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LVwG-2025/25/1171/3•LVwG T LVwG-2025/25/1171/3
LVwG-2025/25/1171/3Landesverwaltungsgericht12.06.2025
Sozialversicherungsdokument
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geb XX.XX.XXXX, Adresse 1, ****** Z, Rumänien, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, vom 05.05.2025, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 04.04.2025, Zl ***, betreffend Übertretung nach dem Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das bekämpfte Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Im bekämpften Straferkenntnis wird dem Beschuldigten folgender Sachverhalt angelastet und Strafe über ihn verhängt:
„ 1.
Datum/Zeit: 18.01.2023, 09:15 Uhr
Ort: **** W, Adresse 3, Kontrollstelle W
Sie haben als Verantwortlicher und somit als das nach außen hin vertretungsbefugte Organ gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG des Unternehmens CC mit Sitz in Adresse 1, ****** Z, Rumänien, diese ist Arbeitgeber/in mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass der angeführte mobile Arbeitnehmer im Transportbereich im Bundesgebiet beschäftigt wurde und unten angeführte Unterlagen im Fahrzeug während des Entsendezeitraums nicht bereitgehalten und auch vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich gemacht wurden, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs. 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz - LSD-BG nicht bereithält oder dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht.
Folgende Unterlagen wurden nicht im Fahrzeug im Inland bereitgehalten oder zugänglich gemacht: Die im Punkt 1 der nachangeführten Liste.
Gemäß § 21 Abs. 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz - LSD-BG sind folgende Unterlagen bereitzuhalten:
1. Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, oder Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht; kann der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher oder englischer Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Entsendung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1 und Dokumente, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten;
3. die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers gemäß § 19 Abs. 3 Z 11 oder Abs. 7 Z 8, sofern eine solche erforderlich ist.
Name: DD
Geburtsdatum: XX.XX.XXXX
Staatsbürgerschaft: Rumänien
Ausgeübte Tätigkeit: LKW-Fahrer
Kennzeichen des Fahrzeuges: ***
Kennzeichen des Anhängers: ***
Kontrollort und Kontrollzeit: **** W, B179, Str.Km. 4,2, Kontrollstelle W am 18.01.2023 um 09:15 Uhr
Fehlende SV-Dokumente: E101/A1 (§ 21 Abs. 1 Z 1 Lohn-und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz - LSD-BG
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 26 Abs. 1 Zif. 3 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz - LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016 idF BGBl. I Nr. 45/2024 i.V.m. § 21 Abs. 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz - LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016 idF BGBl. I Nr. 45/2024
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
16 Stunde(n)
§ 26 Abs. 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz - LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016 idF BGBl. I Nr. 45/2024
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Die CC haftet gemäß § 9 Abs. 7 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlich Beauftragten verhängten Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 100,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 1.100,00“
Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in dem das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach angefochten wird. Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass die belangte Behörde die Rechtfertigungsausführungen des Beschwerdeführers als entscheidungsrelevant zu berücksichtigen gehabt hätte. Der Fahrer habe alle Frachtdokumente, Lieferschein, CMR-Frachtbrief, EU-Lizenz und den Arbeitsvertrag zur Einsicht vorgelegt. Aus dem Personenblatt ergebe sich, dass er einen monatlichen Bruttolohn von Euro 2.400,00 bezieht. Der vorliegende Arbeitsvertrag sei unter der angegebenen Nummer im Arbeitnehmerregister erfasst worden. Der Arbeitnehmer sei vom 23.04.2021 bis zum 31.03.2023 im Unternehmen CC als Fahrer beschäftigt und zur Sozialversicherung gemeldet gewesen. Das Verkehrsunternehmen sei im nationalen rumänischen Handelsregister und der Agentur für Finanzverwaltung eingetragen. Der Schutzzweck des LSD-BG bestehe darin, eine Sicherung gleicher Arbeitsmarkt- und Lohnbedingungen und die Gewährleistung des sozialversicherungsrechtlichen Schutzes der Arbeitnehmer zu gewährleisten. Aus den bei der Kontrolle vorgelegten und nunmehr vorgelegten Dokumenten ergebe sich, dass der Lenker ordnungsgemäß zur Sozialversicherung gemeldet und nicht unter dem Kollektivvertragslohn in Österreich entlohnt wurde. Er sei zum Kontrollzeitpunkt in alle rumänischen sozialen Versicherungssysteme eingebunden gewesen. Entsprechend dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG sei die Tat in sämtlichen Tatumständen genau zu beschreiben. Im rumänischen Handelsregister sei als nach außen vertretungsbefugtes Organ des Unternehmens CC keine natürliche Person mit dem Namen AA eingetragen. Es sei Verfolgungsverjährung eingetreten, da innerhalb eines Jahres keine taugliche Verfolgungshandlung vorgenommen wurde, weshalb mit dem 18.01.2024 Verfolgungsverjährung eingetreten wäre. Eine Sanierung des Tatvorwurfes durch Richtigstellung des Täternamens sei nun nicht mehr möglich. Die Strafe sei unangemessen hoch, der Beschwerdeführer unbescholten und habe er die österreichischen Arbeitsbedingungen nicht unterlaufen. Es werde ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung beantragt, in eventu unter einer Erteilung einer Ermahnung das Verfahren einzustellen, in eventu die Strafhöhe herabzusetzen.
