LVwG T LVwG-2025/40/0530-4

LVwG-2025/40/0530-4Landesverwaltungsgericht10.06.2025

Regest

Inverkehrbringen<br/>Elektronische Zigarette<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/40/0530-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.40.0530.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des 1. AA und der 2. BB, beide vertreten durch Rechtsanwalt CC, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 30.01.2025, Zl ***, betreffend Übertretungen nach dem Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde des AA wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2. Die Beschwerde der BB wird als unzulässig zurückgewiesen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Erstbeschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

1. Datum/Zeit: 29.11.2023, 13:06 Uhr

Ort: **** Z, Adresse 2, (Geschäftsanschrift) /

**** Z, Adresse 3 (Bürobetrieb der GmbH)

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gern. § 9 Abs. 1 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der "BB" mit Geschäftsanschrift in **** Z, Adresse 2, (FN ***) zu verantworten, dass zumindest am 29.11.2023 um 13:06 Uhr (Zeit der Probenahme) in **** Y, Adresse 4, (Ort der Probenahme) entgegen § 2 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 10b Abs. 2 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG idgF, das Produkt "Aroma King cosmic max Arrow MNT', bei welchem es sich um eine elektronische Zigarette handelt, ohne korrekte EU-CEG Meldung in Verkehr gebracht wurde, da mit diesem Produktnamen keine EU-CEG Meldung vorlag. Unter der auf der Packung des Produktes angegebenen EC-ID fand sich ein Eintrag "Aroma King cosmic max Arrow Mint 20mg" welcher nicht dem tatsächlichen Produkt- bzw. Markennamen entsprach.

2. Datum/Zeit: 29.11.2023, 13:06 Uhr

Ort: **** Z, Adresse 2, (Geschäftsanschrift) /

**** Z, Adresse 3 (Bürobetrieb der GmbH)

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gern. § 9 Abs. 1 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der "BB" mit Geschäftsanschrift in **** Z, Adresse 2, (FN ***) zu verantworten, dass zumindest am 29.11.2023 um 13:06 Uhr (Zeit der Probenahme) in **** Y, Adresse 4, (Ort der Probenahme) entgegen § 2 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 10b Abs. 2 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG idgF, das Produkt "AROMA KING cosmic max BEACH QIUI HUNNYDEW", bei welchem es sich um eine elektronische Zigarette handelt, ohne korrekte EU-CEG Meldung in Verkehr gebracht wurde, da mit diesem Produktnamen keine EU-CEG Meldung vorlag. Unter der auf der Packung des Produktes angegebenen EC-ID fand sich ein Eintrag „AROMA KING cosmic max PEACH KIWI HONEYDEW“ welcher nicht dem tatsächlichen Produkt- bzw. Markennamen entsprach.

3. Datum/Zeit: 29.11.2023, 13:06 Uhr

Ort: **** Z, Adresse 2, (Geschäftsanschrift) /

**** Z, Adresse 3 (Bürobetrieb der GmbH)

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gern. § 9 Abs. 1 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der "BB" mit Geschäftsanschrift in **** Z, Adresse 2, (FN ***) zu verantworten, dass zumindest am 29.11.2023 um 13:06 Uhr

(Zeit der Probenahme) in **** Y, Adresse 4, (Ort der Probenahme) entgegen § 2 Abs. 1 Z1 i.V.m. § 10b Abs. 2 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG idgF, das Produkt "AROMA KING cosmic max GREEN APL", bei welchem es sich um eine elektronische Zigarette handelt, ohne korrekte EU-CEG Meldung in Verkehr gebracht wurde, da mit diesem Produktnamen keine EU-CEG Meldung vorlag. Unter der auf der Packung des Produktes angegebenen EC-ID fand sich ein Eintrag .AROMA KING cosmic max GREEN APPLE 20mg“ welcher nicht dem tatsächlichen Produkt- bzw. Markennamen entsprach.

4. Datum/Zeit: 29.11.2023, 13:06 Uhr

Ort: **** Z, Adresse 2, (Geschäftsanschrift) /

**** Z, Adresse 3 (Bürobetrieb der GmbH)

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gern. § 9 Abs. 1 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der "BB" mit Geschäftsanschrift in **** Z, Adresse 2, (FN ***) zu verantworten, dass zumindest am 29.11.2023 um 13:06 Uhr (Zeit der Probenahme) in **** Y, Adresse 4, (Ort der Probenahme) entgegen § 2 Abs. 1 Z1 i.V.m. § 10b Abs. 2 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG idgF, das Produkt "AROMA KING cosmic max ALLO MNG HUNNYDEW, bei welchem es sich um eine elektronische Zigarette handelt, ohne korrekte EU-CEG Meldung in Verkehr gebracht wurde, da mit diesem Produktnamen keine EU-CEG Meldung vorlag. Unter der auf der Packung des Produktes angegebenen EC-ID fand sich ein Eintrag „AROMA KING cosmic max ALOE MANGO HONEYDEW“ welcher nicht dem tatsächlichen Produkt- bzw. Markennamen entsprach.

