LVwG T LVwG-2025/39/0845-5

LVwG-2025/39/0845-5Landesverwaltungsgericht16.06.2025

Regest

Verwendung baulicher Anlage zu anderen als bewilligtem Verwendungszweck

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/39/0845-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.39.0845.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Mair über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 07.03.2025, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach der Tiroler Bauordnung 2022 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 5.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 22 Stunden) auf Euro 3.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 2 Stunden) herabgesetzt wird.

2. Die Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde werden mit Euro 300,00 neu festgesetzt.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 07.03.2025, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit:10.12.2024

Ort: Z, Gst. **1, KG ***** Z

Sie haben das Wirtschaftsgebäude auf Gp. **1, KG ***** Z, unbeschadet des § 13a Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 zumindest am 10.12.2024 entgegen dem mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 03.05.1995, Zahl: ***, baurechtlich konsentierten Verwendungszweck benützt. Die Räumlichkeiten, in welchen sich der Heizraum inkl. Lager für Hackgut befindet, wurden mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 03.05.1995, Zahl: ***, als Abstellraum sowie als Jauchengrube bewilligt. Dabei handelt es sich um eine gemäß § 28 Abs. 1 lit. c TBO 2022 bewilligungspflichtige Verwendungszweckänderung der betreffenden Räumlichkeiten“

Dem Beschwerdeführer wurde eine Verwaltungsübertretung gemäß § 67 Abs 1 lit m TBO 2022, LGBl Nr 44/2022 idF 73/2024, zur Last gelegt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 5.000,00, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Tag 22 Stunden, verhängt. Ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde vorgeschrieben.

In der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde wird die Verwendung des im Jahr 1995 bewilligten Abstellraumes und der Jauchengrube als Heizraum und Lager für Hackgut nicht in Abrede gestellt. Der Beschwerdeführer habe im Zuge der beabsichtigen Nutzungsänderung bei der Bürgermeisterin der Gemeinde Z Erkundigungen eingeholt. In weiterer Folge seien die erforderlichen Planungen beauftragt und sei letztlich am 29.7.2024 ein Ansuchen um die baubehördliche Bewilligung für die Verwendungszweckänderung bei der Baubehörde eingereicht worden. Der Beschwerdeführer habe bereits Monate zuvor bei der Behörde die erforderlichen Maßnahmen eingeleitet. Da der Beschwerdeführer aber noch 2 weitere Bauvorhaben in Angriff habe nehmen wollen, seien vom zuständigen Planer und der Baubehörde die eingereichten Ansuchen gemeinsam abgehandelt worden. Klar wäre auch gewesen, dass der Heizraum und das Hackgutlager im Winter in Verwendung habe sein müssen. Die Baubehörde habe vermeint, dass dann alles zusammen abgehandelt werden würde, es käme dabei zu keinen Problemen.

Die Behörde habe die für die Bestrafung erheblichen Erhebungen unterlassen und sich nicht ausreichend mit der Verantwortung des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Durch eine Befragung der Baubehörde erster Instanz wäre hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls vorzeitig um die baubehördliche Bewilligung der Verwendungszweckänderung angesucht habe. Die Baubehörde habe jedoch vermeint, alle 3 Ansuchen des Beschwerdeführers gemeinsam abzuhandeln, weshalb die Bauverhandlung auch erst spät stattgefunden habe. Dass die Heizung und das Lager noch vor den Wintermonaten habe fertig gestellt sein müssen, wäre allen Beteiligten klar gewesen. Letztlich sei die Bauverhandlung erst am 10.12.2024 durchgeführt worden. Durch eine Befragung der Baubehörde und des Planers DI CC (Einreichpläne vom 07.08.2024) wären diese Umstände insbesondere bei der Strafbemessung entsprechend zu berücksichtigen gewesen.

Der Umstand vorab eingeholter Informationen und die getätigten Planungsmaßnahmen wären bei der Strafbemessung außer Acht gelassen worden. Vom „Haus- und Hof“ Planer DI CC wäre eine gemeinsame Behandlung sämtlicher Ansuchen vorgeschlagen worden. Dies sei offenbar von der Baubehörde wohlwollend angenommen worden. Es wäre daher das ursprüngliche Ansuchen um Verwendungszweckänderung mit den anderen Bauansuchen (Umbauarbeiten am Wirtschaftsgebäude, Errichtung eines landwirtschaftlichen Gebäudes) in einem in der mündlichen Verhandlung am 10.12.2024 abgehandelt worden und wäre dafür am 17.01.2025 die Baubewilligung erteilt worden.

