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LVwG-2025/14/2741-15•LVwG T LVwG-2025/14/2741-15
LVwG-2025/14/2741-15Landesverwaltungsgericht10.07.2025
Freizeitwohnsitz<br/>Lebensumstände<br/>Lebensmittelpunkt<br/>Benützungsuntersagung<br/>Pensionist<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkannte durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde von AA und BB, beide vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei CC in Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z (belangte Behörde) vom 10.9.2024, ***, betreffend eine Benutzungsuntersagung nach der Tiroler Bauordnung (TBO) 2022, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 3.6.2025,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Im angefochtenen Bescheid untersagte die belangte Behörde gemäß §§ 46 Abs 6 lit g TBO 2022 den Beschwerdeführern die weitere Benützung des Objektes Adresse 1 in Z auf Grundstück **1, KG Z, als Freizeitwohnsitz mit sofortiger Wirkung. Zusammengefasst sei die Beschwerdeführerin Eigentümerin des Objektes. Sie und ihr Ehegatte seien beide als Nebenwohnsitz an dieser Adresse gemeldet. Mit Baubewilligungsbescheid vom 18.5.2001 sei der Neubau eines Dreifamilienhauses für den ständigen Wohnbedarf auf diesem Grundstück bewilligt worden. Eine Nutzung als Freizeitwohnsitz sei nach raumordnungsrechtlichen Bestimmungen nicht zulässig, es liege keine Eintragung im Freizeitwohnsitzverzeichnis vor. Es werde weder Freizeitwohnsitzpauschale noch Aufenthaltsabgabe entrichtet. Kraftfahrzeuge seien in Z auf die Beschwerdeführer keine zugelassen. Bei zwei Objektkontrollen sei niemand angetroffen worden. Ein glaubwürdiger Zeuge habe ausgesagt, das Objekt stehe das meiste Jahr leer.
In der dagegen erhobenen Beschwerde brachten die Beschwerdeführer – wiederum zusammengefasst – vor, der angefochtene Bescheid wird im vollem Umfang bekämpft. Beim Wohnsitz in Z handle es sich um einen von mehreren gleichwertigen Wohnsitzen sowie einen von mehreren faktischen Lebensmittelpunkten. Der Beschwerdeführer habe seine Kindheit in Z verbracht, sei Spross einer historisch bekannten österreichischen Familie. Er habe von seinen Eltern eine Wohnung in S geerbt und diese – um mehr Platz zu haben – verkauft und sich das gegenständliche Objekt erworben. Er habe sich um Professorenstellen an heimischen Universitäten beworben und dann eine Stelle in Deutschland annehmen müssen. Aufgrund seiner engen Beziehungen zur Region rund um Z habe er auch ausschließlich die österreichische Staatsangehörigkeit innegehabt und beibehalten und nicht die deutsche angenommen, obwohl er die Möglichkeit gehabt hätte. Beide Beschwerdeführer seien mittlerweile pensioniert und würden somit am Erwerbsleben nicht mehr teilnehmen, weshalb ehemalige berufliche Beziehungen keine Rolle mehr spielen würden. Die Beschwerdeführer würden über zwei weitere Wohnsitze verfügen, in Y in Belgien und in X in Deutschland. Bei den genannten Wohnsitzen handle es sich faktisch um allesamt gleichwertige Wohnsitze, welche insgesamt der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dienen würden. Von diesen Wohnsitzen hätten die Beschwerdeführer zweifelsfrei ein überwiegendes Naheverhältnis zu Z. Die Beschwerdeführerin sei mittlerweile pensionierte Zahnärztin und habe keine beruflichen Verpflichtungen. Der Beschwerdeführer sei pensionierter Universitätsprofessor und selbständiger Berater mit einigen Kunden in Z, beispielsweise DD, Tourismusverband Z und EE. