LVwG T LVwG-2023/27/0336-1

LVwG-2023/27/0336-1Landesverwaltungsgericht24.06.2025

Regest

Skischule<br/>Dienstleistungsbetrieb<br/>mittelbare Auswirkung<br/>Vergütung für Verdienstentgang<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/27/0336-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2023.27.0336.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde des AA, vertreten durch die BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.01.2023, Zahl ***, betreffend eines Entschädigungsverfahrens nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), den

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Y (in der Folge: belangte Behörde) den Antrag des AA (in der Folge: Beschwerdeführer) auf Vergütung des Verdienstentgangs betreffend seinen Dienstleistungsbetrieb „Skischule CC“ für den Zeitraum vom 16.03.2020 bis zum 25.03.2020 auf Grundlage des EpiG abgewiesen. Auf das Wesentliche zusammengefasst setze ein Vergütungsanspruch nach § 32 EpiG voraus, dass eine der in § 32 Abs 1 Z 1 bis 7 EpiG aufgezählten Maßnahmen zu einem Verdienstentgang geführt hat. Ein solcher Fall liege jedoch aus folgenden Gründen nicht vor:

1. Vor dem 17.03.2020 seien keine auf § 20 EpiG gestützten Maßnahmen in Kraft gewesen (§ 32 Abs 1 Z 5 EpiG). Mit einer Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y (Amtsblatt für Tirol vom 14.03.2020, Bote für Tirol Nr 126/2020) seien tatsächlich Betriebsschließungen gemäß § 20 EpiG verfügt worden, diese hätten jedoch nicht für den gegenständlichen Betrieb des Beschwerdeführers gegolten.

2. Die Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Y, des Landeshautmannes von Tirol und des Bundesministers über verkehrsbeschränkende Maßnahmen (Amtsblatt für Tirol vom 15.03.2020, Bote für Tirol Nr 136/2020; LGBl Nr 33/2020 und 35/2020; BGBl II Nr 98/2020) hätten zwar mitunter zur Folge gehabt, dass der gegenständliche Betrieb für Kunden nicht erreichbar war. Ein Anspruch auf Verdienstentgang nach § 32 Abs 1 EpiG setze jedoch die unmittelbare Beschränkung des Erwerbs voraus. Die verkehrsbeschränkenden Maßnahmen gemäß § 24 EpiG hätten hingegen nur mittelbar zu Erwerbsminderungen beim Dienstleistungsbetrieb des Beschwerdeführers geführt.

3. Soweit es außerdem zu Beschränkungen aufgrund des COVID-19-Maßnahmengesetzes (COVID-19-MG) gekommen sei, bestehe dafür grundsätzlich kein Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 1 EpiG.

Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 27.01.2023, eingelangt am 31.01.2023, wonach der angefochtene Bescheid an formellen sowie an materiellen Mängeln leide. Zum einen habe es die belangte Behörde unterlassen, ausreichende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen und abstrakt die Rechtslage aus ihrer Sicht dargelegt ohne diese auf die Umstände des Einzelfalles anzuwenden. Zum anderen sei der Betrieb des Beschwerdeführers durch die mit Verordnung der belangten Behörde Nr 126/2020 verfügten Betriebsschließungen direkt mitbetroffen gewesen, zumal die Tätigkeit des Beschwerdeführers dadurch faktisch vollkommen verunmöglicht worden sei. Überdies habe der Beschwerdeführer im Vertrauen darauf, dass die genannte Verordnung der belangten Behörde Nr 126/2020 bis zum vorgesehenen Zeitpunkt des Außerkrafttretens ab 26.03.2020 Bestand haben würde, disponiert und sämtliche bereits vereinbarten Dienstleistungen unwiderruflich bis einschließlich 25.03.2020 storniert. Weiters schließe nicht jede Maßnahme nach dem Covid-19-MG die Anwendbarkeit des EpiG aus und sei der Betrieb des Beschwerdeführers aufgrund der verordneten verkehrsbeschränkenden Maßnahmen (VO BH Y Nr 136/2020) sehr wohl unmittelbar betroffen gewesen.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer betreibt in **** CC , den Betrieb Skischule CC.