5. Datum/Zeit: 29.11.2023, 13:06 Uhr

Ort: **** Z, Adresse 2, (Geschäftsanschrift) /

**** Z, Adresse 3 (Bürobetrieb der GmbH)

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gern. § 9 Abs. 1 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der "BB" mit Geschäftsanschrift in **** Z, Adresse 2, (FN ***) zu verantworten, dass zumindest am 29.11.2023 um 13:06 Uhr (Zeit der Probenahme) in **** Y, Adresse 4, (Ort der Probenahme) entgegen § 2 Abs. 1 Z1 i.V.m. § 10b Abs. 2 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG idgF, das Produkt "AROMA KING cosmic max LISHT PF ORNG", bei welchem es sich um eine elektronische Zigarette handelt, ohne korrekte EU-CEG Meldung in Verkehr gebracht wurde, da mit diesem Produktnamen keine EU-CEG Meldung vorlag. Unter der auf der Packung des Produktes angegebenen EC-ID fand sich ein Eintrag „AROMA KING cosmic max Lychee Passion FRUIT ORaNGE“ welcher nicht dem tatsächlichen Produkt- bzw. Markennamen entsprach.

6. Datum/Zeit: 29.11.2023, 13:06 Uhr

Ort: **** Z, Adresse 2, (Geschäftsanschrift) /

**** Z, Adresse 3 (Bürobetrieb der GmbH)

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gern. § 9 Abs. 1 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der "BB" mit Geschäftsanschrift in **** Z, Adresse 2, (FN ***) zu verantworten, dass zumindest am 29.11.2023 um 13:06 Uhr (Zeit der Probenahme) in **** Y, Adresse 4, (Ort der Probenahme) entgegen § 2 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 10b Abs. 7 Z 7 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG idgF, das Produkt "Aroma King cosmic max Arrow MNT", bei welchem es sich um eine elektronische Zigarette handelt, nicht kindersicher in Verkehr gebracht wurde. Das Produkt wies keine Sicherheitseinrichtung (z.B. Druckknopf, etc.) auf, sodass sie sofort nur durch Anziehen am Mundstück einsatzbereit war und war die Schutzkappe am Mundstück leicht ablösbar.

7. Datum/Zeit: 29.11.2023, 13:06 Uhr

Ort: **** Z, Adresse 2, (Geschäftsanschrift) /

**** Z, Adresse 3 (Bürobetrieb der GmbH)

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gern. § 9 Abs. 1 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der "BB" mit Geschäftsanschrift in **** Z, Adresse 2, (FN ***) zu verantworten, dass zumindest am 29.11.2023 um 13:06 Uhr (Zeit der Probenahme) in **** Y, Adresse 4, (Ort der Probenahme) entgegen § 2 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 10b Abs. 7 Z 7 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG idgF, das Produkt "AROMA KING cosmic max BEACH QIUI HUNNYDEW", bei welchem es sich um eine elektronische Zigarette handelt, nicht kindersicher in Verkehr gebracht wurde. Das Produkt wies keine Sicherheitseinrichtung (z.B. Druckknopf, etc.) auf, sodass sie sofort nur durch Anziehen am Mundstück einsatzbereit war und war die Schutzkappe am Mundstück leicht ablösbar.

8. Datum/Zeit: 29.11.2023, 13:06 Uhr

Ort: **** Z, Adresse 2, (Geschäftsanschrift) /

**** Z, Adresse 3 (Bürobetrieb der GmbH)

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gern. § 9 Abs. 1 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der "BB" mit Geschäftsanschrift in **** Z, Adresse 2, (FN ***) zu verantworten, dass zumindest am 29.11.2023 um 13:06 Uhr (Zeit der Probenahme) in **** Y, Adresse 4, (Ort der Probenahme) entgegen § 2 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 10b Abs. 7 Z 7 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG idgF, das Produkt "AROMA KING cosmic max GREEN APL", bei welchem es sich um eine elektronische Zigarette handelt, nicht kindersicher in Verkehr gebracht wurde. Das Produkt wies keine Sicherheitseinrichtung (z.B. Druckknopf, etc.) auf, sodass sie sofort nur durch Anziehen am Mundstück einsatzbereit war und war die Schutzkappe am Mundstück leicht ablösbar.

9. Datum/Zeit: 29.11.2023, 13:06 Uhr

Ort: **** Z, Adresse 2, (Geschäftsanschrift) /

**** Z, Adresse 3 (Bürobetrieb der GmbH)

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gern. § 9 Abs. 1 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der "BB" mit Geschäftsanschrift in **** Z, Adresse 2, (FN ***) zu verantworten, dass zumindest am 29.11.2023 um 13:06 Uhr (Zeit der Probenahme) in **** Y, Adresse 4, (Ort der Probenahme) entgegen § 2 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 10b Abs. 7 Z 7 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG idgF, das Produkt "AROMA KING cosmic max ALLO MNG HUNNYDEW", bei welchem es sich um eine elektronische Zigarette handelt, nicht kindersicher in Verkehr gebracht wurde. Das Produkt wies keine Sicherheitseinrichtung (z.B. Druckknopf, etc.) auf, sodass sie sofort nur durch Anziehen am Mundstück einsatzbereit war und war die Schutzkappe am Mundstück leicht ablösbar.