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer in den letzten fünfzehn Jahren in jedem Studienjahr mehrtätige Lehrveranstaltungen in Z abgehalten. Deshalb sei er regelmäßig und über längere Zeiträume im Jahr in Z gewesen. Beide Beschwerdeführer würden keine Obsorgepflichten für minderjährige Kinder treffen. Eine Tochter lebe in W, ein Sohn in V. Offenbar habe ihre Tochter auch einen Wohnsitz im Objekt angemeldet, mittlerweile jedoch abgemeldet. Der Sohn der Beschwerdeführer beabsichtigt seinen Lebensmittelpunkt von V in die unmittelbare Umgebung von Z zu verlegen. Es bestünden gesellschaftliche und soziale Beziehungen vor Ort. Die Erholungsurlaube würden an anderen Orten verbracht. Viele Freunde und Bekannte würden in oder in der Umgebung der Stadt Z wohnen. Der Beschwerdeführer habe in der Jagdsaison 2022 eigenständig ein Jagdrevier im Raum Z von der FF gepachtet. Um dieser Verpflichtung nachzukommen habe er mindestens 30 Jagdtage in jeder Saison zu absolvieren. Die Beschwerdeführerin beziehe seit 1.7.2019 Altersrente. Der Beschwerdeführer sei mit 31.3.2024 in den Ruhestand getreten. Der Beschwerdeführer sei Mitglied im GG Club Z und Zer Schiclub. Weder im Inland noch im Ausland sei ein Fahrzeug auf die Beschwerdeführerin zugelassen. Der Beschwerdeführer hingegen sei ein Autoliebhaber und habe seit vielen Jahren einen Flottenvertrag in Deutschland in Bezug auf seine zahlreichen Fahrzeuge, weshalb sich diese allesamt alleine aus wirtschaftlichen Überlegungen in Deutschland angemeldet seien. Daher könne es dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt werden, dass er kein Fahrzeug im Bezirk angemeldet habe. Darüber hinaus wird die Einvernahme zahlreicher Zeugen beantragt, welche den faktisch wichtigsten Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers beweisen könnten. Nach Ansicht der Beschwerdeführer sei der Zeuge JJ nicht glaubwürdig. Sie seien mit dem Nachbarn seit Jahren nicht gut aufeinander zu sprechen.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte am 11.2.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der beide Beschwerdeführer gemeinsam mit ihrer Rechtsvertreterin KK sowie LL für die belangte Behörde erschienen. MM, NN und OO wurden als Zeug*innen einvernommen.
Am 3.6.2025 fand abermals eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der wiederum beide Beschwerdeführer gemeinsam mit ihrer Rechtsvertreterin KK sowie LL für die belangte Behörde erschienen. PP, QQ und JJ wurden als Zeugen einvernommen.
Im Anschluss daran verkündete das Landesverwaltungsgericht Tirol mündlich das Erkenntnis. Unmittelbar darauf beantragten die Beschwerdeführervertreterin die ungekürzte Ausfertigung.
II.Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Hauses am Adresse 1 in Z auf Grundstück **1, EZ ***1, KG Z. Sie und der Beschwerdeführer sind beide als Nebenwohnsitz dort gemeldet.
Sie haben ihren Hauptwohnsitz bzw ersten Wohnsitz in X, Deutschland, angemeldet und unterhalten einen weiteren Wohnsitz in Y, Belgien. Die Beschwerdeführer sind zwischen einem und drei Monaten Monat pro Jahr in Z anwesend. Die restliche Zeit sind sie entweder in X und Y oder auf Reisen.
Die Tochter der Beschwerdeführer lebt in W, der Sohn nunmehr in U.
Die Beschwerdeführer sind beide in Ruhestand und beziehen ihre Pension von deutschen Einrichtungen, wo sie auch pflichtversichert sind und versteuern. Eine Steuererklärung in Österreich machen sie nicht. Der Beschwerdeführer hat mehrere Fahrzeuge in Deutschland angemeldet.
Es handelt sich nicht um einen eingetragenen Freizeitwohnsitz. Auch liegt keine Ausnahmebewilligung der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs 8 TROG vor.
Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige. Der Beschwerdeführer ist Österreicher und im Raum Z aufgewachsen. Er hat eine persönliche Nahebeziehung zur Region und dort mehrere Freunde. Er ist Mitglied mehrerer Vereinigungen (zB GG Club, Schiclub).
Über die Sporthochschule T veranstaltete er 15 Jahre lang jährlich eine Lehrveranstaltung mit ca 30 bis 40 Studierenden für eine Woche in Z. Darüber hinaus bestehen berufliche Kooperationen, unter anderem mit dem DD, dem Tourismusverband Z und dem EE. Anfang des Jahrtausends gab es Konzepte zur Gründung einer Universität in Z. Dabei war der Beschwerdeführer für eine Professur im Gespräch. Dieses Projekt wurde jedoch nicht verwirklicht.
