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LVwG-2025/35/1144-2•LVwG T LVwG-2025/35/1144-2
LVwG-2025/35/1144-2Landesverwaltungsgericht10.06.2025
Bringungsgemeinschaft<br/>Land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht<br/>Beschluss der Vollversammlung<br/>Einspruch<br/>Satzung<br/>Land- und forstwirtschaftlicher Zweck<br/>Skiweg<br/>Spazierweg<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ aufgrund der Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung Abteilung CC vom 19.3.2025, ***, betreffend einen Antrag auf Aufhebung eines Beschlusses der Vollversammlung einer Bringungsgemeinschaft nach dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1970 (GSLG 1970),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend geändert, dass dessen Spruch wie folgt zu lauten hat:
„Dem Antrag (Einspruch) wird gemäß § 19 GSLG 1970 i.V.m. den §§ 8 Abs. 5 und 19 der Satzung der Bringungsgemeinschaft X-Weg Folge gegeben und der von der Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft X-Weg am 17.1.2025 zu Tagesordnungspunkt 3. gefasste Beschluss behoben.“
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensablauf:
1. Zum angefochtenen Bescheid vom 19.3.2025, ***:
Am 17.1.2025 fand eine Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft X-Weg statt, an der auch Herr AA persönlich teilnahm. Der Tagesordnungspunkt 3. lautete „Beratung und Beschlussfassung zur vorliegenden Benutzungsvereinbarung“. Die vom Obmann EE unterfertigte Einladung zu dieser Sitzung wurde mit Email des Schriftführers FF vom 10.1.2025 an die Mitglieder der Bringungsgemeinschaft übermittelt. Mit weiterem Email von Herrn FF vom selben Tag wurde auch ein als „Wegnutzungsvereinbarung neu“ umschriebenes Dokument übermittelt.
Im Protokoll zur Vollversammlung vom 17.1.2025 wird zum oben angesprochenen Tagesordnungspunkt 3. Folgendes ausgeführt: „Nach reger Diskussion über die Punkte in der Benutzungsvereinbarung, Änderung einiger Punkte und Einwand von AA, der Obmann sollte die Benutzungsvereinbarung von einem Rechtsbeistand überprüfen lassen (wurde abgelehnt) wurde wie folgt abgestimmt:“
Aus der folgenden Auflistung geht hervor, dass 13 Mitglieder mit ja gestimmt haben, 2 Mitglieder sich enthalten haben und dass AA mit nein gestimmt hat.
Mit Schreiben vom 23.1.2025 erhob Herr AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, einen näher begründeten Einspruch gegen den eben dargestellten Tagesordnungspunkt 3.
Nachdem der Obmann der Bringungsgemeinschaft X-Weg mit Schreiben vom 3.3.2025 zu diesem Einspruch Stellung genommen hatte, entschied die Tiroler Landesregierung Abteilung CC mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß den §§ 17 und 19 GSLG 1970 iVm den §§ 6, 7 und 8 Abs 5 der Satzung der Bringungsgemeinschaft X-Weg, dass der Antrag des AA auf Aufhebung des in der Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft X-Weg vom 17.01.2025 zu TOP 3 gefassten Beschlusses „Beratung und Beschlussfassung zur vorliegenden Benutzungsvereinbarung“ sowie die gestellten Eventualanträge als unbegründet abgewiesen werden.
Begründend legte die belangte Behörde zunächst dar, dass der gegenständliche Einspruch zulässig sei, und führte sodann zu den einzelnen Punkten dieses Einspruchs wie folgt aus:
„Zu Pkt. 2.1. des Einspruches
Vom Einspruchswerber wird vorgebracht, dass die in der Vollversammlung am 17.1.2025 beschlossene Benutzungsvereinbarung im Rahmen der Vollversammlung gegenüber dem mit der Einladung zur Vollversammlung verschickten Entwurf, abgeändert wurde. Damit würde ein Verstoß gegen die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 der Satzungen der Bringungsgemeinschaft X-Weg bestehen.
Aus der vom Obmann der Bringungsgemeinschaft X-Weg eingeholten Stellungnahme zum gegenständlichen Einspruch gegen den Beschluss der Vollversammlung ergibt sich, dass die Einladung zur Vollversammlung mit Email vom 10.1.2025, also eine Woche vor der Vollversammlung, zugestellt wurde. Dieser Einladung waren die Tagesordnung der Vollversammlung sowie das Protokoll der vorhergehenden Vollversammlung vom 20.12.2024 angeschlossen. Ebenfalls mit Email vom 10.1.2025 wurde der Entwurf für die Wegnutzungsvereinbarung, welche lt. TOP 3 der Vollversammlung zur ‚Beratung und Beschlussfassung‘ stand, allen Mitgliedern nachgereicht.
Aus der Diktion ‚Beratung und Beschlussfassung‘ ergibt sich nach Auffassung der Agrarbehörde, dass auch mit einer Abänderung der Vereinbarung im Rahmen der Vollversammlung gerechnet werden musste.
Dieser Umstand kann nicht zur Aufhebung des Beschlusses der Vollversammlung führen. Alle formalen Vorschriften (Ladung, Tagesordnung, Anwesenheit, Abstimmungsergebnis) für die Beschlussfassung liegen vor.
Im Übrigen ist es so, dass zwischen der DD GmbH und der Bringungsgemeinschaft X-Weg sowie den Liegenschaftseigentümern bereits seit Jahren eine aufrechte Wegnutzungsvereinbarung besteht. Laut Präambel zur gegenständlichen Wegnutzungsvereinbarung sollen mit der vorliegenden Vereinbarung bestehende Rechte und Pflichten der DD GmbH klargestellt und präzisiert werden. Lt. den Ausführungen des Obmannes der Bringungsgemeinschaft X-Weg in seiner Stellungnahme zum gegenständlichen Einspruch wurde die Vereinbarung bereits mehrfach, zuletzt in der Vollversammlung vom 20.12.2024, besprochen.
