LVwG T LVwG-2025/35/1431-1

LVwG-2025/35/1431-1Landesverwaltungsgericht30.06.2025

Regest

Campingplatz<br/>Kampieren<br/>Unterkünfte<br/>Wiederherstellung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/35/1431-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.35.1431.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ über die Beschwerde der AA, vertreten durch deren Geschäftsführer BB, Adresse 1, **** Z, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt CC, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 8.5.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Campinggesetz 2001 (im Folgenden kurz: TCampG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:

1. Zum angefochtenen Bescheid vom 8.5.2025, Zl ***:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 06.03.1980, 153-9/1980, wurde DD nunmehr AA, die Bewilligung für die Errichtung des Campingplatzes „EE“ auf Gp ***1, ***2, ***3, ***4, ***5, ***6, ***7, ***8 und ***9, KG *****, erteilt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.12.1980, Zl ***, wurde die entsprechende Betriebsbewilligung erteilt.

Weitere, den gegenständlichen Campingplatz betreffende behördliche Entscheidungen werden im angefochtenen Bescheid näher aufgelistet.

Für den vorliegenden Fall relevant ist insbesondere, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.10.2024, Zl ***, der AA die Fortsetzung der wesentlichen Änderung (Vorhaben) und der allfällige Betrieb des Campingplatzes auf den GstNr. ***10, ***11, ***12, ***13, ***14, alle KG *****, sowie auf den GstNr. ***15, ***16, ***17, ***18 und ***19, alle KG *****, untersagt wurde. Im Speziellen waren davon folgende - gesamt 23 – Unterkünfte betroffen: Floating Homes, Wood Lodge Panorama, Wood Lodge Family, Safari Lodge Lion, Safari Lodge Rhino (überdeckte Fläche 50 m2), Safari Lodge Giraffe, Safari Lodge Zebra, Safari Lodge Hippo, Safari Lodge Elephant sowie Safari Lodge Rhino deluxe (überdeckte Fläche 60 m2).

Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 13.02.2025, LVwG-2024/34/2962-10, als unbegründet abgewiesen und eine dagegen erhobene Revision mit Beschluss des VwGH vom 23.4.2025, Ra 2025/06/0101-5, zurückgewiesen.

Mit Eingang vom 11.03.2025 hat die AA nachträglich die wesentliche Änderung des bestehenden Campingplatzes gemäß § 4 Abs 8 des TCampG im Ausmaß der Grundstücke Nr. ***10, ***11/2, ***12, ***13 und ***14, alle in EZ ***1, GB ***** Z, und konkret den - gesamt 21 – darauf befindlichen Unterkünften „Floating Homes", „Wood Lodge Panorama", „Wood Lodge Family", „Safari Lodge Lion", „Safari Lodge Rhino", „Safari Lodge Giraffe", „Safari Lodge Zebra", „Safari Lodge Hippo" sowie „Safari Lodge Elephant", angezeigt.

Nach Durchführung des im angefochtenen Bescheid dargestellten Ermittlungsverfahrens, insbesondere nach Einholung von sachverständigen Stellungnahmen aus den Bereichen Gewerbetechnik, Brandschutz und Hochbau, entschied die belangte Behörde mit dem im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheid über den gegenständlichen Antrag wie folgt:

„I. Die mit Eingang vom 11.03.2025 eingebrachte Anzeige der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch FF, Adresse 2, **** Y, betreffend einer nachträglichen Vorhabensanzeige einer wesentlichen Änderung des Campingplatz ‚Ferienparadies EE‘ am Standort in **** Z, Adresse 1, gemäß § 4 Abs. 8 Tiroler Campinggesetz 2001, durch die Erweiterung auf den als Freiland gemäß § 41 Tiroler Raumordnungsgesetz 2002 (TROG 2022) gewidmeten Grundstücken mit den GstNr. ***10, ***11, ***12 und ***14, alle in EZ ***1, GB ***** Z, samt den darauf befindlichen 21 Unterkünften, 2x ‚Floating Homes‘, 5x ‚Wood Lodge Panorama‘, 3x ‚Wood Lodge Family‘, 4x ‚Safari Lodge Lion‘, 1x ‚Safari Lodge Rhino‘, 2x ‚Safari Lodge Giraffe‘, 2x ‚Safari Lodge Zebra‘, 1x ‚Safari Lodge Hippo‘ sowie 1x ‚Safari Lodge Elephant‘, nach Maßgabe der eingereichten Projektsunterlagen, wird gemäß §§ 12 Abs. 1, 4 Abs. 8 iVm 4 Abs. 4 lit. c iVm 5 Abs. 1 Tiroler Campinggesetz 2001, LGBl. Nr. 37/2001, idF LGBl. Nr. 76/2024, nicht zur Kenntnis genommen und die Ausführung des Vorhabens untersagt.

