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LVwG-2025/44/1296-2•LVwG T LVwG-2025/44/1296-2
LVwG-2025/44/1296-2Landesverwaltungsgericht18.06.2025
Dingliche Gebundenheit der Wasserbenutzungsrechte
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.04.2025, GZ ***, betreffend einer Übertretung nach dem WRG 1959,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahren:
Das angefochtene Straferkenntnis wirft dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last:
„1.Datum/Zeit:31.12.2024 – 03.03.2025
Ort:**** X, Adresse 2, Grundparzellen ***1, ***2, ***3 und ***4, alle KG *****
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.02.2022, Zahl ***, wurde DI AA die wasserrechtliche Bewilligung für eine landwirtschaftliche Bewässerungsanlage (Nutzwasserbrunnen – 4 Grundwasserentnahmebrunnen) auf den Grundparzellen ***1, ***2, ***3und ***4, alle KG *****, erteilt, und unter Spruchpunkt C/2 folgende Nebenbestimmung vorgeschrieben:
Gemäß § 112 WRG 1959 ist der Bau der gegenständlichen Anlage (bei sonstigem Erlöschen der Bewilligung) bis spätestens 31.12.2025 zu vollenden.
Die Fertigstellung ist der Bezirkshauptmannschaft Y, Referat Umwelt, unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Sollten im Zuge der Bauausführung Abänderungen gegenüber der genehmigten Anlage vorgenommen werden, sind zugleich mit der Fertigstellungsmeldung der Wasserrechtsbehörde Ausführungspläne in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.
Anlässlich einer wasserrechtlichen Überprüfung am 26.09.2024 wurde festgestellt, dass die Anlage fertiggestellt, jedoch geändert ausgeführt wurde, indem die Grundwasserentnahmebrunnen teilweise gegenüber den Einreichplänen geändert situiert wurden. Bis 28.02.2028 wurde jedoch weder eine Fertigstellungsanzeige erstattet noch Ausführungspläne in dreifacher Ausfertigung für die Abänderungen der Bezirkshauptmannschaft Lienz, Referat Umwelt, vorgelegt. Sohin haben Sie der Nebenbestimmung Spruchpunkt C/2 zuwidergehandelt.
2. Datum/Zeit:31.12.2024 – 03.03.2025
Ort:**** X, Adresse 2, Grundparzellen ***1, ***2, ***3 und ***4, alle KG *****
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.02.2022, Zahl ***, wurde DI AA die wasserrechtliche Bewilligung für eine landwirtschaftliche Bewässerungsanlage (Nutzwasserbrunnen – 4 Grundwasserentnahmebrunnen) auf den Grundparzellen ***1, ***2, ***3und ***4, alle KG *****, erteilt, und unter Spruchpunkt F/7 folgende Nebenbestimmung vorgeschrieben:
„Die Brunnenschlussköpfe sind während der Betriebsruhe versperrt zu halten.“
Anlässlich einer wasserrechtlichen Überprüfung am 26.09.2024 wurde festgestellt, dass die unter Spruchpunkt F/7 vorgeschriebene Nebenbestimmung nicht eingehalten wurde, da alle 4 Brunnen nicht mit einer tagwasserdichten und versperrbaren Abdeckung versehen sind und sich im Brunnen 1 GW70707076 und im Brunnen 2 GW70707077 das Absaugrohr befindet. Sohin haben Sie der Nebenbestimmung Spruchpunkt F/7 zuwidergehandelt, zumal keine Absperrvorrichtungen vorhanden waren, um die Brunnenschlussköpfe zu versperren.“
Er sei daher gemäß § 137 Abs 2 Z 7 WRG 1959 mit Geldstrafen in Höhe von jeweils € 600,- (Ersatzfreiheitstrafe: jeweils 1 Tag und 3 Stunden) zu bestrafen. Zusätzlich habe er gemäß § 64 VStG einen Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von insgesamt € 120,- zu bezahlen.
Dagegen richtet sich sein fristgerechtes Rechtsmittel vom 05.05.2025.
II.Sachverhalt:
Der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid vom 28.04.2022 (im Straferkenntnis wird offenbar aufgrund eines Versehens der 28.02.2022 angeführt), GZ ***, hat in Spruchpunkt D das Wasserrecht für den Brunnen 1 gemäß § 22 WRG 1959 dinglich mit dem Grundstück Nr ***4, KG *****, des BB verbunden. Das Wasserrecht für die Brunnen 2 bis 4 wurde gemäß § 22 WRG 1959 dinglich mit den Grundstücken Nr ***1, ***2 und ***5, KG *****, des Beschwerdeführers verbunden.
Aus dem Grundbuch ergibt sich, dass die Grundstücke Nr ***1, ***2 und ***3seit dem Übergabevertrag vom 07.12.2022 (TZ ***) im Eigentum des CC stehen.
Im Tatzeitraum (31.12.2024 bis 03.03.2025) war der Beschwerdeführer nicht Eigentümer der Grundstücke Nr ***4, ***1, ***2 und ***5.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 28.04.2022 sowie aus dem Grundbuch.
IV.Rechtslage:
Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959):
„Persönliche oder dingliche Gebundenheit der Wasserbenutzungsrechte.
§ 22. (1) Bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen ist die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Wasserbenutzungsrechte sind kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragung.
(…)
Strafen
§ 137. (…)
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer
(…)
7. die gemäß § 105 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Nebenbestimmungen oder die gemäß § 21a in Bescheiden nachträglich vorgeschriebenen anderen oder zusätzlichen Auflagen nicht einhält;“
V.Erwägungen:
Grundsätzlich ist der Wasserberechtigte für die Einhaltung der wasserrechtlichen Bewilligung verantwortlich. Das Wasserrecht ist dabei gemäß § 22 WRG 1959 bei ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen vom Grundsatz der „Dinglichkeit“ und der daraus erfließenden Möglichkeit der Rechtsnachfolge in wasserrechtliche Rechtspositionen gekennzeichnet. Somit tritt der Rechtsnachfolger im Eigentum an einer Liegenschaft, mit welcher ein Wasserrecht verbunden ist, in das Wasserrecht ein (vgl VwGH 30.06.2022, Ro 2021/07/0010).
Im Tatzeitraum war der Beschwerdeführer nicht Eigentümer jener Liegenschaften, mit denen das gegenständliche Wasserrecht verbunden ist. Er war in diesem Zeitraum nicht für die Einhaltung der Nebenbestimmungen C/2 und F/7 des Bewilligungsbescheides, also für die Fertigstellungsanzeige und für das Versperren der Brunnenschlussköpfe während der Betriebsruhe verantwortlich. Seiner Beschwerde ist somit Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis zu beheben.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die Entscheidung orientiert sich an einer klaren und eindeutigen Gesetzesbestimmung sowie an der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B VG liegt daher nicht vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Spielmann
(Richter)
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