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LVwG-2025/31/1555-2•LVwG T LVwG-2025/31/1555-2
LVwG-2025/31/1555-2Landesverwaltungsgericht09.07.2025
Entziehung der Lenkberechtigung<br/>Bindungswirkung<br/>qualifizierte Geschwindigkeitsüberschreitung<br/>fixe Entziehungsdauer<br/>Wertung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.5.2025, ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen als der Entziehungszeitraum mit „vom 14.7.2025 bis 14.8.2025“ festgesetzt wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.5.2025, ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von einem Monat, gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides, entzogen.
Des Weiteren wurde ihm das Recht aberkannt von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe am 9.2.2025 in X das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** gelenkt und dabei die außerhalb des Ortsgebietes zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 km/h überschritten.
Bei Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebiet um mehr als 50 km/h sei gemäß § 7 Abs 3 Z 4 FSG die Verkehrszuverlässigkeit des Verkehrsteilnehmers nicht mehr gegeben und ihm in Folge dessen die Lenkberechtigung temporär zu entziehen.
Gegen jenen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer ausführt, dass es bei der zugrundeliegenden Geschwindigkeitsüberschreitung zu keiner Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen sei und sich die Verkehrs- und Wetterverhältnisse stabil präsentiert haben. Es werde daher um Milderung der Entziehungsdauer ersucht.
Die Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt stand unstrittig fest, da keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, für die eine Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre (vgl VwGH 26.11.2025, Ra 2015/07/0118 und 30.3.2017, Ra 2015/07/0108).
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat am 9.2.2025 um 00:14 Uhr im Gemeindegebiet von X, auf der A** bei Straßenkilometer *** in Fahrtrichtung Y, den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen *** gelenkt und dabei die zur Nachtzeit zulässige Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h nach Abzug der Messtoleranz um 59 km/h überschritten.
Die Geschwindigkeitsübertretung wurde durch Nachfahrt in gleichbleibendem Abstand mit einem aufrecht geeichten Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät des Typs Videospeed 250 (mit Videoaufzeichnung) gemessen und folglich zur Anzeige gebracht. Die Geschwindigkeit wurde mit 178 km/h gemessen und die in Betracht kommende Messtoleranz von 5% (Ausmaß aufgerundet 9 km/h) zugunsten des Beschwerdeführers von der tatsächlich gemessenen Geschwindigkeit abgezogen.
Hierdurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 43 Abs 1 und 2 lit a StVO iVm § 1 lit c der 527. Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 2.11.1989 über Geschwindigkeitsbeschränkungen auf bestimmten Autobahnen zur Nachtzeit begangen und wurde über ihn von der Bezirkshauptmannschaft Y mittels Strafverfügung vom 3.4.2025, ***, eine Geldstrafe in der Höhe von € 600,- verhängt.
Die Strafverfügung wurde vom Beschwerdeführer am 9.4.2025 persönlich übernommen. Der Beschwerdeführer erhob keinen Einspruch gegen jene Strafverfügung und ist diese folglich in Rechtskraft erwachsen. Am 11.4.2025 wurde die verhängte Geldstrafe vom nunmehrigen Beschwerdeführer vollständig beglichen.
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem Akt des Landesverwaltungsgerichts.
Die Feststellung betreffend die zugrundeliegende Strafverfügung und deren Zustellung an den Beschwerdeführer ergibt sich aus der von der belangten Behörde am 9.7.2025 übermittelten Strafverfügung vom 3.4.2025 samt der vom Beschwerdeführer am 9.4.2025 unterfertigten Übernahmebestätigung.
