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LVwG-2025/50/0022-10Landesverwaltungsgericht11.06.2025
Schlachtung<br/>Zwei hochträchtige Kühe<br/>Notschlachtung nur in einem Fall<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.12.2024, Zl ***, betreffend zwei Übertretungen nach dem Tierschutzgesetz 2005 (TSchG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben,
2. als dass Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses behoben und das Strafverfahren zu diesem Spruchpunkt gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt wird,
3. in Spruchpunkt 2. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage, 2 Stunden, herabgesetzt wird und
die verletzte Rechtsnorm
„§ 6 Abs 2c Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004, idF BGBl. I Nr. 130/2022“
zu lauten hat.
4. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
5. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu entrichten.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens mit insgesamt Euro 112,00 (betreffend Spruchpunkt II.) neu bestimmt.
6. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 04.12.2024, Zl ***, legte die Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretungen zur Last:
„1. Datum/Zeit: 23.05.2024
Ort: **** X, Adresse 2, Schlachthof BB
Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort eine hochträchtige Kuh (Trächtigkeit von mehr als 8,5 Monaten) der Schlachtung zugeführt, obwohl die Tötung sowie das Verbringen zum Zweck der Schlachtung von Säugetieren, die sich offensichtlich im letzten Drittel der Trächtigkeit befinden, verboten ist.
Ort: **** X, Adresse 2, Schlachthof BB
Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort eine hochträchtige Kuh (zwei Wochen vor dem errechneten Geburtstermin - somit Trächtigkeit von mehr als 9 Monaten) der Schlachtung zugeführt, obwohl die Tötung sowie das Verbringen zum Zweck der Schlachtung von Säugetieren, die sich offensichtlich im letzten Drittel der Trächtigkeit befinden, verboten ist.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 6 Abs. 2c Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004, idF BGBl. I Nr. 124/2024
2. § 6 Abs. 2c Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004, idF BGBl. I Nr. 124/2024“
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 38 Abs 1 Z 2 TSchG idF BGBl. I Nr. 118/2024 zu Spruchpunkt 1. eine Geldstrafe in Höhe von Euro 750,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage, 7 Stunden) und zu Spruchpunkt 2. eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.125,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage) verhängt. Die Verfahrenskosten wurden mit insgesamt Euro 187,50 festgesetzt, sodass dem Beschwerdeführer eine Gesamtstrafe (inkl. Verfahrenskosten) in Höhe von Euro 2.062,50 auferlegt wurde.
Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde ein. Darin bring er in Bezug auf den Vorfall vom 23.05.2024 vor, er bestreite, dass die Tierärztin CC schon seit Monaten nicht mehr an seinem Betrieb gewesen sei. Diesbezüglich liegen Behandlungsscheine und Rechnungen vor. Laut seinen Aufzeichnungen sei das geschlachtete Tier vom 18.07.2024 mit einem Natursprung (Stier) am 15.03.2024 gedeckt worden, demnach habe die Kuh nicht hochträchtig sein können.
In dieser Sache fand beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 27.03.2025 eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und den Zeugen DD (Tierärztin) und dem Amtstierarzt EE statt.
Im Übrigen wurde Beweis aufgenommen durch eine Einsichtnahme in den behördlichen Strafakt zur Zl *** sowie den gerichtlichen Akt zur Zl LVwG-2025/50/0022, insbesondere die dort einliegende Stellungnahme der Tierschutzombudsperson vom 17.04.2025 sowie den eingeholten Strafregisterauszug von der Wohnsitzbehörde (belangte Behörde) vom 13.06.2025.
II.Sachverhalt:
Der am 05.10.1962 geborene Beschwerdeführer ist verheiratet und hat einen landwirtschaftlichen Pachtbetrieb. Konkrete Angaben über Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Sorgepflichten machte er gegenüber dem Landesverwaltungsgericht nicht. Der Beschwerdeführer hat eine rechtskräftige Verwaltungsvorstrafe nach § 21 Abs 1 Z 3 Tiertransportgesetz 2007 zu verzeichnen.
