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LVwG-2024/13/1126-4•LVwG T LVwG-2024/13/1126-4
LVwG-2024/13/1126-4Landesverwaltungsgericht15.07.2025
Fehlen der Plakette für LKW und Anhänger<br/>Fehlen des Gewichtsaufklebers<br/>Nichtmitführen des Führerscheins und der Zulassungsscheine<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB in A-**** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.03.2024, Zl ***, betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Kraftfahrgesetz (KFG 1967) und dem Führerscheingesetz (FSG 1997), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird zu den Spruchpunkte 1., 2., 4., 5. und 6. als unbegründet abgewiesen, zu Spruchpunkt 3. wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Der Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses wird insofern konkretisiert, als der Beschwerdeführer zu den Spruchpunkten 5. und 6. die jeweilige Zulassungsbescheinigung betreffend den LKW mit dem Kennzeichen *** und Anhänger mit dem Kennzeichen *** nicht mitgeführt hat.
Die verletzte Rechtsnorm zu den Spruchpunkten 5. und 6. hat jeweils zu lauten „§ 102 Abs 5 lit b Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl Nr 267/1967 in der Fassung BGBl I Nr 35/2023 iVm § 13 Abs 2 Zulassungsstellenverordnung – ZustV, BGBl II Nr 464/1998 in der Fassung BGBl II Nr 282/2023“, die verletzte Strafnorm zu den Spruchunkten 1., 2., 5. und 6. „§ 134 Abs 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl Nr 267/1967 in der Fassung BGBl I Nr 35/2023“
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 74,00 (zu Spruchpunkt 1. Euro 16,00, zu Spruchpunkt 2. Euro 28,00 und zu den Spruchpunkten 4., 5. und 6. jeweils Euro 10,00) zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Tatvorwürfe, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1.Datum/Zeit: 14.03.2024, 21:05 Uhr
Ort: **** X, auf der A**, bei Str.km *** (A** -*** - Adresse 2), in Richtung Süden
Betroffenes Fahrzeug:Anhänger, Kennzeichen: ***
LKW, Kennzeichen: ***
Sie haben sich als Lenker/in, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht, da festgestellt wurde, dass am LKW keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war. Die Gültigkeit der Plakette (Plakettennummer unleserlich) mit der Lochung 10/23 war abgelaufen.
2. Datum/Zeit: 14.03.2024, 21:05 Uhr
Ort: **** X, auf der A**, bei Str.km *** (A** -*** - Adresse 2), in Richtung Süden
Betroffenes Fahrzeug:Anhänger, Kennzeichen: ***
LKW, Kennzeichen: ***
Sie haben sich als Lenker/in, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht, da festgestellt wurde, dass am Anhänger keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war. Die Gültigkeit der Plakette *** mit der Lochung 04/22 war abgelaufen.
3. Datum/Zeit: 14.03.2024, 21:05 Uhr
Ort: **** X, auf der A**, bei Str.km *** (A** -*** - Adresse 2), in Richtung Süden
Betroffenes Fahrzeug:Anhänger, Kennzeichen: ***
LKW, Kennzeichen: ***
Sie haben sich als Lenker/in, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht, da festgestellt wurde, dass am betroffenen Fahrzeug an der rechten Außenseite die Aufschriften betreffend des Eigengewichtes, des höchstzulässigen Gesamtgewichtes und der höchsten zulässigen Achslasten nicht vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben waren, obwohl an Omnibussen, Lastkraftwagen und Zugmaschinen und an Anhängern außer Wohnanhängern die genannten Aufschriften angebracht sein müssen, da kein Aufkleber vorhanden war.
4. Datum/Zeit: 14.03.2024, 21:05 Uhr
Ort: **** X, auf der A**, bei Str.km *** (A** -*** - Adresse 2), in Richtung Süden
Betroffenes Fahrzeug:Anhänger, Kennzeichen: ***
LKW, Kennzeichen: ***
Sie haben als Lenkerin den Führerschein nicht mitgeführt.
5. Datum/Zeit: 14.03.2024, 21:05 Uhr
Ort: **** X, auf der A**, bei Str.km *** (A** -*** - Adresse 2), in Richtung Süden
Betroffenes Fahrzeug:Anhänger, Kennzeichen: ***
LKW, Kennzeichen: ***
Sie haben als Lenker/in den Teil I der Zulassungsbescheinigung oder Heereszulassungsbescheinigung des LKW nicht mitgeführt.
