LVwG T LVwG-2025/46/1184-7

LVwG-2025/46/1184-7Landesverwaltungsgericht30.06.2025

Regest

Nichteignung<br/>Mitwirkungspflicht<br/>Beweiswürdigung<br/>Suchtgift<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/46/1184-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.46.1184.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 09.04.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 24.07.2024, Zl ***, wurde folgendes angeordnet:

„I.

Gemäß §§ 24 Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. § 26 Abs. 2 Führerscheingesetz, BGBl. Nr. 120/1997 (FSG) i.d.d.g.F. i.V.m. § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wird Ihnen von der Bezirkshauptmannschaft Z die Lenkberechtigung für Fahrzeuge der Klasse(n) AM, A (Code 79.03 und 79.04), B, Führerschein ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Z am 30.10.2023 unter Zahl ***, mangels Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des § 7 Abs. 3 Ziffer 1 FSG entzogen.

Die Entzugsdauer wird mit

acht Monate

festgesetzt.

Gem. § 3 Abs. 2 FSG darf dem Genannten für dieselbe Zeit keine neue Lenkberechtigung erteilt werden.

II.

Weiters wird gem. § 25 Abs. 3 FSG i.d.g.F. i.V.m. § 57 AVG auf Grund der bereits eingetragenen Vormerkungen (Vormerksystem - § 30a Delikte) wegen

Übertretung nach § 106 Abs. 5 Ziffer 2 i.V.m. § 134 Abs. 1 KFG

die Entziehungsdauer um zwei Wochen verlängert.

Der Führerschein wurde Ihnen am 17.07.2024 gern. § 39 Abs. 1 FSG vorläufig durch die Exekutive abgenommen.

Die Entzugsfrist wird gern. § 29 Abs. 4 FSG ab diesem Tag berechnet. Der Führerschein wird deshalb am 02.04.2025 über Antrag gern. § 28 Abs. 1 FSG wieder ausgefolgt, sofern keine Gründe für eine längere Entziehung gegeben sind.

Gem. § 28 Abs. 2 FSG ist das Lenken von Kraftfahrzeugen vor Wiederausfolgung des Führerscheines unzulässig.

III.

Gemäß § 24 Abs. 3 Führerscheingesetz unter Anwendung des § 57 AVG wird eine Nachschulung angeordnet. Sie haben sich innerhalb der Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung einer Nachschulung zu unterziehen.

Wird diese Anordnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist befolgt oder wird die Mitarbeit bei der Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnung.

IV.

Gemäß § 24 Abs. 3 Führerscheingesetz unter Anwendung des § 57 Abs. 1 AVG 1991 werden Sie aufgefordert, sich zum Zwecke der Überprüfung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der betreffenden Gruppe(n)/Klasse(n) innerhalb der Entzugsdauer

a) amtsärztlichen Untersuchung im Sinne des § 8 Führerscheingesetz bei der Gesundheitsabteilung der Bezirkshauptmannschaft Zzu unterziehen und die vom Amtsarzt geforderten Gutachten und Befunde,

sowie

b) gemäß § 14 Abs 3 FSG-GV eine fachärztliche Stellungnahme beizubringen.

c) sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme gem. § 14 Abs 3 Führerscheingesetz-

Gesundheitsverordnung (FSG-GV) innerhalb dieser Zeit beizubringen.

Die Entzugsdauer endet nicht vor Befolgung dieser Anordnung.“

Mit E-Mail der Polizeiinspektion Z vom 26.03.2025 wurde der Abtretungsbericht der Polizeiinspektion Z vom 26.3.2025, Zl ***, an die Staatsanwaltschaft Y, der belangten Behörde übermittelt und dieser am nächsten Tag dem Amtsarzt der belangten Behörde übermittelt.