Von 16.03.2020 bis 25.03.2020 war der Beschwerdeführer gehindert, seinen Skischulbetrieb als Dienstleistungsbetrieb zu betreiben.

III.Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt.

IV.Rechtslage:

Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 105/2024:

„Wirksamkeit des Gesetzes.

§ 50.

[…]

(37) Auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 69/2023 ereignet haben, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022 weiterhin anzuwenden.“

Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 195/2022:

„§ 20

Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen

(1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde.

(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener

Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.

(3) Die Schließung einer Betriebsstätte ist jedoch erst dann zu verfügen, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen.

§ 32

Vergütung für den Verdienstentgang.

(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.“

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.

[…]

§ 43a

Zuständigkeiten betreffend COVID-19

(1) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 sind vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu erlassen.

(2) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 können vom Landeshauptmann erlassen werden, wenn keine Verordnung gemäß Abs. 1 erlassen wurde oder zusätzliche Maßnahmen zu einer Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegt werden.

(3) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 können von der Bezirksverwaltungsbehörde erlassen werden, wenn keine Verordnungen gemäß Abs. 1 oder 2 erlassen wurden oder zusätzliche Maßnahmen zu Verordnungen nach Abs. 1 oder 2 festgelegt werden.

(4) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 bis 3 kann entsprechend der jeweiligen epidemiologischen Situation regional differenziert werden.

(5) Durch Verordnung gemäß Abs. 1 können Verordnungen gemäß Abs. 2 und 3 oder Teile davon aufgehoben werden. Durch Verordnung gemäß Abs. 2 können Verordnungen gemäß Abs. 3 oder Teile davon aufgehoben werden.

(6) Verordnungen gemäß Abs. 2 und 3 sind vor deren Inkrafttreten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister mitzuteilen.“

COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl I Nr 12/2020 in der den relevanten Zeitraum betreffenden Fassung BGBl I Nr 23/2020:

„§ 1

Betreten von Betriebsstätten zum Zwecke des Erwerbs von Waren- und Dienstleistungen wie Arbeitsorte

Beim Auftreten von COVID-19 kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zwecke des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen oder Arbeitsorte im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten werden dürfen.

§ 2

Betreten von bestimmten Orten

Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist

1. vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege- und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,

2. vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder

3. von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.

Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen jene bestimmten Orte betreten werden dürfen.

§ 4

Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(1a) Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 tritt rückwirkend mit 16.03.2020 in Kraft.

(2) Hat der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.

(3) Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.“

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y über verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem EpiG für alle Gemeinden des Bezirks Y (Bote für Tirol Stück 10b Nr 126/2020):

„§ 1

(…)

b) Weiters wird für die Bewohner der Gemeinden im Bezirk Y sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen der Besuch sämtlicher in den Gemeindegebieten befindlichen Gastgewerbebetriebe, die rein der Unterhaltung dienenden Aktivitäten darbieten, verboten. Diese Maßnahmen gelten innerhalb der Betriebsräume und außerhalb auf den Freiterrassen, Gastgärten und den vorgelagerten Freiflächen.

Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk Y, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze sind zu schließen.

Davon ausgenommen ist die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung.

(…)

§ 3

(…)

(2) § 1 lit b dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 16. März 2020 in Kraft.

(…)“

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y über verkehrsbeschränkende Maßnahmen für die Bewohner sämtlicher Ortschaften im Bezirk Y nach dem Epidemiegesetz 1950 (Bote für Tirol Stück 10c Nr 136/2020)

„Zum Schutz der Bevölkerung vor einer Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) werden unter Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs für alle Gemeinden des Bezirkes Y nachstehende Verkehrsbeschränkungen unter Berücksichtigung von Ausnahmen angeordnet.

