LVwG T LVwG-2024/30/1981-7

LVwG-2024/30/1981-7Landesverwaltungsgericht14.07.2025

Regest

Platzverbot<br/>Ermahnung<br/>Konsumation<br/>Störung der öffentlichen Ordnung<br/>kein Notstand<br/>keine Versammlungsfreiheit <br/>Abweisung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/30/1981-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.30.1981.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde der AA, geb am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 04.07.2024, Zl ***, betreffend drei Verwaltungsübertretungen nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses insofern Folge gegeben, als in Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG von der Fortführung eines Strafverfahrens abgesehen und der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens eine Ermahnung erteilt wird.

2. Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis zu Spruchpunkt 2. behoben und das Verwaltungsstrafverfahren zu Spruchpunkt 2. gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

3. Die Beschwerde wird zu Spruchpunkt 3. als unbegründet abgewiesen.

4. Die Beschwerdeführerin hat aufgrund der erfolgten Beschwerdeabweisung zu Spruchpunkt 3. einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 20,00, das sind 20 % der von der belangten Behörde zu Spruchpunkt 3. verhängten Geldstrafe, zu leisten.

5. Aufgrund der zu Spruchpunkt 1. erteilten Ermahnung und der zu Spruchpunkt 2. erfolgten Verfahrenseinstellung werden die Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde mit Euro 10,00, das sind 10 % der verbleibenden Geldstrafe, neu festgesetzt.

6. Zu Spruchpunkt 1. und Spruchpunkt 2. ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine ordentliche Revision und zu Spruchpunkt 3. gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision seitens der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde folgende Verwaltungsübertretungen nach dem SPG angelastet:

„1. Datum/Zeit: 18.11.2023, 14:29 Uhr

Ort: **** Y, Xbahn, Zielraum der Rennstrecke beim sogenannten "BB" in X

Sie haben einem gemäß § 36 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft W vom 10.11.2023, Zahl: ***, erlassenen Verbot zuwider einen Gefahrenbereich betreten, obwohl die Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung erklärt wurde. Sie betraten den Zielraum der Rennstrecke.

2. Datum/Zeit: 18.11.2023, 14:30 Uhr

Ort: **** Y, Xbahn, Zielraum der Rennstrecke beim sogenannten "BB" in X

Sie haben sich in einem gemäß § 36 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft W vom 10.11.2023, Zahl: ***, erlassenen Verbot zuwider im Gefahrenbereich aufgehalten, obwohl die Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung erklärt wurde. Sie hielten sich im Zielraum der Rennstrecke auf.

3. Datum/Zeit: 18.11.2023, 14:30 Uhr

Ort: **** Y, Xbahn, Zielraum der Rennstrecke beim sogenannten "BB" in X

Sie haben durch das unten beschriebene Verhalten, welches geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung gestört, obwohl das Verhalten, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts, nicht gerechtfertigt war. Sie haben orangene Farbe im Zielbereich der FIS-Rennstrecke in X, "BB" verteilt, obwohl das Betreten und der Aufenthalt in diesem Bereich durch Verordnung verboten war. Das Skirennen musste deshalb für 10 Minuten unterbrochen werden.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 84 Abs. 1 Z1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 147/2022 iVm § 36 Abs. 1 SPG, BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 147/2022

2. § 84 Abs. 1 Z1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 147/2022 iVm § 36 Abs. 1 SPG, BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 147/2022

3. § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, idF BGBl. I Nr. 147/2022

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n)

verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 100,00

2 Tagen und 19 Stunden

§ 84 Abs. 1,1. Fall Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 147/2022

2. € 100,00

2 Tagen und 19 Stunden

§ 84 Abs. 1, 1. Fall Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 147/2022

3. € 100,00

2 Tagen und 19 Stunden

§ 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, idF BGBl. I Nr. 147/2022

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 30,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 330,00“

In der rechtzeitig mit Schriftsatz vom 21.07.2024 eingebrachten Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt:

„1. Beschwerdegegenstand

Gegen das Straferkenntnis vom 04.07.2024, ***, mir zugestellt am 04.07.2024, wegen § 81 Abs. 1 und § 84 Abs. 1 Z 1 Sicherheitspolizeigesetz erhebe ich innerhalb offener Frist rechtzeitig nachstehende

Beschwerde

An das zuständige Landesverwaltungsgericht.

2. Sachverhalt

Ich nahm am 18.11.2023 in Y an einer spontanen politischen Kundgebung teil, bei der anlässlich eines Skirennens mit mehreren Transparenten auf die Gefahren der Klimakatastrophe hingewiesen wurde und von der Regierung gefordert wurde, auf den Klimarat zu hören.

Ich war weder der Veranstalter der Versammlung, noch habe ich öffentlich durch Flugschriften, Plakate, Postings im Internet etc zur Teilnahme aufgerufen. Der Protest verlief friedlich und gewaltfrei, es ist niemand zu Schaden gekommen. Um weder mich selbst noch andere zu gefährden, bin ich direkt nachdem ein Rennläufer in das Ziel gefahren ist, in den Zielbereich gegangen. Dadurch kam es zu einer etwa 10 Minuten dauernden Unterbrechung des Rennens. Eine Unterbrechung dieser Dauer tritt auch bei einem Sturz oder bei Wind auf, sie ist nichts unübliches und hätte jederzeit auch ohne mein Zutun passieren können. Ich habe keine Schilder gesehen, dass man nicht über den Zaun gehen hätte dürfen.

Zum Verfahrenshergang: Mit meinem rechtzeitig eingebrachten Einspruch habe ich die gegen mich erhobenen Vorwürfe nach § 81 Abs. 1 und § 84 Abs. 1 Z 1 Sicherheitspolizeigesetz vollumfänglich bestritten und darauf hingewiesen, dass mein Verhalten durch die Ausübung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte gerechtfertigt war.

3. Zulässigkeit der Beschwerde

Das gegenständliche Straferkenntnis *** vom 04.07.2024 wurde mir am 05.07.2024 zugestellt. Die Einspruchsfrist beträgt gern § 7 Abs 4 Satz 1 VwGVG vier Wochen ab Zustellung. Die Beschwerde ist somit rechtzeitig.

Durch das angefochtene Straferkenntnis werde ich in subjektiven Rechten, insbesondere in den Grundrechten auf freie Meinungsäußerung nach Art 10 Abs 1 EMRK und Art 13 StGG, dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit nach Art 11 Abs 1 EMRK und Art 12 StGG sowie in einfachgesetzlichen Rechten verletzt und bin daher gern Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG beschwerdelegitimiert.

4. Beschwerdegründe

4. 1 Zum Vorwurf nach § 81 Abs. 1 SPG

Der friedliche Klimaprotest stellt keine „Störung der öffentlichen Ordnung“ iSd § 81 SPG dar. Dies gilt unabhängig davon, ob er in Form einer Versammlung oder als bloße Meinungskundgebung geäußert wird.