Auf Anfrage der belangten Behörde teilt die Staatsanwaltschaft Y mit Schreiben vom 4.02.2025, Zl *** und Zl ***, mit, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen wegen § 27 Abs 1 und 2 SMG gemäß § 35 Abs 9 SMG vorläufig eingestellt worden sei. Im Ermittlungsverfahren wegen § 293 StGB sei am 26.11.2024 Strafantrag beim BG Y zu Zl *** erhoben worden. Diesbezüglich langte am 17.04.2025 die Mitteilung des BG Y ein, dass das anhängige Strafverfahren nach § 293 Abs 2 StGB für eine Probezeit von einem Jahr vorläufig eingestellt worden sei (Diversion).

Wie im Bescheid der belangten Behörde vom 24.07.2024 vorgeschrieben, unterzog sich der Beschwerdeführer am 26.03.2025 einer ärztlichen Untersuchung bei einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin. Die fachärztliche Stellungnahme vom 26.03.2025 wurde dem Amtsarzt der belangten Behörde übermittelt. Der Facharzt ging dabei von den Angaben des Beschwerdeführers aus, dass er zuletzt im September 2022 Kokain konsumiert habe, THC „zuletzt 2022 oder 2023“. Weiters gab er vor dem Facharzt an, dass er am 17.7.2024 mit seinem Pkw auf der Inntalautobahn auf der Höhe von Völs im Baustellenbereich mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit unterwegs gewesen sei. Den polizeilichen Harntest auf Drogen habe er verweigert, da er nicht beeinträchtigt gewesen sei und laut seinen Angaben ihm die Exekutive von einer amts- bzw polizeiärztlichen Untersuchung abgeraten hätte, da er sich auf dem Weg in die Türkei befunden habe und diese Untersuchung mehrere Stunden gedauert hätte. Wie es zum dokumentierten Konsum von THC und Kokain am Vorabend gekommen sei, sei für ihn nicht nachvollziehbar. Der Facharzt beurteilte den Beschwerdeführer zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe I geeignet, sofern das Drogenscreening, welches der Beschwerdeführer über seinen Hausarzt bei der belangten Behörde abgegeben habe, ein negatives Ergebnis zeige. Es wurden jedoch monatliche Harnscreenings auf Kokain und THC über einen Zeitraum von zwölf Monaten empfohlen.

Weiters unterzog er sich am 31.3.2025 einer verkehrspsychologischen Untersuchung und legte der belangten Behörde diesbezüglich die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 1.4.2025 vor. In dieser wurde der Beschwerdeführer als „bedingt geeignet“ für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe I, Klassen AM und in B- unter der Voraussetzung unauffälliger amtsärztlichen Befunde beurteilt. Gleichzeitig wurde die Empfehlung gemacht, die Lenkberechtigung befristet zu erteilen, um den Rückfall in alte Verhaltensmuster zu kontrollieren bzw ausschließen zu können. Dabei ging die Verkehrspsychologin von der Aussage des Beschwerdeführers aus, seit 2022 (vgl VPU vom 1.04.2025 unter Zusammenfassung „… Inanspruchnahme professioneller Hilfe im Anschluss an das erste Delikt und Abstinenz seit demselben…“.) abstinent gewesen zu sein.

Vom Beschwerdeführer wurde auch eine Teilnahmebestätigung an einer Nachschulung im Zeitraum vom 19.3. bis 9.4.2025 bei der Verkehrspsychologische Untersuchungs- und Nachschulungsstelle, **** X, Adresse 3, der belangten Behörde vorgelegt.

Mit 8.4.2025 wurde seitens des Amtsarztes der belangten Behörde ein ärztliches Gutachten nach § 8 FSG abgegeben, in dem der Beschwerdeführer als (noch) nicht geeignet zum Lenken eines Fahrzeuges der Gruppe I beurteilt wurde. Ausgeführt wurde unter anderem, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde aufgrund der Falschangaben des Beschwerdeführers nicht verwertbar seien und wird dies näher ausgeführt.

Aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens nach § 8 FSG vom 8.04.2025 wurde von der belangten Behörde der nunmehr angefochtene Bescheid vom 9.04.2025, Zl ***, erlassen, in dem es lautet wie folgt:

„I.

