LVwG T LVwG-2025/45/0243-15

LVwG-2025/45/0243-15Landesverwaltungsgericht27.06.2025

Regest

Tagesstruktur<br/>Einzelbetreuungsmaßnahme<br/><br/><br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/45/0243-15

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.45.0243.15

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.10.2024, Zl ***, nach Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.12.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Teilhabegesetz (TTHG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführerin lebt alleine in einem Eigentumshaus in **** Z. In diesem Haus, das in ihrem Eigentum steht, befindet sich neben einer Wohneinheit, die die Beschwerdeführerin bewohnt, eine weitere Wohneinheit der Tochter sowie eine Ferienwohnung. Die Tochter wohnt beruflich bedingt immer wieder auswärts, hat ihren Hauptwohnsitz allerdings im Haus in Z und ist hier ca das halbe Jahr anwesend. Den Kontakt zur Tochter beschreibt die Beschwerdeführerin als gut. Die Beschwerdeführerin vermietet die im Haus befindliche Ferienwohnung sporadisch, nach ihren Angaben pro Jahr im Ausmaß von ca drei Monaten. Die damit in Zusammenhang stehende Kontaktaufnahme, den Empfang der Gäste und die Endreinigung erledigt die Beschwerdeführerin alleine, teilweise wird sie bei der Reinigung von ihrer Tochter unterstützt.

Die Beschwerdeführerin bewältigt ihren Alltag sowie ihren Haushalt alleine und ist hier auf keine Unterstützung angewiesen. Sie hat auch einen Sohn, der in Rum in Tirol wohnt und zu dem regelmäßig (ca einmal im Monat) Kontakt besteht, der meist telefonisch stattfindet; 2024 fanden etwa sieben Treffen statt.

Die Beschwerdeführerin ist Mitglied des Alpenvereins. In diesem Rahmen nimmt sie monatlich an einer Veranstaltung teil.

Die Beschwerdeführerin war zuletzt 2009 berufstätig, infolge von Alkoholabhängigkeit endete die Berufstätigkeit krankheitsbedingt. Sie hat mehrere Entwöhnungstherapien gemacht, wobei der letzte stationäre Aufenthalt schon längere Zeit her ist. Die Beschwerdeführerin ist in regelmäßiger fachärztlicher Behandlung.

Die Beschwerdeführerin bezieht eine Pensionsleistung, wobei es in diesem Zusammenhang laut ihren Angaben zu Unstimmigkeiten über den Bezug der Ausgleichzulage gekommen ist. Im November 2024 erfolgte die Scheidung der Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin nimmt seit 2010 Angebote der BB in Anspruch. Dabei wurde die Maßnahme „Arbeit – Tagesstruktur“ zunächst für neun Halbtage gewährt, und später sukzessive reduziert, 2014 zunächst auf fünf Halbtage und 2018 auf zwei Halbtage. 2023 wurde von Seiten der BB eine Reduktion auf einen Halbtag ausgesprochen. Zwischen 2023 und 2024 hat die Beschwerdeführerin die bewilligte Maßnahme mit 63% in Anspruch genommen, wobei die genauen Anwesenheiten und die Gründe für die An- bzw Abwesenheiten nicht festgestellt werden können, da die Beschwerdeführerin ihre Betreuerin bei BB nicht von der Verschwiegenheitspflicht entbunden hat. Fest steht, dass es zu Problemen der Beschwerdeführerin im Gruppensetting gekommen ist. Angebote der Freizeitgestaltung über die BB hat die Beschwerdeführerin selektiv wahrgenommen. So nahm sie etwa zunächst an Yogaeinheiten teil, nachdem diese dann wiederholt ausgefallen waren, nahm sie dies nicht mehr auf. Spielenachmittage waren laut Angaben der Beschwerdeführerin für sie frustrierend, da die Spiele fertig gespielt wurden und sie dann tatenlos daneben gesessen ist.

Der Beschwerdeführerin wurde auch die Maßnahme „Sozialpsychiatrische Einzelbegleitung“ bei der BB bewilligt. Nach Problemen mit ihrer dortigen Betreuerin, lehnte sie diese zwischen 2016 und 2020 ab, seit 2020 nimmt sie diese Leistung wieder mit einer anderen Betreuerin in Anspruch. Die besucht diese Einzelbegleitung regelmäßig.