Wie der VfGH zutreffend judiziert, ist nicht jede geringfügige Ordnungswidrigkeit per se als Störung der öffentlichen Ordnung zu qualifizieren; vielmehr sind nach dem Erk v 17.12.1998, B 3028/97, „nur Handlungen, die das Zusammenleben des Menschen im Staate empfindlich stören“, mit „der öffentlichen Ordnung unvereinbar".

Im Straferkenntnis fehlen Ausführungen oder Sachverhaltsfeststellungen zum Umfang der vermeintlichen Störung der öffentlichen Ordnung völlig. Es wurden weder Feststellungen zur Intensität oder Dauer, noch zur Lautstärke etc. getroffen. Es gelingt der belangten Behörde in keinster Weise, den Nachweis zu führen, dass eines der in Art 10 Abs 2 EMRK genannten Schutzgüter gefährdet wurde.

Ich habe keineswegs den Zielbereich betreten, um das Publikum der Veranstaltung zu stören, sondern wollte die Besucherinnen der Veranstaltung sowie die Zuseherinnen der Fernseh- und Radioübertragungen und Leserinnen der Medienberichte auf unser Anliegen aufmerksam machen, indem ich Farbe verstreut habe und mittels politischer bzw. gesellschaftskritischer Botschaften sowie Zeigen des mitgebrachten Banners mit der Aufschrift „HÖRT AUF DEN KLIMARAT“ dazu aufgerufen habe, die bestehende Klimakrise ernst zu nehmen und auf eine Änderung des Verhaltens und der Politik einzuwirken.

Für die Sache wesentlich ist, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung im Verfassungsrang steht, und dass die gegenständliche „Aktion“ Ausdruck meines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung ist.

Gemäß § 81 Abs 1 SPG begeht nämlich nur jene(r) eine Verwaltungsübertretung, die/der durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts.

Ich habe das mir angelastete Verhalten in Ausübung meines verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtes auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit gesetzt, womit eine Strafbarkeit nach § 81 Abs 1 SPG schon wegen des eindeutigen Gesetzwortlautes ausscheidet.

Gemäß Art 10 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein.

Gemäß Art 13 StGG hat jedermann das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern.

Die Ausübung des durch Art 10 Abs 1 EMRK nicht nur österreichischen Staatsbürgern, sondern jedem Menschen gewährleisteten Versammlungsrechtes kann aufgrund des Gesetzesvorbehaltes des Abs 2 „keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind“.

Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Meinungsäußerungsfreiheit sind nur zulässig, soweit dies zum Schutz eines der Rechtsgüter notwendig ist, die in Art 10 Abs 2 EMRK aufgezählt sind. Dabei ist jedenfalls eine Abwägung der für und wider den Eingriff sprechenden Gründe vorzunehmen. In diesem Zusammenhang haben die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts wiederholt ausgesprochen, dass an sich verwaltungsbehördlich strafbares Handeln im Sinne des § 6 VStG dann gerechtfertigt ist, wenn es im Zusammenhang mit einer Versammlung oder freien Meinungsäußerung gesetzt wird und zur Durchführung der Versammlung bzw. Ausübung der freien Meinungsäußerung erforderlich ist (vgl. etwa VfSIg. 11.866/1988, 12.116/1989; VwGH 15.10.2009/2007/09/0307).

Es entspricht weiters der verfassungsgerichtlichen Judikatur, dass im Interesse dieser Grundfreiheiten die Inkaufnahme eines gewissen Maßes von Beeinträchtigungen bzw einer gewissen Störung der normalen Abläufe zum Kerngehalt dieser verfassungsmäßig garantierten Rechte gehört und daher hinzunehmen ist, da die damit verbundenen Freiheiten ansonsten leerlaufen würden (VfSIg 19.528, VGW-001 /042/2113/2022)

Zusammenfassend halte ich daher fest, dass es sich bei dem inkriminierten Verhalten um einen Ausdruck der Ausübung des Grundrechtes meiner Meinungsfreiheit gehandelt hat, sodass keinerlei strafbares Verhalten vorgelegen ist.

4. 2 Zum Vorwurf nach § 84 Abs. 1 Z 1 SPG

Es trifft zu, dass ich zu dem im angefochtenen Straferkenntnis genannten Zeitpunkt den Zielbereich betreten habe, den die Behörde als „Gefahrenbereich“ definiert und dessen Betreten sie unter Verwaltungsstrafdrohung verboten hat. Zu diesem Zeitpunkt war mir nicht bewusst, dass es sich um einen Gefahrenbereich mit Betretungsverbot handelte, da ich keine entsprechenden Hinweise dazu wahrgenommen hatte, und sich andere Personen dort aufgehalten haben.

Der Zweck des Betretens des Zielbereichs war die beabsichtigte Ausübung einer Meinungskundgebung zu den schweren Defiziten der Politik in der Bekämpfung des Klimawandels, der größten Gefahr und Herausforderung für die gesamte Menschheit in der heutigen Zeit.

Das angefochtene Straferkenntnis gründet sich auf § 84 Abs. 1 Z1 SPG, also das Betreten eines Gefahrenbereiches entgegen eines Verbotes nach § 36 Abs. 1 SPG. Voraussetzung für die Legitimität einer Strafe ist sohin eine dem Legalitätsprinzip entsprechende Erklärung eines Ortes zur Gefahrenzone durch Verordnung.

Die diesem Straferkenntnis zugrundeliegende Verordnung der BH W vom 10.11.2023 ist jedoch, wie im Folgenden zu zeigen sein wird, gesetzwidrig, weil die gesetzlichen Voraussetzungen zu ihrer Erlassung nicht vorgelegen sind:

§ 36 Abs. 1 SPG lautet wie folgt:

Platzverbot

„§ 36. (1)

Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, es werde an einem bestimmten Ort eine allgemeine Gefahr für Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum oder Umwelt in großem Ausmaß entstehen, so hat die Sicherheitsbehörde das Betreten des Gefahrenbereiches und den Aufenthalt in ihm mit Verordnung zu verbieten und die Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären.“

Was unter einer allgemeinen Gefahr für Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum oder Umwelt in großem Ausmaß zu verstehen ist, wird von § 16 SPG exakt wie folgt definiert:

„Begriffsbestimmungen

Allgemeine Gefahr; gefährlicher Angriff; Gefahrenerforschung

§16.

(1) Eine allgemeine Gefahr besteht

1. bei einem gefährlichen Angriff (Abs. 2 und 3)

oder

2. sobald sich drei oder mehr Menschen mit dem Vorsatz verbinden, fortgesetzt gerichtlich strafbare Handlungen zu begehen (kriminelle Verbindung).

