LVwG T LVwG-2024/45/3006-12

LVwG-2024/45/3006-12Landesverwaltungsgericht12.06.2025

Regest

Waffenrechtliche Unverlässlichkeit<br/>Waffenrechtliche Überprüfung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/45/3006-12

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.45.3006.12

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde der AA, geboren am XX.XX.XXXX, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.10.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 31.10.2024 wurde der Beschwerdeführerin die waffenrechtliche Urkunde in Form einer Waffenbesitzkarte, Dokumentennummer ***, ausgestellt am 08.08.2019, gemäß § 25 Abs 3 iVm § 8 Abs 6 Z 1 und 2 WaffG entzogen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die gegenständliche Waffenbesitzkarte sei der Beschwerdeführerin am 08.08.2019 ausgestellt worden, folglich habe die Behörde gemäß § 25 Abs 1 WaffG eine Überprüfung nach fünf Jahren angeordnet. Bei der am 21.08.2024 durchgeführten waffenrechtlichen Überprüfung habe die Beschwerdeführerin den Beamten den Zutritt zum Grundstück zur Waffenüberprüfung verwehrt und habe auch die Überprüfung der Verwahrung der Waffen nicht durchgeführt werden können. Da sie dadurch ihrer Mitwirkungspflicht nach § 8 Abs 6 WaffG nicht entsprochen haben, sei unwiderleglich zu vermuten, dass die waffenrechtliche Verlässlichkeit nicht bestehe. Bei mangelnder Verlässlichkeit sei die Behörde verpflichtet, die waffenrechtliche Urkunde zu entziehen.

Dagegen hat die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, die Anordnung der belangten Behörde vom 01.08.2024 zur Überprüfung sei der Beschwerdeführerin nicht zugestellt und auch nicht ausgefolgt worden. Die Beschwerdeführerin habe die Überprüfung am 21.08.2024 nicht verweigert und den Beamten den Zutritt nicht verwehrt. Am 21.08.2024 sei auch eine Exekutionsbewilligung mit dem Gerichtsvollzieher zugestellt worden und es seien mehrere Polizeibeamte anwesend gewesen. Es sei zu einem heftigen Wortgefecht zwischen dem Lebensgefährten und einem Polizisten gekommen, weil der Lebensgefährte eine Geldzahlung nicht leisten habe wolle. Die Exekutive habe das Grundstück nie betreten. Zudem habe die Beschwerdeführerin seit Ausstellung der Waffenbesitzkarte mehrfach Inspektionen geduldet; es sei in den letzten fünf Jahren zu einer „gehäuften Überprüfung der Verwahrung der Schusswaffen der Beschwerdeführerin gekommen“. Die erste waffenrechtliche Überprüfung sei am 10.06.2021 erfolgt. Die Waffen seien der Beschwerdeführerin ohne Rechtsgrundlage abgenommen worden. Am 07.02.2023 sei der Waffenschrank im Auftrag der belangten Behörde aufgebrochen worden. Die Waffen seien am 12.10.2023 zurückgegeben worden. Es habe somit innerhalb der letzten fünf Jahre zumindest drei Waffenkontrollen gegeben. Weil die Beschwerdeführerin den Schlüssel für das Fach, in dem die Munition versperrt gewesen sei, nicht sofort gefunden habe, sei über sie eine Geldstrafe verhängt worden. Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin unbescholten und die Amtshandlung sei nicht gesetzeskonform durchgeführt worden.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin beantragte am 11.06.2019 die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte. Daraufhin wurde ihr die verfahrensgegenständliche Waffenbesitzkarte am 08.08.2019 mit der Nummer *** ausgestellt. Die Beschwerdeführerin besaß zwei registrierte Pistolen, daneben Jagdwaffen bzw Langwaffen der Kategorie C. Im Zuge der Antragstellung erfolgte eine waffenrechtliche Überprüfung durch die PI Y am 15.07.2019 (vgl im Akt einliegender Überprüfungsbericht der PI Y, Zl ***).