Gemäß §§ 24 Abs. 1 Ziffer 1 und 3 Abs 1 Ziffer 3 Führerscheingesetz, BGBl. Nr. 120/1997 (FSG) i.d.d.g.Fassung wird AA, geb. am 06.03.1991, von der Bezirkshauptmannschaft Z die Lenkberechtigung für Fahrzeuge der Klasse(n) AM, A (Code 79.03 und 79.04), B, Führerschein ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Zam 30.10.2023 unter Zahl 23427136, mangels gesundheitlicher Eignung im Sinne des § 3 Abs. 1 Ziffer 3 FSG

für die Dauer der Nichteignung entzogen.

Gem. § 3 Abs. 2 FSG darf dem Genannten während der Dauer der Nichteignung keine Lenkberechtigung erteilt werden.

II.

Gem. § 13 Abs. 2 VwGVG wird einer allfälligen Beschwerde im Interesse des öffentlichen Wohls und der Verkehrssicherheit die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen.“

Mit E-Mail vom 30.4.2025, noch vor Erhebung des gegenständlichen Rechtsmittels, teilte der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass der Abtretungsbericht der Polizei vom 26.3.2025 die Angaben des Beschwerdeführers nur unzureichend wiedergeben würde. Er habe angegeben, dass er für mehrere Monate „clean“ gewesen sei und im November/Dezember 2024 zwischen 10 und 15g Kokain angekauft habe. Die Einvernahme des Beschwerdeführers habe am 27.2.2025 stattgefunden und habe er klar angegeben, dass er kein Kokain mehr konsumiere, dass er demnächst den Führerschein zurückbekomme, dass er einer geregelten Arbeit nachgehe, das dritte Kind im Juni zur Welt komme und er dabei sei sein Leben zu ordnen. Es ergehe daher an den Amtsarzt die Anfrage, ob aufgrund dieser neuen Informationen das amtsärztliche Gutachten vom 8.4.2025 abzuändern wäre.

Es erscheine unzulässig, die erbrachten Nachweise für die Eignung wegen eines allgemeinen Polizei-Berichtes abzutun. Im Übrigen sei das in SMG-Verfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt worden.

Diese Stellungnahme wurde dem Amtsarzt der belangten Behörde mit E-Mail vom 30.04.2025 mit der Bitte um erneute Stellungnahme übermittelt.

Am 5.05.2025 teilte der Amtsarzt der belangten Behörde per E-Mail im Wesentlichen mit, dass keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts festgestellt worden sei, die eine Änderung der bisherigen Beurteilung erfordern würde. Es stehe dem Betroffenen jedoch frei, einen Suchtmittelabstinenz-Nachweis von mindestens 6 Monaten durch Haaranalyse zu erbringen.

Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 9.04.2025, Zl IM-FSE-7268/5-2025, brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 7.05.2025 fristgerecht die zulässige Beschwerde ein und führte darin im Wesentlichen aus, dass dem angefochtenen Bescheid ein ärztliches Gutachten zugrunde liege, dass erstellt worden sei, ohne dass die vollständigen Informationen vorgelegen wären.

Dem Amtsarzt seien die Ergebnisse der verkehrspsychologischen Untersuchung und auch die Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie vorgelegt worden.

Aufgrund eines Abtretungsberichtes der Polizeiinspektion Z vom 26.3.2025 sei der Amtsarzt zur Auffassung gekommen, dass erhebliche Suchtgiftkonsumation des Betroffenen bis in den Dezember 2024 hinein vorliegen würden.

Dies sei unrichtig. Die tatsächlich vom Betroffenen gemachten Angaben vor der Polizei seien im Abtretungsbericht unzureichend dargestellt.

Er habe in seiner Vernehmung am 27.2.2025 klar angegeben, dass er kein Kokain mehr konsumiere, dass er demnächst den Führerschein zurückbekomme, er einer geregelten Arbeit nachgehe, das dritte Kind im Juni zur Welt komme und er dabei sei, sein Leben zu ordnen.

Sowohl der Facharzt für Psychiatrie als auch die Verkehrspsychologin hätten ergänzende Stellungnahmen dahingehend abgegeben, dass sich durch den Abtretungsbericht der Polizei keine Änderungen ihrer Einschätzung ergeben würde. Die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sei daher gegeben.

