LVwG T LVwG-2025/35/1346-4

LVwG-2025/35/1346-4Landesverwaltungsgericht08.07.2025

Regest

Lenken eines Fahrzeuges ohne Lenkerberechtigung<br/>Primärarrest<br/>Wiederkehrende Begutachtung<br/>Begutachtungsplakette<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/35/1346-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.35.1346.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ aufgrund der Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 30.4.2025, Zl ***, betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem FSG und dem KFG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 436,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensablauf:

1. Verfahren betreffend das angefochtene Straferkenntnis vom 30.4.2025, Zl ***:

Aufgrund einer Anzeige der Polizeiinspektion W vom 13.4.2025 und nach Durchführung des im angefochtenen Straferkenntnis näher dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Straferkenntnis Folgendes zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit: 12.04.2025, 23:45 Uhr

Ort: **** V, Adresse 3, B171 in westliche Richtung, Höhe Adresse 4

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: ***

Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, waren, da Ihnen diese mit Bescheid entzogen wurde.

Behörde: Bezirkshauptmannschaft X, Bescheid vom 29.01.2018, GZ.: ***

2. Datum/Zeit: 12.04.2025, 23:45 Uhr

Ort: **** V, Adresse 3, B171 in westliche Richtung, Höhe Adresse 4

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: ***

Sie haben sich als Lenker/in, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht, da festgestellt wurde, dass am PKW keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war. Die Gültigkeit der Plakette *** mit der Lochung 06/24 war abgelaufen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 37 Abs. 1 FSG i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015

2. § 102 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023 i.V.m. § 36 lit. e KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997 i.V.m. § 57a Abs. 5 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. --

2. € 80,00

0 Tage(n) 8 Stunde(n) 0 Minute(n)

21 Tage

§ 37 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 37

Abs. 4 Z 1 Führerscheingesetz –

FSG,

§ 134 Abs. 1 Z 1 KFG 1967 - KFG“

Begründend führte die belangte Behörde unter Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften aus, dass nach Maßgabe des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der im angefochtenen Straferkenntnis dargelegten Beweiswürdigung feststehe, dass der Beschuldigte die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen vorsätzlich begangen habe.

Hinsichtlich der Strafbemessung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen des § 19 VStG wie folgt aus:

„Erschwerend muss der Umstand gewertet werden, dass Sie, wie erwähnt bereits einschlägig strafvorgemerkt aufscheinen, Milderungsgründe liegen nicht vor.

Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann anstelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden (§ 37 Abs. 2 FSG). Konkret scheinen Sie in Bezug auf das Lenken ohne Lenkberechtigung wie folgt strafvorgemerkt auf:

1. Vorfall vom 16.02.2021, Geldstrafe € 2.000,00 (***)

2. Vorfall vom 18.05.2022, Geldstrafe € 2.180,00 (***)

3. Vorfall vom 10.05.2023, Geldstrafe € 2.180,00 (***)

4. Vorfall vom 25.09.2023, Primärarrest 4 Tage (***)

5. Vorfall vom 26.04.2024, Primärarrest 10 Tage (***)

6. Vorfall vom 29.04.2024, Primärarrest 10 Tage (***)

7. Vorfall vom 02.05.2024, Primärarrest 10 Tage (***)

8. Vorfall vom 30.12.2024, Primärarrest 10 Tage (***)

Gemäß § 11 VStG darf eine Freiheitsstrafe nur verhängt werden, wenn dies notwendig ist, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten.

Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt zwölf Stunden. Eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Wochen darf nur verhängt werden, wenn dies wegen besonderer Erschwerungsgründe geboten ist.

Eine längere als sechswöchige Freiheitsstrafe darf nicht verhängt werden (§ 12 Abs. 1 VStV).

