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LVwG-2025/50/1494-1•LVwG T LVwG-2025/50/1494-1
LVwG-2025/50/1494-1Landesverwaltungsgericht04.07.2025
Zuständigkeit<br/>irreführende Information<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 7.5.2025, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und das Straferkenntnis aufgehoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Sachverhalt:
Am 24.10.2024 wurde durch ein Aufsichtsorgan gem § 24 Abs 3 LMSVG eine Probenziehung (CC 500g) im Betrieb DD, Adresse 2, **** X durchgeführt. Der Unternehmenssitz der DD ist in **** Z, Adresse 3.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom 21.1.2025 wurde die Anzeige gegenüber dem Beschwerdeführer der Bezirkshauptmannschaft Z gemäß § 27 VStG abgetreten.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 7.5.2025 wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt als Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit:24.10.2024, 09:49 Uhr
Ort: **** X, Adresse 2
Sie haben es als sachlich und örtlich zuständiger Verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG des Betriebs DD, Adresse 3,**** Z zu verantworten, dass am 24.10.2024 um 09:49 das Produkt "CC 500g" im Betrieb in **** X, Adresse 2 zum Verkauf bereit gehalten und somit in Verkehr gebracht wurde, obwohl dieses Produkt irreführende Informationen bezüglich ihrer Zusammensetzung gemäß Art. 7 Abs. 1 lit a Lebensmittelinformationsverordnung aufwies:
Auf der Verpackung des Produkts war folgende Angabe: "aus magnesiumreichem grau-blauem Ton", "Die Salzfelder, auf denen dieses Salz abgebaut wird, besteht aus graublauem Ton. Diese natürliche Tonerde hat einen hohen Gehalt an Mineralstoffen insbesondere an Magnesium."
Laut Prüfbericht der AGES vom 16.12.2024 enthielt das Produkt 185 ± 18,5 mg Calcium /100g und 19,8 ± 3,96 mg Eisen /100g, 90,6 ± 9,06 mg Kalium /100g und 319 ± 31,9 mg Magnesium /100g. Die Gehalte an Kupfer, Phosphor und Zink waren kleiner als die Bestimmungsgrenze. Mangan war nur in Spuren (0,344 ± 0,0688 mg/100g) enthalten. Wie aus dem Prüfbericht der AGES hervorgeht, war nur ein sehr geringer Anteil an Calcium, Eisen, Kalium und Magnesium in dem gegenständlichen Speisesalz enthalten, konkret sind dies als Prozentsatz der Tagesverzehrsmenge von 6 g Speisesalz: Calcium 1,4 %, Eisen 8,5 %, Kalium 0,2 % und Magnesium 5,1 %. Ein als signifikant anzusehender Prozentsatz von 15 % der Referenzmengen für die tägliche Zufuhr von Mineralstoffen gemäß Anhang XIII der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 wird bei keinem der angeführten Mineralstoffe erreicht.
Die Verpackung des verfahrensgegenständlichen Produkts erweckte durch die Angaben über die in der Tonerde enthaltenen Mineralstoffe den Eindruck, als ob signifikante Mengen an Mineralstoffen im Meersalz enthalten wären, dieses trug aber nur einen geringen Anteil zur Aufnahme der genannten Mineralstoffe bei.
Das Produkt entsprach daher zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV)
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. Art. 7 Abs.1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittelinformationsverordnung idgF. iVm. § 90 Abs. 3 Zif. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 LMSVG BGBl. Nr. 13/2006 idgF i.V.m.“
Wegen dieser Übertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 90 Abs 3 LMSVG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 150 (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Stunden) verhängt. Die Kosten des Verfahrens wurden mit Euro 15,00, der Ersatz der Barauslagen mit Euro 287,60 festgesetzt, was einen Gesamtbetrag in Höhe von Euro 452,60 ergibt.
Gegen dieses Straferkenntnis brachte der nunmehrige Rechtsmittelwerber fristgerecht Beschwerde ein.
II.Beweiswürdigung:
Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt in unbedenklicher Weise aus der gegebenen Aktenlage ergibt.
Gegen die von der belangten Strafbehörde vorgelegten Aktenunterlagen bestehen seitens des erkennenden Verwaltungsgerichts keinerlei Bedenken.
III.Rechtslage:
Gegenständlich ist insbesondere folgende Rechtsvorschrift entscheidungsrelevant:
Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018:
§ 27
„(1) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.
(…)“
IV.Erwägungen:
Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat.
Eine Unzuständigkeit der belangten Behörde hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von Amts wegen aufzugreifen.
Gemäß § 27 Abs 1 VStG ist örtlich zuständig die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.
Entscheidet eine unzuständige Behörde, so hat das Verwaltungsgericht das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben (VwGH 28. 1. 2016, Ra 2015/07/0140; 29. 10. 2020, Ra 2018/11/0129; 17. 9. 2021, Ra 2021/02/0175; 10. 2. 2022, Ra 2021/03/0281; vgl noch zu den UVS VwGH 14. 11. 2006, 2005/03/0102); die wegen Unzuständigkeit der Behörde ausgesprochene ersatzlose Aufhebung eines Straferkenntnisses hat freilich nicht die Wirkung der Einstellung des Strafverfahrens (vgl VwGH 16. 12. 1998, 97/04/0090) (…) – siehe Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 27 (Stand 1.7.2023, rdb.at).
In Sachen, die sich auf den Betrieb einer Unternehmung beziehen – und dies wird auch für in Filialen gegliederte Unternehmen angenommen –, kommt es für die örtliche Zuständigkeit der einschreitenden Strafbehörde grundsätzlich nicht auf den Ort an, an dem das Unternehmen betrieben wird (also auch nicht auf den Ort des Filialbetriebes). Gemäß § 27 Abs 1 ist vielmehr der Tatort grundsätzlich der Sitz des Unternehmens (der Unternehmensleitung), für welches der zur Vertretung nach außen Befugte gem § 9 (bzw der verantwortliche Beauftragte) gehandelt hat (zB VwGH 18. 6. 1990, 90/19/0107; 10. 10. 1995, 95/02/0280; 29. 3. 1996, 96/02/0004; 14. 12. 2007, 2007/02/0290; 10. 6. 2022, Fe 2022/09/0001; 9. 5. 2023, Ra 2022/02/0110; (…) - siehe Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 27 (Stand 1.7.2023, rdb.at).
Im konkreten Fall hat eine unzuständige Behörde, nämlich die Bezirkshauptmannschaft Z, entschieden. Die örtliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Z beschränkt sich auf den politischen Bezirk Y.
Wo in diesem Fall der Tatort (Unternehmsitz in **** Z oder Filiale in **** X) war, kann dahin gestellt bleiben, jedenfalls war die Bezirkshauptmannschaft Z nicht gemäß § 27 Abs 1 VStG örtlich zuständige Behörde und war der Straferkenntnis aufgrund der obigen Ausführungen zu beheben.
Gemäß § 44 Abs 2 zweiter Fall VwGVG konnte vorliegend die Durchführung einer Verhandlung entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde bekämpfte Bescheid aufzuheben ist.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Schreier
(Richter)
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