III.Beweiswürdigung
Die Feststellungen gründen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Akt sowie auf das umfassende Beweisverfahren des Landesverwaltungsgerichts Tirol. In zwei Verhandlungen wurden insgesamt sechs Zeuginnen einvernommen. Dabei lud das Landesverwaltungsgericht Tirol alle von den Beschwerdeführern angebotenen Zeugen. Allerdings teilten manche mit, aus Gesundheitsgründen nicht Folge leisten zu können. Aufgrund der Einvernahme der Beschwerdeführer und der insgesamt sechs Zeuginnen steht der Sachverhalt zweifelsfrei fest. Eine weitere Beweisaufnahme war nicht mehr erforderlich.
Die Feststellungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer beruhen auf folgenden Überlegungen: Nach ihren eigenen Aussagen verfügen die Beschwerdeführer über drei Wohnsitze. In X in Deutschland, wo sie mit erstem Wohnsitz gemeldet sind, in Y in Belgien und dem gegenständlichen, wo sie als Nebenwohnsitz gemeldet sind. Sie sind laut eigenen Angaben ca drei bis sechs Monate pro Jahr in Z anwesend (Über Befragung, wie lange oder wie oft wir pro Jahr in Z sind: Das kann ich jetzt schwer sagen. Ich kann das genauso schwer für die anderen Wohnsitze sagen. Wir reisen auch relativ viel und auch lange Reisen. Wenn sie meine Nachbarn in X fragen würden, die würden sicher sagen, ich bin nie da. Wir sind schon mit Abstand hier am meisten. Hier gemeint Z. Mit Abstand am meisten, weil wir sind viel unterwegs. … Über Befragung, ob ich eine konkrete Aussage tätigen kann, wieviel Tag pro Jahr wir in Z verbringen: Ein paar Monate auf jeden Fall, das kann ich schwer sagen. Immer wieder mit Unterbrechungen, weil wir immer wechseln, das ist keine Frage. Ein paar Monate. Über Befragung, was ich unter ein paar Monaten verstehe: Zwischen drei und sechs Monaten. … Allein meine Projekte, die ich habe und hier mache, die sind immer über Weihnachten. Ich bin über Weihnachten mindestens zwei Wochen da. Ich bin bis zum RR da, ich bin auch im Zer Skiklub. … Ein Monat ist völliger Unsinn. … Also ein Monat ist absoluter Unsinn, allein zu Weihnachten sind wir einen Monat. Von Anfang Dezember bis 6., 7., 8. Jänner sind wir eigentlich immer da. Ich bin diverse Male da. … Ich muss ja auch kommen, ich muss wegen der Uni kommen. Ostern sind wir fast immer da, weil auch meine Kinder kommen können und wir dann gemeinsam da sind und ich bin immer wieder da. Ich schließ mich ein zum Lesen und zum Schreiben, da ich mich zurückziehe. Also ein Monat ist wirklich falsch.).
Demgegenüber gibt jedoch der als Zeuge einvernommene Nachbar JJ glaubwürdig und nachvollziehbar an, nur acht Meter entfernt zu wohnen und die Beschwerdeführer für maximal einen Monat pro Jahr im Objekt zu sehen (Aber wir haben Wohnzimmer an Wohnzimmer, wir sind nicht weit entfernt. Ich sehe immer wieder, ich bin viel zu Hause, und in diesen zehn Jahren waren sie durchschnittlich jedes Jahr sicher nicht mehr als einen Monat in Z. Über Befragung, wie weit wir voneinander entfernt sind: Acht Meter. … Ein paar Tage meistens, letztes Jahr waren sie zu Weihnachten ein bis zwei Wochen da, mit zwei Enkelkindern auch. Ansonsten sind es immer nur ein paar Tage. Jedes Jahr. … Über Vorhalt der Aussagen des Beschwerdeführers … , wonach zusammengefasst die Beschwerdeführer zwischen drei und sechs Monaten in Z anwesend sind: Das stimmt nach meinen Beobachtungen auf keinen Fall.).