6. Datum/Zeit: 14.03.2024, 21:05 Uhr
Ort: **** X, auf der A**, bei Str.km *** (A** -*** - Adresse 2), in Richtung Süden
Betroffenes Fahrzeug:Anhänger, Kennzeichen: ***
LKW, Kennzeichen: ***
Sie haben als Lenker/in den Teil I der Zulassungsbescheinigung oder Heereszulassungsbescheinigung des Anhängers nicht mitgeführt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 102 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023 i.V.m. § 36 lit. e KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997 i.V.m. § 57a Abs. 5 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
2. § 102 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023 i.V.m. § 36 lit. e KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997 i.V.m. § 57a Abs. 5 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
3. § 102 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023 i.V.m. § 27 Abs. 2 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
4. § 37 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 Zif. 1 Führerscheingesetz - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2020
5. § 102 Abs. 5 lit. b Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023 i.V.m. § 13 Abs. 2 Zulassungsstellenverordnung - ZustV, BGBl. II Nr. 464/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 120/2022
6. § 102 Abs. 5 lit. b Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023 i.V.m. § 13 Abs. 2 Zulassungsstellenverordnung - ZustV, BGBl. II Nr. 464/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 120/2022
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
0 Tage(n) 8 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 134 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
0 Tage(n) 14 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 134 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
0 Tage(n) 4 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 134 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
0 Tage(n) 13 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 37 Abs. 1 und Abs. 2a Führerscheingesetz - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
0 Tage(n) 4 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 134 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
0 Tage(n) 4 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 134 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 64,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€434,00“
Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht nachfolgende Beschwerde ein:
„Sehr geehrte Damen und Herren!
In Vertretung von Herrn AA, Adresse 3, **** Z, wird gegen das Straferkenntnis vom 26.3.2024, ***, durch die bevollmächtigte Rechtsvertretung, in offener Frist
BESCHWERDE
an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben
Als Beschwerdeqrund wird unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht und weiter ausgeführt wie folgt.
Ad 1.) und 2.)
Richtig ist, dass der Beschwerdeführer am 14.3.2024 gegen 21.00 Uhr auf der A** von einer Polizeistreife kontrolliert wurde. Dabei wird zugestanden, dass die Plakette für den LKW und den Anhänger abgelaufen war und der Beschwerdeführer keinen Führerschien oder Zulassungsschein der Fahrzeuge mit sich führte. Es liegt aber folgender Sachverhalt vor, der dies rechtfertigt:
Beim letzten Werkstattermin des LKWs wurde von dem zuständigen Mitarbeiter der Werkstatt übersehen, dass auch die Plakette zu erneuern gewesen wäre. Der Beschwerdeführer ist davon ausgegangen, dass dies gemacht wurde.
Als er erkannte, dass die Plakette abgelaufen war, hat er unverzüglich einen Termin zur Erneuerung der Plakette vereinbart. Dieser Termin wäre am 15.3.2024, 7.00 Uhr gewesen. Die Werkstatt des Vertrauens des Beschwerdeführers, das Autohaus CC, befindet sich im W. Er war gerade auf dem Weg dorthin, um den LKW samt Anhänger (für diesen trifft das auch zu) dort abzustellen, dass am nächsten Morgen gleich mit der Begutachtung begonnen werden konnte. Er hat dort ein Leihauto zur Verfügung gestellt bekommen.
Wenngleich es nicht passieren sollte, dass die Frist überschritten wird, so liegt ein Rechtfertigungsgrund dahingehend vor, dass der Beschwerdeführer alles Notwendige getan hat, um den Mangel zu beheben und gerade auf dem Weg in die Werkstatt war. Dieses Verhalten ist jedenfalls entschuldbar, auch wenn - objektiv gesehen - keine gültigen Plaketten am LKW und dem Anhänger angebracht waren. Dieses Verhalten kann ihm nicht vorgeworfen werden und ist nicht strafbar.
Ad 3.)
