LVwG T LVwG-2024/12/1092-5

LVwG-2024/12/1092-5Landesverwaltungsgericht10.06.2025

Regest

Pflichtbeitrag<br/>Statistische Verweisung<br/>Kleinunternehmer<br/>Ernährungsberater<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/12/1092-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.12.1092.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker - aufgrund des Vorlageantrages vom 12.04.2024 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung der Tiroler Landesregierung vom 13.03.2024, Zl *** - über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den berichtigten Bescheid 2022 der Tiroler Landesregierung vom 19.02.2024, Zl ***, betreffend die Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz für das Jahr 2022, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass es im Spruch wie folgt zu lauten hat:

Der nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 zu entrichtende Pflichtbetrag für das Jahr 2022 an den Tourismusverband CC (Verbandsnummer ***, Ortsklasse C) und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds, wird wie folgt endgültig festgesetzt:

„Berufsgruppe

EH = Einzelhandel, GH = Großhandel

Beitragspflichtiger

Umsatz

Prozent

Grundzahl

006 Beitragsgruppe VI (§ 1 Abs 4 Beitragsgruppenverordnung)

€ 39.830

10

3983

Gesamtgrundzahl: 3983

Promillesatz

Beitrag

Fonds:

1,2

€ 4,80

Verband:

13,0

€ 51,80

Gesamt:

14,2

€56,60

davon bereits abgestattet:

€ 669,10

Guthaben:

€ 612,50

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:

Mit dem angefochtenen berichtigten Bescheid 2022 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer der Pflichtbeitrag für das Jahr 2022 an den Tourismusverband CC (Verbandsnummer ****, Ortsklasse C) und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds, wird wie folgt endgültig festgesetzt:

„Berufsgruppe

EH = Einzelhandel, GH = Großhandel

Beitragspflichtiger

Umsatz

Prozent

Grundzahl

564 Sportlehrer, Sportschulen, Sport- und Freizeitanimateure

€ 47120,00

100

47. 120

Gesamtgrundzahl: 47.120

Promillesatz

Beitrag

Fonds:

1,2

€ 56,54

Verband:

13,0

€ 612,56

Gesamt:

14,2

€ 669,10

davon bereits abgestattet:

€ 38,00

einzuzahlender Betrag:

€ 631,10

In der Bescheidbegründung verwies die Abgabenbehörde auf § 295 Abs 3 BAO und auf einschlägige Bestimmungen des Tourismusgesetzes. Die Höhe des Beitrages bestimme sich auf Grund des im Bemessungszeitraum getätigten Umsatzes als Ausdruck des touristischen Nutzens in den einzelnen Berufsgruppen.

Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 05.03.2024 fristgerecht eine Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und führte begründend aus, dass die beschwerdeführende Gesellschaft umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer sei. Dies sei für den Tourismusbeitrag bindend. Es sei somit die Pauschale für Kleinunternehmer festzusetzen. Als Nachweis wurde der Umsatzsteuerbescheid vorgelegt. Es wurde daher beantragt, den Beitrag auf die Pauschale für Kleinunternehmer zu korrigieren und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.03.2024, Zl 3403785, wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Gemäß § 35 Abs 8 Tiroler Tourismusgesetz haben Pflichtmitglieder, die Kleinunternehmer im Sinn des § 6 Abs 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes seien, die im Gesetz festgelegte Pauschale zu entrichten. Gemäß § 48 Abs 2 Z 1 Tiroler Tourismusgesetz beziehen sich Verweisungen auf das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl Nr 663, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 40/2014. Nach § 6 Abs 1 Z 27 UStG idF BGBl I Nr 40/2014, seien Kleinunternehmer Unternehmer, welche im Inland einen Wohnsitz oder Sitz haben und deren Umsätze nach § 1 Abs 1 Z 1 und 2 UStG 1994 im Veranlagungszeitraum 30.000 Euro nicht übersteigen. Laut Umsatzsteuerdaten des Finanzamtes Österreich, Dienststelle Landeck/f habe die beschwerdeführende Gesellschaft im maßgeblichen Bemessungszeitraum Umsätze in Höhe von Euro 47.110,52 – sohin über der im Tourismusgesetz maßgeblichen Kleinunternehmergrenze - erwirtschaftet. Beitragsfreie Umsatzbestandteile lägen nicht vor.