Der Inhalt der Vereinbarung war daher dem Einspruchswerber hinlänglich bekannt.
Aus der Sicht der Agrarbehörde sind die Bestimmungen der Vereinbarung auch nicht in einem Ausmaß komplex, dass diese ohne rechtliche Beratung nicht verständliche wären. Alle übrigen anwesenden Mitglieder haben sich offensichtlich in der Lage gefühlt, über den Sachverhalt abzustimmen.
Zu Pkt. 2.2 des Einspruches
Eine Bringungsgemeinschaft ist Kraft Gesetz eine Körperschaft öffentlichen Rechts und daher im Rahmen ihrer Selbstverwaltung berechtigt, rechtsgeschäftliche Aktivitäten auszuüben.
§ 17 Abs. 1 und 2 GSLG 1970 sieht vor, dass Beschlüsse, die die ordentliche Verwaltung übersteigen, wie z.B. die Aufnahme von Darlehen, der Genehmigung durch die Agrarbehörde bedürfen. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn ein Beschluss gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt oder aus wirtschaftlichen Gründen unzweckmäßig ist.
Ein Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen des GSLG 1970 liegt nach Ansicht der Agrarbehörde nicht vor, da die gegenständliche Wegnutzungsvereinbarung eine privatrechtliche Regelung zur Wegnutzung darstellt, welche nicht nach den Bestimmungen des GSLG 1970 zu regeln ist. Die gem. GSLG 1970 mit Bescheid eingeräumten Bringungsrechte sind für alle Mitglieder nach wie vor bescheidgemäß ausübbar.
Einen wirtschaftlichen Nachteil durch die gegenständliche Wegnutzungsvereinbarung vermag die Agrarbehörde nicht zu erkennen. Es werden der Bringungsgemeinschaft keine finanziellen Belastungen auferlegt, vielmehr ist es so, dass die DD GmbH sich verpflichtet, die Wegerhaltung zur Gänze zu tragen wobei davon auszugehen ist, dass der Weg für die Zwecke der Liftgesellschaft einen höheren Nutzungsstandart aufzuweisen hat, als für die landwirtschaftliche Nutzung, sodass der entsprechende Zustand für die landwirtschaftliche Nutzung jedenfalls gegeben ist. Mehrbelastungen für die einzelnen Mitglieder lassen sich aus der Vereinbarung auch nicht ableiten.
Aus der Sicht der Agrarbehörde kann daher der vorliegende Beschluss der Vollversammlung keine Bewilligungspflicht gem. § 17 Abs. 1 GSLG 1970 auslösen.
Zu Pkt. 2.3. des Einspruches
Auch die in der Vereinbarung enthaltene Kündigungsklausel stellt aus der Sicht der Agrarbehörde keinen Grund für eine Aufhebung des Vollversammlungsbeschlusses dar zumal diese keine Auswirkungen auf die Ausübung des Bringungsrechtes hat und sich auch keine finanzielle Mehrbelastung der Bringungsgemeinschaft bzw. deren Mitglieder darstellt.
Was die angesprochene ‚Wintersperre‘ angeht ist festzustellen, dass lt. Bescheid vom 30.09.1985, ***, unter Spruchpunkt VII. die Benützung des Bringungsweges im Winter ohnedies verboten ist.
Wenn diese Wintersperre nunmehr in der Vereinbarung datumsmäßig präzisiert wird, so kann dies aus der Sicht der Agrarbehörde keinen Grund für eine Aufhebung des Vollversammlungsbeschlusses darstellen.
Abgesehen davon wird in der Vereinbarung auch festgehalten, dass die Befahrbarkeit des X-Weges von der Schiliftgesellschaft innerhalb von drei Tagen nach Saisonschluss herzustellen ist, sodass davon auszugehen ist, dass die Nutzbarkeit des Bringungsweges für landwirtschaftliche Zwecke in ausreichendem Maß gewährleistet ist.
Der Umstand, dass die Weganlage mit einer weiteren Weganlage verbunden worden sei, ist mit dem gegenständlichen Beschluss nicht in Verbindung zu bringen. Sollten sich die Gegebenheiten im Zusammenhang mit dem Nutzerkreis geändert haben, so bestehen dazu entsprechende, im GSLG 1970 geregelte gesetzliche Bestimmungen.
Abschließend sei noch darauf verwiesen, dass der Einspruchswerber als von der Weganlage betroffener Grundeigentümer auch die Möglichkeit hat auf die zu schließende privatrechtliche Vereinbarung im eigenen Wirkungsbereich Einfluss zu nehmen.“
Laut dem im gegenständlichen Akt einliegenden Zustellschein wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid dem nunmehrigen Beschwerdeführer am 31.3.2025 zugestellt.
Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhob Herr AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Beschwerde, welche am 28.4.2025 per Post an die belangte Behörde übermittelt wurde.
Begründet wird diese Beschwerde unter Punkt 1. zunächst damit, dass die an den Beschwerdeführer im Vorfeld der Vollversammlung übermittelte Benutzungsvereinbarung nicht jener Version entsprochen habe, über welche letztlich von der Vollversammlung ein Genehmigungsbeschluss gefasst wurde. Bereits zu Beginn der Versammlung sei eine (abgeänderte) Vereinbarung in Vorlage gebracht worden, die sich inhaltlich von der im Zuge der Einladung mit Email vom 10.1.2025 übermittelten Version unterschieden habe. Dem Beschwerdeführer sei es daher nicht möglich gewesen, jene Vereinbarung vor der Beschlussfassung zu erlangen, zu sichten und rechtlich überprüfen zu lassen, über die letztlich dann entschieden wurde. Der Beschwerdeführer hätte als Landwirt juristische Hilfe benötigt.
