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LVwG-2024/40/3024-7•LVwG T LVwG-2024/40/3024-7
LVwG-2024/40/3024-7Landesverwaltungsgericht01.07.2025
Freizeitwohnsitz<br/>Verkürzung Tatzeit<br/>Spruchkorrektur<br/>Verfolgungsverjährung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde der AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 30.09.2024, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsstrafsache nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2016, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben, der Tatzeitraum auf „zumindest von 01.10.2021 bis 03.01.2022“ eingeschränkt und die verhängte Geldstrafe auf Euro 3.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) herabgesetzt. Dementsprechend werden die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit Euro 300,- neu festgesetzt.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene
Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, als dem Schuldspruch nachfolgender abschließender Nebensatz am Ende des ersten Absatzes angeführt wird:
„… (vorliegt), ebenso wenig ein anderer in § 13a Abs 1 lit a TROG 2016 angeführter Fall vorgelegen hatte, der eine rechtlich statthafte Nutzung der Wohnung zu Freizeitwohnsitzzwecken erlaubt“.
3. Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 19.09.2022, Zl *** wurde Frau AA (in der Folge: Beschwerdeführerin) zur Last gelegt im Zeitraum vom 21.10.2021 – 03.01.2022 einen Wohnsitz, nämlich das Gebäude unter der Adresse Adresse 2, **** Y, auf Gst. ***1, GB ***** Y, als Freizeitwohnsitz verwendet zu haben, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinne des § 13 Abs. 3 lit. a TROG 2016 oder eine Ausnahmebewilligung im Sinne des § 13 Abs. 7 TROG 2016 vorgelegen habe.
Mit Stellungnahme vom 02.11.2022 teilte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin mit, dass das Objekt seit Sommer 2022 nicht bewohnt und sohin ein Leerstand gegeben sei. Es würden lediglich die notwendigen Instandsetzungskontrollen und Überprüfungen bzw. Wartungen durchgeführt werden. Zumal das eine Vorfrage darstellende Administrativverfahren noch nicht durchgeführt worden war, beantragte die Beschwerdeführerin, das gegenständliche Strafverfahren bis zur Beendigung des Administrativverfahrens zu unterbrechen.
Daraufhin wurde das Strafverfahren am 09.11.2022 im Hinblick auf das bei der zuständigen Baubehörde (Bürgermeister der Gemeinde Y) anhängige Administrativverfahren gemäß § 38 AVG ausgesetzt.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 23.03.2023, Zl *** wurde ausgesprochen, dass das in Rede stehende Objekt von der Beschwerdeführerin als unzulässiger Freizeitwohnsitz genutzt wurde und die entsprechende Benützung untersagt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 20.06.2024, Zl LVwG-2023/36/1574-10, als unbegründet abgewiesen, das gegenständliche Strafverfahren mit Schreiben vom 26.06.2024 fortgesetzt und der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, binnen drei Wochen eine abschließende Stellungnahme abzugeben.
Mit Stellungnahme vom 16.08.2024 legte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin dar, dass das in Rede stehende Objekt im (in der Aufforderung zur Rechtfertigung genannten) Tatzeitraum nur von ihrem schwer erkrankten Vater genutzt worden wäre, die Gemeinde Yselbst davon ausgegangen sei, dass die Beschwerdeführerin die Unterkunft schon vor dem Tatzeitraum aufgegeben habe, der Lockdown auch in den Tatzeitraum falle, wodurch eine Verwendung des Objekts durch die Beschwerdeführerin bereits deshalb ausscheide und den von der Behörde angeführten Kontrollen nichtmals ansatzweise zu entnehmen sei, dass die Beschwerdeführer das Objekt als Freizeitwohnsitz nutze.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 30.09.2024, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin sodann Folgendes zur Last gelegt:
„1.Datum/Zeit: 21.10.2021 – 27.03.2023
Ort: **** Y, Adresse 2
Sie haben zumindest im Zeitraum vom 21.10.2021 bis zum 27.03.2023 einen Wohnsitz, nämlich das Gebäude, unter der Adresse Adresse 2, **** Y, auf Grundstück
Nummer ***1, GB ***** ***** Y, als Freizeitwohnsitz verwendet, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinne des § 13 Abs. 3 lit. a. Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 6 erster Satz Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 8 erster Satz Tiroler Raumordnungsgesetz vorliegt.
Die Wohnung diente nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses, sondern wurde zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes bzw. sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 13a Abs. 1 lit a Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 – TROG 2022, LGBl. Nr. 43/2022 in der Fassung LGBl. Nr. 85/2023
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
1 Tage(n) 10 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 13a Abs. 1 lit. a Tiroler Raumordnungsgesetz, LGBl. Nr. 101/2016
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 400,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 4.400,00“
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der in Rede stehende Wohnsitz unbestritten nach Maßgabe der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden dürfe. „Wenn in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung das „deutliche Übergewicht der beruflichen und familiären Beziehungen“ genannt wird, dient dies der Feststellung des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen. Liegt jedoch die Kombination aus einem ganzjährigen Wohnbedürfnis verbunden mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht vor, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs von einem Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs 1 TROG 2022 auszugehen.
