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LVwG-2024/26/2647-17Landesverwaltungsgericht04.06.2025
Glaubhaftmachung der Nichtverwendung als Freizeitwohnsitz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst/erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des AA und des BB, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei CC, Adresse 1, **** Z, gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 30.07.2024, Zl ***, betreffend die Versagung einer baurechtlichen Bewilligung nach der Tiroler Bauordnung, nach Durchführung zweier öffentlicher mündlicher Verhandlungen,
I.
den Beschluss:
1. Das den Rechtsmittelwerber AA betreffende Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
II.
zu Recht:
1. Die Beschwerde des BB wird als unbegründet abgewiesen und die erstinstanzliche Entscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass sich die Abweisung des Baugesuchs für die die Wohnungen 4 und 5 betreffenden Baumaßnahmen auf § 34 Abs 4 lit a iVm § 34 Abs 3 lit b iVm § 29 Abs 4 Tiroler Bauordnung 2022 iVm § 13 Abs 3 sowie Abs 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 zu stützen hat.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
1)Vorgeschichte:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 11.03.2020 wurde Herrn DD die baubehördliche Bewilligung für das Vorhaben eines An-, Auf- und Umbaus beim bestehenden Gebäude „Adresse 2“ auf dem Gst **1 KG Y erteilt.
Dieses Bauvorhaben wurde beginnend noch im April 2020 ausgeführt, dies allerdings abweichend vom erteilten Baukonsens.
Mit Bauansuchen vom 18.11.2020 beantragte DD die „nachträgliche“ baubehördliche Genehmigung für die im Zuge der Bauausführung erfolgten Abweichungen von der erteilten Baubewilligung.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 26.07.2021 wurde die begehrte (nachträgliche) Baubewilligung mit näherer Begründung versagt.
Die gegen diese versagende Entscheidung von DD eingebrachte Beschwerde war insofern erfolgreich, als mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 27.09.2022 der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 26.07.2021 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Baubehörde zurückverwiesen wurde.
Mit dem weiteren Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 08.03.2023 wurde dem Beschwerdeführer AA die weitere Benützung der aus den Einheiten ** und ** gebildeten Wohnung im Haus „Adresse 2“ in Y auf der Rechtsgrundlage des § 46 Abs 6 der Tiroler Bauordnung untersagt.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 12.09.2023 als unbegründet abgewiesen, dies ua mit der Maßgabe, dass das Benützungsverbot mit 01.10.2023 in Kraft tritt.
Die gegen diese Rechtsmittelentscheidung erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof war nicht erfolgreich. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 13.12.2023, E 3380/2023-10, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.03.2024, Ra 2024/06/0027 bis 0028-6, wurde schließlich die gegen die Rechtsmittelentscheidung des Landesverwaltungsgerichts eingebrachte Revision zurückgewiesen.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 30.07.2024 wurde über das Bauansuchen des DD, des EE und des FF sowie des BB vom 18.01.2023 auf nachträgliche Genehmigung für die im Zuge der Bauausführung geschehenen Abweichungen (von dem mit Bescheid vom 11.03.2020 erteilten Baukonsens) folgende Entscheidung getroffen:
-Unter Spruchpunkt I. wurde die beantragte Baugenehmigung nach Maßgabe der eingereichten Planunterlagen sowie unter Erteilung von Auflagen und Bedingungen für die Baumaßnahmen im Erdgeschoss, im ersten Obergeschoss sowie im zweiten Obergeschoss betreffend die Wohnung ** und das Appartement ** erteilt.
-Unter Spruchpunkt II. wurde die begehrte Baubewilligung für die Baumaßnahmen im zweiten Obergeschoss betreffend die Wohnungen ** und ** versagt.
-Unter Spruchpunkt III. wurden die Kosten des Baugenehmigungsverfahrens zur Zahlung aufgetragen.
Zur Begründung des abweislichen Spruchpunktes II. wurde von der belangten Baubehörde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass im Zuge des Verfahrens nicht glaubhaft gemacht habe werden können, dass die gegenständlichen Wohneinheiten ** sowie **, die mit den beantragten Baumaßnahmen zusammengelegt werden sollen, nicht als ein Freizeitwohnsitz verwendet würden.
Der Eigentümer dieser beiden Wohneinheiten - also der Bauwerber BB – bewohne diese nicht selbst. Vielmehr nutze diese beiden Wohnungen mit mehr als deutlich 100 m² Nutzfläche im Rahmen einer familiären Mitnutzung der Sohn des Eigentümers, mithin Herr AA. Dass der Mittelpunkt des Lebensinteresses des Letztgenannten in der Gemeinde Y liege, könne nicht angenommen werden.
Herr AA lebe nämlich laut eigener öffentlich zugänglicher Angaben auf Facebook in X in Deutschland und habe dort auch sein Unternehmen, offenbar spiele er auch beim SV X II Fußball. Sein Vater BB lebe und arbeite in Deutschland und sei international tätig.
Die vom Gesetz geforderte Glaubhaftmachung der Nichtverwendung der beiden verfahrensgegenständlichen Wohnungen als Freizeitwohnsitz sei somit nicht gelungen.
Gegen den abweisenden Spruchpunkt II. des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 30.07.2024 richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA und des BB, mit welcher beantragt wurde, jedenfalls eine mündliche Rechtsmittelverhandlung durchzuführen und in Abänderung des angefochtenen Entscheidungsteiles dem verfahrensauslösenden Bauansuchen zur Gänze Folge zu geben.
In eventu wurde begehrt, den angefochtenen Bescheidteil zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Baubehörde zurückzuverweisen.
