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LVwG-2025/34/1331-12•LVwG T LVwG-2025/34/1331-12
LVwG-2025/34/1331-12Landesverwaltungsgericht17.06.2025
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke<br/>Inverkehrbringen<br/>Tatzeit<br/>Austausch<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 3.4.2025, Zl ***, betreffend Übertretungen nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr 609/2013,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC (FN***) mit Sitz in **** X, Adresse 2 (im Folgenden: Herstellerin).
Die DD (FN ***) ist ein pharmazeutischer Großhandel mit Sitz in **** W, Adresse 3(im Folgenden: Großhändlerin). Die Großhändlerin verfügt über eine Betriebsstätte in **** V, Adresse 4.
Die belangte Behörde legte dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 3.4.2025 wörtlich folgenden Sachverhalt zur Last:
„Sie, [Name und Adresse des Beschwerdeführers], haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der [Name und Adresse der Herstellerin] und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten, welche anlässlich einer Überprüfung durch die Lebensmittelaufsicht und anschließender Untersuchung durch die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH festgestellt werden konnte: Die [Herstellerin] hat am 30.03.2024 zwei Packungen, am 06.04.2024 vier Packungen und am 09.04.2024 eine Packung, also insgesamt sieben Packungen des Lebensmittels „EE Schnupfen-Kapseln“ durch Verkauf und Lieferung an die [Name und Adresse der Großhändlerin in W] als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diät) in Verkehr gebracht. Es soll dabei zum Diätmanagement von Abwehrschwächen bei Infekten der Nase dienen. Bei diesem Lebensmittel handelt es sich jedoch aufgrund der Inhaltsstoffe (200 mg Vitamin C, 15 mg Zink, 250 mg Buchweizensamen-Extrakt, 100 mg Gartensauerampferwurzel-Extrakt, 100 mg Schnurbaumblüten-Extrakt) um ein Nahrungsergänzungsmittel im Sinne des § 3 Z 4 LMSVG und daher um einen Bestandteil der normalen Ernährung. Aufgrund der Subsidiaritätsklausel der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 vom 12. Juni 2013 dürfen Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke dann nicht als solche in Verkehr gebracht werden, wenn der medizinisch bedingte Nährstoffbedarf mit der normalen Ernährung ausreichend gedeckt werden kann. Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei dem Inhalt des angeführten Lebensmittels um als Nährstoff zu klassifizierende Bestandteile der normalen Ernährung, die infolge dessen nicht einen "sonstigen medizinisch bedingten Nährstoffbedarf" decken können. Die Vermarktung und das Inverkehrbringen des Lebensmittels als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diät) durch die [Herstellerin] erfolgte daher entgegen Art. 2 Abs. 2 lit. g i.V.m. Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, wodurch die [Herstellerin] den zitierten Bestimmungen zuwiderhandelte.“
Dadurch habe der Beschwerdeführer gegen „Art. 2 Abs. 2 lit. g und Abs. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 i.V.m. Anlage Teil 1, Z 27 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, BGBl. I Nr. 13/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 186/2023“ verstoßen, weshalb über ihn unter Zugrundelegung des „§ 90 Abs. 3 Z 1 erster Strafsatz Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, BGBl. I Nr. 13/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 186/2023“ eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde wurde mit EUR 50,00 bestimmt.
Das angefochtene Straferkenntnis enthält eine Vorschreibung über den Ersatz der Kosten an die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) gemäß § 71 Abs 3 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) und einen Haftungsausspruch gemäß § 9 Abs 7 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige und zulässige Beschwerde des Beschwerdeführers an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) mit dem Antrag auf Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in das angefochtene Straferkenntnis, die Beschwerde, die Auszüge aus dem Unternehmensregister vom 5. und 12.6.2025 (vgl OZ 2 und 6), die von der Herstellerin an die Großhändlerin ausgestellten Lieferscheine aus dem Zeitraum vom 25.3. bis zum 9.4.2024 (vgl OZ 5) und die Lieferscheine betreffend die Charge Nr *** (vgl OZ 11), die Stellungnahme des Lebensmittelaufsichtsorgans vom 12.6.2025 (vgl OZ 8) und die Stellungnahmen der belangten Behörde vom 13. und vom 16.6.2025 (vgl OZ 10, 11).
Der Beschwerdeführer (vgl OZ 9) und die belangte Behörde (vgl OZ 10, 11) verzichteten unter Zurkenntnisnahme des Ermittlungsergebnisses auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und stimmten einer schriftlichen Entscheidung zu.
I.Sachverhalt:
Die Herstellerin lieferte mehrere Packungen des genannten Lebensmittels an die Großhändlerin mit Sitz in W. Darunter befanden sich Packungen der Charge Nr ***, geliefert am 27.3.2024, sowie Packungen der Charge Nr ***, geliefert am 10.1.2024 und am 13.2.2024.
