LVwG T LVwG- 2025/44/1140-1

LVwG- 2025/44/1140-1Landesverwaltungsgericht04.06.2025

Regest

Rodung<br/>Verbesserungsauftrag<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG- 2025/44/1140-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.44.1140.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.04.2025, GZ ***, betreffend der Zurückweisung forstrechtlicher Anträge

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision gemäß Art **3 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahren:

Mit Schreiben vom 16.03.2025 hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde beantragt, eine 1.000 m2 große Teilfläche des im Eigentum der Maria Holzer stehenden, 121.973 m2 großen Grundstücks Nr **1, KG **2, zum Zweck der Schaffung einer Mähfläche unbefristet zu roden. Dem war ein Auszug aus dem Grundbuch (Gst Nr **1, EZ **3) sowie ein Katasterplan beigelegt, in dem händisch ein Traktorweg über die Gste Nr **4 und **5 (Eigentümer: BB und CC) und eine ca 5 ha große Mähfläche auf dem Grundstück Nr **1 eingezeichnet ist. Am 17.03.2025 hat er seinen Antrag dahingehend ausgedehnt, dass ihm zum Zweck der Rodung auf dem Gst Nr **1 ein Durchfahrtsrecht über die Gste Nr **4 und **5 eingeräumt wird.

Mit Schreiben vom 26.03.2025 hat die Behörde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der dem Rodungsantrag beigelegten Lageskizze keine Rodungsfläche im beantragten Ausmaß entnommen werden könne. Ihm wurde daher ein förmlicher Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG iVm § 19 Abs 2 ForstG 1975 zur Nachreichung einer Lageskizze binnen 14 Tagen erteilt, auf der eine eindeutige Feststellung der zur Rodung beantragten Fläche in der Natur möglich ist. Ausdrücklich wurde auf die Rechtsfolgen des § 13 Abs 3 AVG, also auf die drohende Zurückweisung des Rodungsantrages hingewiesen. Zum beantragten Durchfahrtsrecht hat die Behörde festgehalten, dass der auf der eingereichten Lageskizze dargestellte Traktorweg weder in Karten noch in der Natur bestehe. Der Beschwerdeführer wurde daher zur Klarstellung aufgefordert, ob die Errichtung einer Weganlage oder eine Bringung über fremden Boden beantragt wird.

Aufgrund dieser behördlichen Aufforderung hat der Beschwerdeführer am 02.04.2025 klargestellt, dass eine Rodung im Ausmaß 1.000 m2 beantragt wird. Eine Lageskizze mit der eingezeichneten Rodungsfläche im Ausmaß von 1.000 m2 hat er jedoch nicht nachgereicht. Zum beantragten Durchfahrtsrecht hat er erklärt, dass in der Natur ein Almweg ersichtlich sei, für den ein Ansuchen als Almweg bei der Behörde liege. Das Durchfahrtsrecht werde für die Rodung und für die Durchforstung von 4 bis 5 ha Wald auf der Alm benötigt. Er werde solange mit einer vom Land von ihm benötigten Zustimmung für ein Kraftwerk abwarten, bis die Bewilligung abgeschlossen sei.

Am 03.04.2025 hat der Beschwerdeführer seinen Antrag dahingehend abgeändert, dass keine unbefristete, sondern eine befristetet Rodung beantragt wird.

Am 10.04.2025 hat der Beschwerdeführer das beantragte Durchfahrtsrecht damit begründet, dass er es für die Bewirtschaftung von 4 bis 5 ha Schutzwald auf der Holzeralm benötige. Dieser Wald schütze den Zufahrtsweg ins Lesachtal und sei von Käferbefall bedroht. Das kranke Holz sei zu entfernen. Bislang seien keine Schutzwaldsanierungen durchgeführt worden. Auf dem Zufahrtsweg bestehe Lebensgefahr. Die Behörde habe nichts unternommen. Ab jetzt hafte die Behörde für jede Katastrophe. Außerdem sei die Alm von Steinen zu säubern und zu mähen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11.04.2025 wurde in Spruchpunkt I. das Rodungsansuchen für die 1.000 m2 große Fläche zum Zweck der vorübergehenden Herstellung einer Mähfläche gemäß § 13 Abs 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen, da keine Lageskizze eingereicht worden sei, die den Anforderungen des § 19 Abs 2 ForstG 1975 entspreche. In Spruchpunkt II. wurde der Antrag vom 17.03.2025 auf Einräumung eines forstrechtlichen Durchfahrtsrechtes zur Durchführung der Rodung auf dem Gst Nr **1 als unzulässig zurückgewiesen. Das ForstG 1975 sehe nämlich keine Möglichkeit für ein Durchfahrtsrecht für Rodungen vor.

Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 27.04.2025, wonach bereits für die Rodung 2024 Unterlagen zugesandt worden seien. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer begründet, warum das Durchfahrtsrecht für die Alm- und Schutzwaldbewirtschaftung notwendig sei.

II.Rechtslage:

Forstgesetz 1975 (ForstG):

„Rodung

§ 17. (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.

(3) Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.

