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LVwG-2024/46/1039-6•LVwG T LVwG-2024/46/1039-6
LVwG-2024/46/1039-6Landesverwaltungsgericht30.06.2025
Gebührentarif<br/>Gesundheitsbezogene Angabe<br/>Detox<br/>Entschlackung<br/>Wiederholung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde der AA, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.03.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem LMSVG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 300,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.03.2024, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin Folgendes zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit: 18.04.2023, 12:51 Uhr
Ort: **** X, Adresse 1
Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin gem. §9(1) VStG und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma CC, **** X, Adresse 1, Gisa-Zahl ***, entstanden am 09.04.2010, für die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen zu verantworten, dass, wie anlässlich einer amtlichen Probeziehung am 18.04.2023 um 12.51 Uhr durch das Lebensmittelaufsichtsorgan der Bezirkshauptmannschaft Y in dem Betrieb in **** X, Adresse 1 festgestellt wurde, das beanstandete Nahrungsergänzungsmittel „Pflanzensaft Entschlackung DD", 240 ml, Charge/Los: ***, Mindesthaltbarkeitsdatum: 06/2024, im Verkaufsgeschäft in Bedienung zum Verkauf bereit stand und somit in Verkehr gebracht wurde (§ 3 Z. 9 LMSVG), obwohl das ggstl. Produkt nicht dem Artikel 6 der VO (EG) Nr. 1924/2006 über nähnwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (EG-ClaimsV) idgF entspricht, da auf dem Produkt der Begriff „Entschlackung“ ausgelobt wird, obwohl sich aufgrund der Bestimmungen des Art 6 Abs. 1 nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen müssen und durch diese abgesichert sein müssen und der Begriff „Entschlacken“ aus der Alternativmedizin stammt und nicht dem allgemein anerkannten Stand der naturwissenschaftlichen Erkenntnis beruht und somit nicht dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft entspricht.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 90 Abs. 3 Z. 1 Lebensmittelsicherheits- Verbraucherschutzgesetz - LMSVG 2006 - BGBl I Nr. 13/2006 idgF. i.V.m. dem im Spruch genannten Artikel der VO (EG) Nr. 1924/2006 idfG betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel idgF
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n)
verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
0 Tage(n) 21 Stunde(n) 30 Minute(n)
§ 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 150,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
€ 196,40 als Ersatz der Barauslagen für Lebensmitteluntersuchungen VW
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 1.846,40.“
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht die zulässige Beschwerde zur Gänze inhaltlich und jedenfalls hinsichtlich der Strafhöhe und der Kosten der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH ein und wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass als Beschwerdegründe unrichtige rechtliche Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unzweckmäßige Ermessensausübung geltend gemacht würden.
Zum einen widerspreche das gegenständliche Straferkenntnis aufgrund einer bereits ergangenen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (LVwG-2023/50/2911-3 in Bezug auf das Verfahren vor der belangten Behörde zur Zahl ***) dem Kumulierungsgebot und wird dies näher ausgeführt.
Die Strafhöhe sei unangemessen hoch. Verwiesen werde wiederum auf das Verfahren LVwG-2023/50/2911-3 des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, in welchem die Umstände, die zum Verstoß geführt hätten und jene, die bei der Beschwerdeführerin persönlich liegen näher berücksichtigt worden seien. Dort sei die Strafe mit Euro 150,00 festgelegt worden. Es folgen weitere Ausführungen zur Strafbemessung.
Des Weiteren seien die Kosten der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH nicht zuzusprechen und wird dies näher ausgeführt.
Es werde daher der Antrag gestellt der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und das Verwaltungsstrafverfahren im Anschluss einzustellen.
Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
Am 15.04.2024 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin, sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist und war zum Tatzeitpunkt handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma CC in **** X, Adresse 1.
Am 18.04.2023 um 12:51 Uhr fand ebendort eine amtliche Probeziehung statt und wurde durch das Lebensmittelaufsichtsorgan der Bezirkshauptmannschaft Y das Nahrungsergänzungsmittel „Pflanzensaft Entschlackung DD", 240 ml, Charge/Los: ***, Mindesthaltbarkeitsdatum: 06/2024, vorgefunden im Verkaufsgeschäft in Bedienung, als Probe gezogen. Das Produkt stand zum Verkauf bereit. Auf dem Produkt wurde der Begriff „Entschlackung“ ausgelobt. Dabei handelt es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe.