10. Datum/Zeit: 29.11.2023, 13:06 Uhr

Ort: **** Z, Adresse 2, (Geschäftsanschrift) /

**** Z, Adresse 3 (Bürobetrieb der GmbH)

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gern. § 9 Abs. 1 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der "BB" mit Geschäftsanschrift in **** Z, Adresse 2, (FN ***) zu verantworten, dass zumindest am 29.11.2023 um 13:06 Uhr (Zeit der Probenahme) in **** Y, Adresse 4, (Ort der Probenahme) entgegen § 2 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 10b Abs. 7 Z 7 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG idgF, das Produkt "AROMA KING cosmic max LISHT PF ORNG", bei welchem es sich um eine elektronische Zigarette handelt, nicht kindersicher in Verkehr gebracht wurde. Das Produkt wies keine Sicherheitseinrichtung (z.B. Druckknopf, etc.) auf, sodass sie sofort nur durch Anziehen am Mundstück einsatzbereit war und war die Schutzkappe am Mundstück leicht ablösbar.

11. Datum/Zeit: 29.11.2023, 13:06 Uhr

Ort: **** Z, Adresse 2, (Geschäftsanschrift) /

**** Z, Adresse 3 (Bürobetrieb der GmbH)

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gern. § 9 Abs. 1 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der "BB" mit Geschäftsanschrift in **** Z, Adresse 2, (FN ***) zu verantworten, dass zumindest am 29.11.2023 um 13:06 Uhr (Zeit der Probenahme) in **** Y, Adresse 4, (Ort der Probenahme) entgegen § 2 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 10c Abs. 2 Z 2 iVm § 5d Abs. 1 Z 1 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG idgF, das Produkt "AROMA KING cosmic max ARROW MNT", bei welchem es sich um eine elektronische Zigarette handelt, auf der Packung die Angaben "First in the World 2 ml 999 PUFFS" und „Das produkt bietet etwa 999+ Züge abhängig von Ihrem Rauchstil.“ und somit mit Merkmalen in Verkehr gebracht war, welche einen irreführenden Eindruck von seinen Eigenschaften erwecken, da die tatsächliche Anzahl der Züge bei (lediglich) ca. 270 +/- 81 liegt.

12. Datum/Zeit: 29.11.2023, 13:06 Uhr

Ort: **** Z, Adresse 2, (Geschäftsanschrift) /

**** Z, Adresse 3 (Bürobetrieb der GmbH)

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gern. § 9 Abs. 1 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der "BB" mit Geschäftsanschrift in **** Z, Adresse 2, (FN ***) zu verantworten, dass zumindest am 29.11.2023 um 13:06 Uhr (Zeit der Probenahme) in **** Y, Adresse 4, (Ort der Probenahme) entgegen § 2 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 10c Abs. 2 Z 2 iVm § 5d Abs. 1 Z 1 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG idgF, das Produkt "AROMA KING cosmic max BEACH QIUI HUNNYDEW, bei welchem es sich um eine elektronische Zigarette handelt, auf der Packung die Angaben "First in the World 2 ml 999 PUFFS" und „Das produkt bietet etwa 999+ Züge abhängig von Ihrem Rauchstil.“ und somit mit Merkmalen in Verkehr gebracht war, welche einen irreführenden Eindruck von seinen Eigenschaften erwecken, da die tatsächliche Anzahl der Züge bei (lediglich) ca. 222 +/- 67 liegt.

13. Datum/Zeit: 29.11.2023, 13:06 Uhr

Ort: **** Z, Adresse 2, (Geschäftsanschrift) /

**** Z, Adresse 3 (Bürobetrieb der GmbH)

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gern. § 9 Abs. 1 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der "BB" mit Geschäftsanschrift in **** Z, Adresse 2, (FN ***) zu verantworten, dass zumindest am 29.11.2023 um 13:06 Uhr (Zeit der Probenahme) in **** Y, Adresse 4, (Ort der Probenahme) entgegen § 2 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 10c Abs. 2 Z 2 iVm § 5d Abs. 1 Z 1 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG idgF, das Produkt "AROMA KING cosmic max GREEN APL", bei welchem es sich um eine elektronische Zigarette handelt, auf der Packung die Angaben "First in the World 2 ml 999 PUFFS" und „Das produkt bietet etwa 999+ Züge abhängig von Ihrem Rauchstil.“ und somit mit Merkmalen in Verkehr gebracht war, welche einen irreführenden Eindruck von seinen Eigenschaften erwecken, da die tatsächliche Anzahl der Züge bei (lediglich) ca. 287 +/- 86 liegt.

14. Datum/Zeit: 29.11.2023, 13:06 Uhr

Ort: **** Z, Adresse 2, (Geschäftsanschrift) /

**** Z, Adresse 3 (Bürobetrieb der GmbH)

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gern. § 9 Abs. 1 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der "BB" mit Geschäftsanschrift in **** Z, Adresse 2, (FN ***) zu verantworten, dass zumindest am 29.11.2023 um 13:06 Uhr (Zeit der Probenahme) in **** Y, Adresse 4, (Ort der Probenahme) entgegen § 2 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 10c Abs. 2 Z 2 iVm § 5d Abs. 1 Z 1 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG idgF, das Produkt "AROMA KING cosmic max ALLO MNG HUNNYDEW", bei welchem es sich um eine elektronische Zigarette handelt, auf der Packung die Angaben "First in the World 2 ml 999 PUFFS" und „Das produkt bietet etwa 999+ Züge abhängig von Ihrem Rauchstil.“ und somit mit Merkmalen in Verkehr gebracht war, welche einen irreführenden Eindruck von seinen Eigenschaften erwecken, da die tatsächliche Anzahl der Züge bei (lediglich) ca. 320 +/- 96 liegt.

