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LVwG-2024/43/1453-9•LVwG T LVwG-2024/43/1453-9
LVwG-2024/43/1453-9Landesverwaltungsgericht14.07.2025
Spruchfehler<br/>Tatzeitraum<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Julia Schmalzl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.04.2024, Zl ***, betreffend Übertretungen nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird, soweit sie sich auf Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses bezieht, Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang aufgehoben und das Strafverfahren insofern eingestellt.
2. Die Beschwerde wird, soweit sie sich auf Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses bezieht, als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass der Spruch zu lauten hat:
„[…] Sie haben somit auf Gst. **1, BB, ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne die dafür erforderliche Baubewilligung nach der Tiroler Bauordnung 2022 im oben angegebenen Zeitraum ausgeführt.
[…]“
3. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 160,00 zu leisten.
4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.05.2024, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen wie folgt:
„1) Nichteinhaltung von Nebenbestimmungen:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X von 26.02.2016, GZ: *** wurde Ihnen auf Basis der vorgelegten Planunterlagen inkl. Baubeschreibung die baurechtliche Genehmigung für das Projekt
„Neubau Alphütte auf dem CC, Abbruch „DD“ auf Grundstück Nr. **1, BB, ***“
unter Einhaltung von diversen Nebenstimmungen erteilt.
Unter anderem ist
-gemäß Nebenbestimmung 7: der Baufortschritt mittels der Formulare Baubeginn, Schnurgerüst, Außenwände und Bauvollendung der Baubehörde umgehend zu melden
-gemäß Nebenbestimmung 12: gemäß TBO von Seiten des Bauwerbers nach Bauvollendung ein Lageplan mit den Inhalten des § 24 Abs 2 TBO 2011 (nunmehr: § 31 Abs 2 TBO) vorzulegen
-gemäß Nebenbestimmung 21: Bei Fertigstellung und Bezug der neuen Alphütte ist die
bestehende alte Alphütte abzutragen.
Mit Schreiben der Gemeinde X vom 06.02.2020, Mail vom 24.02.2020, Schreiben vom 02.08.2021 und Schreiben vom 06.12.2021 wurde Sie auf die oben erwähnten Nebenbestimmungen aufmerksam gemacht bzw. auf die Einhaltung derselben nochmals gesondert hingewiesen.
Mit 21.12.2021 langten schließlich das „Formular Baubeginn“, „Formular Schnurgerüst“ und „Formular Bauhöhe" (zum Teil unvollständig) verspätet bei der Baubehörde ein.
Das „Formular Bauvollendung" und der Lageplan (NB 12) langten 01.06.2022 bzw. 26.08.2022 bei der Baubehörde ein.
Ein Abtrag der alten Hütte (NB 21) erfolgte bis dato zumindest noch nicht.
Sie haben somit als Inhaber der Baubewilligung die dort vorgeschriebenen Auflagen (NB 7, 12 und 21) nicht bzw. zum Teil nicht fristgerecht erfüllt bzw. das Projekt nicht projektsgemäß umgesetzt.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X von 26.02.2016, GZ: *** wurde Ihnen auf Basis der vorgelegten Planunterlagen inkl. Baubeschreibung die baurechtliche Genehmigung für das Projekt
„Neubau Alphütte auf dem CC, Abbruch „DD“ auf Grundstück Nr. **1, BB, ***“
unter Einhaltung von Nebenstimmungen erteilt.
Dieses Bauvorhaben wurde im Bereich der Terrasse nicht entsprechend der eingereichten und genehmigten Planunterlagen ausgeführt. Dem genehmigten Einreichplan ist südseitig eine kleine Terrasse mit 90cm Tiefe und einer Breite von 480cm zu entnehmen.
Nunmehr wurde eine Terrasse mit einem Ausmaß von 8,08 x 3,30m errichtet. Eine Bewilligung nach der Tiroler Bauordnung 2022 für eine bauliche Anlage in dieser Größenordnung lag zum Errichtungszeitpunkt nicht vor. Dieser Umstand war zumindest von seit 09.08.2020 bis 24.07.2023 gegeben.
Bereits mit Schreiben vom 11.11.2022 wurden Sie von Seiten der Baubehörde auf diesen Umstand hingewiesen und aufgefordert um eine Baugenehmigung anzusuchen. Dies erfolgte schließlich mit 05.07.2023.
