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LVwG-2025/19/0297-1•LVwG T LVwG-2025/19/0297-1
LVwG-2025/19/0297-1Landesverwaltungsgericht11.06.2025
Materielle Frist<br/>Verspätete Weiterleitung<br/>Unzuständige Behörde<br/>Elektronische Anbringen<br/>Rechtzeitigkeit<br/>Vergütung<br/>Verdienstentgang<br/><br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Eva Lechner, LL.M. über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA Mag. Martin Dimai, Maximilianstraße 13/1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 07.10.2024, Zl ***, nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vom 14.01.2025, Zl ***, und einem Vorlageantrag vom 30.01.2025, betreffend eine Angelegenheit nach dem Epidemiegesetz (EpiG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Ausgangsbescheid bestätigt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt:
Herr BB, geboren am XX.XX.XXXX, Dienstnehmer der beschwerdeführenden Gesellschaft, wurde nach einer molekularbiologischen Testung wegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 vom Bürgermeister der Stadt Z im Zeitraum vom 04.02.2022 bis zum 16.02.2022 in der Unterkunft an der Adresse 2, **** Z, gemäß § 7 EpiG behördlich abgesondert.
Mit elektronischem Anbringen vom 13.04.2022 stellte die beschwerdeführende Gesellschaft bei der Bezirkshauptmannschaft Z einen Antrag auf Vergütung des auf sie übergegangenen Verdienstentganges für ihren abgesonderten Dienstnehmer, Herrn BB, geboren am XX.XX.XXXX, für einen Absonderungszeitraum von dreizehn Tagen, konkret vom 04.02.2022 bis 16.02.2022, in der Höhe von 1.750,71 Euro.
Dieser Antrag wurde von der Bezirkshauptmannschaft Z mit Schreiben vom 22.06.2022 an die belangte Behörde mit E-Mail vom selben Tag weitergeleitet, wo er (frühestens) am 22.06.2022 einlangte.
Mit Bescheid vom 07.10.2024, Zl ***, wies die belangte Behörde – nach erfolgtem Parteiengehör – den Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Vergütung des Verdienstentganges in der Höhe von 1.750,71 Euro für ihren abgesonderten Dienstnehmer, Herrn BB, geboren am XX.XX.XXXX, gemäß §§ 33 iVm 49 EpiG ab. Begründend führte die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass der genannte Dienstnehmer der beschwerdeführenden Gesellschaft über Anordnung des Bürgermeisters der Stadt Z in der Unterkunft an der Adresse 2, **** Z, abgesondert worden sei, wobei diese Absonderung mit Ablauf des 16.02.2022 endete. Die beschwerdeführende Gesellschaft habe den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vergütung des auf sie übergangenen Anspruches wegen Verdienstentganges bei der örtlich unzuständigen Bezirkshauptmannschaft Z eingebracht. In der Folge habe die Bezirkshauptmannschaft Z diesen Antrag an die örtlich zuständige belangte Behörde weitergeleitet, wo dieser frühestens am 22.06.2022 eingelangt sei. Demnach sei die Antragseinbringung nicht innerhalb der gemäß § 33 iVm § 49 EpiG festgelegten dreimonatigen Frist, die eine materiell rechtliche Fallfrist darstelle, erfolgt. Auf Grund dieser verspäteten Einbringung sei der Antrag als verspätet abzuweisen gewesen.
Dieser Bescheid vom 07.10.2024 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft nachweislich am 09.10.2024 postalisch zugestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Gesellschaft Beschwerde, wobei der Beschwerdeschriftsatz von deren rechtsfreundlichen Vertreter am 06.11.2024 um 17:45 Uhr mit E-Mail an die belangte Behörde bzw deren Email-Adresse verdienstentgang@Z.gv.at versendet worden ist und zu diesem Zeitpunkt auch in den Verfügungsbereich der belangten Behörde einlangte.