Der Begriff „Entschlacken“ stammt aus der Alternativmedizin und beruht nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der naturwissenschaftlichen Erkenntnis und entspricht somit nicht dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft.
Die Beschwerdeführerin ist mehrmalig einschlägig vorbestraft. So wurde sie mit Strafverfügung der belangten Behörde jeweils vom 21.12.2022, Zl *** - Geldstrafe von Euro 300,00 - und Zl *** – Geldstrafe von Euro 300,00 (jeweils in Bezug auf einen Kräutertee), mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 27.01.2020, Zl *** (Bio Kräutertee EE), Strafverfügung der belangten Behörde vom 21.11.2019, Zl *** (FF Bio Früchte-Kräutertee), immer im Zusammenhang mit gesundheitsbezogenen Angaben nach der Health-Claims-Verordnung bestraft. Auch zahlreiche Vormerkungen nach der LMIV liegen vor.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich in unbedenklicher Weise aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Die Beschwerde richtet sich allein gegen die rechtliche Würdigung des Sachverhalts.
IV.Rechtslage:
Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl I Nr 13/2006, lauten wie folgt:
Verwaltungsstrafbestimmungen
Tatbestände
§ 90.
(idF BGBl I Nr 256/2021)
(…)
(3) Wer
1. den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß § 4 Abs. 3 oder § 15 zuwiderhandelt,
(…)
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 70 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(…)
Anlage
Verordnungen der Europäischen Union gemäß § 4 Abs. 1
Teil 1
(…)
11. Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. Nr. L 404 vom 30. Dezember 2006 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 12 vom 18. Jänner 2007);
(…)
Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel – Health-Claims-Verordnung – HCVO (ABl. Nr. L 404 vom 30. Dezember 2006 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 12 vom 18. Jänner 2007), lauten wie folgt:
„Artikel 2
Begriffsbestimmungen
[…]
(2) Ferner bezeichnet der Ausdruck
[…]
5. „gesundheitsbezogene Angabe“ jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht;
[…]“
„Artikel 6
Wissenschaftliche Absicherung von Angaben
(1) Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben müssen sich auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen und durch diese abgesichert sein.
[…]“
„Artikel 10
Spezielle Bedingungen
(1) Gesundheitsbezogene Angaben sind verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II und den speziellen Anforderungen im vorliegenden Kapitel entsprechen, gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Artikeln 13 und 14 aufgenommen sind.
[…]“
V.Erwägungen:
Eine Verkündung der Entscheidung in der mündlichen Verhandlung war aufgrund der Komplexität der Rechtslage nicht möglich. Darüber hinaus wurde seitens der bei der mündlichen Verhandlung anwesenden Parteien ausdrücklich auf eine mündliche Verkündung der Entscheidung verzichtet, weshalb das Landesverwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen durfte (vgl VwGH vom 11.09.20219, Zl Ra 2019/02/0110).
Die Beschwerdeführerin ist und war zum Tatzeitpunkt handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma CC in **** X, Adresse 1, und als solche für die Einhaltung der Bestimmungen des Lebensmittelrechts verantwortlich.
Zum Beschwerdevorbringen, dass das gegenständliche Straferkenntnis nicht ergehen hätte dürfen, da bereits mit der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 24.01.2024, Zl LVwG-2023/50/2911-3, eine Bestrafung in Bezug auf die Auslobung von Entschlackung erfolgt und eine Kumulierung nicht zulässig sei, ist auszuführen, dass für das Verwaltungsstrafverfahren beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach § 22 Abs 2 erster Satz VStG das „Kumulationsprinzip“ gilt. Danach ist grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht beim fortgesetzten Delikt bzw beim Dauerdelikt (vgl etwa VwGH vom 24.09.2014, Zl Ra 2014/03/0023). Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (zB VwGH vom 25.08.2010, Zl 2010/03/0025). Wie groß der Zeitraum zwischen den einzelnen Tathandlungen sein darf, um noch von einer tatbestandlichen Handlungseinheit sprechen zu können, ist von Delikt zu Delikt verschieden und hängt weiters im besonderen Maß von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl zB VwGH vom 21.5.2019, Zl Ra 2019/03/0009; vom 30.1.2019, Zl Ro 2018/03/0053; vom 29.1.2019, Zl Ro 2018/03/0012). Zur Beantwortung der Frage, ob eine tatbestandliche Handlungseinheit vorliegt, ist im Wege der deliktspezifischen Tatbestandsauslegung zu prüfen, ob gleichartige Handlungen zu einer einzigen Tat zusammengefasst werden können (vgl VwGH vom 19.12.2018, Zl Ra 2018/02/0107, mwN).