Sie haben somit auf Gst. **1, BB, ein bewilligungspflichtiges bzw. anzeigepflichtiges Vorhaben (Terrasse im Ausmaß von 8,08 x 3,30m) abweichend von der Baugenehmigung vom 26.02.2016 bzw. aufgrund etwaig abgelaufener Baugenehmigung ohne dafür erforderliche Genehmigung (Bauanzeige) nach der Tiroler Bauordnung 2022 im oben angegebenen Zeitraum ausgeführt.
Sie haben dadurch Verwaltungsübertretungen nach
1)§ 67 Abs 1 lit b) Tiroler Bauordnung 2022, LGBL. Nr. 44/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBL. Nr. 85/2023 und
2)§ 67 Abs 1 lit a) Tiroler Bauordnung 2022, LGBL. Nr. 44/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBL. Nr. 85/2023
begangen und wird aufgrund der angeführten Übertretung folgende Geldstrafe über Sie verhängt:
ad 1) € 3.500,00
ad 2) € 800,00
Im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle folgende Ersatzfreiheitsstrafe:
Ad 1) 26 Stunden
Ad 2) 10 Stunden
Der Bestrafte hat gemäß § 64 Abs 2 VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch€ 10,00 zu bemessen, zu bezahlten, das sind
Ad 1) € 350,00
Ad 2) € 80,00
Sohin ergibt sich ein Gesamtbetrag von € 4.730,00“
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer, rechtsfreundlich vertreten, rechtzeitig Beschwerde.
Beschwerdevorbringen
Verfolgungshandlung außerhalb der Verfolgungsverjährung Frist; keine wirksame Verfolgungshandlung betreffend die Nebenbestimmungen 7 und 12
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die im Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 26.02.2016, GZl.: ***, aufgetragenen Nebenbestimmungen Nr. 7 und Nr. 12, wenn auch verspätet, mit Einreichen der Formulare vom 21.12.2021, 01.06.2022 und 26.08.2022 erfüllt worden seien. Daher sei für den Beschwerdeführer die nunmehrige Verwaltungsstrafe bezüglich dieser beiden erfüllten Nebenbestimmungsauflagen nicht nachvollziehbar. Insofern sei Verjährung nach § 31 VStG eingetreten, da mit Erfüllen der Nebenbestimmungen am 26.08.2022 das strafbare Verhalten aufgehört habe. Die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 17.02.2022 sei keinesfalls als Verfolgungshandlung zu werten, da die Verjährungsfrist erst mit dem Zeitpunkt beginne, an dem das strafbare Verhalten aufgehört habe. Jedenfalls könne zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 17.02.2022 nicht von einer zu berücksichtigenden Verfolgungshandlung gesprochen werden. Da das nunmehrige Straferkenntnis mehr als ein Jahr nach Beendigung des strafbaren Verhaltens ergehe und keine andertweitigen Behördenhandlungen gesetzt worden seien, sei die Verfolgungsverjährung eingetreten.
Keine Verletzung der Nebenbestimmung 21; allenfalls Unwissentlichkeit
Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, dass im bekämpften Straferkenntnis zwar die Nichterfüllung der Nebenbestimmung Nr. 21 thematisiert werde und ein Abriss der alten Alphütte bis dato tatsächlich nicht vorgenommen worden sei, jedoch aus der Nebenbestimmung klar hervorgehe, dass die bestehende Almhütte nicht bereits mit Fertigstellung der neuen Alphütte, sondern erst nach Bezug der neuen Alphütte abzutragen sei. Daher ist er der Ansicht, dass er die Nebenbestimmung aufgrund ihres Wortlautes so zu verstehen sei, dass ein Abriss des alten Almgebäudes erst mit tatsächlichem Bezug des neuen Gebäudes stattzufinden habe. Dieser Zustand sei jedenfalls noch nicht gegeben, wenn sowohl kein Wasser- und Stromanschluss als auch die Inneneinrichtung noch nicht fertiggestellt seien. Zumindest sei ihm keine wissentliche Nichteinhaltung der Nebenbestimmung anzulasten, da er seinerseits den Wortlaut der Nebenbestimmung missverständlich ausgelegt habe.
Strafhöhe; Berücksichtigung von Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen
Der Beschwerdeführer führte ins Treffen, dass seine Einkommens-, Vermögens-, und Familienverhältnisse nicht gemäß den Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes bei der Bemessung der ihm verhängten Geldstrafe berücksichtigt worden wäre, da die belangte Behörde diesbezüglich keine Sachverhaltsfeststellungen getroffen hätte. Daher sei die ihm angelastete Geldstrafe unverhältnismäßig hoch und sei herabzusetzen.
