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LVwG-2024/41/1561-4•LVwG T LVwG-2024/41/1561-4
LVwG-2024/41/1561-4Landesverwaltungsgericht08.07.2025
Materielle Frist<br/>Unzuständige Behörde<br/>elektronische Anbringen<br/>Verspätung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.04.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.04.2024, Zl *** wurde der Antrag des AA, Adresse 2, **** Z (Beschwerdeführer) auf Vergütung des Verdienstentganges für die abgesonderte Dienstnehmerin des Beschwerdeführers, Frau CC, in der beantragten Höhe von Euro 516,21 gemäß §§ 33 iVm 49 Abs 1 und 4 sowie § 50 Abs 29 EpiG abgewiesen.
Die belangte Behörde begründete den Bescheid auf das Wesentliche zusammengefasst damit, dass die genannte Dienstnehmerin aufgrund einer COVID-19-Erkrankung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.03.2022, Zl ***, vom 10.03.2022 bis 16.03.2022 behördlich abgesondert worden sei. Nach den §§ 33 iVm 49 Abs 1 EpiG hätte ein Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs, um ein Erlöschen des Anspruchs zu verhindern, binnen drei Monaten, gerechnet vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme, bei der zuständigen Behörde gestellt werden müssen.
Der zunächst bei einer unzuständigen Behörde, der Bezirkshauptmannschaft Z, eingebrachte Antrag, sei nach Weiterleitung erst am 06.09.2022 bei der zuständigen (belangten) Behörde eingelangt. Demnach sei die Antragseinbringung nicht innerhalb der gemäß § 33 iVm 49 EpiG festgelegten dreimonatigen Frist, die eine materiell rechtliche Fallfrist darstelle, bei der örtlich zuständigen (belangten) Behörde erfolgt. Der Antrag sei daher als verspätet abzuweisen gewesen.
In der gegen diesen Bescheid vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Eingabe bzw die Einreichung des Antrages am 10.06.2022 elektronisch unter Verwendung der elektronischen Maske auf dem amtlichen Portal „tirol.gv.at-Formulare des Landes Tirol“ erfolgt sei. Dort sei lediglich eine Eingabe bei der Bezirkshauptmannschaft Z möglich gewesen. Die Einreichung hätte elektronisch über das auf der amtlichen Seite www.tirol.gv.at veröffentlichte Formular „Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 für Unselbständige“ zu erfolgen gehabt und hätte dabei keine Möglichkeit bestanden, im Zuge der Ausfüllung des Formulars einen anderen Empfänger (als die Bezirkshauptmannschaft Z) einzutragen.
Die Art der Antragstellung sei auch durch den ergangenen Absonderungsbescheid und dessen Hinweis auf die Möglichkeit der Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen vorgegeben gewesen. Im Absonderungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y als Gesundheitsbehörde I. Instanz, GZ *** sei ein Hinweis enthalten gewesen, wonach Absonderungsansprüche des abgesonderten und dessen Arbeitgebers auf Vergütung des Verdienstentganges bzw. auf Entschädigung des entstandenen Vermögensnachteiles binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde – Bürgermeister der Landeshauptstadt Z – geltend gemacht werden könnten. Der Hinweis würde für sich genommen nichts anderes darstellen als eine Rechtsmittelbelehrung. Wenn eine Rechtsmittelbelehrung Mängel betreffend die Einbringungsbehörde aufweise, sei das Rechtsmittel (gemäß § 61 Abs 4 AVG) auch dann richtig eingebracht, wenn es bei der Behörde, die den Bescheid ausgefertigt habe, oder bei der anderen Behörde eingebracht werden würde.
