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LVwG-2025/13/0824-2Landesverwaltungsgericht17.06.2025
Bindungswirkdung an rechtskräftige Straferkenntnisse
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, CC, , Adresse 1, Postfach *** in **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.02.2025, Zl ***, betreffend ein Lenkverbot in Österreich nach dem Führerscheingesetz (FSG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Angefochtener Bescheid, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin das Recht aberkannt von ihrem ausländischen Führerschein für alle Klassen in Österreich Gebrauch zu machen sowie weiters das Lenken von Kraftfahrzeugen auf die Dauer von einem Monat, gerechnet ab dem Tag der Rechtskraft dieses Bescheides, das ist vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides bzw sofort nach Zustellung einer diesen Bescheid bestätigenden Entscheidung über ein eingebrachtes Rechtsmittel, verboten.
Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht nachfolgendes Schreiben vom 26.03.2025 samt der nachfolgenden fälschlicherweise als Rekurs bezeichnete Beschwerde ein:
„Sehr geehrte Frau, sehr geehrter Herr!
ich möchte Ihnen mitteilen, dass ich der Rechtsbeistand von Frau AA bin, wie aus der beigefügten Vollmacht hervorgeht.
Ich beehre mich, Ihnen als Anlage zu diesem Schreiben eine Beschwerde in zweifacher Ausfertigung in deutscher Sprache mit einem Register von Schriftstücken in Form eines Bordereaus zu überreichen.
Vorsichtshalber und um Missverständnisse zu vermeiden, überreiche ich Ihnen auch die französische Fassung der Beschwerde sowie das dazugehörige Register mit den Belegen.
Darüber hinaus geht aus dem Abschnitt über die Beschwerdeinformationen auf Seite 2 hervor, dass die Beschwerde bei der Bezirkshauptmannschaft Y einzureichen ist. Nach meinen Recherchen im Internet lautet die Adresse Adresse 2, **** Y.
Für den Fall, dass es sich nicht um die richtige Adresse handelt, wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie diese an die richtige Stelle adressieren würden.
Aufgrund der Ungewissheit über die zuständige Behörde habe ich die vorliegende Beschwerde zusätzlich an das Landesverwaltungsgericht Tirol gerichtet.
Ich danke Ihnen für die Aufmerksamkeit, die Sie diesem Schriftsatz widmen, und für das, was Sie tun werden, und verbleibe mit freundlichen Grüßen.“
„REKURS
Gerichtet an die
BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT Y
Par
AA, wohnhaft, Adresse 3, in **** X, W
deren Berater Rechtsanwalt BB, CC, Adresse 1, Postfach ***, in **** Z ist,
gegen
die Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Y - Verkersreferat vom 17. Februar 2025 in der Sache ***
A. EINREICHNUNG
Gemäß der in der Stellungnahme vom 17. Februar 2025 enthaltenen Rubrik „Informationen zu Rechtsmitteln“ wird zunächst darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde „Gegen diesen Bescheid kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen“.
In einem zweiten Schritt heißt es: „Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Bescheids schriftlich bei der Bezirkshauptmannschaft Y einzureichen und muss Informationen enthalten, die eine Beurteilung der Zweckmäßigkeit des Bescheids ermöglichen“.
Angesichts dieser Ungewissheit, welche Behörde für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, wurde aus Vorsichtsgründen beschlossen, das vorliegende Schreiben an beide Behörden zu richten.
Im vorhegenden Fall zielt die vorliegende Beschwerde darauf ab, den Bescheid über ein Fahrverbot in Österreich vom 17. Februar 2025 (siehe Anlage 1) anzufechten.
Die Beschwerdefrist beträgt daher vier Wochen.
Der angefochtene Bescheid vom 17. Februar 2025 wurde der Beschwerdeführerin am 26. Februar 2025 zugestellt, wie die Kopie des Bescheids und der Umschlag, der ihn enthielt, belegen, die mit dem Track Trace beigefügt sind (vgl. Belege 1 und 2).