(2) Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand

1. nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB, oder

2. nach dem Verbotsgesetz, StGBI. Nr. 13/1945, oder

3. nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder

4. nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, ausgenommen der Erwerb oder Besitz von Suchtmitteln zum ausschließlich persönlichen Gebrauch (§§ 27 Abs. 2, 30 Abs. 2 SMG), oder

5. nach dem Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (ADBG 2007), BGBl. I Nr. 30, oder

6. nach dem Neue-Psychoaktive-Substanzen-Ges1tz (NPSG), BGBl. I Nr. 146/2011,

handelt.

(3) Ein gefährlicher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung (Abs. 2) vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.

(4) Gefahrenerforschung ist die Feststellung einer Gefahrenquelle und des für die Abwehr einer Gefahr sonst maßgeblichen Sachverhaltes.

Dafür, dass im Zielbereich eine allgemeine Gefahr für Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum oder Umwelt in großem Ausmaß im Sinne des § 36 Abs. 1 SPG gegeben war oder entstehen könnte, waren allerdings nicht die geringsten Anhaltspunkte gegeben.

Ebensowenig lagen - auch nur abstrakt - irgendwelche Anzeichen für einen gefährlichen Angriff im Sinne des § 16 Abs. 2 SPG, also eine Bedrohung im Zielbereich in Form der Begehung von gerichtlich strafbaren Handlungen im Sinne dieser Gesetzesstelle vor.

Derartiges ergibt sich auch aus dem Verordnungstext und/oder dem übrigen Akteninhalt in keiner Weise.

Um ein Platzverbot im obigen Sinne rechtmäßig verordnen zu können, bedarf es der (konkreten) Annahme einer allgemeinen Gefahr, die von der erlassenden Behörde auf bestimmte Tatsachen gegründet sein muss. Die BH W hat es verabsäumt, derartige bestimmte Tatsachen zu benennen bzw. plausibel darzustellen. Es lagen auch tatsächlich keinerlei Fakten vor, aus denen die Behörde eine derartige Annahme ableiten hätte können.

Der gegenständlichen Verordnung mangelt es daher an einer gesetzlichen Grundlage, da sie nicht durch die Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes oder auch eines anderen Gesetzes gedeckt ist.

Dazu kommt, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.06.2015, GZ.: V105/2014 iZm der Anfechtung einer Verordnung eines Platzverbotes Folgendes ausgesprochen hat:

„§36 Abs1 SPG sieht ausdrücklich vor, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen "das Betreten des Gefahrenbereiches und der Aufenthalt in ihm mit Verordnung zu verbieten" ist.

Daraus folgend wird in der Literatur die Meinung vertreten, dass ein Platzverbot "der vorbeugenden Freihaltung bzw der nachträglichen Räumung einer Örtlichkeit" diene (vgl. Funk, Das neue Sicherheitspolizeirecht. Kodifikation und Reform einer klassischen Verwaltungsmaterie, JBl 1994, 137 [147]). Insbesondere im Vergleich mit der Regelung des §36a SPG ("Schutzzone"), die ein "selektives Betretungsverbot" zum Inhalt habe, handle es sich bei einem Platzverbot gemäß §36 leg.cit. um ein "generelles Betretungsverbot". Dieses Verbot entfalte grundsätzlich "allgemeine Wirkung" und gelte daher in der Regel "unterschiedslos für alle Menschen".

§36 Abs1 SPG intendiert durch die Erlassung einer Platzverbotsverordnung den Aufenthalt unterschiedslos jeder Person in einem als solchen begründet als Gefahrenbereich erkannten Bereich zu verhindern. Aus dem Umstand, dass im Übrigen stets sachlich begründete und somit gerechtfertigte Ausnahmen zulässig sind (zB zu Gunsten von Rettungsorganisationen, der betroffenen Anrainer oder ausführender Unternehmen; vgl. Giese in: Thanner/Vogl [Hrsg.], Sicherheitspolizeigesetz Kommentar2, 2013, 297 und 299), ist jedenfalls nicht abzuleiten, dass darüber hinaus in diskriminierender Weise der Zugang zum Gefahrenbereich manchen Gruppen erlaubt und manchen verboten werden darf. §36 Abs1 leg.cit. ist nicht geeignet, den ungestörten Besuch einer Versammlung in einem vom Platzverbot erfassten Bereich zu sichern.“ (Hervorhebungen durch den Verfasser dieses Schriftsatzes)

Siehe dazu auch Philipp Hense, zur Aufhebung eines Platzverbotes durch den VfGH in ZVG 2015, 581 Heft 7 v. 1.11.2015

Dass die gegenständliche Platzverbotsverordnung nur dritten Personen, nicht aber den Rennläufer*innen und dem Betreuungs- sowie Veranstaltungspersonal galt, steht außer Zweifel. Wäre es anders, könnte man eine solche Verordnung nur als absolut lächerlich bezeichnen, weil dann der offensichtliche (wenngleich mit rechtswidrigen Mitteln erreichte) Zweck von vornherein verfehlt würde, könnten doch unter diesen Prämissen derartige Veranstaltungen überhaupt nicht stattfinden.

Damit liegt aber exakt jener Fall vor, in dem der VfGH den Ausspruch der Gesetzwidrigkeit ganz ausdrücklich darauf gegründet hat, dass eine Platzverbotsverordnung unter Berufung auf § 36 SPG keinesfalls darauf gerichtet sein darf, einer bestimmten Gruppe von Personen freien Zutritt zum betreffenden Ort zu gewähren, anderen dies jedoch zu verbieten.

Die Verordnung, die sohin die Grundlage des angefochtenen Straferkenntnisses bildet, ist sohin gesetzwidrig.

Es wird daher die Beischaffung des Verwaltungsaktes BH W GZ.: *** beantragt und höflich angeregt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge ein Verordnungsprüfungsverfahren betreffend diese Verordnung einleiten.

Bezüglich den beiden Strafen nach §84 SPG im Straferkenntnis möchte ich noch festhalten, dass meines Erachtens eine unzulässige Doppelbestrafung vorliegt, wenn das Betreten eines mit Platzverbot belegten Ortes und der weitere Aufenthalt an diesem Ort jeweils gesondert bestraft wird. Das Betreten und das "sich dort aufhalten" ist als identer Tatbestand formuliert. Dazu kommt ein logisches Problem: Jede Person, die den Zielbereich betritt, hält sich auch gezwungenermaßen dort auf, sei es auch noch zu kurz. Das Betreten eines Ortes ganz ohne sich dort aufzuhalten, ist aus formallogischen Gründen nicht denkbar. Genauso kann man sich auf einem Ort nicht aufhalten, ohne ihn vorher betreten zu haben. Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen dem Aufenthalt nur einen Augenblick lang und einem längeren Aufenthalt. Jemand, der aufgrund des gleichen Tatvorganges wegen des Betretens und zugleich auch wegen des Aufenthalts bestraft wird, wird zweimal wegen desselben Deliktes bestraft, was unzulässig ist.