IV.Rechtslage:
Die im Gegenstandsfall relevanten Bestimmungen des Führerscheingesetz, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl. I Nr 90/2023 (FSG), lauten wie folgt:
„Verkehrszuverlässigkeit
§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
(…)
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(…)
4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;
(…)
(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
(…)
Sonderfälle der Entziehung
§ 26. (…)
(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer
2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, mindestens drei Monate
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 7, BGBl. I Nr. 154/2021) zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von vier Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 gegeben ist mindestens drei Monate, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.“
V.Erwägungen:
Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y wurde vom Beschwerdeführer nach Verständigung über die Hinterlegung ab 10.4.2025 bereits am 9.4.2025 persönlich übernommen und folglich nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist mit 25.4.2025 in Rechtskraft erwachsen.
Die Behörden nach dem Führerscheingesetz (§ 35 FSG) sind an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden (vgl etwa VwGH 30.6.1998, 98/11/00134, VwGH 8.8.2002, 2001/11/0210 uva).
Jene Bindungswirkung erstreckt sich, zumal die Strafbehörde ausdrücklich die Strafnorm des § 99 Abs 2e StVO herangezogen hat, auch auf das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung.
Das erkennende Gericht ist daher bei der Beurteilung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes an den rechtskräftigen Spruch der Strafverfügung vom 3.4.2025 und das Ausmaß der darin festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung gebunden. Infolge der Rechtskraftwirkung darf die Rechtmäßigkeit jenes Spruches nicht mehr geprüft oder in Zweifel gezogen werden.
Somit steht im gegenständlichen Verfahren fest, dass der Beschwerdeführer am 9.2.2025 um 00:14 Uhr im Gemeindegebiet von X, auf der A** bei Straßenkilometer *** in Fahrtrichtung Y, den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen *** gelenkt und dabei die zur Nachtzeit zulässige Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h nach Abzug der Messtoleranz um 59 km/h überschritten hat.
Die Geschwindigkeitsübertretung wurde durch Nachfahrt in gleichbleibendem Abstand mit einem aufrecht geeichten Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät des Typs Videospeed 250 (mit Videoaufzeichnung) gemessen und folglich zur Anzeige gebracht. Dieses ist zweifelsohne als technisches Hilfsmittel im Sinne des § 7 Abs 3 Z 4 FSG zu qualifizieren, zumal selbst nicht geeichte Tachometer laut Rechtsprechung als technische Hilfsmittel gelten (vgl VwGH 15.10.2015, Ra 2015/11/0064).
Da der Beschwerdeführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um 59 km/h (sohin mehr als 50 km/h) überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel (dem Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät der Bauart Videospeed 250) festgestellt wurde, ist der Tatbestand des § 7 Abs 3 Z 4 FSG erfüllt.
Für den Fall der erstmaligen Begehung einer solchen Übertretung sieht § 26 Abs 3 Z 1 FSG die Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer eines Monats vor.
Der Umstand, wonach der Beschwerdeführer bei Tatbegehung keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet hat und die Verkehrs- und Wetterbedingungen zur Tatzeit stabil waren, ist in dieser Fallkonstellation unerheblich, zumal eine Wertung iSd § 7 Abs 4 FSG bei Kurzzeitentzügen wie dem gegenständlichen zu entfallen hat (vgl Stöbich/Triendl, Alkohol- und Geschwindigkeitsdelikte im Straßenverkehr, S 501 3b; vgl auch VwGH 12.4.1999, 98/11/0272; VwGH 24.8.1999, 99/11/0234.).
Der Ausspruch einer fixen Entziehungsdauer von einem Monat im Sinne des § 26 Abs 3 Z 1 FSG war daher obligatorisch und wurde von der belangten Behörde in zeitlicher Hinsicht in Übereinstimmung mit § 26 Abs 4 erster Satz FSG ausgesprochen.
Vor dem Hintergrund, dass dem Beschwerdeführer zeitnah zur gegenständlichen Entscheidung die Ablieferung seines Führerscheines obliegt, wurde zur Erhöhung der Transparenz mit dem erledigenden Erkenntnis ein konkreter Zeitraum für die Entziehung festgelegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, siehe die zitierte Rechtsprechung.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
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