Die Bezirkshauptmannschaft Y verordnet als zuständige Behörde gemäß §§ 6 iVm 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2):

§ 1

Österreichische Staatsbürger und Staatsangehörige anderer Staaten, die nicht über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen, haben den Bezirk, bzw. aufgrund der korrespondierenden Verordnungen in allen Bezirken Tirols, das Landesgebiet Tirol unverzüglich zu verlassen, sofern sie nicht einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen. Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht in Tirol aufhalten, ist die Einreise zu gestatten. Dies gilt auch für Personen, die in Tirol einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.

§ 2

Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes wird Personen, die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol haben, mit Ausnahme von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen verboten. Triftige Gründe zur Deckung von Grundbedürfnissen, die ein Verlassen des eigenen Wohnsitzes rechtfertigen, sind die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z.B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen, Therapie), Handlungen zur Versorgung der Grundbedürfnisse (z.B. Lebensmitteleinkauf, Gang zur Apotheke oder zum Geldautomat, Besuch bei Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen in ihrem jeweiligen privaten Bereich) und Handlungen zur Versorgung von Tieren. Diese triftigen Gründe sind im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.

§ 3

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft und mit Ablauf des 22. März 2020 außer Kraft.

(...)“

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y mit der die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15. März 2020, Bote für Tirol Nr. 136/2020, aufgehoben wird (Bote für Tirol Stück 11b Nr 161/2020)

„§ 1

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15. März 2020, Bote für Tirol, kundgemacht am 15. März 2020, Stück 10c/ 201. Jahrgang/ 2020 (Nr. 136), mit welcher gemäß §§ 6 iVm 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) angeordnet wurden, wird aufgehoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(…)

Hinweis: Diese Verordnung wurde nach § 6 (2) Epidemiegesetz 1950 am 19. März 2020 an den Amtstafeln aller Gemeinden des Bezirks Y sowie der Bezirkshauptmannschaft Y kundgemacht.“

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y mit der die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13. März 2020, Bote für Tirol Nr. 126, aufgehoben wird (Bote für Tirol Stück 12a Nr 182/2020):

„§ 1

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13. März 2020, Bote für Tirol Nr. 126/2020, mit welcher gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) angeordnet wurden, wird aufgehoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden und der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft.

(…)

Hinweis: Diese Verordnung wurde nach § 6 (2) Epidemiegesetz 1950 am 26. März 2020 an den Amtstafeln aller Gemeinden des Bezirks Y sowie der Bezirkshauptmannschaft Y kundgemacht.“

III.Erwägungen:

Die Beschwerde richtet sich gegen die Abweisung des Antrags auf Vergütung des Verdienstentganges als Unternehmer betreffend den Dienstleistungsbetrieb „Skischule CC“ des Beschwerdeführers für den Zeitraum von 16.03.2020 bis 25.03.2020.

Im Wesentlichen zusammengefasst begehrte der Beschwerdeführer eine Entschädigung gemäß § 32 Abs 1 EpiG, da hierfür die Voraussetzungen aufgrund der auf die §§ 20 und 24 EpiG gestützten bzw zu stützenden Verordnungen vorliegen würden.

A.Keine Entschädigungsansprüche gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG

Gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts wegen durch die Behinderung ihres Erwerbs entstandener Vermögensnachteile eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 leg cit in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

Gemäß § 32 Abs 2 EpiG ist die Vergütung für jeden Tag zu leisten, der von der behördlichen Verfügung umfasst ist.

Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verordnung der belangten Behörde Nr 126/2020 ist die einzige verfahrensgegenständlich relevante Verordnung, welche sich auf die Bestimmung des § 20 leg cit stützt. Allerdings ordnete diese nur die Schließung von allen Gastgewerbebetrieben zu touristischen Zwecken und ein Verbot zur Beförderung mit Skibussen und Seilbahnanlagen im Bezirk Y an. Der Dienstleistungsbetrieb des Beschwerdeführers war von dieser Art Schließung nicht umfasst, weshalb bereits deshalb ein Entschädigungsanspruch gemäß § 31 Abs 1 Z 5 EpiG ausscheidet.

