LVwG T LVwG-2025/17/1366-2

LVwG-2025/17/1366-2Landesverwaltungsgericht02.07.2025

Regest

Campingverbot<br/>Mangelnder Tatnachweis<br/>Nächtigung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/17/1366-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.17.1366.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Gschnitzer über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, ***** Z, DEUTSCHLAND, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.04.2025, Zahl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Campinggesetz 2001

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 15.03.2025, 19:05 Uhr, bis 16.03.2025, 07:40 Uhr auf dem Parkplatz „P2“ der BB in **** X im Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** außerhalb eines behördlich genehmigten Campingplatzes kampiert. Er habe dadurch eine Übertretung des § 3 Abs 1 in Verbindung mit § 16 Abs 1 lit a Tiroler Campinggesetz 2001 begangen; daher wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 100 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage und 8 Stunden) verhängt und ihm der Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von € 10,- aufgetragen.

Dagegen wurde rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben und wie bereits im behördlichen Verfahren die Begehung der Tat bestritten.

Da aus dem vorgelegten Akteninhalt kein Ermittlungsergebnis ersichtlich war, ob im fraglichen Fahrzeug überhaupt eine Person genächtigt hatte, wurde der belangten Behörde mit Schreiben vom 13.06.2025 die Möglichkeit einer Stellungnahe eingeräumt.

Mit E-Mail vom 17.06.2025 teilte die belangte Behörde mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt.

II.Sachverhalt:

Als entscheidungswesentlich war festzustellen, dass vom Anzeiger nicht erhoben wurde, ob sich in dem von ihm beobachteten Fahrzeug während seiner Kontrollen überhaupt eine Person aufgehalten hat. Folglich wurde auch nicht erhoben, ob gegebenenfalls eine Übernachtung im Fahrzeug stattgefunden hat. Der Beschwerdeführer wurde vom Anzeiger nicht im oder auch in der Nähe des Fahrzeugs angetroffen, zumal vom Anzeiger gar nicht versucht wurde die Anwesenheit von Personen im fraglichen Fahrzeug zu verifizieren.Eine Nächtigung des Beschwerdeführers am Tatort im obgenannten Kraftfahrzeug ist nicht feststellbar.

III.Rechtsgrundlagen

Tiroler Campinggesetz 2001, LGBl Nr 37/2001 idF LGBl 76/2024:

„§ 2

Im Sinne dieses Gesetzes sind

a)„Kampieren“ das Nächtigen von Personen in mobilen Unterkünften, wie Zelten, Wohnwägen, Kraftfahrzeugen, Wohnmobilen, Mobilheimen und dergleichen, im Rahmen des Tourismus; jedenfalls nicht als Kampieren gilt ein Aufenthalt, insoweit dieser lediglich der Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit dient;

(…)

§ 3

(1)Das Kampieren außerhalb von Campingplätzen ist verboten, ausgenommen auf Grundflächen, für die eine Verordnung nach Abs. 6 erlassen worden ist.

(…)

§ 16

(1) Wer

a) außerhalb von Campingplätzen oder von Grundflächen, für die eine Verordnung nach § 3 Abs. 6 vorliegt, kampiert;

(…)

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde in den Fällen nach lit. a und b mit einer Geldstrafe bis zu 600,- Euro und in allen übrigen Fällen mit einer Geldstrafe bis zu 7.300,– Euro zu bestrafen.“

IV.Erwägungen:

Wie sich bereits aus dem Inhalt des Behördenaktes ergibt, kann nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer selbst im vorgeworfenen Tatzeitraum das gegenständliche Fahrzeug genutzt hat. Ob überhaupt jemand im gegenständlichen KFZ im Sinn des § 2 lit a Tiroler Campinggesetz 2011 genächtigt hat kann anhand des Akteneinhalts nicht festgestellt werden und ist auch aufgrund der Anzeige erkennbar, dass keine Beweisergebnisse vorliegen, die auf die Anwesenheit auch nur irgendeiner Person hindeuten könnten. Es wurde schlichtweg vom Anzeigeerstatter (ermächtigtes Gemeindewachorgan) nicht überprüft, ob und gegebenenfalls welche Person im Fahrzeug anwesend war oder dort genächtigt hat. Die belangte Behörde konnte dazu auch nichts Konkretes beitragen.

Damit scheidet jedoch die für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens unabdingbare Voraussetzung der Feststellung des Täters von vorneherein aus. Auch ist die in der Früh im Fahrzeug in Betrieb befindliche Standheizung als Nachweis dafür, dass jemand im Fahrzeug übernachtet hätte nicht ausreichend, wenn sonst keine Anhaltspunkte für eine Nächtigung im Fahrzeug vorliegen. Es ist ohne zusätzliche Hinweise auf eine Nächtigung nicht zu widerlegen, dass die Standheizung schlichtweg automatisch eingeschaltet wurde um beispielsweise das Fahrzeug für die Inbetriebnahme vorzuwärmen.

Der Beschwerdeführer selbst gibt an nicht im Fahrzeug genächtigt zu haben, zumal dieses auch als Firmenfahrzeug durch verschiedene Personen genutzt werde. Er habe das Fahrzeug im fraglichen Zeitraum nicht genutzt, es sei nicht auszuschließen, dass das Fahrzeug am fraglichen Tatort abgestellt gewesen sei.

Zusammenfassend konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer (oder auch eine andere Person) im angelasteten Tatzeitraum tatsächlich im gegenständlichen Fahrzeug „genächtigt“ und damit gegen das Campingverbot gem. § 3 Abs 1 Tiroler Campinggesetz 2001 verstoßen hat. Daher war das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer spruchgemäß einzustellen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG nicht zulässig, wenn – wie im vorliegenden Fall - in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde. Dies ist gegenständlich der Fall, da die Strafhöhe für das gegenständliche Delikt mit Euro 600,00 begrenzt ist und die Verhängte Strafe Euro 100,00 betrug.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Gschnitzer

(Richter)

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