15. Datum/Zeit: 29.11.2023, 13:06 Uhr

Ort: **** Z, Adresse 2, (Geschäftsanschrift) /

**** Z, Adresse 3 (Bürobetrieb der GmbH)

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gern. § 9 Abs. 1 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der "BB" mit Geschäftsanschrift in **** Z, Adresse 2, (FN ***) zu verantworten, dass zumindest am 29.11.2023 um 13:06 Uhr (Zeit der Probenahme) in **** Y, Adresse 4, (Ort der Probenahme) entgegen § 2 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 10c Abs. 2 Z 2 iVm § 5d Abs. 1 Z 1 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG idgF, das Produkt "AROMA KING cosmic max LISHT PF ORNG", bei welchem es sich um eine elektronische Zigarette handelt, auf der Packung die Angaben "First in the World 2 ml 999 PUFFS" und „Das produkt bietet etwa 999+ Züge abhängig von Ihrem Rauchstil." und somit mit Merkmalen in Verkehr gebracht war, welche einen irreführenden Eindruck von seinen Eigenschaften erwecken, da die tatsächliche Anzahl der Züge bei (lediglich) ca. 273 +/- 82 liegt.

16. Datum/Zeit: 29.11.2023, 13:06 Uhr

Ort: **** Z, Adresse 2, (Geschäftsanschrift) /

**** Z, Adresse 3 (Bürobetrieb der GmbH)

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gern. § 9 Abs. 1 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der "BB" mit Geschäftsanschrift in **** Z, Adresse 2, (FN ***) zu verantworten, dass zumindest am 29.11.2023 um 13:06 Uhr (Zeit der Probenahme) in **** Y, Adresse 4, (Ort der Probenahme) entgegen § 2 Abs. 1 Z 1 iVm § 10c Abs. 2 Z 2 iVm § 5d Abs. 1 Z 3 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG idgF, das Produkt "AROMA KING cosmic max ARROW MNT", bei welchem es sich um eine elektronische Zigarette handelt, auf der Packung die Angabe "MNT" (für "MINT" bzw. "Minze") aufwies, und somit mit einem Element, das sich auf den Geruch bezieht, in Verkehr gebracht war.

17. Datum/Zeit: 29.11.2023, 13:06 Uhr

Ort: **** Z, Adresse 2, (Geschäftsanschrift) /

**** Z, Adresse 3 (Bürobetrieb der GmbH)

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gern. § 9 Abs. 1 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der "BB" mit Geschäftsanschrift in **** Z, Adresse 2, (FN ***) zu verantworten, dass zumindest am 29.11.2023 um 13:06 Uhr (Zeit der Probenahme) in **** Y, Adresse 4, (Ort der Probenahme) entgegen § 2 Abs. 1 Z 1 iVm § 10c Abs. 2 Z 2 iVm § 5d Abs. 1 Z 3 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG idgF, das Produkt "AROMA KING cosmic max BEACH QIUI HUNNYDEW", bei welchem es sich um eine elektronische Zigarette handelt, auf der Packung die Angabe „BEACH QIUI HUNNYDEW“ (für „PEACH KIWI HONEYDEW“ bzw. "Pfirsich Kiwi Honigmelone") aufwies, und somit mit einem Element, das sich auf den Geruch bezieht, in Verkehr gebracht war.

18. Datum/Zeit: 29.11.2023, 13:06 Uhr

Ort: **** Z, Adresse 2, (Geschäftsanschrift) /

**** Z, Adresse 3 (Bürobetrieb der GmbH)

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gern. § 9 Abs. 1 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der "BB" mit Geschäftsanschrift in **** Z, Adresse 2, (FN ***) zu verantworten, dass zumindest am 29.11.2023 um 13:06 Uhr (Zeit der Probenahme) in **** Y, Adresse 4, (Ort der Probenahme) entgegen § 2 Abs. 1 Z 1 iVm § 10c Abs. 2 Z 2 iVm § 5d Abs. 1 Z 3 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG idgF, das Produkt "AROMA KING cosmic max GREEN APL", bei welchem es sich um eine elektronische Zigarette handelt, auf der Packung die Angabe „GREEN APL“ (für „GREEN APPLE“ bzw. "grüner Apfel") aufwies, und somit mit einem Element, das sich auf den Geruch bezieht, in Verkehr gebracht war.

19. Datum/Zeit: 29.11.2023, 13:06 Uhr

Ort: **** Z, Adresse 2, (Geschäftsanschrift) /

**** Z, Adresse 3 (Bürobetrieb der GmbH)

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gern. § 9 Abs. 1 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der "BB" mit Geschäftsanschrift in **** Z, Adresse 2, (FN ***) zu verantworten, dass zumindest am 29.11.2023 um 13:06 Uhr (Zeit der Probenahme) in **** Y, Adresse 4, (Ort der Probenahme) entgegen § 2 Abs 1 Z 1 iVm § 10c Abs. 2 Z 2 iVm § 5d Abs. 1 Z 3 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG idgF, das Produkt "AROMA KING cosmic max ALLO MNG HUNNYDEW', bei welchem es sich um eine elektronische Zigarette handelt, auf der Packung die Angabe „ALLO MNG HUNNYDEW' (für ,ALOE MANGO HONEYDEW“ bzw. "Aloe Mango Honigmelone") aufwies, und somit mit einem Element, das sich auf den Geruch bezieht, in Verkehr gebracht war.