Mit Schriftsatz vom 12.04.2024 stellte die beschwerdeführende Gesellschaft den Antrag die Beschwerde zur Entscheidung dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen. Das Beschwerdevorbringen wurde im Wesentlichen wiederholt. Die Tiroler Landesregierung habe keine Aufforderung gemäß § 37 Tiroler Tourismusgesetz an die beschwerdeführende Gesellschaft übermittelt und daher keine Daten über beitragsfreie Umsätze erhalten können. Es wurde daher Rechnungen über außertirolerische Umsätze nachgereicht.

Mit Vorlagebericht vom 22.04.2024 wurde der gegenständliche Abgabenakt von der Abgabenbehörde dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt und auf die Begründung in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen. Aufgrund der erstmalig im Vorlageantrag angegebenen und gleichzeitig nachgewiesenen beitragsfreien Umsatzbestandteile von Euro 7.290,00 sei aus Sicht der Abgabenbehörde der Beitrag anhand eines beitragspflichtigen Umsatzes von Euro 39.820,52 zu berechnen, womit sich ein gesamter Pflichtbeitrag von 565,60 ergebe.

Am 04.06.2025 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer der Gesellschafter DD einvernommen worden ist.

II.Sachverhalt:

Die beschwerdeführende Gesellschaft bot im Jahr 2022 Ernährungs- und Fitnesscoaching in Y an und erzielte damit einen Umsatz von Euro 47.110,52. Auf außertirolerische Umsätze entfielen Euro 7.290,00.

Im Jahr 2022 fanden 26.537.948 Nächtigungen im Rahmen des Tourismus in Tirol statt.

III.Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen bereits aus dem vorgelegten Abgabenakt. Der Unternehmensgegenstand folgt aus der glaubwürdigen Aussage des Gesellschafters DD anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht. Die Umsatzhöhe ergibt sich aus dem an die belangte Behörde übermittelten Umsatzsteuerbescheid aus dem Jahr 2022 und wird im Übrigen von der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht bestritten. Die außertirolerischen Umsätze folgen aus den mit der Beschwerde vorgelegten Rechnungen.

Die Nächtigungszahl ergibt sich aus der Statistik der Statistik Austria für Ankünfte und Nächtigungen in Tirol für das Jahr 2022 (https://www.statistik.at/fileadmin/pages/70/ TourismusKalenderjahr2022UnterkunftEndg.ods ).

IV.Rechtliche Erwägungen

Gemäß § 2 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl Nr 19/2006 idF LGBl 15/2015, sind Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. Verfügt ein Unternehmer über keinen Sitz oder keine Betriebsstätte im Gebiet eines Tourismusverbandes, so ist er Pflichtmitglied jenes Tourismusverbandes, von dessen Gebiet aus er seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt.

Gemäß § 30 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl 19/2006 idF LGBl 28/2007, haben Pflichtmitglieder für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach § 31 leg cit oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 leg cit heranzuziehen.

Gemäß § 31 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl Nr 19/2006 idF LGBl 15/2015, ist der beitragspflichtige Umsatz, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994. Davon ausgenommen sind jedenfalls:

[…]

b)Umsätze aus Lieferungen an einen Ort außerhalb Tirols,

c)Umsätze aus sonstigen Leistungen (§ 3a Abs 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994), soweit sie nicht ausschließlich oder überwiegend in Tirol erbracht wurden, sowie Umsätze aus geistigen Leistungen mit wissenschaftlichem, literarischem, künstlerischem, technischem, buchhalterischem oder vergleichbarem Inhalt wie etwa Architektenpläne, Karten, Kompositionen, Modellskizzen oder Beratungsleistungen etwa von Werbeagenturen oder Ingenieurbüros, wenn deren Verwendungszweck nicht ausschließlich oder überwiegend in Tirol liegt,

[…]

Gemäß § 33 Abs 2 Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl Nr 19/2006 idF 26/2017, werden zur Berechnung der Beiträge die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder durch Verordnung der Landesregierung in die Beitragsgruppen I bis VII eingereiht. Für die Einreihung ist das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielten Nutzens zum entsprechenden Gesamtnutzen aller Berufsgruppen maßgebend, wobei Pflichtmitglieder, die aus dem Tourismus den größten Nutzen erzielen, in die Beitragsgruppe I und Pflichtmitglieder mit dem geringsten Nutzen in die Beitragsgruppe VII einzureihen sind. Die Einreihung ist gesondert für die Tourismusverbände der Ortsklassen A, B und C und für den Tourismusverband Innsbruck und seine Feriendörfer vorzunehmen.