Bei der von der Beschwerdeführerin angeführten Entscheidung des Landes-verwaltungsgerichtes Tirol vom 24.01.2024 handelt es sich zwar auch um die Auslobung „Entschlackung“ auf einem Produkt. Zum einen handelt sich dabei aber um ein gänzlich anderes Produkt („Bio Kräutertee Entschlackung“), was für sich alleine gesehen noch kein Hindernis für eine Zusammenfassung darstellt, zum anderen war aber auch der Tatzeitpunkt des Inverkehrbringens (13.07.2022 – somit 9 Monate vor dem gegenständlichen) ein anderer, sodass kein erkennbarer zeitlicher Zusammenhang mehr erkannt werden konnte. Auch das jeweilige Mindesthaltbarkeitsdatum der Produkte (einmal 07.2025, einmal 06/24) spricht gegen einen noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhang. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht daher von keiner tatbestandlichen Handlungseinheit aus (vgl VwGH vom 27.02.2020, Zl Ra 2019/10/0155).
Im Gutachten der AGES vom 19.05.2023 wurde eine Übertretung nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information über Lebensmittel (konkret Artikel 7 Abs 1 LMIV - Irreführung) angezeigt.
Der Beschwerdeführerin wurde seitens der belangten Behörde jedoch vorgeworfen, am 18.04.2023 um 12:51 Uhr das Produkt „Pflanzensaft Entschlackung DD", 240 ml, Charge/Los: ***, Mindesthaltbarkeitsdatum: 06/2024, in Verkehr gebracht und auf dem Produkt den Begriff „Entschlackung“ ausgelobt zu haben, obwohl sich aufgrund der Bestimmungen des Art 6 Abs. 1 der HCVO nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen und durch diese abgesichert sein müssten und der Begriff „Entschlacken“ aus der Alternativmedizin stamme und nicht dem allgemein anerkannten Stand der naturwissenschaftlichen Erkenntnis beruhe und somit nicht dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft entspreche.
Es war daher zunächst zu prüfen, ob es sich bei dem Begriff der „Entschlackung“ um eine gesundheitsbezogene Angabe iSd Art 2 Abs 2 Z 5 der HCVO handelt und die gegenständliche Verwendung dieses Begriffes einen Verstoß gegen Art 6 Abs 1 der HCVO darstellt.
In Art 2 Abs 2 Z 5 HCVO (Begriffsbestimmungen) wird festgelegt, dass der Ausdruck „gesundheitsbezogene Angabe“ jede Angabe bezeichnet, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.
Im öffentlichen Gesundheitsportal Österreich wird folgendes ausgeführt (https://www.gesundheit.gv.at/news/aktuelles/aktuell-2019/detox.html, Stand 3.06.2025):
„Detox-Diäten sollen den Körper „entgiften“ oder „entschlacken“. Welche Gifte gemeint sind, und was der Begriff „Detox“ genau bezeichnet, ist jedoch nicht klar definiert. Ein gesundheitlicher Nutzen von Detox-Kuren kann laut Medizin-Transparent daher wissenschaftlich nicht belegt werden und ist unklar. Die Thesen der „Entschlackung“ und „Entgiftung“ halten nach dem aktuellen Stand der Forschung keiner wissenschaftlichen Betrachtung stand.
Die Idee hinter Detox ist, dass selbst gesunde Menschen gelegentlich ihren Körper von Giften oder „Schlacken“ befreien sollten. Schädliche Stoffe, die sich durch ungesunde Ernährung, Rauchen, Alkoholkonsum oder durch Umwelteinflüsse im Körper ansammeln, würden durch Detox-Däten entfernt.
Keine klare Beschreibung des Problems
Welche Gifte das exakt sind und wie diese mit Hilfe des jeweiligen Programms genau entfernt werden, ist meistens nicht präziser beschrieben. Auch was mit dem Begriff „Schlacken“ konkret gemeint ist, bleibt offen. Das Wort „Schlacke“ stammt aus der Schwerindustrie und bezeichnet Rückstände aus Verbrennungs- und Metallverarbeitungsprozessen.