Allein maßgeblich ist, ob die verfahrensgegenständliche Wohnung der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der betreffenden Person liegt. Selbst der Umstand, dass sich zum Beispiel eine Person die Hälfte der Tage pro Jahr in der verfahrensgegenständlichen Wohnung aufhält, vermag daher für sich genommen nicht auszuschließen, dass eine Nutzung bloß „zeitweilig zu Erholungszwecken“ im Sinne der § 13 Abs 1 TROG 2022 erfolgte, und die Wohnung nicht der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses diente.
Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist für das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes auch nicht erforderlich, dass an einem anderen Wohnsitz stärkere familiäre, soziale oder berufliche Beziehung oder sonstige Anknüpfungspunkte bestehen. Entscheidungsrelevant ist demnach nur, ob der verfahrensgegenständliche Wohnraum der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist.
Für die Behörde ist erwiesen, dass die Beschuldigte an der genannten Adresse aufhältig war. Die Kontrollorgane haben die Beschuldigte am 07.01.2023 persönlich vor Ort angetroffen
Laut Mitteilung der Beschuldigten vom 19.08.2022 an die Gemeinde Y sei sie Pensionistin und habe den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Y. Eine Freizeitwohnsitznutzung liege nicht vor.
Der Strom- und Müllverbrauch ist eklatant unterdurchschnittlich, allerdings anhand der Menge nicht mit einem Leerstand in Verbindung zu bringen. Die Beschuldigte verfügt über kein, im Bezirk Kitzbühel, angemeldetes Fahrzeug und sie ist nicht in die Wählerevidenz eingetragen. Sie ist mit Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldet. In Deutschland sind 2 PKWs angemeldet.
Wie der Rechtsvertreter der Beschuldigten ausführt, fällt in den Tatzeitraum der sogenannte „Lockdown“ und eine Verwendung des Objektes somit für die Beschuldigte aus. Gerade während des „Lockdowns“ hätte sich die Beschuldigte jedoch an ihrer Hauptwohnsitz Adresse, dem Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen, aufhalten müssen.
Die Beschuldigte gibt an, dass selbst die Gemeinde Y davon ausgeht, dass die Beschuldigte die Unterkunft schon vor dem Tatzeitraum aufgegeben hat und es wurde eine Abmeldung von Amtswegen in Aussicht gestellt. Dem entgegen stehen allerdings die Tatsachen, dass die Beschuldigte nach wie vor mit Hauptwohnsitz an gegenständlicher Adresse gemeldet ist. (Stand 30.09.2024) und auch Herr CC und Herr DD nach wie
vor mit Nebenwohnsitz gemeldet sind. (Stand 30.09.2024). Frau AA selbst hat am 07.01.2023 vor den Freizeitwohnsitzkontrolleuren angegeben dauerhaft in Y zu leben.
Der Tatzeitraum wird seitens der Behörde verlängert und von 21.10.2021 (erste Kontrolle vor Ort) bis zum 27.03.2023 (Untersagungsbescheid) angenommen. Die Gemeinde hat zwischen 27.12.2022 und 07.01.2023 4 weitere Kontrollen vor Ort durchgeführt und ist zu neuen Erkenntnisse gelangt, die in den Untersagungsbescheid miteingeflossen sind.
Die Behörde ist der Ansicht, dass der Sachverhalt im Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y und im Erkenntnis des LVwG ausführlich dargelegt wurde. Die Einvernahme weiterer Zeugen ist nicht erforderlich.
Als Verschuldensgrad wird Vorsatz angenommen. Zumindest seit der Aufforderung zur Stellungnahme durch die Gemeinde Y vom 19.04.2022 wusste die Beschuldigte, über die Nutzungsvoraussetzungen Bescheid.
Der Unrechtsgehalt ist erheblich, da die rechtswidrige Nutzung von Wohnungen als Freizeitwohnsitz dem Interesse der einheimischen Bevölkerung an leistbarem Wohnraum und bodensparender Bebauung massiv zuwiderläuft.
Die Strafe erscheint deshalb (auch bei Würdigung der Unbescholtenheit als mildernd) angemessen. Mangels Offenlegung wird von überdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Beschuldigten ausgegangen. Weiters ist anzunehmen, dass sich ein Durchschnittsverdiener keinen Freizeitwohnsitz in Y leisten kann.“
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass in Hinblick auf die Ausweitung des Tatzeitraumes von ursprünglich 03.01.2022 bis nunmehr 27.03.2023 Verfolgungsverjährung gegeben sei und der neu vorgehaltene Tatzeitraum der Beschwerdeführerin nie vorgehalten worden sei, weshalb eine qualifizierte Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege. Überdies sei das Verfahren 1. Instanz mangelhaft, da die Einvernahme der beantragten Zeugen unterblieben sei. Die Behörde nehme verfehlt an, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor mit Hauptwohnsitz an der tatgegenständlichen Adresse gemeldet ist und verletze der Spruch des Straferkenntnisses die Bestimmung des § 44 VStG. Es sei auch die falsche Rechtsgrundlage herangezogen bzw nicht vollständig ausgeführt worden und keine Begründung erfolgt, weshalb die Behörde von „überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen“ ausgeht. Die Beschwerdeführerin beantragte, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Am 17.06.2025 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher ein weiteres Vorbringen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin erstattet und seitens der Vertreterin der Gemeinde Y weitere Urkunden gelegt worden sind. Überdies wurden die Akten des Verwaltungsgerichts, der belangten Behörde sowie der Gemeinde Y verlesen und auf eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses verzichtet.
