LVwG T LVwG-2025/45/1257-1

LVwG-2025/45/1257-1Landesverwaltungsgericht05.06.2025

Regest

Mikrozensus

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/45/1257-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.45.1257.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, beide wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.07.2024, Zahl *** betreffend ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem Bundesstatistikgesetz 2000,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 08.07.2024 wurde der Beschwerdeführerin Folgendes zur Last gelegt:

„Datum/Zeit:28.08.2023 – 30.11.2023

Ort:**** Z, Adresse 1

Aufgrund der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend über die Erwerbsstatistik und Wohnungsstatistik 2010 (Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 -EWStV 2010), BGBl. II Nr. 111/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2020, war die Bundesanstalt Statistik Österreich (Statistik Austria) verpflichtet, statistische Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten 1. Erwerbsstatistiken und 2. Wohnungsstatistiken für Kalenderquartale und -jahre zu erstellen und zu veröffentlichen. Bei der gegenständlichen Erhebung bestand gemäß § 9 Abs. 1 der zitierten Verordnung i.V.m. § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000 idgF Auskunftspflicht für alle volljährigen Angehörigen der Privathaushalte, die in die Stichprobe einbezogen sind. Sie wurden gemäß § 8 EWStV 2010 idgF mit Schreiben der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 11.07.2022 auf Ihre Auskunftspflicht hingewiesen und dazu aufgefordert, die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare innerhalb von 3 Wochen ausgefüllt der Bundesanstalt an die in der Erhebungsunterlage angegebene Adresse zu übermitteln. Sie sind Ihrer Auskunftspflicht trotz Aufforderung und entsprechender Belehrung, zuletzt mittels Rückscheinbrief vom 09.08.2023 und unter Setzung einer Nachfrist bis 27.08.2023 zumindest bis zum 30.11.2023 nicht nachgekommen.“

Sie habe damit gegen § 9 Z 1 Bundesstatistikgesetz 2000 verstoßen und sei gemäß § 66 Abs 1 Bundesstatistikgesetz 2000 mit einer Geldstrafe in Höhe von € 100,- (Ersatzfreiheitstrafe 15 Stunden) zu bestrafen. Zusätzlich habe sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 einen Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von € 10,- zu zahlen.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, der im Spruch zitierte Rückscheinbrief vom 09.08.2023 sei ihr aufgrund einer Ortsabwesenheit nicht zugestellt worden; aus rechtlicher Sicht habe sie eine Aufforderung durch die Statistik Austria nie erhalten. Zudem sei im Spruch angeführt, sie sei mit Schreiben der Statistik Austria vom 11.07.2022 zur Auskunftspflicht aufgefordert worden. Dieses Schreiben habe ausschließlich ihren Ehemann betroffen, die Beschwerdeführerin sei überhaupt erst im August 2023 von der Statistik Austria kontaktiert worden. Schließlich sei die vorgeworfene Tatzeit nicht korrekt, zudem habe das Aufforderungsschreiben der Statistik Austria nicht ausreichend über die Rechtsfolgen des § 66 Bundesstatistikgesetz 2000 belehrt.

II.Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 11.07.2022 informierte die Bundesanstalt Statistik Österreich den Ehegatten der Beschwerdeführerin, dass alle an seiner Adresse lebenden Personen ausgewählt wurden, an der Mikrozensus-Erhebung teilzunehmen und der Gesetzgeber hierfür eine gesetzliche Auskunftspflicht vorsieht. Er wurde aufgefordert, telefonisch einen persönlichen Erstbefragungstermin in der Woche vom 25.07.2022 bis 31.07.2022 an seiner Wohnadresse zu vereinbaren und sich auf diese Befragung vorzubereiten. Weiters wurden Folgebefragungen, unter anderem (zuletzt) für die Woche vom 24.07.2023 bis 30.07.2023 (letztmögliche Bearbeitungsfrist nach vorangegangener Terminvereinbarung: 27.08.2023) angekündigt.

Mit Schreiben vom 09.08.2023 hat die Bundesanstalt der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Mikrozensus-Erhebung für ihren Haushalt bis zum 08.08.2023 noch nicht durchgeführt wurde. Unter Hinweis auf die gesetzliche Pflicht, die Fragen bis spätestens 27.08.2023 zu beantworten, wurde sie aufgefordert, einen telefonischen Befragungstermin zu vereinbaren.

