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LVwG-2025/45/0560-8Landesverwaltungsgericht02.07.2025
besonderer Härtefall<br/>Zusatzleistung<br/>keine Notlage<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.01.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt:
„1. Der Mindestsicherungsantrag der Frau AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, eingebracht über die Gemeinde X am 21.10.2024 wird gemäß § 14 Abs 3 TMSG, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 16/2025, abgewiesen.
2. Der Mindestsicherungsantrag der Frau AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, eingebracht über die Gemeinde Z am 20.11.2024 wird gemäß §§ 1 Abs 2 und 2 Abs 1 iVm §§ 5, 6 und 9 TMSG sowie § 14 Abs 3 TMSG, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 16/2025, abgewiesen.“
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Die nunmehrige Beschwerdeführerin stellte am 21.10.2024 über die Gemeinde X einen Mindestsicherungsantrag betreffend „Zusatzleistung Kaution“. Begründend führte sie an, dass sie gezwungen sei, die Wohnung zu wechseln, da der Mietvertrag ausgelaufen sei. Am 20.11.2024 stellte die Beschwerdeführerin über die Gemeinde Z einen weiteren Mindestsicherungsantrag hinsichtlich „Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes“ sowie „Zusatzleistung Spediteur“.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21.01.2025 wurde sowohl der am 21.10.2024 über die Gemeinde X sowie der am „22.11.2024“ über das Gemeindeamt Z eingebrachte Mindestsicherungsantrag gemäß §§ 1 Abs 2, 2 Abs 1 lit a, 5 und 9 TMSG abgewiesen. In der Begründung nahm die Behörde eine Berechnung zum Oktober und November 2024 vor und gelangte dabei zu einer Richtsatzüberschreitung von Euro 422,74. Sie berücksichtigte dabei die monatlichen Rentenleistungen der BB sowie der CC als Einkommen. Im angefochtenen Bescheid wurde nicht auf die ebenfalls beantragten Zusatzleistungen gemäß § 14 TMSG Bezug genommen.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht über die Gemeinde Z Beschwerde. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass ihr Konto überzogen sei und sie zusätzlich weitere Kreditraten für frühere Käufe zu tätigen habe. Zudem müsse sie die Umzugshelfer noch bezahlen. Weiters erachte sie die Einbeziehung von ausländischen Pensionen als Einkommen im Rahmen der Mindestsicherung als EU-widrig.
II.Sachverhalt:
Die am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsbürgerin und seit Oktober 2009 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Sie ist alleinstehend und bezieht monatliche Rentenleitungen der BB in Höhe von Euro 1.508,88 sowie der CC in Höhe von Euro 427,14 (am 10.09.2024) bzw Euro 426,96 (am 09.10.2024 sowie am 11.11.2024).
Die Beschwerdeführerin bewohnte von Mai 2012 bis Mitte September 2024 eine Mietwohnung in **** X, Adresse 2. Der Vermieter dieser Wohnung beabsichtigte 2021 die Kündigung des Mietverhältnisses. Aufgrund der damals vorherrschenden Corona-Pandemie konnte die Beschwerdeführerin ihn umstimmen, worauf am 27.04.2021 beginnend mit 01.05.2021 ein weiterer Mietvertrag auf die Dauer von drei Jahren abgeschlossen wurde. Nach Ablauf wollte die Beschwerdeführerin das Mietverhältnis verlängern, was der Vermieter ablehnte und den Mietvertrag kündigte. Letztendlich kam es zu einer gerichtlichen Räumung.
Der Beschwerdeführerin war bereits Monate vor dem eigentlichen Auszug bewusst, dass sie eine neue Wohnung benötigt. In diesem Zusammenhang meldete sie ihr Interesse für eine Gemeindewohnung in X an und wurde ihr auch eine solche Wohnung zugeteilt. Da die Wohnungsaufteilung dieser Wohnung nicht ihren Vorstellungen entsprach (kein Fenster im Bad, WC unmittelbar angrenzend an das Wohnzimmer), lehnte sie die Zuteilung ab, obwohl ihr bekannt war, dass sie aus der aktuellen Wohnung ausziehen muss. Sonstige finanzielle Vorsorge in Hinblick auf den bevorstehenden Auszug hat sie nicht getroffen.