Die intensiven Versuche der Beschwerdeführer (unter anderem in der mündlichen Verhandlung vom 3.6.2025) die Glaubwürdigkeit des Zeugen in Zweifel zu ziehen, konnten das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht überzeugen. Vielmehr schilderte er bei seiner Einvernahme überlegt und ohne Übertreibungen seine Wahrnehmung. Diese decken sich mit seinen Aussagen vor der belangten Behörde. Auch in der von den Beschwerdeführern angesprochen Sendung „SS“ machte der Zeuge weitgehend übereinstimmenden Angaben. Seine Eigenschaft als (Ersatz-)Mitglied des Gemeinderats stellt keinen Umstand dar, seine Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen. Es sind dem Landesverwaltungsgericht Tirol keinerlei Umstände bekannt geworden, dass der Beschwerdeführer den konkreten Fall politisch nutzen möchte. Allein der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer und seine politische Partei für die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen in Bezug auf Freizeitwohnsitze einsetzt, ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol weit davon entfernt, die Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen.
Auch der – vom Beschwerdeführer als persönlicher Freund bezeichnete – Zeuge NN gab in der mündlichen Verhandlung am 11.2.2025 an, von zwei/drei Wochen Anwesenheit zu wissen und den Lebensmittelpunkt in T anzunehmen (Das ist schwer zu schätzen. Als wir uns getroffen haben, das wären zwei/drei Wochen. … Über Klarstellung, ich weiß somit von zwei bis drei Wochen Anwesenheit: Ja. … Über Befragung, welchen Eindruck ich gewonnen habe, wo der Beschwerdeführer bzw seine Ehegattin den Lebensmittelpunkt haben: In Deutschland. Über Befragung, warum: Weil er aus X stammt und dort seinen Hauptwohnsitz hat.). Auch wenn die Begründung dafür, der Beschwerdeführer stamme aus X, aufgrund seiner Herkunft und österreichischen Staatsangehörigkeit nicht zutrifft, sind die Aussagen des Zeugen trotzdem glaubwürdig. Damit verbunden vermochten sich auch die anderen von den Beschwerdeführern angebotenen Zeugen in der mündlichen Verhandlung vom 11.2.2025 nicht zu einer klaren Aussage hinsichtlich des Lebensmittelpunktes der Beschwerdeführer bewegen lassen. So antworteten sowohl MM (Über Befragung, wo der Beschwerdeführer und seine Ehegattin den Lebensmittelpunkt haben: Das kann ich auch nicht sagen. … Über konkrete Befragung, ob ich sagen würde, dass Z der Lebensmittelpunkt ist: Das kann ich nicht beurteilen.) als auch OO (Über Befragung, wo die Beschwerdeführer meiner Meinung nach ihren Lebensmittelpunkt haben: Das entzieht sich meiner Kenntnis, das weiß ich nicht.) auf die entsprechende Frage, das nicht sagen zu können.
Zwar gab der Zeuge RA PP in seinem E-Mail vom 7.2.2025 vor, seines Wissens hätten die Beschwerdeführer ihren Lebensmittelpunkt in Z ([Ich kann] bereits hiermit bestätigen, dass mir die Eheleute BB seit mehreren Jahrzehnten aufgrund beruflicher und privater [zufälliger] Zusammentreffen in der Region bekannt sind, ich sie immer wieder in Z treffe und diese nach meinem Kenntnisstand hier in Z ihren Lebensmittelpunkt haben.). Diese Aussage vermochte er erstens als Zeuge unter Wahrheitspflicht nicht zu wiederholen (Über Befragung, wo die Familie BB meiner Meinung nach ihren Lebensmittelpunkt hat: Keine Ahnung.). Auch wenn – wie der Zeuge nachvollziehbar angibt – eine andere Rechtsanwältin der Kanzlei CC mit dem Fall betraut ist (Ich kenne die Schriftsätze nicht. Das wird bearbeitet von KK. Ich bin rein Zeuge. Es ist möglich, dass ich vor ein, zwei Jahren dabei gewesen bin bei einzelnen Besprechungen, aber ich habe keinen einzigen Schriftsatz verfasst.), ist zweitens eine gewisse Nahebeziehung zu den Beschwerdeführern nicht zu verneinen. Dies relativiert wiederum seine Angaben im E-Mail vom 7.2.2025.
In der Gesamtschau ist die Anwesenheit zwischen einem (Aussage des Zeugen JJ) und drei (Untergrenze der Angabe der Beschwerdeführer) Monaten pro Jahr anzunehmen.
Der festgestellte Stromverbrauch sowie objektive Feststellungen vor Ort (etwa verstaubte Türklinke, kaum genutzte Parkplätze) sprechen für eine lediglich sporadische Nutzung des Objektes.
