LVwG T LVwG-2024/17/1309-4

LVwG-2024/17/1309-4Landesverwaltungsgericht24.06.2025

Regest

Aliud<br/>Entfernungsauftrag<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/17/1309-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.17.1309.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Gschnitzer über die Beschwerde der Frau AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde Y vom 13.03.2024, AZ: ***, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag nach der Tiroler Bauordnung 2011, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die angefochtene baupolizeiliche Anordnung auf § 46 Abs 1 TBO 2022 (LGBl. Nr. 44/2022 in der derzeit geltenden Fassung LGBl. Nr. 7/2025) gestützt wird.

Die Frist für die Beseitigung des auf Gst **1 KG ***** X errichteten Gebäudes wird mit 12 Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Erkenntnisses an die Verpflichtete, bestimmt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 06.09.2012, Zl ***, wurde AA (Beschwerdeführerin) gem. § 39 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2011 aufgetragen, das konsenslos errichtete Gebäude (Wochenendhaus) auf Gst **1 KG W binnen 3 Monaten ab Zustellung des Bescheides zu entfernen. Begründet wurde dieser Auftrag damit, dass das Gebäude ca. 100m entfernt von dem im Jahr 1963 bewilligten Standort errichtet worden sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die nunmehrige Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14.09.2012 fristgerecht Berufung an den Gemeindevorstand der Gemeinde Y. Zusammengefasst brachte sie vor, dass für das Gebäude („Hütte“) eine Baubewilligung aufgrund eines Bescheides vom 26.11.1963 vorliege. Die Pläne seien dem Stand der damaligen Technik entsprechend händisch erstellt worden. Der vidierte Einreichplan sei hinsichtlich der eingezeichneten engeren Situierung des Bauplatzes im Jahre 1963 in dieser Hinsicht mangelhaft gewesen. Die Gemeinde habe aufgrund eines Grundteilungsverfahrens, einer Feuerbeschau, einer Freizeitwohnsitzanmeldung etc. Kenntnis von dem Gebäude und dessen Standort gehabt.

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Y wies die Berufung mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 13.03.2024, AZ: ***, als unbegründet ab. Es handle sich bei dem Gebäude um einen konsenslos errichteten Neubau da das Gebäude rund 100m vom genehmigten Standort entfernt errichtet worden sei. Lediglich eine Lageabweichung von bis zu 120cm würde die Rechtmäßigkeit des Bauwerks nicht berühren; Amtshandlungen und verschiedene Vorschreibungen betreffend das Gebäude änderten nichts daran, dass die Lageabweichung zu groß sei um von einem bewilligten Gebäude auszugehen.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Grundstückseigentümerin, Frau CC, mit welcher die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird; hilfsweise wird die Aufhebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde beantragt.

Die Beschwerde entspricht im Wesentlichen den Ausführungen und Anträgen, die von der Beschwerdeführerin bereits im Berufungsweg vorgebracht worden waren.

Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben vom 15.05.2024 die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

Auf Anfrage des Landesverwaltungsgerichts bestätigte die Beschwerdeführerin, dass der Einreichplan hinsichtlich der Situierung des engeren Bauplatzes im Jahr 1963 mangelhaft gewesen und das Gebäude demnach nicht an der bewilligten Stelle errichtet worden sei. Eine Beurteilung durch einen Sachverständigen sei diesbezüglich nicht erforderlich.

Am 11.06.2025 fand bei Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung über die Beschwerde statt an welcher der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin teilnahm.

II.Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 26.11.1963 wurde dem Rechtsvorgänger der nunmehrigen Beschwerdeführerin die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Wochenendhauses auf Gst **2 KG X erteilt.

Dieser Baubewilligung lag unter anderem der nachstehend wiedergegebene Lageplan vom 11.03.1963 mit Darstellungen im Maßstab 1:2800 und 1:1000 zugrunde auf welchem das antragsgegenständliche Wochenendhaus auf Gst **2 KG X im Planabschnitt im Maßstab 1:2800 in roter Farbe nahe der Grundstücksgrenze zu Gst **3 KG X eingezeichnet ist.

„Bild anonymisiert“

Das Gst **2 KG X befand sich zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung noch im grundbücherlichen Eigentum des DD. Dieser verkaufte mit Vertrag vom 27.02.1967 das neu gebildete Grundstück **1 KG X im Ausmaß von 247 m² an den vormaligen Bauwerber und Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin.