Am 31.07.2024 stellte die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Antrag nach dem Tiroler Teilhabegesetz auf Gewährung einer Leistung nach § 6 TTHG (Mobile Unterstützungsleistungen, Sozialpsychiatrische Einzelbegleitung) im Ausmaß von zwei Wochenstunden für die Dauer von zwei Jahren, nach § 11 TTHG (Arbeit – Tagesstruktur), im Ausmaß von einem Halbtag pro Woche für die Dauer von zwei Jahren sowie nach § 17 TTHG (Ersatz von Fahrtkosten). Beigefügt war dem Antrag eine unterzeichnete ärztliche Zuweisung der behandelnden Fachärztin für Psychiatrie vom 17.07.2024. Die belangte Behörde holte daraufhin eine sozialarbeiterische Stellungnahme ein. Diese sozialarbeiterische Stellungnahme vom 03.09.2024 lautete wie folgt:

„[Die Beschwerdeführerin] nimmt seit 2010 Angebote von BB in Anspruch. Telefonisch bzw. bei einem persönlichen Gespräch konnte am 03. und 24.09.2024 folgende aktuelle Situation erhoben werden: Im letzten Jahr sei kein stationärer Aufenthalt notwendig gewesen und sie sei in regelmäßiger fachärztlicher Behandlung. Sie sei mittlerweile von ihrem Ehemann getrennt, zu ihren Kindern habe sie ein gutes Verhältnis und pflege regelmäßige Kontakte. Weiters sei sie Mitglied beim Alpenverein und vermiete eine Ferienwohnung.

Derzeit sei [die Beschwerdeführerin] montags in der Werkstätte tätig, wo sie hauptsächlich Papierarbeiten übernehme. Ihrer Wahrnehmung zufolge sei die Zusammenarbeit mit anderen Klient*innen harmonisch. Den Weg zur Werkstatt lege sie mit dem eigenen Auto zurück. Sie beschreibt eine Krise, nachdem von Seiten der Einrichtung die Tagesstruktur im letzten Jahr von zwei auf einen Tag reduziert worden war.

Die Begleitung von [Beschwerdeführerin] im Gruppensetting innerhalb der Werkstätte scheint nach Rücksprache mit ihren Betreuerinnen sehr herausfordernd. Es komme immer wieder zu Konflikten und das Sozialkompetenztraining zeige auch nach all den Jahren nicht den gewünschten Erfolg. Man habe in der Vergangenheit Gruppen umstrukturieren müssen, um [der Beschwerdeführerin] eine Teilnahme zu ermöglichen und vor allem um andere Klient*innen zu schützen.

Die Einzelbegleitung finde wöchentlich in Y statt und beinhalte hauptsächlich supportive Gespräche bei Spaziergängen. [Die Beschwerdeführerin] gibt an, Unterstützung bei organisatorischen Belangen zu benötigen, vermittelt aber im Umgang mit Behörden den Eindruck, organisiert zu sein und für ihre Anliegen selbst einstehen zu können.

Insgesamt zeigen sich erhebliche Differenzen zwischen den Aussagen [der Beschwerdeführerin] und den Rückmeldungen der Mitarbeiterinnen von BB […]. Eine Krise im letzten Jahr sei nicht beobachtet worden. [Die Beschwerdeführerin] nehme die Tagesstruktur (besonders Aktivitäten in der Gruppe) selektiv in Anspruch, wenn für sie attraktive Tätigkeiten oder Unternehmungen angeboten würden.

Aus fachlicher Sicht scheint eine Teilnahme an der Beschäftigungstherapie an einem Halbtag pro Woche nicht unbedingt notwendig, um eine Wochenstrukturierung zu gewährleisten. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen scheint eine Begleitung innerhalb einer Gruppe der Werkstätte aktuell nicht zweckmäßig.

[Die Beschwerdeführerin] scheint von einer Einzelbegleitung zu profitieren, um ihre Sorgen und Ängste zeitnah besprechen zu können und um Krisen zu verhindern. Zur Entwicklung der psychosozialen Kompetenzen und Erarbeitung von Konfliktlösungs- und Coping-Strategien scheint eine Weitergewährung dieser Leistung sinnvoll und zweckmäßig. Diese kann zum Aufbau weiterer sozialer Kontakte im inklusiven Sozialraum stattfinden.

Aus fachlicher Sicht kann somit die beantragte Verlängerung der Kostenübernahme für die Sozialpsychiatrische Einzelbegleitung im Ausmaß von 2 Wochenstunden durch BB in Y für weitere zwei Jahre befürwortet werden.“

Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am 07.10.2024 übermittelt, mit der Möglichkeit, dazu binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens Stellung zu nehmen. Dieses Schriftstück wurde der Beschwerdeführerin am 10.10.2024 mittels Hinterlegung zugestellt. Nachdem keine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist erfolgte, erließ die belangte Behörde am 28.10.2024 den verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid. Darin wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 31.07.2024 auf Gewährung von Besuch der Tagesstruktur der BB im Ausmaß von einem Halbtag nach § 1 Abs 1 iVm § 11 Abs 2 lit d TTHG abgewiesen.