4. 3 Nach Güterabwägung ist die Protestaktion als

gerechtfertigt anzuerkennen

Nach zutreffender Judikatur der Höchstgerichte ist in jedem Fall einer vermeintlichen Übertretung des Versammlungsgesetzes (VslgG) zu prüfen, ob das Verhalten der Versammlungsteilnehmer*innen nicht grundrechtlich gerechtfertigt war und dazu auch eine Interessenabwägung anzustellen. Instruktiv sind die vom VwGH im Erk v 15.10.2009, 2007/09/0307, geprägten Rechtssätze:

• „Der VfGH hat in seinem E 19. Juni 2008, B 1011/07, abgehend von älterer Judikatur, ausdrücklich ausgeführt, die im damaligen Fall belangte Behörde gehe fehl, wenn sie allein auf Grund des Umstandes, dass die Versammlung nicht ordnungsgemäß angezeigt worden ist, annimmt, dass das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes iSd § 6 VStG von vornherein ausgeschlossen ist. Auf dieser Linie liegt auch die Rechtsprechung des EGMR, der bei nicht nach dem nationalen Recht ordnungsgemäß angemeldeten Versammlungen eine Bestrafung wegen dabei begangener Delikte nur dann als zulässig ansieht, wenn sich auf Grund einer Abwägung ergibt, dass damit kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Versammlungsfreiheit erfolgt (vgl. Urteil EGMR 5. März 2009, *** im Fall CC; Urteil 27. Juni 2006, *** im Fall DD).“

• „Hat die belBeh sich in ihrem Bescheid mit dem Vorbringen des Bf, er habe das ihm zur Last gelegte Verhalten im Rahmen einer Spontanversammlung gesetzt, dieses sei daher iSd § 6 VStG gerechtfertigt gewesen, überhaupt nicht auseinander gesetzt, und insbesondere keinerlei Feststellungen zur Frage getroffen, ob die inkriminierte Demonstration überhaupt eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes bzw. der grundrechtlichen Garantien war, noch in irgendeiner Weise begründet, warum das inkriminierte Verhalten des Bf durch die Teilnahme an einer solchen Spontanversammlung nicht gerechtfertigt sein könne, (...) weiters auch keinerlei Abwägung zwischen der Schwere der Grundrechtsbeeinträchtigung einerseits und dem Gewicht der öffentlichen Ordnung vorgenommen, zu deren Schutz die Bestrafung offensichtlich erfolgen sollte, so fehlt es dem angefochtenen Bescheid an einer Begründung auch in der Richtung, ob seine Bestrafung iSd Art. 10 Abs. 2 MRK in einer demokratischen Gesellschaft im Sinne eines zwingenden sozialen Bedürfnisses erforderlich war (vgl. E 19. Oktober 2005, 2003/09/0074)."

Ähnlich judiziert auch das deutsche Bundesverfassungsgericht im Fall einer „Sitzblockade":1

• „Die Entscheidung des Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer jedoch in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit. Das Landgericht hat den Versammlungscharakter der Sitzblockade mit verfassungsrechtlich nicht tragfähigen Gründen verneint. Dass die Aktion die Erregung öffentlicher Aufmerksamkeit für bestimmte politische Belange bezweckte, lässt den Schutz der Versammlungsfreiheit nicht entfallen, sondern macht die gemeinsame Sitzblockade, die somit der öffentlichen Meinungsbildung galt, erst zu einer Versammlung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG.“

• „Die Entscheidung des Landgerichts wird den diesbezüglichen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Zum einen hat es nicht sämtliche Gesichtspunkte in die gebotene Abwägung eingestellt, zum anderen die zugunsten des Beschwerdeführers streitenden Umstände fehlerhaft gewichtet. Zu Unrecht hat es insbesondere den Zweck der Sitzblockade, Aufmerksamkeit zu erregen und auf diese Weise einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, als einen für die Verwerflichkeit der Tat sprechenden Gesichtspunkt zu Lasten des Beschwerdeführers gewertet. “

Im gegenständlichen Fall muss eine derartige Interessenabwägung - infolge der kurzen Phase der Verkehrsbehinderung einerseits und dem eminenten Interesse, gerade im Bereich des Verkehrs Aufmerksamkeit für den Klimaschutz zu erzielen und zu einem Umdenken anzuregen, andererseits - zu meinen Gunsten ausschlagen.

Die Protestaktion war durch rechtfertigenden Notstand gerechtfertigt.

Der rechtfertigende Notstand ist ein ungeschriebener Rechtfertigungsgrund und wird im Wege der Rechtsanalogie aus der gesamten Rechtsordnung abgeleitet (vgl mwN Lewisch in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Nach § 3 Rz 16ff). Dieser Rechtfertigungsgrund liegt dann vor, wenn ein unmittelbar drohender, gegenwärtiger Nachteil für ein höherwertiges Rechtsgut auf Kosten eines geringerwertigen Rechtsgutes abwehrt wird. Der rechtfertigende Notstand wird als ultima ratio angesehen, weshalb die Rettungshandlung das einzige Mittel (bei mehreren verfügbaren Mitteln: das schonendste, angemessene und geeignete Mittel) zur Abwendung des Nachteils darstellen muss. Dies ist vorliegenden Fall des Klimaprotestes gegeben:

4.4. 1 Unmittelbar drohender, gegenwärtiger Nachteil

Ein Notstand liegt grundsätzlich dann vor, wenn durch eine bestimmte Situation bestimmte Rechtsgüter in ihrem Bestehen gefährdet sind. Selbst die Europäische Kommission hat in ihrer „Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen“ vom 24.02.2021 verlautbart, dass die Klimakatastrophe weitreichende Folgen innerhalb und außerhalb der Europäischen Union hat und sofort gehandelt werden muss. Laut dem IPCC-Bericht verläuft die Klimakatastrophe schneller und folgenschwerer als erwartet. Viele Veränderungen sind schneller eingetreten als es in den letzten 20.000 Jahren vorgekommen ist, insbesondere der globale Temperaturanstieg. Bereits 1992 wurde mit der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen beschlossen, eine gefährliche anthropogene Störung des Klimasystems zu verhindern. Dieses Übereinkommen wurde auch von Österreich ratifiziert. Zur Umsetzung haben fast alle Staaten im Pariser Übereinkommen vereinbart, die Erwärmung deutlich unter 2°C über dem vorindustriellen Niveau zu halten. Um dieses Ziel („deutlich unter 2°C“) noch zu erreichen, müssen fundamentale Veränderungen umgehend in Angriff genommen werden. Dass die mit der aktuellen globalen Erwärmung und dem nachweisbaren Klimawandel verbundenen negativen Folgen wie Hitzewellen, Überschwemmungen sowie Wirbelstürmen große Gefahren unter anderem für die genannten Rechtsgüter darstellen, ist wissenschaftlich belegt (so auch das deutsche Bundesverfassungsgericht zu 1 BvR 2656/18). Unberücksichtigt darf hier nicht bleiben, dass sich unter Zugrundelegung der aktuellen, insgesamt als unzureichend wahrnehmbaren, Klimaschutzmaßnahmen diese Gefahren in den zukünftigen Jahrzehnten aller Wahrscheinlichkeit nach in noch wesentlich größerem Umfang realisieren werden. Um dem weiteren Voranschreiten der Erderwärmung entgegenzuwirken und so schwerwiegende Schäden an Menschen und Umwelt zu verhindern, müssen jetzt von den Entscheidungsträgern die notwendigen Schritte gesetzt werden. Eine klimabedingte Notstandssituation ist evident. Eine sofortige Interventionsnotwendigkeit bezüglich der Klimakatastrophe lässt sich nicht leugnen.