II. Der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch FF, Adresse 2, **** Y, wird als Veranlasserin der wesentlichen Änderung des Campingplatz ‚Ferienparadies EE‘ am Standort in **** Z, Adresse 1, gemäß § 4 Abs. 8 zweiter Satz Tiroler Campinggesetz 2001, LGBl. Nr. 37/2001, idF LGBl. Nr. 76/2024, durch die Erweiterung auf den als Freiland gemäß § 41 Tiroler Raumordnungsgesetz 2002 (TROG 2022) gewidmeten Grundstücken mit den GstNr. ***10, ***11, ***12und ***14, alle KG ***** sowie auf den GstNr. ***15, ***16, ***1, ***18 und ***19, alle KG *****, samt den darauf befindlichen 23 Unterkünften, 2x ‚Floating Homes‘, 5x ‚Wood Lodge Panorama‘, 3x ‚Wood Lodge Family‘, 4x ‚Safari Lodge Lion‘, 1x ‚Safari Lodge Rhino‘, 2x ‚Safari Lodge Giraffe‘, 2x ‚Safari Lodge Zebra‘, 2x ‚Safari Lodge Hippo‘, 1x ‚Safari Lodge Elephant‘ sowie 1x ‚Safari Lodge Rhino deluxe‘, die Wiederherstellung des früheren Zustandes, unter Vorschreibung folgender Maßnahmen bis zum 20.11.2025, aufgetragen:

i. Vollständiger Rückbau und Beseitigung der konsenslos errichteten und betriebenen Unterkünfte.

(…)“

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen zum oben genannten und im gegenständlichen Beschwerdeverfahren allein maßgeblichen Spruchpunkt II. wie folgt aus:

„Anwendungsfall 1

‚Wird das Vorhaben nicht innerhalb eines Monats nach der Untersagung nachträglich angezeigt [...] so hat die Behörde die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen.‘

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.10.2024, Zl. ***, wurde der AA, Adresse 1, **** Z, die Fortsetzung der wesentlichen Änderung (Vorhabens) und der allfällige Betrieb des Campingplatzes auf den GstNr. ***10, ***11, ***12, ***13, ***14, alle KG ***** sowie auf den GstNr. ***15, ***16, ***1, ***18 und ***19, alle KG *****, untersagt. Im Speziellen waren davon folgende 23 Unterkünfte betroffen: Floating Homes, Wood Lodge Panorama, Wood Lodge Family, Safari Lodge Lion, Safari Lodge Rhino (überdeckte Fläche 50 m2), Safari Lodge Giraffe, Safari Lodge Zebra, Safari Lodge Hippo, Safari Lodge Elephant sowie Safari Lodge Rhino deluxe (überdeckte Fläche 60 m2).

Mit Eingang vom 11.03.2025 hat die AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch FF, Adresse 2, **** Y, nachträglich die wesentliche Änderung des bestehenden Campingplatzes gemäß § 4 Abs. 8 des Tiroler Campinggesetzes 2001 im Ausmaß der Grundstücke GStNr. ***10, ***11, ***12, ***13 und ***14, alle in EZ195, GB ***** Z und konkret den gesamt 21 Unterkünften, 2x ‚Floating Homes‘, 5x ‚Wood Lodge Panorama‘, 3x ‚Wood Lodge Family‘, 4x ‚Safari Lodge Lion‘, 1x ‚Safari Lodge Rhino‘, 2x ‚Safari Lodge Giraffe‘, 2x ‚Safari Lodge Zebra‘, 1x ‚Safari Lodge Hippo‘ sowie 1x ‚Safari Lodge Elephant‘, angezeigt.

Die Veranlasserin der wesentlichen Änderung hatte gemäß § 4 Abs. 8 erster Satz des Tiroler Campinggesetzes 2001 die Möglichkeit - binnen eines Monates nach der Untersagung – diese nachträglich anzuzeigen.

Von gegenständlicher Anzeige waren somit die Grundstücke mit den GstNr. ***15, ***16, ***1, ***18 und ***19, alle KG *****, im Speziellen somit die Unterkünfte 1x ‚Safari Lodge Hippo‘ sowie 1x ‚Safari Lodge Rhino deluxe‘ (überdeckte Fläche 60 m2) nicht umfasst.

Dem folgend war die Wiederherstellung des früheren Zustandes wieder aufzutragen.

Die Maßnahmen zur Wiederherstellung des früheren Zustandes wurde mit dem hochbautechnischen Sachverständigen abgestimmt.

Dementsprechend war spruchgemäß zu entscheiden und die Wiederherstellung des früheren Zustandes unter Vorschreibung der Maßnahmen aufzutragen.

Anwendungsfall 2

‚Wird das Vorhaben [...] nach Abs. 4 lit. c untersagt, so hat die Behörde die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen.‘

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.10.2024, Zl. ***, wurde der AA, Adresse 1, **** Z, die Fortsetzung der wesentlichen Änderung (Vorhabens) und der allfällige Betrieb des Campingplatzes auf den GstNr. ***10, ***11, ***12, ***13, ***14, alle KG ***** sowie auf den GstNr. ***15, ***16, ***1, ***18 und ***19, alle KG *****, untersagt. Im Speziellen waren davon folgende 23 Unterkünfte betroffen: Floating Homes, Wood Lodge Panorama, Wood Lodge Family, Safari Lodge Lion, Safari Lodge Rhino (überdeckte Fläche 50 m2), Safari Lodge Giraffe, Safari Lodge Zebra, Safari Lodge Hippo, Safari Lodge Elephant, sowie Safari Lodge Rhino deluxe (überdeckte Fläche 60 m2).

Mit Eingang vom 11.03.2025 hat die AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch FF, Adresse 2, **** Y, nachträglich die wesentliche Änderung des bestehenden Campingplatzes gemäß § 4 Abs. 8 des Tiroler Campinggesetzes 2001 im Ausmaß der Grundstücke GstNr. ***10, ***11, ***12, ***13 und ***14, alle in EZ ***1, GB ***** Z und konkret den gesamt 21 Unterkünften, 2x ‚Floating Homes‘, 5x ‚Wood Lodge Panorama‘, 3x ‚Wood Lodge Family‘, 4x ‚Safari Lodge Lion‘, 1x ‚Safari Lodge Rhino‘, 2x ‚Safari Lodge Giraffe‘, 2x ‚Safari Lodge Zebra‘, 1x ‚Safari Lodge Hippo‘ sowie 1x ‚Safari Lodge Elephant‘, angezeigt.