Am 10.06.2021, am 02.06.2022 sowie am 07.02.2023 fanden gerichtlich angeordnete Hausdurchsuchungen nach der StPO betreffend den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin statt.

Im Zuge der Hausdurchsuchung am 02.06.2022 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, den zweiteiligen Waffenschrank, in dem sich die auf sie registrierten Waffen befanden, zu öffnen. Sie konnte dabei den unteren Teil des Waffenschrankes, in dem sich die halbgeladenen Waffen befanden, öffnen. Als sie aufgefordert wurde, den oberen Teil des Waffenschrankes zu öffnen, teilte sie den Beamten mit, dass sie nicht wüsste, wo sich der Schlüssel dafür befindet. Sie fragte daraufhin ihren Lebensgefährten, der ihr sagen konnte, wo sich der Schlüssel befand, sodass sie dann den oberen Teil mit mehreren Packungen Munition öffnen konnte. Dazu ist auszuführen, dass mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.07.2021, Zl *** dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin gegenüber ein Waffenverbot auferlegt und jeglicher Besitz von Waffen und Munition verboten worden war. Dagegen hat dieser fristgerecht Vorstellung erhoben. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.01.2022, Zl ***, wurde gegen den Lebensgefährten ein Waffenverbot verhängt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 22.04.2022, LVwG-2022/45/0474-6, als unbegründet abgewiesen. Zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung am 02.06.2022 bestand somit gegen den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin ein aufrechtes Waffenverbot. Aufgrund dieses Vorfalles erging seitens der belangten Behörde mit Datum 27.06.2022, Zl ***, eine Strafverfügung gegen die Beschwerdeführerin betreffend § 51 Abs 1 Z 9 iVm § 16b WaffG. Konkret wurde ihr vorgeworfen wie folgt: „Sie haben die angeführte Munition nicht sicher verwahrt, da bei einer Kontrolle durch Polizeibeamte der Polizeiinspektion Y festgestellt wurde, dass sie nicht wussten, wo sich der Schlüsse für den Munitionsschrank befindet, sondern ihren, mit einem Waffenverbot belegten, Lebensgefährten fragen mussten.“ Diese Strafverfügung ist in Rechtskraft.

Aufgrund des Ablaufes der in § 25 Abs 1 WaffG normierten Fünf-Jahres-Frist erging seitens der belangten Behörde am 01.08.2024 die Anordnung an die PI Y um Überprüfung gemäß § 25 WaffG iVm § 4 Abs 3 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung. Am 21.08.2024 begaben sich drei Beamte der PI Y zum Wohnhaus der Beschwerdeführerin, um die angeordnete Waffenüberprüfung durchzuführen. Dort trafen sie zunächst auf die Beschwerdeführerin und erklärten ihr den Grund der Amtshandlung, nämlich die Waffenüberprüfung. Die entsprechende behördliche Anordnung hatte einer der Beamten in der Hand. Die Beschwerdeführerin erkundigte sich, ob es notwendig ist, dass die Beamten in das Haus hineingehen, was von diesen bejaht wurde. Daraufhin mischte sich der ebenfalls anwesende Lebensgefährte der Beschwerdeführerin ein, wollte einen Durchsuchungsbefehl sehen und teilte mit, dass sie keine Zeit hätten für eine Waffenüberprüfung. Die Beschwerdeführerin stand daneben und sagte nichts. Daraufhin beendeten die Beamten die Amtshandlung, ohne dass sie das Grundstück betreten konnten, ihnen die Waffen vorgewiesen wurden und sie die sichere Verwahrung der Waffen überprüfen konnten.

III.Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt stützt sich auf die dem Landesverwaltungsgericht vorliegende Aktenlage sowie die Ergebnisse der am 24.04.2025 sowie fortgesetzt am 23.05.2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin, ihr Lebensgefährte sowie die drei bei der Überprüfung am 21.08.2024 anwesenden Polizeibeamten (CC, DD, EE) einvernommen wurden.