20. Datum/Zeit: 29.11.2023, 13:06 Uhr

Ort: **** Z, Adresse 2, (Geschäftsanschrift) /

**** Z, Adresse 3 (Bürobetrieb der GmbH)

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gern. § 9 Abs. 1 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der "BB" mit Geschäftsanschrift in **** Z, Adresse 2, (FN ***) zu verantworten, dass zumindest am 29.11.2023 um 13:06 Uhr (Zeit der Probenahme) in **** Y, Adresse 4, (Ort der Probenahme) entgegen § 2 Abs. 1 Z 1 iVm § 10c Abs. 2 Z 2 iVm § 5d Abs. 1 Z 3 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG idgF, das Produkt "AROMA KING cosmic max LISHT PF ORNG", bei welchem es sich um eine elektronische Zigarette handelt, auf der Packung die Angabe „LISHT PF ORNG (für „LYCHEE PASSION FRUIT ORANGE“ bzw. "Litschi Passionsfrucht Orange") aufwies, und somit mit einem Element, das sich auf den Geruch bezieht, in Verkehr gebracht war.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 14 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 1 iVm § 10b Abs. 2 TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995, i.d.g.F.

2. §14 Abs. 1 Z1 iVm §2 Abs. 1 Z1 iVm § 10b Abs. 2 TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995, i.d.g.F.

3. § 14 Abs. 1 Z1 iVm § 2 Abs. 1 Z 1 iVm § 10b Abs. 2 TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995, i.d.g.F.

4. § 14 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z1 iVm § 10b Abs. 2 TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995, i.d.g.F.

5. § 14 Abs. 1 Z 1 iVm §2 Abs. 1 Z 1 iVm § 10b Abs. 2 TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995, i.d.g.F.

6. § 14 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 1 iVm § 10b Abs. 7 Z 7 TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995, i.d.g.F.

7. § 14 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 1 iVm § 10b Abs. 7 Z 7 TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995, i.d.g.F.

8. §14 Abs. 1 Z1 iVm §2 Abs. 1 Z1 iVm § 10b Abs. 7 Z 7 TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995, i.d.g.F.

9. §14 Abs. 1 Z1 iVm §2 Abs. 1 Z1 iVm § 10b Abs. 7Z7TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995, i.d.g.F.

10. § 14 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 1 iVm § 10b Abs. 7 Z 7 TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995, i.d.g.F.

11. §14 Abs. 1 Z1 iVm §2 Abs. 1 Z1 iVm § 10c Abs. 2 Z2 iVm §5d Abs. 1 Z1 TNRSG, BGBl.431/1995, i.d.g.F.

12. § 14 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 1 iVm § 10c Abs. 2 Z 2 iVm § 5d Abs. 1 Z 1 TNRSG, BGBl. 431/1995, i.d.g.F.

13. § 14 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 1 iVm § 10c Abs. 2 Z 2 iVm § 5d Abs. 1 Z 1 TNRSG, BGBl. 431/1995, i.d.g.F.

14. § 14 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 1 iVm § 10c Abs. 2 Z 2 iVm § 5d Abs. 1 Z 1 TNRSG, BGBl. 431/1995, i.d.g.F.

15. § 14 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 1 iVm § 10c Abs. 2 Z 2 iVm § 5d Abs. 1 Z 1 TNRSG, BGBl. 431/1995, i.d.g.F.

16. § 14 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 1 iVm § 10c Abs. 2 Z 2 iVm § 5d Abs. 1 Z 3 TNRSG, BGBl. 431/1995, i.d.g.F.

17. § 14 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 1 iVm § 10c Abs. 2 Z 2 iVm § 5d Abs. 1 Z 3 TNRSG, BGBl. 431/1995, i.d.g.F.

18. § 14 Abs. 1 Z1 iVm § 2 Abs. 1 Z1 iVm § 10c Abs. 2 Z 2 iVm § 5d Abs. 1 Z 3 TNRSG, BGBl. 431/1995, i.d.g.F.

19. § 14 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 1 iVm § 10c Abs. 2 Z 2 iVm § 5d Abs. 1 Z 3 TNRSG, BGBl. 431/1995, i.d.g.F.

20. § 14 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 1 iVm § 10c Abs. 2 Z 2 iVm § 5d Abs. 1 Z 3 TNRSG, BGBl. 431/1995, i.d.g.F.

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

1. €375,00

2. €375,00

3. €375,00

4. €375,00

5. €375,00

6. €375,00

7. €375,00

8. €375,00

9. €375,00

10. €375,00

11. €375,00

12. €375,00

13. €375,00

14. € 375,00

15. €375,00

16. €375,00

17. €375,00

18. €375,00

19. €375,00

20. € 375,00

falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von Ersatzfreiheitsstrafe von

0 Tage(n) 17 Stunde(n) 0 Minute(n)

0 Tage(n) 17 Stunde(n) 0 Minute(n)

0 Tage(n) 17 Stunde(n) 0 Minute(n)

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Gemäß

§ 14 Abs. 1 Z 1 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz -TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995, i.d.g.F.

§ 14 Abs. 1 Z 1 TNRSG, BGBl.

Nr. 431/1995, i.d.g.F.

§ 14 Abs. 1 TNRSG, BGBl. Nr.