Diesem Kaufvertrag wurde durch die Landesgrundverkehrsbehörde die grundverkehrsrechtliche Genehmigung im Rechtsmittelweg mit Bescheid vom 17.03.1969 erteilt. Aus der Begründung dieses Bescheides der Landesgrundverkehrsbehörde geht hervor, dass sich auf dem neu zu bildenden Gst **1 KG X ein „mit baupolizeilicher Bewilligung“ errichtetes „Wochenendhaus“ befinde, „für dessen Beseitigung rechtlich keine Handhabe“ bestehe. Dem genannten Vertrag bzw. dem Bescheid der Landesgrundverkehrsbehörde lag die Planurkunde des EE vom 09.02.1967 zugrunde. Aus dieser Planurkunde geht die Lage des kaufgegenständlichen Gst **1 hervor, auf welchem sich das hier verfahrensgegenständliche Wochenendhaus befindet.

Die Lage des Gst **1 KG X stellt sich in tiris Maps (Tiroler Rauminformationssystem) unter Einbeziehung des digitalen Katasters und eines Orthofotos (entzerrtes Luftbild) wie folgt dar:

„Tiris-Auszug anonymisiert“

Die räumliche Entfernung zwischen der Situierung des Wochenendhauses laut Lageplan zum Baubewilligungsbescheid vom 26.11.1963 und dem Gst **1 KG X laut der vorgenannten Planurkunde bzw. dem dargestellten tiris-Auszug beträgt ca. 100 m. Auf dem oben dargestellten Lageplan vom 11.03.1963 ist der Bereich des (späteren) Gst **1 KG X in der Plandarstellung M 1:1000 nicht wiedergegeben.

Der gegenständlich angefochtene baupolizeiliche Abbruchauftrag bezieht sich auf das auf Gst **1 KG X errichtete Wochenendhaus. Für dieses Bauwerk liegt keine baubehördliche Bewilligung vor auch wenn die Baubewilligung vom 26.11.1963 jenem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin erteilt wurde, der mit Vertrag vom 27.02.1967 sodann das zum Erwerbszeitpunkt bereits bebaute, neu gebildete Gst **1 KG X erwarb. Die Baubewilligung vom 26.11.1963 bezieht sich nicht auf jene Fläche des (damaligen) Gst **2 KG X aus welcher später das Gst **1 KG X gebildet wurde. Vielmehr liegt zwischen dem Bauplatz laut dem einen Bestandteil der Baubewilligung vom 26.11.1963 bildenden Lageplan vom 11.03.1963 und dem Standort des hier verfahrensgegenständlichen Gebäudes auf Gst **1 KG X ein Abstand von ca. 100m.

Das verfahrensgegenständliche Gebäude wurde bereits vor einiger Zeit von einem umstürzenden Baum getroffen und dabei das Dach erheblich beschädigt.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Baubehörde und der belangten Behörde zur Zahl ***. Die Feststellungen zur Lage des gegenständlichen Gebäudes bzw. der Lage, an welcher mit Bescheid vom 26.11.1963 die Errichtung eines Wochenendhauses bewilligt wurde, ergibt sich aus den Verwaltungsakten, aus dem Kataster bzw. aus der mit einem Bewilligungsvermerk versehenen Plandarstellung zum Baubewilligungsbescheid. Festzuhalten ist, dass auf dem Lageplan vom 11.03.1963 zum Bescheid vom 26.11.1963 in der Plandarstellung M 1:2880 die Lage eines Gebäudes eingezeichnet ist. In der Plandarstellung M 1:1000 ist kein Gebäude eingezeichnet. Die Lage des baubewilligten Wochenendhauses ist damit ausreichend klar, insbesondere kann eine Verwechslung des bewilligten Standorts mit der Lage jenes Wochenendhauses auf dem späteren Gst **1 KG X ausgeschlossen werden. Der Feststellung, dass die bewilligte Situierung des Wochenendhauses und die tatsächliche Lage desselben um ca. 100m differieren ergibt sich aus dem Vergleich des Lageplans (1:2880) mit der tiris Katasterdarstellung; Diese Abweichung zwischen Lageplandarstellung und tatsächlicher Lage des Gebäudes auf Gst **1 KG X wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt bzw. von der Beschwerdeführerin die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dieser Frage für nicht erforderlich angesehen. Auch das erkennende Gericht ist der Ansicht, dass aufgrund der vorliegenden Pläne sowie der zur Verfügung stehenden digitalen Medien (tiris-Maps mit Katasterplan und Orthofoto) der fragliche Abstand mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden kann, zumal bei einer Entfernung von ca. 100m zwischen genehmigtem Bauplatz und tatsächlich genutztem Bauplatz auch im Fall einer Ungenauigkeit keine Bedenken bestehen, dass sich hinsichtlich der Frage einer bestehenden Baubewilligung eine maßgebliche Änderung des festgestellten Sachverhalts ergeben könnte.