II.1.Zum Vorfall vom 23.05.2024 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Straferkenntisses):
Am 23.05.2024 verbrachte der Beschwerdeführer zum Zweck der Schlachtung eine hochträchtige Kuh zum Schlachthof des BB in X, Adresse 2. Der Beschwerdeführer wusste, dass das Tier trächtig war, wollte es jedoch aufgrund der von ihm attestierten Knieverletzung und der damit einhergehenden Schmerzen erlösen lassen. Das Tier ging zunächst von selbst vom Ladehänger des Transporters hinunter, konnte jedoch den Weg zur Schlachtbox über eine Rampe nicht mehr alleine bewerkstelligen. Schlussendlich befand sich die Kuh in einer liegenden Position, in der sie nicht mehr aufstehen konnte. Sodann wurde das - halbsitzend an einer Wand angelehnte – Tier von der anwesenden Tierärztin DD vor Ort augenscheinlich begutachtet. Diese stellte fest, dass die betreffende Kuh Schmerzen erlitt und auch nicht mehr transportfähig ist, sodass sie die Notschlachtung verfügte. Nach der Schlachtung stellte die Tierärztin fest, dass das Tier ein lebensfähiges Kalb mit einer Rückenlänge von ca. 90 cm, was einer geschätzten Lebensdauer von etwa 8,5 bis 9 Monate entspricht, in sich trug. Dieser Umstand war für die Tierärztin im Vorhinein aufgrund der liegenden Position des Tieres nicht erkennbar und gab auch der Beschwerdeführer gegenüber der Tierärztin diesen Umstand nicht bekannt. Die genauen Ursachen der Schmerzen konnten nach der Notschlachtung nicht mehr festgestellt werden.
II.2.Zum Vorfall vom 18.07.2024 (Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses):
Am 18.07.2024 transportierte der Beschwerdeführer eine hochträchtige Kuh zum Schlachthof des BB in X, Adresse 2. Dort ließ der Beschwerdeführer das Tier trotz der ihm bekannten (fortgeschrittenen) Trächtigkeit der Schlachtung zuführen. Nach der Schlachtung stellte der anwesende Amtstierarzt der belangten Behörde fest, dass das Tier ein lebensfähiges Kalb mit einer Rückenlänge von ca. 99 cm, was einer geschätzten Lebensdauer von mehr als 9 Monaten entspricht, in sich trug. Die Kuh befand sich damit kurz vor der Niederkunft und damit in einem fortgeschrittenen Trächtigkeitsstadium von jedenfalls mehr als 90 Prozent. Eine Schlachtung war aus medizinischer Indikation nicht geboten.
III.Beweiswürdigung:
Die allgemeinen Angaben über den Beschwerdeführer ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Aussagen in der mündlichen Verhandlung. Die Verwaltungsvormerkungen ergeben sich aus entsprechenden Auszügen aus den behördlichen Verwaltungsstrafregistern.
III.1.Zum Vorfall vom 23.05.2024 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Straferkenntnisses):
Die Angaben über den Ablauf des Vorfalls vom 23.05.2024 ergeben sich im Wesentlichen aus den Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugin (Tierärztin) DD in der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2025. Zu den wahrgenommenen Schmerzen der zur Schlachtung vorgesehenen Kuh, teilte der Beschwerdeführer mit, die Kuh habe aufgrund einer Knieverletzung Schmerzen gehabt, die im Vorhinein von einer Tierärztin (CC) diagnostiziert worden sei, sodass er die betreffende Kuh trotz Trächtigkeit habe schlachten lassen wollen. Die Zeugin DD führte aus, dass die Kuh ihres Dafürhaltens nach jedenfalls Schmerzen erlitten habe, dies aufgrund des starken Schmerzausdrucks in ihren Augen und da eine gesunde Kuh, auch wenn sie beim Ausladen hinfallen würde, jedenfalls wieder aufstehen könne und den Weg in das Schlachthaus alleine fortführen könne. Dies sei bei dieser Kuh nicht der Fall gewesen. Nach ihrer Einschätzung sei die Kuh auch nicht mehr transportfähig gewesen. Aus diesem Grund habe sie die Notschlachtung angeordnet. Für das erkennende Gericht bestehen an der fachlich fundierten Einschätzung der Tierärztin vor Ort keine Zweifel, sodass von der Erforderlichkeit der Notschlachtung zu diesem Zeitpunkt ausgegangen wird. Die Feststellung über den Trächtigkeitszustand und die (nicht identifizierbare Ursache) der Schmerzzustände des Tieres, beruhen wiederum auf der Aussage der Zeugin DD sowie den im Akt einliegenden angefertigten Lichtbilder über den Tierfötus, samt der Stellungnahme der Zeugin vom 13.06.2024 und jener des Amtstierarztes FF vom 25.11.2024. Die Zeugin führte plausibel aus, dass sie aufgrund der ursprünglich liegenden Position des Tieres im Vorfeld zur Schlachtung keine Untersuchung des Knies vornehmen habe können und sei ihr aufgrund der liegenden Position auch die Trächtigkeit des Tieres nicht gleich aufgefallen. Weiters führte sie aus, dass es auch Nachhinein an Hand des Schlachtkörpers nicht mehr feststellbar gewesen sei, ob die vom Beschwerdeführer behauptete Knieverletzung tatsächlich ursächlich für die Schmerzen des Tieres waren. Diese Ausführungen erschienen dem Gericht glaubwürdig und nachvollziehbar. Gleichermaßen konnte auch der Beschwerdeführer nicht plausibel darlegen, ob eine Vorbegutachtung durch die von ihm namhaft gemachte Tierärztin CC stattfand, zumal die Zeugin DD angab, sie habe mit der betreffenden Tierärztin telefoniert, wobei diese ihr gegenüber angab, den Betrieb des Beschwerdeführers bereits seit längerer Zeit nicht aufgesucht zu haben. Auch legte der Beschwerdeführer keine Aufzeichnungen über allfällige Besuche oder Behandlungen vor. Die Feststellung über die Größe des Tierfötus ergibt sich aus den vorgenommenen Aufzeichnungen und Vermessungen der Zeugin vor Ort.