Mit einem weiteren Bescheid vom selben Datum wurde die ebenfalls beantragte Einzelbegleitung nach § 6 TTHG für weitere zwei Jahre im Ausmaß von zwei Stunden pro Woche gewährt.

Mit Schreiben vom 30.10.2024 nahm die Beschwerdeführerin ausführlich Stellung zur übermittelten sozialarbeiterischen Stellungnahme und erhob in der Folge fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde. Daraufhin setzte die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren fort. Am 27.11.2024 ersuchte sie den Amtsarzt um ein Gutachten zur beantragten Maßnahme. Im amtsärztlichen Gutachten vom 11.12.2024 erfolgte nachstehende Beurteilung:

„1. Aufgrund der vorliegenden chronisch-psychiatrischen Erkrankung mit Einschränkungen des Funktionsniveaus liegt eine Behinderung im Sinne des TTHG vor.

2. Aufgrund obiger Ausführungen ist [die Beschwerdeführerin] in der Lage eine Tagesstrukturierung zu gestalten. Um akute Krisen, Ängste und Sorgen zu bewältigen, sowie ihre psychosozialen Kompetenzen zu verbessern wurde eine regelmäßige sozialpsychiatrische Einzelbegleitung befürwortet. Laut vorliegenden Unterlagen ist der Krankheitsverlauf stabil und es ist deshalb auch aus ärztlicher Sicht nicht zusätzlich die Befürwortung einer Tagesstruktur für einen Halbtag pro Woche erforderlich, da die Art und Schwere der Behinderung die Voraussetzungen nach § 3 lit a TTHG nicht erreicht. [Die Beschwerdeführerin] hat nachweislich bereits gute tagesstrukturierende Lebensinhalte, sodass eine zusätzliche Halbtageseinheit zur sozialen Teilhabe nicht erforderlich ist.“

In der mündlichen Verhandlung hat der Amtsarzt zudem hervorgehoben, dass der Beschwerdeführerin zur Unterstützung in Krisensituationen, wie etwa der erfolgten Scheidung, Einzelbegleitung bewilligt wurde. Die Erkrankung der Beschwerdeführerin erweist sich als stabil und ist kein Rückfall ersichtlich. Über Vorhalt der von der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Stellungnahme der sie behandelnden Fachärztin vom 29.01.2025, wonach es seit die Tagesstruktur abgelehnt worden sei, bereits zu drei Episoden mit Alkoholrückfällen gekommen und die Anpassung der antidepressiven Medikation erforderlich gewesen sei, und eine Wiedereinbringung in die regelmäßige Teilnahme an der Tagesstruktur dringend indiziert sei, führte der Amtsarzt aus, dass in dieser Stellungnahme etwas ganz Wesentliches nicht thematisiert wurde, nämlich die zwischenzeitlich vollzogene Scheidung. Dabei handelt es sich um eine Krisensituation, die häufig zu Verschlechterung führen kann. Zur Alkoholabhängigkeit der Beschwerdeführerin führte er aus, dass es sich um ein „Kontrollverlusttrinken“ gehandelt hat, das mehr auf eine psychische Abhängigkeit schließen lässt; dies häufig im Zusammenhang mit Krisen. Für diese Krisensituationen wurde die psychosoziale Einzelbegleitung bewilligt. Dies ist aus seiner Sicht mehr angezeigt als die Tagesstruktur, zumal ein Halbtag Tagesstruktur in dieser Situation nicht zielführend ist.

Am 12.12.2024 erließ die belangte Behörde die vorliegende Beschwerdevorentscheidung, in der der Antrag auf Tagesstruktur sowie der Antrag auf Fahrkostenzuschuss gemäß §§ 1 Abs 1, 3 lit a und 11 Abs 2 lit d TTHG abgewiesen wurden. Die Beschwerdeführerin stellte daraufhin rechtzeitig einen Vorlageantrag, der in der Folge dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde.

II.Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich zum einen aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage sowie der am 27.05.2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung. In diesem Rahmen wurde die Beschwerdeführerin, die die Stellungnahme vom 03.09.2024 erstattende Sozialarbeiterin sowie der Amtsarzt einvernommen. Die ebenfalls geladene Zeugin der BBkonnte nicht einvernommen werden, da sie von der Beschwerdeführerin nicht von ihrer Verschwiegenheitspflicht entbunden wurde.