Die auf der Internetseite (https://www.Z.gv.at/amtstafel) der belangten Behörde veröffentlichte Kundmachung gemäß § 13 Abs 2 und 5 AVG vom 02.09.2024 lautete auszugsweise:
„[…]
Rechtswirksame elektronische Anbringen
Hinweis im Sinne des § 13 AVG für elektronische Anbringen:
Die Empfangsgeräte der bei der Stadt Z eingerichteten Behörden und Dienststellen für elektronische Anbringen in Form von Telefax, E-Mail und Online-Formularen werden außerhalb der Amtsstunden nicht betreut. Ihr Anbringen gilt erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht und eingelangt, auch wenn es bereits vorher in den elektronischen Verfügungsbereich der Stadt Z gelangt ist.
Die Weiterleitung von an die persönliche E-Mail-Adresse einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters des Stadtmagistrates übermittelten Anbringen ist – insbesondere im Fall der Abwesenheit der betreffenden Person – nicht sichergestellt.
[…]“
Weiters wurden die Amtsstunden in der genannten Kundmachung wie folgt festgelegt:
„Montag bis Donnerstag von 08:00 bis 12:00 und von 13:00 bis 16:00 Uhr
Freitag von 08:00 bis 12:00“.
Nach erfolgtem Parteiengehör wies die belangte Behörde die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.01.2025 als verspätet zurück. Dies begründete die belangte Behörde zusammengefasst damit, dass die mit E-Mail eingebrachte Beschwerde zwar am 06.11.2024 – dem letzten Tag der Beschwerdefrist – im elektronischen Verfügungsbereich der belangten Behörde eingelangt sei, mit der hier maßgeblichen Kundmachung jedoch gemäß § 13 Abs 2 und 5 AVG bestimmt worden sei, dass schriftliche Anbringen nur während der Amtsstunden entgegengenommen werden. Elektronische Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden an die Empfangsgeräte übermittelten werden, könnten daher nicht entgegengenommen werden; diese Anbringen würden daher auch dann, wenn sie bereits in den Verfügungsbereich der Stadt Z gelangt sind, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht und eingelangt gelten. Die Beschwerde sei daher trotz richtiger Rechtsmittelbelehrung erst am 07.11.2024 während der Amtsstunden und somit verspätet, nach der vierwöchigen Beschwerdefrist, welche am 06.11.2024 endete, eingebracht worden.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft nachweislich am 16.01.2025 postalisch zugestellt.
Mit E-Mail vom 30.01.2025, 16:00 Uhr, brachte der rechtsfreundliche Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft einen Vorlageantrag in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung bei der belangten Behörde ein und bringt darin unter Berufung auf § 33 Abs 3 AVG in der Fassung BGBl I Nr 88/2023 vor, dass die am letzten Tag per E-Mail an die belangte Behörde versendete Beschwerde rechtzeitig am letzten Tag der Beschwerdefrist eingebracht worden sei.
Mit Schreiben vom 03.02.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung und den Vorlageantrag samt bezughabenden Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor und ersuchte darin unter Berufung auf die Entscheidung des VwGH vom 24.02.2022, Ro 2020/05/0018, dieses „möge inhaltlich über die Beschwerde erkennen und den Ausgangsbescheid bestätigen, sodass seine Entscheidung an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt, ohne dass diese explizit behoben werden muss“.
II.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Akt der belangten Behörde zum angefochtenen Bescheid und den vorliegenden Gerichtsakt. Aus dem Akteninhalt ergeben sich unzweifelhaft die getroffenen Feststellungen über den Zeitpunkt der elektronischen Antragseinbringung des gegenständlichen Vergütungsantrages bei der Bezirkshauptmannschaft Z am 13.04.2022 und die mit 22.06.2022 datierte Weiterleitung an die belangte Behörde, den Bürgermeister der Stadt Z. Von diesem Sachverhalt gehen sowohl die belangte Behörde im Bescheid als auch die beschwerdeführende Gesellschaft in der Beschwerde aus.
Die Feststellungen zum Absonderungszeitraum des Dienstnehmers der beschwerdeführenden Gesellschaft folgen aus dem im Akt der belangten Behörde einliegenden – von der beschwerdeführenden Gesellschaft mit ihrem Antrag vorgelegtem – Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 17.02.2022, ***. Davon, dass die behördliche Absonderung am 16.02.2022 endete, ist sowohl die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid als auch die beschwerdeführende Gesellschaft im Antrag sowie in der Beschwerde ausgegangen.