Gemäß Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides wurde die Anzeige aus obig angeführten Gründen [siehe Spruchpunkt I./Rechtliche Beurteilung] gemäß §§ 4 Abs. 8 iVm 4 Abs. 4 lit. c iVm 5 Abs. 1 Tiroler Campinggesetz 2001, LGBl. Nr. 37/2001, idF LGBl. Nr. 76/2024, nicht zur Kenntnis genommen und die Ausführung des Vorhabens untersagt.

Dem folgend war die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen.

Die Maßnahmen zur Wiederherstellung des früheren Zustandes wurde mit dem hochbautechnischen Sachverständigen abgestimmt.

Im Ergebnis war das angezeigte Vorhaben in dessen Umfang somit nicht zur Kenntnis zu nehmen, die Ausführung des Vorhabens zu untersagen [siehe Spruchpunkt l.] und der Veranlasserin die Wiederherstellung des früheren Zustandes unter Vorschreibung von Maßnahmen aufzutragen.

Hinweise:

Der Betrieb des Campingplatzes anhand der von der Bezirkshauptmannschaft Y bereits erteilten Genehmigungen bleibt davon unberührt.

Es bleibt der Antragstellerin unbenommen eine neue Anzeige, welche den Bestimmungen des Tiroler Campinggesetzes 2001 entspricht, bei der Bezirkshauptmannschaft Y einzubringen.“

Laut dem gegenständlichen Verwaltungsakt wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid dem Vertreter der nunmehrigen Beschwerdeführerin am 14.5.2025 zugestellt.

2. Beschwerde:

Gegen den Spruchpunkt II. des unter Z 1 genannten Bescheides erhob die AA, vertreten durch deren Geschäftsführer BB, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt CC, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht, welche am 5.6.2025 bei der belangten Behörde einlangte und mit welcher insbesondere die Aufhebung des angefochtenen Spruchpunktes II. und eine Entscheidung dahingehend begehrt wurde, dass keine Wiederherstellung des früheren Zustandes aufgetragen wird.

Begründet wird die gegenständliche Beschwerde damit, dass ein behördlicher Auftrag zur Wiederherstellung des früheren Zustandes unzulässig sei, wenn der bestehende Zustand durch eine gesetzeskonforme Verordnung einer Gemeinde für zulässig erklärt wurde. In diesem Zusammenhang werden zwei im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden Z und X vom 29.1.2025 bzw vom 26.2.2025 nach § 3 Abs 6 TCampG erlassene Ausnahmeverordnungen als eigenständige Rechtsgrundlagen zum Kampieren iSd § 2 lit a TCampG genannt.

Von den in den verordnungsgegenständlichen Plänen der Architekten GG mit den Plannummern 1.08 und 1.07 jeweils gelb markierten Bereichen seien auch jene Bereiche umfasst, auf denen die gegenständlich in Rede stehenden 23 Unterkünfte situiert sind. Eine Argumentation dahingehend, dass die Ausnahmeverordnungen auf diese Bereiche nicht anzuwenden wären, sei somit nicht tragfähig, und ein behördlicher Auftrag, der den Bestand eines durch die Gemeindeverordnung ausdrücklich für zulässig erklärten Zustandes, gegenständlich konkret das Kampieren auf den verordnungsgegenständlichen Bereichen iSd § 2 lit a TCampG, sohin aber auch die Nutzung und den Bestand der dort situierten Unterkünfte (als Zelte bzw. als Mobilheime iSd TCampG), aushebelt, unzulässig.

Die Ausführungen im Erkenntnis des LVwG Tirol vom 13.02.2025, LVwG-2024/34/2962-10, Seite 10/11, demzufolge die Beschwerdeführerin sich nicht auf eine Verordnung nach § 3 Abs 6 TCampG berufen könne, um das Kampieren auf diesen Flächen zu legitimieren, da die betroffenen Grundstücke nicht außerhalb von Campingplätzen gelegen seien, sondern vielmehr als Campingplatz genutzt würden, seien verfehlt, da nach dem vollkommen klaren und nicht weiter auslegungsbedürftigen Wortlaut der Ausnahmeverordnungen der Gemeinden Z und X deren Anwendungsbereiche nach deren § 1 den gesamten Bereich umfassen würden, auf dem sich die in Rede stehenden 23 Unterkünfte befinden.

Das Kampieren nach § 2 lit a TCampG (= Nächtigen von Personen in mobilen Unterkünften, wie Zelten, Wohnwägen, Kraftfahrzeugen, Wohnmobilen, Mobilheimen und dergleichen, im Rahmen des Tourismus) sei dort zulässig und insofern gerade auch die Nutzung und der Bestand der dort situierten Unterkünfte (Zelte und Mobilheime).