Somit begann die vierwöchige Beschwerdefrist am Mittwoch, den 26. Februar zu laufen und endete am Mittwoch, den 26. März 2025.
Parallel dazu hat die Beschwerdeführerin zudem den Betrag von EUR 30.00 bezahlt, wie aus der Zahlungsbestätigung im Belegexemplar hervorgeht (siehe Beilage 3).
Heute bei einer Poststelle in der Schweiz aufgegeben, wird die vorliegende Beschwerde rechtzeitig eingelegt.
Diese Beschwerde wurde vom Anwalt der Beschwerdeführerin verfasst, datiert und unterzeichnet, der seine Befugnisse erneut durch die Vorlage der ihm erteilten Sondervollmacht nachweist. Die vorliegende Beschwerde ist formell zulässig.
B. OBJEKT
Nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 StVG ist die Zuverlässigkeit des Verkehrs nicht mehr gegeben, wenn jemand die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsbereich um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsbereichs um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit Hilfe eines technischen Hilfsmittels ermittelt wurde.
Nach § 24 Abs. 1 und Nr. 1 des Gesetzes über die Vollständigkeit der gesetzlichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes wird Inhabern einer Fahrerlaubnis, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4) nicht mehr erfüllt sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit erteilt: die Fahrerlaubnis entzogen.
Gemäß § 30 Abs. 1 des Gesetzes über die Vollständigkeit der Rechtsvorschriften des Führerscheingesetzes wird dem Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis im EWR oder in einem Drittstaat, der keinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, das Recht, von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entzogen, wenn Gründe für den Entzug der Fahrerlaubnis vorliegen. Der Entzug des Rechts, von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, wird durch ein Fahrverbot nach den Artikeln 24 Absatz 1, 25, 26 und 29 ausgesprochen. Die Behörde, in deren Bezirk der Führerscheininhaber seinen Wohnsitz hat, ist für den Widerruf zuständig; sie hat den Führerschein zu entziehen und ihn bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Inhabers einzubehalten. Soweit möglich, teilt die Behörde der Behörde, die den Führerschein ausstellt, mit, dass dieses Recht widerrufen wurde.
Nach § 26 Abs. 3 des Gesetzes über die Vollständigkeit der gesetzlichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes wird bei der erstmaligen Begehung eines Verstoßes nach § 7.3 Nr. 4 - sofern der Verstoß nicht geeignet war, besonders gefährliche Zustände herbeizuführen, oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern begangen wurde (§ 7. 3 Nr. 3) oder auch ein Verstoß nach Absatz 1 oder 2 vorhegt - beträgt die Einziehungsfrist 1. einen Monat, 2. wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb des örtlichen Bereichs um mehr als 60 km/h oder außerhalb des örtlichen Bereichs um mehr als 70km/h überschritten wurde, mindestens drei Monate. Wird ein solcher Verstoß innerhalb von vier Jahren wiederholt, beträgt die Einziehungsfrist mindestens drei Monate, ansonsten mindestens sechs Monate, es sei denn, es liegt in jedem Fall ein Vorbehalt nach Absatz 2 vor. Eine solche Straftat, die nach Ablauf einer Frist von vier Jahren nach der letzten Straftat begangen wird, gilt als erstmals begangen.
In diesem Fall hat die beschuldigte Behörde zu Recht Art. 26 Abs. 3 des Gesetzes über die Vollständigkeit der gesetzlichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes auf die Situation der Beschwerdeführerin angewendet.
Es handelt sich hierbei um den ersten Verstoß der Beschwerdeführerin in Österreich, der nicht schneller als 48 km/h war, weshalb Art. 26 Abs. 3 Nr. 1 Anwendung finden sollte.
Auf den ersten Blick scheint die Stellungnahme vom 17. Februar 2025 somit richtig zu sein. Dennoch kann festgestellt werden, dass nur das Fehlen von Vorstrafen in Betracht gezogen wurde, um die Verwaltungsstrafe zu minimieren, d.h. die Dauer des Fahrverbots in Österreich auf einen Monat anstatt auf einen längeren Zeitraum zu verkürzen.