Dass die gegenständliche Beschwerde mit E-Mail am 06.11.2024 um 17:45 Uhr vom rechtsfreundlichen Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft an die belangte Behörde versendet worden ist und zu diesem Zeitpunkt tatsächlich auch in den Verfügungsbereich der belangten Behörde einlangte, stellte die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung – wie zuvor bereits in ihrem Schreiben vom 06.12.2024 an den rechtsfreundlichen Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft – fest. Von diesen Feststellungen geht auch die beschwerdeführende Gesellschaft in der schriftlichen Stellungnahme ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 29.12.2024 sowie in den Ausführungen im Vorlageantrag aus. Sie sind sohin unstrittig und stehen mit der Aktenlage, insbesondere mit dem im Akt einliegenden Ausdruck der E-Mail vom 06.11.2024, überein. Dasselbe gilt für den festgestellten Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides am 09.10.2024.
Die Feststellungen betreffend die organisatorischen Regelungen der belangten Behörde traf die belangte Behörde in ihrem Schreiben vom 06.12.2024 an den rechtsfreundlichen Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft sowie in der Beschwerdevorentscheidung. Diesen Feststellungen trat der rechtsfreundliche Vertreter weder in der Stellungnahme vom 29.12.2024 noch im Vorlageantrag entgegen. Sie stimmen auch mit der auf der Internetseite der belangten Behörde abrufbaren Bekanntmachung vom 02.09.2024 überein.
III.Rechtslage:
1. § 33 AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 88/2023, lautet:
„§ 33. (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3) In die Frist werden nicht eingerechnet:
1. die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf);
2. die Zeit von der Versendung eines Anbringens im elektronischen Verkehr an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser.
(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.“
2. Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 in der Fassung BGBl I Nr 105/2024, lautet auszugsweise wie folgt:
„Wirksamkeit des Gesetzes.
§ 50.
…
(37) Auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 69/2023 ereignet haben, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022 weiterhin anzuwenden.
…“
3. Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 in der Fassung BGBl I Nr 195/2022, lautet auszugsweise wie folgt:
„Absonderung Kranker.
§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können.
(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr der Weiterverbreitung kann die Absonderung auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides erfolgen. Hierüber ist innerhalb von 48 Stunden ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Absonderung endet.
(2) Kann eine zweckentsprechende Absonderung im Sinne der getroffenen Anordnungen in der Wohnung des Kranken nicht erfolgen oder wird die Absonderung unterlassen, so ist die Unterbringung des Kranken in einer Krankenanstalt oder einem anderen geeigneten Raume durchzuführen, falls die Überführung ohne Gefährdung des Kranken erfolgen kann.
(3) Zum Zwecke der Absonderung sind, wo es mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse geboten erscheint, geeignete Räume und zulässig erkannte Transportmittel rechtzeitig bereitzustellen, beziehungsweise transportable, mit den nötigen Einrichtungen und Personal ausgestattete Barackenspitäler einzurichten.
(4) Abgesehen von den Fällen der Absonderung eines Kranken im Sinne des Abs. 2 kann die Überführung aus der Wohnung, in der er sich befindet, nur mit behördlicher Genehmigung und unter genauer Beobachtung der hiebei von der Behörde anzuordnenden Vorsichtsmaßregeln erfolgen.
(5) Diese Genehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn eine Gefährdung öffentlicher Rücksichten hiedurch nicht zu besorgen steht und der Kranke entweder in eine zur Aufnahme solcher Kranker bestimmte Anstalt gebracht werden soll oder die Überführung nach der Sachlage unbedingt geboten erscheint.
[…]
Vergütung für den Verdienstentgang.
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
[…],
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.
[…]
Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges.
§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
[…]
Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2
§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
(1a) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs. 1a binnen drei Monaten vom Tag, an dem eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 aufgehoben worden wäre oder eine Verkehrsbeschränkung gemäß § 7b geendet hat, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich der Wohnsitz (Sitz) des Antragstellers befindet, geltend zu machen.
[…]
Wirksamkeit des Gesetzes.