Die persönlichen Beziehungen des Beschwerdeführers zur Region gehen auf seine glaubwürdigen Aussagen in der mündlichen Verhandlung vom 11.2.2025 zurück. Ebenso schilderte er die Bestrebungen zur Gründung einer Universität in Z, welche QQ in der mündlichen Verhandlung vom 3.6.2025 bestätigte.
IV.Erwägungen
A. Kern des gegenständlichen Verfahrens
Die belangte Behörde untersagte den Beschwerdeführern gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 die weitere Benützung des Objektes Adresse 1 in Z als Freizeitwohnsitz mit sofortiger Wirkung. Sie stützte sich auf die Verpflichtung, dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn ein Wohnsitz entgegen § 13 Abs 3 oder 8 TROG 2022 als Freizeitwohnsitz verwendet wird.
Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde prüft das Landesverwaltungsgericht Tirol nunmehr das Vorliegen der widerrechtlichen Verwendung als Freizeitwohnsitz.
B. Freizeitwohnsitz gemäß § 13 Abs 1 TROG 2022
Freizeitwohnsitze sind gemäß § 13 Abs 1 Satz 1 TROG 2022 Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen, Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.
Von einem anderen Wohnsitz als einem Freizeitwohnsitz kann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen feststellbar ist (etwa VwGH 28.6.2021, Ra 2021/06/0056, Rz 9 mwN). Nach dem klaren Wortlaut des § 13 Abs 1 TROG 2022 ist für das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes nicht erforderlich, dass an einem anderen Wohnsitz stärkere familiäre, soziale oder berufliche Beziehungen oder sonstige Anknüpfungspunkte bestehen. Entscheidungsrelevant ist nur, ob der gegenständliche Wohnraum der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt. Wenn in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in diesem Zusammenhang das „deutliche Übergewicht der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen“ genannt wird, dient dies der Feststellung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen. Liegt jedoch diese Kombination aus einem ganzjährigen Wohnbedürfnis verbunden mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht vor, ist von einem Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs 1 TROG 2022 auszugehen (dazu VwGH 13.2.2025, Ra 2025/06/0028; 6.6.2023, Ra 2023/06/0089; 13.3.2023, Ro 2023/06/0001).
C. Anwendung auf den gegenständlichen Fall
Die Beschwerdeführer haben ihren Hauptwohnsitz bzw ersten Wohnsitz in X, Deutschland, angemeldet und unterhalten einen weiteren Wohnsitz in Belgien. Sie sind zwischen einem und drei Monaten pro Jahr in Z anwesend, wo sie als Nebenwohnsitz gemeldet sind. Somit dient der gegenständliche Wohnraum zweifelsfrei nicht der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses. Daran können auch die beruflichen Tätigkeiten und soziale Aktivitäten der Beschwerdeführer in Z nichts zu ändern. Alle diese führen schließlich auch zu der – nach umfassender Beweiswürdigung festgestellten – Aufenthaltsdauer zwischen einem und drei Monaten.
Die Beschwerdeführer beziehen ihre Pension von deutschen Einrichtungen, wo sie auch pflichtversichert sind und versteuern. Eine Steuererklärung in Österreich machen sie nicht. Der Beschwerdeführer hat mehrere Fahrzeuge in Deutschland angemeldet. Die Kinder und Enkelkinder der Beschwerdeführer wohnen in W und U. Der Beschwerdeführer hat zweifelsfrei eine persönliche Nahebeziehung zur Region um Z und ist dort auch immer wieder beruflich aktiv. Allerdings genügen die punktuelle Teilnahme an sozialen und gesellschaftlichen Ereignissen sowie die gelegentlichen beruflichen Verpflichtungen nicht, um den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen. Vielmehr stellt der Wohnsitz in Z – wie in der Beschwerde selbst vorgebracht – „einen von mehreren gleichwertigen Wohnsitzen“ sowie „einen von mehreren faktischen Lebensmittelpunkten“ dar.
In Zusammenschau dient somit der gegenständliche Wohnraum weder der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses noch liegt dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Beschwerdeführer. Somit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs von einem Freizeitwohnsitz auszugehen. Folglich liegt – wie die belangte Behörde richtig annahm – mangels Eintragung ins Freizeitwohnsitzregister oder Ausnahmebewilligung gemäß § 13 Abs 8 TROG eine widerrechtliche Verwendung als Freizeitwohnsitz vor.