Zutreffend läge eine Vorstrafe aus dem Jahr 2024 vor. Strafgegenständlich wäre dazu jedoch ein anderes im Eigentum des Beschwerdeführers stehendes Gebäude gewesen, im Rahmen der Übergabe der Liegenschaft habe der Beschwerdeführer jedoch von den schon lange vorher vorgenommenen bewilligungsabweichenden bzw konsenslosen Bauführungen keine Kenntnis gehabt. Von einem Wiederholungstäter im klassischen Sinne könne keine Rede sein. Die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 5.000,00 sei jedenfalls überhöht.

Vor der Erlassung des Straferkenntnisses gab der Beschwerdeführer zur ihm mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 20.01.2025 vorgehaltenen konsenslosen Nutzung entgegen der Bewilligung vom 03.05.1995 am 28.01.2025 vor der belangten Behörde zu Protokoll, dass „er in die gegenständlichen Räume, welche ursprünglich als Abstellraum und Jauchengrube (die Jauchengrube sei aber nicht mehr in Verwendung) gedient haben, eine Hackgutheizung inklusive Lager eingebaut habe. Er habe sich während des Umbaus bei der Bürgermeisterin der Gemeinde Z erkundigt, woraufhin er die Auskunft erhalten haben, dass er für die Verwendungszweckänderung eine Baubewilligung benötigen würde. Die notwendigen Schritte seien dann sofort von ihm eingeleitet worden (Beauftragung eines Planers).“

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol teilte der Beschwerdeführer mit, ca im Herbst 2023 bei seiner Nachfrage bezüglich der Errichtung einer Heizung von der Bürgermeisterin über das Vorliegen einer Verwendungszweckänderung informiert worden zu sein. Er wäre der Meinung gewesen, nur ein Formular ausfüllen zu müssen, dann wäre die Sache erledigt. Ca im März 2024 habe er den Planer mit der Projektierung einer Garage beauftragt, der Planer habe ihn dabei informiert, den Heizraum mit Hackgutlager baubewilligen lassen zu müssen, woraufhin er den Planer zur sofortigen Erstellung eines Plans und In-die Wege-Leitung der Sache beauftragt habe. Der Planer und er wären dann zum Schluss gekommen, die Projekte gemeinsam einzureichen, was dann am 29.07.2024 erfolgt sei. Im Vorfeld zur Bauverhandlung habe es keine weiteren Gespräche gegeben. Die Bauverhandlung habe sich wahrscheinlich deshalb verzögert, da beim zweiten Bauansuchen ‚Garage‘ die Fläche erst umgewidmet habe werden müssen. Der Beschwerdeführer gab an, dass Amtswege ihre Zeit dauern würden, er denke, dass sich der Planer dazu sicher mit der Gemeinde besprochen habe. Ob sich der Planer in die Richtung einer Abstimmung geäußert habe, könne er nicht mehr sagen, es habe mehrere Gespräche gegeben. Er denke, dass der Planer das Bauvorhaben im Zuge der Baueingabe schon vorher abgestimmt habe, da die Pläne vorher angeschaut haben werden müssen und eine Planänderung vorgenommen werden musste. Ca Juni/Juli 2024 wäre die Heizung fertig eingebaut, aber noch nicht in Betrieb gewesen.

II.Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 03.05.1995 wurde die baubehördliche Bewilligung zum Zubau einer Streuhütte und einer überdachten Abstellfläche am bestehenden Wirtschaftsgebäude sowie einer Stützmauer erteilt. Teil der Bewilligung war unter anderem ein Abstellraum und eine Jauchengrube.

Mit Baueingabe vom 29.07.2024 brachte der Beschwerdeführer ein Ansuchen um baubehördliche Bewilligung für die Verwendungszweckänderung in Teilen des bestehenden Wirtschaftsgebäudes für die Heizanlage sowie für zwei weitere Bauvorhaben ein.

Anlässlich der zum Bauvorhaben abgeführten mündlichen Verhandlung am 10.12.2024 wurde die Fertigstellung und die bereits erfolgende Benützung des mit Bescheid vom 03.05.1995 genehmigten Abstellraums und der Jauchengrube als Heizraum und Lager für Hackgut festgestellt.

Die (nachträgliche) Baubewilligung für die Verwendungszweckänderung (und die beiden weiteren Bauvorhaben) wurde mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 17.01.2025 erteilt. Nach der Befundung im Bescheid wurde beim bestehenden Wirtschaftsgebäude auf Gp **1 der mit Bescheid vom 03.05.1995 bewilligte Abstellraum und die Jauchengrube zu einem Heizraum und einem Lager für Hackgut umgebaut und im Verwendungszweck abgeändert.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einschau in den behördlichen Strafakt.