Mit Schreiben vom 01.12.2023 erstattete die Bundesanstalt eine „Anzeige wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 66 Abs 1 Bundesstatistikgesetz 2000“ an die belangte Behörde. Darin wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 8 EWStV 2010 zur Auskunftserteilung im Rahmen einer Stichprobenerhebung verpflichtet war, die durch Befragung der Auskunftspflichtigen zu erfolgen hat (§ 7 Abs 5 EWStV 2010). Die Beschwerdeführerin sei der Auskunftspflicht im 3. Quartal 2023 bis zur gesetzlichen Bearbeitungsfrist am 27.08.2023 nicht nachgekommen.

In der Folge leitete die belangte Behörde ein Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin ein und erließ in diesem Zusammenhang das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt einliegenden Schreiben der Bundesanstalt vom 11.07.2022 an den Ehegatten der Beschwerdeführerin, vom 09.08.2023 an die Beschwerdeführerin sowie der Anzeige der Bundesanstalt an die belangte Behörde vom 01.12.2023.

IV.Rechtslage:

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl I Nr 163/1999 idF BGBl I Nr 205/2021 (§ 9) bzw BGBl I Nr 111/2010 (§ 66), lauten wie folgt:

„Mitwirkungspflichten der Auskunftspflichtigen

§ 9. Bei einer Befragung gemäß § 6 Abs. 1 Z 10 oder einer Ermittlung von Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 sind die Auskunftspflichtigen zu folgendem verpflichtet:

1. Zur rechtzeitigen, vollständigen und dem besten Wissen entsprechenden Auskunftserteilung über jene Daten, die Erhebungsmerkmal der angeordneten statistischen Erhebung sind. Der Auskunftspflichtige kann jedoch auch einen Dritten mit der Wahrnehmung dieser Verpflichtung betrauen.

[…]

Verwaltungsübertretung

§ 66. (1) Wer den Mitwirkungspflichten gemäß §§ 9 und 10 sowie § 25a Abs. 3 nicht nachkommt oder im Rahmen einer Befragung gemäß § 9 oder § 25 Abs. 4 wissentlich unvollständige oder nicht dem besten Wissen entsprechende Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Zuwiderhandlung vom Organ einer Gebietskörperschaft begangen worden ist. Besteht der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein solches Organ, so ist, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung verdächtigte Organ untersteht (Art. 20 erster Satz B-VG) zu erstatten, in allen anderen Fällen an die Aufsichtsbehörde.

Verwaltungsstrafbehörde

§ 67. Für Bestrafungen gemäß § 66 Abs. 1 ist in erster Instanz jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Mitwirkungs- oder Auskunftspflichtige seinen Hauptwohnsitz hat, bei Fehlen eines Hauptwohnsitzes der sonstige Wohnsitz. Trifft die Mitwirkungs- oder Auskunftspflicht juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften oder Unternehmungen, so ist für die örtliche Zuständigkeit deren Sitz maßgebend; bei Fehlen eines Sitzes der Ort, in dem hauptsächlich die Tätigkeit ausgeübt wird.“

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 (EWStV 2010), BGBl II Nr 111/2010 idF BGBl II Nr 475/2020, lauten wie folgt:

„Anordnung zur Erstellung der Erwerbs- und Wohnungsstatistik

§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU) 2019/1700 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen und den delegierten Rechtsakten sowie Durchführungsbestimmungen gemäß dieser Verordnung, der Verordnung (EU) 2016/792 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex und der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union statistische Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten

1. Erwerbsstatistiken und

2. Wohnungsstatistiken

für Kalendermonate, -quartale und -jahre zu erstellen und zu veröffentlichen.

[…]

Durchführung der Erhebung

§ 7. […]

(5) Die Erstbefragungen im Stichprobenhaushalt sind in Form persönlicher Befragungen durch Interviewer (Face-to-Face) durchzuführen. Die Folgebefragungen können auch im Wege telefonischer Interviews oder online durchgeführt werden. Die Auswahl aus diesen Erhebungsmethoden ist von der Bundesanstalt nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung zu treffen. Zur Durchführung der Folgebefragungen ist die Verwendung der Befragungsinhalte der Vorquartale in personenbezogener Form zulässig.