Da der Beschwerdeführer teilweise das gegenständliche Objekt auch alleine und somit ohne die Beschwerdeführerin nutzt, ist der belangten Behörde auch nicht entgegenzutreten, wenn sie neben der Beschwerdeführerin als Eigentümerin auch ihren Ehegatten als Bescheidadressaten heranzieht.
Die belangte Behörde untersagte der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer zu Recht die weitere Benützung als Freizeitwohnsitz mit sofortiger Wirkung. Ihre dagegen erhobene Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.
D. Keine Unionsrechtswidrigkeit
Zur Frage der Unionsrechtskonformität der Freizeitwohnsitzregelungen führte der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 12.12.2013, 2013/06/0078, zum Salzburger Raumordnungsgesetz umfassend aus:
„Eine Verletzung der Niederlassungsfreiheit sowie der Kapitalverkehrsfreiheit ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu erblicken (vgl im Übrigen bereits die zur europarechtlichen Zulässigkeit von Freizeitwohnsitzen und Ferienwohnungen beschränkenden raumordnungsrechtlichen Regelungen im Lichte der Judikatur des EuGH ergangenen Erkenntnisse vom 11.1.2012, 2010/06/0073; 9.11.2011, 2010/06/0035; 6.10.2011, 2009/06/0020; 23.6.2010, 2008/06/0200):
Die Niederlassungsfreiheit gibt natürlichen und juristischen Personen das Recht, in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Heimatstaat eine dauernde selbständige Tätigkeit zu den gleichen Bedingungen wie Inländer auszuüben (Diskriminierungsverbot, Art 49 Abs 2 AEUV). Die damit beschriebene Freiheit der Standortwahl wird durch das Beschränkungsverbot geschützt. Der durch den EuGH entwickelte Rechtfertigungsstandard besagt, dass nationale Maßnahmen, die die Ausübung der Grundfreiheiten behindern oder weniger attraktiv machen können, folgende Voraussetzungen erfüllen müssen: Sie müssen in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden, aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (vgl EuGH 30.11.1995, C-55/94, Gebhard).
Die Beschwerdeführer konnten die gegenständliche Liegenschaft ohne weiteres erwerben. Ebenso steht es ihnen frei, diese Wohnung selbst als Hauptwohnsitz zu nutzen oder zu vermieten, davon ausgenommen – gleichermaßen auch für Inländer geltend – ist eine ‚touristische Nutzung‘. Es wäre den Beschwerdeführern freigestanden, eine Wohnung in einem Gebiet bzw in einem Bau zu erwerben, in dem eine derartige Nutzung möglich ist. Mag dennoch in der Bestimmung des § 31 Abs 5 ROG 2009 eine Maßnahme gesehen werden, die die Ausübung der Grundfreiheiten behindern oder weniger attraktiv machen würde, so erscheint diese Maßnahme im Sinne der Judikatur des EuGH legitimiert und verhältnismäßig. Diesbezüglich gelten auch die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Ablehnungsbeschluss vom 13. März 2013, wonach diese Maßnahme aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt erscheint und auch verhältnismäßig ist.
Insoweit eine Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art 63 AEUV geltend gemacht wird, ist auf Art 65 Abs 2 AEUV hinzuweisen, wonach die Anwendbarkeit von Beschränkungen des Niederlassungsrechts, die mit den Verträgen vereinbar ist, nicht berührt wird. Es liegt auch im Sinne des Art 63 Abs 3 AEUV weder eine willkürliche Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs vor.