Am 05.06.2025 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol abgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am Sitz des Landesverwaltungsgerichts Tirol und der Beschwerdeführer sowie die belangte Behörde am Sitz der belangten Behörde per Videoschaltung an der Verhandlung teilnahmen. Der Beschwerdeführer wurde als Partei einvernommen.

Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, zum vorgehaltenen Tatzeitpunkt 10.12.2024 – damit bereits vor Erteilung der Baubewilligung vom 17.01.2025 – die gegenständliche bauliche Anlage schon in Verwendung genommen zu haben.

Beweisanträge wurden weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung seitens des Beschwerdeführers noch der belangten Behörde gestellt, unterlassene Kontaktaufnahme mit Behörde und Planer in der Beschwerde lediglich bemängelt. Die Erhebung weiterer Beweise, insbesondere auch nicht (zeugenschaftliche) Einvernahmen, erachtet bei vorliegender Akten- und Verantwortungslage des Beschwerdeführers auch das Landesverwaltungsgericht Tirol für die Klärung als nicht notwendig. Eine erteilte Zusage zur vorzeitigen Verwendung wurde Seitens des Beschwerdeführers auch gänzlich nicht behauptet. Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich bereits aus der Aktenlage sowie dem Ergebnis der vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol geführten mündlichen Verhandlung.

IV.Rechtslage:

Die Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 73/2024, lautete auszugsweise:

„§ 67

Strafbestimmungen

(1) Wer

m) unbeschadet des § 13a Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 eine bauliche Anlage oder einen Teil davon zu einem anderen als dem bewilligten bzw. als dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt oder anderen zur Benützung überlässt oder wer entgegen dem § 44 Abs. 8 erster Satz oder Abs. 9 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 auf einer Hofstelle eine gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine Hofstelle anderen zur Ausübung einer solchen Tätigkeit überlässt,

[…]“

V.Erwägungen:

Strafgegenständlich ist die konsenslose Verwendung der Heizanlage und des Hackgutlagers im vorgehaltenen Tatzeitpunkt 10.12.2024. Mit der Verwendungszweckänderung einhergehende konsenslose Bauführungen als solche sind nicht unter Strafe gestellt.

Die rechtfertigende Hauptargumentation des Beschwerdeführers besteht darin, Erkundigungen bei der Bürgermeisterin und lange im Voraus erforderliche Schritte im Hinblick auf das gegenständliche Bauvorhaben in die Wege geleitet zu haben. Unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer die Bewilligungspflicht der Verwendungszweckänderung mitgeteilt wurde. Unbestritten in dieser Hinsicht ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29.07.2024 um die notwendige Baubewilligung für die Verwendungszweckänderung (und zwei weitere Bauvorhaben) angesucht und im Vorfeld dazu die notwendigen Planungen in Auftrag gegeben hat. Im Hinblick auf die näheren Umstände, durch wen ihm die Notwendigkeit einer Baubewilligung für die angestrebte Verwendungszweckänderung mitgeteilt wurde und wann er auf diese Mitteilung reagierend die notwendigen Schritte (Planungsbeauftragung) in die Wege geleitet hat, mag dahingestellt bleiben, dass der Beschwerdeführer dazu in seiner Vernehmung vor der belangten Behörde am 28.01.2025 aussagte, dass diese Mitteilung der Bewilligungsplicht während der Umbauarbeiten durch die Bürgermeisterin erfolgt wäre - wobei der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht das Gespräch mit der Bürgermeisterin mit schon ca Herbst 2023 terminisierte -, woraufhin er dann sofort den Planer beauftragt hätte, wogegen er in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht dazu widersprüchlich von einer Information der Bewilligungspflicht durch den Planer anlässlich dessen Beauftragung einer Gargenplanung ca im März 2024 spricht, und er (erst sodann) daraufhin die sofortige Planerstellung und In-die-Wege-Leitung in Auftrag gegeben hätte.