In der Stellungnahme vom 17. Februar 2025 heißt es, dass die Behörde lediglich die Verkehrsregeln anwendete, ohne die Notwendigkeit zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin ihren Führerschein behalten sollte, mit der Begründung, dass „in Österreich das Fahrverbot eine präventive Maßnahme zum Schutz der Verkehrssicherheit ist, die keinen Aufschub duldet. Persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Interessen können daher nicht berücksichtigt werden“ (siehe Stellungnahme vom 17. Februar 2025, Seite 3).
Zur Erinnerung: Gemäß Art. 2 des Protokolls Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in dem bestimmte Rechte und Freiheiten anerkannt werden, die nicht bereits in der Konvention und im ersten Zusatzprotokoll zur Konvention in der durch das Protokoll Nr. 11 geänderten Fassung enthalten sind, hat jeder, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen (Abs. 1). Jeder Person steht es frei, jedes Land, einschließlich ihres eigenen, zu verlassen (Abs. 2). Die Ausübung dieser Rechte darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die öffentliche Sicherheit, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, die Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Abs. 3). Die in Absatz 1 anerkannten Rechte können in bestimmten Gebieten auch Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen sind und in einer demokratischen Gesellschaft durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt sind (Abs. 4).
Im vorliegenden Fall beeinträchtigt die Verhängung eines Fahrverbots in Österreich die Bewegungsfreiheit der Beschwerdeführerin.
Es wird nicht bestritten, dass sich diese Entscheidung auf einen Gesetzestext stützt. Durch die strikte Anwendung der österreichischen Gesetzgebung hat die beschwerte Behörde jedoch lediglich das Legalitätsprinzip betont und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vollständig ignoriert.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist jedoch eines der Grundprinzipien eines jeden Rechtsstaats und wird im Übrigen in zahlreichen europäischen Gesetzen angemahnt bzw. kodifiziert.
Die persönlichen, beruflichen und sonstigen Interessen der Beschwerdeführerin hätten im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung berücksichtigt werden können.
Darüber hinaus ist es wahrscheinlich, dass die österreichische Entscheidung nach ihrer Rechtskraft den Schweizer Behörden mitgeteilt wird, die möglicherweise ihrerseits eine Verwaltungssanktion, nämlich den Entzug des Führerscheins, verhängen werden.
Wenn die Straftat jedoch in der Schweiz begangen wurde, müssen nach Art. 16 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr (SVG) die Umstände bei der Festlegung der Dauer des Entzugs des Lernfahr- oder Führerausweises berücksichtigt werden, insbesondere die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit, die Schwere des Verschuldens, die Vorgeschichte als Fahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestdauer des Entzugs kann jedoch nicht verkürzt werden.
Nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts müssen die verschiedenen Elemente von Art. 16 Abs. 3 SVG einer Gesamtbewertung unterzogen werden, um die erzieherische und präventive Wirkung, die mit der Maßnahme angestrebt wird, so weit wie möghch zu erreichen, wobei insbesondere die Grundsätze der Legalität und der Verhältnismäßigkeit zu beachten sind (BGE 128 II 173, E. 4b = JdT 20022 I 593; BGer 1C_43O/2O11, E. 4.1; BGer 1C_116/2O11, E. 5.1 = JdT 2011 I 315; BGer 1C_288/2OO8, E. 3.1 = JdT 2009 I 514; BGer 1C_2O4/2OO8, E. 3.1).
Im vorliegenden Fall scheint es aufgrund der wahrscheinlichen Strafe, die in der Schweiz verhängt werden würde, angemessener, die persönlichen, wirtschaftlichen und beruflichen Interessen der Beschwerdeführerin in die Beurteilung ihrer Situation einzubeziehen.
In der Tat ist der Führerschein für die Beschwerdeführerin angesichts ihrer Erwerbstätigkeit von wesentlicher Bedeutung.