Wenn allgemein der Hinweis erfolgt, es liege ein Verstoß gegen das sich aus Art 18 AEUV ergebende allgemeine (im Übrigen zu den speziellen Grundfreiheiten grundsätzlich subsidiäre) Diskriminierungsverbot vor, kann eine Rechtswidrigkeit ebenso nicht aufgezeigt werden, gelangt doch gegenständliche Norm in gleicher Weise auch für österreichische Staatsbürger zur Anwendung.“
Ausdrücklich in Bezug auf die mit dem derzeit geltenden § 13 TROG 2022 weitgehend gleichlautenden § 13 TROG 2016 führte der Verwaltungsgerichtshof (28.6.2021, Ra 2021/06/0056) wiederum aus: „Auch im vorliegenden Fall legen die revisionswerbenden Parteien schon nicht dar, dass § 13 Abs 1 TROG 2016 im Sinn der Judikatur des EuGH nicht legitimiert und verhältnismäßig sei (vgl nochmals VwGH 30.9.2015, Ra 2014/06/0026, sowie sinngemäß zu § 16 Vorarlberger ROG VwGH 28.2.2018, Ra 2015/06/0063; 25.1.2018, Ra 2017/06/0251; 19.12.2017, Ra 2016/06/0082, jeweils mwN). Soweit die revisionswerbenden Parteien auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit Bezug nehmen, ist darauf hinzuweisen, dass diese durch die in Rede stehende raumordnungsrechtliche Regelung nicht beschränkt wird. Im Übrigen gilt die Bestimmung des § 13 Abs 1 TROG 2016 für österreichische Staatsbürger wie für nicht österreichische Staatsbürger gleichermaßen und wäre es den revisionswerbenden Parteien freigestanden, eine Wohnung zu erwerben, hinsichtlich derer eine Nutzung als Freizeitwohnsitz aus rechtlicher Sicht möglich ist.“
E. Keine Verfassungswidrigkeit
Zwar mag die gegenständliche Verweigerung einer Ausnahmebewilligung zur Freizeitwohnsitznutzung in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Schutz des Eigentums nach Art 1 1. ZP-EMRK sowie der Eigentumsfreiheit in Art 5 StGG eingreifen.
Allerdings verfolgt der Tiroler Landesgesetzgeber mit den Freizeitwohnsitzregelungen die Absicht, ein Fortschreiten der Freizeitwohnsitzentwicklung im Interesse der geordneten Gesamtentwicklung des Landes nicht weiter hinzunehmen. Dies gründet sich auf die Enge und Begrenztheit des Siedlungsraumes, die dadurch bedingte Notwendigkeit eines besonders haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden, preistreiberische Wirkungen auf den Bodenmarkt, zunehmend schwieriger werdende Wohnraumbeschaffung für die ansässige Bevölkerung, Verstärkung der Zersiedelungstendenzen, finanzielle Belastungen der Gemeinden durch kostspielige Erschließungen und Bereitstellung der Infrastruktur (EB zu TROG 1994, LGBl 1993/81, 46; dazu LVwG Tirol 5.1.2024, LVwG-2023/31/2678; 15.5.2023, LVwG-2023/39/0906).
Dem Tiroler Landesgesetzgeber ist nicht entgegenzutreten, wenn er eine übermäßige Freizeitwohnsitznutzung einschränken möchte. Diese führt – wie in zahlreichen anderen Regionen ersichtlich – zu einem Anstieg der Wohn- und Lebenshaltungskosten und als Konsequenz zur Abwanderung der ansässigen Bevölkerung bzw deren Nachkommen. Somit ist auch dem Ziel des Tiroler Landesgesetzgebers nicht entgegenzutreten, leistbaren Wohnraum für Personen zu erhalten, die sich dort ganzjährig aufhalten und den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen haben. Dies trägt zu einer Erhaltung des traditionellen Dorf- bzw Stadtlebens bei, wodurch zum Beispiel Kinderbetreuungs- sowie Ausbildungseinrichtungen und dadurch dauerhafte ganzjährige Arbeitsplätze erhalten werden. Dies verstärkt wiederum das Vorliegen personeller Ressourcen für Mitarbeit in traditionellen Brauchtumsgruppen (wie Landjugend, Schützen, Musikkapellen), Sportvereinen (wie Fußball, Tennis, Schifahren) oder ehrenamtlichen Hilfseinrichtungen (wie freiwillige Feuerwehr, Bergrettung).
Eine verhältnismäßige Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen der Betroffenen nahm der Tiroler Landesgesetzgeber zum einen mit der Einrichtung der 8 %-Schwelle in § 13 Abs 5 lit a TROG 2022 vor. Zum anderen vermied er mit den Ausnahmebewilligungen in § 13a Abs 8 TROG 2022 – so ausdrücklich die Materialien (EB zu § 15 Abs 3 TROG 1994, LGBl 1993/81, Seite 10, dazu LVwG Tirol 5.1.2024, LVwG-2023/31/2678; 15.5.2023, LVwG-2023/39/0906) – unbillige Härten und somit unverhältnismäßige Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Rechtssphäre.
In Zusammenschau sind die bestehenden Freizeitwohnsitzregelungen zur Erreichung des öffentlichen Interesses, geeignet, erforderlich und adäquat.