431/1995, i.d.g.F.

§ 14 Abs. 1 Z 1 TNRSG, BGBl.

Nr. 431/1995, i.d.g.F

§ 14 Abs. 1 Z 1 TNRSG, BGBl.

Nr. 431/1995, i.d.g.F.

§ 14 Abs. 1 Z 1 TNRSG, BGBl.

Nr. 431/1995i.d.g.F.

§ 14 Abs. 1 Z 1 TNRSG, BGBl.

Nr. 431/1995, i.d.g.F.

§ 14 Abs. 1 Z 1 TNRSG, BGBl.

Nr. 431/1995, i.d.g.F.

§ 14 Abs. 1 Z 1 TNRSG, BGBl.

Nr. 431/1995, i.d.g.F.

§ 14 Abs. 1 Z 1 TNRSG, BGBl.

Nr. 431/1995, i.d.g.F

§ 14 Abs. 1 Z 1 TNRSG, BGBl.

431/1995, i.d.g.F.

§ 14 Abs. 1 Z 1 TNRSG, BGBl.

431/1995, i.d.g.F.

§ 14 Abs. 1 Z 1 TNRSG, BGBl.

431/1995 i.d.g.F.

§ 14 Abs. 1 Z 1 TNRSG, BGBl.

431/1995 i.d.g.F.

§ 14 Abs. 1 Z 1 TNRSG, BGBl.

431/1995, i.d.g.F.

§ 14 Abs. 1 Z 1 TNRSG, BGBl.

431/1995, i.d.g.F.

§ 14 Abs. 1 Z 1 TNRSG, BGBl.

431/1995, i.d.g.F.

§ 14 Abs. 1 Z 1 TNRSG, BGBl.

431/1995, i.d.g.F.

§ 14 Abs. 1 Z 1 TNRSG, BGBl.

431/1995, i.d.g.F.

§ 14 Abs. 1 Z 1 TNRSG, BGBl.

431/1995, i.d.g.F.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 750,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 8.250,00

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringen die Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass jedenfalls hinsichtlich der Fakten 1 bis 5 und 11 bis 15 der Erstbeschwerdeführer zu Unrecht bestraft worden sei. Das Straferkenntnis werde hinsichtlich der Fakten 1 bis 5 und 11 bis 15 sowie hinsichtlich des Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens bekämpft. Geringfügige Änderungen von Produktbezeichnungen würden keine wesentliche Änderung eines Erzeugnisses iSd § 10b Abs 2 TNRSG darstellen. Abs 3 leg.cit. definiere den gebotenen Inhalt von Meldungen. Produkt- bzw Markennamen würden nicht dazu gehören, sodass kein gesetzliches Tatbild verwirklicht sei. Der Zweitbeschwerdeführerin sei seitens ihres Ansprechpartners beim Hersteller ausdrücklich zugesichert worden, dass die inkriminierten Produkte österreichkonform seien und alle Auflagen erfüllt würden. Der Verkäufer/Hersteller habe die Registrierung mit 100 % Sicherheit bestätigt. Bei der Zweitbeschwerdeführerin habe man sich hinsichtlich der inkriminierten Produkte nach Treu und Glauben darauf verlassen können, dass man sich beim Hersteller ausnahmslos rechtmäßig verhalten werde. Zu den Fakten 11 bis 15 gingen die Beschwerdeführer davon aus, dass bei den inkriminierten Produkten aufgrund der Keramik Coil Technologie tatsächlich mit nur 2 ml Liquid die Möglichkeit von 999 Zügen gegeben sei. Je nach Inhalationsstil möge es naturgemäß Schwankungen geben. Die Beschwerdeführer hätten auf die Richtigkeit des Testreports vom 02.03.2023 vertrauen können. Dass die AGES zu anderweitigen Testergebnissen gekommen sei, sei für den Beschwerdeführer nicht vorhersehbar gewesen. Dem Beschwerdeführer sei nicht einmal der geringste Grad eines Verschuldens anzulasten, welcher eine Bestrafung rechtfertigen könnte.

II.Sachverhalt:

Die BB mit dem Sitz in **** Z, Adresse 2 ist Großhändlerin für Trafikanten und Tankstellen. Der Erstbeschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin. Diese ist weder Importeurin noch Herstellerin der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses genannten elektronischen Zigaretten. Die Kunden bestellen bei der Zweitbeschwerdeführerin und die Ware wird dann per Post zugestellt. Im Lager selbst kann man nichts erwerben.

Die Probennahme erfolgte in einem Ausweichlager in Y, Adresse 4.

Nicht festgestellt werden konnte, dass die inkriminierten Produkte bereits für den Versand an einen bestimmten Kunden vorbereitet waren.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, insbesondere in die Anzeige des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 24.09.2024, GZ *** sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers AA im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 27.05.2025.

In der Anzeige des BMSGPK (Anhang 003-007) wird als Hersteller und Importeur der elektronischen Zigaretten „Aroma King cosmic max ARROW MNT, BEACHQIUI HUNNYDEW, GREEN APL, ALLO MNG HUNNYDEW und LISHT PF ORNG die Symetricus LTD, PlacWolnosci 4, 40-078 Katowice genannt. Bereits damit ist klargestellt, dass die BB weder Herstellerin noch Importeurin dieser elektronischen Zigaretten ist.