§ 50. (1) Dieses Gesetz ist in der Fassung des Gesetzes vom 17. Februar 1920, StGBl. Nr. 83 (Epidemiegesetznovelle), und des Bundesgesetzes vom 3. Dezember 1925, BGBl. Nr. 449 (II. Epidemiegesetznovelle), sowie der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1947, BGBl. Nr. 151, Artikel II Z 5 und Artikel III sowie IV Abs. 3 und 4 – nach Aufhebung der bezüglichen reichsrechtlichen Vorschriften durch das Bundesgesetz vom 18. Juni 1947, BGBl. Nr. 151, Artikel I Z 6 – am 22. August 1947 wieder in Kraft getreten.
[…]
(29) § 5a Abs. 1a, § 25b, § 36 Abs. 1 lit. a sowie § 49 Abs. 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 49 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 ist nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 erfolgt ist.
[…]“
IV.Rechtliche Beurteilung:
1. Rechtswidrige Zurückweisung der Beschwerde durch die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde:
Bei der Zurückweisung der gegenständlichen Beschwerde wegen Verspätung mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.01.2025 hat die belangte Behörde offenkundig die mit 21.07.2023 in Kraft getretene Änderung des § 33 Abs 3 AVG in der Fassung BGBl I Nr 88/2023 außer Acht gelassen.
Gemäß § 33 Abs 3 AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 88/2023, werden in die Frist nicht eingerechnet (1.) die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf); und (2.) die Zeit von der Versendung eines Anbringens im elektronischen Verkehr an die Behörde bis zum Einlagen bei dieser.
Wie festgestellt, wurde die gegenständliche Beschwerde am 06.11.2024 um 17:45 Uhr – und damit ausgehend von der wirksamen Zustellung des Ausgangsbescheides am 09.10.2024 – am letzten Tag der vierwöchigen Beschwerdefrist per E-Mail und somit elektronisch an die belangte Behörde versendet. Sie langte zu diesem Zeitpunkt auch im elektronischen Verfügungsbereich der belangten Behörde ein.
Laut der Kundmachung der belangten Behörde gemäß § 13 Abs 2 und 5 AVG, „gilt [ein elektronisches Anbringen in Form von E-Mail] erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht und eingelangt“, auch wenn es bereits vorher in den elektronischen Verfügungsbereich der Stadt Z gelangt ist. Mit dieser organisatorischen Regelung in Hinblick auf den elektronischen Verkehr zwischen der belangten Behörde und den Beteiligten gemäß § 13 Abs 2 und 5 AVG wird der Zeitpunkt des Einbringens und Einlangens von elektronischen Anbringen – losgelöst und unabhängig vom tatsächlichen Zeitpunkt des Einbringens und Einlangens – in Form einer rechtlichen Fiktion mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden festgelegt. Dies war im vorliegenden Fall der 07.11.2024 um 8:00 Uhr.
§ 33 Abs 3 Z 2 AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 88/2023, bestimmt, dass „die Zeit von der Versendung eines Anbringens im elektronischen Verkehr an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser“ nicht in die Frist eingerechnet wird. Die Zeit zwischen dem vorliegend durch die organisationsrechtlichen Regelungen der belangten Behörde nach § 13 Abs 2 und 5 AVG fingierten Zeitpunkt des Einlangens des gegenständlichen E-Mails, mit dem die Beschwerde eingebracht worden ist, konkret dem 07.11.2024, 08:00 Uhr, und dem Zeitpunkt der Versendung des E-Mails am 06.11.2024 um 17:45 Uhr, ist demnach nicht in die vierwöchige Beschwerdefrist einzurechnen. Ausgehend von der Zustellung des angefochtenen Bescheides am Mittwoch, den 09.10.2024, endete die vierwöchige Beschwerdefrist gemäß § 32 Abs 2 AVG mit Ablauf des 06.11.2024. Da gemäß § 33 Abs 3 Z 2 AVG die Zeit zwischen der Versendung des in Rede stehenden E-Mails am 06.11.2024 um 17:45 Uhr und dem (fingierten) Einlangen mit Wiederbeginn der Amtsstunden am 07.11.2024, 08:00 Uhr (tatsächlich gelangte das E-Mail bereits am 06.11.2024 um 17:45 Uhr in den Verfügungsbereich der belangten Behörde), nicht in die Frist einzurechnen ist, ist die gegenständlich am letzten Tag der Frist mit E-Mail versendete Beschwerde als rechtzeitig zu beurteilen.