In der Beschwerde wurden folgende Anträge gestellt:
Stattgabe der Beschwerde und inhaltliche Abänderung des angefochtenen Straferkenntnisses
Behebung der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nach Spruchpunkt 1) infolge Verjährung bzw. Nichterfüllung des Tatbestandes
In eventu Herabsetzung der verhängten Geldstrafe auf ein angemessenes Maß
Am 08.07.2025 führte das Landesveraltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde der Beschwerdeführer einvernommen.
II.Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Sämtliche der in diesem Erkenntnis erwähnten Grundstücke liegen in der BB.
1. Rechtzeitigkeit der Beschwerde
Das angefochtene Straferkenntnis wurde der beschwerdeführenden Partei am 30.04.2024 zugestellt. Die Beschwerdefrist endete daher mit dem 28.05.2024. Die Beschwerde wurde am 21.05.2024 bei der belangten Behörde eingebracht.
Mit Bescheid vom 26.02.2016 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde X dem Beschwerdeführer und EE die Baubewilligung zum Vorhaben „Neubau Alphütte auf dem CC, Abbruch „DD““ auf Gst Nr **1. Dies laut Spruch „nach Maßgabe der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Planunterlagen und der Baubeschreibung unter Einhaltung nachstehender und beiliegender Auflagen und Bedingungen:
„A) Auflagen aus hochbautechnischer Sicht:
das vorliegende Projekt ist entsprechend den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung (TBO 2011) in der letztgültigen Fassung, den technischen Bauvorschriften (TBV 2008) und der OIB-Richtlinien sowie dem Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG 2011) auszuführen.
Im Besonderen wird darauf hingewiesen:
[…]
7. der Baufortschritt ist mittels der Formulare Baubeginn, Schnurgerüst, Außenwände und Bauvollendung der Baubehörde umgehend zu melden.
[…]
12. Gemäß § 27 Abs 7 TBO 2011 wird dem Bauwerber nach Bauvollendung aufgetragen, einen Lageplan mit Inhalten des § 24 Abs 2 TBO 2011 vorzulegen.
[…]
21. Bei Fertigstellung und Bezug der neuen Alphütte ist die bestehende alte Alphütte abzutragen.
[...]“
Dieser Bescheid erging laut Zustellverfügung an den Beschwerdeführer sowie an EE.
Baubeginn dieses Vorhabens war der 12.05.2016.
Am 01.07.2017 war die gegenständliche Almhütte (noch ohne die verfahrensgegenständliche „Terrasse“) von Außen im Wesentlichen fertiggestellt.
Am 09.08.2020 war mit der Errichtung einer südseitigen „Terrasse“ mit den Maßen von 8,08 m x 3,30 m bereits begonnen worden. Aufgrund der Hanglage befindet sich diese „Terrasse“ nicht auf dem Erdboden, sondern mittels einer Unterkonstruktion, bestehend aus betonierten Säulen und Holz im Randbereich zumindest 2 m über diesem. Das mit Bescheid vom 26.02.2016 genehmigte Bauvorhaben sah lediglich die Errichtung einer südseitigen „Terrasse“ mit den Maßen 0,90 x ca 4,80 m vor.
Mit Schreiben vom 06.02.2020 und vom 06.12.2021 trat die Baubehörde an den Beschwerdeführer heran, er möge die in der Nebenbestimmung 7 angeführten Formulare vorlegen und entsprechend der Nebenbestimmung 21 die alte Alphütte abtragen.
Das Formular „Meldung Baubeginn gemäß § 37 Abs 1 TBO 2018“ der Gemeinde X, datiert vom 13.12.2021, langte bei der belangten Behörde am 21.12.2021 ein. In diesem wurde hinsichtlich des mit Bescheid vom 26.02.2016 bewilligten Bauvorhabens ein Baubeginn am 12.05.2016 vermeldet. Die Formulare „Bestätigung Einmessung Schnurgerüst gemäß § 31 Abs 2 TBO 2011“ und „Bestätigung Bauhöhe gemäß § 31 Abs 3 TBO 2011“ der Gemeinde X wurden lediglich unter Angabe von Bescheid und Namen der Baubewilligungsinhaber mit dem Vermerk „wird im Frühjahr nachgereicht“ am selben Tag an die Baubehörde übermittelt. Die laut Gesetz erforderliche Bestätigung eines Befugten wurde zu diesen Formularen weder am 21.12.2021 noch bis zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses vorgelegt.