Dass es sich beim gegenständlichen Bereich um keinen Campingplatz handelt, resultiere auch daraus, dass nach § 5 Abs 1 TCampG Campingplätze nur auf Grundstücken oder Teilen davon betrieben werden dürften, die im Flächenwidmungsplan als Sonderfläche für diesen Verwendungszweck gewidmet sind. Eine Bereitstellung zum Kampieren iSd § 2 lit b leg cit, sohin die Einrichtung eines „Campingplatzes“ im Verständnis des TCampG, sei nach dieser klaren Gesetzessystematik sohin auch nur auf solch sonderflächengewidmeten Flächen immanent möglich. Sämtliche im Flächenwidmungsplan hingegen nicht als Sonderfläche für diesen Verwendungszweck gewidmete Flächen seien sohin einer Ausnahme vom Verbot des Kampierens außerhalb von Campingplätzen nach § 3 Abs 6 TCampG vollkommen uneingeschränkt und auch vollkommen unabhängig von einer allfälligen vorherigen Nutzung zugänglich.

§ 3 Abs 1 TCampG enthalte für eine Verordnung nach § 3 Abs 6 leg cit tatsächlich keinerlei Vorgaben bzw. Beschränkungen in Bezug auf den konkreten Standort bzw. Bereich und dessen vorherige Nutzung, und lasse sohin jegliche Situierung einer Ausnahmefläche zu; dies etwa auch neben einem entsprechend sonderflächengewidmeten Campingplatz oder auch von einem solchen umschlossen. Voraussetzung sei lediglich, dass keine für diesen Verwendungszweck bereits gewidmete Sonderfläche gegeben ist. Die Annahme, dass sohin lediglich Flächen, die vor Inkrafttreten einer Verordnung nicht Teil eines Campingplatzes bzw. bislang noch nicht zum Kampieren bereitgestellt waren, überhaupt nur Gegenstand bzw. Anwendungsbereich einer Verordnung nach § 3 Abs 6 TCampG sein könnten, widerspreche evident dem Gesetzesaufbau des TCampG, aber auch den Grundsätzen und Regeln der vordergründig grammatikalischen und systematischen Gesetzesinterpretation. Zudem würde auch die Zuständigkeit und Kompetenz der Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich unzulässig und rechtswidrig eingeschränkt.

II. Rechtliche Erwägungen:

1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.

Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.

2. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:

Die Beschwerde wurde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.

3. Zur Sache:

Die im vorliegenden Fall insbesondere maßgeblichen Bestimmungen des TCampG (§§ 1 bis 5) lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Errichtung und den Betrieb von Campingplätzen sowie für das Kampieren außerhalb von Campingplätzen.

(2) (…)“

„§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind

a) ‚Kampieren‘ das Nächtigen von Personen in mobilen Unterkünften, wie Zelten, Wohnwägen, Kraftfahrzeugen, Wohnmobilen, Mobilheimen und dergleichen, im Rahmen des Tourismus; jedenfalls nicht als Kampieren gilt ein Aufenthalt, insoweit dieser lediglich der Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit dient;

b) ‚Campingplätze‘ Grundstücke oder Teile davon, die zum Kampieren bereitgestellt werden;

c) (…)

e) ‚wesentliche Änderung eines Campingplatzes‘ eine Änderung im Bestand oder im Betrieb des Campingplatzes, die Auswirkungen auf die Erfordernisse nach § 5 haben kann;

f) (…)

g) ‚Mobilheime‘ freistehende im Ganzen oder in Teilen transportable Wohnobjekte samt Einrichtungen im Sinn des § 6 Abs. 1 lit. c Z 2 und 3 (Vorzelte, Vordächer, Balkone, Terrassen udgl.), die der Unterbringung ständig wechselnder Gäste im Rahmen des Tourismus dienen und die aufgrund ihrer Bauweise geeignet sind, an wechselnden Orten für einen begrenzten Zeitraum errichtet zu werden;

h) (…)“

„§ 3

Verbot des Kampierens außerhalb von Campingplätzen

(1) Das Kampieren außerhalb von Campingplätzen ist verboten, ausgenommen auf Grundflächen, für die eine Verordnung nach Abs. 6 erlassen worden ist.

(2) Die Behörde hat dem Inhaber einer mobilen Unterkunft, in der außerhalb einer Grundfläche nach Abs. 6 kampiert wird oder werden soll, aufzutragen, die Unterkunft innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zu entfernen. Ist der Verpflichtete der deutschen Sprache nicht mächtig, so sind ihm nach Möglichkeit der Inhalt des Entfernungsauftrages und die Rechtsfolgen in einer für ihn verständlichen Sprache zu erläutern. Der Beschwerde gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Kommt der Verpflichtete dem Entfernungsauftrag nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, so ist dieser durch Ersatzvornahme nach § 4 VVG zu vollstrecken.

(3) Werden die im § 5 Abs. 2 lit. a bis c angeführten Interessen erheblich beeinträchtigt und bleibt eine formlose Aufforderung zur Entfernung der mobilen Unterkunft wirkungslos, so hat die Behörde die Entfernung durch die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu veranlassen.

(4) (…)

(6) Die Gemeinde kann bei Vorliegen eines besonderen örtlichen Bedarfes durch Verordnung auf bestimmten Grundflächen oder auf Teilen davon für einen durch den Anlass gebotenen Zeitraum eine Ausnahme vom Verbot nach Abs. 1 zulassen. In einer solchen Verordnung sind die zur Wahrung der im § 5 Abs. 2 lit. a bis c angeführten Interessen notwendigen Bestimmungen und die höchstzulässige Aufenthaltsdauer je mobiler Unterkunft festzulegen.“

„§ 4

Anzeigepflicht

(1) Die beabsichtigte Errichtung eines Campingplatzes, die beabsichtigte wesentliche Änderung eines Campingplatzes (Vorhaben) sowie die Errichtung, der Austausch und die örtliche Veränderung von Mobilheimen sind der Behörde schriftlich anzuzeigen.

