LVwG T LVwG-2025/44/1277-1

LVwG-2025/44/1277-1Landesverwaltungsgericht05.06.2025

Regest

Zusammenlegungsverfahren<br/>Vorläufige Übernahme<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/44/1277-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.44.1277.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 03.03.2025, Zahl ***, betreffend der vorläufigen Übernahme der Grundabfindung im Zusammenlegungsverfahren Z (mitbeteiligte Partei: Zusammenlegungsgemeinschaft Z, vertreten durch Obmann BB, Adresse 2, **** Z),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahren:

Mit Verordnung der Agrarbehörde vom 14.04.2016, GZ *** (Amtsblatt für Tirol vom 20.04.2016, Bote für Tirol Nr 408) wurde das Zusammenlegungsverfahren Z, KG Z und KG *****, gemäß § 3 TFLG 1996 eingeleitet. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 15.09.2020, GZ ***, wurde der Besitzstandsausweis gemäß § 12 TFLG 1996 und der Bewertungsplan gemäß § 14 TFLG 1996 erlassen. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 08.03.2022, GZ ***, wurde der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen gemäß § 17 TFLG 1996 erlassen.

Im Dezember 2024 sowie im Jänner und Feber 2025 fand die behördliche Anhörung der Parteien betreffend einer vorläufigen Übernahme gemäß § 24 Abs 1 Z 4 TFLG 1996 statt. Dafür wurde die zu übernehmende Grundabfindung in der Natur abgesteckt, jeder Partei erläutert und auf deren Verlangen anhand eines Lageplanes und in der Natur vorgezeigt sowie den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der nunmehrige Beschwerdeführer hat in seiner Anhörung am 17.12.2024 der vorläufigen Übernahme zugestimmt. Insgesamt haben mehr als zwei Drittel der Parteien der vorläufigen Übernahme zugestimmt.

Die Agrarbehörde hat ein agrarwirtschaftliches Amtssachverständigengutachten vom 07.02.2025, GZ *** eingeholt, wonach die Voraussetzungen des § 24 Abs 1 TFLG 1996 für eine vorläufige Übernahme gegeben seien. Insbesondere sei die vorläufige Übernahme zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des Zusammenlegungsgebietes erforderlich und die Bewirtschaftung der zu übernehmenden Grundabfindungen möglich.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 03.03.2025 wurde die vorläufige Übernahme gemäß § 24 Abs 1 TFLG 1996 mit Stichtag 01.04.2025 angeordnet. Gemäß § 13 Abs 2 VwGVG wurde die aufschiebende Wirkung allfälliger Beschwerden gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. In der Begründung führte die Agrarbehörde aus, dass alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Übernahme erfüllt seien.

Gegen den Bescheid vom 03.03.2025 richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 15.04.2025, wonach dem Beschwerdeführer eine vereinbarte Tauschfläche nicht angeboten worden sei.

II.Rechtslage:

Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996):

„§ 23

Zusammenlegungsplan

(1) Nach Absteckung der neuen Flureinteilung in der Natur ist über das Ergebnis der Zusammenlegung ein Bescheid (Zusammenlegungsplan) zu erlassen.

(2) Der Zusammenlegungsplan besteht aus:

a)der Haupturkunde; diese hat eine Darstellung des Verfahrensganges und der wirtschaftlichen und technischen, zur Neuordnung gehörenden Verhältnisse sowie allfällige Verfügungen im Sinne der Abs. 4 bis 6 und der §§ 16 Abs. 2, 22, 25, 26 und 27 zu enthalten;

b)der Abfindungsberechnung; diese hat insbesondere zu enthalten:

1. die nach Eigentümern (Betrieben) geordneten Wertsummen (Punkte) der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke;

2. allfällige Änderungen der Abfindungsansprüche, die sich aus den im Verfahren vor oder gegenüber der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen oder den mit Genehmigung der Agrarbehörde abgeschlossenen Vereinbarungen ergeben;

3. den Schlüssel, nach dem die Parteien den Grund für die gemeinsamen Anlagen (§ 17) und für Maßnahmen im öffentlichen Interesse (§ 19) aufzubringen haben, und die entsprechenden Punkteabzüge;

4. den Abfindungsanspruch;

5. den Wert der Grundabfindung;

6. allfällige Geldausgleiche (§ 20 Abs. 9), Geldabfindungen (§ 20 Abs. 2), Geldleistungen (§ 20 Abs. 3) und Geldentschädigungen (§ 22 Abs. 5);

7. den Beitragsschlüssel für die Kostentragung, der in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 17 Abs. 2 zu ermitteln ist;

c)einer planlichen Darstellung (§ 37 des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968) der neuen Flureinteilung;

d)einer nach Eigentümern geordneten Zusammenstellung der Abfindungsgrundstücke unter Anführung ihrer Nummern und Ausmaße sowie der Flächen der einzelnen Bonitätsklassen (Abfindungsausweis).