Das Formular „Anzeige der Bauvollendung“ (ohne Befund des Rauchfangkehrers), datiert vom 16.05.2022 (siehe unten) sowie ein Lageplan des DI FF vom 23.05.2022, vermessen am 21.05.2022, GZ ***, (welcher die verfahrensgegenständliche „Terrasse“ nicht darstellt) langte bei der Baubehörde am 01.06.2022 ein.
Mit Schreiben vom 17.02.2022, Zl ***, forderte die Bezirkshauptmannschaft Y den Beschwerdeführer zur Rechtfertigung bezüglich des Strafvorwurfs 1 des angefochtenen Straferkenntnisses auf:
Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X von 26.02.2016, GZ: *** wurde Ihnen (und Frau EE) auf Basis der vorgelegten Planunterlagen inkl. Baubeschreibung die baurechtliche Genehmigung für das Projekt
„Neubau Alphütte auf dem CC, Abbruch „DD“ auf Grundstück Nr. **1, BB, ***“
unter Einhaltung von diversen Nebenstimmungen erteilt.
Unter anderem ist
-gemäß Nebenbestimmung 7: der Baufortschritt mittels der Formulare Baubeginn, Schnurgerüst, Außenwände und Bauvollendung der Baubehörde umgehend zu melden
-gemäß Nebenbestimmung 12: ist gemäß TBO von Seiten des Bauwerbers nach Bauvollendung ein Lageplan mit den Inhalten des § 24 Abs 2 TBO 2011 (Anmerkung: nunmehr: § 31 Abs 2 TBO 2018) vorzulegen
-gemäß Nebenbestimmung 21: Bei Fertigstellung und Bezug der neuen Alphütte ist die bestehende alte Alphütte abzutragen.
Mit Schreiben der Gemeinde X vom 06.02.2020, Mail vom 24.02.2020, Schreiben vom 02.08.2021 und Schreiben vom 06.12.2021 wurde Sie auf die oben erwähnten Nebenbestimmungen aufmerksam gemacht bzw. auf die Einhaltung derselben nochmals gesondert hingewiesen.
Mit 21.12.2021 langten schließlich das „Formular Baubeginn“, „Formular Schnurgerüst“ und „Formular Bauhöhe" (unvollständig) verspätet bei der Baubehörde ein.
Das „Formular Bauvollendung" und der Lageplan (NB 12) langten zumindest bis 16.02.2022 nicht bei der Baubehörde ein.
Ein Abtrag der alten Hütte (NB 21) erfolgte ebenso bis zum 16.02.2022 nicht.
Sie haben somit als Inhaber der Baubewilligung die dort vorgeschriebenen Auflagen (NB 7, 12 und 21) nicht erfüllt.“
Verwaltungsübertretung(en) nach
§ 67 Abs 1 lit b) Tiroler Bauordnung 2018, LGBL. Nr. 28/2018, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBL. Nr. 167/2021 (kurz: TBO 2018)“
Am 26.08.2022 langte der Vermessungsplan des DI FF vom 23.05.2022, vermessen am 21.05.2022, GZ ***, in einer abgeänderten Version bei der belangten Behörde ein. In dieser ist an der Südseite des Gebäudes eine „Terrasse“ mit einer Breite von 8,08 m und einer Tiefe von 3,30 m dargestellt.
Mit Schreiben vom 14.06.2023, Zl ***, forderte die Bezirkshauptmannschaft Y den Beschwerdeführer zur Rechtfertigung bezüglich des Strafvorwurfs 2 des angefochtenen Straferkenntnisses auf.
Am 05.07.2023 brachten der Beschwerdeführer und EE eine Bauanzeige betreffend „Anbau Terrasse auf Südseite bei Sennhütte“ ein. Die auf den hierzu vorgelegten Plänen dargestellte „Terrasse“ weist eine Tiefe vom 2 m auf. Diese Bauanzeige nahm der Bürgermeister der Gemeinde X mit Schreiben vom 26.07.2023 zur Kenntnis. Eine Bauvollendungsmeldung bezüglich dieses Bauvorhabens war bis zum 23.04.2024 bei der Baubehörde nicht eingelangt.
III.Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des obigen entscheidungsrelevanten Sachverhalts nahm das Landesverwaltungsgericht Einsicht in den vorgelegten Akt der belangten Behörde. Weiters wurden die oben zu Punkt I. angeführten Verfahrensschritte gesetzt.
Über die Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses ist ein unbedenklicher Rückschein im Behördenakt enthalten. Der Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde ist im Behördenakt durch die entsprechende E-Mail belegt.