Zur Begründung ihres Rechtsmittels führten die beiden Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass der Rechtsmittelwerber BB die verfahrensgegenständlichen Wohnungen ** sowie ** mit Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 14.01.2022 von Herrn DD erworben habe. Diese beiden Wohnungen seien faktisch durch eine Treppe miteinander verbunden worden, welche Treppenerrichtung ua Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens sei.
Der Beschwerdeführer BB habe die beiden Wohneinheiten für sich selbst gekauft und richte sich die Größe und Ausstattung des Objektes nach seinen Anforderungen bzw nach seiner finanziellen Leistungsstärke.
Konkret plane der Rechtsmittelwerber BB – sobald er sich im pensionsfähigen Alter befinde – seinen Hauptwohnsitz in die Gemeinde Y zu verlegen, dies werde voraussichtlich in fünf bis zehn Jahren der Fall sein.
Herr BB sei beruflich sehr erfolgreich und seien seine Ansprüche an den von ihm verwendeten Wohnraum daher verdientermaßen entsprechend hoch, wobei die Verwendung einer Wohnung mit einem Flächenausmaß von 210 m² durchaus nachvollziehbar sei.
Zunächst sei beabsichtigt gewesen, das angekaufte Objekt in der Gemeinde Y kurz- und mittelfristig leerstehen zu lassen.
Nach dem Erwerb des Objektes habe aber der Sohn AA reges Interesse daran gezeigt, das von seinem Vater erworbene Objekt zu nutzen und seinen Hauptwohnsitz dorthin in die Gemeinde Y zu verlegen. Dementsprechend habe er sich mit 25.03.2022 meldebehördlich in der in Rede stehenden Unterkunft mit Hauptwohnsitz angemeldet.
Zu den Lebensumständen des Herrn AA sei festzuhalten, dass dieser mit Errichtungserklärung samt Gesellschaftsvertrag vom 08.03.2022 eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma „GG“ gegründet habe, welche beim Handelsgericht mit Amtssitz in W angemeldet worden sei.
Der Gegenstand dieses Unternehmens sei das Betreiben einer Internet-Plattform, welche der Vermittlung von Mietverhältnissen über Alltagsgegenstände diene. In den kommenden zwei bis drei Jahren werde man sich ausschließlich mit Entwicklungstätigkeiten und Testphasen für die Internet-Plattform befassen.
Das Unternehmen beschäftige bereits drei Mitarbeiter, welche von unterschiedlichen europäischen Städten (konkret von V, W und U) aus ihren Arbeitsalltag bestreiten würden.
Vor diesem Hintergrund sei Herr AA in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit örtlich völlig flexibel.
Zur familiären Situation des Herrn AA sei auszuführen, dass dieser nicht verheiratet sei und ihn auch keine Obsorgepflichten treffen würden. Demnach sei er auch in dieser Hinsicht in der Wahl seines Lebensmittelpunktes sehr flexibel.
Herr AA habe eine österreichische Mobiltelefonnummer und sei auf ihn auch ein Kraftfahrzeug im Bezirk Z angemeldet, er kaufe in der Gemeinde Y und der Umgebung ein, besuche dort auch Gastronomiebetriebe und habe hier auch Freunde und Bekannte.
Der Beschwerdeführer BB habe den Erwerb des verfahrensgegenständlichen Wohnobjektes aus Eigenmitteln finanziert.
Das von der belangten Behörde durchgeführte Verfahren sei insofern mangelhaft geblieben, als beantragte Beweisaufnahmen unterblieben seien, insbesondere habe die belangte Behörde die gewünschten Zeugeneinvernahmen nicht vorgenommen.
Die belangte Behörde sei auch auf die Argumente der Beschwerdeführer nicht eingegangen, ebenso wenig auf die vorgelegten Urkunden.
Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei antizipierend und habe die belangte Behörde es unterlassen, ein anderes wahrscheinliches Motiv glaubhaft zu machen, obschon sie das Gelingen der Glaubhaftmachung verneint habe.
Die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erfolgte Abweisung sei unverhältnismäßig und habe die belangte Behörde den ihr zustehenden Ermessensspielraum überschritten. Es sei unverhältnismäßig und überschießend, eine Nutzungsuntersagung für die gesamten Wohneinheiten ** und ** auszusprechen, obgleich bewilligungsgegenständlich lediglich eine Treppe sei.
In Bezug auf Herrn AA sei das Benützungsverbot auch sozial unverhältnismäßig, sei dieser doch auf die Wohnung angewiesen.
Nach § 29 Abs 4 der Tiroler Bauordnung werde eine Glaubhaftmachung gefordert, dass eine Verwendung als Freizeitwohnsitz nicht beabsichtigt sei. Demnach sei nicht ein Beweis zu erbringen, was die belangte Behörde verkenne.
Im Gegenstandsfall würden nicht nur entsprechende Absichtserklärungen der Beschwerdeführer über die Verwendung der gegenständlichen Wohneinheiten vorliegen, sondern seien auch entsprechende Urkunden gelegt worden, etwa die Hauptwohnsitzmeldung des Herrn AA, der Zulassungsschein für das im Bezirk Z angemeldete Fahrzeug, ein Lichtbild über den Büroraum im strittigen Objekt, etc.
Im Rechtsmittelschriftsatz wurde schließlich beantragt, neun näher bezeichnete Zeugen zur Lebensführung des Herrn AA zu befragen.
Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde am 26.02.2025 die erste Rechtsmittelverhandlung durchgeführt, in dieser wurden die beiden Beschwerdeführer sowie ein angebotener Zeuge näher zur Sache befragt.
In dieser Verhandlung wurde nach entsprechender rechtlicher Erörterung der Frage der Parteistellung des Rechtsmittelwerbers AA im gegenständlichen Baugenehmigungsverfahren die Beschwerde im Umfang der Beschwerdeerhebung des Herrn AA zurückgezogen, wohingegen die Beschwerde des Herrn BB aufrechterhalten wurde.