III.2.Zum Vorfall vom 18.07.2024 (Spruchpunkt II. des angefochtenen Straferkenntnisses):
Die Angaben über den Ablauf des Vorfalls vom 18.07.2024 ergeben sich im Wesentlichen aus den Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen (Amtstierarzt) EE in der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2025. Der Beschwerdeführer gab zunächst an, dass er von der Trächtigkeit der Kuh zwar gewusst habe, diese jedoch seines Dafürhaltens nach nicht hochträchtig gewesen sei, er aber die Schlachtung der Kuh aus wirtschaftlichen Gründen gewollt habe, da diese aufgrund einer Euterentzündung keine Milch mehr geben habe können und auch das Kalb ihm wirtschaftlich nichts mehr bringe. Der Zeuge EE teilte hingegen in der mündlichen Verhandlung mit, dass der Beschwerdeführer ihm gegenüber angegeben habe, die Kuh sei in etwa zwei Wochen vor der Entbindung, woraufhin der Amtstierarzt den Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass eine Schlachtung im letzten Drittel der Schwangerschaft nicht mehr zulässig sei. Dennoch habe der Beschwerdeführer anschließend die Kuh der Schlachtung zugeführt. Zwar führte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme zunächst aus, dass das Tier im März 2024 gedeckt worden sei und er daher davon ausgegangen sei, das Tier sei nur „kleinträchtig“ gewesen, jedoch gab er zu einem späteren Zeitpunkt in der Verhandlung (widersprüchlich) bekannt, dass auch bereits früher eine Deckung bzw. ein Deckungsversuch stattgefunden habe, sodass sich dazumal (gemeint wohl: nach der Schlachtung) herausgestellt habe, die Kuh sei doch nach dem ersten Versuch bereits trächtig geworden sei. Im Ergebnis vermochte der Beschwerdeführer nicht plausibel darzulegen, dass er nichts von der fortgeschrittenen Trächtigkeit des Tieres wusste. Trotzdem ließ er aus den von ihm genannten wirtschaftlichen Gründen die Schlachtung veranlassen.
Die Feststellung über den Trächtigkeitszustand des Tieres und die Angaben zum Tierfötus ergeben sich einerseits aus den entsprechenden Lichtbildbeilagen im Akt sowie aus den vom Zeugen vor Ort vorgenommenen Begutachtung des Zeugen EE, konkretisiert in seiner Stellungnahme vom 30.07.2024, Zl *** sowie jener des Amtstierarztes FF vom 25.11.2024.
IV.Rechtslage:
IV.1.Die maßgeblichen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes 2005 (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 in den zum Tatvorwurf geltenden Fassungen BGBl I Nr. 130/2022 (§ 6) und BGBl. I Nr. 124/2024 (§ 38) lauten wie folgt:
„§ 6.
(1) Es ist verboten, Tiere ohne vernünftigen Grund zu töten.
(2) Es ist verboten, Hunde oder Katzen zur Gewinnung von Nahrung oder anderen Produkten zu töten.
[…]
(2c) Die Tötung sowie das Verbringen zum Zweck der Schlachtung von Säugetieren, die sich offensichtlich im letzten Drittel der Trächtigkeit befinden, ist verboten. Das Verbot gilt nicht, wenn die Tötung eines solchen Tieres im Einzelfall nach tierärztlicher Indikation geboten ist und überwiegende Gründe des Tierschutzes der Tötung bzw. dem Verbringen zum Zweck der Schlachtung nicht entgegenstehen.