Vorwurf Nr. 3.) ist nicht zuordenbar, da nicht hervorgeht, ob am LKW mit dem Kennzeichen *** oder am Anhänger mit dem Kennzeichen ***, ein Aufkleber gefehlt haben soll. Es ist von einem „betroffenen Fahrzeug“ die Rede; in dieser Spalte sind aber 2 Fahrzeuge genannt. Dieser Vorwurf ist sohin mangels Zuordenbarkeit, weil dies zu ungenau formuliert wurde, einzustellen.
Ad 4.) 5.) und 6.)
Richtig ist auch, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Kontrolle weder seinen Führerschein, noch die Fahrzeugpapiere des LKWs und des Anhängers vorzeigen konnte.
Der Beschwerdeführer hatte diese Dokumente an diesem Tag glaublich auf einer Baustelle (Fa. DD) verloren. Er hatte bereits vor der Kontrolle mit der Polizei Kontakt und wollte eine Verlustanzeige wegen des Führerscheins und diverser anderer Dokumente erstatten. Als der Beschwerdeführer dem Beamten mitteilte, dass er die Dokumente erst seit heute vermisse und diese womöglich auf einer Baustelle verloren gegangen seien, erhielt er den Ratschlag, doch zunächst auf der Baustelle Nachschau zu halten, bevor in aufwändiger Weise Verlustanzeigen aufgenommen werden.
Dies hat der Beschwerdeführer an diesem Abend tatsächlich noch gemacht, nachdem er den LKW samt Anhänger bei der Autowerkstatt abgegeben hat. Leider konnte er weder seinen Führerschein noch die Zulassungen auffinden. Deshalb hat er gleich am nächsten Tag die Verlustmeldung erstattet.
Es muss dem Beschwerdeführer zugestanden werden, kürzlich verloren gegangene Dokumente zu suchen, bevor eine Verlustanzeige gemacht wird; insbesondere dann, wenn dies auch auf ausdrücklichen Rat eines Polizisten erfolgte.
Das Nichtmitführen der Dokumente ist ihm daher subjektiv nicht vorwerfbar.
Beweis:Terminbestätigung
PV
Verlustanzeige
Sohin wird
beantragt,
das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen;
in eventu eine Ermahnung auszusprechen;
in eventu die verhängten Strafen schuld- und tatangemessen herabzusetzen;
eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.“
Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.
Es wurde am 08.10.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsstrafakt sowie in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
II.Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Am 14.03.2024 um 21:05 Uhr wurde der Beschwerdeführer als Lenker des LKWs mit dem Kennzeichen *** samt Anhänger mit dem Kennzeichen *** im Gemeindegebiet von **** X, auf der A** bei Strkm *** (A** – *** – Adresse 2), in Fahrtrichtung Süden von AbtInsp EE zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten.
Anlässlich dieser Kontrolle wurden von AbtInsp EE die sechs im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ausgeführten Übertretungen festgestellt, mithin zu 1., dass die Plakette für den LKW mit der Lochung 10/23 und zu 2. für den Anhänger mit der Lochung 04/22 abgelaufen war, zu 3., dass am LKW kein Gewichtsaufkleber angebracht gewesen ist, zu 4., dass der Beschwerdeführer keinen Führerschein mitgeführt hat und jeweils zu 5. und 6., dass der Beschwerdeführer weder die Zulassungsbescheinigung des LKWs noch jene des Anhängers mitgeführt hat.
In seiner Beschwerde werden seitens des Beschwerdeführers die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen zu den Spruchpunkten 1., 2., 4., 5. und 6. objektiv zugestanden.
Zu Spruchpunkt 3. wurde ausgeführt, dass im Spruch angegeben ist, dass am betroffenen Fahrzeug [Anhänger, Kennzeichen: *** / LWK, Kennzeichen: ***] kein Gewichtsaufkleber angebracht gewesen sei. Der Vorwurf sei sohin mangels Zuordenbarkeit zu ungenau formuliert worden, weshalb Spruchpunkt 3. einzustellen sei.
Anlässlich der Anhaltung gab der Beschwerdeführer, konfrontiert mit diesen sämtlichen Vorwürfen, an, dass er den Führerschein sowie die Zulassungsscheine nicht dabei habe, da er seine Geldtasche verloren habe. Die „Pickerln“ seien abgelaufen, er habe aber schon einen Termin im W. Er sei heute bereits von der Polizei kontrolliert worden. Der Polizist habe gesagt, er dürfe heute noch damit fahren.