(…)

§ 24

Vorläufige Übernahme

(1) Die Agrarbehörde kann nach der Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und vor dem Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen anordnen, wenn

1. dies zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des Zusammenlegungsgebietes erforderlich ist,

2. der Besitzstandsausweis und der Bewertungsplan bereits in Rechtskraft erwachsen sind,

3. die Bewirtschaftung der zu übernehmenden Grundabfindungen möglich ist,

4. die Agrarbehörde die zu übernehmenden Grundabfindungen in der Natur abgesteckt, jeder Partei erläutert und auf deren Verlangen anhand eines Lageplanes und in der Natur vorgezeigt sowie der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat und

5. mindestens zwei Drittel der Parteien, die Grundabfindungen übernehmen sollen, der vorläufigen Übernahme zugestimmt haben; wer keine Erklärung abgibt, hat als zustimmend zu gelten.“

(…)

(3) Mit der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen geht das Eigentum an den Grundabfindungen auf den Übernehmer unter der auflösenden Bedingung über, daß es mit dem Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes erlischt, soweit dieser die Grundabfindung einer anderen Partei zuweist.“

III.Erwägungen:

Zusammenlegungsverfahren sind durch einen stufenförmigen Aufbau gekennzeichnet. Im Wesentlichen folgt auf die Einleitung des Verfahrens gemäß § 3 TFLG 1996 der Besitzstandsausweis gemäß § 12 TFLG 1996, der Bewertungsplan gemäß § 14 TFLG 1996, der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen gemäß § 17 TFLG 1996, der Zusammenlegungsplan gemäß § 23 TFLG 1996, die Ausführung des Zusammenlegungsplans gemäß § 28 TFLG und der Abschluß des Verfahrens gemäß § 29 TFLG. Dazwischen sind weitere Verfahrensschritte wie die vorläufige Übernahme gemäß § 24 TFLG 1996 möglich.

§ 24 TFLG 1996 regelt im stufenförmigen Aufbau des Kommassierungsverfahrens somit nur einen möglichen Zwischenschritt. Wenn die Voraussetzungen des Abs 1 Z 1 bis 5 des § 24 TFLG 1996 vorliegen, kann die Agrarbehörde die vorläufige Übernahme anordnen. Eine Verpflichtung der Behörde zur Vornahme dieses Schrittes ist aber nirgends festgelegt; es steht keiner Partei eines Zusammenlegungsverfahrens ein Anspruch darauf zu, dass die Behörde diese vorläufige Maßnahme setzt. Es besteht lediglich ein Recht der Verfahrensparteien darauf, dass nicht ohne Vorliegen der genannten Voraussetzungen eine vorläufige Übernahme angeordnet wird (vgl VwGH 06.07.2006, 2005/07/0030). Dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 24 Abs 1 TFLG 1996 nicht vorliegen, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Ganz im Gegenteil hat er am 17.12.2024 im Rahmen der Anhörung nach § 24 Abs 1 Z 4 TFLG 1996 der vorläufigen Übernahme ausdrücklich zugestimmt. Auch aus den vorliegenden Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die vorläufige Übernahme nicht durch § 24 Abs 1 TFLG 1996 gedeckt sein könnte.

Das Rechtsmittel vom 15.04.2025 beschränkt sich darauf, dass der Beschwerdeführer einen Flächentausch begehrt. Dem ist entgegen zu halten, dass die Anordnung der vorläufigen Übernahme gemäß § 24 TFLG 1996 nicht den erst zu erlassenden Zusammenlegungsplan gemäß § 23 TFLG 1996 vorwegnimmt. Die vorläufige Übernahme erfolgt vielmehr unbeschadet des Rechts der Parteien, allfällige Gesetzwidrigkeiten des Zusammenlegungsplans im Rechtsmittelwege zu bekämpfen. Eine Beschwerde, die sich nicht mit der rechtlichen Zulässigkeit der Anordnung der vorläufigen Übernahme, sondern bereits jetzt mit einer allfälligen Gesetzwidrigkeit der erst im Zusammenlegungsplan definitiv zuzuweisenden Grundabfindung befasst, geht daher schon aus diesem Grund ins Leere. Dem steht nicht entgegen, dass bereits mit der vorläufigen Übernahme gemäß § 24 Abs 3 TFLG 1996 eine neue Eigentumsordnung wirksam wird, zumal diese nach dem Gesetz mit Rücksicht auf den Zusammenlegungsplan nur auflösend bedingt geschaffen wird (vgl VwGH 22.05.1984, 83/07/0239).

Gleichwohl soll die vorläufige Übernahme zweckmäßigerweise nur auf eine Weise angeordnet werden, die spätere Veränderungen auf Grund des Zusammenlegungsplans möglichst hintanhält. Die allfällige spätere Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit solcher Veränderungen ist jedoch nicht geeignet, für sich allein eine Gesetzwidrigkeit der Anordnung der vorläufigen Übernahme wegen eines Verstoßes gegen § 24 TFLG 1996 zu begründen. Die Annahme, dass schon die vorläufige Übernahme eine Verbesserung der Bewirtschaftungsmöglichkeit gegenüber dem vorigen Besitzstand ermöglichen müsse, bzw keine Verschlechterung eintreten dürfe, weil andernfalls eine Bewirtschaftung bereits unmöglich wäre, findet im Gesetz keine Deckung (vgl VwGH 14.02.1984, 83/07/0197).

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der Beschwerdeführer keine Verhandlung beantragt hat und die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Einem Entfall der Verhandlung steht auch nicht Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen, da der Eigentumsübergang nur vorbehaltlich des noch zu erlassenden Zusammenlegungsplans erfolgt.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass bei der Anordnung der vorläufigen Übernahme nur die Voraussetzungen des § 24 Abs 1 TFLG 1996 releviert werden können.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Spielmann

(Richter)

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