II.Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Mit Kaufvertrag vom 15.04.2002 hat die Beschwerdeführerin das Gst ***1 samt dem darauf errichteten Gebäude mit der Adresse Adresse 2, **** Y, im Alleineigentum erworben.
Seit 02.09.2002 sind die Beschwerdeführerin, CC (der Ehemann der Beschwerdeführerin) und DD (der Vater der Beschwerdeführerin) in diesem Gebäude mit Nebenwohnsitz gemeldet. Seit 09.12.2013 ist die Beschwerdeführerin dort mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Hinsichtlich der Benützung dieser Wohnung als Freizeitwohnsitz liegen keine in der Bestimmung des § 13a Abs 1 lit a TROG 2016 normierten Ausnahmen vor.
Vom Bürgermeister der Gemeinde Y als zuständige Baubehörde wurden Erhebungen wegen des Verdachts der Nutzung dieses Gebäudes als Freizeitwohnsitz durchgeführt und sind dazu zahlreiche Kontrollen vor Ort über einen längeren Zeitraum (21.10.2021 bis 03.01.2022) erfolgt, bei denen auch jeweils Lichtbilder und detaillierte Aktenvermerke angefertigt wurden. Bei keiner dieser insgesamt 15 Erhebungen vor Ort wurde die Beschwerdeführerin oder sonst jemand angetroffen.
Weiters wurden von der Baubehörde über mehrere Jahre ua auch der Wasserverbrauch, der Stromverbrauch sowie die Müllentleerungen erhoben und Mitteilungen eingeholt, aus denen sich ua auch ergibt, dass auf die Beschwerdeführerin im Verwaltungsbezirk Kitzbühel kein Fahrzeug zugelassen ist, in Deutschland hingegen zwei. Aus dem Strom- und Wasserverbrauch ergibt sich eine weit unterdurchschnittliche Verbrauchsmenge im Vergleich zu einer ganzjährigen Nutzung. Auch der Müllanfall ist weit unter dem Durchschnitt für einen vergleichbaren 2-Personen-Haushalt. Es liegt sohin entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kein Leerstand vor, fällt doch im gegenständlichen Haus Müll an und wird Strom und Wasser, wenn auch in geringen Mengen, verbraucht.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 23.03.2023, Zl D/3089/2023 wurde der Beschwerdeführerin sodann gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 die weitere Benützung des verfahrensgegenständlichen Objekts als Freizeitwohnsitz untersagt.
Dieser Untersagungsbescheid wurde mit inzwischen rechtskräftigem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 20.06.2024, Zl LVwG-2023/36/1574-10, bestätigt. Begründend wurde dargetan, dass sich bereits aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse (im Administrativverfahren) nicht ergeben hat, dass der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Beschwerdeführerin in Y liegt, sondern diesbezüglich vielmehr ein deutliches Übergewicht in Deutschland gegeben ist. Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung dient der gegenständliche Wohnsitz der Beschwerdeführerin nicht dem ganzjährigen Wohnbedürfnis verbunden mit dem Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen und war damit im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine unzulässige Freizeitwohnsitznutzung durch die Beschwerdeführerin gegeben. Die dort bekämpfte Untersagung der Benützung des gegenständlichen Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist daher zu Recht ergangen.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Behördenakt zu Zl ***, den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu LVwG-2023/36/1574 sowie den gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu LVwG-2024/40/3024.
Die vorangeführten Sachverhaltsfeststellungen basieren größtenteils auf dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 20.06.2024, Zl LVwG-2023/36/1574-10, welches das zugrundeliegende Administrativverfahren behandelte und auf Basis derselben Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde sowie der Gemeinde Y erging. Zumal sich diese Ermittlungsergebnisse auch auf den verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum beziehen (21.10.2021 bis 03.01.2022), konnten die entsprechenden Ausführungen des genannten Erkenntnisses dem gegenständlichen Verfahren bedenkenlos zugrunde gelegt werden. Im übrigen ergibt sich der festgestellte Sachverhalt ausschließlich und zweifelsfrei aus dem Akt der belangten Behörde und dem Bauakt der Gemeinde Y.