Nach Ansicht der Behörde ist es nun im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmungen dringendst notwendig, eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Tagen zu verhängen. Trotz einschlägiger und gravierender Strafen konnten Sie bisher nicht dazu bewegt werden, vom Lenken eines Kraftfahrzeuges Abstand zu nehmen. Die Behörde muss somit von einem regelmäßigen, durchgängigen, jahrelangen Lenken ausgehen, wobei Sie nur fallweise in Kontrollen geraten. Die Verhängung von Geldstrafen erscheint somit jedenfalls zwecklos. Was die Dauer der Freiheitsstrafen betrifft so liegt die Höchstgrenze bei sechs Wochen. Ein weiterer Anhaltspunkt ist der Richtwert von zwei Wochen, beim Vorliegen besonderer Erschwerungsgründe.

Vor diesem Hintergrund erscheint ein Primärarrest in der Dauer von jeweils 21 Tagen angemessen und jedenfalls geboten, um Sie nun endgültig von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten, besondere Erschwerungsgründe werden in der umfassenden, regelmäßigen und durchgängigen einschlägigen Vorbestrafung erblickt, es handelt sich nunmehr jedenfalls um den 9. Vorfall. Der mögliche Strafrahmen für Freiheitsstrafen ist damit gerade mal zur Hälfte ausgeschöpft.“

Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid AA am 2.5.2025 zugestellt.

2. Beschwerde:

Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhob AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Beschwerde, welche am 28.5.2025 per Email an die belangte Behörde übermittelt und mit der insbesondere die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens begehrt wurde.

Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt aus:

„Die belangte Behörde hat es unterlassen, wesentliche Beweise aufzunehmen und zu würdigen. Insbesondere hat die belangte Behörde es unterlassen, im Rahmen des ihr obliegenden Ermittlungsverfahrens unterlassen, den Beschwerdeführer Nachweise für sein Vorbringen, nämlich, dass er zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt in S war, zu hören, dies wäre jedenfalls erforderlich gewesen, da offensichtlich die belangte Behörde der Rechtfertigung des Beschwerdeführers keinen Glauben schenkt.

Dieser Mangel ist wesentlich, zumal sich durch die Einholung weiterer dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehender Beweismittel, dass klar geworden wäre, dass die gegen den Beschwerdeführer im bekämpften Straferkenntnis erhobenen Vorwürfe vollkommen ins Leere gehen und er die ihm zu Last gelegte Taten nicht begangen haben kann, sodass klar geworden wäre, dass der Beschwerdeführer nicht zu bestrafen ist.

Wäre die belangte Behörde ihrer Verpflichtung zur Durchführung eines umfassenden Ermittlungsverfahrens nachgekommen, so hätte sich ergeben, dass der Beschwerdeführer zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt in S aufhältig war.

Er hatte nämlich sein Fahrzeug einem Bekannten überlassen, da er aufgrund des für ihn bestehenden Fahrverbots seinen PKW verkaufen wollte.

Dass der Beschwerdeführer zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt in S war, können Zeugen bestätigen, ebenso geht aufgrund der Aufzeichnungen des Mobiltelefons des Beschwerdeführers klar hervor, dass sich eben dieser zum Tatzeitpunkt nicht in Österreich aufgehalten haben kann.

zum Beweis werden angeboten die Zeugen

• CC, Adresse 5, **** U

• DD, Adresse 6, **** Z

• EE, Adresse 7, **** Z

und deren Ladung und Einvernahme beantragt.

Weiters werden nachstehende Urkunden als Beweismittel unter einem vorgelegt:

• Posting des Beschwerdeführers vom 12. April 2025 via Instagram, zeigend das von ihm in S besuchte Lokal.

• zwei Belege über Kartenzahlungen in S durch den Beschwerdeführer am 12. April 2025

Bei Beachtung der verfahrensrechtlichen Vorschriften und weiters richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde zum Entschluss kommen müssen, dass im vorliegenden Fall keine Strafbarkeit des Beschwerdeführers gegeben ist, zumal er die ihm zur Last gelegten Delikte nicht begangen hat, da er zum Tatzeitpunkt in S war und sohin das Fahrzeug entgegen den Ausführungen der belangten Behörde auch nicht zum Tatzeitpunkt gelenkt hat.“

3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht:

Vom Landesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Angelegenheit am 2.7.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher einerseits dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben wurde, sein bisheriges Vorbringen nochmals darzulegen und zu bekräftigen, und in der andererseits der Meldungsleger sowie zwei vom Beschwerdeführer namhaft gemachte Zeugen einvernommen wurden.