Die Großhändlerin übermittelte anschließend zwei Packungen der Charge Nr *** am 30.3.2024, vier weitere Packungen derselben Charge am 6.4.2024 sowie eine Packung der Charge Nr *** am 9.4.2024 an ihre Betriebsstätte in V.
Dort fand am 24.4.2024 eine Kontrolle durch das Lebensmittelaufsichtsorgan statt, bei der Proben aus dem Bestand der Großhändlerin entnommen wurden. Dabei handelte es sich um Packungen, die von der Herstellerin am 10.1.2024 oder am 13.2.2024 sowie am 27.3.2024 an die Großhändlerin geliefert worden waren.
Die konkreten Lieferdaten der Packungen von der Herstellerin an die Großhändlerin in W wurden erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bekannt.
II.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen sind unstrittig (vgl OZ 9, 10, 11).
III.Rechtslage:
1. Die §§ 3 und 90 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl I Nr 13/2006 in der Fassung BGBl I Nr 171/2023, lauten (auszugsweise) wie folgt:
„Begriffsbestimmungen
§ 3. Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. Lebensmittel: Lebensmittel gemäß Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.
[…]
3. Lebensmittel für spezielle Gruppen: Lebensmittel, die gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 (ABl. Nr. L 181 vom 29. Juni 2013) in die Lebensmittelkategorien Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, Getreidebeikost und andere Beikost, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke oder Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung einzuordnen sind.
4. Nahrungsergänzungsmittel: Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, die normale Ernährung zu ergänzen und die aus Einfach- oder Mehrfachkonzentraten von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung bestehen und in dosierter Form in Verkehr gebracht werden, d.h. in Form von zB Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen und anderen ähnlichen Darreichungsformen, Pulverbeuteln, Flüssigampullen, Flaschen mit Tropfeinsätzen und ähnlichen Darreichungsformen von Flüssigkeiten und Pulvern zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen.
[…]
[…]
§ 90. (1) […]
[…]
(3) Wer
1. den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß § 4 Abs. 3 oder § 15 zuwiderhandelt,
[…]
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 70 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
[…]“
2. Die Anlage zum LMSVG, BGBl I Nr 13/2006 in der Fassung BGBl I Nr 186/2023, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„Anlage
Rechtsakte der Europäischen Union gemäß § 4 Abs. 1
Teil 1
[…]
27. Verordnung (EU) Nr. 609/2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des Rates und der Kommission (ABl. Nr. L 181 vom 29. Juni 2013 S. 35)
[…]“
3. Die Verordnung (EU) Nr 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr 41/2009 und (EG) Nr 953/2009 des Rates und der Kommission, ABl Nr L 181 vom 29. Juni 2013 S 35 in der Fassung ABl Nr L 64 vom 1. März 2023 S 1 (VO (EU) Nr 609/2013) lautet(e) (auszugsweise) wie folgt:
„[…]
Artikel 1
Gegenstand
(1) Mit dieser Verordnung werden Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen bezüglich folgender Lebensmittelkategorien festgelegt:
a)[…]
[…]
c)Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke;
[…]
[…]
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten für die Begriffe
a)„Lebensmittel“, „Lebensmittelunternehmer“, „Einzelhandel“ und „Inverkehrbringen“ die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 2 und Artikel 3 Nummern 3, 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;
[…]
(2) Ferner bezeichnet der Ausdruck
[…]
g)„Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke“ unter ärztlicher Aufsicht zu verwendende Lebensmittel zum Diätmanagement von Patienten, einschließlich Säuglingen, die in spezieller Weise verarbeitet oder formuliert werden; sie sind zur ausschließlichen oder teilweisen Ernährung von Patienten mit eingeschränkter, behinderter oder gestörter Fähigkeit zur Aufnahme, Verdauung, Resorption, Verstoffwechslung oder Ausscheidung gewöhnlicher Lebensmittel oder bestimmter darin enthaltener Nährstoffe oder Stoffwechselprodukte oder von Patienten mit einem sonstigen medizinisch bedingten Nährstoffbedarf bestimmt ist, für deren Diätmanagement die Modifizierung der normalen Ernährung allein nicht ausreicht;
[…]
[…]
Artikel 4
Inverkehrbringen
(1) Die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Lebensmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie dieser Verordnung genügen.