Sowohl die Gegenwärtigkeit als auch das Vorliegen eines unmittelbar drohenden Nachteils kann bejaht werden.

4.4. 2 Eindeutig höherwertiges Rechtsgut

Die Folgen der Klimakatastrophe stellen eine immense Gefahr für Individualrechtsgüter, insbesondere für die körperliche Unversehrtheit und das Eigentum von Menschen dar. Diese Rechtsgüter sind jedenfalls höherwertig als die Nachteile, die aus einer vermeintlichen Beeinträchtigung des Verkehrs resultieren (OGH RIS-Justiz RS0089674).

Das deutsche Bundesverfassungsgericht geht spätestens seit seiner Entscheidung vom 24.03.2021 *** davon aus, dass der Klimaschutz an sich zu den Individualrechtsgütern gehört.

4.4. 3 Schonendstes angemessenes und geeignetes Mittel

Um die Angemessenheit sowie die Wahl des gelindesten Mittels zu verneinen, müssten von politischen Entscheidungsträgern bereits wirksame und hinreichende Maßnahmen gesetzt worden sein. In Österreich (wie auch in anderen Ländern der EU) wird aber genau gegenteilig gehandelt, als die kritische Situation sogar noch gefördert wird, indem Steuergeld zur Finanzierung der Verbrennung fossiler Brennstoffe zur Verfügung gestellt wird.

Bereits die vergangene Zeit hat gezeigt, dass ein institutionalisierter, legaler Protest und Handlungen politischer Entscheidungsträger nicht im gleichen Ausmaß zur Sichtbarkeitsmachung der Klimaproblematik beigetragen haben (vgl. Kreil, Fridays for Future:

Schulstreik für den Klimaschutz, juridikum 2019, 455). Angemeldete Demonstrationen (zB Fridays for Future-Demos) haben keine ausreichenden Wirkungen gezeigt, erregen auch nicht dieselbe Aufmerksamkeit und signalisieren nicht dieselbe Opferbereitschaft. Der Einsatz von politischen Mitteln ist von vornherein angesichts der Dringlichkeit der Klimakatastrophe unwirksam. Es dauert zu lange, bis sich junge Leute in der Politik engagieren und die Regierung darauf entsprechend reagiert. Sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene fehlen tatsächlich umgesetzte Maßnahmen, um der Klimakrise entgegen zu wirken. Die demokratische Partizipation der Bürgerinnen darf nicht allein auf Wahlen beschränkt werden. Aktionen friedlichen zivilen Ungehorsams sind ein wichtiger Bestandteil einer funktionierenden Demokratie.

Meine Handlungen sind aufgrund der Zwecklosigkeit anderer Mittel das angemessene Mittel, um eine notwendige Auseinandersetzung mit dieser Thematik herbeizuführen, sodass schlimmere Schäden verhindert werden können. Ich handelte, um die Gefahr von mir und der Allgemeinheit abzuwenden. Mein Motiv war einzig der Klimaschutz und ich habe im Glauben, zum Wohl der Allgemeinheit zu handeln, gehandelt.

Die Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstandes sind somit gegeben und ich habe gerechtfertigt gehandelt (Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), VStG2 (2015) § 6 Rz 3f).

4. 5 Zum entschuldigenden Notstand

Selbst wenn das Vorliegen eines rechtfertigenden Notstandes verneint werden würde, wäre im Falle des Protest zumindest ein entschuldigender Notstand anzunehmen:

Gem§ 6 VStG ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt ist oder, obgleich sie den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.

Die Entschuldigungssituation gleicht der Rechtfertigungssituation des rechtfertigenden Notstands und erfordert daher einen unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteil für Individualrechtsgüter. Eine rechtswidrige Tat ist nur dann entschuldigt, wenn auch von einem mit „den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen“ kein anderes Verhalten zu entarten gewesen wäre. Die Unzumutbarkeit eines anderen Verhaltens ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Der unmittelbar drohende Nachteil muss ein bedeutender sein. Selbst wenn ein bedeutender Nachteil droht, ist die Abwehrhandlung nicht entschuldigt, wenn der daraus drohende Schaden unverhältnismäßig schwerer wiegt als der Nachteil, der einem Rechtsgut des Abwehrenden drohte (Verhältnismäßigkeit). Zur Rettung der Rechtsgüter ist immer der schonendste Weg zu wählen (Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), VStG2 (2015) § 6 Rz 8f; Seiler in Birklbauer ua (Hrsg), StGB - Praxiskommentar zu § 10 StGB).

Das Vorliegen eines solchen bedeutsamen, drohenden Nachteils für Leben und Vermögen (VwGH 11.07.2001, 98/03/0239) kann den obigen Ausführungen „Zum rechtfertigenden Notstand“ folgend eindeutig bejaht werden. Die am Protest teilnehmenden Personen hielten die Versammlungen für den letzten Ausweg und die einzige Möglichkeit, auf die Klimaproblematik auf eindringliche Weise aufmerksam zu machen. Die Verzögerung des Individualverkehrs an der betroffenen Stelle wiegt wesentlich weniger schwer als die Folgen der Klimakatastrophe. Auch für einen mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen besteht diesbezüglich keine Handlungsalternative.

4. 6 Zur irrigen Annahme einer Notstandssituation

Nimmt der Täter fälschlich eine Notstandssituation an, weil ersieh über tatsächliche Voraussetzungen irrt, ist seine psychische Belastung grundsätzlich genau die gleiche, wie wenn tatsächlich eine Notstandssituation besteht. Nach dem Gesetz (§ 6 VStG; VwGH 27.06.1984, 83/03/0321) kann der Täter jedoch für sein Verhalten nur dann entschuldigt werden, wenn sein Irrtum nicht auf Fahrlässigkeit beruht. Dem Täter darf nicht vorwerfbar sein, dass er die Sachlage verkannt hat.