Die Datierung des Baubeginns mit 12.05.2016 übernimmt das Verwaltungsgericht aus der Baubeginnsmeldung vom 13.12.2021. In Anbetracht der Tatsache, dass das Almgebäude am 01.07.2017 von Außen bereits im Wesentlichen fertiggestellt war, erachtet das Verwaltungsgericht diesen Zeitpunkt als absolut plausibel.
Dass die Almhütte am 01.07.2017 von Außen bereits im Wesentlichen fertiggestellt war, ist anhand des folgenden Fotos, welches in den Akten der Gemeinde X vorhanden und durch Mitarbeiter des Gemeindeamts entsprechend datiert wurde, dokumentiert.
Was die „Terrasse“ nach Strafvorwurf 2 des angefochtenen Straferkenntnisses betrifft, wurde von der Baubehörde die untenstehende Aufnahme vom 09.08.2020 vorgelegt. Auf dieser ist die im Hang deutlich in Erscheinung tretende Unterkonstruktion dieser „Terrasse“ sichtbar. Die exakten Maße dieser „Terrasse“ sind dem Vermessungsplan des DI FF vom 03.05.2022, vermessen am 21.05.2022, zu entnehmen. Die Höhe über dem Erdboden kann aufgrund der vom Beschwerdeführer und EE am 05.07.2023 eingebrachten Bauanzeige bzw den dieser angeschlossenen Pläne geschätzt werden. Diese enthalten einen Schnitt durch die nunmehr nur mehr mit einer Tiefe von 2 m angezeigte Terrasse, welche sich an ihrer Vorderkante ca 2 m über dem Gelände befindet.
„Bild im Original als pdf ersichtlich“
Die „Terrasse“ in der 2016 genehmigten Ausführung ist auf dem im Behördenakt in Kopie vorhandenen und mit einem entsprechenden Genehmigungsstempel der Baubehörde versehenen Einreichplan der GG vom 15.05.2015 ersichtlich.
Die oe Details betreffend die mit Eingabe vom 05.07.2023 angezeigte „Terrasse“ sind den im Behördenakt enthaltenen E-Mails der Gemeinde X vom 07.07.2023 und vom 23.04.2024 zu entnehmen.
IV.Rechtslage:
§ 44a Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, lautet (auszugsweise):
„§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
V.Erwägungen:
Vorweg ist festzuhalten, dass entsprechend den obigen Sachverhaltsfeststellungen zu Punkt II. die vorliegende Beschwerde rechtzeitig innerhalb der 4-wöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht wurde.
1. Sprucherfordernisse nach § 44a VStG
Der oben zitierte § 44a VStG legt fest, welchen Inhalt der Spruch eines Straferkenntnisses enthalten muss. Auf die Einhaltung dieser Vorschrift besteht ein subjektives Recht (vgl VwGH 2011/03/0130 vom 08.09.2011). Entsprechend § 44a Z 1 VStG muss der Spruch „die als erwiesen angenommene Tat“ enthalten. In aller Regel ist diese Tat durch die Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens zu konkretisieren (VwGH Ra 2019/16/0101 vom 20.08.2019).
a.Tatzeit
Bei Dauerdelikten, wie den hier Vorliegenden, sind Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art im Spruch anzuführen (VwGH 2009/04/0152 vom 22.06.2011; VwGH 2005/17/0195 vom 22.02.2006).
Was die Möglichkeiten von Spruchkorrekturen durch das Verwaltungsgericht betrifft, ist zu Dauerdelikten zunächst festzuhalten, dass in Ermangelung der Angabe eines Endes des Tatzeitraums dieser Zeitpunkt mit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids anzunehmen ist. Dementsprechend kann und muss das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses den Tatzeitraum mit diesem Zeitpunkt ausdrücklich begrenzen (VwGH 09/02/0337 vom 31.03.2003). Wird im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses jedoch kein Tatzeitraum, sondern nur ein bestimmter Tatzeitpunkt genannt, ist es dem Verwaltungsgericht (außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist) nicht erlaubt, den Tatzeitraum durch Festsetzung eines Beginndatums auf einen davor gelegenen Zeitraum zu auszudehnen (VwGH 2009/09/0253 vom 25.02.2010.