Änderungen seien vom Tagesordnungspunkt „Beratung und Beschlussfassung zur vorliegenden Benutzungsvereinbarung" nicht umfasst. Mit einer geänderten Vertragsversion hätten sich die Mitglieder der Bringungsgemeinschaft in einer neu anzuberaumenden Vollversammlung befassen und dort eine Beschlussfassung darüber treffen müssen.
Der Beschluss sei somit mangelhaft, weil Formerfordernisse insofern nicht eingehalten worden seien, als über eine Vereinbarung abgestimmt wurde, die so nicht auf der Tagesordnung stand. Es liege ein Verstoß gegen § 6 Abs 4 der Satzung vor.
Unter Punkt 2. der Beschwerde wird vorgebracht, dass die gegenständliche Vereinbarung, die eine Benützung der Weganlage durch die Seilbahn, völlig unentgeltlich bzw. ohne Bezahlung eines entsprechend hohen einmaligen oder laufenden Benützungsentgeltes vorsehe, auch nicht den rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen der Gemeinschaft entspreche. Die intensive Inanspruchnahme des Bringungsweges durch das Seilbahnunternehmen gebiete eine entsprechende Abgeltung, bzw sei mit Zielen des Bringungsweges nach den Bestimmungen des GSLG, nämlich das Verbringen von Sachen und Personen über fremden Grund zugunsten land- und forstwirtschaftlich gewidmeter Grundstücke zum Zwecke ihrer zweckmäßigen (land- und fortwirtschaftlichen) Bewirtschaftung (§ 1 und § 2 Abs 1 Z 1), gar nicht vereinbar.
Zudem handle es sich beim gegenständlichen Beschluss, mit welchem einem Dritten Rechte eingeräumt werden, um ein „Rechtsgeschäft", das jedenfalls die ordentliche Verwaltung iSd § 17 Abs 1 lit d GSLG übersteige und der Genehmigung durch die Agrarbehörde unterliege. Der Einspruchswerber werde durch die massive Mehrbeanspruchung des Weges in Hinkunft einen höheren Beitrag zur Instandhaltung der Weganlage leisten müssen, zumal gemäß vorliegendem Vertrag die Bergbahn gem. Pkt. 3. den Weg nur so zu warten und instandzuhalten habe, dass er für den gewöhnlichen landwirtschaftlichen Verkehr befahren werden kann. Das bedeute allerdings, dass für die darüber hinausgehende Nutzung durch die Bergbahn, die unweigerlich Schäden an der Weganlage hervorrufen werde, die Weggemeinschaft aufkommen müsse, da für diese die Nutzung zum landwirtschaftlichen Verkehr nicht ausreichen werde.
Auch der Referenzzustand gemäß Ziffer 2 Pkt. 3. der beschlossenen Wegnutzungsvereinbarung entspreche nicht den Interessen der Gemeinschaft, weil die Bergbahn bereits in der Vollversammlung vom 13.4.2016 anerkannt habe, nach Ende der Baustelle den Weg, der erheblich in Mitleidenschaft gezogen worden sei, general zu sanieren. Tatsächlich habe dies die Bergbahn nie veranlasst.
Dadurch, dass die Bringungsanlage auch als Single-Trail genutzt und für Fußgänger freigegeben werden solle, entstehe ein beträchtliches Haftungspotenzial, zumal die Gefahr bestehe, dass Fußgänger bei den landwirtschaftlichen Arbeiten der Mitglieder verletzt werden könnten. Damit werde das eigentliche Wesen bzw. die eigentliche Bestimmung des Weges, nämlich die Erfüllung von landwirtschaftlichen Zwecken, torpediert. Grundsätzlich wird weiter unten zu Punkt 5. der Beschwerde ausgeführt, dass die Einräumung eines Benützungsrechtes an der Bringungsanlage zugunsten einer Seilbahn zur Erschließung mehrerer Seilbahnanlagen samt Gastgewerbebetriebe udgl. nicht dem gesetzlich normierten Zweck entspreche, es auf diese Weise zu einer Zweckentfremdung der gesetzlich determinierten Bringungsanlage komme und dies dazu führe, dass der gefasste Beschluss auch unter diesem Gesichtspunkt als rechtswidrig zu qualifizieren sei.
Weiters wird kritisiert, dass der gegenständliche Beschluss ohne Beiziehung eines Rechtsbeistandes erfolgt sei, obwohl es eines solchen aufgrund der Kompliziertheit der Vereinbarung bedurft hätte, dass die Vereinbarung auch auf völlig ungewisse zukünftige bauliche Maßnahmen abstelle und zudem eine Meistbegünstigungsklausel enthalte, obwohl nicht alle Mitglieder dieselben Anteile aufweisen und auch unterschiedlich belastet würden.
Unter Punkt 3. der Beschwerde wird der Umstand beanstandet, dass die gegenständliche Vereinbarung de facto nicht aufgekündigt werden könne. Zudem sei die vorgesehene Wintersperre nicht akzeptabel, da der Einspruchswerber dadurch die Bringungsanlage im Zeitraum vom 15. November eines jeden Jahres bis zum Abschluss der Saison nicht mehr befahren dürfe, obwohl im Zuge der Landwirtschaft auch Tätigkeiten vorzunehmen seien, die innerhalb dieses Zeitraums anfallen. Zudem dürfe auch nicht vergessen werden, dass der Weg entgegen der vom Gesetz intendierten landwirtschaftlichen Nutzung als Skiweg benutzt und deshalb beschneit werden solle und es dementsprechend sehr lange dauere, bis der von der Seilbahn auf der Weganlage angebrachte Kunstschnee tatsächlich geschmolzen ist, weshalb die Weganlage für den Beschwerdeführer de facto für sieben Monate nicht mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen benutzbar sei.