Mit der Novelle zum Epidemiegesetz 1950, BGBl I Nr 21/2022, habe der zuständige Bundesgesetzgeber in § 49 Abs 4 leg cit ausdrücklich normiert, dass ein bei einer örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt sei (§ 6 Abs 1 AVG), als rechtzeitig eingebracht gelte. Allerdings habe der Bundesgesetzgeber auch bestimmt, dass dies nur auf Fälle anzuwenden sei, in denen die Antragstellung vor Inkrafttreten der Novelle, sohin vor dem 18.03.2022, erfolgt sei. Danach eingebrachte Anträge seien somit von der Anwendung des § 49 Abs 4 EpiG idF BGBl I Nr 21/2022 ausgenommen. Damit würde eine Besserstellung einer bestimmten Gruppe von Antragstellern bewirkt, wofür kein sachlich hinreichender Grund bestehe. Diese Regelung laufe auch dem Sinn und Zweck der besonderen Verfahrensvorschrift des § 49 Abs 4 EpiG zuwider. Die Regelung sei unsachlich und gleichheitswidrig. Es würde damit ein rechtsfolgenloser Raum für Vollzugsdefizite der örtlich unzuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Weiterleitung von Anträgen gemäß § 32 EpiG an die zuständigen Behörden entstehen. Im Hinblick auf die Qualifikation der Antragsfrist als materiell-rechtliche Frist, wäre damit zugleich auch ein absoluter Anspruchsverlust des Antragstellers verbunden, welcher nicht durch verfahrensrechtliche Möglichkeiten aufgehalten oder verhindert werden könne. Es ginge nicht nur darum, wann dieser Stichtag festgelegt werde, sondern ob überhaupt eine solche Stichtagsregelung zulässig sei. Die Absicht des Gesetzgebers sei, dass die Versäumung der Behörde bei der Weiterleitung von Anträgen auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG unter keinen Umständen eine anspruchsvernichtende Säumnis bewirken solle. Die Stichtagsregelung sei als solche daher verfassungswidrig.
Aufgrund der eingebrachten Beschwerde wurde der Akt von der belangten Behörde mit Schreiben vom 10.06.2024, mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol richtete in weiterer Folge ein Ersuchen an den Fachbereich Corona-Entschädigungen beim Amt der Tiroler Landesregierung, worin um Abgabe einer Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers ersucht wurde.
Mit Schreiben vom 02.10.2024, Zl ***, wurde vom Fachbereich Corona-Entschädigungen beim Amt der Tiroler Landesregierung Stellung genommen. Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, dass ab 21.11.2021 die Möglichkeit der Einbringung der Anträge mittels Online-Formularen geschaffen worden sei, um den Verfahrensablauf zu vereinheitlichen und zu vereinfachen. Auf der Seite des Landes Tirol (Unselbständige / Land Tirol) würden sich diesbezüglich ausführliche Informationen, wie die Anträge einzubringen seien sowie auch der eigentliche Link zur Antragstellung, befinden. Bei Klick auf diesen Link erscheine zunächst eine elektronische Maske, die als ersten Schritt die Auswahl der Bezirkshauptmannschaften Y, Z Land, X, W, V, U, T und S, vorsehe. Damit solle sichergestellt werden, dass der Antrag tatsächlich bei einer Behörde eingebracht wird. Die Behauptung, dass nur die Bezirkshauptmannschaft Z ausgewählt werden habe können, sei falsch. Es sei, und zwar auch zum Zeitpunkt der Antragstellung des Beschwerdeführers, möglich gewesen, die Bezirkshauptmannschaft Y sowie alle anderen Bezirkshauptmannschaften (bis auf die Stadt Z) auszuwählen. Der genannte Link zur Antragstellung sei aktuell immer noch in gleicher Form aktiv. Es seien insbesondere im Jahr 2022 eine Vielzahl an Anträgen eingebracht worden. Dabei seien auch Anträge betreffend die anderen Bezirkshauptmannschaften ohne Probleme eingegangen. Darüber hinaus sei auf der besagten Seite des Landes Tirol auch klargestellt, dass die Einbringung mittels Online-Formular keine Verpflichtung darstelle. Es habe zu jeder Zeit weiterhin die Möglichkeit bestanden, die Anträge auch per E-Mail bzw per Post bei der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft einzubringen.
Die Stellungnahme wurde dem rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs und zur allfälligen Abgabe einer Stellungnahme mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 03.10.2024, weitergeleitet.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer betreibt in **** Z, Adresse 2, die Einzelfirma mit dem Firmennamen „AA“. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.03.2022, Zl ***, wurde die Dienstnehmerin des Beschwerdeführers, CC, aufgrund des Vorliegens einer bestätigten Infektion mit SARS-CoV-2, für den Zeitraum vom 10.03.2022 bis 16.03.2022 in ihrer Unterkunft in **** R behördlich abgesondert. Sie konnte sohin in diesem Zeitraum ihrer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen, seitens des Beschwerdeführers wurde der Lohn weiterhin ausbezahlt.