B.Keine Entschädigungsansprüche gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG

Gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts wegen durch die Behinderung ihres Erwerbs entstandener Vermögensnachteile eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

Für die Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG müssen somit erstens Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sein (VwGH 17.3.2022, Ra 2022/09/0020; 28.2.2022, Ra 2021/09/0229; 14.10.2021, Ra 2021/03/0280; 21.9.2021; Ra 2021/09/0225; 22.6.2021, 2021/09/0071; 11.3.2021, Ra 2020/09/0075).

Zweitens muss der Antragsteller in dem von diesen Verkehrsbeschränkungen betroffenen Epidemiegebiet aufhältig oder Beschränkungen hinsichtlich seines Betretens unterworfen (gewesen) sein.

Drittens müssen diese beiden Voraussetzungen – wie grundsätzlich bei Entschädigungen gemäß § 32 Abs 1 EpiG – kausal für den Verdienstentgang (gewesen) sein.

Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 16.3.2020 bis 25.03.2020 lag eine auf § 24 EpiG gestützte Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vor (Nr 136/2020).

Der Beschwerdeführer betrieb zu dieser Zeit einen Dienstleistungsbetrieb in CC und somit in dem (Epidemie-)Gebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt wurden.

Hinsichtlich der weiteren Voraussetzung „Kausalität“ fordert die belangte Behörde für die vom Gesetzgeber vorausgesetzte „Behinderung der Erwerbstätigkeit“ eine ausdrückliche Einschränkung der Befugnis zur Erwerbstätigkeit durch die Verkehrsbeschränkung; es reiche nicht, wenn die Behinderung der Berufsausübung bloßer Nebeneffekt der Verkehrsbeschränkung sei. Mit dieser Argumentation ist die belangte Behörde im Recht.

Schon der Einleitungssatz des § 32 Abs 1 EpiG spricht ausdrücklich von der „Behinderung ihres Erwerbs“. Auch die Materialien sprechen von einem Anspruch auf Vergütung, „wenn und soweit dadurch ein Verdienstentgang entstanden ist“ (ErlRV 1205 BlgNR 13. GP, 3). Damit verbunden ging der Gesetzgeber des Epidemiegesetzes – so ausdrücklich VfGH 14.7.2020, G 202/2020, V 408/2020, Rz 120 – davon aus, dass – im Rahmen einer lokal begrenzten Epidemie – einzelne Betriebsstätten, von denen eine besondere Gefahr ausgeht (so ausdrücklich § 20 Abs 1 EpiG), geschlossen werden müssen, um ein Übergreifen der Krankheit auf andere Landesteile zu verhindern. Der Nachteil, der diesen (vereinzelten) Betrieben durch eine Betriebsschließung entsteht, soll durch einen Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG ausgeglichen werden. Die COVID-19-Pandemie erforderte zur Hintanhaltung ihrer Ausbreitung generelle Betriebsschließungen, insbesondere jene der Beherbergungsbetriebe. Dadurch erlitt der Großteil der in Österreich tätigen Unternehmer wirtschaftliche Nachteile. Dem Sinn des Epidemiegesetzes entsprechend sollten jedoch nur jene von den Maßnahmen beeinträchtigten Unternehmen entschädigt werden, die davon unmittelbar betroffen waren. Übereinstimmend fordert auch der Verwaltungsgerichtshof für eine Entschädigung nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG eine Betriebsbeschränkung oder -schließung gemäß § 20 EpiG und schließt ausdrücklich „mittelbare Beeinträchtigungen eines Unternehmens“ zum Beispiel durch Veranstaltungsverbote (gemäß § 15 EpiG) aus (VwGH 29.11.2021, Ro 2021/03/0011; 24.1.2022, Ra 2021/03/0136; 9.2.2022, Ro 2021/03/0019; 9.8.2022, Ra 2022/09/0049).