II. Rechtliche Erwägungen:

1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.

Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.

AA ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 32 Abs 1 VStG zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert.

Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.

2. Zur Sache:

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des FSG (§§ 1 und 37) lauten auszugsweise wie folgt:

„Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für das Lenken von Kraftfahrzeugen und das Ziehen von Anhängern entsprechend den Begriffsbestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr.

(1a) (…)

(3) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. Das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 ist jedoch außerdem mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B in Verbindung mit einem Feuerwehrführerschein (§ 32a) zulässig. Weiters ist das Ziehen von anderen als leichten Anhängern, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 Feuerwehrfahrzeuge sind, mit Zugfahrzeugen für die Klassen C(C1) oder D(D1) zulässig, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse BE einen Feuerwehrführerschein (§ 32a) besitzt. Feuerwehrfahrzeuge sowie Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge gesetzlich anerkannter Rettungsorganisationen mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn der Lenker

1. nicht mehr in der Probezeit ist,

2. eine interne theoretische und praktische Ausbildung sowie eine interne theoretische und praktische Fahrprüfung erfolgreich abgelegt hat und

3. im Besitz einer Bestätigung des Landesfeuerwehrkommandanten oder der Rettungsorganisation ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist.

In diesem Fall darf jedenfalls ein leichter Anhänger gezogen werden. Ein anderer als leichter Anhänger darf gezogen werden, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 5500 kg nicht übersteigt. Besitzt der Inhaber der Bestätigung nach Z 3 auch die Klasse BE, darf mit einem Zugfahrzeug mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5 500 kg ein Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg gezogen werden. Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn dies in der besonderen Art und Aufgabenstellung der zu lenkenden Fahrzeuge begründet ist und wenn der Lenker zusätzlich im Besitz einer Bestätigung des Bundesministeriums für Inneres ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist.

(4) (…)“

„Strafausmaß

§ 37. (1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

(2) Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

(2a) (…)

(4) Eine Mindeststrafe von 726 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl

1. die Lenkberechtigung entzogen wurde oder

2. gemäß § 30 Abs. 1 ein Lenkverbot ausgesprochen wurde.

(5) (…)“

Die im vorliegenden Fall ebenfalls maßgeblichen Bestimmungen des KFG (§§ 36, 57a, 102 und 134) lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 36. Allgemeines

Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, dürfen unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn

a) (…)

e) bei den der wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a) unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter § 57a Abs. 1b fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs. 5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist.“

„§ 57a. Wiederkehrende Begutachtung

(1) (…)

(5) Entspricht das gemäß Abs. 1 vorgeführte Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und können mit ihm nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, und entspricht das Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg oder das historische Fahrzeug – soweit dies beurteilt werden konnte – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, so hat der Ermächtigte eine von der Behörde ausgegebene Begutachtungsplakette, auf der das Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben ist, dem Zulassungsbesitzer auszufolgen oder am Fahrzeug anzubringen; die Begutachtungsplakette ist eine öffentliche Urkunde. Die Begutachtungsplakette ist so am Fahrzeug anzubringen, dass das Ende der gemäß Abs. 3 für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann. Die Ausfolgung oder Anbringung der Begutachtungsplakette ist in dem gemäß Abs. 4 ausgestellten Gutachten zu vermerken. Der Ermächtigte hat diese Begutachtungsplakette auf Verlangen des Zulassungsbesitzers auch ohne Begutachtung in gleicher Weise auszufolgen oder an Fahrzeugen anzubringen, an denen keine oder nur eine unlesbar gewordene Begutachtungsplakette angebracht ist, wenn der Zulassungsbesitzer nachweist, dass für das Fahrzeug gemäß Abs. 3 noch keine oder keine weitere wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist.