[…]
(4) Unbeschadet der Verbote nach Abs. 1 und 2 darf das wissentliche Töten von Wirbeltieren nur durch Tierärzte erfolgen. Dies gilt nicht
1. für die fachgerechte Tötung von landwirtschaftlichen Nutztieren und von Futtertieren (§ 32),
2. für die fachgerechte Tötung von Tieren im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung gemäß Abs. 3,
3. für die fachgerechte Schädlingsbekämpfung,
4. in Fällen, in denen die rasche Tötung unbedingt erforderlich ist, um dem Tier nicht behebbare Qualen zu ersparen,
5. für die fachgerechte Tötung von Tieren zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 oder aufgrund landesgesetzlicher Bestimmungen nach Anordnung der zuständigen Behörde durch besonders ausgebildete Personen. Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die Art und den Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten der besonders ausgebildeten Personen erlassen.
[…]
§ 38.
(1)
Wer gegen die Bestimmungen der in der
Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union oder gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstößt, indem er
1. einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder
2. ein Tier entgegen § 6 tötet oder
3. an einem Tier entgegen § 7 Eingriffe vornimmt oder
4. gegen § 8 oder § 8b verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.
[…]“
IV.2.Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. I Nr. 52/1991 in den Fassungen BGBl. I Nr. 57/2018 (§ 5), BGBl. I Nr. 33/2013 (§ 19; § 45), lauten wie folgt:
„§ 5.
(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(1a) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
§ 19.
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
§ 45.
(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
(2) Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, daß einer Partei gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wußte.“
V.Erwägungen:
Dem Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Fall zwei Übertretungen nach § 6 Abs 2c TSchG vorgeworfen. § 6 Abs 2c leg cit legt fest, dass die Tötung sowie das Verbringen zum Zweck der Schlachtung von Säugetieren, die sich offensichtlich im letzten Drittel der Trächtigkeit befinden, verboten ist. Das Verbot gilt nicht, wenn die Tötung eines solchen Tieres im Einzelfall nach tierärztlicher Indikation geboten ist und überwiegende Gründe des Tierschutzes der Tötung bzw. dem Verbringen zum Zweck der Schlachtung nicht entgegenstehen.
V.1.Zum Vorfall vom 23.05.2024 (Behebung von Spruchpunkt I. des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens):
Zum Vorfall vom 23.05.2024 ergab das Ermittlungsverfahren, dass der Beschwerdeführer eine hochträchtige Kuh zur Schlachtung verbrachte. Noch bevor es zur Schlachtung kam, ordnete jedoch die anwesende Tierärztin vor Ort eine Notschlachtung an, da das Tier augenscheinlich über starke Schmerzen verfügte, da es nicht mehr von selbst aufstehen konnte. Zu diesem Zeitpunkt war der Tierärztin der Umstand der Trächtigkeit nicht bekannt, da die Trächtigkeit aufgrund der liegenden Haltung des Tieres auch für die Tierärztin nicht offensichtlich erkennbar war und der Beschwerdeführer zwar angab, dass das Tier starke Knieschmerzen hätte, jedoch den Umstand der Trächtigkeit verschwieg. Unabhängig davon, erfolgte die Notschlachtung des Tieres aus medizinischer Indikation, nämlich um dem Tier weitere Schmerzen und Leiden zu ersparen. Da die Notschlachtung eine Einzelfallentscheidung ist, die von der Tierärztin im betreffenden Moment unter den gegebenen bzw. bekannten Umständen nach bestem fachlichem Gewissen getroffen wurde, geht das Gericht davon aus, dass die Notschlachtung aus tiermedizinischer Sicht auch geboten war. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass es sich um ein hochträchtiges Tier handelte und auch im Nachhinein die genaue medizinische Ursache des Leidens an Hand der Schlachtungsreste nicht mehr feststellbar war.
Aufgrund dessen verwirklichte der Beschwerdeführer den ihm in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegten Tatvorwurf nicht, da die Schlachtung der betreffenden Kuh nach tierärztlicher Indikation geboten war. Aufgrund des desolaten Gesundheitszustandes des Tieres, auch im Zusammenhang mit der von der Tierärztin angenommenen Transportunfähigkeit, standen der Schlachtung auch keine überwiegenden Gründe des Tierschutzes entgegen.
Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkennntisses war daher zu beheben und das Verwaltungsverfahren zu diesem Punkt gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.