Anlässlich der Verhandlung am 26.02.2025 wurde zudem auf die Einvernahme zweier angebotener Zeugen verzichtet.
Mit Schriftsatz der beiden Rechtsmittelwerber vom 10.03.2025 wurde weiters auf die zeugenschaftliche Befragung von vier ursprünglich angebotenen Zeugen verzichtet.
Am 22.04.2025 wurde die zweite gerichtliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Im Rahmen dieser Verhandlung wurden zwei Zeugen einer näheren Befragung zur Sache unterzogen, auf die Einvernahme des letztlich noch angebotenen Zeugen, dessen Befragung wegen eines Auslandsaufenthaltes nicht in der Verhandlung am 22.04.2025 bewerkstelligt werden konnte, wurde verzichtet.
II.Sachverhalt:
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist eine administrativrechtliche Entscheidung nach der Tiroler Bauordnung, und zwar die Versagung einer beantragten Baugenehmigung für Baumaßnahmen in Bezug auf die Wohnungen ** und ** im Haus „Adresse 2“ auf dem Gst **1 KG Y.
Das Gst **1 KG Y befindet sich entsprechend dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde Y im gemischten Wohngebiet. Im Flächenwidmungsplan erfolgte aber für dieses gemischte Wohngebiet keine Festlegung, wonach die Neuschaffung von Freizeitwohnsitzen für zulässig erklärt wurde.
Demnach können im Gebäude Adresse 2 in **** Y keine neuen Freizeitwohnsitze geschaffen werden.
Im Zuge eines baurechtlich bewilligten An-, Auf- und Umbaus beim bestehenden Gebäude „Adresse 2“ wurden die beiden Wohnungen ** und ** mittels einer Treppe vom zweiten Obergeschoss in das Dachgeschoss miteinander verbunden und weist die solcherart neu geschaffene Einheit eine Wohnnutzfläche von rd 210 m² auf.
Die Verwendung dieser aus den beiden Wohnungen ** und ** gebildeten Wohneinheit für Freizeitwohnsitzzwecke ist nicht zulässig, diese Wohneinheit ist nicht im Freizeitwohnsitzregister der Gemeinde Y eingetragen.
Der Beschwerdeführer BB ist Wohnungseigentümer der streitverfangenen Wohneinheiten ** sowie ** des Gebäudes „Adresse 2“ auf dem in der Liegenschaft in EZ *** vorgetragenen Grundstück **1 KG Y, dies aufgrund des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages vom 14.01.2022.
Der Rechtsmittelwerber BB ist in Deutschland beruflich tätig, und zwar als Rechtsanwalt in W. Er wohnt in T an der Adresse 3, wobei T im Landkreis W gelegen ist und in etwa 15 Kilometer vom Stadtzentrum in W entfernt ist.
Der Beschwerdeführer BB hat im Verfahren seine Absicht dargetan, die strittige Wohneinheit im Y selbst als Hauptwohnsitz zu nutzen, wenn er aus dem Arbeitsleben ausscheidet, was entsprechend den Beschwerdeausführungen im Rechtsmittelschriftsatz vom 29.08.2024 in fünf bis zehn Jahren der Fall sein wird. In der Verhandlung des Gerichts am 26.02.2025 hat der dazu selbst ausgeführt, dass er derzeit 57 Jahre alt ist und zwischen 60 und 65 seinen Ruhestand beginnen wird.
Der Beschwerdeführer AA ist der Sohn des Rechtsmittelwerbers BB.
Herr AA hat in S in der Bundesrepublik Deutschland studiert und dieses Studium im Oktober 2022 abgeschlossen. Seine Studentenunterkunft in S hat er mit September 2022 aufgegeben.
Mit Vertragsurkunde vom 08.03.2022 hat Herr AA gemeinsam mit seinem Vater BB und Herrn JJ eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet, und zwar die GG mit Sitz in X im Landkreis W und mit dem Unternehmensgegenstand der Betreibung einer Internet-Plattform, die der Vermittlung von Mietverhältnissen über Alltagsgegenstände dient. Zu den Geschäftsführern dieser Gesellschaft mit beschränkter Haftung wurden Herr AA und Herr JJ bestellt.
Nach Beendigung seines Studiums in S widmete sich Herr AA in Vollzeit dieser Unternehmung. Er kümmerte sich um die Verbesserung der Produkteigenschaften, führte Marktanalysen durch, arbeitete Marktstrategien aus und beschäftigte sich mit der Investorensuche. Bis 12.07.2023 hatte die GG noch kein Kundengeschäft, in der Zeit bis zum 26.02.2025 wurde im Großraum W in Geschäftsbetrieb gegangen, wobei in der ersten Phase der Marktetablierung die Dienstleistungen der GG vorerst kostenlos den Benutzern zur Verfügung gestellt werden. Der Rechtsmittelwerber AA verdiente daher mit seiner Unternehmung bis zum 26.02.2025 noch nichts.
Im August 2022 befand sich Herr AA in einer Übergangsphase mit Beendigung seines Studiums in S und dem Bezug der verfahrensgegenständlichen Wohneinheit, bestehend aus den beiden miteinander verbundenen Wohnungen ** sowie **, in der Gemeinde Y. Dort fanden noch verschiedene Handwerkerarbeiten zur Fertigstellung der Wohnräumlichkeiten statt. In dieser Übergangsphase hielt sich der Beschwerdeführer AA zeitweise in S zwecks der notwendigen Abschlussarbeiten für sein Studium, zeitweise bei seinem Vater in T und zeitweise bereits in der streitverfangenen Wohneinheit in Y auf, dies im Zusammenhang mit Handwerkerterminen und auch, um sich in dieser Wohneinheit einzurichten.