Unter Punkt 4. der Beschwerde wird schließlich noch ausgeführt, dass es die im angefochtenen Bescheid angesprochene bestehende Benützungsvereinbarung zwischen der DD GmbH, der Bringungsgemeinschaft X-Weg sowie den Liegenschaftseigentümern gar nicht gäbe und weder mit ihm selbst noch mit seinen Rechtsvorgängern jemals eine entsprechende Benützungsvereinbarung abgeschlossen worden sei, die es der Gesellschaft erlauben würde, die über die Grundstücke des Beschwerdeführers verlaufenden Wegteilstrecken des X-Weges zu benützen.
3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht:
Die gegenständliche Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht an die Bringungsgemeinschaft X-Weg zum Parteiengehör versandt.
Eine Stellungnahme wurde innerhalb der eingeräumten Frist nicht erstattet.
II. Rechtliche Erwägungen:
1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.
Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegenden Beschwerde auch zulässig.
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des GSLG 1970 (§§ 1, 5, 14, 17 bis 19) lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 1
Begriffsbestimmungen
(1) Ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes ist das zugunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen und Sachen über fremden Grund zu bringen.
(2) Bringungsrechte können auch die Berechtigung umfassen,
a) eine Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten, zu benützen und zu verwalten;
b) eine fremde Bringungsanlage zu benützen und auszugestalten;
c) die zu bringenden Sachen auf fremdem Grund zu lagern;
d) die zur Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung einer Bringungsanlage notwendigen Sachen über fremden Grund zu bringen und auf fremdem Grund zu lagern.
(3) Das Bringungsrecht ist als Realrecht ein Zubehör des berechtigten Grundstückes.“
„§ 5
Benützerkreis
(1) Auf Seilwegen, deren Ausstattung den für die Personenbeförderung gemäß § 4 Abs. 2 erlassenen Vorschriften entspricht, dürfen nur folgende Personen befördert werden:
a) Eigentümer, Pächter oder Fruchtnießer der berechtigten Grundstücke, sonstige Nutzungsberechtigte sowie Hausangehörige und Arbeitskräfte dieser Personen;
b) Personen, welche die in lit. a angeführten Personen zu sich kommen lassen, soweit es sich nicht um Gäste von Gast- und Schankgewerbebetrieben handelt;
c) Personen, deren Beförderung im öffentlichen Interesse, insbesondere für Zwecke des Gesundheits- und Veterinärwesens, geboten erscheint.
(2) Die Beförderung von Personen hat unentgeltlich zu erfolgen.
(3) Das Recht zur Benützung von Güterwegen auf Grundflächen, die nicht eingelöst oder nicht enteignet wurden, steht ohne Zustimmung des Grundeigentümers nur den im Abs. 1 genannten Personen zu.“
„§ 14
Bildung von Bringungsgemeinschaften
(1) Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit. a) oder zur Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit. b) umfasst, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern gemeinsam eingeräumt, so bilden die Eigentümer dieser Grundstücke eine Bringungsgemeinschaft.
(2) Die Eigentümer anderer als der im Abs. 1 genannten Grundstücke sind auf ihren Antrag als Mitglieder in die Bringungsgemeinschaft einzubeziehen, wenn
a) die Mitbenützung der Bringungsanlage die zweckmäßige Bewirtschaftung der einzubeziehenden Grundstücke erleichtern würde und
b) die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 vorliegen.
(3) Die Eigentümer anderer als der im Abs. 1 genannten Grundstücke sind weiters auf Antrag der Bringungsgemeinschaft als Mitglieder in die Bringungsgemeinschaft einzubeziehen, wenn
a) die Mitbenützung der Bringungsanlage die zweckmäßige Bewirtschaftung der einzubeziehenden Grundstücke wesentlich erleichtern würde und
b) die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 vorliegen.
(4) Die Bringungsgemeinschaft ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Sie hat die Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten und zu verwalten sowie die hiefür erforderlichen Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten und auf ihre Mitglieder umzulegen.
(5) Die Bringungsgemeinschaft ist aufzulösen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 weggefallen sind und die Bringungsgemeinschaft ihre Verpflichtungen erfüllt hat.“
„§ 17
Satzungen
(1) Die Agrarbehörde hat die Einrichtung und Tätigkeit der Bringungsgemeinschaft mit Bescheid durch eine Satzung zu regeln. Diese hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
a) Namen, Sitz und Zweck der Bringungsgemeinschaft;
b) Rechte und Pflichten der Mitglieder nach diesem Gesetz;
c) den Aufgabenbereich der Organe nach diesem Gesetz;
d) das Abstimmungsverhältnis bei Beschlußfassung in der Vollversammlung und im Ausschuß, wobei bei jenen Beschlüssen, die die ordentliche Verwaltung übersteigen (wie die Aufnahme von Darlehen), die Genehmigung durch die Agrarbehörde vorzusehen ist.
(2) Die Genehmigung nach Abs. 1 lit. d darf nicht erteilt werden, wenn ein Beschluß gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt oder aus wirtschaftlichen Gründen unzweckmäßig ist.
(3) Beschlüsse, ob und in welchem Umfang eine Bringungsanlage schneefrei zu halten ist, können nur die nach § 15 Abs. 3 in Betracht kommenden Mitglieder fassen, wobei sich der Stimmenanteil nach dem Verhältnis der Kostentragung richtet.“
„§ 18
Behördliche Aufsicht über Bringungsgemeinschaften und Bringungsanlagen
(1) Unterlässt eine Bringungsgemeinschaft die Bestellung der Organe oder vernachlässigen die Organe ihre satzungsmäßigen Aufgaben, so kann die Agrarbehörde einen Sachwalter bestellen und diesen mit den Befugnissen der Organe auf Kosten der Bringungsgemeinschaft betrauen.