Im genannten Absonderungsbescheid finden sich neben einer Rechtsmittelbelehrung auch Hinweise im Zusammenhang mit Vergütungsansprüchen nach dem Epidemiegesetz. Diese Hinweise haben folgenden Wortlaut:
„Hinweise
Die Nichtbeachtung dieses Bescheides kann eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafe zur Folge haben.
Im Falle der Erwerbstätigkeit ergeben sich aufgrund der Absonderung Ansprüche des Abgesonderten und dessen Arbeitgebers auf Vergütung des Verdienstentganges bzw. auf Entschädigung des entstandenen Vermögensnachteiles (https://www.tirol.gv.at/gesundheit-vorsorge/krankenanstalten/entschaedigung-bei-verdienstentgang/). Diese können binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde – Bezirkshauptmannschaft Y – geltend gemacht werden.
Wird für die Freitestung ein Testkit von „tirol.gurgelt“ verwendet, ist darauf zu achten, dass bei der Testanmeldung in my.novatium.at jedenfalls der Button „Freitestung“ gewählt wird (Eingabe der Event-Nummer erforderlich).
Ihr Genesungszertifikat erhalten Sie online über gesundheit.gv.at. Zusätzlich kann man sich das Genesungszertifikat bei der Wohnsitzgemeinde oder der zuständigen Bezirksverwaltungs-behörde kostenlos ausdrucken lassen. Das Genesungszertifikat gilt sechs Monate lang – frühestens vom 11. Tag nach der ersten molekularbiologisch bestätigten Infektion (mittels PCR-Test) eines Krankheitsfalles bis zu 180 Tage danach.
Im Falle einer länger als 14 Tage dauernden Absonderung wird diese dem Landesverwaltungsgericht Tirol, Michael-Gaismair-Straße 1, **** Z, angezeigt.
Sollten Sie Fragen zu diesem Bescheid haben, können Sie das Corona Zentrum Z unter der Telefonnummer +43 512 508 9699 oder unter der folgenden E-Mail-Adresse tracing.corona@tirol.gv.at kontaktieren.“
Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges aufgrund des Absonderungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.03.2022 (die Absonderung der oben genannten Dienstnehmerin betreffend) mit Eingabe vom 10.06.2022 zunächst bei der Bezirkshauptmannschaft Z eingebracht. Der Antrag wurde in weiterer Folge am 06.09.2022 zuständigkeitshalber an die Bezirkshauptmannschaft Y weitergeleitet.
Bereits ab 21.11.2021 wurde, um den Verfahrensablauf zu vereinheitlichen und zu vereinfachen, die Möglichkeit der Einbringung der Anträge mittels Online-Formular geschaffen. Dazu befanden und befinden sich auf der entsprechenden Seite des Landes Tirol ausführliche Informationen, wie die Anträge einzubringen sind sowie auch der eigentliche Link zur Antragstellung.
Die bei einem Klick auf den Link zunächst erscheinende elektronische Maske, sieht bzw sah auch zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Antragstellung als ersten Schritt die Auswahl der Bezirkshauptmannschaften Y, Z Land, X, W, V, U, T und S vor. Es besteht und bestand daher auch zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Online-Formular die Möglichkeit, die jeweiligen Bezirkshauptmannschaften, ua auch die Bezirkshauptmannschaft Y, auszuwählen.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Die getroffenen Feststellungen über die Absonderung sowie den Zeitraum der Absonderung der Dienstnehmerin des Beschwerdeführers basieren auf dem im Akt der Behörde einliegenden Absonderungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.03.2022, Zl ***. Aus dem Akteninhalt der belangten Behörde ergeben sich weiters die getroffenen Feststellungen über den Zeitpunkt der Antragseinbringung des gegenständlichen Vergütungsantrages bei der Bezirkshauptmannschaft Z und die mit 06.09.2022 datierte Weiterleitung an die belangte Behörde, die Bezirkshauptmannschaft Y.
Die für die rechtliche Beurteilung weiteren maßgeblichen Feststellungen, insbesondere, wonach bei Einbringung der Anträge mittels Online-Formular jedenfalls die Möglichkeit bestand, alle Bezirkshauptmannschaften, sohin auch die Bezirkshauptmannschaft Y, auszuwählen, ergeben sich in schlüssiger Weise insbesondere auch aus den Ausführungen im Schreiben des Fachbereichs Corona Entschädigungen vom 02.10.2024, Zl *** an das Landesverwaltungsgericht. Diesen Ausführungen wurde vom Beschwerdeführer nicht entgegengetreten.