VI.1.2.Zum Vorfall vom 18.07.2024 (Bestätigung des Spruchpunkt II. des angefochtenen Straferkenntnisses):
Zum Vorfall vom 18.07.2024 ergab das durchgeführte Ermittlungsverfahren, dass der Beschwerdeführer eine hochträchtige Kuh, die bereits kurz vor der Niederkunft und damit jedenfalls im letzten Drittel der Trächtigkeit stand, der Schlachtung zuführte. Eine von einem Tierarzt angeratene Notschlachtung aus medizinsicher Indikation lag nicht vor. Der Beschwerdeführer hat sohin in objektiver Hinsicht die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung – welche als Erfolgsdelikt zu qualifizieren ist - verwirklicht, indem er ein hochträchtiges Tier ohne medizinischen Notfall im Einzelfall schlachten ließ.
Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass der Gesetzgeber in § 6 Abs 2c leg cit dem Tierhalter unterstellt, dass dieser eine entsprechende Sorgfalt an den Tag zu legen hat, um die Tötung eines bereits lebensfähigen Tierfötus durch die Schlachtung des Muttertieres im letzten Drittel der Schwangerschaft zu verhindern (vgl. EB 198/ME 27. GP 30, 2). Dieser Sorgfalt ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, vielmehr hat er es für möglich gehalten und sich damit auch abgefunden, eine hochträchtige Kuh zur Schlachtung zu überführen, da diese für ihn wirtschaftlich nicht mehr von Bedeutung war. Selbst bei der Annahme der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass das Tier nicht hochträchtig ist, sondern in einem früheren Stadium der Trächtigkeit, wäre diese Annahme aus Sicht des Beschwerdeführers grob sorgfaltswidrig. Der Beschwerdeführer (Landwirt) wusste, dass es zwei Deckungsversuche gegeben hat und hätte er vor der Schlachtung jedenfalls eine fortgeschrittene Schwangerschaft – die für einen Landwirt in der Regel auch ohne tierärztliche Rückversicherung in diesem Stadium erkennbar sein sollte - ausschließen müssen. Letztlich gab jedoch auch der Zeuge EE an, dass der Beschwerdeführer ihm gegenüber angab, eine hochträchtige Kuh zur Schlachtung zuzuführen, dies unter dem Vorwand, dass sie und das Kalb ihm wirtschaftlich nichts mehr nützen. Somit kann jedenfalls von vorsätzlicher Tatbegehung ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat sohin den ihm zur Last gelegten Tatvorwurf auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.
Zum vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag auf Einvernahme der Zeugen GG und JJ wird festgehalten, dass aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol die Zeugeneinvernahme nicht notwendig ist, weil die Zeugen nur Wahrnehmungen über einen vermeintlichen Deckungsversuch haben können und dieser Beweis für das erkennende Gericht nicht entscheidungsrelevant ist. Vielmehr hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren wie oben bereits festgehalten ergeben, dass der erste Deckungsversuch zur Trächtigkeit führte.
Zur Strafbemessung kann weiter ausgeführt werden, dass nach § 19 Abs 1 VStG die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat ist. Überdies sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) gemäß § 19 Abs 2 VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Beim Verschuldensgrad war wie oben ausgeführt von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen. Mildernd und erschwerend war nichts zu werten.
Im gegenständlichen Fall kam daher auch ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 letzter Satz VStG (Ermahnung) nicht in Betracht. Denn die dafür erforderliche Geringfügigkeit des Verschuldens liegt nur vor, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH 10.12.2001, 2001/10/0049; VwGH 29.11.2007, 2007/09/0229 zur Vorgängerbestimmung § 21 Abs 1 VStG). Im gegenständlichen Fall liegt jedenfalls kein geringfügiges Verschulden des Beschwerdeführers vor.
Bei einem gesetzlichen Strafrahmen von bis zu Euro 7.500,00 und im Hinblick des inkriminierten Unrechtsgehalts der übertretenen Norm, welche Tiere samt deren Nachwuchs und damit Lebeweisen vor Leid und Misshandlung schützen soll, und unter Bedachtnahme des Verschuldens des Beschwerdeführers erschien dem Gericht die von der belangten Behörde festgesetzte Strafhöhe zu Spruchpunkt II. in Höhe von Euro 1.125,00 als schuld- und tatangemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe war jedoch verhältnismäßig unter Bezug zur verhängten Geldstrafe herabzusetzen. Bei einem Strafrahmen von bis zu Euro 7.500,00 ist die Ersatzfreiheitsstrafe mit maximal zwei Wochen festzusetzen. Eine Festsetzung mit vier Tagen war daher überhöht, sodass diese angemessen auf 2 Tage und 2 Stunden herabzusetzen war.
Da der Beschwerde (wenn auch nur teilweise) Folge gegeben wurde entfällt gemäß § 52 Abs 8 VwGVG die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens. Auch waren aufgrund der Behebung von Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntisses die Kosten des behördlichen Verfahrens entsprechend neu festzusetzen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Schreier
(Richter
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