(2) Vernachlässigen Bringungsberechtigte oder eine Bringungsgemeinschaft die ordnungsgemäße Instandhaltung oder Wartung der Bringungsanlage, so hat ihnen die Agrarbehörde, sobald sie davon Kenntnis erlangt, deren Instandsetzung oder Wartung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen.
(3) Entspricht eine Bringungsanlage in einem solchen Maße nicht mehr den Vorschriften nach § 6 Abs. 1, dass durch ihre Benützung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen droht, so hat die Agrarbehörde den Bringungsberechtigten oder der Bringungsgemeinschaft die Benützung der Bringungsanlage oder von Teilen derselben zu untersagen, soweit dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich ist.
(4) (…)“
„§ 19
Zuständigkeit der Agrarbehörde
Agrarbehörde ist die Landesregierung. Die Agrarbehörde hat neben den ihr in diesem Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben auf Antrag unter Ausschluss des Rechtsweges über Streitigkeiten zu entscheiden, die
a) Bestand, Inhalt, Umfang und Ausübung eines Bringungsrechtes betreffen,
b) Entschädigungs- oder Beitragsleistungen nach diesem Gesetz betreffen oder
c) zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen.“
Die im vorliegenden Fall ebenfalls maßgeblichen Bestimmungen der Satzung der Bringungsgemeinschaft X-Weg vom 30.9.1985, ***, (§§ 2, 3, 6, 8, 9, 19 und 20) lauten auszugsweise wie folgt:
„ZWECK der BRINGUNGSGEMEINSCHAFT
§ 2
Der Zweck der Bringungsgemeinschaft besteht darin, einen nichtöffentlichen Weg (Güterweg), den sog. X-Weg (incl Stichwege laut Generellem Projekt) gemeinschaftlich zu errichten, auszugestalten, zu erhalten und zu verwalten sowie die hiefür erforderlichen Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten und auf ihre Mitglieder umzulegen.“
„RECHTE und PFLICHTEN der MITGLIEDER
§ 3
(1) Das Recht der Benützung der Bringungsanlage steht den Eigentümern, Pächtern und Fruchtnießern der an der Bringungsgemeinschaft beteiligten Liegenschaften, sonstigen Nutzungsberechtigten, Hausangehörigen und Arbeitskräften dieser Personen sowie allen jenen Personen zu, welche die Vorangeführten zu sich kommen lassen, soweit es sich nicht um Gäste von Gast- und Schankgewerbebetrieben handelt.
(2) (…)“
„DIE VOLLVERSAMMLUNG
§ 6
(1) Die Vollversammlung hat regelmäßig einmal im Jahr stattzufinden.
(2) Eine außerordentliche Vollversammlung hat stattzufinden,
a) wenn es der Obmann oder der Ausschuß für notwendig erachtet,
b) binnen eines Monates ab Antragstellung, wenn es mindestens die Hälfte der Mitglieder begehrt,
c) wenn es die Agrarbehörde anordnet oder selbst eine einberuft.
(3) Die erste Vollversammlung wird von der Agrarbehörde oder einem von ihr Beauftragten einberufen und geleitet.
(4) Die Einberufung der Vollversammlung hat in der Weise zu geschehen, daß die Tagesordnung mindestens eine Woche vorher ortsüblich kundgemacht wird und die Mitglieder nachweislich eingeladen werden.
(5) (…)“
„§ 8
(1) (…)
(5) Gegen Vollversammlungsbeschlüsse können überstimmte Mitglieder binnen einer Woche an die Agrarbehörde schriftlich Einspruch erheben.
Mitglieder, die einer Vollversammlung ferngeblieben sind, steht gegen Beschlüsse der versäumten Vollversammlung kein Einspruchsrecht zu.
(6) (…)“
„§ 9
Den Wirkungskreis der Vollversammlung umfaßt die Besorgung nachstehender Angelegenheiten:
(1) (…)
(4) die Einräumung eines Benutzungsrechtes an Bringungsanlagen auf Grundflächen, welche eingelöst oder enteignet wurden, zugunsten von Personen, welche nicht im Genusse des Bringungsrechtes stehen,
(5) (…)“
„STREITIGKEITEN
§ 19
Über Streitigkeiten, die zwischen der Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, insbesondere auch über solche, welche Wahlablehnungen, Entschädigungs- oder Beitragsleistungen sowie den Bestand, Inhalt, Umfang und die Ausübung des Bringungsrechtes betreffen, entscheidet die Agrarbehörde unter Ausschluß des Rechtsweges.
Bis zur behördlichen Entscheidung haben sich die Mitglieder der Anordnung des Obmannes zu fügen.“
„BEHÖRDLICHE AUFSICHT
§ 20
(1) Die Agrarbehörde überwacht die Einhaltung der Bestimmungen.
(2) Vernachlässigt die Bringungsgemeinschaft die Bestellung der Organe oder vernachlässigen die Organe ihre satzungsgemäßen Aufgaben, so kann die Agrarbehörde einen Sachwalter mit den Befugnissen der Organe auf Kosten der Bringungsgemeinschaft betrauen.
(3) Der Genehmigung der Agrarbehörde bedürfen Beschlüsse nach § 9 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 6 und Abs. 7 dieser Satzung.
(4) (…)“
Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.