(5a) (…)“

„§ 102. Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers

(1) Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.

(1a) (…)“

„§ 134. Strafbestimmungen

(1) Wer

1. diesem Bundesgesetz oder

2. den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen oder

3. den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder

4. der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder

5. den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975, in der Fassung BGBl. III Nr. 69/2010, oder

6. dem Artikel 465 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Anhang 31 Teil B Abschnitt 2, Artikeln 4 bis 6 und 7 Abs. 4 und 5 und Abschnitt 4 des Abkommens, ABl. Nr. L 149 vom 30.4.2021,

zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

(1a) (…)“

Im vorliegenden Fall ist zunächst zu beachten, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.

Vor diesem Hintergrund konnte mangels gegenteiligem Beschwerdevorbringen als erwiesen angesehen werden, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zur angenommenen Tatzeit am angenommenen Tatort auf einer öffentlichen Straße gelenkt wurde und dass an diesem PKW keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war. Ebenfalls unbestritten steht fest, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung gewesen ist, da ihm diese mit Bescheid vom 29.1.2018, Zl ***, entzogen wurde.

Entsprechend dem Beschwerdevorbringen war nun allerdings zu prüfen, ob auch tatsächlich, wie von der belangten Behörde angenommen, der Beschwerdeführer selbst das gegenständliche, auf ihn zugelassene KFZ zum Tatzeitpunkt gelenkt hat.

Vom Beschwerdeführer wird dies bestritten und behauptet, Herr CC habe das Fahrzeug gelenkt.

Für das Landesverwaltungsgericht erweist sich diese Behauptung als Schutzbehauptung. Die Einvernahme des Meldungslegers hat keinerlei Hinweise ergeben, die an der Richtigkeit der von diesem unter Wahrheitspflicht erstatteten Aussagen zweifeln ließen oder nahelegen würden, dass dieser den Beschwerdeführer mit einer anderen Person verwechselt haben könnte.

Er hat schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, weshalb ihm der Beschwerdeführer bekannt ist und wieso er ihn auch zur Nachtzeit in einem vorbeifahrenden Fahrzeug als Lenker erkannt hat. So habe Vollmond geherrscht und die Tankstelle sei beleuchtet gewesen. Zudem wurde anhand eines Lichtbildes vom Tatort dargelegt, wo der Polizeibeamte stand, und ist es für das Landesverwaltungsgericht absolut plausibel, dass es ihm von diesem, unmittelbar an der Fahrbahn gelegenen Standpunkt aus möglich war, den Fahrer durch das Seitenfenster des Fahrzeuges zu erkennen, zumal dieses laut übereinstimmender Angaben aller hierzu einvernommenen Personen nicht schneller als im Ortsgebiet erlaubt fuhr. Dem die verfahrensgegenständliche Anzeige erstattenden Polizeibeamten muss schon aufgrund seiner Ausbildung zugebilligt werden, dass einerseits die anzeigegegenständlichen Daten richtig erhoben und andererseits diese Daten auch richtig weiterverarbeitet wurden. Auch ist zu berücksichtigen, dass es für den Meldungsleger als einem unter Diensteid stehenden Organ keinen Grund gibt, eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig zu belasten. Vielmehr ist ein unter Diensteid stehender Meldungsleger verpflichtet, wahrheitsgetreu und emotionslos den tatsächlichen vorliegenden Sachverhalt wiederzugeben, ansonsten er mit strafrechtlichen und auch disziplinarrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hat.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer schon in der Vergangenheit erwiesenermaßen (vgl das im angefochtenen Straferkenntnis angesprochene Verfahren beim BG T nach § 231 Abs 2 StGB bzw auch das diesbezügliche Eingeständnis im Rahmen der am 2.7.2025 durchgeführten Verhandlung) versucht hat, sich durch die Vortäuschung einer falschen Identität vom Vorwurf des Fahrens ohne gültige Lenkerberechtigung zu befreien. Auch vom Meldungsleger wurde auf mehrere Fälle glaubwürdig verwiesen, in welcher dieser in vergleichbarer Weise gehandelt habe. Dies mindert die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers enorm.

Auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden schließen eine Täterschaft des Beschwerdeführers nicht aus, da selbst dann, wenn dieser wirklich am 12.4.2025 in S diverse Zahlungen mit seiner Kreditkarte vorgenommen haben sollte, diese Zahlungen zu Zeitpunkten erfolgten, die nicht ausschließen, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt wieder zurück in Tirol war. Nachweise über später erfolgte Zahlungen im Rahmen des von ihm selbst behaupteten längeren Feierns samt stärkerem Alkoholkonsum konnte der Beschwerdeführer nicht vorlegen. Auch das Posten eines Fotos auf Instagram liefert keinen hinreichenden Beweis für einen Aufenthalt in S zur Tatzeit, zumal auch der am Foto vermerkte Zeitpunkt eine rechtzeitige Rückkehr zum Tatort nicht ausschließen würde und da das angeblich gepostete Bild von einer Bar auch keine persönlichen Anknüpfungspunkte zum Beschwerdeführer enthält. Sonstige Lichtbilder vom Tattag, die einen Aufenthalt in S darlegen könnten, konnte der Beschwerdeführer wiederum nicht vorzeigen und war er auch nicht bereit, die Standortdaten auf seinem Handy auslesen zu lassen.

Beim Zeugen CC zeigte sich für den erkennenden Richter zunächst, dass dessen Ähnlichkeit mit dem Beschwerdeführer nicht so auffällig ist, dass dies eine Verwechslung durch den Meldungsleger nahelegen würde.

Überdies waren auch dessen Aussagen zum Tathergang, laut denen er mit zulässiger, gleichbleibender Geschwindigkeit einfach an den Polizisten vorbeigefahren sein und seine Fahrgeschwindigkeit nicht erhöht haben will, nicht glaubwürdig, da vom Meldungsleger schlüssig und nachvollziehbar dargelegt wurde, dass der Versuch unternommen wurde, eine Anhaltung des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges durchzuführen, was aber an dessen zunehmender Geschwindigkeit gescheitert sei. Es ist wiederum kein Grund ersichtlich, weshalb ein Polizist sich durch eine solche Aussage der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung wegen falscher Beweisaussage aussetzen sollte. Auch dass der Zeuge CC nach dem gegenständlichen Vorfall zu einem Raucherplatz bei der Firma Sandoz zugefahren sein will, ist für das Landesverwaltungsgericht nicht glaubwürdig, da der einvernommene Meldungsleger ausgeführt hat, dass man an diesem Platz vorbeigefahren und dort Nachschau gehalten habe, weshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug dort abgestellt war. Für den erkennenden Richter war anhand der Aussagen des Zeugen CC auch nicht wirklich plausibel, weshalb dieser zur angenommenen Zeit zu diesem Raucherplatz zugefahren sein wollte. Er konnte keine konkreten Personen benennen, die er dort treffen wollte, und seien nach seinen eigenen Angaben auch die Pausen seiner Arbeitskollegen je nach Schicht unterschiedlich, sodass er nicht sagen könne, wer gerade zu welcher Zeit Pause hat. Auch die Aussagen des Zeugen darüber, wann er nach dem gegenständlichen Vorfall mit dem Beschwerdeführer über den angeblich geplanten Kauf erstmals wieder sprach, waren widersprüchlich und hatte der erkennende Richter generell den Eindruck, dass eine Absprache zwischen dem Beschwerdeführer und den von ihm namhaft gemachten Zeugen erfolgte. Die jeweiligen Schilderungen über den Tagesablauf glichen sich nämlich sehr stark und wurden mit großer Überzeugung vorgetragen, während bei Nachfragen, die nicht diesen Hauptaspekt, sondern gewisse Nebenaspekte des gegenständlichen Falls betrafen, eine Unsicherheit bei den einvernommenen Personen darüber wahrgenommen werden konnte, was genau sie jetzt sagen sollen.