Als maßgeblich behauptet der Beschwerdeführer jedoch nicht, dahingehend informiert worden zu sein, schon vor Erteilung der Bewilligung für den angesuchten Baukonsens die gegenständlichen Baulichkeiten in Verwendung nehmen zu dürfen und dadurch in seinem Verhalten entschuldigt zu sein. Der Beschwerdeführer bringt lediglich seine Bemühungen, das Einholen von Informationen zur Bewilligungspflicht und das Einleiten erforderlicher Maßnahmen bereits schon im Vorfeld der Einbringung seines Bauansuchens zum Ausdruck. Auch nicht in Zusammenhang mit seinen Ausführungen zu den näheren Umständen der verzögerten Einbringung des Bauansuchens (erst) im Juli 2024 (gleichzeitige Planungen zweier weiterer Bauvorhaben und – laut Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht - sowohl von ihm als auch vom Planer angedachte gemeinsame Einreichung und Abhandlung sämtlicher Bauansuchen) gibt der Beschwerdeführer aber auch nur in irgendeiner Weise zu erkennen, dass ihm veranlasst durch den späteren Einbringungszeitpunkt und die längere Abhandlungsdauer eine bereits vorzeitige Inbetriebnahme der Heizungsanlage zugestanden worden wäre. Daran vermag auch die Argumentation des Beschwerdeführers nichts zu ändern, wonach sämtlichen Beteiligten die Notwendigkeit einer Inbetriebnahme im Winter klar gewesen wäre. Weder wird mit derartiger Verantwortung eine erfolgte Zustimmung zur vorzeitigen Inbetriebnahme behauptet noch auch lässt sich daraus eine solche Zustimmung zulässiger- bzw zwingenderweise schlussfolgern.

Gleiches gilt auch für allenfalls zwischen dem Planer und der Baubehörde vor Baueingabe geführte abstimmende Gespräche. Der Beschwerdeführer äußert zu einem tatsächlichen Stattfinden solcher Gespräche lediglich vage Verdachtsmomente und Vermutungen, wobei er den Inhalt solcher allfälligen Gespräche überdies lediglich zum Thema der gemeinsamen Baueinreichung und zum Ablauf der Abhandlung des Bauvorhabens als solches und zur Plangestaltung als solche (es bedurfte einer Planabänderung) geführt sieht, nicht aber zur Frage einer allfälligen Zustimmung zu einer vorzeitigen Verwendung der Anlage. Eine solche Zustimmung behauptet der Beschwerdeführer weder noch auch stellt er eine solche in den Raum.

Dass im Vorfeld der Bauverhandlung (10.12.2024) keine weiteren Gespräche zur Frage der Verwendung geführt wurden, teilte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht ausdrücklich mit.

Weiters gilt es auszuführen, dass ein Informationserfordernis des Beschwerdeführers im Hinblick auf den zulässigen Zeitpunkt der Inbetriebnahme schon unter der Betrachtung bestanden hat, als er in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht seine Unbedarftheit im Hinblick auf den Gang bzw Ablauf eines Bauverfahrens als solches in der Weise zum Ausdruck zu bringen versuchte, dass er nach Erhalt der Information über das Vorliegen einer Verwendungszweckänderung durch die Bürgermeisterin der Meinung gewesen wäre, „nur ein Formular ausfüllen zu müssen und dann wäre die Sache erledigt“.

Einer Erkundigungspflicht durch den Beschwerdeführer wäre dabei nur dann Genüge getan gewesen, wenn die entsprechende Erkundigung bei der zuständigen Baubehörde eingeholt worden wäre. Dass der Planer dem Beschwerdeführer die Auskunft erteilt hätte, bereits vor Bescheiderlassung die Verwendung beginnen zu dürfen, behauptete der Beschwerdeführer zudem gänzlich nicht und wäre dieser auch nicht die dafür zuständige Stelle.

Im Übrigen erscheint dem Landesverwaltungsgericht die vorangeführte Verantwortung des Beschwerdeführers mit seiner Unkenntnis eines Bauverfahrensgeschehens schon grundsätzlich wenig glaubhaft. Der Verwaltungsgerichtshof spricht in dieser Hinsicht auch aus, dass sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen hat. Der Verwaltungsgerichtshof bejaht eine solche Erkundigungspflicht praktisch durchgehend, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist, so zB bei Ausübung einer Bauführung. Nach ständiger Rechtsprechung besteht eine solche Erkundigungspflicht für alle in Betracht kommenden Verhaltenregeln. Dass dem Beschwerdeführer die Verpflichtung, mit der Inbetriebnahme der Heizungsanlage bis zu einer über den eigenen Antrag ergangenen positiven rechtskräftigen Bauentscheidung abzuwarten, nicht bekannt gewesen wäre, stellt sich für das Landesverwaltungsgericht als gänzlich realitätsfremd und als reine Schutzbehauptung dar. Eine solche Unkenntnis wird zudem schon durch die entgegenstehende Rechtfertigung des Beschwerdeführers, aus einer Notlage heraus eben schon vorzeitig zur Verwendung gezwungen gewesen zu sein, konterkariert.