Die Überprüfung im Zuge der Antragstellung ergibt sich aus dem angeführten vorgelegten Bericht der PI Y. Dass es sich bei den angeführten Überprüfungen am 10.06.2021 sowie am 07.02.2023 um Hausdurchsuchungen nach der StPO gehandelt hat, wurde von der Beschwerdeführerin sowie ihrem Rechtsvertreter in der mündlichen Verhandlung bestätigt.

Bezüglich dem 02.06.2022 hat die Beschwerdeführerin bestritten, dass es sich dabei um eine Hausdurchsuchung gehandelt hat. Ihrer Aussage nach handelte es sich dabei um eine Überprüfung nach dem WaffG. Sie brachte vor, die Hausdurchsuchung habe am 03.06.2022 stattgefunden. Dem Auftrag entsprechende Nachweise für eine Hausdurchsuchung am 03.06.2022 vorzulegen, ist sie nicht nachgekommen. Somit waren die Feststellungen auf den entsprechenden Strafakt der belangten Behörde und hier insbesondere auf den darin einliegenden Amtsvermerk vom 05.06.2022, Zl ***, zu stützen, der der Strafverfügung vom 27.06.2022 zugrunde lag. Zudem konnten sich die Zeugen CC und DD an diesen Vorfall im Zuge der Hausdurchsuchung erinnern.

Die Überprüfung vom 21.08.2024 wurde im Wesentlichen übereinstimmend geschildert. Zudem liegt eine Videoaufzeichnung vom Vorfall vor, wobei hier die Tonqualität sehr schlecht ist. Insbesondere ist nicht verständlich, was der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin sagt. Übereinstimmung herrschte dabei insbesondere insoweit, dass zunächst die Beschwerdeführerin von den Beamten angetroffen wurde und sie über die Waffenüberprüfung informiert wurde. Dazu hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass ihr bewusst war, dass es sich um eine Waffenüberprüfung gehandelt hat. Unstrittig war auch, dass sich der Lebensgefährte dann eingemischt hat. Die Zeugen CC und EE haben dazu übereinstimmend angegeben, dass dieser sagte, sie hätten jetzt keine Zeit. Der Zeuge DD war sich nicht mehr sicher, ob dies vom Lebensgefährten über die Beschwerdeführerin zu ihnen gesagt wurde. Der Lebensgefährte hat angegeben, dass es zutrifft, dass er die Überprüfung verweigert hätte. Die Beschwerdeführerin selbst hat angegeben, abzuschalten, wenn ihr Lebensgefährte spricht und nicht mitbekommen zu haben was Gesprochen wurde. Dass sie dabei immer in der Nähe war, ist zum einen auf dem Video ersichtlich und wurde von den Zeugen auch übereinstimmend angegeben, dass sie bei der kurzen Amtshandlung danebengestanden ist und dabei hören konnte, was gesprochen wurde.

IV.Rechtslage:

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl I Nr 12/1197 idF BGBl I Nr 211/2021 (§ 8) bzw BGBl I Nr 97/2018 (§ 25), lauten wie folgt:

Verlässlichkeit

§ 8. (1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er

1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;

2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;

3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.

[…]

(6) Schließlich gilt ein Mensch als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anlässlich der Überprüfung seiner Verlässlichkeit weigert, der Behörde

1. Waffen, die er nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunde besitzen darf, samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen;

2. die sichere Verwahrung der in Z 1 genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass er die Waffen sicher verwahrt.

[…]

Überprüfung der Verlässlichkeit

§ 25. (1) Die Behörde hat die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.

(2) Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe oder darauf beziehen, daß der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen gemäß § 8 Abs. 7 ermächtigt.

(3) Ergibt sich, daß der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.

[…]

V.Erwägungen:

Gemäß § 25 Abs 1 WaffG hat die Behörde die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind. Aufgrund dieser Bestimmung hat die belangte Behörde am 01.08.2024 eine Überprüfung der Beschwerdeführerin angeordnet, deren Waffenbesitzkarte am 08.08.2019 ausgestellt worden war.

Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, es sei in den letzten fünf Jahren zu einer „gehäuften Überprüfung der Verwahrung der Schusswaffen der Beschwerdeführerin gekommen“ und dabei die Daten 10.06.2021, 02.06.2022 sowie 07.02.2023 ins Treffen führt, ist ihr entgegen zu halten, dass es sich dabei nicht um behördlich angeordnete Überprüfungen nach dem WaffG gesetzt gehandelt hat, sondern vielmehr um gerichtlich angeordnete Hausdurchsuchungen nach der StPO betreffend den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass es im Zuge einer solchen Hausdurchsuchung am 02.06.2022 zu einer Verwaltungsanzeige samt Bestrafung der Beschwerdeführerin wegen § 51 Abs 1 Z 9 iVm § 16b WaffG gekommen ist.

Am 21.08.2024 wollten drei Beamte der PI Y die behördlich angeordnete Waffenüberprüfung bei der Beschwerdeführerin durchführen. Dies war der Beschwerdeführerin jedenfalls bewusst. Sie war die ganze Zeit über anwesend und verhinderte nicht, dass die Überprüfung durch ihren Lebensgefährten verweigert wurde. Als Inhaberin der der Überprüfung zugrundeliegenden Waffenbesitzkarte wäre es aber ihre Verpflichtung gewesen, für die Durchführung bzw Durchführbarkeit der Überprüfung zu sorgen. Zumal ihr die Überprüfung als solche bewusst war.

§ 8 Abs 6 WaffG 1996 erlegt dem Betroffenen eine Mitwirkungsverpflichtung bei der Feststellung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit auf. Ist die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes aus Gründen des von der Überprüfung Betroffenen nicht möglich, so folgt aus § 8 Abs 6 erster Satz WaffG 1996 die unwiderlegliche Rechtsvermutung der waffenrechtlichen Unverlässlichkeit. Weigert sich der von der Überprüfung Betroffene, die Waffen iSd § 8 Abs 6 Z 1 WaffG 1996 vorzuweisen bzw die sichere Verwahrung der Waffen unter den Voraussetzungen des § 8 Abs 6 Z 2 leg cit nachzuweisen, wozu in beiden Fällen auch die Gewährung eines Zutritts zum Aufbewahrungsort erforderlich ist, dann kommt die unwiderlegliche Vermutung des § 8 Abs 6 zweiter Satz WaffG 1996 zum Tragen (VwGH 03.03.2023, Ra 2023/03/0018).

Die Ausstellung waffenrechtlicher Dokumente ist stets personenbezogen. Im konkreten Fall ist die Beschwerdeführerin Inhaberin der Waffenbesitzkarte. Somit trifft sie allein die Mitwirkungspflicht im oben angeführten Sinn. Sie trifft somit die Verpflichtung, für die Durchführbarkeit der Überprüfung Sorge zu tragen. Zu den Gründen, die sie in diesem Zusammenhang jedenfalls zu vertreten hat, zählt auch, wenn sie als Inhaberin der Waffenbesitzkarte tatenlos zusieht und sich damit abfindet, dass die Überprüfung von einer anderen Person verweigert wird. Damit wird sie dem dem Waffengesetz innewohnenden strengen Sorgfaltsprinzip eines Inhabers eines waffenrechtlichen Dokumentes nicht gerecht. Da im konkreten Fall der Zutritt zum Aufbewahrungsort durch von der Beschwerdeführerin zu vertretende Umstände verwehrt wurde, die Waffen von der Beschwerdeführerin nicht vorgewiesen wurden bzw deren sichere Verwahrung nicht überprüft werden konnte, lag die unwiderlegliche Rechtsvermutung der waffenrechtlichen Unverlässlichkeit iSd § 8 Abs 6 Z 1 und Z 2 WaffG vor. Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Entziehung der Waffenbesitzkarte erfolgte somit zu Recht.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Stemmer

(Richterin)

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