Eine baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Wochenendhauses auf dem heutigen Gst **1 KG X ist aus dem gesamten Akteninhalt nicht zu ersehen. Da der Bereich des heutigen Gst **1 KG X im Lageplan vom 11.03.1963 in der Plandarstellung M 1:1000 überhaupt nicht enthalten ist, kann angenommen werden, dass für diesen Bereich keine Baubewilligung erwirkt werden sollte.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Baubewilligung für das Haus auf dem nunmehrigen Gst **1 KG X jene vom 26.11.1963 sei, erweist sich somit als nicht stichhaltig.

IV.Rechtslage:

Gemäß § 46 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022 in der derzeit geltenden Fassung LGBl. Nr. 7/2025 (TBO 2022), hat die Behörde, wenn eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet wurde, dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbständigen Vornahme eine Baubewilligung oder Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.

Die aufgrund der langen Verfahrensdauer von der Baubehörde erster Instanz noch herangezogenen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 sahen bei identischer Sachlage die selben Rechtsfolgen vor, wie die derzeit in Kraft stehende Tiroler Bauordnung 2022.

V.Rechtliche Beurteilung:

1.

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, beträgt der Abstand zwischen dem laut Baubescheid auf dem damaligen Gst **2 KG X bewilligten Wochenendhaus und jenem Haus, das sich auf dem später gebildeten Gst **1 KG X befindet ca 100m.

Es kann dahingestellt bleiben, ob aufgrund des Baubewilligungsbescheides vom 26.11.1963 an dem mit diesem Bescheid genehmigten Bauplatz jemals ein Wochenendhaus errichtet wurde.

Aufgrund des Abstands des bewilligten Bauplatzes zu Gst **1 KG X ist kein rechtlicher Konnex zwischen der Baubewilligung vom 26.11.1963 und dem auf Gst **1 KG X erbauten Wochenendhaus gegeben. Die Herstellung des gesetz- bzw. bescheidgemäßen Zustands scheidet aufgrund der großen räumlichen Differenz aus, da dies einer Neuerrichtung des Gebäudes in einer Entfernung von ca. 100m gleichkäme.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist dann ein rechtliches „Aliud“ anzunehmen, wenn ein Gebäude errichtet wurde, das in seinen Ausmaßen und seiner Höhenlage von der erteilten Baubewilligung eindeutig und zwar nicht nur im Rahmen etwa von Messungenauigkeiten, abweicht, zumal die Baubewilligung für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt wird, sodass ein Abweichen hiervon eine neuerliche Baubewilligung erfordert (vgl VwGH 25.09.2012, 2011/05/0023).

Auch aufgrund der wesentlichen Abweichungen hinsichtlich der Größe und der baulichen Ausführung, sowie des Verwendungszweckes ist ein Bauwerk als „Aliud“ zu bezeichnen (vgl VwGH 24.02.2016, Ro 2015/05/0012).

Im vorliegenden Fall ist von einem „Aliud“ im Sinne dieser Judikatur auszugehen. Das Vorliegen eines baurechtliche Konsenses hinsichtlich des auf Gst. **1 KG X errichteten Gebäudes aufgrund des Baubewilligungsbescheides vom 26.11.1963 ist somit ausgeschlossen.

2.

Die Beschwerdeführerin stützt ihren Rechtsstandpunkt, dass sie über eine Baubewilligung für das auf Gst **1 KG X errichtete Häuschen verfüge, unter anderem auch auf verschiedene behördliche Verfahren, die hinsichtlich des Gebäudes durchgeführt wurden.