Mit 25.03.2022 hat sich Herr AA bereits melderechtlich mit Hauptwohnsitz an der Adresse **** Y, Adresse 2, angemeldet.
Im Zeitraum von August 2022 bis zum 01.10.2023 verbrachte Herr AA sehr viel Zeit in der streitverfangenen Wohneinheit in Y und widmete sich dort – wie bereits aufgezeigt – seiner Unternehmung. Er hielt sie dabei jedoch nicht durchgehend in Y auf, sondern befand sich auch in der Bundesrepublik Deutschland. Dort ging seine Freundin im Bundesland Baden-Württemberg einer Ausbildung nach und hielt sich Herr AA bei dieser öfters auf. Ebenso suchte er den Mitbegründer der GG in Deutschland auf und hielt sich bei diesem im Bundesland Hessen auf. Schließlich standen ihm sowohl bei seinem Vater als auch bei seiner Mutter in der Bundesrepublik Deutschland Unterkunftsmöglichkeiten zur Verfügung.
In dem in Rede stehenden Zeitraum von August 2022 bis zum 01.10.2023 wechselte also der Beschwerdeführer AA öfter seine Aufenthaltsorte. Nach seiner eigenen Einschätzung hielt er sich aber mehr als 50 % der Zeit in der streitverfangenen Wohnung in Y auf.
Mit 01.10.2023 trat auf der Grundlage des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 08.03.2023, bestätigt im Wesentlichen mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 12.09.2023, ein Benützungsverbot für die verfahrensgegenständliche Wohneinheit in Y in Kraft.
In Beachtung dieses Benützungsverbotes verlegte Herr AA seinen Aufenthaltsort im Zeitraum von Anfang Oktober 2023 bis August 2024 nach W. Seit August 2024 hält er sich nunmehr in R in Portugal auf, um einem Masterstudium nachzugehen, welches noch bis Jänner 2026 dauern soll.
Seine Freundin hat ihre Ausbildung in Baden-Württemberg zwischenzeitlich beendet. Anschließend hielt sich diese in ihrem Heimatort Q in Deutschland, aber auch in P für weitere Ausbildungsmaßnahmen auf. Derzeit ist diese in Indien, ebenso zu Ausbildungszwecken.
Im gegenständlichen Verfahren hat Herr AA in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Wohneinheit in Y, bestehend aus den beiden zusammengelegten Wohnung ** und ** des Hauses Adresse 2 in Y, die Absicht geäußert, diese Wohneinheit als Hauptwohnsitz zu nutzen, wenn das diese Wohneinheit betreffende Benützungsverbot aufgehoben wird und er sein Studium in R im Jänner 2026 beendet hat, wobei er festhielt, dass seine derzeitigen Lebensumstände es ermöglichen, dass er grundsätzlich frei entscheiden kann, wo er seinen Lebensmittelpunkt begründen möchte.
III.Beweiswürdigung:
Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Beschwerdesache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt zum einen aus der gegebenen Aktenlage und zum anderen vornehmlich aufgrund der Angaben der beiden Rechtsmittelwerber AA und BB im Verfahren ergibt, aber auch auf den Ausführungen der vom Gericht einvernommenen Zeugen FF, JJ und KK beruht.
Die Feststellungen zur verfahrensgegenständlichen Wohneinheit in der Gemeinde Y, dass diese aus den beiden zusammengelegten Wohnungen ** sowie ** des Hauses Adresse 2 in **** Y besteht und eine Wohnnutzfläche von rd 210 m² aufweist, gründen auf der vorliegenden Aktenlage.
Dass der Rechtsmittelwerber BB Wohnungseigentümer dieser beiden Wohnungen ** sowie ** des Gebäudes **** Y, Adresse 2, ist, dies aufgrund des Kaufvertrages vom 14.01.2022, hat der Beschwerdeführer selbst vorgebracht und ist im Gegenstandsfall gar nicht strittig.
Die Feststellungen zur derzeitigen Lebenssituation des Rechtsmittelwerbers BB basieren auf dessen eigenen Angaben anlässlich seiner gerichtlichen Befragung am 26.02.2025. Ebenso verhält es sich mit dessen Absichten für die Zeit nach Beendigung seines Arbeitslebens.
Die Feststellungen zur Flächenwidmung des Gst **1 KG Y gründen auf den eigenen Angaben ua des Rechtsmittelwerbers BB im Bauansuchen vom 18.01.2023 und ist im Übrigen gar nicht in Streit gezogen worden, dass die Flächenwidmung des Bauplatzes die Neuschaffung eines Freizeitwohnsitzes nicht ermöglicht.
Die festgestellte Unzulässigkeit der Freizeitwohnsitzverwendung der streitverfangenen Wohneinheit, welche durch die Verbindung der beiden Wohnungen ** sowie ** des Hauses Adresse 2 in **** Y hergestellt worden ist, ist ebenso unstrittig.
Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Herrn AA, und zwar zu den aktuellen Umständen und jenen in der jüngeren Vergangenheit, gehen auf dessen Ausführungen bei seinen Befragungen anlässlich der Verhandlungen des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 20.08.2022, vom 12.07.2023 sowie schließlich vom 26.02.2025 zurück.
Dasselbe gilt für dessen geäußerte Absicht, die strittige Wohneinheit in Y nach Aufhebung des Benützungsverbotes und nach Beendigung seines Studiums in R als Hauptwohnsitz nutzen zu wollen.
Die festgestellte Hauptwohnsitzmeldung des AA ab dem 25.03.2022 in der verfahrensgegenständlichen Wohneinheit stützt sich (auch) auf einen aktenkundigen ZMR-Auszug.