Auch der Nationalrat spricht sich für den Klimanotstand aus, so wurde in der Entschließung des Nationalrates vom 25.09.2019 (Beilage ./3) die Bundesregierung aufgefordert, den „Climate Emergency“ zu erklären. Ich ging berechtigterweise vom Vorliegen einer Notstandssituation aus, als ich mich aus Gründen des Klimaschutzes genötigt sah, durch mein Verhalten Aufmerksamkeit zu erregen und die Entscheidungsträgerinnen zu Handlungen zu bewegen, sowie auch in der Allgemeinheit Bewusstsein für die dramatische Situation zu schaffen. Ich habe keine andere Möglichkeit mehr gesehen und ging selbst vom Vorliegen einer Notstandslage aus, was mir nicht vorgeworfen werden kann.

4. 7 Zur Strafhöhe

Zur Strafbemessung führt die Behörde korrekt an, dass gemäß §19 Abs1 VStG das Ausmaß der Schädigung oder Gefährdung durch die Tat berücksichtigt werden muss, verfehlt aber durch die falsche Beurteilung der Sachlage die daraus hervorgehende Konklusio, dass im vorliegenden Fall diese Argumentation aufgrund der geringfügigen “Störung” der Veranstaltung zu einer weitaus geringeren Strafe führen muss, und auch eine Mahnung genügen würde.

Zur Bemessung der Strafhöhe sei angemerkt, dass österreichische Gerichte das hehre Motiv der Versammlung, nämlich das Anliegen des Klimaschutzes, bereits mehrfach erheblich strafmildernd gewertet haben, so das LVwG Vorarlberg in LVwG-1-14/2023-R16 und das LVwG Tirol in LVwG-2023/14/0626.

5. Beschwerdeanträge

Aus diesen Gründen richte ich an das zuständige Landesverwaltungsgericht die

Anträge,

1. gem § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und

2. das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren gem § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 VStG einzustellen,

in eventu

3. das Verfahren gem § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG unter Erteilung einer Ermahnung einzustellen,

in eventu

4. die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß – herabzusetzen.“

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Im Beschwerdeverfahren wurde von der belangten Behörde der Verordnungsakt betreffend das mit Verordnung der belangten Behörde vom 10.11.2023 angeordnete Platzverbot anlässlich des FIS-Weltcupschirennens in Y, Gemeinde V, angefordert. Von der belangten Behörde wurde die zitierte Platzverbotsverordnung übermittelt und mitgeteilt, dass kein gesonderter Verordnungsakt existiere. Das vorhandene und vorgelegte Sicherheitskonzept für die Veranstaltung, das Ansuchen für ein Platzverbot und der Auftrag an die Bundespolizei wurden ebenfalls mitübermittelt. Es wurde mitgeteilt, dass sich dieses Platzverbot auf die gesetzlichen Bestimmungen des SPG stütze und werde seit Jahrzehnten bei Weltcuprennen verhängt. Hintergrund sei ein Vorfall vor über 15 Jahren, aufgrund dessen diese Maßnahme eingeführt wurde. Die Sicherheitsbehörde habe zum damaligen Zeitpunkt angenommen, dass eine allgemeine Gefahr für Leben und Gesundheit bzw Eigentum bei der gegenständlichen Großveranstaltung zu erwarten wäre und deshalb sei ein Platzverbot erlassen worden.

In weiterer Folge wurde die von der Beschwerdeführerin beantragte Beschwerdeverhandlung am 20.05.2025 durchgeführt. Zur Beschwerdeverhandlung sind die Beschwerdeführerin, die Zeugen GI DD und AI EE von der PI V und zwei über Video zugeschaltene Vertreter der belangten Behörde erschienen.

Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen der Beschwerdeverhandlung befragt zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen an, dass sie keine Sorgepflichten habe. Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen wurden keine konkreten Angaben gemacht.

Die Beschwerdeführerin gab auf Befragung in der Beschwerdeverhandlung Folgendes an:

„Ich möchte festhalten, dass ich bei der vorausgegangenen Beschwerdeverhandlung betreffend FF als Zuseherin im Verhandlungsraum anwesend und dass ich die Beschwerdeführerin FF kenne. Ich habe damals erfahren, dass eine solche Aktion beim Skiweltcup in Obergurgl geplant ist. Ich habe mich dieser Aktion angeschlossen. Wie ich genau anreiste, weiß ich heute nicht mehr. Ich selbst habe kein Auto. Ich war sicher eine der älteren Teilnehmer bei der Aktion, die den Zielraum betreten haben. Ich habe mich damals gewundert, wie einfach es war, in den unmittelbaren Zielraum hineinzukommen. Ganz genau weiß ich nicht mehr, wie das war, aber es war zumindest sehr einfach. Für mich war es nicht erkennbar, dass das Betreten verboten war. Einen Hinweis auf eine Verbotsverordnung habe ich nicht gesehen. Es waren auch mehrere Personen in diesem Bereich. Um keine Gefährdungssituation heraufzubeschwören, haben wir genau gewartet, bis der Schirennfahrer im Ziel war und sind dann rasch hineingegangen, weil ein Zeitfenster von ein paar wenigen Minuten bis zum nächsten Läufer bestand und wir ja niemanden gefährden wollten. Ich selbst habe auch orangefarbenes Farbpulver verstreut. Ich habe das Farbpulver in einem Beutel im Anorak getragen. Wo das Farbpulver herkam, weiß ich heute nicht mehr genau. Ich weiß aber, dass dieses Farbpulver – das auch für Kindergeburtstage verwendet wird – völlig harmlos, ungefährlich und abwaschbar ist. Da es für uns eine politische Versammlung war mit einer mitgebrachten Botschaft, die vom Fernsehmoderator als sehr wichtige Botschaft bezeichnet wurde und von dem Millionenpublikum gesehen wurde, war die Farbe notwendig und dazu gedacht, dass es eben noch sichtbarer wird und dass die Aufmerksamkeit für die Botschaft noch größer ist. Die Farbe hatte also ihren Zweck.“

Der Zeuge GI DD von der PI V gab wahrheitsbelehrt zum Sachverhalt befragt Folgendes an:

„Ich möchte vorerst auf meine Aussage in der unmittelbar vorausgehenden Verhandlung hinweisen.