Dass § 33 Abs 3 Z 2 AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 88/2023, (auch) jene Fälle erfasst, in denen der Zeitpunkt des Einlagens eines im elektronischen Verkehr eingebrachten Anbringens durch organisationsrechtliche Regelungen im Wege einer rechtlichen Fiktion auf einen nach dem Zeitpunkt des tatsächlichen Einlagens in den Verfügungsbereich der belangten Behörde liegenden Zeitpunkt „verschoben“ wird, steht im Einklang mit dem Wortlaut des § 33 Abs 3 AVG und entspricht – wie den Erläuterungen zu entnehmen ist – gerade auch dem Willen des Gesetzgebers.
In den Erläuterungen heißt es (Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2081 d. B. XXVII. GP, Regierungsvorlage, 1f):
„[…]
Durch die vorgeschlagene Regelung sollen im elektronischen Verkehr übermittelte Anbringen (E-Mail, Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise) sowie – im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten (vgl. § 17 und § 38 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, letzterer iVm. § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991) und dem Verwaltungsgerichtshof (vgl. § 62 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985) – Schriftsätze, insb. solche, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht werden, durch einen Zustelldienst übermittelten Anbringen (Schriftsätzen) gleichgestellt werden. Zur Wahrung von (verfahrensrechtlichen) Fristen soll es künftig ausreichend sein, wenn das Anbringen (der Schriftsatz) am letzten Tag der Frist an die Behörde (an das Gericht) versendet worden ist. Ob diese Versendung während der Amtsstunden oder nach ihrem Ende erfolgt ist und wann das Anbringen (der Schriftsatz) bei der Behörde (beim Gericht) eingelangt ist, soll künftig für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit ohne Belang sein, vorausgesetzt, das Anbringen (der Schriftsatz) langt überhaupt bei der Behörde (beim Gericht) ein und geht nicht auf dem Übermittlungsweg „verloren“. Die Gefahr des „Verlustes“ des Anbringens (des Schriftsatzes) auf dem Übermittlungsweg soll also, ebenso wie bei durch einen Zustelldienst übermittelten Anbringen (Schriftsätzen), nach wie vor der Einschreiter zu tragen haben.
Zwar soll der elektronische Verkehr nach wie vor auf bestimmte Formen der elektronischen Übermittlung und auf bestimmte elektronische Adressen beschränkt werden können (siehe zu alledem näher die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 294 d. B. XXIII. GP, 8 ff.). Zu faktischen Verkürzungen der Frist durch Regelungen, wonach am letzten Tag der Frist nach dem Ende der Amtsstunden eingelangte elektronische Anbringen erst mit Beginn der Amtsstunden am nächsten Arbeitstag als „eingebracht“ gelten (vgl. demgegenüber die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 294 d. B. XXIII. GP, 10: „Beschränkungen für außerhalb der Amtsstunden einlangende elektronische Anbringen“), soll es jedoch künftig nicht mehr kommen können. Auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Einlangens des (fristgebundenen) elektronischen Anbringens (Schriftsatzes) bei der Behörde (beim Gericht) oder ein fiktives Einlangen zu einem späteren Zeitpunkt kommt es nach der vorgeschlagenen Neuregelung hinsichtlich der Rechtzeitigkeit ebenso wenig an wie nach geltender Rechtslage bei durch einen Zustelldienst übermittelten Sendungen. Durch entsprechende (organisatorische) Beschränkungen kann allerdings weiterhin der Beginn von allfälligen Pflichten der Behörde verschoben werden, da diese in der Regel an das Einlangen anknüpfen (etwa § 73). Bestimmungen – wie etwa § 19 Abs. 2 BVwGG – die trotz bestehender Regelungen über Amtsstunden fingieren, dass elektronische Anbringen auch bei Einlangen (bzw. Einbringung) nach Ende der Amtsstunden als an diesem Tag eingelangt (bzw. eingebracht) gelten, Pflichten jedoch erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden ausgelöst werden, sollen künftig überflüssig sein. Sind Amtsstunden festgelegt, so gilt (wie bisher, sofern keine Sonderbestimmungen bestehen) ein Anbringen erst mit deren Wiederbeginn als eingelangt; an das Einlangen anknüpfende Pflichten beginnen daher erst zu diesem Zeitpunkt (siehe beispielhaft für kurze Entscheidungsfristen etwa § 352 Abs. 2 BVergG 2018). Das elektronische Anbringen gilt gemäß dem vorgeschlagenen § 33 Abs. 3 aber auch bei Versendung am letzten Tag der Frist nach Ende der Amtsstunden als rechtzeitig, weil die Zeit bis zum Einlangen bei der Behörde nicht einzurechnen ist.