Die Beschwerdeführerin ist geschäftsführende Gesellschafterin der Gesellschaft DD, welche die Gründung, den Betrieb und die Verwaltung eines Rennstalls zum Ziel hat. Die Gesellschaft kann Rennwagen im Rahmen von privaten und öffentlichen Veranstaltungen verwalten und betreiben. Darüber hinaus kann sie Motorsportveranstaltungen und alle damit zusammenhängenden Veranstaltungen organisieren. Die Gesellschaft kann: jede Handels-, Finanz-, Industrie-, Immobilien- oder Mobiliartätigkeit ausüben, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck in Zusammenhang steht, mit Ausnahme der durch das BewG verbotenen Geschäfte; Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften in der Schweiz und im Ausland gründen; sich an allen Unternehmen beteiligen, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck in Zusammenhang stehen; Darlehen oder Garantien an Gesellschafter, ihre Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen oder an Dritte gewähren, wenn dies ihre Interessen fördert (siehe Beleg 4).
Letztendlich ist die Beschwerdeführerin übrigens Pilotin und nimmt an verschiedenen Wettbewerben teil (vgl. Beleg 5).
Die Beschwerdeführerin kann daher nicht auf ihren Führerschein verzichten, da dieser sowohl ihr Arbeitswerkzeug als auch ihre Leidenschaft dar stellt.
Auch wenn in Österreich nur ein Fahrverbot ausgesprochen wurde, was an sich keine Auswirkungen auf den Alltag der Beschwerdeführerin hat, ist es wichtig, daran zu erinnern, dass diese Entscheidung potenziell Auswirkungen auf die Schweiz haben könnte und vor allem andere Sanktionen nach sich ziehen könnte, die für die Beschwerdeführerin viel unangenehmer sind.
Dies ist bei der Beurteilung des vorliegenden Falles zu berücksichtigen und sollte Ihre Behörde dazu veranlassen, die Verwaltungssanktion gegen die Beschwerdeführerin zu überdenken, damit das Fahrverbot somit weniger als einen Monat beträgt bzw. kein Fahrverbot gegen sie verhängt wird.
C. SCHLUSSFOLGERUNGEN
Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen beantragt die Beschwerdeführerin AA unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, die Bezirkshauptmannschaft Y oder das Landesverwaltungsgericht möge beschließen:
Vorab:
I. Die Klage zulassen;
Hauptsächlich
II. Den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17. Februar 2025 dahingehend abzuändern, dass gegen AA kein Fahrverbot in Österreich verhängt wird.
Subsidiär;
III. Die Akten des Falles an die Vorinstanz zurückweisen, damit diese innerhalb einer von der Vorinstanz gesetzten Frist ab Zustellung des zu erwartenden Urteils einen neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen fällt.
Z, den 24. März 2025“
Aufgrund dieses Rechtsmittels wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere in das von diesem eingeholte rechtskräftige Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.10.2024, ***.
II.Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Die Beschwerdeführerin hat am 18.12.2023 um 20:32:05 Uhr in Telfs auf der L36 bei Strkm 2,68 in Fahrtrichtung Osten als Lenkerin des PKWs der Marke EE mit dem Kennzeichen *** (CH) im angeführten Bereich die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 45 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu ihren Gunsten abgezogen wurde.
Dadurch hat die Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 StVO begangen und wurde über sie mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.10.2024, Zl IL/309230264192, zu Spruchpunkt 2. gemäß § 99 Abs 2e StVO eine Geldstrafe in Höhe von Euro 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage 16 Stunden) verhängt. Dieses Straferkenntnis ist am 05.12.2024 in Rechtskraft erwachsen.
Diese Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit einem technischen Hilfsmittel (ProVida mit Videoaufzeichnung, Marke/Type des Messgerätes: BP-70.936, Audi A4 Quattro/Videospeed 250) festgestellt.
III.Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten behördlichen Akt sowie insbesondere aus dem vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.10.2024, Zl IL/309230264192.
Dass die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem technischen Hilfsmittel (ProVida mit Videoaufzeichnung) festgestellt wurde, ergibt sich ebenso aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der Anzeige der Landesverkehrsabteilung Tirol vom 20.12.2023, Zl PAD/23/02586766/001/VStV.