Im Oktober 2024 wohnte die Beschwerdeführerin für einige Wochen in einer Mietwohnung in W. Mit November 2024 übersiedelte sie in ihre aktuelle Mietwohnung in **** Z, Adresse 1. Der monatliche Mietzins beträgt laut Mietvertrag Euro 850,-- und inkludiert Betriebs- und Nebenkosten. Für die anfallende Kaution in Höhe von Euro 1.000,-- nahm die Beschwerdeführerin einen Kredit bei ihrer Bank auf. Beim Umzug wurde sie über den sozialpsychologischen Dienst der Gemeinde X unterstützt, dafür fielen Kosten in Höhe von Euro 300,-- an, die die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich in Raten vollständig bezahlt hat. Für die Wohnung in X bezog die Beschwerdeführerin Mietzinsbeihilfe, für die neue Wohnung in Z hat sie bislang keinen Antrag eingebracht.
Die Kontoumsatzliste der Beschwerdeführerin wies per November 2024 ein Minus in der Höhe von ca Euro 2.400,-- auf. Dies resultiert zum einen aus der Kreditaufnahme für die Kaution sowie einer weiteren Kreditaufnahme für die (zuvor erfolgte) Räumung der Garage und die damit zusammenhängende Bereitstellung von Containern. Zudem leistet die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben weitere Rückzahlungen aufgrund früherer Konsumkredite. Zu einer gerichtlichen Pfändung ist es in diesem Zusammenhang nicht gekommen.
III.Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich zum einen aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage, insbesondere der darin enthaltenen Mietverträge und Kontoumsatzlisten, sowie aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen eines mit dem erkennenden Gericht am 15.05.2025 geführten Telefonates (vgl AV zu OZ 6). Darin hat die Beschwerdeführerin angeführt, dass der Vermieter der Wohnung in X den Mietvertrag bereits 2021 kündigen wollte, sie ihn aber in Hinblick auf die Corona-Pandemie umstimmen konnte und es dann zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses um weitere drei Jahre gekommen ist. Ebenso hat sie angegeben, dass sie bereits Monate vor dem Auszug wusste, dass der Mietvertrag nicht verlängert wird. Finanzielle Vorsorge habe sie dafür keine geschaffen. Auch die Feststellungen zur zugewiesenen Gemeindewohnung beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin im Telefonat. Über dezidierte Nachfrage hat sie bestätigt, dass die Zuteilung in jener Zeit erfolgte, in der sie wusste, dass sie aus der Wohnung in X ausziehen musste.
Das Landesverwaltungsgericht hat in der Rechtssache am 16.05.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der weder die Beschwerdeführerin, noch ein Vertreter der belangten Behörde erschienen ist. Die Beschwerdeführerin hat gegenüber dem Landesverwaltungsgericht im Telefonat vom 15.05.2025 ausdrücklich erklärt, dass sie auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichtet und eine schriftliche Entscheidung wünscht.
IV.Rechtslage:
Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 16/2025 (§ 1), LGBl Nr 205/2021 (§ 2), LGBl Nr 52/2017 (§ 14) bzw LGBl Nr 16/2025 (§ 15), lauten wie folgt:
§ 1
Ziel, Grundsätze
(1) Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2) Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,
a) die sich in einer Notlage befinden,
b) denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,
c) die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.
[…]
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) In einer Notlage befindet sich, wer
a) seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
b) außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.
(2) Alleinstehend ist, wer weder in einer Bedarfsgemeinschaft noch in einer Wohngemeinschaft lebt.
[…]
(13) Das Einkommen umfasst alle Einkünfte, die dem Hilfesuchenden zufließen.
§ 14
Zusatzleistungen
[…]
(3) Zur Vermeidung besonderer Härtefälle sind unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Geld- und Sachleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes zum Zweck der Deckung folgender Kosten zu gewähren:
a) der Kosten der notwendigen Erstausstattung einer Wohnung mit Möbeln, wie Bett, Kleiderkasten, Tisch, Stühle, Küchenmobiliar und dergleichen,
b) der Kosten der erstmaligen Anschaffung von notwendigen Haushaltsgeräten, wie Herd, Kühlschrank, Waschmaschine und dergleichen,
c) der Kosten der erstmaligen Anschaffung von Hausrat,
d) der Kosten einer Kaution sowie der Kosten für die Errichtung des Bestandsvertrages einschließlich der dabei anfallenden Abgaben; übersteigt die Miete der Wohnung den maßgebenden in der Verordnung nach § 6 Abs. 3 festgelegten Höchstsatz, so dürfen diese Kosten nur anteilsmäßig entsprechend dem jeweiligen Höchstsatz übernommen werden.
[…]
§ 15
Einsatz der eigenen Mittel
(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, nach Maßgabe der Verordnung nach Abs. 2 und der Abs. 3 bis 8 einzusetzen.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Leistungen im Einzelnen zu bezeichnen, die bei der Berechnung der Höhe des Einkommens und der Höhe des Vermögens nicht zu berücksichtigen sind.