Eine bloße Richtigstellung oder Ergänzung des Spruchs auf Grundlage der unbedenklichen Sachverhaltsannahmen der Behörde 1. Instanz darf und muss das Verwaltungsgericht dann vornehmen, wenn rechtzeitig eine Verfolgungshandlung, die alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente enthält, gesetzt wurde (VwGH Ra 2014/09/0033 vom 20.05.2015; VwGH Ra 2020/09/0036 vom 16.09.2020). Verfolgungshandlungen selbst jedoch sind einer berichtigenden Auslegung – mag auch bei der Angabe der Tatzeit ein Schreibfehler unterlaufen sein – nicht zugänglich (VwGH 97/03/0081).
b.Beschreibung des Tatgeschehens
Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Spruch als Alternativvorwurf („bzw“) ist in Hinblick auf das Bestimmtheitserfordernis des § 44a Z1 VStG unzulässig (zB VwGH 86/03/0131 vom 28.10.1987). Konkret zum alternativen Vorwurf der Herstellung eines Baues ohne die erforderliche Baubewilligung bzw ohne die erforderliche Bauanzeige hielt der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich fest, dass „der Vorwurf einer Bauführung ohne eine erforderliche Baubewilligung der schwerere ist und der Unterscheidung demnach rechtliche Bedeutung zukommt“ (VwGH 81/06/0083 vom 18.11.1982).
Das Verwaltungsgericht hat einen Alternativvorwurf zu korrigieren (vgl Ro 2022/02/0017 vom 08.09.2022); dies auch außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist. Dass ein Alternativvorwurf in der Verfolgungshandlung mitenthalten war, verletzt nämlich den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten (VwGH 95/03/0083 vom 14.05.1997).
2. Zu Tatvorwurf 1 - Nichteinhaltung von Nebenbestimmungen
Die Nebenbestimmungen 7 und 12 des Bescheids vom 26.02.2016 sehen die Erstattung bestimmter Meldungen bzw die Vorlage bestimmter Unterlagen vor. Einer solcherart aufgetragenen Leistung nicht nachzukommen, stellt ein Unterlassungsdelikt dar. So hat der Verwaltungsgerichtshof die Nichterfüllung von in einem Bescheid über die Genehmigung etwa einer gewerblichen Betriebsanlage enthaltenen Auflagen als Unterlassungsdelikt qualifiziert (vgl VwGH 0177/55; 2001/04/0188). Die Unterlassung beispielsweise der Erstattung von Meldungen oder Veröffentlichungen, die nach dem Gesetz in einer bestimmten Frist oder „unverzüglich“ vorzunehmen sind, begründet ein Dauerdelikt (vgl VwGH Ra 2019/02/0130); bei diesem ist nicht nur die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert (vgl VwGH Ra 2018/13/0075). Ebenso handelt es sich bei der Nichterfüllung der Nebenbestimmung 21 (Abtrag der alten Alphütte) um ein Unterlassungsdelikt. Bei Unterlassungsdelikten beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Zeitpunkt, in dem die gebotene, jedoch bis dahin unterlassene Handlung gesetzt worden oder die Verpflichtung zur Vornahme der Handlung weggefallen ist.
Der Tatzeitraum, innerhalb dessen der Beschwerdeführer widerrechtlich die Nebenbestimmungen 7 und 12 des Baubescheids nicht erfüllt haben soll, ist im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lediglich durch den Zeitpunkt der Erfüllung dieser Nebenbestimmungen (Einlangen der Formulare Baubeginn, Schnurgerüst und Bauhöhe am 21.12.2021, Einlangen des Formulars Bauvollendung am 01.06.2022, Einlangen des Lageplans am 26.08.2022) definiert. Das Ende des Strafzeitraums bezüglich der Nebenbestimmung 21 ist entsprechend den obigen Ausführungen durch die Erlassung des Straferkenntnisses definiert. Der Beginn des jeweiligen Strafzeitraums lässt sich dem Spruch jedoch nicht entnehmen, so umschreiben die wörtlich zitierten Nebenbestimmungen diesen jeweils bloß mit „der Baufortschritt“, „nach Bauvollendung“ bzw „bei Fertigstellung und Bezug der neuen Alphütte“. Eine kalendermäßige eindeutige Umschreibung dieser Zeitpunkte unterblieb. Eine solche kann auch der Hinweis auf die (vermutlich nach Fälligkeit der aufgetragenen Leistung ergangenen) Schreiben der Baubehörde, in welchen „auf die oben erwähnten Nebenbestimmungen aufmerksam gemacht bzw auf die Einhaltung derselben nochmals gesondert hingewiesen“ wurde, nicht ersetzen.
