LVwG T LVwG-2025/17/0513-8

LVwG-2025/17/0513-8Landesverwaltungsgericht23.06.2025

Regest

Betriebsanlage <br/>Parteistellung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/17/0513-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.17.0513.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Mag. Dünser über die Beschwerde von AA und BB, Adresse 1, **** Z, mitbeteiligte Partei CC der Gemeinde Z GmbH, vertreten durch DD, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 04.02.2025, Zl ***, betreffend Verfahren nach der GewO 1994,

zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Anwendung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 359b Abs 1 GewO 1994 richtet, als unbegründet abgewiesen, im Übrigen als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde auf Grundlage des § 79c Abs 2 GewO 1994 eine Genehmigung der Abweichung vom ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 01.07.1998 dahingehend erteilt, dass der ursprünglich vorgesehene Rauchgaszyklon nicht eingebaut werden muss.

Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der vorliegenden Beschwerdesache am 05.06.2025 die öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Teilgenommen hat daran neben den Beschwerdeführern die mitbeteiligte Partei sowie ein vom Landesverwaltungsgericht Tirol bestellter Amtssachverständiger für Anlagen- und Emissionstechnik.

Im Anschluss an die durchgeführte mündliche Verhandlung wurde die Entscheidung mündlich verkündet. Von den Beschwerdeführern wurde sodann fristgerecht ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung eingebracht.

II.Sachverhalt:

Die mitbeteiligte Partei betreibt in der Gemeinde Z eine im Jahr 1998 gewerblich bewilligte Hackschnitzelfeuerungsanlage auf dem Grundstück **1 im GB Z. Diese Bewilligung wurde auf Grundlage von § 359b Abs 1 GewO 1994 erteilt. Die Parzelle Nr **1 hat laut den Angaben im Grundbuch eine Gesamtgröße von 290 m². Die Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte beträgt weniger als 300 kW.

In Bezug auf diese Anlage wird festgestellt, dass die von der FAV vorgegebenen Emissionsgrenzwerte beim Betrieb der Anlage auch ohne Rauchgasentstaubungsanlage eingehalten werden. Dies trifft auch auf die im Bewilligungsbescheid vom 01.07.1998 angeführten Grenzwerte zu. Ermöglicht wird dies durch einen bereits vor mehreren Jahren erfolgten Austausch des Brennkessels durch einen modernen Brennkessel, bei welchem bauartbedingt im Verhältnis zum ursprünglich vorgesehenen Heizkessel wesentlich geringere Emissionsbelastungen entstehen.

III.Beweiswürdigung:

Die Größe der Betriebsanlage sowie die elektrische Anschlussleistung ergibt sich aus den Angaben der mitbeteiligten Partei bzw aus dem Akt der belangten Behörde sowie aus den Angaben im Grundbuch und wurden diese im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

Dass im vorliegenden Fall die Grenzwerte eingehalten werden ergibt sich aus dem Gutachten des anlagen- und emissionstechnischen Amtssachverständigen.

IV.Rechtslage:

„§ 79c

(2) Abweichungen vom Genehmigungsbescheid einschließlich seiner Bestandteile sind mit Bescheid zuzulassen, soweit dem nicht der Schutz der nach § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen entgegensteht, erforderlichenfalls unter Aufhebung oder Abänderung von vorgeschriebenen Auflagen oder auch Vorschreibung zusätzlicher Auflagen. § 77 ist sinngemäß anzuwenden, für IPPC-Anlagen ist auch § 77a sinngemäß anzuwenden.

[…]

§ 359b.

(1) Ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren gemäß Abs. 2 bis 4 ist durchzuführen, wenn

1. jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder

2. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt oder

3. die Art der Betriebsanlage in einer Verordnung nach Abs. 5 genannt ist oder

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 75/2023)

5. bei einer nach § 81 genehmigungspflichtigen Änderung hinsichtlich der Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderung einer der in Z 1 bis 4 festgelegten Tatbestände erfüllt ist.

(2) Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353), dass zumindest eine der Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt ist, so hat die Behörde das Projekt mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektunterlagen innerhalb eines bestimmten, drei Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können. Für diese Bekanntgabe ist § 356 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Innerhalb dieser Frist können Nachbarn (§ 75 Abs. 2) einwenden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht vorliegen. Erheben sie innerhalb der gesetzten Frist keine diesbezüglichen Einwendungen, endet die Parteistellung. Auf diese Rechtsfolge ist in der Bekanntmachung ausdrücklich hinzuweisen. § 42 Abs. 3 AVG gilt sinngemäß. Darüber hinaus gehend steht den Nachbarn keine Parteistellung zu.

[…]“

V.Erwägungen:

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, beträgt das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstige Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² bzw die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte weniger als 300 kW. Aus diesem Grund war im vorliegenden Fall das Verfahren gemäß der § 359b GewO 1994 durchzuführen. Dies gilt nicht nur für den ursprünglichen Bewilligungsbescheid, sondern auch für das im vorliegenden Fall durchgeführte Verfahren nach § 79c Abs 2 GewO 1994. Im vorliegenden Fall ist das Mitspracherecht der Beschwerdeführer daher darauf beschränkt, in wie fern die belangte Behörde zu Recht das vereinfachte Verfahren angewendet hat. Ein inhaltliches Mitspracherecht steht ihnen darüber hinaus nicht zu. Darum war das Rechtsmittel, soweit die Rechtmäßigkeit der Anwendung des Verfahrens nach § 79c Abs 2 iVm § 359b GewO 1994 bezweifelt wird, als unbegründet abzuweisen und in inhaltlicher Hinsicht als unzulässig zurückzuweisen.

In der Sache wird dennoch nochmals festgehalten, dass sich nach den Ausführungen des Amtssachverständigen zweifelsfrei ergibt, dass wohl die Grenzwerte nach der aktuell gültigen FAV, als auch die noch strengeren Grenzwerte nach dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid beim Betrieb der Anlage auch ohne Rauchgaszyklon eingehalten werden. Bedingt durch den Tausch des Heizkessels, welcher zufolge des § 81 Abs 2 Z 5 bzw 9 GewO 1994 konsensfrei durchgeführt werden konnte, ist daher jedenfalls der Einbau eines Rauchgaszyklons zur Einhaltung der Grenzwerte nicht erforderlich. Folglich bestand für die mitbeteiligte Partei ein Rechtsanspruch auf eine Bewilligung der beantragten Abweichung vom Genehmigungsbescheid aus dem Jahr 1998. Nochmals festgehalten wird in diesem Zusammenhang allerdings, dass den Beschwerdeführern zu dieser Frage ein inhaltliches Mitspracherecht nicht zusteht.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So handelt es sich bei der Frage der Anwendung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens um eine sachverhaltsbezogene Einzelfallbeurteilung.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Für Rechtsmittel, die nach dem 30.06.2025 eingebracht werden, beträgt die Eingabegebühr Euro 340,00.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Vizepräsident)

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