Sofern bei Behörden Bedenken hinsichtlich der Manipulierbarkeit des Versendungszeitpunktes insbesondere hinsichtlich E-Mails und Telefaxes bestehen, steht es diesen weiterhin frei, E-Mail als zulässige Übermittlungsform auszuschließen (so etwa in § 1 Abs. 1 Schlussteil der VwGH-elektronischer-Verkehr-Verordnung, BGBl. II Nr. 360/2014), und sind diese aufgrund des AVG nicht zur Herstellung eines Telefaxanschlusses verpflichtet (siehe dazu schon die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 294 d. B. XXIII. GP, 9).
[…]“
Im Ergebnis wurde die Beschwerde somit mit der vorliegenden Beschwerdevorentscheidung als verspätet zurückgewiesen, obwohl sie aus den dargelegten Gründen rechtzeitig war. Davon scheint nun auch die belangte Behörde auszugehen, wenn sie im Vorlageschreiben ausdrücklich ersucht, das Verwaltungsgericht möge inhaltlich über die Beschwerde entscheiden und den Ausgangsbescheid bestätigen, sodass seine Entscheidung an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt, ohne dass diese explizit behoben werden müsse.
BB, ein Dienstnehmer der beschwerdeführenden Gesellschaft, unterlag von 04.02.2022 bis (längstens) zum 16.02.2022, einer von der belangten Behörde angeordneten Absonderung iSd § 7 EpiG auf Grund einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2. Grundsätzlich lag somit eine Maßnahme vor, die gemäß § 32 Abs 1 Z 1 iVm Abs 3 EpiG einen Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang begründen kann. Gemäß § 49 Abs 1 EpiG ist ein solcher Anspruch binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
§ 49 Abs 1 EpiG stellt in Bezug auf die Einbringungsfrist eine Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2 dar, da abweichend zu § 33 EpiG der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen war. Bei der zeitlichen Begrenzung des Anspruches auf Ersatz des Verdienstentgangs durch die §§ 33 und 49 EpiG handelt es sich der Sache nach um eine Verjährungsbestimmung: Das Recht auf Ersatz des Verdienstentgangs wird zeitlich begrenzt und erlischt durch die nicht rechtzeitige Geltendmachung (vgl VwGH 18.03.2022, Ra 2022/03/0005).
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die gemäß § 33 in Verbindung mit § 49 Abs 1 EpiG normierte Frist am Tag nach Beendigung einer Absonderung beginnt und am entsprechenden Tag drei Monate später endet (vgl etwa VwGH 29.01.2024, Ra 2023/07/0105, Rz 17). Die hier maßgebliche behördliche Maßnahme endete jedenfalls mit Ablauf des 16.02.2022, sodass die Frist zur Geltendmachung des Vergütungsanspruches spätestens mit 17.02.2022 zu laufen begann. Dies bedeutet, dass die beschwerdeführende Gesellschaft den Antrag auf Vergütung beim Bürgermeister der Stadt Z als zuständige Behörde spätestens am 17.05.2022 hätte einbringen müssen, damit er sich als rechtzeitig erwiesen hätte. Zwar brachte die beschwerdeführende Gesellschaft den Vergütungsantrag elektronisch am 13.04.2022 und sohin innerhalb der dreimonatigen Frist gemäß § 49 Abs 1 EpiG ein, dies jedoch bei der Bezirkshauptmannschaft Z und damit bei einer örtlich unzuständigen Behörde. Bei der belangten Behörde langte der Antrag nach erfolgter Weiterleitung am 22.06.2022 und damit erst nach Ablauf der dreimonatigen Frist gemäß § 49 Abs 1 EpiG ein.
