LVwG T LVwG-2025/15/1470-1; LVwG-2025/15/1471-1

LVwG-2025/15/1470-1; LVwG-2025/15/1471-1Landesverwaltungsgericht26.06.2025

Regest

Gewässerschutz<br/>Anlage<br/>Strafverfahren<br/>Konkretisierungspflicht<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/15/1470-1; LVwG-2025/15/1471-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.15.1470.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Vizepräsidenten Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 22.05.2025, Zl ***, betreffend Übertretungen nach dem WRG 1959 sowie dem TNSchG 2005,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:

„1.Datum/Zeit: 21.06.2023 – 11.02.2025

Ort: Y, Wasserversorgungsanlage im Ortsteil X

Sie haben vom 15.06.2023 (Erlassung der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.06.2023, Zahl ***) bis 11.02.2025 ohne wasserrechtliche Bewilligung im Ortsteil X, Gemeinde Y, die Wasserversorgungsanlage für die Versorgung des Ortsteils X mit Trink- und Nutzwasser betrieben, obwohl jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf.

2. Datum/Zeit: 08.05.2023 – 11.02.2025

Ort: Y, Wasserversorgungsanlage im Ortsteil X

Sie haben zumindestens 08.05.2023 bis 11.02.2025 ohne naturschutzrechtliche Bewilligung außerhalb geschlossener Ortschaften im Ortsteil X, Gemeinde Y, die Wasserversorgungsanlage für die Versorgung des Ortsteils X betrieben, obwohl außerhalb geschlossener Ortschaften im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern und von stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² b) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 137 Abs. 2 Ziffer 1 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017 iVm § 9 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997

2. § 45 Abs. 1 lit. a Tiroler Naturschutzgesetzt 2005, LGBl.Nr. 26/2005 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 73/2024 i.V.m. § 7 Abs. 1 lit b Tiroler Naturschutzgesetz, LGBl. Nr. 26/2005“

Aus diesem Grund wurde über den Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 1. auf Grundlage des § 137 Abs 2 Z 1 WRG 1959 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 900,00, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 17 Stunden, sowie zu Spruchpunkt 2. auf Grundlage von § 45 Abs 1 lit a TNSchG 2005 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.200,00, Ersatzfreiheitsstrafe 13 Stunden, verhängt. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet.

Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel.

II.Sachverhalt:

Die belangte Behörde legt dem Beschwerdeführer den Betrieb einer Wasserversorgungsanlage zur Last. Auf welches Gewässer sich dieser Tatvorwurf bezieht, führt die belangte Behörde allerdings nicht aus. Aus dem gesamten vorgelegten Akt ist somit nicht ableitbar, welches öffentliche bzw allenfalls private Gewässer für den Betrieb einer Wasserversorgungsanlage herangezogen wurde oder etwa ob die Wasserversorgungsanlage auf andere Art und Weise gespeist wird. Auch ist aufgrund der mangelnden Anführung des Gewässers nicht ersichtlich, in wie fern im vorliegenden Fall überhaupt ein öffentliches Gewässer oder allenfalls ein privates Tagwasser zum Betrieb der Wasserversorgungsanlage verwendet wurde bzw ob dafür überhaupt eine Anlage errichtet wurde. Ebenso ergibt sich aus dem vorgelegten Akt kein Anhaltspunkt, weshalb der Beschwerdeführer Betreiber der fraglichen Anlage sein soll.

III.Beweiswürdigung:

Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde.

IV.Rechtslage:

„WRG

Besondere Wasserbenutzung an öffentlichen Gewässern und privaten Tagwässern.

§ 9.

(1) Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.

(2) Die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen bedarf dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluß geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.

[…]

Von den Übertretungen und Strafen

Strafen

§ 137.

[…]

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer

1. ohne gemäß § 9 Abs. 1 oder 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Tagwässer benutzt oder der Benutzung dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt;

TNSchG

§ 7

Schutz der Gewässer

(1) Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern und von stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:

a)das Ausbaggern;

b)die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen;

c)die Ableitung oder Entnahme von Wasser zum Betrieb von Stromerzeugungsanlagen;

d)die Änderung von Anlagen nach lit. b und c, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden.

[…]

§ 45

Strafbestimmungen

(1) Wer

a)ein nach den §§ 6, 7 Abs. 1 und 2, 8, 9 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 4, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt;

[…]

VStG

§ 44a.

Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

§ 45.

(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

[…]“

V.Erwägungen:

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Dieser Vorschrift ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 03.10.1985, 85/02/0053) dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen des selben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a Z 1 VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder rechtswidrig erscheinen lässt (Hinweis auf E VS vom 13.06.1984, 82/03/0265).

Das angefochtene Straferkenntnis genügt diesen Mindestanforderungen zur Konkretisierung der Tat nicht:

So führt die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht aus, in Bezug auf welches Gewässer diese Wasserversorgungsanlage, die der Beschwerdeführer angeblich betreibe, errichtet worden ist. Aus dem gesamten Akt ergibt sich kein Anhaltspunkt, dass überhaupt eine wasserrechtliche oder auch naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht für das vorliegende Vorhaben besteht, zumal nicht erkennbar ist, auf welches Gewässer sich der Vorhalt der belangten Behörde bezieht und was dabei konkret erfolgt ist, so ist dem gesamten Akt nicht zu entnehmen, dass überhaupt eine Anlage an einem Gewässer errichtet bzw eine Quelle gefasst wurde. Zumal im Akt der belangten Behörde dazu keinerlei Anhaltspunkte bestehen, war eine Verbesserung des Spruchs durch das Landesverwaltungsgericht von vorne herein nicht möglich und daher das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren schon alleine aus diesem Grund einzustellen.

Im Übrigen wird auch auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers im vor der belangten Behörde durchgeführten Verfahren verwiesen, wonach er nicht Betreiber der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage sei. Weshalb die belangte Behörde ihn dennoch als Betreiber zur Verantwortung zieht, ist aus dem vorgelegten Akt nicht ableitbar. Weshalb der Beschwerdeführer auch trotz der im Jahr 2023 vorgenommenen Einreichungen nicht als Betreiber bezeichnet werden kann, ergibt sich im Übrigen aus seiner Stellungnahme vom 01.04.2025; warum dies nicht den Tatsachen entsprechen soll, wurde im Übrigen ebenso nicht ausgeführt.

Vor diesem Hintergrund konnte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So wird zur erforderlichen Konkretisierungspflicht auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Für Rechtsmittel, die nach dem 30.06.2025 eingebracht werden, beträgt die Eingabegebühr Euro 340,00. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Vizepräsident)

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