[…]“
4. Die Verordnung (EG) Nr 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl Nr L 31 vom 1. Februar 2002 S 1 in der Fassung ABl Nr L 231 vom 6. September 2019 S 1 (EG-BasisVO) lautet(e) (auszugsweise) wie folgt:
„[…]
Artikel 3
Sonstige Definitionen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
[…]
8. „Inverkehrbringen“ das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst
[…]“
5. § 44 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in der Fassung BGBl I Nr 24/2017, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„Verhandlung
§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
[…]
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
[…]“
6. § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 in der Fassung BGBl I Nr 3/2008, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„Besondere Fälle der Verantwortlichkeit
§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
[…]“
7. § 31 VStG, BGBl Nr 52/1991 in der Fassung BGBl I Nr 57/2018, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„Verjährung
§ 31. (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
[…]“
8. § 44a VStG, BGBl Nr 52/1991, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
1. die als erwiesen angenommene Tat;
[…]“
9. § 45 VStG, BGBl Nr 52/1991 in der Fassung BGBl I Nr 33/2013, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
[…]
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
[…]“
IV.Rechtliche Beurteilung:
Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer als handelsrechtlichem Geschäftsführer und damit als gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenem Organ der Herstellerin gemäß § 90 Abs 3 Z 1 LMSVG in Verbindung mit Teil 1 Z 27 der Anlage zum LMSVG vorgeworfen, der VO (EU) Nr 609/2013 zuwidergehandelt zu haben. Konkret seien sieben Packungen eines Lebensmittels, nämlich „EE Schnupfen-Kapseln“, entgegen Art 4 Abs 1 VO (EU) Nr 609/2013 in Verkehr gebracht worden, weil es sich bei dem Produkt aufgrund seiner Inhaltsstoffe – insbesondere Vitamin C, Zink sowie pflanzlichen Extrakten – um ein Nahrungsergänzungsmittel und damit um einen Bestandteil der normalen Ernährung handle. Die belangte Behörde stützt sich dabei auf die sogenannte Subsidiaritätsklausel in Art 2 Abs 2 lit g der Verordnung, wonach ein Lebensmittel nur dann als „Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke“ eingestuft werden darf, wenn der medizinisch bedingte Nährstoffbedarf nicht durch eine normale Ernährung gedeckt werden kann. Im vorliegenden Fall sei ein solcher zusätzlicher Bedarf jedoch nicht gegeben, sodass das Produkt nicht unter die Definition des Art 2 Abs 2 lit g falle und folglich nicht als bilanziertes Diätprodukt vermarktet werden dürfe.
Die im Spruch genannten Daten (30.3.2024, 6.4.2024 und 9.4.2024) beziehen sich auf die innerbetriebliche Weitergabe der Packungen durch die Großhändlerin von ihrem Sitz in W an ihre Betriebsstätte in V. Tatsächlich erfolgte die Lieferung der sieben Packungen durch die Herstellerin an die Großhändlerin jedoch bereits zu früheren Zeitpunkten: Eine Packung der Charge Nr *** wurde am 10.1.2024 oder am 13.2.2024 geliefert, sechs Packungen der Charge Nr *** am 27.3.2024. Am 24.4.2024 fand in der Betriebsstätte der Großhändlerin in V die Kontrolle durch das Lebensmittelaufsichtsorgan statt, bei der Proben aus dem dortigen Bestand gezogen wurden.
Als Tatzeitpunkte werden im Straferkenntnis ausschließlich die Daten 30.3.2024, 6.4.2024 und 9.4.2024 genannt. Die maßgebliche Tathandlung – das Inverkehrbringen – ist jedoch nach der Rechtsprechung (vgl VwGH 24.10.2018, Ra 2017/10/0198) mit dem Versand der Ware, also mit der Lieferung an die Großhändlerin, abgeschlossen. Im vorliegenden Fall erfolgte das Inverkehrbringen differenziert: Die eine Packung der Charge Nr *** wurde am 10.1.2024 oder am 13.2.2024 in Verkehr gebracht, die sechs Packungen der Charge Nr *** am 27.3.2024.
Ein Austausch dieser konkreten Tatzeitpunkte im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses gegen spätere Daten stellt keine bloße Präzisierung, sondern eine unzulässige Auswechslung eines wesentlichen Tatbestandselements dar (vgl VwGH 31.8.2021, Ra 2021/09/0162).
Da der Tatzeitpunkt ein zwingend zu bestimmendes Tatbestandselement gemäß § 44a Z 1 VStG ist, hätte der objektive Tatvorwurf des Inverkehrbringens – um verjährungsunterbrechende Wirkung zu entfalten – spätestens innerhalb eines Jahres ab dem jeweiligen Lieferdatum behördlich verfolgt werden müssen. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Weder die Lieferung vom 10.1.2024 oder 13.2.2024 noch jene vom 27.3.2024 wurde innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist von der Behörde berücksichtigt oder verfahrensgegenständlich gemacht.
Die dem Straferkenntnis zugrundeliegende Tatzeitbestimmung ist somit in jedem Fall fehlerhaft und kann nicht mehr berichtigt werden. Das Inverkehrbringen entgegen der VO (EU) Nr 609/2013 ist verjährt.
Der Beschwerde ist daher Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Das vorliegende Erkenntnis orientiert sich an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Inverkehrbringen von Lebensmitteln (vgl VwGH 24.10.2018, Ra 2017/10/0198) sowie zur Unzulässigkeit eines nachträglichen Austauschs der Tatzeit (vgl VwGH 31.8.2021, Ra 2021/09/0162). Da somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vorliegt, ist die ordentliche Revision unzulässig.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
MMag.a Dr.in Besler
(Richterin)
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