Unabhängig davon, spricht gegen die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach lediglich ihr Vater das in Rede stehende Objekt bewohnt habe, dass das Haus bis auf einige wenige Male – welche für das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes sprechen – vollkommen unbewohnt aussah, die Vorhänge geschlossen waren, kein Licht brannte und der Vater bei keiner der Kontrollen angetroffen werden konnte. Im Übrigen fand die Anwesenheit des Vaters auch keinen Einzug in die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 02.11.2022, im Rahmen deren dargelegt wurde, dass das Objekt seit Sommer 2022 nicht bewohnt werde und ein Leerstand gegeben sei. Gegen diese Behauptung spricht wiederum die seitens der Vertreterin der Gemeinde Y in der Verhandlung gelegte Aufstellung der Wasserverbrauchsdaten, welche keine signifikanten Veränderungen seit Sommer 2022 erblicken lässt.
Die Feststellung betreffend den Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin ist der vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholten ZMR-Abfrage vom 19.02.2025 sowie der inhaltsgleichen Haushaltsbestätigung, welche seitens der Vertreterin der Gemeinde Y in der öffentlichen mündlichen Verhandlung gelegt wurde, zu entnehmen.
Aufgrund der detaillierten Berichte samt Fotobeilage und der Einvernahme der Frau Elisabeth Ortner im Administrativverfahren, welche einen Großteil der Kontrollen durchgeführt hat, war die Einvernahme der restlich angebotenen Kontrollorgane nicht geboten und dem entsprechenden Beweisantrag keine Folge zu geben.
Der Sachverhalt konnte sohin aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse in zweifelsfreier Weise festgestellt werden.
Die Beschwerdeführerin ließ sich im gesamten Straf- sowie auch im Administrativverfahren durchihren Rechtsbeistand vertreten und hat an keiner der mündlichen Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht teilgenommen. Sie hat sich damit eines der wesentlichsten Beweismittel begeben. Auch dieser Umstand spricht zweifelsfrei dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Hauptwohnsitz und generell ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht in Y hat, andernfalls sie zumindest zu einer Verhandlung vor Gericht ohne Weiteres erscheinen hätte können. Es konnte daher weder ein Leerstand noch die Nutzung als Hauptwohnsitz im Sinne des Mittelpunktes der Lebensinteressen unter Beweis gestellt werden.
IV.Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 (TROG 2016), LGBl Nr 101/2016 im verfahrensgegenständlichen Zeitraum lauten wie folgt:
„§ 13
Beschränkungen für Freizeitwohnsitze
(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:
a) Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen; dies jedoch nur dann, wenn
1. Gemeinschaftsräume mit einer Gesamtfläche, bei der auf jedes der Beherbergung
von Gästen dienende Bett zumindest eine Fläche von 0,5 m² entfällt, vorhanden sind,
2. gewerbetypische Dienstleistungen, zu denen insbesondere die Raumreinigung in
regelmäßig wiederkehrenden Zeitabständen und das regelmäßige Wechseln der Wäsche zählen, erbracht werden und weiters
3. die ständige Erreichbarkeit einer Ansprechperson seitens des Betriebes
gewährleistet ist;
nicht als Gemeinschaftsräume im Sinn der Z 1 gelten Wellness-Bereiche, Schiräume und sonstige Abstellräume, Sanitärräume und dergleichen,
b) Kur- und Erholungsheime, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten werden,
c) Wohnungen und sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen,
d) Gebäude mit höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten, die im
Rahmen der Raumvermietung während des Jahres jeweils kurzzeitig an wechselnde Personen vermietet werden (Ferienwohnungen); entsprechende Neubauten, für die die Baubewilligung erst nach dem 1. Februar 1996 rechtskräftig erteilt worden ist, gelten jedoch nur dann nicht als Freizeitwohnsitze, wenn der Vermieter der Ferienwohnungen im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat; Ferienwohnungen in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, sind zusammenzuzählen.
Sind in einem Gebäude oder in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, Ferienwohnungen und Wohnungen oder sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen, untergebracht, so darf die Zahl der Wohnungen insgesamt drei und die Zahl der Betten insgesamt zwölf nicht überschreiten.
(2) Im Rahmen der Vorschriften über Freizeitwohnsitze sind Gastgewerbebetrieben zur Beherbergung von Gästen jene Räumlichkeiten nicht zuzurechnen, an denen
a) Wohnungseigentum besteht, sofern diese vom Eigentümer oder von seiner Familie selbst genutzt werden, oder
b) Verfügungsrechte bestehen, die über den üblichen Inhalt gastgewerblicher Beherbergungsverträge hinausgehen.
(3) Als Freizeitwohnsitze dürfen nur mehr Wohnsitze verwendet werden,
a) die in der Zeit vom 1. Jänner 1994 bis einschließlich 31. Dezember 1998 nach den jeweils in Geltung gestandenen raumordnungsrechtlichen Vorschriften oder nachträglich nach § 17 als Freizeitwohnsitze angemeldet worden sind und für die eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegt oder
b) für die eine Baubewilligung im Sinn des § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl. Nr. 11/1994, vorliegt.
Darüber hinaus dürfen neue Freizeitwohnsitze im Wohngebiet, in Mischgebieten, auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie nach Maßgabe des § 44 Abs. 6 auf Sonderflächen für Hofstellen geschaffen werden, wenn dies für einen bestimmten Bereich durch eine entsprechende Festlegung im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt worden ist. Hierbei ist die dort höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen festzulegen.