(2) (…)

(4) Liegt eine vollständige Anzeige vor, so hat die Behörde innerhalb von vier Monaten

a) das angezeigte Vorhaben schriftlich zur Kenntnis zu nehmen,

b) die Zustimmung mit schriftlichem Bescheid befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Sicherstellung der Erfordernisse nach § 5 Abs. 2 erforderlich ist, oder

c) das angezeigte Vorhaben mit schriftlichem Bescheid zu untersagen, wenn sich ergibt, dass einem der Erfordernisse nach § 5 nicht entsprochen wird.

(5) (…)

(8) Wurde ein anzeigepflichtiges Vorhaben ohne vorherige Anzeige ausgeführt, so hat die Behörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten die Fortsetzung des Vorhabens und einen allfälligen Betrieb des Campingplatzes zu untersagen. Wird das Vorhaben nicht innerhalb eines Monats nach der Untersagung nachträglich angezeigt oder wird dieses nach Abs. 4 lit. c untersagt, so hat die Behörde die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch dann, wenn ein Vorhaben erheblich abweichend von der Anzeige ausgeführt wurde. In diesem Fall kann auch auf Antrag statt der Wiederherstellung des früheren Zustandes die Herstellung des der Anzeige entsprechenden Zustandes aufgetragen werden.

(9) (…)“

„§ 5

Allgemeine Erfordernisse

(1) Campingplätze dürfen nur auf Grundstücken oder Teilen davon betrieben werden, die im Flächenwidmungsplan als Sonderfläche für diesen Verwendungszweck gewidmet sind.

(2) Campingplätze sind, unbeschadet sonstiger bundes- und landesrechtlicher Vorschriften, in allen ihren Teilen so zu errichten, zu ändern, zu betreiben, instand zu halten und instand zu setzen, dass sie

a) dem Stand der Technik, insbesondere den bau-, sicherheits- und brandschutztechnischen Erfordernissen entsprechen; insbesondere müssen geeignete Feuerlösch- und Rettungsgeräte in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen und ihr wirksamer Einsatz muss an allen Standplätzen und Anlagen gewährleistet sein;

b) den Erfordernissen der Hygiene und des Umweltschutzes entsprechen und die Erfordernisse der Trinkwasserversorgung, der Abwasserentsorgung, der Abfallwirtschaft und der Energieversorgung sichergestellt werden und

c) durch ihren Bestand und Betrieb

1. weder das Leben oder die Gesundheit von Menschen, noch die Sicherheit von Sachen gefährden und

2. Menschen weder durch Lärm, Erschütterung, Wärme, Lichteinwirkung, Schwingungen, Geruch oder Rauch, noch auf andere Weise unzumutbar belästigen.“

In der im vorliegenden Fall ebenfalls maßgeblichen Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 29.1.2025 zur Zulassung einer Ausnahme vom Verbot des Campierens außerhalb von Campingplätzen heißt es wie folgt:

„Gemäß § 30 Abs 1 lit a Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. November 2023, LGBl. Nr. 104/2023, und auf Grundlage der Ermächtigung des § 3 Abs 6 Tiroler Campinggesetz 2001, LGBl. Nr. 37/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 2. Oktober 2024, LGBl. Nr. 76/2024 (TCampG), wird von Seiten des Gemeinderats der Gemeinde Z verordnet, wie folgt:

§ 1

(1) Im Bereich der auf dem Verordnungsplan, erstellt von GGArchitekten, mit der Plannummer 1.08 vom 14. Januar 2025, welcher dieser Verordnung beigeschlossenen ist und einen Bestandteil derselben bildet, gelb markierten Teile der Gst ***10, ***11, ***12, ***14, 1035/2, 1036/1, 1036/2, alle in der EZ ***1, KG 81122 Z, wird im Sinne des § 3 Abs 6 TCampG 2001 eine Ausnahme vom Verbot nach § 3 Abs 1 TCampG 2001 zugelassen.

(2) Auf der Fläche laut Verordnungsplan ist somit ein Campieren im Sinne des § 2 lit a TCampG 2001 gemäß den Bestimmungen des TCampG 2001 sowie dieser Verordnung zulässig.

§ 2

(1) Die Fläche laut Verordnungsplan ist vom Campingplatz ‚Ferienparadies EE‘ (Betreiber: Giner Freizeit Tourismus GmbH) umschlossen.

(2) Betreffend die Fläche laut Verordnungsplan ist von der Gemeinde Z eine Änderung des elektronischen Flächenwidmungsplanes angedacht, wobei diese Fläche zur Sonderfläche, welche eine Campingplatznutzung erlaubt, umgewidmet werden soll. Um dieses Verfahren abschließen zu können, ist das Eintreten der Rechtskraft der Fortschreibung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Z abzuwarten, welche dem Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Raumordnung, zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung übermittelt wurde.

(3) Im Sine der Vermeidung erheblicher Nachteile für den Betreiber dient die Zulassung nach § 1 Abs 2 der notwendigen Abdeckung des aus Sicht der Gemeinde Z tatsächlich gegebenen besonderen örtlichen Bedarf an Campingunterkünften für den Zeitraum, welcher bis zum rechtskräftigen Abschluss der Änderung des elektronischen Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Z notwendig ist.

§ 3

(1) Die Aufenthaltsdauer je mobiler Unterkunft auf der Fläche laut Verordnungsplan darf jeweils nicht mehr als drei Wochen betragen.