Dies gilt auch für die Aussagen des Zeugen EE. Bei diesem ist weiter maßgeblich, dass dieser zwar mit einem am Handy vorgespielten Video glaubhaft machen konnte, dass er selbst in der Tatnacht tatsächlich in S feiern war. Eine Anwesenheit auch des Beschwerdeführers konnte anhand von Lichtbildern oder Videos aber nicht nahegelegt werden. Auch konnte der Zeuge EE nicht genau schildern, wo er den Beschwerdeführer in S aussteigen ließ, obwohl er laut eigenen Angaben der Fahrer war. Zudem geht aus den Aussagen von Herrn EE hervor, dass es sich beim Beschwerdeführer sowie den Zeugen CC, DD und ihm um eine enge Clique handelt, während der Beschwerdeführer selbst und der Zeuge CC eher den Eindruck erwecken wollten, dass es sich zwischen ihnen um eine bloße Bekanntschaft handelt. Dies legt aber den Verdacht nahe, dass man auch hier wiederum, wie bereits in der Vergangenheit eingestandenermaßen praktiziert, durch „Zusammenarbeit unter Freunden“ und aufeinander abgestimmte Aussagen eine Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Lenkens ohne Lenkerberechtigung verhindern wollte.

Letztlich steht für das Landesverwaltungsgericht aufgrund der obigen Ausführungen fest, dass der Beschwerdeführer zur angenommenen Tatzeit Lenker des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges war und damit die objektiven Tatbestandsmerkmale der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen verwirklicht hat, da nach § 1 Abs 3 FSG das Lenken eines Kraftfahrzeuges nur mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse, in die das Kraftfahrzeug fällt, zulässig ist, der Beschwerdeführer über eine solche aber unbestrittenermaßen nicht verfügt, und da auch die Ungültigkeit der am verfahrensgegenständlichen und vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeug angebrachten Begutachtungsplakette unbestritten ist.

Was die innere Tatseite anlangt, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen jeweils um ein so genanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG handelt, da hier zum Tatbestand der jeweiligen Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen (vgl VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua).

Das Beschwerdevorbringen ist im vorliegenden Fall aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht geeignet, mangelndes Verschulden an der angelasteten Verwaltungsübertretung glaubhaft zu machen.

Vielmehr teilt das Landesverwaltungsgericht die von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis vertretene Auffassung, dass der Beschwerdeführer jedenfalls hinsichtlich der Verwaltungsübertretung laut Spruchpunkt 1. vorsätzlich gehandelt hat, da ihm zweifellos bekannt war, dass er nicht über die für das Lenken seines Fahrzeuges erforderliche Lenkerberechtigung verfügt.

Auch hinsichtlich des Spruchpunktes 2. ist dem Beschwerdeführer Vorsatz anzulasten, da die ungültige Begutachtungsplakette laut glaubwürdigen Aussagen des Meldungslegers selbst bei der Polizei amtsbekannt war, weshalb umso mehr dem Beschwerdeführer dieser Umstand bewusste gewesen sein musste. Trotzdem hat er das verfahrensgegenständliche Fahrzeug ohne gültige Begutachtungsplakette gelenkt.

Durch den Fahrtantritt, obwohl sein Fahrzeug nicht den Vorschriften des KFG entspricht, hat der Beschwerdeführer somit die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung laut Spruchpunkt 2. auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.

Zur Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Das FSG sieht in seinem § 37 Abs 1 iVm Abs 4 Z 1 für eine Übertretung, wie sie dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wird, Geldstrafen von bis zu Euro 2.180,00 sowie eine Mindeststrafe von Euro 726,00 vor.

Nach Abs 2 leg cit kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden, wenn der Täter, so wie im gegenständlichen Fall, wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft wurde.

Von der belangten Behörde wurde im angefochtenen Straferkenntnis genau aufgelistet, dass der Beschwerdeführer bereits 8 mal wegen Lenken ohne Lenkberechtigung strafvorgemerkt aufscheint, und hat letztlich zu Spruchpunkt 1. eine Freiheitsstrafe von 21 Tagen, sohin im Ausmaß von 50% des zur Verfügung stehenden Strafrahmens, ausgesprochen.

Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 1. angelasteten Verwaltungsübertretung ist erheblich, da es für die Gewährleistung der Verkehrssicherheit eine wesentliche Voraussetzung ist, dass nur Personen mit aufrechter Lenkberechtigung als Fahrzeuglenker am Straßenverkehr teilnehmen.

Auch die Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung ist im vorliegenden Fall in Anbetracht des Umstandes, dass die Lenkberechtigung dem Beschwerdeführer bereits vor langer Zeit, nämlich seit 29.1.2018, entzogen wurde und in diesem Zeitraum nachgewiesenermaßen mehrmalig ohne Lenkerberechtigung ein Fahrzeug gelenkt wurde, erheblich.

Dafür, dass das Verschulden im vorliegenden Fall besonders gering gewesen bzw erheblich hinter dem typischen Schuldgehalt der angenommenen Übertretung zurückgeblieben wäre, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Vielmehr wurde bereits dargelegt, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt hat.

Auch sonst hat die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis die festgelegte Strafhöhe hinreichend und in rechtmäßiger Weise begründet.

So wurde zu Recht dargelegt, dass zwar nach § 11 VStG eine Freiheitsstrafe nur verhängt werden darf, wenn dies notwendig ist, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten, dass im gegenständlichen Fall diese Voraussetzungen aber vorliegen.

Auch das Landesverwaltungsgericht hat in Anbetracht der Tatsache, dass die bisher schon zahlreich verhängten Strafen den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten haben, ein Kraftfahrzeug ohne Lenkberechtigung zu lenken, keine Zweifel an der Erforderlichkeit der nunmehr festgelegten Strafhöhe. Auch die Vermutung der belangten Behörde, die von einem regelmäßigen, durchgängigen, jahrelangen Lenken ohne Lenkberechtigung durch den Beschwerdeführer und einem nur fallweise „erwischt werden“ bei Kontrollen ausgeht, ist in Anbetracht der getroffenen Feststellungen lebensnah und nicht zu beanstanden.

Vor dem Hintergrund der obigen Strafbemessungskriterien ist für das Landesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde die zu Spruchpunkt 1. verhängte Strafe zu hoch bemessen hätte.

Gleiches gilt für die nach Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses festgelegte Strafhöhe. Hier wurde der nach § 134 Abs 1 Z 1 KFG vorgesehene Strafrahmen von bis zu € 10.000,00 lediglich zu 0,8 % ausgeschöpft, sodass hier schon deshalb der Spielraum für eine Herabsetzung der verhängten Strafe nur sehr gering war.

Was die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers betrifft, ist maßgeblich, dass dieser im durchgeführten Verfahren keine Angaben hierzu gemacht hat, weshalb nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzung vorzunehmen war (vgl VwGH 21.10.1992, 92/02/0145 uva), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte und auch insofern kein Grund für eine Herabsetzung der verhängten Strafe vorliegt.

Im Hinblick darauf, dass auch die Einhaltung des § 102 Abs 1 KFG und eine Begutachtung nach § 57a KFG in hohem Maße der Verkehrssicherheit dient und insofern auch der Unrechtsgehalt der unter Spruchpunkt 2. zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erheblich ist, sowie unter Berücksichtigung der übrigen bereits weiter oben dargestellten Strafbemessungskriterien, erweist sich auch die von der belangten Behörde zu Spruchpunkt 2. verhängte Strafe als schuld- und tatangemessen.

Insgesamt kommt der gegenständlichen Beschwerde somit auch hinsichtlich der Strafhöhe keine Berechtigung zu und war die vorliegende Beschwerde insgesamt daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den vom Beschwerdeführer zu leistenden Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren stützt sich auf § 52 Abs 1 und 2 VwGVG, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe zu leisten ist und wonach für einen Tag Freiheitsstrafe gleich 100 € anzurechnen sind.

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Christ

(Richter)

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