(4) Die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze nach Abs. 3 zweiter Satz darf nur insoweit für zulässig erklärt werden, als die geordnete räumliche Entwicklung der Gemeinde entsprechend den Aufgaben und Zielen der örtlichen Raumordnung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Siedlungsentwicklung,
b) das Ausmaß des zur Befriedigung des Wohnbedarfes der Bevölkerung erforderlichen sowie des hierfür verfügbaren Baulandes,
c) das Ausmaß der für Freizeitwohnsitze in Anspruch genommenen Grundflächen, insbesondere auch im Verhältnis zu dem zur Befriedigung des Wohnbedarfes der Bevölkerung bebauten Bauland,
d) die Gegebenheiten am Grundstücks- und Wohnungsmarkt sowie die Auswirkungen der Freizeitwohnsitzentwicklung auf diesen Markt,
e) die Art, die Lage und die Anzahl der bestehenden Freizeitwohnsitze,
f) die Auslastung der Verkehrsinfrastruktur sowie der Einrichtungen zur Wasserversorgung, Energieversorgung und Abwasserbeseitigung, die Auswirkungen der Freizeitwohnsitze auf diese Infrastruktur und deren Finanzierung sowie allfällige mit der Schaffung neuer Freizeitwohnsitze entstehende Erschließungserfordernisse.
(4a) Die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze nach Abs. 3 zweiter Satz darf nicht mehr für zulässig erklärt werden, wenn
a) der Anteil der aus dem Verzeichnis der Freizeitwohnsitze nach § 14 Abs. 1 sich ergebenden Freizeitwohnsitze an der Gesamtzahl der Wohnungen entsprechend dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Gebäude- und Wohnungszählung 8 v.H. übersteigt oder
b) im örtlichen Raumordnungskonzept zu Gunsten der Vorsorge für den geförderten Wohnbau eine Festlegung nach § 31a Abs. 1 erster Satz besteht oder eine solche Festlegung ausschließlich deshalb unterblieben ist, weil Grundflächen, die als Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau in Betracht kommen, nicht zur Verfügung stehen.
Bei der Berechnung des Freizeitwohnsitzanteils nach lit. a bleiben Freizeitwohnsitze, für die eine Ausnahmebewilligung im Sinn des Abs. 7 erster Satz vorliegt, außer Betracht.
(5) Die Baubewilligung für Neubauten, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, sowie für Zu- und Umbauten und die Änderung des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen, durch die Freizeitwohnsitze neu geschaffen werden sollen, darf unbeschadet der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück eine Festlegung nach Abs. 3 zweiter und dritter Satz vorliegt und die höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen nicht überschritten wird. Maßgebend ist die Anzahl der Freizeitwohnsitze aufgrund des Verzeichnisses der Freizeitwohnsitze nach § 14 Abs. 1.
(6) Unbeschadet der Abs. 3 und 4 dürfen auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie auf Sonderflächen für Hofstellen Neubauten, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, nicht errichtet werden. Im Übrigen darf im Fall von Freizeitwohnsitzen auf Sonderflächen für Hofstellen weiters das nach § 44 Abs. 7 lit. c zulässige Höchstausmaß der Wohnnutzfläche nicht überschritten werden.
(7) Weiters dürfen Wohnsitze aufgrund einer Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters nach diesem Absatz oder aufgrund einer entsprechenden Ausnahmebewilligung nach früheren raumordnungsrechtlichen Vorschriften als Freizeitwohnsitze verwendet werden. Die Ausnahmebewilligung ist nur zu erteilen:
a) auf Antrag des Erben oder Vermächtnisnehmers, wenn die Voraussetzungen nach § 5 lit. a des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl. Nr. 61, in der jeweils geltenden Fassung vorliegen und der betreffende Wohnsitz dem Antragsteller oder anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient,
b) auf Antrag des Eigentümers des betreffenden Wohnsitzes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten, wenn ihm aufgrund geänderter Lebensumstände, insbesondere aufgrund beruflicher oder familiärer Veränderungen, eine andere Verwendung des Wohnsitzes nicht möglich oder zumutbar ist, der Wohnsitz anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient und der Antragsteller insbesondere im Hinblick auf seine persönlichen oder familiären Verhältnisse oder seine Rechtsbeziehung zum Wohnsitz ein Interesse am Bestehen des Wohnsitzes hat.
(8) Der Inhaber einer Ausnahmebewilligung im Sinn des Abs. 7 erster Satz darf den Freizeitwohnsitz nur für sich, seine Familie und seine Gäste verwenden. Die entgeltliche Überlassung des Freizeitwohnsitzes ist nicht zulässig.