IV.Rechtslage:
Die belangte Baubehörde hat den abweislichen Spruchteil II. ihres Bescheides vom 30.07.2024, welcher im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren anfechtungsgegenständlich ist, damit begründet, dass dem Bauwerber die notwendige Glaubhaftmachung im Sinne der Bestimmung des § 29 Abs 4 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 85/2023, nicht gelungen sei, dass eine Verwendung der streitverfangenen Wohneinheit als Freizeitwohnsitz nicht beabsichtigt ist.
Die Gesetzesregelung des § 29 Abs 4 der Tiroler Bauordnung 2022 sieht Folgendes vor:
„§ 29
Bauansuchen
(1) Um die Erteilung der Baubewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Beim Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden ist im Bauansuchen der vorgesehene Verwendungszweck anzugeben.
(2) …
(3) …
(4) Ist aufgrund der Lage, der Ausgestaltung oder der Einrichtung des Gebäudes, einer Wohnung oder eines sonstigen Gebäudeteiles die Verwendung als Freizeitwohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 nicht auszuschließen, so hat der Bauwerber insbesondere durch nähere Angaben über die vorgesehene Nutzung oder über die Art der Finanzierung nachzuweisen oder, soweit dies nicht möglich ist, anderweitig glaubhaft zu machen, dass eine Verwendung als Freizeitwohnsitz nicht beabsichtigt ist. Wenn das Bauvorhaben der Schaffung eines Gastgewerbebetriebes zur Beherbergung von Gästen dienen soll, bedarf es insbesondere des Nachweises der Einhaltung der Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022.
(5) …“
Nach § 34 Abs 3 lit b der Tiroler Bauordnung 2022 ist ein Bauansuchen ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass durch das Bauvorhaben entgegen dem § 13 Abs 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen werden soll.
§ 34 Abs 4 lit a der Tiroler Bauordnung 2022 bestimmt, dass ein Bauansuchen abzuweisen ist, wenn im Zug des Verfahrens ein Abweisungsgrund nach Abs 3 hervorkommt oder wenn der Bauwerber ungeachtet eines Auftrages der Behörde die Angaben nach § 29 Abs 4 oder 5 nicht macht.
Die verfahrensmaßgeblichen Regelungen des § 13 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl Nr 43/2022 idF LGBl Nr 6/2025, haben folgenden Inhalt:
„§ 13
Beschränkungen für Freizeitwohnsitze
(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.
….
(3) Als Freizeitwohnsitze dürfen nur mehr Wohnsitze verwendet werden,
a)die in der Zeit vom 1. Jänner 1994 bis einschließlich 31. Dezember 1998 nach den jeweils in Geltung gestandenen raumordnungsrechtlichen Vorschriften oder nachträglich nach § 17 als Freizeitwohnsitze angemeldet worden sind und für die eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegt oder
b)für die eine Baubewilligung im Sinn des § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl. Nr. 11/1994, vorliegt.
Darüber hinaus dürfen neue Freizeitwohnsitze im Wohngebiet, in Mischgebieten, auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie nach Maßgabe des § 44 Abs. 6 auf Sonderflächen für Hofstellen geschaffen werden, wenn dies für einen bestimmten Bereich durch eine entsprechende Festlegung im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt worden ist. Hierbei ist die dort höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen festzulegen.
(4) …
(5) …
(6) Die Baubewilligung für Neubauten, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, sowie für Zu- und Umbauten und die Änderung des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen, durch die Freizeitwohnsitze neu geschaffen werden sollen, darf unbeschadet der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück eine Festlegung nach Abs. 3 zweiter und dritter Satz vorliegt und die höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen nicht überschritten wird. Maßgebend ist die Anzahl der Freizeitwohnsitze aufgrund des Verzeichnisses der Freizeitwohnsitze nach § 14 Abs. 1.
(7) …“
V.Erwägungen:
Zum Beschluss auf Einstellung des Beschwerdeverfahrens in Ansehung des Rechtsmittelwerbers AA ist begründend festzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird (vgl VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Im Gegenstandsfall hat der Beschwerdeführer AA nach gerichtlicher Erörterung der Rechtsfrage, ob ihm im gegenständlichen Baugenehmigungsverfahren überhaupt Parteistellung zukommt, bei der Rechtsmittelverhandlung am 26.02.2025 seine Beschwerde zurückgezogen.
Demnach war das vorliegende Beschwerdeverfahren in Ansehung des Rechtsmittelwerbers AA einzustellen.
Zur Beschwerdeentscheidung in Bezug auf den Rechtsmittelwerber BB ist vom entscheidenden Verwaltungsgericht Folgendes auszuführen:
Die belangte Baubehörde ist davon ausgegangen, dass vorliegend die Regelung des § 29 Abs 4 der Tiroler Bauordnung 2022 zur Anwendung gelangt. Mit Schreiben vom 23.10.2023 hat sie den Beschwerdeführer BB zur Glaubhaftmachung eingeladen, dass eine Verwendung der in seinem Eigentum stehenden Wohneinheit im Haus Adresse 2 in **** Y als Freizeitwohnsitz nicht beabsichtigt ist.
Mit Blick auf die durch die Zusammenlegung der beiden Wohnungen ** sowie ** entstandene Wohnnutzfläche von insgesamt rd 210 m² und angesichts der Lage dieser neu für den Rechtsmittelwerber geformten Wohneinheit in der Gemeinde Y, mithin einer Gemeinde in der gerichtsbekannt tourismusintensiven Region im Nahbereich von Z, begegnet diese Vorgangsweise der belangten Baubehörde keinen Bedenken des Landesverwaltungsgerichts Tirol.