(…)

Rodungsverfahren

§ 19. (1) Zur Einbringung eines Antrags auf Rodungsbewilligung sind berechtigt:

1. der Waldeigentümer,

2. der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich oder obligatorisch Berechtigte in Ausübung seines Rechtes unter Nachweis der Zustimmung des Waldeigentümers,

(…)

(2) Der Antrag hat zu enthalten:

1. das Ausmaß der beantragten Rodungsfläche,

2. den Rodungszweck,

3. im Fall der Belastung der Rodungsfläche mit Einforstungsrechten oder Gemeindegutnutzungsrechten die daraus Berechtigten und

4. die Eigentümer nachbarlich angrenzender Grundstücke (Anrainer).

Dem Antrag sind ein Grundbuchsauszug, der nicht älter als drei Monate sein darf und eine Lageskizze, die eine eindeutige Feststellung der zur Rodung beantragten Fläche in der Natur ermöglicht, anzuschließen. Die Lageskizze, deren Maßstab nicht kleiner sein darf als der Maßstab der Katastralmappe, ist in dreifacher Ausfertigung, in den Fällen des § 20 Abs. 1 in vierfacher Ausfertigung vorzulegen; von diesen Ausfertigungen hat die Behörde eine dem Vermessungsamt, im Fall des § 20 Abs. 1 eine weitere der Agrarbehörde zu übermitteln.

(…)

Befristete Bringung über fremden Boden

§ 66. (1) Jeder Waldeigentümer oder Nutzungsberechtigte ist nach Maßgabe der Bestimmung des Abs. 4 berechtigt, auf die mindestschädliche Weise Holz oder sonstige Forstprodukte über fremden Boden zu bringen und diese dort im Bedarfsfalle vorübergehend auch zu lagern (Bringungsberechtigter), sofern die Bringung (Lagerung) ohne Inanspruchnahme fremden Bodens nur mit unverhältnismäßigen Kosten oder überhaupt nicht möglich ist. Hiebei ist insbesondere auf das Verhältnis der erhöhten Bringungskosten zum Erlös der Forstprodukte und zum Ausmaß des Eingriffes in fremdes Eigentum sowie auf die allfällige Entwertung des Holzes durch unzweckmäßige Bringung Bedacht zu nehmen.

(…)

(4) Über die Notwendigkeit und die Art und Weise der Bringung hat, wenn hierüber zwischen den Parteien keine Einigung zustande kommt, auf Antrag einer Partei die Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse gemäß Abs. 1 letzter Satz zu entscheiden.

(…)

Bringungsanlagen

§ 66a. (1) Ist die zweckmäßige Bewirtschaftung von Wald als Folge des Fehlens oder der Unzulänglichkeit von Bringungsanlagen nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, hat die Behörde auf Antrag des Waldeigentümers oder einer Bringungsgenossenschaft jene Grundeigentümer, in deren Eigentum dadurch im geringsten Ausmaß eingegriffen wird, zu verpflichten, die Errichtung, Erhaltung und zur Waldbewirtschaftung erforderliche Benützung einer dauernden Bringungsanlage im notwendigen Umfang zu dulden. Dem Verpflichteten steht das Recht der Mitbenützung zu; § 483 ABGB findet Anwendung.“

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):

„Anbringen

§ 13. (…)

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“

III.Erwägungen:

§ 19 Abs 2 ForstG 1975 trägt dem Antragsteller im Rodungsverfahren bestimmte verfahrensrechtliche Obliegenheiten auf, die er unter der Sanktion des § 13 Abs 3 AVG zu erfüllen hat, bevor die amtswegige Ermittlungspflicht der Behörde zum Tragen kommt. Das Fehlen der in § 19 Abs 2 ForstG 1975 genannten Unterlagen stellt einen Mangel im Sinn des § 13 Abs 3 AVG dar. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer keine Lageskizze iSd § 19 Abs 2 ForstG 1975 vorgelegt, da im eingereichten Katasterplan lediglich eine ca 5 ha große Mähfläche, nicht jedoch eine 1.000 m2 große Rodungsfläche eingezeichnet war. Die Behörde hat dem Beschwerdeführer einen förmlichen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG unter ausdrücklichem Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Nichtbefolgung erteilt. Die zweiwöchige Frist zur Nachreichung der Lageskizze ist ungenützt verstrichen, sodass der Rodungsantrag zu Recht als unzulässig zurückgewiesen wurde. Daran ändert auch das Beschwerdevorbringen nichts, dass bereits für ein anderes Rodungsverfahren aus dem Jahr 2024 Unterlagen vorgelegt worden seien. Entscheidend ist, dass für den nunmehr anhängigen Rodungsantrag aus dem Jahr 2025 kein ausreichender Plan eingereicht wurde.