(9) Um die Erteilung der Ausnahmebewilligung im Sinn des Abs. 7 erster Satz ist schriftlich anzusuchen. Der Antrag hat den betreffenden Wohnsitz zu bezeichnen und die zur Beurteilung des Vorliegens der Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben zu enthalten. Die Richtigkeit dieser Angaben ist vom Antragsteller durch geeignete Unterlagen nachzuweisen oder, soweit ihm dies nicht möglich ist, anderweitig glaubhaft zu machen. Der Bürgermeister hat über den Antrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Die Ausnahmebewilligung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen.
(10) Zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Beschränkungen für Freizeitwohnsitze sind den damit betrauten Organen der Gemeinde die Zufahrt und zu angemessener Tageszeit der Zutritt zu dem jeweiligen Objekt zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte über dessen Verwendung zu erteilen. Ist auf Grund bestimmter Tatsachen eine Nutzung anzunehmen, die den Beschränkungen widerspricht, haben die Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen, die Erbringer von Postdiensten oder von elektronischen Zustelldiensten auf Anfrage der Behörde die zur Beurteilung der Nutzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln.
[…]
§ 13a
Strafbestimmungen bezüglich Freizeitwohnsitze
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) einen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs. 3 lit. a, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 5 erster Satz oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 7 erster Satz vorliegt; dies gilt nicht, wenn der betreffende Wohnsitz am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist oder wenn sich der Verwendungszweck des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz aufgrund der Baubewilligung ergibt, sofern dieser entsprechend dem § 13 Abs. 3 lit. a als Freizeitwohnsitz angemeldet worden ist und das Verfahren darüber noch nicht abgeschlossen ist;
b) einen Wohnsitz, dessen Eigenschaft als Freizeitwohnsitz aufgrund des § 16 Abs. 1 lit. a und 2 erloschen ist oder aufgrund des § 16 Abs. 1 lit. b oder c und 3 als erloschen festgestellt worden ist, weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt oder
c) einen Freizeitwohnsitz, für den eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 7 erster Satz vorliegt, anderen als den im § 13 Abs. 8 genannten Personen entgeltlich zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer von der Behörde verlangte Angaben im Sinn des Abs. 5 nicht, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig macht.
(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 40.000,– Euro, Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2 mit einer Geldstrafe bis zu 3.000,- Euro zu bestrafen.
(4) Im Fall der unzulässigen Überlassung von Wohnsitzen als Freizeitwohnsitze gilt die Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 als an jenem Ort begangen, an dem sich der betreffende Freizeitwohnsitz befindet.
(5) In Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 hat der Eigentümer des Wohnsitzes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte auf schriftliches Verlangen der Behörde binnen einer angemessen festzusetzenden Frist den Nachweis über die Nutzung des betreffenden Wohnsitzes zu erbringen. § 13 Abs. 10 ist sinngemäß auf Organe der Bezirksverwaltungsbehörde anzuwenden.
(6) In Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 ist die Gemeinde, die Anzeige wegen einer solchen Übertretung erstattet hat, Partei und berechtigt, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht und weiters berechtigt, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Parteistellung der Gemeinde erstreckt sich nicht auf die Strafbemessung.“
V.Erwägungen:
a.Zur objektiven Tatseite:
Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 20.06.2024, Zl LVwG-2023/36/1574-10 wurde die Beschwerde gegen den Untersagungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 23.03.2023, Zl *** als unbegründet abgewiesen. Im Rahmen dieses Bescheides wurde das tatgegenständliche Wohnobjekt als unzulässiger Freizeitwohnsitz qualifiziert und die entsprechende Benützung untersagt. Aufgrund desselben maßgeblichen Sachverhaltes, welcher sich auf denselben Zeitraum erstreckt und derselben zu klärenden Hauptfrage, nämlich der unzulässigen Benützung als Freizeitwohnsitz, stellt dieses Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes eine rechtskräftige Vorfrageentscheidung dar, welche das erkennende Landesverwaltungsgericht seiner (nunmehr das Strafverfahren betreffende) Entscheidung zugrunde zu legen hat (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 [Stand 1.4.2021, rdb.at] Rz 21 ff mwN).
Dementsprechend steht fest, dass die Beschwerdeführerin das Haus Adresse 2 in **** Y zumindest im Zeitraum vom 21.10.2021 bis zum 03.01.2022 in unzulässiger Weise für Freizeitwohnsitzzwecke genutzt und die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zumindest im zuvor angeführten Tatzeitraum verwirklicht hat.
b.Zur subjektiven Tatseite:
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Diese Glaubhaftmachung ist der Beschwerdeführerin gegenständlich nicht gelungen, weshalb bereits ex lege von einer Fahrlässigkeit ausgegangen werden kann. Zumal die Thematik betreffend illegale Freizeitwohnsitze bereits aufgrund der in den letzten Jahren sehr umfassend erfolgten medialen Berichterstattung, welche sich auch auf Deutschland erstreckt (hat), sehr bekannt ist und entsprechende Verbotsklauseln meist in die Kaufverträge über derartige Objekte Einzug finden, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über das bestehende Verbot hinsichtlich der Freizeitwohnsitznutzung Bescheid wusste. Dementsprechend wird von einer vorsätzlichen Verwirklichung ausgegangen.
