LVwG T LVwG-2023/15/2696-11

LVwG-2023/15/2696-11Landesverwaltungsgericht18.06.2025

Regest

Sportanlagen Landesumweltanwalt<br/>Wegfall der Beschwer<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/15/2696-11

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2023.15.2696.11

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Vizepräsidenten Mag. Dünser über die Beschwerde des Landesumweltanwaltes, Adresse 1, **** Z, mitbeteiligte Partei AA, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.10.2023, Zl ***, betreffend naturschutzrechtliche Genehmigung für die Abfahrtsadaptierung „Ausfahrt CC“,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird aufgrund der im Rechtsmittelverfahren vorgenommenen Antragsänderung nach Maßgabe der einen integrierenden Bestandteil dieser Entscheidung bildenden signierten Eingabe der mitbeteiligten Partei vom April 2025, Plan Nr ***, als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Antrag der mitbeteiligten Partei auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Abfahrtsadaptierung „Ausfahrt CC“ entsprochen und die Genehmigung dafür unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.

Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtmittel des Landesumweltanwaltes.

Nach Übermittlung des Rechtsmittels an die mitbeteiligte Partei hat diese mit Schriftsatz vom 29.11.2023 zu den Inhalten der Beschwerde Stellung genommen.

Mit E-Mail-Nachricht des Landesumweltanwaltes vom 17.01.2024 wurde mitgeteilt, dass es ein Gespräch mit der mitbeteiligten Partei gegeben habe und eine gemeinsame Begehung des Projektareals bei Schneefreiheit vereinbart wurde, um eine außergerichtliche Lösung zu eruieren, welche den Landesumweltanwalt weniger beschwere. Daher werde in Abstimmung mit der mitbeteiligten Partei gebeten, vorerst keine weiteren Schritte seitens des zuständigen Verwaltungsgerichts vorzunehmen. Auf Rückfrage wurde dies von der mitbeteiligten Partei bestätigt.

Schließlich wurde nach weiteren Gesprächen zwischen dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schriftsatz vom 06.05.2025 eine Projektsmodifikation vorgelegt. Dazu wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol eine naturkundefachliche Stellungnahme eingeholt.

Nach Übermittlung dieser Stellungnahme hat der Landesumweltanwalt mit Schriftsatz vom 05.06.2025 zusammenfassend mitgeteilt, dass sofern die vorgenommene Projektsmodifikation im Sinne einer Flächeneinschränkung im laufenden Verfahren das ursprüngliche Projekt ersetze, sich der Landesumweltanwalt bei entsprechend gegebener Rechtssicherheit hinsichtlich seiner zentralen Beschwerdegründe nicht mehr maßgeblich beschwert erachte.

II.Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei eine naturschutzrechtliche Bewilligung zur Adaptierung einer Schipiste erteilt.

Aufgrund der vom Landesumweltanwalt eingebrachten Beschwerde und daraufhin geführter Gespräche zwischen der mitbeteiligten Partei und dem Beschwerdeführer wurde eine Projektsmodifikation vorgenommen. Durch diese Projektsmodifikation erfolgt eine Reduktion der Eingriffsflächen bzw des Ausmaßes des Eingriffes. Auf dieser Grundlage hat der Landesumweltanwalt erklärt, dass er sich nicht mehr für maßgeblich beschwert erachtet.

III.Beweiswürdigung:

Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie aus der Stellungnahme der naturkundefachlichen Amtssachverständigen vom 15.05.2025. Die Tatsache, dass sich der Landesumweltanwalt bei Umsetzung dieser Projektsvariante nicht mehr für maßgeblich als beschwert erachtet ergibt sich aus dem Schreiben des Landesumweltanwaltes vom 05.06.2025.

IV.Rechtslage:

„§ 6

Allgemeine Bewilligungspflicht

Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist:

[…]

e) die Errichtung von Sportanlagen, wie Schipisten, Rodelbahnen, Klettersteige, Golf-, Fußball- und Tennisplätze und dergleichen, sowie von Anlagen zur Erzeugung von Schnee;

f) die Änderung von Anlagen nach lit. a bis e, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden, sowie jede über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen;

[…]

§ 36

Landesumweltanwältin bzw. Landesumweltanwalt

[…]

(8) Der Landesumweltanwältin bzw. dem Landesumweltanwalt kommt in allen naturschutzrechtlichen Verfahren, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren, Parteistellung im Sinne des § 8 AVG zu. Sie/Er hat bei der Ausübung ihrer/seiner Parteienrechte auf andere öffentliche Interessen, auch auf wirtschaftliche Interessen, Bedacht zu nehmen. Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt ist berechtigt, sich in den von der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführenden naturschutzbehördlichen Verfahren durch die Naturschutzbeauftragte bzw. den Naturschutzbeauftragten (§ 37) vertreten zu lassen sowie Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 14 Abs. 6 und sonstige Maßnahmen im Sinne der Ziele nach § 1 Abs. 1 anzuregen. Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt ist weiters berechtigt, zum Schutz jener öffentlichen Interessen, deren Wahrnehmung ihr/ihm gesetzlich aufgetragen ist, gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.

[…]“

V.Erwägungen:

Aufgrund der Beschwerde des Landesumweltanwaltes gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 06.10.2023 wurden Gespräche zwischen der mitbeteiligten Partei und dem Landesumweltanwalt geführt.

Nach Durchführung eines gemeinsamen Lokalaugenscheins wurde daraufhin in weiterer Folge eine Antragsmodifikation eingereicht. Diese Antragsmodifikation wurde einer Begutachtung zugeführt.

Der Landesumweltanwalt hat erklärt, dass soweit das Vorhaben in der modifizierten Form zur Ausführung gelangt, er sich nicht mehr für maßgeblich beschwert erachtet.

Aus diesem Grund war die Beschwerde nach Maßgabe der Antragsänderung vom April 2025 als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So handelt es sich im vorliegenden Fall ausschließlich um eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Vizepräsident)

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