Die anwesende Beschwerdeführerin ist mir nicht bekannt. Ich kann mich nicht erinnern, dass ich die anwesende Beschwerdeführerin in irgendeiner Weise beim Vorfall am 18.11.2023 gesehen oder amtsbehandelt habe.“

Der ebenfalls erschiene AI EE von der PI V gab seinerseits wahrheitsermahnt in der Beschwerdeverhandlung Folgendes an:

„Die anwesende Beschwerdeführerin ist mir von der Amtshandlung vom 18.11.2023 nicht bekannt. Ich habe die Identitäten damals festgestellt und die Anzeigen gemacht. Amtsbehandelt habe ich die Beschwerdeführerin nicht. Ansonsten möchte ich auf die Ausführungen in der vorhergehenden Verhandlung betreffend die Beschwerdeführerin FF verweisen. Die gemachten Angaben entsprechen der Wahrheit und treffen auch für das gegenständliche Verfahren zu.

Auf Frage durch die Vertreterin der belangten Behörde, wo beim Veranstaltungsgelände die Verordnung betreffend des Platzverbot kundgemacht wurde, gebe ich an, dass die Verordnung in DIN A4-Ausdrucken bei den Eingangsbereichen und beim Zielgelände und im Veranstaltungsgelände angeschlagen wurden. Vom „Crosspoint“ aus muss man zu Fuß ins Veranstaltungsgelände und zum Zielbereich gehen und dort zum und vom „Crosspoint“ fahren die Shuttlebusse. Im „Crosspointbereich“ war jedenfalls an drei Stellen die Verordnung angeschlagen. Im Zielbereich war es zumindest an zwei Stellen angeschlagen. Mit Lautsprechern durchgesagt wurde es meines Wissens nicht.

Zu den Absperrungen im Zielbereich möchte ich noch angeben, dass im unmittelbaren Zielgelände mehrere Zäune waren, die ein Zugehen von nichtberechtigten Personen in den Zielraum verhinderten. Man musste mindestens zwei Zäune überwinden, um in den Zielbereich zu kommen. Die Aktivisten mussten jedenfalls auch diese Zäune überwinden. Ein freies Zugehen vom Zuschauerbereich in den Zielbereich sollte faktisch nicht möglich gewesen sein.

Auf Nachfrage, ob im unmittelbaren Bereich des Zielbogens ein Hineinkommen leichter möglich war, gebe ich an, dass ich das nicht genau nachvollziehen kann, aber es kann durchaus sein, dass es dort in diesem Bereich Lücken gab, weil der Zutritt nur in diesem Bereich leichter möglich war. Ansonsten wäre ein Zutritt nicht so leicht möglich gewesen.“

Der Vertreter der belangten Behörde führt in der abschließenden Stellungnahme noch Folgendes aus:

„In Bezug auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin wird auf die Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin entkräften eine Verwaltungsübertretung nach dem SPG nicht. Die mit dem Platzverbot geschützte öffentliche Sicherheit ist ein hohes Rechtsgut und es kann nicht die Absicht des Gesetzgebers sein, dass dieses durch eine unangemeldete Versammlung ausgehöhlt wird. Durch die gegenständliche Störaktion ist sehr wohl eine Gefahr heraufbeschworen worden. Man denke nur an eine etwaige Kollision mit einem Skirennläufer oder einem Testfahrer, wobei niemand von den Aktivisten einschätzen hätte können, ob ein Testfahrer in den Zielbereich hineinfährt. Das Platzverbot wurde von der Bezirkshauptmannschaft W ordnungsgemäß erlassen und kundgemacht.

Die belangte Behörde beantragt die Abweisung der Beschwerde und unter Vorschreibung der für das Beschwerdeverfahren vorgesehenen Kosten nach dem VwGVG.“

Die Beschwerdeführerin brachte im Rahmen der abschließenden Stellungnahme Ihrerseits Folgendes vor:

„Ich möchte darauf hinweisen, dass wir niemanden gefährdet haben. Es war kein Rennläufer oder Fahrer auf der Strecke. Sonst wären wir nicht in den Zielbereich hineingegangen, weil unser Prinzip ist ein friedlicher Protest und auch keine Menschen und Sachen zu gefährden.

Die Beschwerdeführerin erläutert nochmals ihre Beweggründe für die Teilnahme an dieser Aktion. Es wird daher beantragt, dass der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und die gegenständlichen Strafverfahren eingestellt werden, in eventu, dass von einer Bestrafung abgesehen und eine Ermahnung oder wesentlich geringere Strafen verhängt werden.“

Beide Verfahrensparteien beantragten die Übermittlung einer Reinschrift des Verhandlungsprotokolls und stimmten einer schriftlichen Entscheidungsausfertigung ausdrücklich zu.

Aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens ergibt sich folgender grundsätzlich unstrittiger Sachverhalt:

Die belangte Behörde erließ für das am 18.11.2023 auf der Rennstrecke „BB“ in X, Gemeinde V, vorgesehene FIS-Weltcupschirennen für den 18.11.2023 und für den Ausweichtermin am 19.11.2023 eine Platzverbotsverordnung gemäß § 36 SPG. Als Betretungsverbotsbereich wurden die durch Zäune und sonstige Markierungen abgegrenzte Rennpiste sowie das abgegrenzte Zielgelände (Zielauslauf) ausgewiesen. Die Nichtbefolgung des Betretungsverbots wurden zur Verwaltungsübertretung erklärt. Die Platzverbotsverordnung wurde an der Amtstafel der belangten Behörde, an der Amtstafel der Gemeinde V und an mehreren geeigneten Stellen beim Ziel- und Startgelände der Rennstrecke angeschlagen. Am 18.11.2023 gegen 14.29 Uhr während des laufenden FIS-Weltcupschirennens betraten zumindest 8 Aktivisten den Zielraum und verstreuten im Zielbereich mitgebrachte umweltverträgliche orange Farbe. Das unter den Aktivisten vereinbarte Betreten des Zielraumes und Verstreuen von oranger Farbe führte zu einer mehrminütigen Unterbrechung des laufenden Weltcuprennens. Die Aktivisten und die Beschwerdeführerin hielten sich nur kurz im Zielgelände auf und kamen der Aufforderung zum Verlassen des Zielgeländes zur Feststellung der Personalien problemlos nach. Es gab diesbezüglich keinerlei Widerstand. Der Aufenthalt nach dem erfolgten Betreten war nur sehr kurz. Das Rennen konnte erst nach deren Verlassen des Zielraums und Reinigung des Zielbereiches von der orangen Farbe fortgesetzt werden. Es kam durch die organisierte Aktion der Beschwerdeführerin zu keiner allgemeinen Gefahr im Sinne des § 16 SPG. Durch das Verhalten der Beschwerdeführerin und ihrer Mitaktivisten wurde sehr wohl die öffentliche Ordnung im Zielbereich und der ordnungsgemäße Ablauf des Schirennens gestört und war das Verhalten auch geeignet, berechtigtes Ärgernis zu erregen.