Zur verspäteten Weiterleitung an die zuständige Behörde ist Folgendes auszuführen: Gemäß § 6 Abs 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen. Die Weiterleitung schriftlicher Anbringen hat gemäß § 6 Abs 1 AVG „ohne unnötigen Aufschub“ (Hellbling 112: „ohne schuldhaftes Zögern“) zu erfolgen, sie darf also nicht beliebig lange hinausgezögert werden (VwGH 18.10.2000, 95/08/0330; 20.11.2002, 2002/08/0134). Die Weiterleitung erfolgt jedoch nach ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers „auf Gefahr des Einschreiters“. Das bedeutet, derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, hat die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (zB Fristversäumnis) unter allen Umständen, also selbst dann zu tragen, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird (vgl VwGH 21.06.1999, 98/17/0348; 25.06.2001, 2001/07/0081; 13.10.2010, 2009/06/0181; Leeb, Säumnisvoraussetzungen 92 [Rz 13]; Hauer, ÖGZ 1979, 378). Insbesondere wird dadurch der Fristenlauf weder gehemmt noch unterbrochen (AB 1925, 10). Ein bei der unzuständigen Stelle eingebrachtes, fristgebundenes Anbringen ist daher nur dann nicht verspätet, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde einlangt (vgl VwSlg 6999 A/1966; VwGH 18.10.2000, 95/08/0330; 09.04.2008, 2008/19/0040; 16.12.2010, 2010/07/0221; VfSlg 16.794/2003; Hauer, ÖGZ 1979, 378; vgl auch § 33 Rz 4, 10; Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 11 [Stand 1.1.2014, rdb.at]).
Unter Verweis auf die vorigen Ausführungen erweist sich der gegenständliche Vergütungsantrag als verspätet, da er erst nach Ablauf der in § 49 Abs 1 EpiG normierten dreimonatigen Frist von der (unzuständigen) Bezirkshauptmannschaft Z an den Bürgermeister der Stadt Z als örtlich zuständige Behörde weitergeleitet worden ist. Die rechtlichen Nachteile der verspäteten Weiterleitung sind aufgrund der Bestimmung des § 6 Abs 1 AVG von der beschwerdeführenden Gesellschaft zu tragen.
Auch wenn die Bestimmung des § 49 Abs 4 EpiG idF BGBl I Nr 21/2022 vorgesehen hat, dass ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs 1 und 2 leg cit bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist, als rechtzeitig eingebracht gilt, ist für die beschwerdeführende Gesellschaft daraus nichts zu gewinnen. Diese Bestimmung ist im gegenständlichen Fall nämlich nicht anzuwenden. Gemäß § 50 Abs 29 EpiG ist § 49 Abs 4 EpiG idF des BGBl I Nr 21/2022 nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten der Novelle des EpiG mit BGBl I Nr 21/2022 erfolgt ist. Die Novelle BGBl I Nr 21/2022 ist am 18.03.2022 in Kraft getreten. Dies hat zur Folge, dass die Bestimmung des § 49 Abs 4 EpiG idF BGBl I Nr 21/2022 auf den Antrag der Beschwerdeführerin, der erst nach dem 18.03.2022, nämlich am 13.04.2022 bei der unzuständigen und am 22.06.2022 bei der zuständigen Behörde eingebracht wurde, nicht anzuwenden ist (vgl VwGH 22.03.2023, Ra 2023/03/0020).