(2) Zur Wahrung der in § 5 Abs 2 lit a bis c TCampG 2001 angeführten Interessen wird zudem wie folgt festgelegt:

a) Im Bereich der Fläche laut Verordnungsplan sind zur Brandverhütung Feuerlöscher in entsprechender Anzahl und Größe gut sichtbar und leicht erreichbar bereitzustellen.

b) Weiters ist den Erfordernissen der Hygiene, des Umweltschutzes, der Trinkwasserversorgung, der Abwasserentsorgung, der Abfallwirtschaft und der Energieversorgung zu entsprechen. Dafür sind die am bestehenden Campingplatzgelände bereits vorhandenen Waschanlagen, WC-Anlagen, Trinkwasserversorgungen, Müllentsorgungseinrichtungen und Stromverteilerkästen in ausreichender Anzahl bereitzustellen und ist ausreichende Beleuchtung sicherzustellen.

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde Z in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt am 29. Januar 2026 außer Kraft.“

In der im vorliegenden Fall ebenfalls maßgeblichen Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Xvom 26.2.2025 zur Zulassung einer Ausnahme vom Verbot des Campierens außerhalb von Campingplätzen heißt es wie folgt:

„Der Gemeinderat der Gemeinde Xhat mit Beschluss vom 26.02.2025 gemäß § 30 Abs 1 lit a Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. November 2023, LGBl. Nr. 104/2023, und auf Grundlage der Ermächtigung des § 3 Abs 6 Tiroler Campinggesetz 2001, LGBl. Nr. 32/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 2. Oktober 2024, LGBl. Nr. 26/2024 [TCampG] folgende Verordnung zur Zulassung einer Ausnahme vom Verbot des Campierens außerhalb von Campingplätzen erlassen.

§ 1

(1) Im Bereich der auf dem Verordnungsplan, erstellt von GGArchitekten, mit der Plannummer 1.02 vom 14. Januar 2025, welcher dieser Verordnung beigeschlossenen ist und einen Bestandteil derselben bildet, gelb markierten Teilflächen der Gst ***16, ***1, ***15, ***18 und ***19, alle in der EZ 90005, KG 81108 Xwird im Sinne des § 3 Abs 6 TCampG 2001 eine Ausnahme vom Verbot nach § 3 Abs 1 TCampG 2001 zugelassen.

(2) Auf der Fläche laut Verordnungsplan ist somit ein Campieren im Sinne des § 2 lit a TCampG 2001 gemäß den Bestimmungen des TCampG 2001 sowie dieser Verordnung zulässig.

§ 2

(1) Die Fläche laut Verordnungsplan liegt westlich vom Campingplatz ‚Ferienparadies EE‘ [Betreiber: Giner Freizeit 8c Tourismus GmbH] und ist von einer Waldfläche umschlossen.

(2) Betreffend die Fläche laut Verordnungsplan ist von der Gemeinde Xeine Änderung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes sowie eine Änderung des elektronischen Flächenwidmungsplanes angedacht, wobei diese Fläche zur Sonderfläche, welche eine Campingplatznutzung erlaubt, umgewidmet werden soll.

(3) Im Sinne der Vermeidung erheblicher Nachteile für den Betreiber dient die Zulassung nach § 1 Abs 2 der notwendigen Abdeckung des aus Sicht der Gemeinde Xtatsächlich gegebenen besonderen örtlichen Bedarf an Campingunterkünften für den Zeitraum, welcher bis zum rechtskräftigen Abschluss der Änderung des elektronischen Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Xnotwendig ist.

§ 3

(1) Die Aufenthaltsdauer je mobiler Unterkunft auf der Fläche laut Verordnungsplan darf jeweils nicht mehr als drei Wochen betragen.

(2) Zur Wahrung der in § 5 Abs 2 lit a bis c TCampG 2001 angeführten Interessen wird zudem wie folgt festgelegt:

a) Im Bereich der Fläche laut Verordnungsplan sind zur Brandverhütung Feuerlöscher in entsprechender Anzahl und Größe gut sichtbar und leicht erreichbar bereitzustellen.

b) Weiters ist den Erfordernissen der Hygiene, des Umweltschutzes, der Trinkwasserversorgung, der Abwasserentsorgung, der Abfallwirtschaft und der Energieversorgung zu entsprechen. Dafür sind die am bestehenden Campingplatzgelände bereits vorhandenen Waschanlagen, WC-Anlagen, Trinkwasserversorgungen, Müllentsorgungseinrichtungen und Stromverteilerkästen in ausreichender Anzahl bereitzustellen und ist ausreichende Beleuchtung sicherzustellen.

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde Xin Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt am 14.03.2028 außer Kraft.“

Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.

Zumal sich die gegenständliche Beschwerde ausdrücklich nur gegen den Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 8.5.2025, Zl ***, richtet, musste vom Landesverwaltungsgericht auch nur die Rechtmäßigkeit dieses Spruchpunktes geprüft werden, während die weiteren Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides bereits in Rechtskraft erwachsen sind.

Hinsichtlich des Spruchpunktes II. war wiederum nur die grundsätzliche Zulässigkeit des vorgeschriebenen Wiederherstellungsauftrages zu prüfen, während der Umfang und Inhalt der im Einzelnen aufgetragenen Wiederherstellungsmaßnahmen von der Beschwerdeführerin nicht angesprochen und vom Landesverwaltungsgericht daher auch mangels darauf bezogenem Beschwerdevorbringen und im Hinblick auf seinen auf das Beschwerdevorbringen eingeschränkten Prüfumfang nicht geprüft werden musste.