[…]
V.Erwägungen:
Die Beschwerdeführerin hat zunächst in dem über die Gemeinde X am 21.10.2024 eingebrachten Mindestsicherungsantrag die „Zusatzleistung Kaution“ begehrt. In der Folge hat sie am 20.11.2024 bei der Gemeinde Z einen weiteren Antrag bezogen auf „Zusatzleistung Spediteur“ sowie „Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes“ gestellt. In rechtlicher Hinsicht war somit zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf die beantragte Grundleistung zukommt, sowie in der Folge ob die Voraussetzungen für Zusatzleistungen gemäß § 14 TMSG vorliegen.
Die belangte Behörde hat dazu im angefochtenen Bescheid eine Berechnung „zum Oktober wie auch im November 2024“ vorgenommen. Dabei hat sie bei der Beschwerdeführerin den Mindestsatz für Alleinstehende herangezogen und davon die Pensionsleistung der BB in Höhe von Euro 1.508,88 sowie der CC von Euro 419,74 (hier hat sie den Durchschnitt der Monate Mai bis Oktober 2024 herangezogen) als Einkommen in Abzug gebracht. Daraus ergibt sich ein „Überschuss“ von Euro 1.061,74. Unter Berücksichtigung des Höchstsatzes für die Miete für eine Person im Bezirk Y von Euro 639,-- gelangte sie zu einer Richtsatzüberschreitung von Euro 422,74 und verneinte das Vorliegen einer Notlage nach dem TMSG.
Die Beschwerdeführerin brachte in diesem Zusammenhang vor, dass diese ausländischen Pensionsleistungen nicht als Einkommen im Rahmen der Mindestsicherung herangezogen werden dürften. Dazu ist auszuführen, dass die Landesregierung gemäß § 15 Abs 2 TMSG in einer Verordnung vom 25.03.2025 jene Leistungen bezeichnet hat, die bei der Berechnung der Höhe des für die Gewährung von Mindestsicherung maßgeblichen Einkommens nicht zu berücksichtigen sind (vgl LGBl Nr 21/2025). Allgemeine Rentenleistungen sind von dieser Verordnung nicht erfasst. Dies gilt unabhängig davon, ob die Rentenleistungen aus einer inländischen oder ausländischen Sozialversicherung resultieren. Somit sind sie gemäß § 15 Abs 1 TMSG als Einkommen zu werten, das der Beschwerdeführerin zufließt (vgl § 2 Abs 13 TMSG) und ihr zur Verfügung stehen, um den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf zu bestreiten. Die belangte Behörde ist somit im Ergebnis zu Recht zu einer Richtsatzüberschreitung gelangt, die zur Abweisung der beantragten Leistung „Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes“ führt, da der Beschwerdeführerin ausreichend eigene Mittel zur Verfügung stehen und somit keine Notlage iSd § 2 Abs 1 TMSG vorliegt.
Die Beschwerdeführerin hat sowohl im Antrag vom 21.10.2024 als auch vom 20.11.2024 einen Mindestsicherungsantrag in Bezug auf Zusatzleistungen Kaution bzw Spediteur gestellt. Auf diese Anträge ist die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht eingegangen.
Zunächst ist festzuhalten, dass der zweite Antrag am 20.11.2024 über das Gemeindeamt Z eingebracht wurde. Gemäß § 29 Abs 2 TMSG können Anträge nach dem TMSG auch bei der Gemeinde, in der der Hilfesuchende seinen Hauptwohnsitz hat, eingebracht werden. Diese Stellen haben bei ihnen einlangende Anträge ohne unnötigen Aufschub an das nach § 27 zuständige Organ (hier die belangte Behörde) weiterzuleiten, wobei in diesem Fall der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht gilt. Aufgrund dieser Bestimmung datiert der zweite Antrag vom 20.11.2024 und ist in diesem Zusammenhang der Eingangstempel der belangten Behörde nicht von Relevanz.
Gemäß § 14 Abs 3 TMSG sind zur Vermeidung besonderer Härtefälle unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Geld- und Sachleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes zum Zweck näher angeführter Kosten (darunter Kaution) zu gewähren. Voraussetzung für eine solche Zusatzleistung nach § 14 Abs 3 TMSG ist das Vorliegen eines „besonderen Härtefalles“.