Im Beschwerdeverfahren über die Zurückweisung eines Antrags gemäß § 13 Abs 3 AVG ist lediglich die Frage zu klären, ob die Zurückweisung im Zeitpunkt der Entscheidung durch die Behörde zu Recht erfolgt ist. Die Behebung eines Mangels, der zur Zurückweisung des Anbringens geführt hat, kann somit im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nicht mehr nachgeholt werden. Eine allenfalls im Beschwerdeverfahren erfolgte Nachreichung von Unterlagen würde somit nichts am Vorliegen des diesbezüglichen Zurückweisungsgrundes im Zeitpunkt der Entscheidung durch die Behörde ändern. Für das Landesverwaltungsgericht besteht auch kein Raum, dem Beschwerdeführer die Nachreichung der Unterlagen erneut aufzutragen oder auf deren Vorlage zu warten (vgl VwGH 25.04.2024, Ra 2023/22/0102).

Was das Durchfahrtsrecht betrifft, hat die Behörde den Antrag als unzulässig zurückgewiesen, da das ForstG 1975 kein derartiges Durchfahrtsrecht vorsehe. Dem ist entgegenzuhalten, dass die §§ 66 und 66a ForstG 1975 durchaus Bringungsrechte über fremden Boden für forstwirtschaftliche Zwecke ermöglichen. Nur für die Bewirtschaftung von Nichtwaldflächen kommen keine forstrechtlichen Zwangsrechte in Betracht. Sofern sich der Antrag des Beschwerdeführers also auf Almwiesen bezieht, verlässt er den Geltungsbereich des ForstG 1975. In diesem Umfang ist der Antrag jedenfalls unzulässig und der Beschwerdeführer gemäß § 6 Abs 1 AVG an die zuständige Agrarbehörde zu verweisen, da allenfalls ein Bringungsrecht nach dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz in Betracht gezogen werden kann.

Für die Bewirtschaftung der Waldflächen bzw für die Bringung der bei einer rechtmäßigen Rodung anfallenden Waldprodukte ist ein Bringungsrecht nach dem ForstG 1975 hingegen grundsätzlich möglich. In diesem Umfang kann der Antrag nicht mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen werden, dass das ForstG 1975 kein derartiges Durchfahrtsrecht vorsehe. Im Ergebnis ist die Zurückweisung in Spruchpunkt II. dennoch zu Recht erfolgt, da die Behörde nur den Bringungsantrag vom 17.03.2025 in Bezug auf die Rodung der 1.000 m2 auf dem Gst Nr **1 erledigt hat. In diesem Umfang ist der Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes unzulässig, da dem zugrundeliegenden Rodungsantrag keine Folge gegeben wurde und die Beantragung eines Bringungsrechtes eine rechtmäßige Gewinnung von Waldprodukten voraussetzt. Über den weitergehenden Antrag vom 02.04.2025 und 10.04.2025 auf Einräumung eines Bringungsrechtes zur Bewirtschaftung einer 4 bis 5 ha großen Schutzwaldfläche wurde im angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen, sodass dem Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Rechtsmittelverfahren eine diesbezügliche Entscheidung verwehrt ist.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

Nur der Vollständigkeit halber wird noch angemerkt, dass dem gegenständlichen Rodungsantrag nicht nur eine Lageskizze iSd § 19 Abs 2 ForstG 1975, sondern gemäß § 19 Abs 1 Z 2 ForstG 1975 auch der Nachweis der Zustimmung des Waldeigentümers und gemäß § 19 Abs 2 Z 4 ForstG 1975 die Bekanntgabe der betroffenen Anrainer fehlt. Außerdem kann ein Bringungsrecht gemäß § 66a ForstG 1975 nur vom Waldeigentümer oder einer Bringungsgenossenschaft beantragt werden. Ein derartiger Antrag des Beschwerdeführers wäre daher mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückzuweisen.

Abschließend wird festgehalten, dass das zur Rodung beantragte Gst Nr **1 laut Grundbuch die Nutzungsart Alpe und Baufläche aufweist und auch das TIRIS keine Waldfläche auf diesem Grundstück ausweist. Diese Eintragungen haben für die Beurteilung der Waldeigenschaft einer Grundfläche aber nur Indizwirkung. Entscheidend ist, ob die Fläche tatsächlich einen forstlichen Bewuchs und die vorgesehene Mindestgröße iSd § 1a Abs 1 ForstG 1975 aufweist. Solange der Beschwerdeführer die zur Rodung beantragte Fläche aber nicht mittels einer Lageskizze iSd § 19 Abs 2 ForstG 1975 hinreichend präzisiert, ist es der Behörde weder möglich noch ist sie dazu gehalten, entsprechende Ermittlungen zur Feststellung der Waldeigenschaft aufzunehmen. Sollte sich herausstellen, dass auf dem Gst Nr **1 kein Wald iSd ForstG 1975 stockt, wäre sowohl der Rodungsantrag als auch jeder Antrag auf Einräumung eines forstrechtlichen Bringungsrechtes zugunsten dieses Grundstückes unzulässig.

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art **3 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es entspricht der eindeutigen Rechtslage, dass unvollständige Anträge bei Nichtbefolgung eines Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs 3 AVG als unzulässig zurückzuweisen sind. Zudem lässt das ForstG 1975 keine Zweifel offen, dass der Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechts eine rechtmäßige Holznutzung voraussetzt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Spielmann

(Richter)

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