Auch vom Beschwerdeführer BB wurde das Vorgehen der belangten Baubehörde nach § 29 Abs 4 der Tiroler Bauordnung 2022 nicht in Streit gezogen. Vielmehr ist er der Einladung zur Glaubhaftmachung gemäß § 29 Abs 4 der Tiroler Bauordnung nachgekommen.
Allerdings ist ihm im Verfahren eine entsprechende Glaubhaftmachung der Nichtverwendung der verfahrensgegenständlichen Wohneinheit – gebildet aus den beiden Wohnungen ** und ** im Gebäude Adresse 2 in Y – für Freizeitwohnsitzzwecke nicht gelungen, wozu Folgendes darzulegen ist:
Zur Vorgängerbestimmung des § 29 Abs 4 der Tiroler Bauordnung 2022 - konkret zur Regelung des § 21 Abs 3 der Tiroler Bauordnung 2001 - hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass die in dieser Vorschrift umschriebene Glaubhaftmachung dem Bauwerber obliegt (vgl VwGH 11.01.2012, 2010/06/0073) und eine entsprechende Glaubhaftmachung eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung ist, oder, negativ gewendet, das Bauansuchen abzuweisen ist, wenn dem Bauwerber die Glaubhaftmachung misslingt (vgl VwGH 23.11.2004, 2004/06/0008).
Zur Begrifflichkeit „glaubhaft zu machen“ hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur ausgeführt, dass diese Wortfolge dahingehend zu verstehen ist, dass ein Antragsteller die Behörde von der Wahrscheinlichkeit – und nicht etwa von der Richtigkeit – des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen hat, womit die Pflicht des Antragstellers verbunden ist, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht, und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern (vgl etwa VwGH 30.06.2011, 2011/03/0039). Insoweit trifft den Antragsteller – so der Verwaltungsgerichtshof – eine erhöhte Mitwirkungspflicht (vgl VwGH 16.12.2008, 2008/11/0170).
Im Lichte der vorangeführten Judikatur des Höchstgerichts, aber auch mit Blick auf die mit dem Gesetz LGBl Nr 94/2016 erfolgte Verstärkung der Mitwirkungspflicht des Bauwerbers durch den Landesgesetzgeber, da mit dem angeführten Landesgesetz vorgesehen wurde, dass ein Bauwerber in Bezug auf die Verwendung eines Gebäudes, einer Wohnung oder eines sonstigen Gebäudeteiles nicht nur glaubhaft zu machen hat, sondern grundsätzlich nachzuweisen hat, dass eine Verwendung als Freizeitwohnsitz nicht beabsichtigt ist, vertritt das entscheidende Verwaltungsgericht im Gegenstandsfall die Meinung, dass es dem beschwerdeführenden Bauwerber BB nicht gelungen ist, in ausreichendem Maß davon zu überzeugen, dass die streitverfangene Wohneinheit nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden wird.
Die diesbezüglich bestehenden Zweifel vermochte er nicht hinreichend auszuräumen, wozu noch – bezogen auf sein Vorbringen – Folgendes darzulegen ist:
a)
Der Beschwerdeführer BB hat in seinem Rechtsmittelschriftsatz und auch bei seiner gerichtlichen Befragung am 26.02.2025 vorgetragen, dass er derzeit als Rechtsanwalt in W tätig sei und in T wohne, welcher Ort im Landkreis W gelegen sei. Die strittige Wohneinheit in Y habe er in der Absicht erworben, dass er dort seinen Hauptwohnsitz dann begründen werde, wenn er einmal nicht mehr arbeite, wobei er dazu näher ausführte, dass er derzeit 57 Jahre alt ist und zwischen 60 und 65 seinen Ruhestand beginnen werde.
Dieser Beschwerdevortrag ähnelt sehr jenem, mit dem sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.11.2004, 2004/06/0008, auseinanderzusetzen hatte und zu welchem er festhielt, dass der Beurteilung der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden kann, dass das vom Beschwerdeführer im gemeindebehördlichen Verfahren erstattete Vorbringen unzureichend war, die negative Voraussetzung des § 21 Abs 3 der Tiroler Bauordnung 2001 (der Vorgängerbestimmung des § 29 Abs 4 der Tiroler Bauordnung 2022) glaubhaft zu machen, womit dem Beschwerdeführer die dort umschriebene Glaubhaftmachung der Nichtverwendung eines Gebäudes, einer Wohnung oder eines sonstigen Gebäudeteiles als Freizeitwohnsitz misslungen ist.
Nach fester Überzeugung des entscheidenden Verwaltungsgerichts genügt vorliegend die reine Absichtserklärung des Beschwerdeführers BB, seinen Lebensabend nach dem Erwerbsleben in Y verbringen zu wollen und dazu die streitverfangene Wohneinheit als Hauptwohnsitz nutzen zu werden, nicht, um im gegenständlichen Verfahren die Bewilligungsvoraussetzungen herzustellen, insbesondere da nicht wirklich objektive Anhaltspunkte für eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dieses künftigen Geschehens vom Beschwerdeführer geliefert wurden.
b)
Insoweit im Verfahren dargelegt wurde, dass Herr AA – der Sohn des Rechtsmittelwerbers BB – die beschwerdegegenständliche Wohneinheit bereits als Hauptwohnsitz genutzt habe und dies auch wieder möchte, sobald das die Wohneinheit betreffende Benützungsverbot aufgehoben werde und er sein Studium in R beendet habe, ist vom entscheidenden Verwaltungsgericht zu erwidern, dass auch dieses Rechtsmittelvorbringen und die damit in Einklang stehende Absichtserklärung des vom Gericht befragten AA bei der Verhandlung am 26.02.2025 nicht in ausreichendem Maß von der Wahrscheinlichkeit überzeugen, dass das Vorgebrachte bzw Erklärte in Zukunft auch eintreten wird.