II.Sachverhalt:
Am 18.01.2023 um 09:15 Uhr wurde der LKW mit dem rumänischen Kennzeichen *** und dem damit gezogenen Anhänger mit dem Kennzeichen *** auf der Kontrollstelle W, Adresse 3 angehalten und nach den Bestimmungen des LSD-BG iVm § 3 ABBG kontrolliert. Fahrer des LKWs war der rumänische Staatsangehörige DD, geb XX.XX.XXXX. Laut EU-Lizenz und CMR-Dokument führte die Firma CC eine Transportleistung durch. Der Lenker war für die Transportfirma CC tätig. Der Ladeort war Deutschland, Entladeort Österreich. Der Lenker wurde nach Österreich entsendet und fällt unter die Bestimmungen des LSD-BG. Eine Entsendemeldung gemäß § 19a LSD-BG wurde nicht erstattet und ein A1 Versicherungsdokument gemäß § 21 Abs 1 Z 1 LSD-BG konnte nicht bereitgehalten werden.
Handelsrechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens CC in Z ist EE, geb am XX.XX.XXXX.
Bei dem von der Finanzpolizei angefertigten Ausdruck aus dem nationalen Handelsregisterbüro in Rumänien wurde der Name EE offenbar ins Deutsche übersetzt und wurde somit zum Namen AA. Einen AA gibt es in der Natur nicht. Eine Verfolgungshandlung gegen EE ist nicht ergangen.
III.Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Akten der Bezirkshauptmannschaft X und des Landesverwaltungsgerichts Tirol.
Der Umstand, dass es sich beim Beschuldigten AA um eine nicht existierende Person handelt, stellte sich erst bei der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol heraus; dieser Umstand wurde sowohl von der Beschuldigtenvertreterin als auch vom Vertreter der Finanzpolizei bestätigt.
IV.Rechtslage:
In diesem Verfahren ist folgende Bestimmung nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz BGBl I Nr 44/2016 in der Fassung BGBl I Nr 111/2022, maßgeblich:
„§ 21
(1) Arbeitgeber mit Sitz in einem EU Mitgliedstaat oder EWR Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben folgende Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen:
1. Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, oder Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht; kann der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher oder englischer Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Entsendung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1 und Dokumente, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten;
3. die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers gemäß § 19 Abs. 3 Z 11 oder Abs. 7 Z 8, sofern eine solche erforderlich ist.
Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Bei mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich sind die vorgenannten Unterlagen bereits ab Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung nach dieser Bestimmung als Arbeitgeber.
V.Erwägungen:
Bei der bestraften Person in diesem Verfahren AA handelt es sich um eine nicht existierende Person.
Die Tatzeit war um 18.01.2023. Die letzte Stellungnahme im erstinstanzlichen Akt stammt vom 04.12.2023. Bis zur Erlassung des bekämpften Straferkenntnisses am 04.04.2025 sind keinerlei Aktenvorgänge dokumentiert. Eine Verfolgungshandlung gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer des Unternehmens CC EE ist bislang nicht erfolgt.
Eine Verfolgungshandlung, die gegen einen zur Vertretung nach außen Berufenen (§ 9 Abs 1 VStG) gerichtet ist, gilt auch als Verfolgungshandlung gegen die anderen zur Vertretung nach außen Berufenen und die verantwortlichen Beauftragten. Eine Verfolgungshandlung, die gegen den Unternehmer (§ 9 Abs 3 VStG) gerichtet ist, gilt auch als Verfolgungshandlung gegen die verantwortlichen Beauftragten.
Da die in diesem Verfahren verfolgte Person AA nicht existiert, konnten die Verfolgungshandlungen gegen ihn nicht im Sinne des § 32 Abs 3 VStG auch gegen den tatsächlichen handelsrechtlichen Geschäftsführer EE gewertet werden.
Da mit 18.01.2024 Verfolgungsverjährung eingetreten ist, ist eine Verfolgung des tatsächlichen handelsrechtlichen Geschäftsführers EE unzulässig und war deshalb das Straferkenntnis gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG zu beheben und das Verfahren einzustellen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hohenhorst
(Richter)
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