Außerdem kommt diese Tatsache auch aus dem Spruch des in Rede stehenden rechtskräftigen Straferkenntnisses dadurch zum Ausdruck, dass in Spruchpunkt 2. ausgeführt ist, dass „die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu ihren Gunsten abgezogen wurde“.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Die Beschwerdeführerin AA wurde – wie festgestellt wurde – von der Bezirkshauptmannschaft Y wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 StVO (Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 45 km/h) gemäß § 20 Abs 2 StVO rechtskräftig bestraft.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 21.08.2021, Ra 2014/11/0027) ist die Entziehungsbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, jedenfalls in Ansehung des Umstandes, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden. Im Falle einer Bestrafung nach § 99 Abs 2e StVO – wie im Gegenstandsfall – besteht Bindungswirkung auch hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung.
Für die gegenständliche Angelegenheit folgt daraus, dass die in Rede stehende Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 StVO vom Betroffenen, der Beschwerdeführerin, und somit als Lenkerin des PKWs der Marke EE mit dem Kennzeichen *** (CH) begangen wurde und zwar auch hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeits-überschreitung.
Gemäß § 99 Abs 2e StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von Euro 300,00 bis Euro 5.000,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.
Besitzern einer Lenkberechtigung ist diese gemäß § 24 Abs 1 Z 1 FSG entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen, wenn sie nicht mehr verkehrszuverlässig sind.
Die Verkehrszuverlässigkeit ist nach § 7 Abs 3 Z 4 dann nicht mehr gegeben, wenn jemand die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Übertretung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.
Gemäß § 26 Abs 3 FSG hat die Entziehungsdauer, im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gem Abs 1 oder 2 vorliegt, die Entziehungsdauer
2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiet um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, mindestens drei Monate (Anm Z 3 aufgehoben durch Art 1 Z 7, BGBl I Nr 154/2021).
zu betragen.
Festgehalten wird, dass im Gegenstandsfall die Beschwerdeführerin die gegenständliche Verwaltungsübertretung binnen eines Zeitraumes von vier Jahren erstmalig begangen hat.
Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von vier Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 gegeben ist, mindestens drei Monate, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
Bei einer zweiten Begehung in § 7 Abs 3 Z 4 FSG genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Behörde gem § 24 Abs 3 FSG eine Nachschulung anzuordnen.
Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen kann gem § 30 Abs 1 FSG das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen.
Ausgehend davon, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung der Beschwerdeführerin im Verwaltungsstrafverfahren der Bezirkshauptmannschaft Y, Zl IL/309230264192, Bindungswirkung eingetreten ist, ist unter Hinweis auf die vorher zitierten Rechtsnormen des Führerscheingesetzes festzuhalten, dass die Behörde die Entzugsfrist bei einer erstmaligen Begehung eines Deliktes, wie dem Gegenständlichen, mit mindestens einen Monat festzusetzen hat. Im Gegenstandsfall wurde über die Beschwerdeführerin die Entzugszeit im Ausmaß von einem Monat verhängt.
In Bindung an das rechtskräftige Straferkenntnis ging daher die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass die in Rede stehende Verwaltungsübertretung von der Beschwerdeführerin und zwar auch hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung, begangen wurde. Eigene Feststellungen zur Identität des Täters oder des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung sind dem Landesverwaltungsgericht Tirol infolge dieser Bindungswirkung verwehrt.
Erst nach Ablauf der festgesetzten Entzugszeit von einem Monat kann mit der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit der Beschwerdeführerin gerechnet werden. Die Entziehung der Lenkberechtigung stellt ebenso wie die Aberkennung des Rechts während der Entzugszeit von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, eine vorbeugende Maßnahme zum Schutze der Verkehrssicherheit dar, welche unaufschiebbar ist. Auf persönliche wirtschaftliche oder beruflichen Interessen kann dabei keine Rücksicht genommen werden.
Aus den dargelegten Gründen war sohin wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Dr.in Strele
(Richterin)
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