Vor diesem Hintergrund konnte mangels gegenteiligem Parteienvorbringen als erwiesen angesehen werden, dass in der am 17.1.2025 durchgeführten Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft X-Weg zu Tagesordnungspunkt 3., lautend auf „Beratung und Beschlussfassung zur vorliegenden Benutzungsvereinbarung“, mit 13 Ja-Stimmen, 2 Enthaltungen und einer Nein-Stimme vom Beschwerdeführer AA eine Benutzungsvereinbarung zwischen der DD GmbH, der Bringungsgemeinschaft X-Weg und näher bezeichneten Liegenschaftseigentümern beschlossen wurde, die in einigen Punkten von der mit Email vom 10.1.2025 übermittelten Entwurf einer Benutzungsvereinbarung abweicht.
Ebenfalls unbestritten steht fest, dass im gegenständlichen Zusammenhang ein Anwendungsfall nach § 19 GSLG 1970 und damit eine Zuständigkeit der Agrarbehörde vorliegt. Im vorliegenden Fall geht es um eine Minderheitenbeschwerde ("Einspruch") eines Mitbeteiligten gemäß § 8 Abs 5 der Satzung, die sich gegen eine Beschlussfassung der Vollversammlung richtet. Dies stellt nach § 19 GSLG 1970 bzw. § 16 der Satzung eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis dar, über die die Agrarbehörde zu entscheiden hat. Das Einspruchsrecht gegen Vollversammlungsbeschlüsse gibt der überstimmten Minderheit die Möglichkeit, sich gegen ihrer Meinung nach unrichtige Entscheidungen der Mehrheit zur Wehr zu setzen. Die Agrarbehörde hat auf Grund des Einspruchs zu überprüfen, ob die Beschlussfassung unter Einhaltung der Bestimmungen der Satzungen und des GSLG 1970 erfolgt ist und ob die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen beachtet wurde (vgl. hierzu VwGH 28.2.2019, Ra 2019/07/0014, mit Hinweis auf Schwamberger/Lang, Tiroler Agrarrecht III [1993] Seite 131).
Entsprechend dem Beschwerdevorbringen war nun allerdings zu prüfen, ob der verfahrensgegenständliche Beschluss der Vollversammlung vom 17.1.2025 zu TOP 3 rechtmäßig war und daher der Einspruch dagegen zu Recht als unbegründet abgewiesen wurde.
Dies ist aus folgenden Erwägungen zu verneinen:
Gemäß § 1 Abs 1 GSLG 1970 ist ein Bringungsrecht das zugunsten von Grundstücken, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen oder Sachen über fremden Grund zu bringen. Gemäß § 1 Abs 2 lit a GSLG 1970 können Bringungsrechte auch die Berechtigung umfassen, eine Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten, zu benützen und zu verwalten. Wird ein Bringungsrecht, das unter anderem die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage umfasst, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern gemeinsam eingeräumt, so bilden die Eigentümer dieser Grundstücke gemäß § 14 Abs 1 GSLG 1970 eine Bringungsgemeinschaft.
Die Mitgliedschaft an einer Bringungsgemeinschaft und die damit verbundene Berechtigung der Benützung der Bringungsanlage ist aber inhaltlich darauf beschränkt, die Bringungsanlage zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken zu benutzen. Die Mitgliedschaft an der Bringungsgemeinschaft umfasst somit lediglich das Recht der Bringung der für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen und der gewonnenen Erzeugnisse, die Nutzung der Bringungsanlage etwa zu touristischen Zwecken entspricht hingegen nicht dem GSLG 1970 (so ausdrücklich VwGH 22.02.2007, 2006/07/0014). Davon ausgehend ist § 3 Abs 1 der für die Bringungsgemeinschaft X-Weg geltenden Satzung dahingehend auszulegen, dass das in dieser Bestimmung umschriebene „Recht der Benützung der Bringungsanlage“ ausschließlich die Benutzung zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken umfasst. Das Recht zur Benutzung der Bringungsanlage für andere als land- und forstwirtschaftliche Zwecke lässt sich mit der Mitgliedschaft zur Bringungsgemeinschaft X-Weg nicht begründen und folglich auch nicht aus § 3 der geltenden Satzung der Bringungsgemeinschaft ableiten. Für eine derartige Benützung ist jedenfalls die Zustimmung des Grundeigentümers erforderlich (vgl Schwamberger/Lang, Tiroler Agrarrecht III [1993] Seite 71).
Die im vorliegenden Fall in der Vollversammlung vom 17.1.2025 beschlossene Nutzungsvereinbarung betrifft nun zweifellos nicht ein land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht, sondern sieht diese Vereinbarung die Nutzung des X-Weges als Ski- bzw Spazierweg vor. Zum eingeräumten Recht zur Begehung und Befahrung wird in dieser Vereinbarung zudem ausgeführt, dass dieses zu allen Zwecken, die in Zusammenhang mit dem Liftbetrieb (Sommer- und Winterbetrieb), den Gastronomiebetrieben sowie den sonstigen bestehenden und hinkünftigen Anlagen und Betrieben der DD GmbH stehen, eingeräumt werden soll.
Gemäß § 16 Abs 1 GSLG 1970 ist bei Bringungsgemeinschaften unter anderem die Vollversammlung als Organ vorgesehen und ist nach § 17 Abs 1 lit c GSLG 1970 in einer Satzung der Aufgabenbereich der Organe zu regeln. Unabhängig von den konkreten Regelungen in der jeweiligen Satzung ist aber auch für die Festlegung des Aufgabenbereichs der einzelnen Organen die bereits dargelegte Beschränkung der Benützung der Bringungsanlage zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken zu berücksichtigen. Regelungen der Benützung der Bringungsanlage zu anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken zählen daher nicht zu den Angelegenheiten, die von den Organen der Bringungsgemeinschaft und damit auch nicht von der Vollversammlung zu entscheiden sind.