c.Zu den Spruchänderungen und –korrekturen:
Die belangte Behörde hat folglich völlig rechtskonform eine Bestrafung der Beschwerdeführerin mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis vorgenommen. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich – mit Ausnahme der bekämpften Tatzeitraumausdehnung und der gerügten Tatbildbeschreibung – als unberechtigt und war dementsprechend abzuweisen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol sah sich lediglich zu den nachstehenden Spruchänderungen und -korrekturen veranlasst:
Der von der belangten Strafbehörde angelastete Tatzeitraum war auf den Zeitraum vom 21.10.2021 bis 03.01.2022 einzuschränken, da die seitens der Behörde vorgenommene Ausdehnung des Zeitraumes bis zum 27.03.2023 aus Sicht des erkennenden Verwaltungsgerichts aus folgenden Gründen unzulässig war.
Wie von der Beschwerdeführerin richtig ins Treffen geführt, ist hinsichtlich des ausgeweiteten Tatzeitraumes bereits Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs 1 VStG eingetreten. Im Sinne dieser Norm ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn seitens der Behörde binnen einer Frist von einem Jahr keine taugliche Verfolgungshandlung vorgenommen wird. Dabei beginnt die Frist bei Dauerdelikten – wie dem vorliegenden –mit dem Zeitpunkt zu laufen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen wurde oder das strafbare Verhalten aufgehört hat (zB VwGH 28. 3. 1996, 95/06/0061). Die Verfolgungshandlung muss den Tatvorwurf in zeitlicher sowie räumlicher Hinsicht konkretisieren, sodass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und sich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens noch einmal zur Verantwortung gezogen zu werden (Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 32 [Stand 1.7.2023, rdb.at] Rz 18 mwN).
Aufgrund des von der Behörde angenommenen Tatzeitendes am 27.03.2023 wäre sie dazu angehalten gewesen, bis spätestens 27.04.2024 eine gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgungshandlung zu setzen. Nachdem in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 19.09.2022 der Tatzeitraum mit 21.10.2021 – 03.01.2022 angegeben wurde, wurden seitens der belangten Behörde jedoch keine weitere Handlung gesetzt, im Rahmen derer ein anderer Tatzeitraum bzw eine Ausdehnung desselben erfolgt ist. Die erste und einzige Handlung, welche den nunmehr vorgeworfenen Tatzeitraum beinhaltet, stellt das angefochtene Straferkenntnis vom 30.09.2024 dar, weshalb hinsichtlich des ausgedehnten Zeitraumes Verfolgungsverjährung eingetreten ist.
Des Weiteren darf gemäß der Bestimmung des § 44a VStG eine Strafe nur für jene Tat verhängt werden, auf die sich die – das Strafverfahren einleitende – erste Verfolgungshandlung iSd § 32 VStG bezogen hat (Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 44a [Stand 1.7.2023, rdb.at] Rz 2 mwN). Wie bereits dargetan wurde in der Aufforderung zur Rechtfertigung als verfahrenseinleitende Handlung der Tatzeitraum vom 21.10.2021 – 03.01.2022 angeführt, weshalb die erfolgte Ausdehnung desselben im angefochtenen Straferkenntnis auch aus diesem Grund unzulässig war.
Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass gegenständlich keine Strafbarkeitsverjährung iSd § 31 Abs 2 VStG eingetreten ist. Gemäß dieser Bestimmung erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung binnen drei Jahren ab Abschluss des strafbaren Verhaltens, sprich vorliegend am 03.01.2025. Ungeachtet der Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses binnen dieser Frist, muss auch das Erkenntnis im Beschwerdeverfahren binnen dieser Frist ergehen. Ist diese Frist sohin während des Beschwerdeverfahrens abgelaufen, wäre das Verwaltungsgericht grundsätzlich gemäß § 38 VwGVG iVm § 31 Abs 2 VStG dazu verpflichtet, das zugrundeliegende Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen (Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 31 [Stand 1.7.2023, rdb.at] Rz 13 mwN).
Zumal das erstinstanzliche Verfahren jedoch gemäß § 38 AVG bis zur Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt wurde, war die Frist iSd § 31 Abs 2 Z 3 VStG gehemmt und der Zeitraum zwischen der Aus- und neuerlichen Fortsetzung des Verfahrens nicht in die Verjährungsfrist miteinzurechnen (vgl VwGH 24.4.2002, 2002/12/0011; 26.11.2024, Ra 2023/15/0013; 29.09.2020, Ra 2018/17/0193). Im Ergebnis ist das gegenständliche Erkenntnis binnen der Verjährungsfrist erlassen worden und daher keine Strafbarkeitsverjährung eingetreten.
Infolge des mit dieser Einschränkung des Tatzeitraumes einhergehenden Beschwerdeerfolges war dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag für das Rechtsmittelverfahren nicht vorzuschreiben.
Abschließend sah sich das Landesverwaltungsgericht Tirol zu einer Spruchverbesserung dahingehend veranlasst, als nach der Aufzählung der Ausnahmebestimmungen im ersten Absatz die Wortfolge „… (vorliegt), ebenso wenig ein anderer in § 13a Abs 1 lit a TROG 2016 angeführter Fall vorgelegen hatte, der eine rechtlich statthafte Nutzung der Wohnung zu Freizeitwohnsitzen erlaubt“ ergänzt wird.
