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LVwG-2025/50/0208-5•LVwG T LVwG-2025/50/0208-5
LVwG-2025/50/0208-5Landesverwaltungsgericht20.06.2025
fremdes Jagdgebiet
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.1.2025, ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 60,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.1.2025, ***, wurde dem Beschwerdeführer nachfolgende Verwaltungsübertretung vorgeworfen:
„1. Datum/Zeit: 08.11.2024, 11:48 Uhr
Ort: X, Jagdgebiet X
Sie haben am 08.11.2024 gegen 11.48 Uhr als Jäger des Jagdgebietes W mit dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** ohne schriftliche Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten mit einem Jagdgewehr das Jagdgebiet X im Bereich Adresse 2 durchfahren und sohin durchstreift, obwohl es verboten ist, ein Jagdgebiet außerhalb von öffentlichen Straßen und von Wegen, die allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften und Gehöften (bewohnten Bauernhöfen) benützt werden, ohne schriftliche Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten mit einem Gewehr, mit Gegenständen, die zum Fangen oder Töten von Wild bestimmt sind oder dies erleichtern, zu durchstreifen. Ausgenommen von diesem Verbot sind Personen, die kraft ihrer amtlichen Stellung oder behördlichen Ermächtigung zum Betreten des Jagdgebietes befugt sind. Dieser Ausnahmetatbestand lag nicht vor.“
Der Beschwerdeführer habe dadurch die Bestimmung des § 42 Abs 1 TJG 2004 verletzt und wurde über ihn gemäß § 70 Abs 1 Z 18 TJG 2004 eine Geldstrafe von Euro 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 16 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Kosten des Behördenverfahrens in der Höhe von Euro 30,00 verhängt.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde mit Schreiben vom 21.1.2025 ein.
Im Verfahren gab der Beschwerdeführer zusammengefasst und sinngemäß an, dass kein Gewehr im Auto mitgeführt worden sei und eine „mündliche Erlaubnis“ zum Durchfahren des Jagdgebietes X vorliege.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat am 8.11.2024 um 11:48 Uhr das Jagdgebiet X, X, mit seinem PKW (***) durchfahren. Eine schriftliche Bewilligung lag nicht vor. In seinem PKW führte er ein Gewehr mit.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akt, insbesondere aus den Aussagen der Zeugen BB und CC in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Beide Zeugen gaben übereinstimmend, wahrheitserinnert und für das erkennende Gericht glaubhaft an, dass im Auto ein Gewehr mitgeführt worden ist. Das Gewehr wurde von beiden Zeugen laut deren Aussagen gesehen.
Dass keine schriftliche Bewilligung für das Durchfahren des Jagdgebietes vorlag, ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers in der öffentlichen Verhandlung. Dieser gab selbst an, dass keine schriftliche Bewilligung vorliegt.
IV.Erwägungen:
Gemäß § 42 Abs 1 TJG 2004 ist es verboten, ein Jagdgebiet außerhalb von öffentlichen Straßen und von Wegen, die allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften und Gehöften (bewohnten Bauernhöfen) benützt werden, ohne schriftliche Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten mit einem Gewehr, mit Gegenständen, die zum Fangen oder Töten von Wild bestimmt sind oder dies erleichtern, zu durchstreifen. Ausgenommen von diesem Verbot sind Personen, die kraft ihrer amtlichen Stellung oder behördlichen Ermächtigung zum Betreten des Jagdgebietes befugt sind.
Nach § 70 Abs 1 Z18 TJG 2004 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 6.000,00 Euro zu bestrafen, wer den Verboten nach § 42 Abs. 1 erster Satz oder § 42 Abs. 4 erster Satz ohne eine entsprechende Ausnahmebewilligung zuwiderhandelt.
Der Beschwerdeführer hat am 8.11.2024 um 11:48 Uhr das Jagdgebiet X, X, mit seinem PKW (***) durchfahren. Eine schriftliche Bewilligung lag nicht vor. In seinem PKW führte er ein Gewehr mit.
Beide Zeugen gaben übereinstimmend, wahrheitserinnert und für das erkennende Gericht glaubhaft an, dass im Auto ein Gewehr mitgeführt worden ist. Das Gewehr wurde von beiden Zeugen laut deren Aussagen gesehen. Dass die beiden Zeugen nicht gesehen haben um was für eine Art Gewehr es sich gehandelt haben soll, schadet nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht.
Der Beschwerdeführer selbst gab an, dass keine schriftliche Bewilligung vorliegt.
Der Tatbestand wurde somit objektiv verwirklicht.
In subjektiver Hinsicht ist auszuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit Fahrlässigkeit genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Fall von „Ungehorsamsdelikten“, als welche sich die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt, tritt somit eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg des Selben bekannt zu geben oder vorzulegen (vgl zB VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua).
Die Glaubhaftmachung nach § 5 Abs 1 VStG ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, zumal beide Zeugen glaubhaft und übereinstimmend aussagten, dass ein Gewehr im Auto mitgeführt worden ist. Er hat daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten, wobei im konkreten Fall von Fahrlässigkeit auszugehen ist.
V.Strafbemessung
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten hat der Beschwerdeführer folgende Angaben gemacht:
„Ich habe zwei Kinder, eines ist 18 mit Euro 90,00 monatlich, eines ist 16 mit Euro 400,00.
Einkommen monatlich ca Euro 2.500,00 netto; ansonsten besitze ich noch ein Auto“
Gemäß § 70 Abs 1 Z18 TJG 2004 ist ein Strafrahmen von bis zu Euro 6.000,00 anzuwenden.
Die Höhe der verhängten Geldstrafe von € 300,00 (5% des Strafrahmens) erscheint in Ansehung des Unrechtsgehalts der Tat und des Verschuldens des Täters, unter Bedachtnahme der Erschwerungs- und Milderungsgründe als angemessen im Sinne des § 19 VStG.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Schreier
(Richter)
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