Der Beschwerdeführer weist bereits 14 Verwaltungsstrafvormerkungen auf, darunter eine einschlägige aus dem Jahre 2021 wegen einer Übertretung nach § 37 Abs 1 iVm § 14 Abs 1 Z 1 FSG (Nichtmitführen des Führerscheins) sowie weiters drei einschlägige wegen Übertretungen nach § 102 Abs 1 iVm § 36 lit e KFG iVm § 57a Abs 5 KFG (abgelaufene Plaketten).
III.Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich zum einen aus der diesem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegenden Anzeige der API V vom 15.03.2024, GZ ***, und werden vom Beschwerdeführer – mit Ausnahme von Spruchpunkt 3. – in seiner Beschwerde auch nicht bestritten.
Die angeführten Verwaltungsstrafvormerkungen ergeben sich aus dem vom Landesverwaltungsgericht eingeholten Verwaltungsstrafvormerkungen betreffend den Beschwerdeführer.
IV.Rechtslage:
In rechtlicher Hinsicht hat daher der Beschwerdeführer gegen nachfolgende Bestimmungen in objektiver Hinsicht zuwider gehandelt:
Zu den Spruchpunkten 1. und 2.:
Gemäß § 102 Abs 1 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt, dass das von ihm zu lenkenden Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung im hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs 2 lit a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.
Gemäß § 36 lit e KFG dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen im öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn bei den der wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a) unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter § 57a Abs 1b fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs 5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist.
Gemäß § 57a Abs 5 KFG hat der Ermächtigte, wenn das gemäß Abs 1 vorgeführte Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht und mit ihm nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können, und wenn das Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg entspricht oder das historische Fahrzeug – soweit dies beurteilt werden kann – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht, eine von der Behörde ausgegebene Begutachtungsplakette, auf der das Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben ist, dem Zulassungsbesitzer auszufolgen oder am Fahrzeug anzubringen; die Begutachtungsplakette ist eine öffentliche Urkunde. Die Begutachtungsplakette ist so am Fahrzeug anzubringen, dass das Ende der gemäß Abs. 3 für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann. Die Ausfolgung oder Anbringung der Begutachtungsplakette ist in dem gemäß Abs. 4 ausgestellten Gutachten zu vermerken. Der Ermächtigte hat diese Begutachtungsplakette auf Verlangen des Zulassungsbesitzers auch ohne Begutachtung in gleicher Weise auszufolgen oder an Fahrzeugen anzubringen, an denen keine oder nur eine unlesbar gewordene Begutachtungsplakette angebracht ist, wenn der Zulassungsbesitzer nachweist, dass für das Fahrzeug gemäß Abs. 3 noch keine oder keine weitere wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist.
Zu Spruchpunkt 4.:
Gemäß § 14 Abs 1 Z 1 FSG hat jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges unbeschadet der Bestimmungen des § 14a und des § 102 Abs 5 KFG 1967 den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein, Heeresführerschein oder Heeresmopedausweis, mitzuführen.
Gemäß § 37 Abs 1 FSG begeht derjenige, der diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnung zuwider handelt, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von Euro 36,00 bis zu Euro 2.180,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
Gemäß § 37 Abs 2a FSG ist eine Geldstrafe von mindestens Euro 20,00 zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmungen des § 14 Abs 1 und 4 und des § 17a Abs 1 letzter Satz.
Zu den Spruchpunkte 5. und 6.:
Gemäß § 102 Abs 5 lit b KFG hat der Lenker den Zulassungsschein oder den Heereszulassungsschein für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug und einem mit diesem gezogenen Anhänger, sowie die bei der Genehmigung oder Zulassung vorgeschriebenen Beiblätter zum Zulassungsschein auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
Gemäß § 13 Abs 2 Zulassungsstellenverordnung besteht die Zulassungsbescheinigung aus einem Teil I. und einem Teil II.. Die Auflagen und behördlichen Eintragungen sind nur im Teil I. enthalten. Lediglich Teil I. der Zulassungsbescheinigung ist auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder Straßenaufsicht auf Verlagen zur Überprüfung auszuhändigen.