Wird die Bringungsanlage zu anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt, ist eine derartige Benützung von den Betroffenen im Wege des Zivilrechts zu regeln. Die gegenständliche Nutzungsvereinbarung dient keinen land- und forstwirtschaftlichen Zwecken. Die Vollversammlung durfte daher den am 17.1.2025 gefassten Beschluss zu TOP 3 nicht fassen, da sie nicht berechtigt ist, Regelungen zur Benützung der Bringungsanlage zu anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken zu treffen. Insbesondere ersetzen allfällige Beschlüsse nicht die Notwendigkeit der Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer zur Benutzung der Bringungsanlage für andere als land- und forstwirtschaftliche Zwecke.
Die obigen Ausführungen werden auch durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt. In seinem Erkenntnis vom 28.2.20219, Ra 2019/07/0014, führte der VwGH in einem vergleichbaren Fall unter anderem wie folgt aus:
„45 1.2. Die Vorschriften der Bodenreform zielen im Wesentlichen auf eine Verbesserung der Agrarstruktur ab; damit soll eine ökonomisch sinnvolle Nutzung von landwirtschaftlichem Boden erreicht werden. Hinter der gesetzlichen Verweisung jener Normen, welche die Einräumung land- und forstwirtschaftlicher Bringungsrechte regeln, in den Kreis des öffentlichen Rechtes steht der Gedanke, dass solche Bringungsrechte nicht bloß dem privaten Interesse der Eigentümer zu berechtigender Liegenschaften dienen sollen, sondern dabei auch das volkswirtschaftliche öffentliche Interesse an der Sicherung einer leistungsfähigen Land- und Forstwirtschaft zu fördern haben (VwGH 25.9.2014, 2013/07/0297; 14.9.1993, 92/07/0036).
46 Land- und forstwirtschaftliche Bringungsrechte als Rechtsinstitute der in Art. 12 Abs. 1 Z 3 B-VG aufgezählten Materie der Bodenreform dienen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich dem Interesse an der Erhaltung und Stärkung einer leistungsfähigen Landwirtschaft und dürfen nicht landwirtschaftsfremden Interessen dienstbar gemacht werden (VwGH 17.5.2001, 2001/07/0009; 21.10.1999, 97/07/0217).
47 Dies hat der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem zur verfahrensgegenständlichen Bringungsanlage ergangenen Erkenntnis vom 22. Februar 2007, 2006/07/0014, zum Ausdruck gebracht, in dem er darauf verwies, dass die Mitgliedschaft an einer Bringungsgemeinschaft und die damit verbundene Berechtigung der Benützung der Bringungsanlage inhaltlich darauf beschränkt ist, die Bringungsanlage zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken zu benutzen. Die Einbeziehung als berechtigtes Grundstück vermittelt lediglich das Recht der Bringung der für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen und der gewonnenen Erzeugnisse; die Nutzung der Bringungsanlage zB. zu touristischen Zwecken entspricht hingegen nicht dem Gesetz (vgl. zur Unzulässigkeit von Zufahrten zu Erholungszwecken auch schon VwGH 7.12.2006, 2005/07/0155).
(…)
49 2.1. Im vorliegenden Fall steht die Bringungsanlage nicht im Eigentum der Bringungsgemeinschaft, sondern der jeweiligen Grundeigentümer, über deren Grundstücke die Anlage verläuft.
50 Nach § 5 Abs. 3 GSLG und § 3 der Satzung steht das Recht zur Benützung von Güterwegen auf Grundflächen, die - wie hier - nicht eingelöst oder nicht enteignet wurden, ohne Zustimmung des Grundeigentümers nur den im Abs. 1 genannten Personen, das sind Eigentümer, Pächter oder Fruchtnießer der berechtigten Grundstücke, sonstige Nutzungsberechtigte sowie Hausangehörige und Arbeitskräfte dieser Personen und Personen, welche der genannte Personenkreis zu sich kommen lässt, soweit es sich nicht um Gäste von Gast- und Schankgewerbebetrieben handelt, sowie Personen, deren Beförderung im öffentlichen Interesse, insbesondere für Zwecke des Gesundheits- und Veterinärwesens, geboten erscheint, offen.
(…)
54 2.2.2. Was die Zufahrt von Gästen zu den Berghütten des Zweitrevisionswerbers betrifft, so handelt es sich dabei um keine Benutzung der Bringungsanlage zu land- und forstwirtschaftlichen, sondern zu landwirtschaftsfremden Zwecken.
(…)
57 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 2011, 2009/07/0166, mit der Frage beschäftigt, welche Nutzung eines Grundstückes durch seinen Eigentümer Land- oder Forstwirtschaft ist, und dabei die Ansicht vertreten, dass diese Frage nach streng objektiven Kriterien zu lösen ist. Ob das, was der Grundeigentümer mit dem Grundstück vorhat, land- oder forstwirtschaftliche Nutzung ist, hat die Behörde in Auslegung der Begriffe Land- und Forstwirtschaft zu prüfen. Betrachtet man die historischen Hintergründe der Grundsatzgesetzgebung auf dem Gebiet des Güter- und Seilwegerechtes näher, so stellen bereits die Erläuterungen zum Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz (GSGG 1932), BGBl. Nr. 259 (IV. GP, 311 der Beilagen), auf die ‚Förderung der landwirtschaftlichen Urproduktion‘ als Ziel des Gesetzes ab.