Dies aus dem Grund, da die belangte Behörde im Schuldspruch nicht ausreichend zum Ausdruck gebracht hat, dass die vorgeworfene Freizeitwohnsitznutzung auch rechtlich unstatthaft war, weil keiner der sonstigen – neben den im Spruch angeführten Gründe – im Gesetz genannten Fälle vorgelegen hatte, die eine rechtlich erlaubte Nutzung der verfahrensgegenständlichen Wohnung zu Freizeitwohnsitzzwecken gestattet hätte.
Das erkennende Verwaltungsgericht war im Rahmen seiner Kognitionsbefugnis zu den angeführten Spruchkorrekturen und –ergänzungen berechtigt, zumal die Beschwerdeführerin dadurch keiner Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt oder sie an der Wahrung der Rechtsschutzinteressen behindert gewesen wäre. Wie dargelegt, wurde ihr binnen der Verfolgungsverjährungsfrist der nunmehr eingeschränkte Tatzeitraum und geht aus dem Straferkenntnis hinlänglich hervor, dass die vorgeworfene Freizeitwohnsitznutzung der strittigen Wohnung rechtlich unstatthaft erfolgt ist. Demzufolge sah sich das erkennende Verwaltungsgericht zur Ergänzung der im Schuldspruch fehlenden Wortfolge – bei der es sich um ein notwendiges Tatbestandsmerkmal des § 13a Abs 1 lit a TROG 2016 handelt – berechtigt (siehe dazu insbesondere das VwGH-Erkenntnis vom 05.09.2013, Zl 2013/09/0065).
d.Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe zum einen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und zum anderen die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Verwaltungsübertretung nach § 13a Abs 1 TROG 2016 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 40.000,- zu bestrafen.
Hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und persönlichen Verhältnissen geht die Behörde mangels Offenlegung von überdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Beschwerdeführerin aus und nimmt an, dass sich ein Durchschnittsverdiener keinen Freizeitwohnsitz in Y leisten kann. Dieser Annahme vermag das erkennende Verwaltungsgericht durchaus zu folgen, da es sich beim in Rede stehenden Objekt nicht lediglich um eine Wohnung, sondern um ein ganzes Haus handelt, deren Alleineigentümerin die Beschwerdeführerin ist. Überdies wird im Beschwerdevorbringen bloß die Strafhöhe und diesbezügliche Annahme der Behörde bekämpft, während jedoch keine konträren Angaben dazu gemacht oder entsprechende Unterlagen vorgelegt werden.
Der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist in Übereinstimmung mit der belangten Behörde als erheblich zu bewerten, da ein gewichtiges öffentliches Interesse daran erkannt werden kann, dass die vom Tiroler Landesgesetzgeber erlassenen Freizeitwohnsitzregelungen beachtet werden müssen und das Hitanhalten der unzulässigen Verwendung von Objekten als Freizeitwohnsitze zur Sicherstellung der Einhaltung der raumplanerischen Vorgaben, insbesondere für das Ziel des sparsamen Umganges mit Grund und Boden, von besonderer Bedeutung ist. Diesem Ziel würde es widersprechen, der Beschwerdeführerin eine Nutzung des Objekts als Freizeitwohnsitz zu gewähren, obwohl sie nicht auf das Objekt als Lebensmittelpunkt angewiesen ist und vielmehr ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland hat.
Zutreffend hat die belangte Behörde die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin als strafmildernd gewertet. Weitere Strafmilderungsgründe sind für das erkennende Gericht vorliegend nicht hervorgekommen, solche wurden von der Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht geltend gemacht. Als straferschwerend ist die vorsätzliche Tatbegehung sowie der – trotz erfolgter Verkürzung – lange Tatzeitraum zu werten.
Des Weiteren sprechen spezial- sowie generalpräventive Gründe für eine Bestrafung der Beschwerdeführerin, da sie davon abgehalten werden soll, weitere gleichartige Taten zu begehen, die strittige Wohnung in Y in Tirol weiterhin zu (unzulässigen) Freizeitwohnsitzzwecken zu nutzen und anderen Personen die besondere Bedeutung der von der Beschwerdeführerin übertretenen Verwaltungsvorschrift aufgezeigt werden soll, ebenso, dass Verstöße gegen die bestehenden Freizeitwohnsitzregelungen in Tirol nicht straflos bleiben.
Unter Berücksichtigung der Verkürzung des Tatzeitraumes um über ein Jahr, war die verhängte Geldstrafe jedoch auf Euro 3.000,00 herabzusetzen. Unter Berücksichtigung der dargelegten Strafzumessungsgründe und insbesondere des erheblichen Unrechtsgehaltes dieser Verwaltungsübertretung ist die Verhängung einer solchen Geldstrafe jedenfalls schuld- und tatangemessen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Piccolroaz
(Richter)
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