In subjektiver Hinsicht wird ausgeführt, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Bei den gegenständlich angelasteten Delikten besteht das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges (Ungehorsamsdelikt).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere, dass beim letzten Werkstatttermin des LKWs vergessen worden wäre die Plakette zu erneuern und er am Tattag, nachdem er dies bemerkt habe, auf den Weg zur Werkstatt seines Vertrauens gewesen wäre um dort am LKW und am Anhänger die Plaketten zu erneuern, sowie weiters er seinen Führerschein sowie die Zulassungsscheine für den LKW und Anhänger verloren habe, ist es ihm nicht gelungen mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Vielmehr darf der Lenker eines Kraftfahrzeuges ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und einem mit diesem zu ziehender Anhänger den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.
Anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer ua an, dass er nicht mehr genau sagen könne, wann er erkannt habe, dass am LKW und am Anhänger jeweils die Plakette abgelaufen gewesen sei. Auch habe er vor dem gegenständlichen Vorfall schon einmal eine Strafe wegen des fehlenden Pickerls am LKW bekommen, die er bezahlt habe. In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass die Begutachtungsplaketten am LKW mit der Lochung 10/2023, jene des Anhängers mit der Lochung 04/22 abgelaufen war. Eine Verlustanzeige bei der Polizei betreffend seinen Führerschein und die Zulassungsscheine von LKW und Anhänger konnte der Beschwerdeführer nicht vorlegen. Nach seinen eigenen Angaben habe er diese Verlustanzeige nicht aufgehoben.
Insofern hat der Beschwerdeführer keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen hätten können. Aufgrund der gesetzlichen Vermutung in § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG war daher jedenfalls von fahrlässiger Tatbegehung im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren auszugehen.
Mildernde Umstände lagen keine vor, als straferschwerend wurden seine Verwaltungsstrafvormerkungen gewertet, darunter drei einschlägige betreffend abgelaufene Begutachtungsplakette sowie eine einschlägige betreffende das Nicht-Mitführen des Führerscheins. Die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen von zu Spruchpunkt 1. Euro 80,00, zu Spruchpunkt 2. Euro 140,00, zu Spruchunkt 4. Euro 30,00 und zu den Spruchpunkten 5. und 6. jeweils Euro 40,00 sind jeweils im unteren Bereich des möglichen Strafrahmens angesiedelt und jedenfalls als schuld- und tatangemessen anzusehen. In Anbetracht der im Gegenstandsfall möglichen Höchststrafen zu den Spruchpunkten 1., 2., 5. und 6. von bis zu Euro 10.000,00 gemäß § 134 Abs 1 KFG sowie zu Spruchpunkt 4. von Euro 36,00 bis zu Euro 2.180,00, mindestens jedoch Euro 20,00 gemäß § 37 Abs 1 und Abs 2a FSG, sind die jeweils verhängten Geldstrafen auch bei den vom Beschwerdeführer anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung bekannt gegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen (monatliches Einkommen Euro 1.800,00 netto) angemessen. Eine Herabsetzung kam aus spezial- und generalpräventiven Gründen nicht in Betracht.
Zu Spruchpunkt 3. wird ausgeführt, dass aus dem Spruch nicht hervorgeht, ob beim LKW mit dem Kennzeichen *** oder am Anhänger mit dem Kennzeichen *** ein Aufkleber gefehlt haben soll. Es ist von einem „betroffenen Fahrzeug“ die Rede, es werden jedoch zwei Fahrzeuge, nämlich der LKW und der Anhänger, genannt. Insofern liegt ein Mangel der Zuordenbarkeit vor. Der diesem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegenden Anzeige ist zu entnehmen, dass am LKW kein Gewichtsaufkleber angebracht gewesen ist. Allerdings war der Rechtsmittelinstanz eine entsprechende diesbezügliche Berichtigung verwehrt. Die Berichtigung von Tatbestandsmerkmalen durch das Landesverwaltungsgericht setzt nämlich voraus, dass innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs 3 VStG eine entsprechende Verfolgungshandlung hinsichtlich der wesentlichen Tatbestandsmerkmale erfolgt ist, was vorliegend allerdings nicht der Fall gewesen ist. Es war daher der Beschwerde in diesem Spruchpunkt Folge zu geben, das Straferkenntnis in diesem Punkt zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.
Insgesamt war sohin wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Dr.in Strele
(Richterin)
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