Zu bedenken gilt es dabei, dass sich Herr AA in einem Lebensabschnitt befindet, in welchem er seine Ausbildung für das weitere Leben zum Abschluss bringt. Das ua auch von ihm selbst gegründete Unternehmen, mit welchem er sich in den letzten Jahren sehr beschäftigt hat, hat seinen Sitz in X, Landkreis W, und hat dieses Unternehmen zuletzt im Großraum W seinen Geschäftsbetrieb aufgenommen. Seine Freundin ist in Q in der Bundesrepublik Deutschland zu Hause. Derzeit hält sich diese in Indien zu Ausbildungszwecken auf. Nach seinen eigenen Erklärungen bei der Verhandlung am 26.02.2025 hat er noch keine Sorgepflichten zu tragen und ist grundsätzlich frei, den Ort zu wählen, wo er seinen Lebensmittelpunkt begründen möchte.
Angesichts dieser Lebensumstände des Herrn AA kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung zum derzeitigen Zeitpunkt nicht wirklich abgeschätzt werden, an welchem Ort er in Zukunft entweder aus beruflichen oder aus privaten Gründen seinen Lebensmittelpunkt begründen wird bzw an welchem Ort künftig der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen sein wird.
Im Zeitraum der Jahre 2022, 2023, 2024 und 2025 hat Herr AA – je nach seiner gegebenen Lebenssituation – ja mehrere Ortswechsel vollzogen. So hatte er Wohnsitze in S, Y und in W und hat sich an diesen auch aufgehalten, nunmehr lebt er in R.
In Anbetracht der nicht wirklich gegebenen Abschätzbarkeit der privaten und beruflichen Lebenssituation des AA nach Abschluss seines Studiums in R und mit Blick auf die Umstände, dass
-das ua von ihm gegründete Unternehmen im Großraum W in Geschäftsbetrieb gegangen ist und dieses Unternehmen seinen Sitz auch in der Bundesrepublik Deutschland hat,
-sich seine Eltern und Geschwister überwiegend im Raum W befinden und
-ebenso seine Freundin in Q in der Bundesrepublik Deutschland zu Hause ist,
ist das Landesverwaltungsgericht Tirol im Gegenstandsfall nicht ausreichend davon überzeugt worden, dass es wahrscheinlich ist, dass Herr AA in der verfahrensgegenständlichen Wohneinheit in der Gemeinde Y seinen Hauptwohnsitz nehmen wird und dort der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen sein wird.
Das diesbezügliche Vorbringen des Bauwerbers BB sowie seines Sohnes AA lässt nämlich eine entsprechende Konkretisierung missen, obschon der Antragsteller zur „Glaubhaftmachung“ nach der eindeutigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus eigenem Antrieb initiativ alles darzulegen hat, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht, wobei der Antragsteller diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen hat, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen liefern (vgl VwGH 30.06.2011, 2011/03/0039, und 16.12.2008, 2008/11/0170).
So wurde im Verfahren durch den Antragsteller nicht plausibel und nachvollziehbar dargelegt, warum Herr AA ausgerechnet in der Gemeinde Y seinen Hauptwohnsitz begründen werde, wenn doch gerade die Marktetablierung seiner Unternehmung im Großraum W stattfindet und im dortigen Bereich auch der Sitz seiner Unternehmung ist, zumal er doch nach seinen eigenen Ausführungen anlässlich der Verhandlung am 12.07.2023 im Raum W Unterkunftsmöglichkeiten sowohl bei seinem Vater als auch bei seiner Mutter hat und schließlich seine Freundin ebenso in der Bundesrepublik Deutschland zu Hause ist.
Wirklich objektive Anhaltspunkte dafür, dass Herr AA die streitverfangene Wohneinheit im Gebäude Adresse 2 in **** Y als Hauptwohnsitz in Zukunft nutzen wird und nicht die für ihn bereits gegebenen Wohnmöglichkeiten im Raum W, wurden vom Bauwerber nicht aufgezeigt.
c)
Vielmehr sind im Gegenteil beim Landesverwaltungsgericht Tirol doch erhebliche Zweifel im Verfahren entstanden, ob die strittige Wohneinheit in Y nicht doch auch Freizeitwohnsitzzwecken zugeführt werden soll.
So hat der Zeuge FF bei seiner gerichtlichen Befragung am 26.02.2025 angegeben, dass er nicht nur Herrn AA kennt, sondern auch dessen Vater BB und ebenso den Bruder LL sowie die beiden Schwestern MM sowie NN. Auf Frage des Gerichts, ob diese Personen Herrn AA öfters in der verfahrensgegenständlichen Wohneinheit in Y besuchen, führte der Zeuge aus, dass dies schon der Fall ist und insbesondere zu Weihnachten und zu Silvester die Familienangehörigen Herrn AA besuchen.
Damit in Einklang stehend hat Herr AA selbst bei seiner Befragung in der Rechtsmittelverhandlung am 12.07.2023 angegeben, dass er die verfahrensgegenständliche Wohneinheit in Y hauptsächlich verwende, ihn aber auch sein Vater, seine Geschwister sowie seine Freundin besuchten. Er führte dazu aus, dass die genannten Personen zu ihm kommen würden, wenn sie Urlaub hätten oder eben Urlaub machen wollten.
Der Beschwerdeführer BB relativierte diese Aussage seines Sohnes AA in der gleichen Verhandlung dahingehend, dass er zwar seinen Sohn in der streitverfangenen Wohnung im Gebäude Adresse 2 besuche, dort aber nicht seinen Urlaub verbringe.