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde zur Auffassung gelangen müssen, dass eine Entziehung der Lenkberechtigung im Sinne des § 24 Abs 1 Z 1 FSG nicht angezeigt sei.

Es würden daher die Anträge gestellt eine Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung einzuvernehmen, anschließend der gegenständlichen Beschwerde Folge zu geben und das angefochtene Erkenntnis dahingehend abzuändern, als der Entzug der Lenkberechtigung aufgehoben werde. In einem wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt und dies näher begründet.

Der Beschwerde beigelegt waren eine Kopie der Beschuldigtenvernehmung vor der Polizeiinspektion Z am 27.2.2025, die erste Seite einer Mitteilung der Staatsanwaltschaft Y ohne Datum zur Zahl *** (Verständigung des Beschuldigten vom vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung gemäß § 35 Abs 9 des Suchtmittelgesetzes), die fachärztliche Stellungnahme hinsichtlich der Eignung zum Lenken von Kfz der Gruppe I vom 5. Mai 2025, eine Ergänzung zur verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 31.3.2025 samt Befundblatt der kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen vom 5.05.2025, eine Schwangerschaftsbestätigung vom 27. November 2024 und 4 Arbeitsunfähigkeitsmeldungen in Bezug auf die Ehefrau des Beschwerdeführers.

Die Ergänzung der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 5.05.2025 wurde dem Amtsarzt der belangten Behörde am 7.05.2025 per E-Mail mit dem Ersuchen um Stellungnahme übermittelt.

Mit E-Mail vom 8. Mai 2025 führte der Amtsarzt aus, dass die in der verkehrspsychologischen ergänzenden Stellungnahme neu aufgenommenen ergänzenden Aussagen des Beschwerdeführers den der Behörde bekannten Sachverhalt leider nur sehr unvollständig wiedergebe und im Widerspruch zu den im Akt der Staatsanwaltschaft festgehaltenen, im Rahmen der Vernehmung getätigten Aussagen stehen würden. Die verkehrspsychologische Untersuchungsstelle habe offenbar keine Kenntnis des Aktes der Staatsanwaltschaft und bleibe es fraglich, ob eine positive Eignungsbeurteilung nach dessen Kenntnis erfolgt wäre. An der Beurteilung durch den Amtsarzt ändere sich dadurch nichts.

Aufgrund der Beschwerde des Betroffen wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben vom 12.05.2025 zur Entscheidung vorgelegt.

Am 24.06.2025 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer und seine rechtsfreundliche Vertretung teilnahmen.

Der Beschwerde kam keine Berechtigung zu.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer lenkte am 17.7.2024 um 15:56 Uhr das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** auf der A 12 Inntalautobahn bei Strkm 80,5 in Fahrtrichtung Kufstein und fiel Beamten der Tiroler Landesverkehrsabteilung durch seine Fahrweise (extrem erhöhte Geschwindigkeit, Nichteinhaltung des erforderlichen Abstandes) auf. Er wurde daher einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Im Zuge der Lenkerkontrolle wurden von den Polizeibeamten Tests durchgeführt, bei denen mehrere Symptome festgestellt werden konnten, welche auf eine mögliche Beeinträchtigung durch Suchtmittel hinwiesen (Nystagmus, verzögertes Verhalten, träge Pupillenreaktion, Unruhe, Zittern, gerötete Bindehäute). Dem Beschwerdeführer wurde daher die Möglichkeit eines freiwilligen Urintests in der Toilette des Parkplatzes angeboten. Dabei stiftete der Beschwerdeführer einen anderen Toilettenbesucher an, für ihn den Urintest zu machen und manipulierte schließlich selbst den Urintest mit Toilettenwasser.