Was nun die grundsätzliche Rechtmäßigkeit des gegenständlichen Wiederherstellungsauftrages betrifft, ist maßgeblich, dass nach dem oben wiedergegebenen § 4 Abs 8 TCampG bei einem Vorhaben, das nach Abs 4 lit c untersagt wird, die Behörde die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen hat.

Indem mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.10.2024, Zl ***, der Betrieb des Campingplatzes, bestehend aus 23 näher bezeichneten Unterkünften, rechtskräftig gemäß § 4 Abs 4 lit c TCampG untersagt wurde, und in weiterer Folge auch eine angezeigte wesentliche Änderung des Campinglatzes hinsichtlich 21 näher beschriebener Unterkünfte nach dem ausdrücklich unbekämpft gebliebenen und insofern rechtskräftigen Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 8.5.2025, Zl ***, nach § 4 Abs 4 lit c TCampG untersagt wurde, liegt die eben dargestellte Voraussetzung für den gegenständlichen Wiederherstellungsauftrag nach § 4 Abs 8 TCampG vor.

Dagegen sind die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe für eine Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Wiederherstellungsauftrages nicht stichhaltig.

So trifft es etwa zweifellos nicht zu, dass nur dann von einem Campingplatz gesprochen werden kann, wenn der betroffene Bereich im Flächenwidmungsplan als Sonderfläche für diesen Verwendungszweck gewidmet wurde. Der § 5 Abs 1 TCampG sieht zwar vor, dass Campingplätze nur auf Grundstücken oder Teilen davon mit einer solchen Flächenwidmung betrieben werden dürfen, dies schließt aber nicht aus, dass – unzulässiger Weise – auch außerhalb solcher Bereiche ein Campingplatz betrieben wird. Im § 2 lit b TCampG ist auch klar normiert, dass alle Grundstücke oder Teile davon als Campingplatz gelten, die zum Kampieren bereitgestellt werden.

In Anbetracht der im gegenständlichen Bereich unbestritten bestehenden 23 Unterkünfte, die zum Kampieren bereit stehen, besteht für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel, dass hier von einem Campingplatz gesprochen werden muss.

Näher mit der Frage, ob ein Campingplatz vorliegt, hat sich das Landesverwaltungsgericht bereits in seinem Erkenntnis vom 13.12.2025, LVwG-2024/34/2962, auseinandergesetzt und diesbezüglich wörtlich wie folgt ausgeführt:

„Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass die Unterkünfte – namentlich die ‚Floating Homes‘, ‚Wood Lodges‘ und ‚Safari Lodges‘ – funktional und betrieblich in den Campingplatz der beschwerdeführenden Partei integriert sind, auch wenn die betroffenen Grundstücke gemäß § 41 TROG 2022 derzeit als Freiland gewidmet sind.

Die dauerhafte Anbindung dieser Unterkünfte an die zentrale Infrastruktur des Campingplatzes, insbesondere an das Frischwasser-, Abwasser- und Stromnetz, spricht dafür, dass sie nicht als eigenständige Einheiten betrieben werden, sondern als Teil des bestehenden Campingplatzes. Die Ausstattung und Einbindung in das System des Campingplatzes lässt darauf schließen, dass sie dem gleichen Nutzungskonzept unterliegen wie die restlichen Flächen des Campingplatzes.

Auch die Darstellung im Lageplan (Abbildung 1) bestätigt diese Eingliederung, da die Unterkünfte in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit dem übrigen Campingplatz ausgewiesen werden (vgl dazu auch § 2 Abs 1 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 29. Januar 2025). Diese räumliche Integration sowie die Tatsache, dass die Unterkünfte von der beschwerdeführenden Partei vermietet werden, lassen den Schluss zu, dass sie demselben Buchungs- und Betriebskonzept unterliegen wie der restliche Campingplatz. Damit sind sie nicht als separate Einheiten zu betrachten, sondern als untrennbarer Teil des Gesamtangebots.

Bereits im Jahr 2016 wurde der beschwerdeführenden Partei eine naturschutz-, wasser- und forstrechtliche Bewilligung für die ‚Erweiterung des bestehenden Campingplatzes‘ erteilt, welche den Betrieb von 4 ‚Safari Lodges‘ und 8 ‚Wood Lodges‘ auf betroffenen Grundstücken umfasste. Dies spricht dafür, dass die Erweiterung von Anfang an als integraler Bestandteil des Campingplatzes geplant war.

Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die beschwerdeführende Partei seit zumindest 2016 eine Umwidmung der betroffenen Grundstücke in eine Sonderfläche Campingplatz gemäß § 43 Abs 1 lit a TROG 2022 anstrebt. Eine Umwidmung wäre kaum erklärbar, wenn die betroffenen Grundstücke nicht als Teil des Campingplatzes angesehen würden.

Im Ergebnis geht das LVwG eindeutig davon aus, dass die betroffenen Grundstücke von der beschwerdeführenden Partei zum Kampieren bereitgestellt werden (vgl Begriffsbestimmung ‚Campingplätze‘ in § 2 lit b Tiroler Campinggesetz 2001).“

Diese Ausführungen sind auch im vorliegenden Fall maßgeblich und ist im gegenständlichen Verfahren nichts hervorgekommen, was Zweifel an der Richtigkeit dieser Ausführungen begründen könnte.