Die Feststellungen zur Tätigkeit der BB ergeben sich aufgrund der schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Erstbeschwerdeführers.

IV.Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Tabak- und Nichtraucherinnen bzw Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) BGBl Nr 431/1995 idgF lauten:

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

1. „Tabakerzeugnis“ jedes Erzeugnis, das zum Rauchen, Schnupfen, Lutschen oder Kauen bestimmt ist, sofern es ganz oder teilweise aus Tabak, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Tabak in gentechnisch veränderter oder unveränderter Form handelt, besteht,

1b. „elektronische Zigarette“ ein Erzeugnis, das zum Konsum nikotinhältigen oder nikotinfreien Dampfes (Nebels) mittels eines Mundstücks verwendet werden kann, oder jeder Bestandteil dieses Produkts, einschließlich einer Kartusche, eines Tanks, und des Gerätes ohne Kartusche oder Tank. Elektronische Zigaretten können Einwegprodukte oder mittels eines Nachfüllbehälters oder Tanks nachfüllbar sein oder mit Einwegkartuschen nachgeladen werden,

2. „Inverkehrbringen“ die entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung von Produkten – unabhängig vom Ort ihrer Herstellung – für Verbraucherinnen bzw. Verbraucher,

Verbot des Inverkehrbringens

§ 2.

(1) Das Inverkehrbringen von

1. Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, die den §§ 4 bis 10e oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen nicht entsprechen oder

2. Tabak zum oralen Gebrauch oder

3. Kautabak

ist verboten.

(…)

Erscheinungsbild

§ 5d.

(1)Die Kennzeichnung der Packung und der Außenverpackung sowie das Tabakerzeugnis selbst dürfen weder Elemente noch Merkmale aufweisen, die

1. ein Tabakerzeugnis bewerben oder zu dessen Konsum anregen, indem sie einen irreführenden Eindruck von seinen Eigenschaften, gesundheitlichen Wirkungen, Risiken oder Emissionen erwecken; die Beschriftungen dürfen keine Informationen über den Gehalt des Tabakprodukts an Nikotin, Teer oder Kohlenmonoxid enthalten,

2. suggerieren, dass ein bestimmtes Tabakerzeugnis weniger schädlich als ein anderes sei oder auf eine Reduzierung einiger schädlicher Bestandteile des Rauchs abziele oder belebende, energetisierende, heilende, verjüngende, natürliche oder ökologische Eigenschaften oder einen sonstigen Nutzen für die Gesundheit oder Lebensführung habe,

3. sich auf den Geschmack, Geruch, eventuelle Aromastoffe oder sonstige Zusatzstoffe oder auf deren Fehlen beziehen,

4. einem Lebensmittel- oder Kosmetikerzeugnis ähneln,

5. suggerieren, dass ein bestimmtes Tabakerzeugnis eine verbesserte biologische Abbaubarkeit oder sonstige Vorteile für die Umwelt aufweise.

Inverkehrbringen elektronischer Zigaretten

§ 10b.

(2) Die Herstellerinnen bzw. Hersteller und Importeurinnen bzw. Importeure von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern haben dem Bundesministerium für Gesundheit jegliche derartige Erzeugnisse, die sie in Verkehr zu bringen beabsichtigen, zu melden. Die Meldung muss in elektronischer Form mindestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Inverkehrbringen erfolgen. Bei elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern, die bei Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits in Verkehr sind, muss die Meldung innerhalb von sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt erfolgen. Jede wesentliche Änderung eines Erzeugnisses muss vor dem Inverkehrbringen des veränderten Produktes gemeldet werden. Das Produkt darf frühestens sechs Monate nach der Meldung in Verkehr gebracht werden.

Strafbestimmungen

§ 14.

(1)Wer

1. Tabakerzeugnisse oder verwandte Erzeugnisse entgegen § 2 in Verkehr bringt,

2. gegen das Versandhandelsverbot gemäß § 2a verstößt,

3. gegen die Meldepflichten gemäß §§ 8, 8a, 8c, 10a und 10b verstößt,

4. entgegen § 11 Werbung oder Sponsoring betreibt,

5. gegen die Bestimmungen hinsichtlich des Erscheinungsbildes gemäß §§ 5 bis 6, 10c und 10f verstößt,

6. gegen die Bestimmungen in Bezug auf Beschlagnahme, Verfall und Produktrückruf der §§ 10d oder 10e verstößt,

7. gegen das Verkaufsverbot an Jugendliche gemäß § 2a verstößt,

begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr. 52/1991 idG Fassung lauten:

Besondere Fälle der Verantwortlichkeit

§ 9.

(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

§ 44a.

Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

§ 45.

(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

V.Erwägungen:

Elektronische Zigaretten gelten gemäß § 1 Z 1b TNRSG als „verwandte Erzeugnisse“ iSd § 1 Z 1e TNRSG.

Nach § 2 Abs 1 TNRSG ist das Inverkehrbringen dieser Produkte verboten, sofern sie nicht den Vorgaben der §§ 4 bis 10e TNRSG entsprechen.

Gemäß § 1 Z 2 TNRSG bedeutet „Inverkehrbringen“ die entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung von Produkten für Verbraucher -unabhängig vom Herstellungsort.

