sie haben es zumindest bis zum 30.05.2024 unterlassen, nach Ablauf von vier Monaten ab Ihrer Einreise in das Bundesgebiet am 31.04.2024, eine Anmeldebescheinigung bei der Behörde zu beantragen, obwohl EWR-Bürger/innen, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht gemäß § 51 oder § 52 NAG zukommt, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, spätestens nach Ablauf von vier Monaten ab ihrer Einreise bei der Behörde eine Anmeldebescheinigung zu beantragen haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 77 Abs. 1 Z 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017 i.V.m. § 53 Abs. 1 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013“

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurden gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von 100,00 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 19 Stunden verhängt sowie anteilige Verfahrenskosten in der Höhe von 10,00 Euro vorgeschrieben.

Mit E-Mail vom 04.07.2024 erhob der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde rechtzeitig Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis und brachte darin auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass er sich zwei Tage nach seinem Einzug in W bei der Gemeinde Z mit allen notwendigen Dokumenten angemeldet habe. Dabei sei ihm im Gemeindeamt nichts über die Notwendigkeit einer Anmeldebescheinigung gesagt worden. Er habe sich auch schon zwei Jahre zuvor erkundigt, was es brauche, um in Österreich zu arbeiten und habe nichts gefunden, außer dass man sich anmelden müsse. Überdies sei die verhängte Geldstrafe unverhältnismäßig, zumal sich diese auf 10 % seines Gehalts belaufen würde. Er beantrage die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie die Bewilligung der Verfahrenshilfe, da er nicht in der Lage sei, die Verfahrenskosten selbst zu tragen.

Mit Schreiben vom 05.07.2024, eingelangt am 09.07.2024, legte die belangte Behörde die eingebrachte Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Tirol samt bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft V vom 28.11.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe sich am 07.02.2022 in **** U, Adresse 3, niedergelassen und habe es unterlassen, nach dem Ablauf von vier Monaten ab seiner Einreise in das Bundesgebiet am 07.02.2022 seine Niederlassung im Bundesgebiet der Niederlassungsbehörde anzuzeigen und habe dadurch gegen §§ 77 Abs 1 Z 4 iVm 53 Abs 1 NAG verstoßen. Dieses Verfahren wurde – über Einspruch des Beschwerdeführers, in dem dieser vorbrachte, (erst) am 30.06.2022 zum ersten Mal nach Österreich zum Arbeiten gekommen zu sein – gemäß § 45 Abs 1 VStG eingestellt.

Das Verwaltungsstrafregister weist betreffend den Beschwerdeführer keine einschlägigen Vorstrafen auf.

II.Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen folgen aus dem Gerichts- sowie aus dem vorgelegten Behördenakt, insbesondere dem darin einliegenden ZMR-Auszug vom 03.06.2024, dem angefochtenen Straferkenntnis, dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seines Einspruches und seiner Beschwerde und dem gerichtlich eingeholten Verwaltungsstrafregisterauszug vom 07.07.2025.

Dass der Beschwerdeführer am 25.07.2024 bei der belangten Behörde die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung erstmals beantragte und am selben Tag auch ausgestellt bekommen hat, folgt aus den Angaben der belangten Behörde und dem eingeholten IZR-Auszug (OZ 3 und OZ 7).

Der Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer bis zum Ablauf der vier Monate gerechnet ab (neuerlicher) Einreise (spätestens am 31.01.2024), das heißt bis zum 31.05.2024 bzw bis zur vorgeworfenen Tatzeit, dem 03.06.2024, keinen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung gestellt hatte, wurde von der belangten Behörde bereits im angefochtenen Straferkenntnis festgestellt und seinerseits des Beschwerdeführers auch nicht bestritten. Dieser bestätigte den Sachverhalt vielmehr, indem er die Gründe für das Unterlassen der Antragstellung darlegte.

Die Feststellungen hinsichtlich der Einstellung des seitens der Bezirkshauptmannschaft V geführten Strafverfahrens ergeben sich aus der E-Mail der belangten Behörde vom 07.07.2025, in welchem die Angabe der falschen Tatzeit in der Strafverfügung als Einstellungsgrund genannt und die Strafverfügung samt Mitteilung über die Einstellung übermittelt worden sind. Die Zuständigkeit der belangten Behörde aufgrund des Umzuges des Beschwerdeführers nach Z ergibt sich aus dem im Behördenakt einliegenden ZMR-Auszug, wonach der Beschwerdeführer bis 08.01.2024 in **** X (Bezirk V) und danach in **** Z (Bezirk Y) gemeldet war. Aufgrund der Einstellung des genannten Strafverfahrens konnte trotz Aufscheinen im Verwaltungsstrafregister festgestellt werden, dass dieses keine einschlägigen Vorstrafen betreffend den Beschwerdeführer aufweist. Wie mit E-Mail der belangten Behörde vom 08.07.2025 mitgeteilt wurde, werden in der entsprechenden Übersicht auch Delikte angezeigt, welche eingestellt worden sind.

