projekte
LVwG-2025/32/1367-2; LVwG-2025/32/1368-2•LVwG T LVwG-2025/32/1367-2; LVwG-2025/32/1368-2
LVwG-2025/32/1367-2; LVwG-2025/32/1368-2Landesverwaltungsgericht01.07.2025
Beweiswürdigung<br/>Nächtigung im Campingauto nicht nachgewiesen<br/>Einstellung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerden des Herrn AA, Adresse 1, ***** Z, DEUTSCHLAND, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.05.2025, Zahl ***, und vom 06.05.2025 und ***, wegen Übertretungen nach dem Tiroler Campinggesetz 2001
zu Recht:
1. Den Beschwerden wird Folge gegeben, die angefochtenen Straferkenntnisse behoben und die Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Mit den angefochtenen Straferkenntnissen wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 06.02.2025 bis 08.02.2025 auf dem Parkplatz „P6“ und am 08.02.2025 22:25 Uhr bis 09.02.2025 05:51 Uhr auf dem Parkplatz „P2“ (jeweils Parkplätze der BB, **** X) im KFZ Kennzeichen *** außerhalb eines behördlich genehmigten Campingplatzes kampiert. Er habe dadurch gegen § 3 Abs 1 Tiroler Campinggesetz 2001 verstoßen und wurde über ihn daher jeweils eine Geldstrafe von Euro 100 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage und 8 Stunden) verhängt.
Zudem wurde jeweils ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt.
Dagegen wurden rechtzeitig und zulässig Beschwerden eingelegt und die Taten bestritten.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol richtete folgendes, mit 16.06.2025 datiertes Schreiben an die belangte Behörde:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
mit den beiden Straferkenntnissen vom 06.05.2025, *** und ***, werden dem Beschwerdeführer zwei Übertretungen nach dem Tiroler Campinggesetz 2001 vorgeworfen. Er habe vom 06.02.2025 bis zum 08.02.2025 auf dem Parkplatz P6 in **** X (BB) und vom 08.02.2025 bis zum 09.02.2025 auf dem Parkplatz P2 in **** X (BB) in seinem Fahrzeug *** kampiert.
Der Beschwerdeführer bestreitet bereits in seinen Einsprüchen die Tatvorwürfe und führt in den Beschwerden aus, nicht im Fahrzeug genächtigt zu haben. Tatsächlich gibt es auch aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol keine Ermittlungsergebnisse dahingehend, dass eine Person im KFZ übernachtet hat.
Es wurde vom Gemeindeaufsichtsorgan offenbar niemand im Fahrzeug wahrgenommen und auch nicht versucht, die Anwesenheit von Personen im Fahrzeug zu überprüfen.
Nach dem derzeitigen Aktenstand zu beiden Verfahren liegt alleine der Umstand vor, dass das Fahrzeug über Nacht abgestellt und in der Früh eine Standheizung eingeschaltet war. Letzteres ist zum abgestellten Fahrzeug auf dem Parkplatz P6 aktenkundig.
Ob überhaupt jemand und gegebenenfalls wer in dem Fahrzeug zu den vorgeworfenen Zeiten genächtigt hat ist nicht feststellbar, sondern stellt offenbar nur eine Vermutung dar, die das Gemeindeaufsichtsorgan zu den Anzeigen veranlasste. Ein über Nacht abgestelltes Fahrzeug und eine in der Früh laufende Standheizung lassen nicht den Schluss zu, dass eine Nächtigung in dem Fahrzeug erfolgt wäre, selbst wenn dieses für eine Übernachtung grundsätzlich geeignet wäre.
Es fehlen somit Hinweise darauf, dass der Beschuldigte tatsächlich als Täter in Frage kommt und ob überhaupt – von wem auch immer –Übertretungen des Campingverbots begangen wurden
Aufgrund dieser Erwägungen ist nach dem Stand der bisherigen Ermittlungsverfahren derzeit damit rechnen, dass den Beschwerden Folge gegeben und die Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werden.
Es wird Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zugang dieses Schreiben zu beiden Verfahren eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Mit Eingabe vom 17.06.2025 teilte die belangte Behörde mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten.
Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsicht in den behördlichen Akt.
II.Rechtsgrundlagen
Tiroler Campinggesetz 2001, LGBl Nr 37/2001 idF LGBl 76/2024:
„§ 2
Im Sinne dieses Gesetzes sind
a)„Kampieren“ das Nächtigen von Personen in mobilen Unterkünften, wie Zelten, Wohnwägen, Kraftfahrzeugen, Wohnmobilen, Mobilheimen und dergleichen, im Rahmen des Tourismus; jedenfalls nicht als Kampieren gilt ein Aufenthalt, insoweit dieser lediglich der Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit dient;
(…)
§ 3
(1)Das Kampieren außerhalb von Campingplätzen ist verboten, ausgenommen auf Grundflächen, für die eine Verordnung nach Abs. 6 erlassen worden ist.
(…)
§ 16
(1) Wer
a) außerhalb von Campingplätzen oder von Grundflächen, für die eine Verordnung nach § 3 Abs. 6 vorliegt, kampiert;
(…)
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde in den Fällen nach lit. a und b mit einer Geldstrafe bis zu 600,- Euro und in allen übrigen Fällen mit einer Geldstrafe bis zu 7.300,– Euro zu bestrafen.“
III.Erwägungen:
Das ergänzend durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer selbst zu beiden Tatzeiten im gegenständlichen KFZ im Sinn des § 2 lit a Tiroler Campinggesetz 2011 genächtigt hat. Die belangte Behörde konnte dazu auch nichts Konkretes beitragen. Der Beschwerdeführer selbst gibt ua an, nicht im Fahrzeug genächtigt zu haben. Aber dazu konnte das Gemeindewacheorgan nichts Zweckdienliches feststellen. Nicht nachvollziehbar bleibt in diesem Zusammenhang, warum das Gemeindewacheorgan, wie dies sonst in ähnlichen gelagerten Fällen z.B. durch die Bergwacht erfolgt, nicht an das Fahrzeug geklopft oder am Fahrzeug „gerüttelt“ hat, um festzustellen, ob und gegebenenfalls wer darin nächtigt.
Zusammenfassend konnte nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an den angelasteten Tatentagen tatsächlich im gegenständlichen Fahrzeug „genächtigt“ hat und war daher in beiden Fällen spruchgemäß zu entscheiden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG nicht zulässig, wenn – wie im vorliegenden Fall - in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde. Dies ist gegenständlich der Fall.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Ing. Mag. Peinstingl
(Richter)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.