Auch die oben zu Punkt II. zitierte Verfolgungshandlung (Aufforderung zur Rechtfertigung vom 17.02.2022) enthält keine kalendermäßige Umschreibung des Beginns des jeweiligen Strafzeitraums in Hinblick auf die Nichterfüllung der Nebenbestimmungen 7, 12 und 21.
In Hinblick auf die obigen Ausführungen zu den Sprucherfordernissen gemäß § 44a VStG, ist somit der Tatzeitraum (nämlich dessen Beginn) nicht ausreichend bestimmt und kommt in Ermangelung einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung eine Ergänzung der fehlenden Daten durch das Verwaltungsgericht nicht in Betracht.
Der Beschwerde war in Hinblick auf die Nichterfüllung der Nebenbestimmungen 7, 12 und 21 daher stattzugeben und das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang zu beheben. Auch war das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren– das sich auf keinen bestimmten Tatzeitraum bezog – insoweit einzustellen.
3. Zu Tatvorwurf 2 – Abweichende bzw konsenslose Bauführung
Die von der belangten Behörde herangezogene Strafbestimmung des § 67 Abs 1 lit a TBO 2022 stellt es unter Strafe, als Bauherr oder Bauverantwortlicher ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung auszuführen.
Als Terrassen iSd TBO 2022 sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nur bauliche Anlagen im Bereich der Erdoberfläche zu qualifizieren (VwGH 2005/06/0362 vom 24.02.2009). Die verfahrensgegenständliche „Terrasse“ ist somit nicht als eine solche anzusehen, da sie auf einer Stützkonstruktion erheblich über dem Erdboden errichtet wurde (siehe bei den obigen Feststellungen zu Punkt II.).
§ 28 Abs 2 lit c TBO 2022 zufolge ist die Errichtung von Terrassen (wie bereits nach § 21 TBO 2011 und § 28 TBO 2018) bloß anzeigepflichtig. Ansonsten bedarf gemäß § 28 Abs 1 lit b TBO 2022 eine Änderung von Gebäuden, wenn dadurch allgemeine bautechnische Kenntnisse wesentlich berührt werden, einer Baubewilligung. In Ansehung der oben zu den Punkte II. und III. dargestellten Ausführung der Terrasse in beträchtlicher Höhe über dem Erdboden auf einer zum Teil betonierten Unterkonstruktion besteht für das Verwaltungsgericht keinerlei Zweifel daran, dass die Errichtung dieser „Terrasse“ allgemeine bautechnische Kenntnisse, insbesondere im Bereich der Statik, wesentlich berührt. Es handelt sich daher um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben.
Die gegenständliche „Terrasse“ wurde jedenfalls ab dem 09.08.2020 errichtet, wobei eine Baubewilligung bis zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht vorlag. Es bezieht sich nämlich die am 05.07.2023 eingebrachte und von der Baubehörde vom 26.07.2023 zur Kenntnis genommene Bauanzeige auf eine bloß 2 m tiefe Ausführung, wohingegen die verfahrensgegenständliche Terrasse eine Tiefe von 3,30 m aufweist. Der Tatzeitraum wurde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses allerdings mit 24.07.2023 begrenzt.
In Hinblick auf die obigen Ausführungen zu den Sprucherfordernissen (Punkt V.1.) ergab sich somit das Erfordernis, den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hinsichtlich der Bewilligungspflichtigkeit der gegenständlichen Baumaßnahme zu korrigieren.
Die Festlegung des Tatzeitraums durch die belangte Behörde ist in formeller Hinsicht nicht zu bemängeln, der Beginn- und Endzeitpunkt sind entsprechend den höchstgerichtlichen Anforderungen kalendermäßige bestimmt. Auch in inhaltlicher Hinsicht stimmt das Verwaltungsgericht mit der belangten Behörde überein, dass das strafbare Verhalten jedenfalls bis zum 24.07.2027 anhielt.
Es muss jedoch festgehalten werden, dass es sich bei dem am 05.07.2023 angezeigten Bauvorhaben aufgrund der maßgeblich unterschiedlichen Terrassengröße nach Ansicht des Verwaltungsgerichts um ein anderes Bauvorhaben handelt, als jenes, welches den Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens bildet. Sollte nicht ein entsprechender Rückbau erfolgt sein (was der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 08.07.2025 ins Treffen führte), wird daher die Strafbehörde zu prüfen haben, ob das strafbare Verhalten noch andauert. Des Weiteren wird die Baubehörde grundsätzlich zu überprüfen haben, ob das mit Anzeige vom 05.07.2023 angezeigte Bauvorhaben (so überhaupt ein entsprechender Zustand hergestellt worden sein sollte) tatsächlich als bloß anzeigepflichtig zu qualifizieren ist. Auf die Bestimmung des § 30 Abs 6 TBO 2022 wird hingewiesen.