Der Sachverhalt konnte sohin aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse in zweifelsfreier Weise festgestellt werden.

III.Rechtslage:

1. Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung des BGBl I Nr 175/2023, lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 53

Anmeldebescheinigung

(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:

1. nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der

Selbständigkeit;

2. nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen

umfassenden Krankenversicherungsschutz;

3. nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;

4. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;

5. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;

6. nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;

7. nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.

(…)

§ 77

Strafbestimmungen

(1) Wer

(…)

4. eine Anmeldebescheinigung, eine Aufenthaltskarte oder eine Daueraufenthaltskarte nach §§ 53, 54 und 54a nicht rechtzeitig beantragt oder

(…)

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 50 Euro bis zu 250 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen.“

2. Die hier relevante Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idgF 147/2024 lautet wie folgt:

„§ 8a

Verfahrenshilfe

(1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.

(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

(…)“

IV.Rechtliche Beurteilung:

1. Zum Antrag auf Zuerkennung der Verfahrenshilfe

Die Gewährung von Verfahrenshilfe nach § 8a VwGVG kommt nur im Zusammenhang mit der Erhebung einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht (und nicht für die Durchführung eines Verfahrens bei der Verwaltungsbehörde) in Betracht. Sie setzt voraus, dass beide in § 8a Abs 1 VwGVG genannten Voraussetzungen – Mittellosigkeit des Beschuldigten und Interessen der Rechtspflege – kumulativ vorliegen (vgl VwSlg 16.582A/2005; VwGH 29.09.2005, 2005/11/0094).

Zum Erfordernis der Gefährdung des Unterhalts tritt jenes hinzu, dass die Gewährung der Verfahrenshilfe im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, geboten sein muss. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Sach- oder Rechtslage durch besondere Schwierigkeiten gekennzeichnet oder dies durch besondere persönliche Verhältnisse des Antragstellers (etwa im Hinblick auf die Tragweite des Rechtsfalles für den Antragsteller) indiziert ist. Demgemäß ist sie namentlich dann zu verwehren, wenn lediglich einfache Sachverhaltsfragen zu beantworten sind und keinerlei schwierigere Rechtsfragen mit dem Fall verbunden sind (VwGH 24.11.1993, 93/02/0270; 27.10.1999, 97/09/0055; 29.9.2005, 2005/11/0094; 08.09.2009, 2009/17/0095).

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass bei Vorliegen einer lediglich einfachen Sach- oder Rechtslage von der Bewilligung der Verfahrenshilfe Abstand genommen werden kann (VwGH 25.09.2018, Ra 2018/05/0227; 26.01.2001, 2001/02/0012; zum Fall des Vorliegens einer lediglich einfachen Sachlage VwGH 29.09.2005, 2005/11/0094).

Im gegenständlichen Fall geht es um die Frage, ob der Beschwerdeführer rechtzeitig (binnen vier Monaten ab seiner Einreise) die Anmeldebescheinigung bei der Behörde beantragt hat.

Damit kann jedoch weder von einem Fall, der durch besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage gekennzeichnet ist, noch von einer besonders großen Tragweite des Rechtsfalls für den Beschwerdeführer bzw Verfahrenshilfeantragsteller die Rede sein, zumal einerseits die verhängte Geldstrafe nicht besonders hoch angesetzt wurde, keine weitreichenden rechtlichen oder sozialen Konsequenzen damit verbunden sind und der Beschwerdeführer auch keine Anhaltspunkte in Bezug auf eine etwaige prekäre finanzielle Lage vorbrachte, die durch die Führung des Verfahrens entstünde oder verschlimmert werde.

Es liegen daher die Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe nicht vor.

2. Zur Beschwerde in der Sache:

Gemäß § 53 Abs 1 NAG haben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nach §§ 51 oder 52 leg cit zukommt, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der örtlich zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde anzuzeigen. Gleichzeitig mit der Anzeige ist ein Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung unter Vorlage des Reisepasses oder Personalausweises sowie je nach Grund des Aufenthaltes unterschiedlicher Dokumente zu beantragen (VwGH 09.08.2018, Ra 2018/22/0102).