Insgesamt sind die Behauptungen rund um Detox laut Medizin-Transparent zu wenig konkret. Es werden unzählige Schadstoffe angenommen, die mithilfe von Detox auf unbekannten Wegen entfernt werden sollen. Es ist weder nachgewiesen, ob sich solche „Schlacken“ überhaupt im Körper ansammeln und gesundheitliche Probleme verursachen noch ob sich mögliche Schadstoffe dadurch wirklich entfernt lassen. So wie das Problem zumeist dargestellt wird, existiert es nicht.
Die Expertinnen und Experten von Medizin-Transparent haben in ihrer umfassenden Suche in medizinischen Publikationsdatenbanken keine Studien gefunden, die einen gesundheitlichen Vorteil von Detox-Kuren nachweisen. Um überhaupt einen Nachweis zu erbringen, müsste ein Detox-Programm klar beschreiben, welche Gifte entfernt werden – oder was mit Schlacken überhaupt gemeint ist – und wie der gesundheitliche Nutzen aussieht.“
Der Bundesgerichtshof beendete mit Beschluss vom 29.03.2017, Zl I ZR 71/16, in Deutschland den Trend zu Lebensmitteln mit vermeintlich entgiftender Wirkung („Detox Entscheidung“). Der Beklagte des Verfahrens bewarb eines seiner Teeprodukte aus Brennessel und grünem Tee mit der Bezeichnung „Detox“ auf der Verpackung. Diese sollte nach dem Verzehr entgiftend bzw „entschlackend“ auf den Körper wirken.
Nach Ansicht des Gerichts stellte dies eine spezielle gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art 10 Abs 1 HCVO dar.
Nachdem die Abgrenzung zwischen einer allgemeinen und einer speziellen Angabe häufig umstritten ist, sei darauf abzustellen, ob ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen dem Lebensmittel und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird. Dies sei bei der Bezeichnung „Detox“ der Fall, denn die Angabe „zur Entgiftung“ beziehe sich auf eine spezielle physiologische Wirkung, die als solche auch messbar sei. Damit sei die Angabe hinreichend spezifisch, um sie als allgemein gesundheitsbezogen im Sinne des Art 10 Abs 3 HCVO ausschließen zu können. Außerdem wurde im Urteil des Berufungsgerichts ausführlich dargelegt, dass der Begriff „Detox“ auch vom Konsumenten mit einer „entschlackenden“ bzw entgiftenden Wirkung auf den menschlichen Organismus in Verbindung gebracht werde. Der Beklagte führte im Revisionsverfahren dagegen an, dass der Konsument bei dem Begriff „Detox“ lediglich von einem „modischen Lifestyle-Produkt“ im Rahmen eines Wellness-Trends ausgehe, welches mit einem „wolkigen Lifestyle-Wort“ beworben werde. Diese Argumentation wurde vom Gericht dahingehend gedeutet, dass jener Konsument dennoch an eine gesundheitsfördernde Wirkung denke und es sich somit weiterhin um eine gesundheitsbezogene Angabe im Rahmen der HCVO handle. Mithin sei zweifelsfrei von einem speziellen Health-Claim im Sinne von Art 10 Abs 1 HCVO auszugehen.
Folglich sei diese Angabe auf der Verpackung von Lebensmitteln nur dann zulässig, wenn sie in die Gemeinschaftsliste der HCVO aufgenommen ist, was bei einer beschreibenden Bezeichnung, wie sie hier vorliegt, grundsätzlich nicht der Fall ist. Die Verwendung des Begriffs „Detox“ sei außerdem unzulässig, weil die Bezeichnung produktbezogen ist und nicht stoffbezogen erfolge. Eine gesundheitsbezogene Angabe darf aber nur dann gemacht werden, wenn die gesundheits- und ernährungsphysiologische Wirkung des jeweiligen Nährstoffs oder der jeweiligen Substanz genannt wird, der bzw die im Lebensmittel enthalten ist. Die Begründung des BGH stützte sich dabei maßgeblich auf die ständige Rechtsprechung im vorangegangenen „Repair-Kapsel“- Urteil (Az.: I ZR 81/15).
Das Landesverwaltungsgericht Tirol schließt sich dieser Argumentation an.
Entscheidend für eine gesundheitsbezogene Angabe ist der Funktionszusammenhang zwischen dem Lebensmittel, einer Kategorie von Lebensmitteln oder einem Lebensmittelinhaltsstoff und der Gesundheit.