Zu Spruchpunkt 1.:

Ein Platzverbot gemäß § 36 SPG ist zu erlassen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, es werde an einem bestimmten Ort eine allgemeine Gefahr für Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum oder Umwelt in großem Ausmaß entstehen. Eine allgemeine Gefahr im Sinne des SPG, das ein Platzverbot rechtfertigen würde, besteht bei einem gefährlichen Angriff oder sobald sich drei oder mehr Menschen mit dem Vorsatz verbinden, fortgesetzt gerichtlich strafbare Handlungen zu begehen (kriminelle Verbindung).

Ein gefährlicher Angriff im Sinne des § 16 SPG ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um einen Tatbestand nach dem Strafgesetzbuch, nach dem Verbotsgesetz, nach dem Fremdenpolizeigesetz, nach dem Suchtmittelgesetz, nach dem Anti-Doping-Bundesgesetz 2010 oder nach dem Neue-Psychoaktive Substanz-Gesetz handelt.

Ein Platzverbot zielt daher nicht auf die Verhinderung einer Ordnungsstörung nach dem SPG oder einer Anstandsverletzung nach dem Tiroler Landes-Polizeigesetz (TLPG) ab. Die verfahrensgegenständliche Platzverbots-Verordnung der belangten Behörde zielte somit nicht auf die Verhinderung einer Störaktion, wie sie im gegenständlichen Fall vorlag, ab. Das angelastete Verhalten der Beschwerdeführerin, nämlich das Betreten des Zielgeländes, der kurze Aufenthalt im Zielgelände und das Verstreuen von Farbstoffen im Zielgelände ist als Ordnungsstörung im Sinne des § 81 Abs 1 SPG verwaltungsstrafrechtlich zu beurteilen. Ein gerichtlicher Straftatbestand im Sinne des § 16 Abs 2 SPG lag nicht vor. Das angelastete Verhalten rechtfertigte grundsätzlich auch nicht die Erlassung eines Platzverbotes, wenngleich auch ein von der Behörde verordnetes Platzverbot rechtsgültig und auch von Besuchern vor Ort zu beachten und einzuhalten ist. Dass die Verordnung ordentlich kundgemacht wurde, ergab sich aus der Einvernahme der Polizeibeamten. Es ist auch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage war, von diesem geltenden Platzverbot Kenntnis zu erlangen.

Die Beschwerdeführerin ist unbescholten, die Beweggründe für die Störaktion sind nachvollziehbar und aus Sicht der Beschwerdeführerin verständlich. Die Ziele des verhängten Platzverbotes wurden durch die Störaktion so gut wie nicht gefährdet und beeinträchtigt. Die Störung selbst ist als Ordnungsstörung nach § 81 SPG zu bewerten und erfolgte die Bestrafung für die erfolgte Ordnungsstörung zusätzlich unter Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses. Eine weitere Bestrafung wegen der erfolgten Störung der öffentlichen Ordnung war weder geboten noch rechtlich zulässig. Nach Rechtsansicht des Landesverwaltungsgericht Tirol liegen zu Spruchpunkt 1. die Voraussetzungen des § 45 Abs 1 Z 4 VStG vor und war, anstatt die Einstellung zu verfügen, der Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung zu erteilen, da dies geboten und ausreichend erscheint, um sie von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Zu Spruchpunkt 2.:

Die Beschwerdeführerin hat ein einziges Mal den Zielbereich für eine sehr kurze Zeit betreten. Der Aufenthalt war dem Betreten geschuldet und nur von kurzer Dauer und Ausfluss der unter Spruchpunkt 1. angelasteten Verwaltungsübertretung, bei der es um das Betreten des Zielgeländes entgegen dem geltenden Platzverbot ging. Nach Rechtsansicht des Landesverwaltungsgericht Tirol ist daher der Spruchpunkt 2) durch das angelastete Betreten des Zielraumes für eine sehr kurze Zeit konsumiert (siehe zB LVwG 2024/28/1963-6, 25.02.2025).

Zu Spruchpunkt 3.:

Hierzu ist auszuführen, dass das Betreten und Verstreuen von oranger Farbe im abgegrenzten Zielbereich der Rennstrecke während des laufenden Skirennens ein Verhalten darstellt, das geeignet ist und war, berechtigtes Ärgernis zu erregen und die öffentliche Ordnung zu stören. Durch das unter Spruchpunkt 3) angelastete Verhalten wurde der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 81 Abs 1 SPG erfüllt. Die Störung der öffentlichen Ordnung wurde zur Erhöhung der vor allem medialen Aufmerksamkeit von der Beschwerdeführerin bewusst in Kauf genommen und so gewollt. Diesbezüglich hat die Beschwerdeführerin vorsätzlich gehandelt. Ein die Strafbarkeit aufhebender Notstand (§ 6 VStG) konnte im gegenständlichen Fall seitens des Landesverwaltungsgericht Tirol nicht erkannt werden. Auf eine strafbefreiende Berufung auf die Versammlungsfreiheit kann sich die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall ebenfalls nicht berufen. Grundrechte werden einerseits durch so genannte Gesetzesvorbehalte und andererseits durch andere ebenfalls zu beachtende Grundrechte begrenzt. Die verschiedenen im Verfassungsrang stehenden Grund- und Freiheitsrechte sind untereinander weder höher- noch niederrangig, sondern gleichrangig. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit darf diesbezüglich nicht in das Grundrecht auf Eigentum eingreifen. Grundrechte sind – wie bereits ausgeführt - untereinander gleichrangig. Eine Zustimmung oder Erlaubnis des Eigentümers zur Durchführung der gegenständlichen Störaktionen im Rahmen einer nicht angemeldeten Versammlung im Zielbereich der Weltcuppiste während des laufenden Skirennens lag nicht vor und wurde Gegenteiliges auch nicht behauptet. Die Bestrafung der Beschwerdeführerin zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses durch die belangte Behörde ist daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt.

Zur verhängten Strafhöhe ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin zu den Einkommen- und Vermögensverhältnissen keine konkreten Angaben gemacht hat. Es ist daher von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen worden. Die von der belangten Behörde verhängte Strafhöhe ist durchaus auch als schuld- und tatangemessen aber auch als erforderlich anzusehen, um die Beschwerdeführerin von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen bestmöglich abzuhalten. Die von der belangten Behörde verhängte Strafhöhe ist auch nicht als überhöht anzusehen, da lediglich 20 % der möglichen Höchstgeldstrafe verhängt wurden.

Die Beschwerde war daher zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet abzuweisen.

Aufgrund der Abweisung zu Spruchpunkt 3. waren die für das Beschwerdeverfahren vorgesehenen Kosten gemäß § 52 VwGVG vorzuschreiben.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Zu Spruchtpunkt 3. ist aufgrund der Tatsache, dass beim gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren weder eine Geldstrafe von mehr als Euro 750,00 möglich ist noch eine Geldstrafe von mehr als Euro 400,00 ausgesprochen wurde, gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) seitens der Beschwerdeführerin nicht zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Rieser

(Richter)

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