Der Betrieb des Beschwerdeführers war zwar durch die auf § 24 gestützten verkehrsbeschränkenden Maßnahmen mitunter Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unter Verweis auf den zweiten Halbsatz des § 32 Abs 1 Z 7 EpiG unterworfen, diese hinderten den Beschwerdeführer jedoch grundsätzlich nicht daran, seinen Betrieb offen zu halten, auch wenn durch die Beschränkungen keine Kunden kommen konnten. Dieser Umstand war somit mit einer Situation gleichzusetzen, in welcher – losgelöst von der COVID-19-Pandemie – ein Dienstleistungsbetrieb geöffnet hat, jedoch aufgrund bestimmter Umstände an einem Tag keine Kunden ins Geschäft kommen. Zudem war es den in Tirol wohnhaften Dienstnehmern jederzeit gestattet, zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit an ihren Arbeitsplatz zu kommen.

Die Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 EpiG, die sich im Wesentlichen durch das Fernbleiben von Kunden äußerten, beeinträchtigten den Beschwerdeführer daher nur mittelbar. § 32 Abs 1 EpiG gewährt hierfür grundsätzlich keine Entschädigung. Eine Einschränkung der Befugnis zur Erwerbstätigkeit dem Grunde nach umfassten diese Verkehrsbeschränkungen aber nicht. So war dieser nicht gehindert sein Unternehmen zu betreiben.

Wie die belangte Behörde richtig annimmt, war die Möglichkeit zur Berufsausübung des Beschwerdeführers daher nur mittelbar beschränkt und scheidet daher auch ein Vergütungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG aus.

Ein Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG käme im vorliegenden Fall allenfalls dann in Frage, wenn es sich um einen im Sinne des § 32 Abs 3 EpiG übergeleiteten Anspruch handeln würde. Anhaltspunkte dafür, dass ein derartiger Anspruch bestehen würde, liegen allerdings nicht vor und wurde derartiges auch zu keinem Zeitpunkt behauptet.

C.Verhältnis EpiG und COVID-19-MG

Soweit sich die Verordnungen auf das COVID-19-MG stützen, kann nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich kein Verdienstentgang nach § 32 EpiG geltend gemacht werden. Der Gesetzgeber des COVID-19-MG und die Verordnungserlasser der darauf gestützten COVID-19-MG-Verordnungen haben die pandemiebedingten Einschränkungen nämlich nicht isoliert erlassen, sondern in ein umfangreiches Maßnahmen- und Rettungspaket eingebettet. Wenn nun der Gesetzgeber des COVID-19-MG es für notwendig erachtet hat, ein eigenes – nach dem oben Gesagten in ein Gesamtpaket, mit dem die einschneidenden Maßnahmen (teilweise) abgefedert werden sollten, eingebettetes – Gesetz zur Bewältigung der Pandemie zu erlassen, das selbst gerade keinen Ersatzanspruch für die damit ermöglichten Beschränkungen vorsieht, steht dies der Annahme entgegen, die Einschränkungen nach den auf dieses Gesetz gestützten Verordnungen könnten einen Anspruch iSd (im Zuge des genannten Pakets insoweit unverändert belassenen) § 32 iVm § 20 EpiG auslösen (vgl etwa VwGH 22.11.2022, Ro 2022/03/0047).

Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet und ist abzuweisen.

IV.Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte das Landesverwaltungsgericht ausnahmsweise von der –seitens des Beschwerdeführers beantragten – Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt unstrittig ist und lediglich Rechtsfragen zu klären waren. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext „any hearing at all“] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „technische“ Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2015, Ro 20015/08/0005). Für die vorliegende Entscheidung waren ausschließlich Rechtsfragen in Bezug auf § 32 EpiG maßgeblich. Diese wurden – wie dargelegt – in der höchstgerichtlichen Judikatur (inzwischen) geklärt, weshalb von deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Für Rechtsmittel, die nach dem 30.06.2025 eingebracht werden, beträgt die Eingabegebühr Euro 340,00. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Rosenkranz

(Richter)

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