IV.Rechtslage:
1. Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 in der Fassung BGBl I Nr 105/2024, lautet auszugsweise wie folgt:
„Wirksamkeit des Gesetzes.
§ 50.
[…]
(37) Auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 69/2023 ereignet haben, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022 weiterhin anzuwenden.
[…]“
2. Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 in der Fassung BGBl I Nr 195/2022, lautet auszugsweise wie folgt:
„Absonderung Kranker.
§ 7.
(1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können.
(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr der Weiterverbreitung kann die Absonderung auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides erfolgen. Hierüber ist innerhalb von 48 Stunden ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Absonderung endet.
(2) Kann eine zweckentsprechende Absonderung im Sinne der getroffenen Anordnungen in der Wohnung des Kranken nicht erfolgen oder wird die Absonderung unterlassen, so ist die Unterbringung des Kranken in einer Krankenanstalt oder einem anderen geeigneten Raume durchzuführen, falls die Überführung ohne Gefährdung des Kranken erfolgen kann.
(3) Zum Zwecke der Absonderung sind, wo es mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse geboten erscheint, geeignete Räume und zulässig erkannte Transportmittel rechtzeitig bereitzustellen, beziehungsweise transportable, mit den nötigen Einrichtungen und Personal ausgestattete Barackenspitäler einzurichten.
(4) Abgesehen von den Fällen der Absonderung eines Kranken im Sinne des Abs. 2 kann die Überführung aus der Wohnung, in der er sich befindet, nur mit behördlicher Genehmigung und unter genauer Beobachtung der hiebei von der Behörde anzuordnenden Vorsichtsmaßregeln erfolgen.
(5) Diese Genehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn eine Gefährdung öffentlicher Rücksichten hiedurch nicht zu besorgen steht und der Kranke entweder in eine zur Aufnahme solcher Kranker bestimmte Anstalt gebracht werden soll oder die Überführung nach der Sachlage unbedingt geboten erscheint.
[…]
Vergütung für den Verdienstentgang.
§ 32.
(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
[…]
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.
[…]
Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges.
§ 33.
Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
[…]
Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2
§ 49.
(1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
(1a) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs. 1a binnen drei Monaten vom Tag, an dem eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 aufgehoben worden wäre oder eine Verkehrsbeschränkung gemäß § 7b geendet hat, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich der Wohnsitz (Sitz) des Antragstellers befindet, geltend zu machen.
[…]“
V.Erwägungen:
CC, eine Dienstnehmerin des Beschwerdeführers, unterlag von 10.03.2022 bis 16.03.2022 einer bescheidmäßig von der belangten Behörde angeordneten Absonderung iSd § 7 EpiG auf Grund einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2. Grundsätzlich lag somit eine Maßnahme vor, die gemäß § 32 Abs 1 Z 1 iVm Abs 3 EpiG einen Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang begründen kann.
Gemäß § 49 Abs 1 EpiG ist ein solcher Anspruch binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
§ 49 Abs 1 EpiG stellt in Bezug auf die Einbringungsfrist eine Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2 dar, da abweichend zu § 33 EpiG der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen war. Bei der zeitlichen Begrenzung des Anspruches auf Ersatz des Verdienstentgangs durch die §§ 33 und 49 EpiG handelt es sich der Sache nach um eine Verjährungsbestimmung: Das Recht auf Ersatz des Verdienstentgangs wird zeitlich begrenzt und erlischt durch die nicht rechtzeitige Geltendmachung (vgl VwGH 18.03.2022, Ra 2022/03/0005).
Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass die gemäß § 33 in Verbindung mit § 49 Abs 1 EpiG normierte Frist am Tag nach Beendigung einer Absonderung beginnt und am entsprechenden Tag drei Monate später endet (vgl etwa VwGH 29.01.2024, Ra 2023/07/0105 Rz 17). Die hier maßgebliche behördliche Maßnahme endete jedenfalls mit Ablauf des 16.03.2022, sodass die Frist zur Geltendmachung des Vergütungsanspruches spätestens mit 17.03.2022 zu laufen begann. Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Vergütung bei der Bezirkshauptmannschaft Y als zuständige Behörde spätestens am 17.06.2022 hätte einbringen müssen, damit er sich als rechtzeitig erwiesen hätte.
