LVwG T LVwG-2025/31/0578-5

LVwG-2025/31/0578-5Landesverwaltungsgericht09.07.2025

Regest

Lenkverbot in Österreich<br/>Alkoholfahrt<br/>Bindungswirkung<br/>Mindestentziehungsdauer<br/>Kein Wohnsitz in Österreich<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/31/0578-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.31.0578.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, ***** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.1.2025, Zl ***, wegen Verhängung eines Lenkverbotes in Österreich,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Mandatsbescheid vom 7.1.2025, Zl ***, sprach die Bezirkshauptmannschaft Y gegenüber dem Beschwerdeführer aus, dass ihm gemäß §§ 3 Abs 1 Z 2, 7 Abs 3 Z 1, 24 Abs 1 Z 1, 26 Abs 2 Z 1, 29 und 30 Führerscheingesetz ab 24.12.2024 (dem Datum der vorläufigen Abnahme des Führerscheines) für die Dauer von sechs Monaten das Recht aberkannt werde, von seiner für alle Klassen erteilten deutschen Lenkberechtigung, ausgestellt vom Landratsamt X am 25.1.2022, Zahl ***, in Österreich Gebrauch zu machen und wurde in diesem Zeitraum ein Lenkverbot in Österreich verfügt.

Begründend wurde eine näher bezeichnete Alkoholfahrt des Beschwerdeführers am 24.12.2024 im Gemeindegebiet von W ins Treffen geführt.

Der fristgerecht dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.1.2025, Zl ***, keine Folge gegeben und das Lenkverbot in Österreich in der Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab 24.12.2024 (dem Datum der vorläufigen Abnahme des Führerscheines) bestätigt.

Hinsichtlich der Dauer des Lenkverbotes wurde darauf hingewiesen, dass die verhängte Dauer der Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten entspreche.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wurde von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vorgebracht, dass bemängelt werde, dass der Mandatsbescheid ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren erlassen worden sei und keine Erforschung der materiellen Wahrheit stattgefunden habe. Hätte die belangte Behörde ein ordentliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, so hätte diese zum Schluss kommen müssen, dass die behauptete Alkoholisierung nicht vorgelegen habe.

Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel die zeugenschaftliche Einvernahme des anzeigenden Polizeibeamten, die Einholung der Eichurkunde des verwendeten Messgerätes, sowie die Einholung allfälliger weiterer Messstreifen angeregt und beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung den angefochtenen Bescheid zu beheben und das Verfahren einzustellen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte trotz eines diesbezüglichen Parteiantrags gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, zumal die Akten, insbesondere das in Rechtskraft erwachsene und damit Bindungswirkung entfaltende Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.4.2025, Zl ***, erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen.

II.Sachverhalt:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Die Beschwerdeführerin lenkte den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen *** (D) am 24.12.2024 gegen 0:20 Uhr auf der A 12 Inntalautobahn bei Strkm 34,72 im Gemeindegebiet von W in Fahrtrichtung Westen, und hat sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden, zumal der Test am geeichten Alkomaten einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,01 mg/l auswies.

Die Beschwerdeführerin wurde deswegen mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.4.2025, Zl ***, zugestellt an den ausgewiesenen Rechtsvertreter am 28.4.2025, rechtskräftig gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO 1960 mit einer Geldstrafe von Euro 1.600,-- belegt. Diese Geldstrafe wurde seitens des Beschwerdeführers fristgerecht einbezahlt.

III.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem Akt des Landesverwaltungsgerichts.

Die Feststellung betreffend das zugrundeliegende Straferkenntnis und dessen Zustellung an den Beschwerdeführer ergibt sich aus dem von der belangten Behörde am 2.6.2025 übermittelten Straferkenntnis vom 23.4.2025. Der Umstand der Zustellung des Straferkenntnisses am 28.4.2025 sowie die Tatsache, dass kein Rechtsmittel erhoben wurde und der Strafbetrag zur Gänze einbezahlt wurde, resultiert aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 2.6.2025.

IV.Rechtsgrundlagen:

Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetz, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 90/2023 (FSG), maßgeblich:

„§ 3.

Allgemeinde Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkerberechtigung

(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und

5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.

[…]

§ 7.

Verkehrszuverlässigkeit

[…]

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

[…]

§ 24.

Allgemeines

(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.

[…]

§ 26.

Sonderfälle der Entziehung

[…]

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,

[…]

Folgen des Entziehungsverfahrens für Besitzer von ausländischen Lenkberechtigungen und Führerscheinen

§ 30. (1) Dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, ist das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der §§ 24 Abs. 1, 25, 26 und 29 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheines die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechtes mitzuteilen.

(…)“

V.Rechtliche Beurteilung:

Vorauszuschicken ist, dass die Behörden nach dem Führerscheingesetz (§ 35 FSG) an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden sind (vgl VwGH 24.9.2015, Ra 2015/02/0132).

Aufgrund dieser Bindungswirkung, die auch zwischen Verwaltungsgerichten und Behörden gilt, ist gegenständlich davon auszugehen, der Beschwerdeführer den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ALZ-M777 (D) am 24.12.2024 gegen 0:20 Uhr auf der A 12 Inntalautobahn bei Strkm 34,72 im Gemeindegebiet von W in Fahrtrichtung Westen, lenkte und sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat, zumal der Test am geeichten Alkomaten einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,01 mg/l auswies.

Die Beschwerdeführerin wurde deswegen mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.4.2025, Zl ***, zugestellt an den ausgewiesenen Rechtsvertreter am 28.4.2025, rechtskräftig gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO 1960 mit einer Geldstrafe von Euro 1.600,-- belegt.

Darüber hinaus ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer als Inhaber einer deutschen Lenkberechtigung, zumal er keinen Wohnsitz in Österreich aufweist, das Recht abzuerkennen ist, von seiner Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Hinsichtlich der Dauer des Lenkverbotes in Österreich ist darauf hinzuweisen, dass diese gemäß §§ 30 Abs 1 und 26 Abs 2 Z 1 FSG zumindest sechs Monate zu betragen hat.

Es ist daher von der Verwirklichung einer Tatsache im Sinn des § 7 Abs 3 Z 1 FSG – konkret einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO auszugehen

Die Dauer der Lenkverbotes wurde seitens der belangten Behörde in Übereinstimmung mit der Bestimmung des § 26 Abs 2 Z 1 FSG iVm § 30 Abs 1 FSG mit der Mindestentziehungsdauer von 6 Monaten festgesetzt und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

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