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LVwG-2025/22/1374-2; LVwG-2025/22/1375-2•LVwG T LVwG-2025/22/1374-2; LVwG-2025/22/1375-2
LVwG-2025/22/1374-2; LVwG-2025/22/1375-2Landesverwaltungsgericht23.06.2025
Nächtigen außerhalb Campingplatz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerden des Herrn AA, Adresse 1, D-***** Z, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Y vom 6.5.2025, Zln. *** und *** wegen Übertretungen des Tiroler-Campinggesetz 2001
zu Recht:
1. Den Beschwerden wird Folge gegeben, die angefochtenen Straferkenntnisse behoben und die Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Mit den angefochtenen Straferkenntnissen wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 25.1.2025, 19:09 Uhr bis 26.01.2025, 05:05 Uhr auf dem Parkplatz „BB“ und am 1.3.2025, 06:00 Uhr bis 02.03.2025, 05:36 Uhr auf dem Parkplatz „CC“ (jeweils Parkplätze der Bergbahnen DD, **** X) im KFZ mit dem amtlichen Kennzeichen *** (D) außerhalb eines behördlich genehmigten Campingplatzes kampiert. Er habe dadurch gegen § 3 Abs 1 Tiroler Campinggesetz 2001 verstoßen und wurde über ihn eine Geldstrafe von Euro 100 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage und 8 Stunden) verhängt.
Dagegen wurde rechtzeitig und zulässig Beschwerde eingelegt und die Taten bestritten.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol richtete folgendes, mit 11.6.2025 datiertes Schreiben an die belangte Behörde:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
der Beschwerdeführer bestreitet zu beiden Strafvorwürfen, im angeführten KFZ genächtigt zu haben. Tatsächlich gibt es auch aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol keine stichhaltigen Ermittlungsergebnisse dahingehend, dass der Beschwerdeführer im KFZ übernachtet hat, insbesondere wurde er vom Gemeindeaufsichtsorgan nie im KFZ angetroffen bzw. liegen auch keine sonstigen Zeugenaussagen, die eine Nächtigung bestätigen, vor. Insbesondere hat es das Gemeindeaufsichtsorgan offenkundig unterlassen, am KFZ zu klopfen/zu rütteln (wie dies sonst in vergleichbaren Fällen erfolgt), um so die allenfalls schlafenden Insassen zu wecken. Dass die Standheizung einmal eingeschalten war, ist für die Annahme einer Nächtigung allein nicht ausreichend, kann diese doch auch zu anderen Zwecken eingeschalten worden sein. Warum der Sachverhalt, wie in den Straferkenntnissen angeführt, aufgrund des „nachvollziehbaren, schlüssigen und widerspruchfreien“ Inhaltes des Berichtes des Gemeindeaufsichtsorganes als erwiesen feststehen soll, ist für das Gericht nicht ansatzweise nachvollziehbar.
Sie müssen daher nach dem Stand des bisherigen Ermittlungsverfahrens damit rechnen, dass der Beschwerde Folge gegeben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird. Es wird Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieser Zuschrift eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.“
Mit Eingabe vom 17.6.2025 teilte die belangte Behörde mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten.
Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsicht in den behördlichen Akt.
II.Rechtsgrundlagen
Folgende Bestimmungen der Tiroler Campinggesetz 2001, LGBl 37 idF LGBl 2014/150 (zu § 3) und idF LGBl 2024/76 (zu §§ 2 und 16) sind von Belang:
„§ 2
Im Sinne dieses Gesetzes sind
a)„Kampieren“ das Nächtigen von Personen in mobilen Unterkünften, wie Zelten, Wohnwägen, Kraftfahrzeugen, Wohnmobilen, Mobilheimen und dergleichen, im Rahmen des Tourismus; jedenfalls nicht als Kampieren gilt ein Aufenthalt, insoweit dieser lediglich der Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit dient;
(…)
§ 3
(1)Das Kampieren außerhalb von Campingplätzen ist verboten, ausgenommen auf Grundflächen, für die eine Verordnung nach Abs. 6 erlassen worden ist.
(…)
§ 16
(1) Wer
a) außerhalb von Campingplätzen oder von Grundflächen, für die eine Verordnung nach § 3 Abs. 6 vorliegt, kampiert;
(…)
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde in den Fällen nach lit. a und b mit einer Geldstrafe bis zu 600,- Euro und in allen übrigen Fällen mit einer Geldstrafe bis zu 7.300,– Euro zu bestrafen.“
III.Erwägungen:
Das ergänzend durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass keinesfalls mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer selbst zu beiden Tatzeiten im gegenständlichen KFZ im Sinne des § 2 lit a Tiroler Campinggesetz 2011 genächtigt hat. Die belangte Behörde konnte dazu auch nichts Konkretes beitragen. Der Beschwerdeführer selbst gibt zusammenfassend an, er sei nie der Lenker des Fahrzeuges gewesen (dies sei sein Sohn gewesen), verkennt jedoch damit, dass es darauf nicht ankommt. Allein entscheidend ist, wer in diesem Fahrzeug „genächtigt“ hat. Aber auch dazu konnte das Gemeindewacheorgan nichts Zweckdienliches feststellen. Nicht nachvollziehbar bleibt in diesem Zusammenhang, warum das Gemeindewacheorgan, wie dies sonst in ähnlichen gelagerten Fällen z.B. durch die Bergwacht erfolgt, nicht an das Fahrzeug geklopft oder am Fahrzeug „gerüttelt“ hat, um festzustellen, ob darin irgendwer nächtigt.
Zusammenfassend konnte nicht ansatzweise mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich im gegenständlichen Fahrzeug „genächtigt“ hat und war daher in beiden Fällen spruchgemäß zu entscheiden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist behufs § § 25a Abs 4 VwGG nicht zulässig, zumal weder die Verhängung einer Geldstrafe von mehr als Euro 750,00 möglich ist noch eine Geldstrafe von mehr als Euro 400,00 ausgesprochen wurde
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem einzubringen.
Das genannte Rechtsmittel ist von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof einzubringen
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Triendl
(Richter)
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