Diese Verpflichtung besteht zusätzlich zu den Vorschriften des Meldegesetzes (vgl § 3 Abs 1 Meldegesetz), die unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Normadressaten bestimmte Meldeverpflichtungen (innerhalb von drei Tagen nach Unterkunftnahme) begründen und auch andere Regelungsbereiche (etwa die Gewährleistung der Erreichbarkeit von Personen oder die Schaffung von Anknüpfungspunkten für andere – nur zum Teil – verwaltungsrechtliche Agenden) abdecken als die gemäß § 53 Abs 1 NAG gegenüber EWR-Bürgern (also einer bestimmten Gruppe von Fremden) normierte Pflicht, rechtzeitig eine Anmeldebescheinigung zu beantragen. Dadurch soll speziell den Niederlassungs- und Fremdenbehörden Anlass und Möglichkeit zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben eröffnet werden (vgl VwGH 15.12.2011, 2010/21/0098).

Dem aus Deutschland zugezogenen Beschwerdeführer kommt als deutschem Staatsangehörigen, der eine Arbeitstätigkeit im Rahmen einer Lehrstelle im Bundesgebiet ausübte, das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zu. Er hat zunächst vom 01.07.2022 bis 08.01.2024 in **** X gewohnt. Am 29.01.2024 ist der Beschwerdeführe in eine Unterkunft an der Adresse Adresse 1, **** Z, eingezogen, wobei er zwei Tage später – laut eigenen Angaben in der Beschwerde – seine Unterkunftnahme der Gemeinde Z entsprechend der meldegesetzlichen Verpflichtung gemeldet hat. Seit dem 31.01.2024 weist er somit einen Hauptwohnsitz an dieser Adresse im Zentralen Melderegister auf. Vom Beschwerdeführer unbestritten blieb der Vorwurf der belangten Behörde, er habe es als EWR-Bürger, dem das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt, und der sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhält, unterlassen, binnen vier Monaten ab Einreise bei der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde eine Anmeldebescheinigung zu beantragen. Die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung beantragte der Beschwerdeführer schließlich erst am 25.07.2024. Der Verpflichtung gemäß § 53 Abs 1 NAG seinen länger als drei Monate im Bundesgebiet andauernden Aufenthalt binnen vier Monaten ab Einreise der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde anzuzeigen und eine Anmeldebescheinigung zu beantragen, ist der Beschwerdeführer somit nicht fristgerecht, sondern erst einen Monat nach Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses nachgekommen. Er hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung sohin in objektiver Hinsicht unzweifelhaft verwirklicht.

Zur subjektiven Tatseite ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der Nichtbeantragung der Anmeldebescheinigung um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des § 5 Abs 1 2 Satz VStG handelt. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen (vgl VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er sich zwei Tage nach seinem Einzug in W bei der Gemeinde Z mit allen notwendigen Dokumenten angemeldet und diese ihn nicht über das Erfordernis der gegenständlichen Anmeldebescheinigung informiert habe. Mit diesem Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer jedoch nicht, ein fehlendes Verschulden glaubhaft zu machen. So wird es sich bei der vom Beschwerdeführer genannten Anmeldung um eine solche iSd Meldegesetzes 1991 handeln, welche losgelöst von der gegenständlichen Anmeldebescheinigung zu behandeln ist und im Rahmen derer keine Verpflichtung der Gemeinde besteht, über sämtliche – auch andere Behörden betreffende – zu beantragenden Dokumente von sich aus zu informieren. Überdies entschuldigt die bloße Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift, welcher der Täter zuwidergehandelt hat nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein. Die bloße Argumentation mit einer Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Es bedarf vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen bei der zuständigen Stelle – sohin belangten Behörde –, welche der Beschwerdeführer eben nicht vorgenommen hat (vgl VwGH 18.12.2024, Ra 2022/13/0056). Weiters ist dem Beschwerdeführer vorzuhalten, dass er spätestens ab Zustellung der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft V über die zu beantragende Anmeldebescheinigung Bescheid wusste, weswegen (ab diesem Zeitpunkt) von einer vorsätzlichen Verwirklichung ausgegangen werden kann.