So führte der Verfassungsgerichtshof zum mit dem gegenständlichen Regelungsregime weitgehend gleichlautenden TROG 2006 aus (VfSlg 17.976/2006):
„Das Tiroler Raumordnungsgesetz kennt bereits seit der Novelle LGBl Nr 28/1997 kein generelles Verbot der Schaffung neuer Freizeitwohnsitze mehr, sondern lässt die Neuschaffung bei entsprechender Flächenwidmung, die auf die regionalen Verhältnisse abzustimmen ist, zu. Den fortgeltenden Bestimmungen über die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Verwendung als Freizeitwohnsitz am 31. Dezember 1993 kommt im neuen Regelungssystem somit die Funktion zu, eine damals rechtmäßige Nutzung als Freizeitwohnsitz für die Zukunft jedenfalls abzusichern. Sie schließen es jedoch – im Fall der Feststellung der Unzulässigkeit der Verwendung als Freizeitwohnsitz am 31. Dezember 1993 – nicht (mehr) aus, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des geltenden Rechts erstmals eine Bewilligung für einen Freizeitwohnsitz erteilt wird. Den Verfassungsgerichtshof hatte jedoch gerade ‚[d]ie Kombination des Verbotes der Schaffung und Vergrößerung von Freizeitwohnsitzen mit der Anmeldungsverpflichtung für bestehende Freizeitwohnsitze sowie mit der Notwendigkeit von Ausnahmebewilligungen, Verwendungsbeschränkungen und Veräußerungsbeschränkungen für bestehende Freizeitwohnsitze ohne Rücksichtname auf die regionalen Erfordernisse‘ dazu veranlasst, das Regelungssystem des TROG 1994 als ‚unverhältnismäßig‘ im Hinblick auf das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums zu erkennen. Wenn sich aber der Zweck der fortgeltenden, hier angewendeten Bestimmungen in der Klarstellung und im Schutz von Nutzungsrechten, die am 31. Dezember 1993 bestanden, erschöpft, ist es evident, dass die damals aufgegriffenen Gründe der Verfassungswidrigkeit für die hier präjudiziellen Bestimmungen nicht vorliegen.“
Deshalb lehnte auch der Verfassungsgerichtshof jüngst in mehreren Beschlüssen die Behandlung vergleichbarer Beschwerden ab, da die behauptete Verletzung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht als so wenig wahrscheinlich erschien, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte (zB VfGH 5.6.2025, E 1266/2025; 5.6.2025, E 1535/2025; 25.2.2025, E 269/2025 mit Verweis auf Slg 17.976/2006).
V.Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision
Die (ordentliche) Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Fragen der Beweiswürdigung kommt regelmäßig als nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu (VwGH 21.4.2017, Ro 2016/11/0004; 18.8.2017, Ra 2017/11/0218; 13.11.2017, Ra 2017/02/0217). Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz grundsätzlich nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung berufen. Diese ist nur dahingehend der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofs unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Die Richtigkeit der Beweiswürdigung ist vor dem Verwaltungsgerichtshof daher nicht zu überprüfen (VwGH 25.9.2017, Ra 2017/20/0282; 24.9.2014, Ra 2014/03/0012 mwN).
Dem Verwaltungsgerichtshof kommt im Revisionsmodell eine Leitfunktion zu. Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes ist es, im Rahmen der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (erstmals) die Grundsätze bzw Leitlinien für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts festzulegen, welche von diesem zu beachten sind. Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall kommt hingegen grundsätzlich dem Verwaltungsgericht zu, dem dabei in der Regel ein gewisser Anwendungsspielraum überlassen ist. Ein Aufgreifen des vom Verwaltungsgericht entschiedenen Einzelfalls durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt, wenn das Verwaltungsgericht die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien bzw Grundsätze nicht beachtet hat und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse bzw unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher nach dem Revisionsmodell nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern – diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten (VwGH 19.9.2024, Ra 2023/01/0304; 25.6.2024, Ra 2024/01/0071; 14.2.2023, Ra 2022/01/0334).
Im gegenständlichen Fall prüfte das Landesverwaltungsgericht Tirol das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes gemäß § 13 Abs 1 TROG 2022 anhand der (zitierten) Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofs. Es handelt sich somit um eine Einzelfallbeurteilung. Die Revision ist deshalb unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine (ordentliche) Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der (ordentlichen) Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 340 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der (ordentlichen) Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der (ordentlichen) Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA
(Richter)
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