Zwar brachte der Beschwerdeführer den Vergütungsantrag am 10.06.2022 und sohin innerhalb der dreimonatigen Frist gemäß § 49 Abs 1 EpiG ein, dies jedoch bei der Bezirkshauptmannschaft Z und damit bei einer unzuständigen Behörde. Bei der belangten Behörde langte der Antrag nach erfolgter Weiterleitung am 06.09.2022 und damit erst nach Ablauf der dreimonatigen Frist gemäß § 49 Abs 1 EpiG ein.
Zur verspäteten Weiterleitung an die zuständige Behörde ist Folgendes auszuführen: Gemäß § 6 Abs 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen. Die Weiterleitung schriftlicher Anbringen hat gemäß § 6 Abs 1 AVG „ohne unnötigen Aufschub“ (Hellbling 112: „ohne schuldhaftes Zögern“) zu erfolgen, sie darf also nicht beliebig lange hinausgezögert werden (VwGH 18.10.2000, 95/08/0330; 20.11.2002, 2002/08/0134). Die Weiterleitung (dh in Wahrheit: die Einbringung bei der falschen Behörde) erfolgt jedoch nach ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers „auf Gefahr des Einschreiters“. Das bedeutet, derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, hat die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (zB Fristversäumnis) unter allen Umständen, also selbst dann zu tragen, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird (vgl VwGH 21.06.1999, 98/17/0348; 25.06.2001, 2001/07/0081; 13.10.2010, 2009/06/0181; Leeb, Säumnisvoraussetzungen 92 [Rz 13]; Hauer, ÖGZ 1979, 378). Insbesondere wird dadurch der Fristenlauf weder gehemmt noch unterbrochen (AB 1925, 10). Ein bei der unzuständigen Stelle eingebrachtes, fristgebundenes Anbringen ist daher nur dann nicht verspätet, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde einlangt (vgl VwSlg 6999 A/1966; VwGH 18.10.2000, 95/08/0330; 09.04.2008, 2008/19/0040; 16.12.2010, 2010/07/0221; VfSlg 16.794/2003; Hauer, ÖGZ 1979, 378; vgl auch § 33 Rz 4, 10; Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 11 [Stand 1.1.2014, rdb.at]).
Unter Verweis auf die vorigen Ausführungen erweist sich der gegenständliche Vergütungsantrag als verspätet, da er erst nach Ablauf der in § 49 Abs 1 EpiG normierten dreimonatigen Frist von der (unzuständigen) Bezirkshauptmannschaft Z an die Bezirkshauptmannschaft Y als zuständige Behörde weitergeleitet worden ist. Die rechtlichen Nachteile der verspäteten Weiterleitung sind aufgrund der Bestimmung des § 6 Abs 1 AVG vom Beschwerdeführer zu tragen.
Auch wenn die Bestimmung des § 49 Abs 4 EpiG idF BGBl I Nr 21/2022 vorgesehen hat, dass ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs 1 und 2 leg cit bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist, als rechtzeitig eingebracht gilt, ist für den Beschwerdeführer daraus nichts zu gewinnen. Diese Bestimmung ist im gegenständlichen Fall nämlich nicht anzuwenden. Gemäß § 50 Abs 29 EpiG ist § 49 Abs 4 EpiG idF des BGBl I Nr 21/2022 nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten der Novelle des EpiG mit BGBl I Nr 21/2022 erfolgt ist. Die Novelle BGBl I Nr 21/2022 ist am 18.03.2022 in Kraft getreten. Dies hat zur Folge, dass die Bestimmung des § 49 Abs 4 EpiG in der anzuwendenden Fassung auf den Antrag des Beschwerdeführers, der erst nach dem 18.03.2022, nämlich am 10.06.2022 bei der unzuständigen und am 06.09.2022 bei der zuständigen Behörde eingebracht wurde, nicht anzuwenden ist (vgl VwGH 22.03.2023, Ra 2023/03/0020).