Die HCVO nimmt den normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher unter Berücksichtigung sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren nach der Auslegung des Gerichtshofs als Maßstab. Der Begriff des Durchschnittsverbrauchers beruht dabei nicht auf einer statistischen Grundlage. Die nationalen
Gerichte und Verwaltungsbehörden müssen sich bei der Beurteilung der Frage, wie der Durchschnittsverbraucher in einem gegebenen Fall typischerweise reagieren würde, auf ihre eigene Urteilsfähigkeit unter Berücksichtigung der Rechtsprechung verlassen.
In diesem Zusammenhang darf auch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes hingewiesen werden, wonach der Begriff „Zusammenhang“ gemäß Art 2 Abs 2 Z 5 HCVO weit zu verstehen und Art 2 Abs 2 Z 6 HCVO dahin auszulegen ist, dass eine gesundheitsbezogene Angabe nicht unbedingt ausdrücklich besagen muss, dass der Verzehr einer Lebensmittelkategorie, eines Lebensmittels oder eines Lebensmittelbestandteils einen Risikofaktor für die Entwicklung einer Krankheit beim Menschen deutlich senkt; es reicht aus, dass die Angabe bei einem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher den Eindruck hervorrufen kann, dass die Senkung eines Risikofaktors deutlich ist (vgl die Urteile vom 6.09.2012, Deutsches Weintor, C-544/10, Rn. 34, und vom 18.07.2013, Green - Swan Pharmaceuticals CR, C-299/12, Rn 22 ff).
Die HCVO selbst enthält bisher keine Definition des Begriffs „Gesundheit“. Unter dem Begriff „Gesundheit“ kann nach der Definition der World Health Organisation (WHO) ein „Zustand allgemeinen körperlichen, seelischen und sozialen Wohlbefindens“ verstanden werden. Die Bestimmung der gesundheitsbezogenen Angabe ist vom Wortlaut daher sehr weit. Es reicht irgendein Gesundheitszusammenhang.
Der Begriff „entschlackend“ impliziert eine reinigende oder entgiftende Wirkung. Nach der „Detoxing-Theorie“ lagern sich im Körper durch Umwelteinflüsse, falsches Ernährungsverhalten und mangelnde Bewegung begünstigt Schadstoffe ein. Diese oft als „Schlacken“ bezeichneten Schadstoffmengen sollen, so die Vertreter der Detoxing-Theorie, zu Fettaufbau und anderen gesundheitlichen Problemen führen. Durch regelmäßige Entschlackung („Detoxing“) mit Unterstützung bestimmter Lebensmittel könnten diese Giftstoffe unter Umständen aus dem Körper entfernt und damit auch die Gesundheit gefördert werden. Die erkennende Richterin geht daher insgesamt davon aus, dass es sich bei dem Begriff „entschlackend“ um eine gesundheitsbezogene Angabe iSd HCVO handelt.
"Entschlackend" ist als gesundheitsbezogene Angabe unzulässig, da sie nicht auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht und das Irreführungspotenzial groß ist. Die HCVO regelt, welche gesundheitsbezogenen Angaben für Lebensmittel zulässig sind, und "Entschlackung" ist nicht aufgeführt. Die Angabe "entschlackend" impliziert eine reinigende oder entgiftende Wirkung, die wissenschaftlich nicht belegt ist. Es gibt keinen wissenschaftlichen Beweis für die Wirkungsweise. Da für die "Entschlackung" keine fundierten wissenschaftlichen Studien existieren, ist die Verwendung des Begriffs unzulässig.
Die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes ist daher als erfüllt anzusehen.
In Bezug auf den subjektiven Tatbestand war der Beschwerdeführerin die wissentliche Begehungsweise vorzuwerfen, was als erschwerend gewertet wird. Sie ist von der belangten Behörde bereits mehrmals vor der gegenständlichen Probenziehung einschlägig wegen der Verwendung des Begriffs „entschlackend“ oder „Entschlackung“ nach der HCVO bestraft worden.
Aufgrund der wiederholten Bestrafungen war vom erhöhten Strafrahmen des § 90 Abs 3 LMSVG bis zu Euro 70.000,00 auszugehen.
Zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen hat die Beschwerdeführerin angegeben sorgepflichtig für ein Kind zu sein und die verhängte Strafe in keinem Verhältnis zum Rechtsverstoß oder dem Umsatz stehe, den die Beschwerdeführerin für das Unternehmen mit gegenständlicher Ware erzielen könne. Unterlagen und Dokumente zu ihrem tatsächlichen Einkommen oder Vermögensverhältnissen hat sie jedoch keine vorgelegt, sodass diese nicht festgestellt werden konnten. Es konnte daher zumindest von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen werden.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die HCVO bildet die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für den Verbraucher. Indem die gegenständliche Verwaltungsübertretung begangen wurde, wurde diesem Schutzzweck in nicht unerheblichem Ausmaß zuwidergehandelt.