Was ein „besonderer Härtefall“ ist, wird durch das Gesetz nicht definiert, auch enthalten die Erläuternden Bemerkungen keine näheren Ausführungen zu diesem Begriff. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgeführt, dass ein solcher „besonderer Härtefall“ nach dem Wortsinn und unter Bedachtnahme auf diesen normativen Hintergrund dann vorliegt, wenn sich die hilfesuchende Person in einer sie außergewöhnlich hart treffenden Situation befindet, in die sie ohne eigenes Verschulden – also durch von ihr nicht zu vertretende Umstände – gelangt ist (vgl VwGH vom 22.10.2019, Ra 2018/10/0133, Rz 16).
Das Vorliegen eines solchen „besonderen Härtefalles“ ist im konkreten Fall aus folgenden Gründen zu verneinen: Die Beschwerdeführerin hat seit Monaten gewusst, dass ihr Mietverhältnis nicht verlängert wird und sie in absehbarer Zeit ausziehen muss. Trotz dieses Wissens hat sie nach eigenen Angaben keinerlei finanzielle Vorsorge getroffen, obwohl ihr dies im Hinblick auf ihre finanziellen Möglichkeiten zumindest im eingeschränkten Rahmen möglich gewesen wäre. Eine ihr in dieser Zeit zugewiesene Gemeindewohnung hat sie aufgrund nicht ihren Wünschen entsprechender Wohnungseinteilung abgelehnt. Im Sinne der oben zitierten Judikatur liegen somit von der Beschwerdeführerin zu vertretende Umstände vor.
Die von der Beschwerdeführerin angeführten Kreditrückzahlungen für frühere Konsumkredite waren dabei nicht zu berücksichtigen. „Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Sozialhilfegesetzen der Länder sind Zahlungsverpflichtungen für in der Vergangenheit eingegangene Schulden dann ausnahmsweise bei der Berechnung von Sozialhilfeleistungen zu berücksichtigen, wenn sie sich noch im Zeitraum der Entscheidung über die Hilfegewährung im Sinn einer aktuellen oder unmittelbar drohenden Notlage auswirken (vgl. etwa VwGH 18.4.2012, 2011/10/0095). Eine derartige aus früheren Schulden resultierende aktuelle Notlage hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in einer wegen früherer Schulden anhängigen Lohnpfändung erblickt, weil sich dadurch der dem Hilfesuchenden tatsächlich zur Verfügung stehende Betrag entsprechend verringert (vgl. VwGH 24.4.2023, Ra 2021/10/0060; 24.6.2015, Ra 2014/10/0055, mwN). Die zur anhängigen Lohnpfändung angestellten Überlegungen gelten gleichermaßen für den monatlichen Ratenabzug durch die Pensionsversicherungsanstalt, weil auch dieser den dem Revisionswerber tatsächlich monatlich zur Verfügung stehenden Betrag entsprechend verringert hat (vgl. dazu auch § 2 Abs. 22 TMSG in der hier maßgeblichen Fassung des LGBl. Nr. 52/2017, wonach das Einkommen alle Einkünfte umfasst, die dem Hilfesuchenden zufließen).“ (vgl VwGH vom 20.11.2023, Ra 2022/10/0009, RZ 13f). Gemäß dieser Rechtsprechung sind Schulden aus der Vergangenheit nur in Ausnahmefällen zu berücksichtigen, insbesondere wenn die dem Hilfesuchenden konkret zur Verfügung stehenden Mittel (etwa über eine Pfändung) dadurch geschmälert werden. Ein solcher Fall liegt gegenständlich nicht vor, die Beschwerdeführerin hat über Nachfrage angegeben, dass es zu keinen gerichtlichen Pfändungen gekommen ist. Somit steht ihr das zufließende Einkommen in Form der Pensionsauszahlungen in vollem Umfang zu Verfügung.
In der Gesamtschau ergibt sich unter Rückgriff auf das im TMSG normierte Erfordernis einer außergewöhnlich belastenden Situation ohne eigenes Verschulden, dass im konkreten Fall kein „besonderer Härtefall“ iSd § 14 Abs 3 TMSG vorliegt, der Anspruch auf die beantragten Zusatzleistungen begründen würde. Insoweit war der Antrag vom 21.10.2024 bzw vom 20.11.2024 unter Rückgriff auf § 14 Abs 3 TMSG abzuweisen, wobei eine entsprechende Spruchkonkretisierung des angefochtenen Bescheides vorzunehmen war.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen handelt es sich bei der vorliegenden Rechtssache um eine Einzelfallentscheidung.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Für Rechtsmittel, die nach dem 30.06.2025 eingebracht werden, beträgt die Eingabegebühr Euro 340,00.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Stemmer
(Richterin)
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