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Spruchpunkte 1. bis 5. und 11. bis 15. vorgeworfen, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs 1 (gemeint VStG) zur Vertretung nach außen berufenen Organ der BB es zu verantworten zu haben, dass zumindest am 29.11.2023 in **** Y, Adresse 4 (Ort der Probeentnahme), eine elektronische Zigarette ohne korrekte EU-CEG Meldung in Verkehr gebracht wurde bzw mit Merkmalen in Verkehr gebracht war, welche einen irreführenden Eindruck von seinen Eigenschaften erwecken würden.

Dem Beschwerdeführer wird sohin – verkürzt dargestellt – das Inverkehrbringen von elektronischen Zigaretten, welche nicht den Bestimmungen des TNRSG entsprechen, vorgeworfen.

Nach der Legaldefinition des § 1 Abs 2 TNRSG bedeutet „Inverkehrbringen“ die entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung von Produkten für Verbraucher – unabhängig vom Herstellungsort. Sowohl die Anzeigerin als auch die belangte Behörde gehen offensichtlich davon aus, dass die Lagerung von Produkten in einem Großhandelsbetrieb bereits den Tatbestand des „Inverkehrbringens“ erfüllt, ohne dazu jedoch nähere Feststellungen zu treffen. Entsprechend der Anzeige der AGES wurden die inkriminierten Produkte in den Lagerräumlichkeiten der BB in Y überprüft und beanstandet. Ob es sich dabei um einen Abgabeort für Verbraucher handelt, wurde nicht festgestellt. Im Gegenteil hat sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergeben, dass die Zweitbeschwerdeführerin lediglich Großhändlerin ist und ihre Waren an Trafikanten bzw Tankstellenbetreiber veräußert.

Wie das Landesverwaltungsgericht Tirol bereits in seiner Entscheidung vom 25.03.2025, LVwG2025/34/0596, festgehalten hat, stellt das „Inverkehrbringen“ von verwandten Erzeugnissen wie elektronischen Zigaretten ein Begehungsdelikt dar. Maßgeblich ist der Ort, an dem das Produkt in Verkehr gebracht wurde. Erfolgt die Lieferung durch einen Handelsbetrieb, so wird die Verwaltungsübertretung am Sitz des Betriebes in dem Moment begangen, in dem das Produkt expediert (versandt) wird. Korrespondierend zum Tatzeitpunkt ist Tatort der Ort, von dem aus das Produkt ausgeliefert wird (vgl VwGH 24.10.2018, Ra 2017/10/0198mwN zum Inverkehrbringen von Lebensmitteln).

Im vorliegenden Fall würde die maßgebliche Tathandlung des Großhändlers in der Lieferung der „verwandten Erzeugnisse“ an einen Trafikanten bzw Tankstellenbetreiber liegen. Das „Inverkehrbringen“ wäre mit dem Versand der Produkte abgeschlossen. Diesbezüglich liegen jedoch keinerlei Ermittlungsergebnisse vor, wann die in Rede stehenden Produkte versandt worden wären. Wesentliches Tatbestandsmerkmal der Strafbestimmung des § 14 Abs 1 Z 1 TNRSG ist das „Inverkehrbringen“. Da die Tatzeit des „Inverkehrbringens“ von der Anzeigerin mit dem Zeitpunkt der Probennahme gleichgesetzt wird (Vgl S 27 des Untersuchungszeugnisses) und somit nicht korrekt festgestellt wurde, erweist sich das gegenständliche Straferkenntnis bereits aus diesem Grund rechtswidrig und war daher der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers bereits aus diesem Grund Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 VStG einzustellen.

Da dem Beschwerdeführer in seiner Funktion als nach § 9 Abs 1 VstG zur Vertretung nach außen berufenen Organ der Großhändlerin der korrekte Tatzeitpunkt des „Inverkehrbringens“ bis zum Ablauf der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist (§ 31 Abs 1 VStG) nicht vorgehalten wurde, ist sohin auch Verfolgungsverjährung eingetreten.

Weiters ist festzuhalten, dass sich die Verpflichtung nach § 10b Abs 2 TNRSG, eine Meldung in elektronischer Form an das Gesundheitsministerium im EU-CEG zu erstatten, an die Hersteller bzw. Importeure richtet. Nur diese sind zur Meldung nach § 10b TNRSG verpflichtet und nur diese sind daher nach § 14 Abs 1 Z 3 TNRSG bei Zuwiderhandeln strafbar.

Eine Ausdehnung der Verantwortung für die Meldung nach § 10b TNRSG in der von der Anzeigerin und der Behörde vorgeworfenen Form auf Dritte, die nicht Hersteller oder Importeure, sondern Inverkehrbringer sind, kommt in einem Verwaltungsstrafverfahren nicht in Betracht. Dies würde zu einer Ausdehnung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung führen. Dem steht nach der ständigen Judikatur das Verbot einer ausdehnenden Auslegung verwaltungsstrafrechtlicher Tatbestände entgegen (VwGH 24.10.2019, Ra 2018/02/0266, 31.07.2014, Ro 2014/02/0099, ua.). Die Übertretungen 1.-5. des angefochtenen Straferkenntnisses wären daher auch aus diesen Gründen zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren betreffend die Übertretungen 1.-5. gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.

Zur Zweitbeschwerdeführerin ist festzuhalten, dass diese nicht Adressatin des bekämpften Straferkenntnisses ist, weshalb die Beschwerde diesbezüglich zurückzuweisen war.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

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