Zunächst gab der Beschwerdeführer an drei Tage davor Cannabis konsumiert zu haben. Schließlich gab er an, am Abend davor Kokain und später noch Cannabis konsumiert zu haben. Der Beschwerdeführer wurde daher aufgefordert sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem bei einer Landespolizeidirektion tätigen Arzt vorführen zu lassen, da vermutet werden konnte, dass er sich zum Zeitpunkt des Lenkens in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden hat. Der Beschwerdeführer wurde mehrmals von den Beamten der LVA aufgeklärt und aufgefordert und verweigerte schließlich die Vorführung. Dem Beschwerdeführer wurde daher der Führerschein vorläufig abgenommen und ihm letztlich mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zvom 24.07.2024, die Lenkberechtigung für Fahrzeuge der Klasse(n) AM, A (Code 79.03 und 79.04), B, mangels Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des § 7 Abs 3 Ziffer 1 FSG für 8 Monate entzogen.

Auf Grund bereits eingetragener Vormerkungen (Vormerksystem - § 30a Delikte) wegen einer Übertretung nach § 106 Abs 5 Ziffer 2 iVm § 134 Abs 1 KFG wurde die Entziehungsdauer um zwei Wochen verlängert.

Weiters wurde eine Nachschulung angeordnet und er aufgefordert sich zum Zwecke der Überprüfung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der betreffenden Gruppe(n)/Klasse(n) innerhalb der Entzugsdauer einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen und die vom Amtsarzt geforderten Gutachten und Befunde, eine fachärztliche Stellungnahme, sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme innerhalb dieser Zeit beizubringen.

Der Beschwerdeführer kam den Anordnungen der belangten Behörde nach und unterzog sich am 26.03.2025 einer ärztlichen Untersuchung bei einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin. Bei der Beurteilung ging der Facharzt von den Angaben des Beschwerdeführers aus, dass er zuletzt im September 2022 Kokain konsumiert habe, THC „zuletzt 2022 oder 2023“. Weiters gab er vor dem Facharzt an, dass er am 17.7.2024 mit seinem Pkw auf der Inntalautobahn auf der Höhe von Völs im Baustellenbereich mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit unterwegs gewesen sei. Den polizeilichen Harntest auf Drogen habe er verweigert, da er nicht beeinträchtigt gewesen sei und laut seinen Angaben ihm die Exekutive von einer amts- bzw polizeiärztlichen Untersuchung abgeraten hätte, da er sich auf dem Weg in die Türkei befunden habe und diese Untersuchung mehrere Stunden gedauert hätte. Wie es zum dokumentierten Konsum von THC und Kokain am Vorabend gekommen sei, sei für ihn nicht nachvollziehbar. Der Facharzt beurteilte den Beschwerdeführer zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe I geeignet, sofern das Drogenscreening, welches der Beschwerdeführer über seinen Hausarzt bei der belangten Behörde abgegeben habe, ein negatives Ergebnis zeige. Es wurden jedoch monatliche Harnscreenings auf Kokain und THC über einen Zeitraum von zwölf Monaten empfohlen.

Weiters unterzog er sich am 31.3.2025 einer verkehrspsychologischen Untersuchung. In dieser wurde der Beschwerdeführer als „bedingt geeignet“ für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe I, Klassen AM und in B- unter der Voraussetzung unauffälliger amtsärztlichen Befunde beurteilt. Gleichzeitig wurde die Empfehlung gemacht, die Lenkberechtigung befristet zu erteilen, um den Rückfall in alte Verhaltensmuster zu kontrollieren bzw ausschließen zu können. Dabei ging auch die Verkehrspsychologin von der Aussage des Beschwerdeführers aus, seit 2022 abstinent gewesen zu sein.

Aufgrund der Falschangaben des Beschwerdeführers sind sowohl das Ergebnis der VPU als auch die fachärztliche Stellungnahme nicht verwertbar. Auch bei den ergänzenden Stellungnahmen hat der Beschwerdeführer falsche Angaben gemacht, sodass auch diese für den Amtsarzt der belangten Behörde bei seiner Beurteilung nicht verwertbar sind.

Der Beschwerdeführer hat zumindest im Dezember 2024 Suchtmittel konsumiert und war davor stark abhängig (Kokain und THC).