Soweit die Landesgrundverkehrskommission in ihrem Bescheid vom 17.03.1969 ausführte, dass auf dem Grundstück mit „baupolizeilicher Bewilligung“ ein Wochenendhaus errichtet worden sei, „für dessen Beseitigung rechtlich keine Handhabe“ bestehe, so ergibt sich aus der weiteren Begründung des angefochtenen Bescheides, dass sich dies darauf bezog, dass gewisse Bestimmungen des Grundverkehrsgesetzes, die eine Baubewilligung beseitigen hätten können erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft traten und daher nicht angewendet werden konnten. Die Landesgrundverkehrsbehörde ging jedoch vom Bestehen einer Baubewilligung für das auf Gst **1 KG X errichtete Gebäude aus, ohne diesen Umstand selbst einer Prüfung zu unterziehen zumal dafür auch keine Zuständigkeit bestand.

Auch die Vorschreibungen von verschiedenen Abgaben und Steuern lassen den Schluss nicht zu, dass die fragliche bauliche Anlage tatsächlich entsprechend einer Baubewilligung errichtet wurde. Die vorschreibenden Behörden haben in der Regel lediglich Kenntnis vom Bestehen einer Baubewilligung, was für deren Tätigwerden ausreicht. Eine Prüfung, ob das steuer- oder abgabenauslösende Objekt bewilligungsgemäß errichtet wurde, im konkreten Fall, ob das Wochenendhaus an dem der Genehmigung entsprechenden Ort errichtet wurde, ist nicht Gegenstand das Verfahrens dieser Behörden.

Auch aus einer Feuerbeschau nach der Tiroler Feuerpolizeiordnung wie sie am gegenständlichen Objekt im Jahr 1979 durchgeführt wurde kann nicht abgeleitet werden, dass es einer Baubewilligung gleichzusetzen sei, wenn bei der Feuerbeschau keine Anstände hinsichtlich der Baubewilligung hervorkommen.

Die Frage des Vorliegens einer Baubewilligung bzw. ob ein Bauwerk entsprechend der Baubewilligung errichtet wurde ist nicht Gegenstand und Zweck des Verfahrens nach der Tiroler Feuerpolizeiordnung bzw. einer Feuerbeschau. Insbesondere ist die nicht bewilligungsgemäße Lage des überprüften Objekts für eine feuerpolizeiliche Beurteilung wenig erheblich oder gar unerheblich, wenn die Ausführung des Objekts für sich mit Ausnahme der Situierung betrachtet bewilligungsgemäß erfolgte.

Auch hinsichtlich der über Jahre durch den Fremdenverkehrsverband vorgeschriebenen Aufenthaltsabgaben gilt, dass diese unabhängig davon vorgeschrieben wurden ob das abgabenauslösende Objekt bewilligungsgemäß ausgeführt wurde; eine solche Feststellung obliegt wiederum nicht einem Fremdenverkehrsverband oder der Tiroler Landesregierung als Abgabenbehörde, sondern ist Aufgabe der Baubehörde.

In gleicher Weise ist das Zustandekommen der vorgelegten Einheitswertbescheide des Finanzamts zu beurteilen; es ist nicht Aufgabe der Finanzbehörde die bescheidkonforme Errichtung eines steuerlich relevanten Gebäudes zu beurteilen, sondern erfolgt die steuerrechtliche Beurteilung abstrakt anhand eines von der Baubehörde zu übermittelnden Baubescheides.

Inwiefern ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des verspäteten Ansuchens um die grundverkehrsbehördliche Zustimmung anlässlich des Erwerbs durch den Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin für die Frage des Bestehens der in Rede stehenden Baubewilligung von Belang ist, bleibt offen.

3.

Abschließend ist auf den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 14.12.1998 einzugehen, mit welchem gem. § 16 Abs 1 lit a 1. Fall Tiroler Raumordnungsgesetz 1997(LGBl. Nr. 7/1997) festgestellt wurde, dass das auf Gst **1 KG X bestehende Wochenendhaus von der Eigentümerin als Freizeitwohnsitz verwendet werden dürfe. Eine solche Feststellung konnte nach den damals in Geltung stehenden Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes auf Antrag getroffen werden, wenn entweder ein Wohnsitz am 01.01.1994 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden war (1. Fall) oder sich aus der Baubewilligung der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz ergeben hatte (2. Fall).

Hinsichtlich des auf gst **1 KG X bestehenden Gebäudes stellte die Behörde mit Bescheid fest, dass der fragliche Wohnsitz mit Stichtag 01.01.1994 zulässiger Weise als Freizeitwohnsitz verwendet worden war.