Gemäß § 1 lit c der Ortsgruppenverordnung 2018, LGBl 101/2017, gehören zur Ortsklasse C der Tourismusverband CC.

Gemäß § 1 Abs 4 der Beitragsgruppenverordnung 1991, LGBl Nr 84/1990 idF LGBl Nr 179/2014 gelten Berufsgruppen, die in keine Beitragsgruppe nach § 1 Abs 1 eingereiht sind, in allen Ortsklassen als in die Beitragsgruppe VI eingereiht.

Gemäß § 35 Abs 8 lit c Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl Nr 19/2006 idF LGBl Nr 15/2015, haben Pflichtmitglieder, die Kleinunternehmer im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994 sind, in der Ortsklasse C in den Beitragsgruppen I bis III 38,– Euro und in den Beitragsgruppen IV bis VII 30,– Euro (einschließlich des Beitrages an den Tiroler Tourismusförderungsfonds) zu leisten.

Für das Jahr 2022 hat die beschwerdeführende Gesellschaft laut Umsatzsteuerbescheid einen Gesamtumsatz von Euro 47.110,52 erwirtschaftet. Nachgewiesen wurden zudem Umsätze aus sonstigen Leistungen (§ 3a Abs 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994), die nicht ausschließlich oder überwiegend in Tirol erbracht wurden, in Höhe von Euro 7.290,00, sodass unter Berücksichtigung dieser beitragsfreien Umsätze ein beitragspflichtiger Umsatz nach dem Tiroler Tourismusgesetz in Höhe von Euro 39.820,52 (gerundet auf den nächsthöheren Zehnerbetrag: Euro 39.830) vorliegt.

Im gegenständlichen Verfahren wird insbesondere gerügt, dass die Kleinunternehmereigenschaft der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht im Sinne der Bestimmung des § 35 Abs 8 Tourismusgesetz berücksichtigt wurde.

Beim Tiroler Tourismusgesetz handelt es sich um Landesgesetz. Eine dynamische Verweisung auf ein Bundesgesetz, wie das Umsatzsteuergesetz, wäre verfassungswidrig (vgl VfSlg 12.947/1991 uva). Aus diesem Grunde hat der Tiroler Gesetzgeber auch in § 48 Abs 2 Z 1 Tiroler Tourismusgesetz ausdrücklich normiert, dass sich Verweisungen auf das Umsatzsteuergesetz 1994 auf die Fassung BGBl Nr 663, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 40/2014, beziehen. Es liegt insoweit eine verfassungsgesetzlich gebotene statische Verweisung vor.

Nach § 6 Abs 1 Z 27 Umsatzsteuergesetz 1994 in der maßgeblichen Fassung (im Zeitpunkt des Inkrafttretens der UstG-Novelle BGBl I Nr 40/2014) ist Kleinunternehmer ein Unternehmer, der im Inland einen Wohnsitz oder Sitz hat und dessen Umsätze nach § 1 Abs 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 30.000 Euro nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen außer Ansatz. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich.

Mit einem Jahresumsatz von Euro 47.110,52 liegt die beschwerdeführende Gesellschaft jedenfalls über dieser Kleinunternehmer-Umsatzgrenze im Sinne des Tiroler Tourismusgesetzes, sodass die Bestimmung des § 35 Abs 8 TourismusG jedenfalls nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar ist.