Jedenfalls kommt das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Terrasse zu dem Schluss, dass das im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfene und entsprechend dem Spruch dieses Erkenntnisses korrigierte Delikt in objektiver Hinsicht verwirklicht wurde. Dies wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Grundsätzlich genügt gemäß § 5 Abs 1 Satz 1 VStG im Verwaltungsstrafrecht zur Strafbarkeit (bereits leichte) Fahrlässigkeit, außer die jeweilige Verwaltungsnorm trifft hinsichtlich des Verschuldens eigene Anordnungen. Es gilt die Verschuldensvermutung des § 5 Abs 1 Satz 2 VStG, wonach Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (sog „Ungehorsamsdelikt“ – als solches stellt sich die gegenständliche Verwaltungsübertretung dar) und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es tritt daher insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5 408 ff). Der Fahrlässigkeitsbegriff des § 5 VStG umfasst neben der bewussten Fahrlässigkeit auch die unbewusste Fahrlässigkeit, dh die sorgfaltswidrige Verkennung der Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung.
Weder wurde ein diesbezügliches Vorbringen durch den Beschwerdeführer erstattet, noch ergeben sich aus dem Akt Hinweise, dass es am Verschulden mangeln könnte. Somit wurde im vorliegenden Fall das vorgeworfene Delikt auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.
Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität ihrer Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Beschuldigte hat, wie oben gezeigt, eine Verwaltungsübertretung nach § 67 Abs 1 lit a TBO 2018 (wie auch TBO 2022, bei bis dato gleichbleibender Strafdrohung) verwirklicht. Der Strafrahmen nach dieser Vorschrift beträgt bis zu € 36.300,00. Im vorliegenden Fall wurde durch die belangte Behörde zu dem verbleibenden Tatvorwurf 2 eine Strafe in der Höhe von € 800,00 verhängt. Erschwerend wertete die belangte Behörde Wissentlichkeit und die langanhaltende Dauer. Geringere Strafen seinen auf Grund des Schutzgutes der Norm sowie aus general- und spezialpräventiven Gründen erforderlich gewesen.
Die von der belangten Behörde herangezogenen Erschwerungsgründe erkennt auch das Verwaltungsgericht. Mit der Errichtung der bewilligungspflichtigen Terrasse war schon im August 2020 begonnen worden, mit Schreiben vom 11.11.2022 wies die Behörde darauf hin, dass die Terrasse nicht entsprechend den genehmigten Planunterlagen ausgeführt worden sei. Eine Bauanzeige wurde erst nach Einleitung des Strafverfahrens (Aufforderung zur Rechtfertigung am 14.06.2023) am 05.07.2023 eingebracht. Mildernd wertet das Verwaltungsgericht die in der mündlichen Verhandlung am 08.07.2025 gezeigte Einsichtigkeit des Beschwerdeführers.
Trotzdem ist der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen erheblich. Zweck der Bestimmung ist es zu gewährleisten, dass bauliche Anlagen nicht ohne die erforderlichen Bewilligungen bzw. Bauanzeige errichtet werden, um sowohl die Allgemeinheit als auch die Bauführer selbst vor Gefahren und Beeinträchtigungen zu schützen. Die Höhe der von der belangten Behörde verhängten Strafe ist daher ungeachtet der Einsichtigkeit des Beschwerdeführers jedenfalls als tat- und schuldangemessen anzusehen.
VI.Ergebnis
Wie oben ausführlich erläutert, hat der Beschwerdeführer das ihm vorgeworfene Delikt zu Strafvorwurf 2 des bekämpften Straferkenntnisses sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht und ist die durch die belangte Behörde vorgenommene Strafbemessung nicht zu bemängeln.
VII.Unterlassene mündliche Verkündung:
Eine Verkündung der Entscheidung in der mündlichen Verhandlung war aufgrund der Komplexität der Sach- oder Rechtslage nicht möglich. Außerdem bedurfte die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, weshalb das Landesverwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen durfte (vgl. Walbert-Satek in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber, VwGVG, Rz 7 zu § 47 und die dort angeführte Literatur und Judikatur; vgl Ra 2019/02/0110).
VIII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Schmalzl
(Richterin)
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