Die Feststellungen zu den persönlichen Lebensumständen, etwa Eigenheim, Kontakt zu den Kindern, Ferienwohnungsvermietung und erfolgter Scheidung, stützen sich zum einen auf die Einvernahme der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung, sowie auf ihre ausführliche Stellungnahme vom 30.10.2024.

Die angeführte Betreuung bei der BB ergibt sich aus der Erörterung in der mündlichen Verhandlung, wobei wie ausgeführt genauere Feststellungen, die teilweise nur unter Rückgriff auf Aufzeichnungen der BB möglich gewesen wären, etwa hinsichtlich der An- bzw Abwesenheiten der Beschwerdeführerin oder der Gründe für die Reduktion auf einen Halbtag im Jahr 2023, nicht getroffen werden konnten.

Die zitierte sozialarbeiterische Stellungnahme vom 03.09.2024, die amtsärztliche Beurteilung vom 11.12.2024 sowie die von der Beschwerdeführerin vorgelegte fachärztliche Stellungnahme vom 29.01.2025 liegen im Akt ein.

III.Rechtslage:

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Teilhabegesetzes (TTHG), LGBl Nr 32/2018, lauten wie folgt:

§ 1

Ziele

(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel

a)zur Verwirklichung einer inklusiven Gesellschaft beizutragen und Menschen mit Behinderungen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen,

b)die volle, wirksame, gleichberechtigte und nicht diskriminierende Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen und

c)Menschen mit Behinderungen bei der Überwindung von Barrieren, die eine solche Teilhabe erschweren, zu unterstützen.

(2) Das Land Tirol gewährt zur Erreichung dieser Ziele Leistungen und Zuschüsse nach diesem Gesetz.

§ 2

Grundsätze

(1) Leistungen und Zuschüsse nach diesem Gesetz

a)müssen im Hinblick auf die Gegebenheiten des Einzelfalls in ihrer Gesamtheit erforderlich und geeignet sein, die Ziele nach § 1 Abs. 1 zu erreichen,

b)sind regional anzubieten,

c)haben dazu beizutragen, dass Menschen mit Behinderungen ein Zugang zu Information und Kommunikation ermöglicht wird,

d)haben dazu beizutragen, dass Menschen mit Behinderungen Ausbildungen absolvieren, Erwerbstätigkeiten ausüben oder tagesstrukturierende Angebote in Anspruch nehmen können,

e)haben dazu beizutragen, dass Menschen mit Behinderungen zwischen Unterstützungsleistungen für ein selbstständiges Wohnen im häuslichen Umfeld oder Wohnen in organisierten Wohnformen der Behindertenhilfe wählen können,

f)müssen eine angemessene Mobilität der Menschen mit Behinderungen ermöglichen,

g)sind unter Bedachtnahme auf die anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnisse zu gewähren,

h)sind nur auf Antrag zu gewähren.

[…]

§ 11

Arbeit–Tagesstruktur

(1) Die Leistungen Arbeit–Tagesstruktur sollen Menschen mit Behinderungen bedarfsgerecht bei der Strukturierung des Tages unterstützen und fördern und/oder auf den Arbeitsmarkt vorbereiten.

(2) Leistungen der Arbeit–Tagesstruktur sind:

[…]

d)Tagesstruktur – Sozialpsychiatrie: Menschen mit psychischen Erkrankungen und wesentlichen Einschränkungen ihrer psychosozialen Fähigkeiten sollen mit Inanspruchnahme dieser tagesstrukturierenden Leistung dabei unterstützt werden, die gesellschaftliche Teilhabe wieder zu erlangen und die psychische Stabilität und eigenständige Alltagsführung (wieder) zu erreichen.

[…]

§ 17

Ersatz von Fahrtkosten

(1) Menschen mit Behinderungen können die notwendigen Fahrtkosten ersetzt werden, die im Zusammenhang mit

i)a) der Inanspruchnahme von ambulanten Leistungen nach diesem Gesetz oder

j)b) einer Beschäftigung, für die ein Arbeitsplatzzuschuss nach § 16 gewährt wird,

entstehen.

[…]

IV.Erwägungen:

Mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag begehrte die Beschwerdeführerin die Maßnahme Tagesstruktur im Ausmaß von einer Halbtageseinheit pro Woche für die Dauer von zwei Jahren. Dies ergibt sich aus der dem Antrag beigefügten „Ärztlichen Zuweisung“ der die Beschwerdeführerin betreuenden Fachärztin. Leistungen und Zuschüsse nach dem TTHG können gemäß § 2 Abs 1 lit h TTHG nur auf Antrag gewährt werden, womit die beantragte – und verfahrensgegenständliche – Leistung durch den Antrag konkretisiert wird.