58 Mangels Bestehens einer gesetzlichen Definition des Begriffes von Land- oder Forstwirtschaft im Sinne der Vorschriften des Bringungsrechtes ist die Frage, ob eine bestimmte Nutzung eines Grundstückes als solche der Land- oder Forstwirtschaft angesehen werden kann, danach zu beurteilen, ob die geplante Nutzung einerseits eine Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte oder das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse darstellt und ob die geplante Nutzung andererseits mit einer grundsätzlich auf die Erzielung von Einkünften gerichteten Nachhaltigkeit ausgeübt werden kann (VwGH 26.4.2001, 97/07/0171; 26.1.2006, 2004/07/0194). Es muss sich also zum einen um Urproduktion (von Pflanzen oder Tieren) und zum anderen um eine nachhaltig auf die Erzielung von Einkünften ausgerichtete Tätigkeit handeln.
59 Im vorhin genannten Erkenntnis vom 19. September 1996, 96/07/0075, legte der Verwaltungsgerichtshof weiters näher begründet dar, dass die Nutzung einer Bringungsanlage für Tätigkeiten, die zwar selbst nicht zur Land- und Forstwirtschaft zählen, aber dennoch dem Kernbereich landwirtschaftlicher Tätigkeit zuzuordnen sind, wie etwa der Ab-Hof-Verkauf von im eigenen Betrieb gewonnenen land- oder forstwirtschaftlichen Produkten vom Bringungsrecht umfasst ist.
60 Tätigkeiten, die mit der Urproduktion in keinem Zusammenhang stehen, also nicht zum Kernbereich landwirtschaftlicher Tätigkeit zählen, rechtfertigen hingegen weder die Einräumung eines Bringungsrechts noch die Benutzung einer Bringungsanlage nach dem GSLG.
61 Nun zählt die Beherbergung von Gästen auf Berghütten nicht zu diesem Kernbereich land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit. Der Beschluss der Vollversammlung, Gäste auf der Bringungsanlage zu den Berghütten des Zweitrevisionswerbers zufahren zu lassen, widersprach somit dem Gesetz und der Satzung.
62 2.3. Was den Passus im Gründungsbescheid betrifft, wonach alle Grundeigentümer die rechtsverbindliche Erklärung zu einer generellen Zustimmung zur Wegmitbenützung durch Nichtmitglieder gegeben haben (vgl. oben Rz 3), ist vorweg zu bemerken, dass diesem Begründungsteil des Gründungsbescheides weiters zu entnehmen ist, dass die Modalitäten einer solchen Wegmitbenützung und die ‚generelle Zustimmung durch Nichtmitglieder‘ ausschließlich einem Beschluss der Vollversammlung überlassen bleibt und dass die Wegmitbenützung daher privatrechtlich zu regeln sei.
63 Diese Passage im Gründungsbescheid vermag schon deshalb keine Verbindlichkeit im Sinne einer normativen generellen Erlaubnis zur Nutzung der Bringungsanlage durch Nichtmitglieder zu entfalten, weil sie nur einen Teil der Begründung des Bescheides, nicht aber des (allein verbindlichen) Spruches des Bescheides darstellt. Schon aus diesem Grund kann darin keine Rechtsgrundlage für die Gestattung der Zufahrt durch die Gäste des Zweitrevisionswerbers erblickt werden.
64 Dazu kommt, dass es darin zwar um die Benutzung der Bringungsanlage durch Nichtmitglieder geht; dass diese Benutzung aber anderen als land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken offen stehen sollte, geht aus dieser Formulierung nicht hervor. Für den Standpunkt der revisionswerbenden Parteien, die jeweils Zufahrten zu nicht land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken im Blickpunkt haben, ist daraus auch unter diesem Aspekt nichts zu gewinnen.
65 2.4. Das LVwG vertrat die Ansicht, die Vollversammlung sei zur Fassung der genannten Beschlüsse TOP 5 und 6 gar nicht zuständig gewesen, weil die strittigen Fahrten keinen land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienten.
66 Es kann dahin stehen, ob diese Ansicht zutrifft oder nicht. Verletzten die genannten Beschlüsse der Vollversammlung Vorschriften des GSLG bzw. der Satzung, war die AB nämlich berechtigt und verpflichtet, solche Beschlüsse wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben. Es ist nicht erkennbar, dass die revisionswerbenden Parteien dadurch in Rechten verletzt wurden, dass diese Aufhebung der Vollversammlungsbeschlüsse wegen Unzuständigkeit statt wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit erfolgte.“
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen erweist sich auch der gegenständliche Vollversammlungsbeschluss als rechtswidrig und war der gegenständlichen Beschwerde stattzugeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass dem Antrag/Einspruch des Beschwerdeführers stattzugeben und der angefochtene Beschluss der Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft X-Weg zu TOP 3 aufzuheben ist.
Auf das weitere Beschwerdevorbringen musste bei diesem Ergebnis nicht eingegangen werden.
3. Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach Abs 4 leg cit kann das Verwaltungsgericht trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde zwar vom Beschwerdeführer ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt; eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht aber nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts-, sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen.
Zudem hat der EGMR anerkannt (Urteil vom 18.7.2013, 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein), dass eine Verhandlung etwa dann nicht geboten ist, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. Auch aus diesen Gründen ist im vorliegenden Fall eine Verhandlung nicht geboten. In diesem Zusammenhang betont der VwGH in ständiger Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 27.9.2013, 2012/05/0212, oder VwGH 29.1.2014, 2013/03/0004) außerdem, dass die staatlichen Behörden auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen können.
Insofern konnte im vorliegenden Fall nach § 24 Abs 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen trotz eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtsfrage nach der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses der Vollversammlung wurde vom Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der hierzu bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung bzw unmittelbar aufgrund der Regelungen im GSLG 1970 bzw in der Satzung gelöst (vgl in diesem Sinn etwa den VwGH-Beschluss vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Christ
(Richter)
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