Auch der vom Landesverwaltungsgericht im eben zitierten Erkenntnis vom 13.12.2025, LVwG-2024/34/2962, aus dem Vorliegen eines Campingplatzes gezogene Schluss in Bezug auf die Ausnahmeverordnung der Gemeinde Z nach § 3 Abs 6 TCampG, nämlich dass sich die beschwerdeführende Partei nicht auf diese Verordnung berufen kann, um das Kampieren auf den gegenständlichen Flächen zu legitimieren, trifft zu.

Im vorliegenden Fall kann von vorneherein keine Verordnung nach § 3 Abs 6 TCampG anwendbar sein, da nach dieser Bestimmung nur Ausnahmen für das Verbot des Kampierens außerhalb von Campingplätzen verordnet werden können. Für das Kampieren auf einem Campingplatz, wie er gegenständlich vorliegt, können solche Verordnungen daher naturgemäß nicht gelten. Der § 3 Abs 6 TCampG ermöglicht es auch ausdrücklich nur, das Kampieren zu erlauben, und richtet sich somit an Camper bzw im Sinn des § 3 Abs 2 TCampG an den Inhaber einer mobilen Unterkunft, nicht aber an Campingplatzbetreiber bzw an Personen, die Unterkünfte zum Kampieren bereit stellen.

Nun trifft es zwar zu, dass sich die verfahrensgegenständlichen Verordnungen der Gemeinden Z und Xauf jenen Bereich beziehen, auf welchem sich auch die verfahrensgegenständlichen 23 Unterkünfte befinden. Der angefochtene Wiederherstellungsauftrag wird damit aber nicht rechtswidrig, weil diese Verordnungen nichts an den tatsächlich in der Realität gegebenen Kriterien für das Bestehen eines Campingplatzes ändern können.

Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes sind die gegenständlichen Verordnungen der Gemeinden Z und Xin mehrerlei Hinsicht rechtswidrig, zumal die für eine solche Verordnung im § 3 Abs 6 TCampG normierten Voraussetzungen nicht eingehalten wurden. Diese Rechtsansicht musste im vorliegenden Fall vom Landesverwaltungsgericht zwar nicht abschließend geklärt werden, da diese Verordnungen ohnehin nicht anzuwenden sind, dieses geht aber davon aus, dass diese Verordnungen nur für Bereiche außerhalb eines Campingplatzes hätten erlassen werden dürfen, was gegenständlich – wie oben dargelegt – nicht zutrifft. Zudem darf eine Ausnahmeverordnung auch ausdrücklich nur für einen durch einen Anlass gebotenen Zeitraum erlassen werden. Nach dem klaren Wortlaut der Verordnungsermächtigung des § 3 Abs 6 TCampG kommt es darauf an, dass für einen bestimmten Zeitraum ein örtlicher Bedarf besteht, der bei Aufrechterhalten des Verbots des Kampierens außerhalb von Campingplätzen nicht gedeckt werden kann. Für das Landesverwaltungsgericht ist zumindest prima vista nicht ersichtlich, dass ein solcher Anlass vorliegen würde.

Auch wenn es nun entsprechend den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde zutrifft, dass auch gesetzwidrige Verordnungen so lange anzuwenden sind, bis eine Aufhebung durch den VfGH erfolgt, so ist daraus für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen, da eine Anwendung der gegenständlichen Verordnungen der Gemeinden Z und X deshalb ausscheidet, weil mit diesen zwar – wie eben dargestellt aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes in rechtswidriger Weise – das Kampieren außerhalb eines Campingplatzes erlaubt wird, die Verordnungen aber nichts am tatsächlichen Vorliegen eines Campingplatzes ändern und somit auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Auftrages zur Wiederherstellung des früheren Zustandes wegen der vorangegangenen Untersagung dieses Campingplatzes erfüllt sind. Die gegenständliche Verordnungsermächtigung nach § 3 Abs 6 TCampG sieht keine konstitutive Wirkung einer nach dieser Bestimmung erlassenen Verordnung dahingehend vor, dass damit dem verordnungsgegenständlichen Bereich die Qualifikation als Campingplatz abgesprochen wird, sondern sieht vielmehr das Vorliegen eines Bereiches außerhalb eines Campingplatzes nur als – aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht gegebene – Voraussetzung für die Erlassung einer Ausnahmeverordnung vor.

Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen erweist sich die gegenständliche Beschwerde für das Landesverwaltungsgericht als unbegründet und war diese daher spruchgemäß abzuweisen.

4. Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach Abs 4 leg cit kann das Verwaltungsgericht trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde zwar ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt; eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht aber nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen.

In seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil/Österreich, Nr. 42057/98, hat der EGMR weiters unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der EGMR darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte. Auch dies trifft im vorliegenden Fall zu.

Zudem hat der EGMR anerkannt (Urteil vom 18.7.2013, 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein), dass eine Verhandlung etwa dann nicht geboten ist, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. Auch aus diesen Gründen ist im vorliegenden Fall eine Verhandlung nicht geboten. In diesem Zusammenhang betont der VwGH in ständiger Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 27.9.2013, 2012/05/0212, oder VwGH 29.1.2014, 2013/03/0004) außerdem, dass die staatlichen Behörden auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen können.

Insofern konnte im vorliegenden Fall nach § 24 Abs 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen trotz eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die im vorliegenden Fall maßgebliche Frage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung des gegenständlichen Wiederherstellungsauftrages konnte unmittelbar aufgrund der anwendbaren Rechtsvorschriften gelöst werden.

Im Übrigen kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Christ

(Richter)

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