Der Verwaltungsgerichtshof führt in ständiger Rechtsprechung aus, der Fremdenverkehrsnutzen muss nicht auf einer unmittelbaren Beziehung des Erwerbstätigen zu den Fremden beruhen, sondern kann der Nutzen auch auf eine mittelbare Beziehung zurückzuführen sein (vgl VwGH 27.02.1992, 91/17/0111; 25.06.2013, 2011/17/0001). Ein Interesse am Tourismus ist nämlich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits dann gegeben, wenn durch die Touristen in einem Bereich eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintritt, die wieder auf andere Geschäftszweige belebend wirkt (vgl VwGH 28.06.2016, 2013/17/0213; 07.10.2005, 2001/17/0153).

Bei den festgestellten Nächtigungszahlen im Tourismus in Tirol für das Jahr 2022 besteht kein Zweifel, dass es insgesamt zu einer entsprechenden Hebung der wirtschaftlichen Lage gekommen ist und auch insoweit die Leistungen eines Ernährungs- bzw Fitnesscoaches vermehrt in Anspruch genommen werden konnten, sodass ein mittelbarer Fremdenverkehrsnutzen jedenfalls zu bejahen ist.

Der Nutzen, den einzelne Wirtschaftszweige aus dem Fremdenverkehr ziehen, wird durch die Staffelung der Beiträge im Tiroler Tourismusgesetz 2006 (in der Beitragsgruppenverordnung) berücksichtigt. Soweit die Einordnung einer Berufsgruppe bei einer typisierenden Betrachtungsweise, dem aus dem Tourismus gezogenen Nutzen entspricht, kommt der Tatsache, wie sich der konkrete in Tirol erzielte Umsatz zusammensetzt, keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zu (vgl dazu VwGH 30.01.2013, 2010/17/0209; 10.06.2002, 98/17/0332).

Die vom Beschwerdeführer im Jahr 2022 getätigten Umsätze gehen auf seine Tätigkeit als Ernährungs- und Fitnesscoach zurück. Es handelt sich dabei nicht um eine typischerweise mit einem Sportlehrer vergleichbare Tätigkeit, die die Erlernung einer Sportart zum Gegenstand hat, sondern vielmehr um Vermittlung eines gesunden Lebensstils durch Ernährung und Bewegung, um langfristig Gewicht abzunehmen, die online angeboten wird, und sohin nicht der Beitragsgruppe „564 Sportlehrer, Sportschulen, Sport- und Freizeitanimateure“ zuzuordnen ist.

Da es sich um eine Erwerbstätigkeit handelt, die keiner Beitragsgruppe nach § 1 Abs 1 der Beitragsgruppenverordnung zugeordnet ist, ist gemäß § 1 Abs 4 der Beitragsgruppenverordnung von einer Einreihung in die Beitragsgruppe VI in allen Ortsklassen auszugehen.

Der in Tirol erzielte beitragspflichtige Umsatz, der auf den nächst höheren Zehnerbetrag aufzurunden ist (§ 35 Abs 7 Tiroler Tourismusgesetz 2006), ist mit einem in § 35 Abs 2 lit f Tiroler Tourismusgesetz 2006 festgelegten Prozentsatz zu multiplizieren. Für die Beitragsgruppe VI beträgt der Prozentsatz für die Vorschreibung im Jahr 2022 10 %, sodass sich eine Grundzahl von 3983 ergibt.

Der Pflichtbeitrag des einzelnen Pflichtmitgliedes ist gemäß § 35 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetzes für den Vorschreibungszeitraum nach einem Promillesatz der Grundzahl zu berechnen. Im Jahr 2022 beträgt für den Tourismusverband CC der Fondsbeitrag 1,2 Promille und Verbandsbeitrag 13 Promille der Grundzahl, sodass sich folgende Berechnung ergibt:

„Berufsgruppe

EH = Einzelhandel, GH = Großhandel

Beitragspflichtiger

Umsatz

Prozent

Grundzahl

006 Beitragsgruppe VI (§ 1 Abs 4 Beitragsgruppenverordnung)

€ 39.830

10

3983

Gesamtgrundzahl: 3983

Promillesatz

Beitrag

Fonds:

1,2

€ 4,80

Verband:

13,0

€ 51,80

Gesamt:

14,2

€56,60

Nach Auskunft der belangten Behörde wurde der Pflichtbeitrag bereits zur Gänze entrichtet, sodass sich im vorliegenden Fall das im Spruch angeführte Guthaben ergibt.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt € 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Kroker

(Richterin)

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