Gemäß § 2 Abs 1 lit a TTHG müssen Leistungen und Zuschüsse im Hinblick auf die Gegebenheiten des Einzelfalls in ihrer Gesamtheit erforderlich und geeignet sein, die Ziele nach § 1 Abs 1 zu erreichen. Gemäß § 11 Abs 1 TTHG soll die Leistung „Arbeit–Tagesstruktur“ Menschen mit Behinderungen bedarfsgerecht bei der Strukturierung des Tages unterstützen und fördern. Die verfahrensgegenständliche Maßnahme „Tagestruktur – Sozialpsychiatrie“ nach § 11 Abs 2 lit d TTHG soll Menschen mit psychischen Erkrankungen und wesentlichen Einschränkungen ihrer psychosozialen Fähigkeiten dabei unterstützen, die gesellschaftliche Teilhabe wieder zu erlangen und die psychische Stabilität und eigenständige Alltagsführung (wieder) zu erreichen.

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Erkrankung der Beschwerdeführerin sich als stabil erweist, kein Rückfall ersichtlich und der letzte stationäre Aufenthalt schon längere Zeit zurückliegt. Vor diesem Hintergrund wurde auch die seit 2010 laufende Maßnahme sukzessive reduziert.

Die Beschwerdeführerin ist nach eigenen Angaben in der Lage, ihren Alltag und Haushalt eigenständig zu bewältigen, ohne auf fremde Hilfe angewiesen zu sein. Sie vermietet immer wieder die im Haus befindliche Ferienwohnung und führt in diesem Rahmen sämtliche Tätigkeiten eigenständig aus. Sie verfügt über ein familiäres Umfeld und organisiert sich über die Mitgliedschaft im Alpenverein selbständig Freizeitaktivitäten. Sie wird fachärztlich begleitet und nimmt wöchentlich und regelmäßig die ihr bewilligte Maßnahme der Sozialpsychiatrischen Einzelbegleitung in Anspruch. Somit liegt im konkreten Fall eine psychische Stabilität und eigenständiger Alltagsführung iSd § 11 Abs 2 lit d TTHG vor.

Hinsichtlich der Erforderlichkeit bzw Geeignetheit der beantragten Maßnahme „Tagesstruktur“ ist der vom Amtsarzt abgegebenen Beurteilung zuzustimmen, dass im konkreten Fall der Beschwerdeführerin die im Ausmaß von nur einem Halbtag beantragte Maßnahme „Arbeit – Tagesstruktur“ nicht mehr geeignet ist, um die im TTHG normierte Zielsetzung der Maßnahme zu erreichen. Eine Tagesstrukturierung hat wie vom Amtsarzt ausgeführt die Zielsetzung, den Menschen mit Behinderung dabei zu unterstützen, seinen Tag regelmäßig selbständig zu organisieren. Laut amtsärztlichem Gutachten hat die Beschwerdeführerin bereits gute tagesstrukturierende Lebensinhalte, sodass eine zusätzliche Halbtageseinheit zur sozialen Teilhabe nicht erforderlich ist. Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vorgenommene Abweisung erfolgte somit zu Recht.

Zur Unterstützung in Krisensituationen – wie etwa die von der Beschwerdeführerin beschriebene Scheidung oder Unstimmigkeit bezüglich der Ausgleichzulage – steht der Beschwerdeführerin die Einzelbegleitung zur Verfügung, deren Gewährung sowohl durch die Sozialarbeiterin als auch durch den Amtsarzt ausdrücklich befürwortet und in der Folge der Beschwerdeführerin auch zuerkannt wurde.

Hinsichtlich dem mit dem gegenständlichen Antrag ebenfalls beantragten Ersatz von Fahrtkosten gemäß § 17 TTHG ist auszuführen, dass Fahrtkosten nur im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von ambulanten Leistungen nach dem TTHG bzw einer Beschäftigung, für die ein Arbeitsplatzzuschuss nach § 16 TTHG gewährt wird, ersetzt werden können. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da es sich bei der der Beschwerdeführerin gemäß § 6 TTHG bewilligten Leistung um eine mobile Unterstützungsleistung handelt.

Im Ergebnis war somit die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen handelt es sich bei der vorliegenden Rechtssache um eine Einzelfallentscheidung.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Für Rechtsmittel, die nach dem 30.06.2025 eingebracht werden, beträgt die Eingabegebühr Euro 340,00.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Stemmer

(Richterin)

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