Auskunftspflicht

§ 8. Alle volljährigen Angehörigen der Privathaushalte, die in die Stichprobe einbezogen sind, sind zur Auskunftserteilung verpflichtet. Bei minderjährigen Personen obliegt die Auskunftserteilung dem zum Haushalt zugehörenden gesetzlichen Vertreter. Können Menschen mit Behinderung, die volljährig sind, die erforderlichen Auskünfte auch unter Einsatz von alternativen Kommunikationsformen, wie etwa Gebärdensprache, nicht erteilen, sind diese Auskünfte vom Erwachsenenvertreter oder einer für diesen Zweck bevollmächtigten Person einzuholen. Der Auskunftspflichtige kann jedoch einen anderen volljährigen Haushalts- oder Familienangehörigen mit der Auskunftserteilung betrauen.

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

§ 9. (1) Die Auskunftspflichtigen (§ 8) sind verpflichtet, vollständig, rechtzeitig und nach bestem Wissen Auskunft zu erteilen.

[…]

Information über Erhebungszweck, Datenschutz sowie Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

§ 11. […]

(2) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.“

V.Erwägungen:

Das gebotene Handeln eines Auskunftspflichtigen iSd § 9 Z 1 Bundesstatistikgesetz 2000 iVm §§ 7 Abs 5 und 9 Abs 1 EWStV 2010 besteht darin, die von der Bundesanstalt persönlich, im Wege telefonischer Interviews oder online gestellten Fragen vollständig, rechtzeitig und nach bestem Wissen zu beantworten.

Im vorliegenden Fall wirft das angefochtene Straferkenntnis der Beschwerdeführerin im Tatzeitraum vom 28.08.2023 bis 30.11.2023 vor, die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare nicht innerhalb von 3 Wochen ausgefüllt der Bundesanstalt an die in der Erhebungsunterlage angegebene Adresse übermittelt zu haben. Dazu sei die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.07.2022 und Rückscheinbrief vom 09.08.2023 aufgefordert worden. Es sei eine Nachfrist bis 27.08.2023 gesetzt worden.

§ 9 Abs 1 EWStV 2010 verpflichtet zur rechtzeitigen Erteilung von Auskünften. Die Forderung des Gesetzes auf rechtzeitige Auskunftserteilung, dh Erfüllung der Auskunftspflicht binnen einer bestimmten Frist, schließt aus, das Zuwiderhandeln gegen diese Bestimmung als Dauerdelikt zu behandeln (vgl VwGH 15.12.1965, 1022/65). Nachdem die Frist zur Auskunftserteilung spätestens am 27.08.2023 abgelaufen ist, kann als Tatzeit nicht der Zeitraum vom 28.08.2023 bis 30.11.2023 vorgeworfen werden.

Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin mit den dem Tatvorwurf zugrundeliegenden Schreiben der Bundesanstalt vom 11.07.2022 und 09.08.2023 nicht aufgefordert wurde, Erhebungsformulare auszufüllen und an die Bundesanstalt zu retournieren. Vielmehr wurde der Ehegatte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.07.2022 aufgefordert, einen persönlichen Erstbefragungstermin in der Woche vom 25.07.2022 bis 31.07.2022 an seiner Wohnadresse zu vereinbaren und sich auf diese Befragung vorzubereiten. Mit Schreiben vom 09.08.2023 wurde dann erstmals die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen telefonischen Befragungstermin vor dem 27.08.2023 zu vereinbaren. Unabhängig von der Frage der Zustellung dieser Schreiben, wurden Tatvorwürfe, die in Einklang mit den übermittelten Schreiben zu bringen wären, im gegenständlichen Strafverfahren nicht erhoben. Dem Landesverwaltungsgericht ist es verwehrt, den Tatvorwurf auszutauschen, zumal damit eine unzulässige Änderung der Beschwerdesache verbunden wäre. Zudem wurde der Beschwerdeführerin diese Tathandlung auch nicht innerhalb der in § 31 Abs 1 VStG normierten Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen. Da die Beschwerdeführerin somit die ihr vorgeworfene Tathandlung – nämlich die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsunterlagen innerhalb von 3 Wochen zu übermitteln – nicht verwirklicht hat, war der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.

Gemäß § 44 Abs 2 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Stemmer

(Richterin)

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