Aufgrund der oben angeführten – für die Strafzumessung relevanten – Kriterien ergeben sich gegen die verhängte Geldstrafe insgesamt keine Bedenken. Mit der verhängten Geldstrafe wurde der gesetzliche Strafrahmen nur in geringem Maße ausgeschöpft. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen.
Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 letzter Satz VStG liegen nicht vor. Es fehlt an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Die Beschwerdeführerin hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen verwirklicht.
Der Beschwerde gegen das Straferkenntnis kommt insgesamt keine Berechtigung zu, sodass die Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG zur Leistung eines Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren zu verpflichten ist.
Zu den Untersuchungskosten der AGES:
Gemäß § 8 Abs 2 Z 6 Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz (GESG), BGBl I Nr 63/2002, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 135/2020, hat die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (Agentur) Untersuchungen und Begutachtungen von Proben nach dem LMSVG und den unmittelbar anzuwendenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften der EU vorzunehmen.
Wenn die Agentur bei ihrer Tätigkeit zur begründeten Auffassung gelangt, dass der Verdacht der Verletzung von lebensmittelrechtlichen Vorschriften gegeben ist, so hat sie das gemäß § 69 LMSVG in ihrem Gutachten festzustellen und der jeweils zuständigen Behörde (oder dem zuständigen amtlichen Tierarzt) unverzüglich Mitteilung zu erstatten.
Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass die bei einer Lebensmittelkontrolle gezogene Probe von der Agentur untersucht und im abschließenden Gutachten dahingehend beurteilt wurde, die Kennzeichnung entspreche aus näher dargelegten Gründen nicht den gesetzlichen Vorgaben. Unbestritten ist weiters, dass hiefür von der Agentur Gebühren in Höhe von Euro 196,40 im Wege des Verwaltungsstrafverfahrens beansprucht wurden.
Die Auffassung der beschwerdeführenden Partei, die Agentur sei nicht befugt, die Kennzeichnung einer Lebensmittelprobe in rechtlicher Hinsicht zu überprüfen, ist unzutreffend. Vielmehr ist die Agentur - wie dargelegt - gemäß § 69 LMSVG verpflichtet, von ihr festgestellte Verletzungen lebensmittelrechtlicher Vorschriften in ihrem Gutachten festzustellen und dies der Behörde mitzuteilen. Abgesehen davon, dass in § 69 LMSVG von der "Verletzung von lebensmittelrechtlichen Vorschriften" schlechthin die Rede ist, übersieht die Beschwerde, dass das Inverkehrbringen von der HCVO nicht entsprechenden Lebensmitteln, eine Verletzung des LMSVG bedeutet. Dabei kann es auch nicht von Belang sein, um welchen Kennzeichnungsmangel es sich konkret handelt oder ob die Behörde letztlich nach einer anderen Bestimmung als der angezeigten straft.
Insoweit die Beschwerdeführerin rügt, dass eine seitenlange rechtliche Beurteilung vorgenommen worden sei, vermag sie damit eine Unschlüssigkeit des Sachverständigengutachtens nicht aufzuzeigen, zumal nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Umstand, dass ein Sachverständiger teilweise (in Überschreitung seiner Aufgaben) auf Rechtsfragen eingeht, nur zur Unbeachtlichkeit dieser Teiler seiner Aussagen führt, nicht aber dazu, dass das gesamte Gutachten nicht verwertbar wäre (siehe dazu das VwGH–Erkenntnis vom 16.12.2014, Zl 2013/03/0108).
Die Kosten der Untersuchung nach § 68 LMSVG sind gemäß § 71 Abs 4 LMSVG nach dem Gebührentarif (§ 66 LMSVG) zu berechnen. Die Höhe für die „Expertenleistung“ Gutachten, Bewertungen ergibt sich direkt aus dem Gebührentarif für die Tätigkeiten der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH in der zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens gültigen Fassung. Zu Recht hat die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei daher als Bestrafte zum Ersatz der entstandenen Kosten in der Höhe von Euro 196,40 verpflichtet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Für Rechtsmittel, die nach dem 30.06.2025 eingebracht werden, beträgt die Eingabegebühr EUR 340,00. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Wieser
(Richterin)
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