Eine gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers konnte daher (noch) nicht festgestellt werden.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde, dabei insbesondere aus der Anzeige der LVA Tirol vom 18.07.2024, Zl *** und aus der Beschuldigtenvernehmung vom 27.02.2025 vor der PI Z, Zl ***. Auch bei der vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführten mündlichen Verhandlung bekam die erkennende Richterin den Eindruck, dass der Beschwerdeführer Angaben macht, bei denen er glaubt, ein für ihn besseres Ergebnis zu bekommen.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer ausgesagt, dass der ihn befragende Beamte bei seiner Einvernahme am 27.02.2025 seine Angaben falsch niedergeschrieben habe (vgl VHS vom 24.06.2025, S 3 Mitte). Er habe den Eindruck gewonnen, der Polizeibeamte habe seinen (Drogen-) Verkäufer unbedingt belangen wollen und er sich auch die Niederschrift vor Unterfertigung nicht genau durchgelesen habe. Er selbst habe ausgesagt von Ende Sommer, Herbst gesprochen zu haben, keinesfalls von November oder Dezember (vgl Beschuldigteneinvernahme vom 27.02.2025, S 6. Mitte). Auf genauere Frage der Richterin, wie dies mit seiner Aussage, dass er im Oktober wieder angefangen habe, im Studio seines Verkäufers zu trainieren, zusammenpasse, konnte sich der Beschwerdeführer auf einmal nicht erinnern.

Auch bei der fachärztlichen Untersuchung am 26.03.2025 machte der Beschwerdeführer nach Ansicht der erkennenden Richterin wahrheitswidrige Angaben. Er gab an, dass ihm nicht erklärbar sei, wie es am 17.07.2024 bei der Verkehrskontrolle zum dokumentierten Konsum von THC und Kokain gekommen sei (vgl Anzeige vom 18.07.2024, Zl ***, S 2 „Mitteilung“). Das letzte Mal habe er im September 2022 Drogen konsumiert. Die Exekutive habe ihm sogar von einer amts- bzw polizeiärztlichen Untersuchung abgeraten, da er auf dem Weg in die Türkei gewesen sei und die Untersuchung mehrere Stunden gedauert hätte. Diese Behauptung ist nach Ansicht der erkennenden Richterin absurd und nicht glaubhaft, hat doch letztlich die Verweigerung zur Führerscheinabnahme geführt. Der Beschwerdeführer behauptet daher, dass zweimal, von verschiedenen Polizeibeamten, aus unterschiedlichen Anlässen und zu verschiedenen Zeitpunkten, seine Angaben falsch niedergeschrieben worden seien.

Vor dem Amtsarzt der belangten Behörde machte er aber bei der Untersuchung die Angabe, THC nur einmalig am 16.07.2024 zum „Schlafen-Gehen“ eingenommen zu haben (vgl Ärztliches Gutachten vom 8.04.2025 in der „Begründung“, 5. und 6. Zeile).

Insgesamt machte der Beschwerdeführer bei der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol einen komplett unglaubwürdigen Eindruck und ergibt sich dieser auch bei der Aktendurchsicht. In jeder Einvernahme, sei es vor Polizeibeamten, vor Ärzten oder auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, macht der Beschwerdeführer andere Angaben, die sich widersprechen und nicht zusammenpassen.

IV.Rechtslage:

Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I Nr 120/1997, idF BGBl I Nr 90/2023, lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 3.

(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

[…]

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

[…]

(2) Personen, denen eine Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen wurde, darf vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden.

[…]“

„Gesundheitliche Eignung

§ 8.

(1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(n) gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.

(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

[…]

„§ 24.

(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

[…]

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

[…]

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer zweiten oder weiteren innerhalb von vier Jahren begangenen Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 oder einer (auch erstmaligen) Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen; im Fall einer Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 kann sich die verkehrspsychologische Untersuchung auf die Feststellung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung beschränken. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

[…]“

V.Erwägungen:

Zunächst ist festzuhalten, dass eine Verkündung der Entscheidung in der mündlichen Verhandlung war aufgrund der Komplexität der Sach- oder Rechtslage nicht möglich. Außerdem bedurfte die Fällung des Erkenntnisses (die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, weshalb das Landesverwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen durfte (vgl Walbert-Satek in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber, VwGVG, Rz 7 zu § 47 und die dort angeführte Literatur und Judikatur; vgl VwGH vom 11.09.20219, Zl Ra 2019/02/0110). Darüber hinaus wurde vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer ausdrücklich auf die mündliche Urteilsverkündung verzichtet.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat nach der Aufnahme von Beweisen zu prüfen, ob diese die erforderliche Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen des maßgeblichen Sachverhaltes vermitteln (vgl VwGH vom 17.12.1992, Zl 91/16/013). Unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ist dabei gemäß § 45 Abs 2 AVG nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (VwGH vom 16.06.1992, Zl 92/08/0062).

Gemäß § 24 Abs 1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Dem Beschwerdeführer wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung entzogen. § 8 FSG 1997 sieht für die Erteilung der Lenkberechtigung sowie für deren Entziehung und Einschränkung ein ärztliches Gutachten (iSd § 1 Z 1 FSG-GV 1997) über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vor. Im gegenständlichen Fall erfolgten amtsärztliche Beurteilungen durch den Amtsarzt der belangten Behörde unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer fachärztlichen Untersuchung und einer VPU.

Was das Zusammenwirken von verkehrspsychologischer Stellungnahme und amtsärztlichem Gutachten anlangt, vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass sich das amtsärztliche Gutachten, wenn es sich auf die Stellungnahmen von verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen stützt, mit diesen Stellungnahmen – nachvollziehbar - auseinanderzusetzen hat (vgl VwGH vom 22.4.2008, Zl 2008/11/0043), wobei negative verkehrspsychologische Stellungnahmen nicht zwingend zu dem Gutachtensergebnis führen müssen, dem Betreffenden fehle die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (vgl VwGH vom 1.3.2016, Zl Ra 2015/11/0120). Die verkehrspsychologische Stellungnahme habe vielmehr nur eine Hilfsfunktion für die ärztliche Beurteilung im Rahmen des erforderlichen amtsärztlichen Gutachtens. Weder komme den verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen eine Monopolstellung in Ansehung der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung zu, noch seien Ausführungen einer verkehrspsychologischen Stellungnahme einer näheren Beurteilung durch Ärzte, insbesondere Fachärzte, entzogen (vgl VwGH vom 28.04.2011, Zl 2009/11/0116). Nichts anderes kann für den wie gegenständlich umgekehrten Fall gelten.

Der Amtsarzt der belangten Behörde setzte sich in seinem Gutachten vom 8.4.2025, sowie seinen ergänzenden Stellungnahmen vom 5.5.2025 und vom 8.5.2025 damit auseinander, warum das (positive) Ergebnis sowohl der VPU, als auch der Untersuchung durch einen Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin nicht verwertbar ist. Durch die falschen Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf den Zeitpunkt seiner letztmaligen Konsumation von Drogen, wobei es sich dabei nicht nur um ein paar Tage oder Wochen, sondern sogar Jahre handelt und die Untersuchenden daher von falschen Voraussetzungen bei ihrer Beurteilung ausgegangen sind, ist es beinahe so, als habe er sich keinen Untersuchungen gestellt. Der Amtsarzt der belangten Behörde ist daher zu Recht bei seiner Beurteilung, in welche die verkehrspsychologische Stellungnahme und die fachärztliche Stellungnahme eingeflossen ist, somit insgesamt bei seiner ursprünglich getroffenen negativen Beurteilung der Fahreignung geblieben. Nicht weil der Beschwerdeführer tatsächlich nicht gesundheitlich geeignet ist, sondern da es letztlich nicht festgestellt werden konnte.

Die Dauer der gegenständlichen Entziehung der Lenkberechtigung ist auf die Dauer der Nichteignung festgesetzt und endet erst mit der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens, das die wiedererlangte gesundheitliche Eignung bestätigt. Dabei wird der Beschwerdeführer der Wahrheit entsprechende Angaben zu machen haben.

Dementsprechend war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Für Rechtsmittel, die nach dem 30.06.2025 eingebracht werden, beträgt die Eingabegebühr Euro 340,00.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Wieser

(Richterin)

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