Mit den Bestimmungen des §§ 33 und 49 EpiG wurde eine Fallfrist für die Geltendmachung eines aus behördlichen Maßnahmen resultierenden Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 EpiG ab Aufhebung dieser behördlichen Maßnahmen normiert (vgl VwGH 24.06.2021, Ra 2021/09/0094). Bei der Antragsfrist handelt es sich im Hinblick auf den Wortlaut der Bestimmung somit nicht um eine verfahrensrechtliche Frist, sondern (auch nach Ausweis der Gesetzesmaterialien) um eine materiell-rechtliche Frist (vgl VwGH 23.04.2002, 2000/11/0061). Das Verstreichen dieser materiellen Frist führt zum Erlöschen des Anspruchs, da materiell-rechtliche Fristen von der Behörde weder restituierbar noch erstreckbar sind.
Mit Einlangen des verspäteten Antrages am 22.06.2022 beim Bürgermeister der Stadt Z war diese materiell-rechtliche Frist bereits verstrichen und damit der Vergütungsanspruch erloschen.
Somit kam der Beschwerde keine Berechtigung zu und sie war als unbegründet abzuweisen.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol teilt die Bedenken der beschwerdeführenden Gesellschaft, dass die Begrenzung des zeitlichen Anwendungsbereiches des § 49 Abs 4 EpiG durch die Regelung in § 50 Abs 29 EpiG möglicherweise gegen das Sachlichkeitsgebot bzw Art 7 B-VG verstößt, nicht. So liegt es nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes grundsätzlich im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, festzulegen, wann eine neue, den Normadressaten begünstigende Bestimmung in Kraft treten soll und für welche Fälle sie zu gelten hat. Dabei bleibt es ihm im Prinzip überlassen, den Stichtag festzulegen, ohne dass es für die Wahl des Stichtages einer Rechtfertigung bedarf. In diesem Sinn weist jede Stichtagsregelung auch ein gewisses Maß an Beliebigkeit auf. Es müsste besondere Gründe geben, warum gerade ein bestimmter Sichttag unsachlich ist. Solche sind mit Blick auf den vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Ebsowenig teilt das Landesverwaltungsgericht Tirol die in der Beschwerde vorgetragenen Bedenken, wonach die gegenständlichen Bestimmungen den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit und Verständlichkeit von Normen nicht mehr genügen würden, da § 49 EpiG „alleine“ im Jahr 2022 fünf Änderungen erfahren habe und der zeitliche Anwendungsbereich von § 49 Abs 4 EpiG idF BGBl I Nr 21/2022 in § 50 Abs 29 EpiG geregelt worden sei. Dass der Gesetzgeber in Zeiten einer Pandemie auf sich – durchaus auch rasch – ändernde Gegebenheiten mit Gesetzesänderungen reagiert, macht diese für sich nicht unverständlich. Die Nachvollziehbarkeit ist vorliegend bereits auf Grund des klaren Wortlauts und der Kundmachung des BGBl I Nr 21/2022 im Rechtsinformationssystem des Bundes gegeben. Zudem beinhaltet die konsolidierte Fassung des EpiG im Rechtsinformationssystem des Bundes vor § 49 EpiG den Hinweis, dass „Abs. 4 […] nur auf Fälle anzuwenden [ist], in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 erfolgt ist (vgl. § 50 Abs. 29)“.
Verfassungsrechtliche Bedenken hatte offenbar auch der Verwaltungsgerichtshof, der die hier maßgeblichen Bestimmungen – ohne dies beim Verfassungsgerichtshof anzufechten – schon mehrfach zur Anwendung brachte, nicht (zB VwGH 21.04.2023, Ra 2023/03/0068; 22.03.2023, Ra 2023/03/0020).
Im Lichte dessen sieht sich das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht veranlasst, einen Normprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen. Es bleibt der beschwerdeführenden Gesellschaft jedoch unbenommen, ihre Bedenken selbst an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte – trotz Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft – abgesehen werden, da der Sachverhalt unzweifelhaft feststeht und von der beschwerdeführenden Gesellschaft in keiner Lage des Verfahrens bestritten worden ist. Auch konnte eine rechtliche Erörterung im Rahmen einer Verhandlung unterbleiben, da sich der Fristenlauf eindeutig aus den gesetzlichen Bestimmungen ergibt und die diesbezüglichen Rechtsfragen bereits vom Verwaltungsgerichtshof geklärt worden sind.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a E. Lechner, LL.M.
(Richterin)
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