Eine derartige Feststellung eines nach den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen zulässigen Freizeitwohnsitzes vermag jedoch eine Baubewilligung nicht zu ersetzen; offensichtlich ging die Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides gem. § 16 TROG 1997 von der Rechtmäßigkeit der künftigen Nutzung das Gebäudes als Freizeitwohnsitz aus da sie annahm, dass das Gebäude zum Stichtag nach den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen zulässigerweise als Freizeitwohnsitz genutzt worden war. Die Behörde nahm in der Begründing des Bescheides jedoch nicht auf den in einer Baubewilligung enthaltenen Verwendungszweck Bezug.

Die Annahme, die Behörde hätte daher auch in baurechtlicher Hinsicht eine Feststellung der rechtmäßigen Nutzung als Freizeitwohnsitz vorgenommen woraus sich nach Ansicht der Beschwerdeführerin wiederum ableiten ließe, dass eine baubehördliche Bewilligung des Gebäudes auf Gst **1 KG X vorliege ist, daher verfehlt. Selbst wenn mit dem Bürgermeister die selbe Behörde eingeschritten ist wie in einem Baubewilligungsverfahren so ist dennoch strikt zu trennen, in Anwendung welcher gesetzlicher Bestimmungen diese Behörde tätig wurde.

Da der Bescheid gem. § 16 TROG 1997 vom 14.12.1998 mit der Feststellung der Zulässigkeit der Nutzung als Freizeitwohnsitz auf dem Tiroler Raumordnungsgesetz 1997 fußt und eine Prüfung des Vorliegens einer Baubewilligung für ein antragsgegenständliches Objekt nicht in jedem Fall vorgesehen (s. § 16 Abs 1 lit a 1. Fall TROG 1997) war, kann die bescheidmäßige Feststellung der Zulässigkeit einer Nutzung als Freizeitwohnsitz weder eine Baubewilligung ersetzen noch lässt sie Rückschlüsse darauf zu, dass eine Baubewilligung vorliegend sein müsse oder auch nur geprüft wurde.

Die wesentliche rechtliche Frage im gegenständlichen Fall ist vielmehr, ob die gegenständliche bauliche Anlage, wenn auch nur teilweise, tatsächlich durch die baurechtliche Genehmigung vom 22.12.1983 einen baurechtlichen Konsens aufweist, oder, ob es sich um ein sogenanntes „Aliud“ handelt, für das jeglicher baurechtliche Konsens fehlt.

4.

Obwohl die Beschwerdeführerin keine Einwendungen hinsichtlich der von der Baubehörde mit drei Monaten festgesetzten Frist zur Umsetzung des gegenständlichen Abbruchauftrags gemacht hat, war diese Frist jedenfalls aufgrund der Verknüpfung mit der Zustellung es baubehördlichen Auftrags erster Instanz neu zu bestimmen.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass gemäß § 65 Abs 1 TBO 2022 Beschwerden, wenn durch den angefochtenen Bescheid keine Berechtigung eingeräumt wird, aufschiebende Wirkung haben. Sodass mit der Beschwerde vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol die Frist zur Beseitigung der baulichen Anlage nicht zu laufen begonnen hat. Im Fall einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof steht ihr die Möglichkeit offen, aufschiebende Wirkung zu beantragen.

Da es sich beim gegenständlichen Bauwerk um ein einfaches Wochenendhaus in Holzbauweise ohne Unterkellerung handelt, welches im Übrigen bereits eine erhebliche Beschädigung aufweist, kann eine Paritionsfrist von 12 Monaten ab der Zustellung der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts als großzügig bemessen angesehen werden. Dies berücksichtigt bereits den Umstand eventueller Schwierigkeiten bei der Suche nach einem ausführenden Unternehmen aufgrund der aktuellen Wirtschafts- und Auftragslage. Die Beseitigung des Gebäudes selbst ist in wesentlich kürzerer Zeit technisch umsetzbar. Aus diesem Grund war die Paritionsfrist entsprechend anzupassen.

5.

Der Beschwerde kam somit keine Berechtigung zu. Lediglich die Rechtsgrundlage des baupolizeilichen Auftrags war der inzwischen geltenden Rechtslage anzupassen, zumal das Verwaltungsgericht seinem Erkenntnis die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung zu Grunde zu legen hat.

Gesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Fragen des Bestehens einer Baubewilligung im Verhältnis zum Vorliegen eines Aliud. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 (Bei Einbringung ab 01.07.2025: Euro 340,00) zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Gschnitzer

(Richter)

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