Für die Strafbemessung ist § 19 VStG zu beachten. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die belangte Behörde verhängte eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00 (und eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen und 19 Stunden) bei einem gemäß § 77 Abs 1 NAG vorgesehenen Strafrahmen in der Höhe von Euro 50 bis zu Euro 250,00. Dabei wertete die belangte Behörde erschwerend, dass der Beschwerdeführer trotz Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft V vom 28.11.2023 bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses keine Anmeldebescheinigung beantragt hatte. Das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren ist jedoch von der belangten Behörde eingestellt worden, sodass der Beschwerdeführer gerade keine einschlägige Vorbestrafung aufweist. Zudem wird dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren das Nichtbeantragen einer Anmeldebescheinigung bis zum 03.06.2024, obwohl er dazu binnen einer viermonatigen Frist beginnend mit seiner Einreise am 31.01.2024 verpflichtet gewesen wäre, vorgeworfen, sodass dem Beschwerdeführer sein früheres Verhalten vor dem 31.01.2024 nicht als erschwerend angelastet werden kann. Schließlich hat der Beschwerdeführer am 25.07.2024, wie von der belangten Behörde mitgeteilt, die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung beantragten.

Erschwerungs- und Milderungsgründe sind keine hervorgekommen.

Da der von der belangten Behörde herangezogene Erschwerungsgrund nicht zum Tragen kommt, scheint eine Herabsetzung der Geldstrafe auf Euro 50,00 und der Ersatzfreiheitstrafe auf 1 Tag und 9 Stunden als erforderlich. Dieses Strafausmaß erscheint tat- und schuldangemessen und als ausreichend, um den Beschwerdeführer künftig vor gleichartigen Übertretungen auf dem Bereich des Niederlassungs- und Aufenthaltsrechtes abzuhalten.

Die Anwendung des § 20 VStG war nicht möglich, zumal die Milderungs- die Erschwerungsgründe nicht erheblich überwiegen, ebenso nicht die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG, zumal kein geringfügiges Verschulden vorliegt.

Im Ergebnis war daher der Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis teilweise Folge zu geben und die von der belangten Behörde ausgesprochene Strafe herabzusetzen und im Übrigen die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zumal dem Beschwerdeführer gemäß § 44a Z 1 VStG aber das subjektive Recht zusteht, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten wird, hat das Landesverwaltungsgericht die angelastete Tatumschreibung zu präzisieren, zumal im Spruch des Straferkenntnisses zweimal – beim Datum der Einreise mit „31.04.2024“ und beim Datum des Ablaufs der viermonatigen Frist mit „30.05.2024“ – offenkundig ein Tippfehler unterlaufen ist. Wie aus den Feststellungen im Straferkenntnis und dem übrigen Verwaltungsakt jedoch klar erkennbar, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, es unterlassen zu haben, eine Anmeldebescheinigung binnen vier Monaten ab dem Tag der Einreise in das Bundesgebiet, konkret in der Zeit zwischen dem 31.01.2024 bis zum 31.05.2024, zu beantragen. Beim konkreten Zeitpunkt bis zu dem die Anmeldebescheinigung nicht beantragt worden ist, ist die belangte Behörde vom 03.06.2024, dem Tag mit dem die Strafverfügung erlassen worden ist, ausgegangen. Da es sich offenkundig um Tippfehler handelte und der maßgebliche Sachverhalt dem Beschwerdeführer zur Gänze von der belangten Behörde vorgehalten worden ist, handelt es sich nur um eine Präzisierung der Tathandlung und um keinen unzulässigen Austausch der Tat.

V.Absehen von der mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte vorliegend nach § 44 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis – gestützt auf nachvollziehbare beweiswürdigende Überlegungen – festgestellt worden ist und der Beschwerdeführer diesem festgestellten Sachverhalt nicht widersprochen hat. Bereits die Akten lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zudem war die zu lösende Rechtsfrage nicht von besonderer Komplexität und konnte bereits anhand des eindeutigen Wortlautes des § 53 Abs 1 NAG gelöst werden, sodass dem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegensteht.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde.

Hinsichtlich Spruchpunkt II. ist die Revision gegen die Entscheidung wegen Verletzung in Rechten für den Beschwerdeführer nicht zulässig, weil vorliegend lediglich eine Geldstrafe von bis zu Euro 250,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im gegenständlichen Fall lediglich eine Geldstrafe von Euro 50,00 verhängt wurde (vgl VwGH 12.04.2021, Ra 2021/02/0085; 25.06.2021, Ra 2021/02/0136).

Die ordentliche Revision ist hinsichtlich beider Spruchpunkte unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung für den Einzelfall, die keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/03/0123; 14.12.2020, Ra 2019/02/0232).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung, Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a E. Lechner, LL.M.

(Richterin)

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