Dass ihm eine vorzeitige Verwendung tatsächlich ausdrücklich zugesagt worden wäre, verneint sich auch aus der Rechtfertigung des Beschwerdeführers, wonach allen Beteiligten „bekannt“ habe sein müssen, dass Heizraum und Hackgutlager im Winter in Verwendung stehen müssten. Aus einem bloßen Bekanntsein darf nicht berechtigterweise der Schluss auf eine positive Zusage gezogen werden.

Zudem relativiert sich die Rechtfertigung der vorzeitigen Inbetriebnahme mit einer Notlage schon insofern, als – aktenkundig offenbart und im Beweisverfahren auch nicht gegenteilig vorgebracht – der Beschwerdeführer die Dringlichkeit der Behörde gegenüber seit Einbringung des Bauansuchens Ende Juli 2024 weder thematisiert noch auch diesbezüglich auf einen zügigen Fortgang des Verfahrens gedrängt hat, noch auch nicht in Anbetracht der erachteten Dringlichkeit nach Ablauf von drei Monaten nach Einbringung des Baugesuchs (§ 34 Abs 1 TBO 2022) den Weg einer Säumnisbeschwerde gewählt hat, wie er eine solche Verletzung der Entscheidungspflicht nun aber in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht ausdrücklich als rechtsverletzend moniert.

Strafbemessung:

Objektive Tatseite:

Nach den Feststellungen und der getroffenen Beweiswürdigung wurde der Heizraum und das Lager für Hackgut am 10.12.2024 vom Beschwerdeführer ohne dafür notwendigen Konsens verwendet. Der Beschwerdeführer hat damit die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu vertreten.

Subjektive Tatseite:

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht.

Eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen.

Der Beschwerdeführer konnte gegenständlich keine (überzeugenden) Umstände vorbringen, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen könnten. Hinsichtlich des Verschuldensgrades ist jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen.

Strafbestimmungen:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Hinsichtlich des Verschuldens ist wie ausgeführt von zumindest Fahrlässigkeit auszugehen.

Der Unrechtsgehalt der angelasteten Verwaltungsübertretung, die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung ist insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung der Effektivität der baurechtlichen Bestimmungen und die Einhaltung der durch sie garantierten Schutz- und Sicherheitsinteressen (Brandschutz, …) als nicht unerheblich zu beurteilen.

Der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten.

Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen. Weder für die belangte Behörde noch auch für das Landesverwaltungsgericht Tirol bestand die Verpflichtung, Ermittlungen über das Vorliegen jedes nur denkmöglichen Milderungsgrundes anzustellen.

Der Beschwerdeführer scheint zweifach strafvorgemerkt auf (Verwaltungsübertretung nach § 67 Abs 1 lit j Z 1 TBO 2022 und nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994). Dass es sich – wie er vermeint – dabei um eine von der gegenständlichen baulichen Anlage verschiedene bauliche Anlage (Almgebäude) handelt, spielt dabei ebenso wenig eine Rolle wie auch der von ihm ausgesagte Umstand, dass beide Strafvormerkungen das Almgebäude betreffen.

Der Beschwerdeführer bezieht ein Einkommen von Euro 2.000,00 netto für einen Zeitraum von sieben bis acht Monaten im Jahr für seine Tätigkeit bei der Agrargemeinschaft Kals. Die restliche Zeit ist er als Landwirt auf dem Hof Staller selbständig tätig. Dieser landwirtschaftliche Hof steht in seinem Eigentum. Der Beschwerdeführer hat keine Sorgepflichten.

Trotz nicht unerheblichem Unrechtsgehalt und Erschwerungsgründen sieht sich das Landesverwaltungsgericht Tirol in Anbetracht des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer als Tatzeit lediglich ein einziger Tag zur Last gelegt wird, jedoch veranlasst, die von der Erstbehörde verhängte Strafhöhe herabzusetzen. In dieser Höhe war die Strafe jedoch auch aus spezial- und generalpräventiven Gründen geboten und auch bei ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen angemessen.

Eine Ermahnung kam nicht in Betracht. Voraussetzung für die Erteilung einer Ermahnung ist das kumulative Vorliegen der in § 45 Abs 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung ist nicht gering. Geringes Verschulden lag nicht vor, das tatbildmäßige Verhalten blieb nicht erheblich hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück.

Aufgrund der Stattgebung der Beschwerde waren keine Kosten zum Beschwerdeverfahren vorzuschreiben (§ 52 VwGVG, 20% der verhängten Geldstrafe). Die Kosten des behördlichen Strafverfahrens waren neu zu bestimmen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Mair

(Richterin)

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