Mit den Bestimmungen des §§ 33 und 49 EpiG wurde eine Fallfrist für die Geltendmachung eines aus behördlichen Maßnahmen resultierenden Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG ab Aufhebung dieser behördlichen Maßnahmen normiert (vgl VwGH 24.06.2021, Ra 2021/09/0094). Bei der Antragsfrist handelt es sich im Hinblick auf den Wortlaut der Bestimmung somit nicht um eine verfahrensrechtliche Frist, sondern (auch nach Ausweis der Gesetzesmaterialien) um eine materiell-rechtliche Frist (vgl VwGH 23.04.2002, 2000/11/0061). Das Verstreichen dieser materiellen Frist führt zum Erlöschen des Anspruchs, da materiell-rechtliche Fristen von der Behörde weder restituierbar noch erstreckbar sind.
Mit Einlangen des verspäteten Antrages am 06.09.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Y war diese materiell-rechtliche Frist bereits verstrichen und damit der Vergütungsanspruch erloschen.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol teilt die Bedenken des Beschwerdeführers, dass die Begrenzung des zeitlichen Anwendungsbereiches des § 49 Abs 4 EpiG durch die Regelung in § 50 Abs 29 EpiG möglicherweise gegen Art 7 B-VG verstößt, nicht. So liegt es nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes grundsätzlich im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, festzulegen, wann eine neue, den Normadressaten begünstigende Bestimmung in Kraft treten soll und für welche Fälle sie zu gelten hat. Dabei bleibt es ihm im Prinzip überlassen, den Stichtag festzulegen, ohne dass es für die Wahl des Stichtages einer Rechtfertigung bedarf. Es müsste besondere Gründe geben, warum gerade ein bestimmter Stichtag unsachlich ist. Solche sind mit Blick auf den vorliegenden Fall nicht erkennbar. Verfassungsrechtliche Bedenken hatte offenbar auch der Verwaltungsgerichtshof, der die hier maßgeblichen Bestimmungen schon mehrfach zur Anwendung brachte, nicht (vgl VwGH 21.04.2023, Ra 2023/03/0068; 22.03.2023, Ra 2023/03/0020). Es steht der Beschwerdeführerin jedoch frei, ihre Bedenken selbst an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.
Im Übrigen ist im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung vorliege und diese damit die Rechtzeitigkeit der Stellung des Vergütungsantrages bewirke, festzuhalten, dass – entgegen dem Beschwerdevorbringen – im Absonderungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.03.2022, Zl *** unter dem Punkt „Hinweise“ dezidiert darauf hingewiesen wurde, dass Ansprüche aufgrund der Absonderung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, und zwar konkret bei der Bezirkshauptmannschaft Y, geltend gemacht werden können. Die Ausführung des Beschwerdeführers in dessen Beschwerde, wonach im Hinweis des Absonderungsbescheides der Bürgermeister der Landeshauptstadt Z als zuständige Bezirksverwaltungsbehörde für Anträge genannt wurde, erweist sich daher als unrichtig. Bereits aufgrund dessen kann von einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung nicht die Rede sein und erübrigen sich aufgrund dessen weitere Ausführungen in diesem Zusammenhang.
Im Ergebnis erweist sich der gegenständliche Vergütungsantrag somit als verspätet eingebracht. Da es sich bei einer Antragsfrist gemäß § 33 iVm § 39 EpiG um eine materiell-rechtliche Frist handelt, war der Antrag auf Vergütung abzuweisen. Insofern erweist sich die angefochtene Entscheidung als rechtskonform.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte das Landesverwaltungsgericht von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt unstrittig ist und lediglich Rechtsfragen zu klären waren. Die seitens des Landesverwaltungsgerichtes eingeholte Stellungnahme des Fachbereichs Corona Entschädigung vom 02.10.2024 wurde dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt, wobei die entsprechenden Ausführungen nicht weiter bestritten wurden. Im Übrigen wurde seitens des Beschwerdeführers auf die in der Beschwerde beantragte öffentliche mündliche Verhandlung mit Schriftsatz vom 20.11.2024 verzichtet.
Die Schriftsätze der Parteien und Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext „any hearing at all“] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „technische“ Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2015, Ro 20015/08/0005). Auch konnte eine rechtliche Erörterung im Rahmen einer Verhandlung unterbleiben, da sich der Fristenlauf eindeutig aus den gesetzlichen Bestimmungen ergibt und die diesbezüglichen Rechtsfragen bereits vom Verwaltungsgerichtshof geklärt worden sind.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Thalhammer
(Richterin)
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