Diese im gerichtlichen Beweisverfahren hervorgekommenen Aussagen ließen beim entscheidenden Verwaltungsgericht jedenfalls Zweifel dahingehend entstehen, dass die strittige Wohneinheit in Y entgegen den Beschwerdeausführungen doch auch für Zwecke einer Freizeitwohnsitznutzung Verwendung finden könnte.
Die vom Rechtsmittelwerber BB vorgenommene Klarstellung bei der Verhandlung am 12.07.2023 zur Aussage seines Sohnes AA zu Urlaubsaufenthalten seiner Familienangehörigen in der verfahrensgegenständlichen Wohneinheit, dass er zwar seinen Sohn in der in Rede stehenden Wohneinheit in Y besuche, dort aber nicht seinen Urlaub verbringe, sondern diesen etwa heuer (also 2023) im Süden geplant habe und einen in O bereits absolviert habe, ist zweifelsohne im Zusammenhang mit seinem Verfahrensstandpunkt zu sehen.
Für das Gericht entstand mit Bedachtnahme auf sämtliche Aussagen der gerichtlich im Zuge des Beweisverfahrens einvernommenen Personen gegenständlich doch der Eindruck, dass im Wege einer Nutzung der streitverfangenen Wohneinheit in Y durch den Sohn des Erwerbers und Beschwerdeführers BB diesem in Form von Besuchen seines Sohnes eine ansonsten unzulässige – da Freizeitwohnsitzverwendung darstellende – Nutzung seiner Wohnung ermöglicht werden soll.
d)
In einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände des in Beurteilung stehenden Einzelfalles gelangte das erkennende Verwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdefall zum Ergebnis, dass dem Rechtsmittelwerber BB die geforderte Glaubhaftmachung im Sinne des § 29 Abs 4 der Tiroler Bauordnung nicht gelungen ist, dass die streitverfangene Wohneinheit in der Gemeinde Y nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden soll.
Nachdem eine entsprechende Glaubhaftmachung eine der Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Baugenehmigung ist (vgl VwGH 23.11.2004, 2004/06/0008), diese Glaubhaftmachung dem Bauwerber BB allerdings misslungen ist, war der angefochtene abweisliche Spruchpunkt II. des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 30.07.2024 zu bestätigen. Folglich war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Lediglich die gesetzliche Grundlage des heranzuziehenden Abweisungsgrundes war in Verbesserung des Spruches der Erstinstanz genauer anzugeben, wozu das Landesverwaltungsgericht Tirol im Rahmen seiner Kognitionsbefugnis durchaus berechtigt ist.
Die gegen die bekämpfte Entscheidung vorgetragenen Beschwerdeargumente sind nicht geeignet, die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen, wozu noch Folgendes zu bemerken ist:
a)
Insoweit in der Beschwerde bemängelt wird, dass angebotene Zeugeneinvernahmen durch die belangte Behörde unterblieben seien, was einen erheblichen Verfahrensmangel darstelle, ist darauf aufmerksam zu machen, dass vom entscheidenden Verwaltungsgericht sämtliche gewünschten Zeugeneinvernahmen nachgeholt worden sind. Auf mehrere Zeugeneinvernahmen wurde im Rechtsmittelverfahren auch verzichtet, sodass letztlich keine unerledigten Beweisanbote in Form von gewünschten Zeugeneinvernahmen mehr verblieben sind.
Infolgedessen ist ein allfälliger Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, der im Unterbleiben beantragter Zeugenbefragungen erblickt werden könnte, jedenfalls als saniert anzusehen.
b)
Was die Beschwerdeausführung anbelangt, dass es unverhältnismäßig und überschießend sei, eine Nutzungsuntersagung für die gesamte Fläche der beiden Wohneinheiten ** und ** auszusprechen, obgleich im Bauverfahren lediglich die Bewilligung einer Treppe gegenständlich sei, wobei die Nutzungsuntersagung in Bezug auf Herrn AA auch sozial unverhältnismäßig sei, ist vom Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes klarzustellen:
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die mit dem angefochtenen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 30.07.2024 erfolgte Abweisung der beantragten Baugenehmigung für die die beiden Wohnungen ** sowie ** betreffenden Baumaßnahmen.
Eine baupolizeiliche Nutzungsuntersagung ist nicht Gegenstand des in Beschwerde gezogenen Spruchteiles, somit kann dieses Benutzungsverbot auch nicht Gegenstand des hier durchzuführenden Beschwerdeverfahrens sein.
Das in der Beschwerde relevierte Benützungsverbot war vielmehr Gegenstand eines anderen Rechtsmittelverfahrens, welches das Landesverwaltungsgericht Tirol zu Zahl LVwG-2023/26/1421 geführt hatte und auch bereits zum Abschluss bringen konnte.
Damit gehen die Rechtsmittelausführungen zur Nutzungsuntersagung am hier maßgeblichen Verfahrensgegenstand vorbei ins Leere.
c)
Zu den vom Beschwerdeführer BB im Zusammenhang mit der von ihm versuchten Glaubhaftmachung im Sinne des § 29 Abs 4 der Tiroler Bauordnung 2022 vorgelegten Urkunden ist festzuhalten, dass auch diese Urkunden die erforderliche Glaubhaftmachung nicht zu tragen vermögen.
Was die Meldebestätigung für Herrn AA mit einer Hauptwohnsitzmeldung in der strittigen Wohneinheit anbelangt, so kommt dieser Eintragung im Melderegister nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur Indizwirkung zu, bietet aber keinen Beweis für den tatsächlichen Aufenthalt des Gemeldeten (vgl VwGH 09.09.2024, Ra 2024/06/0127, und 16.11.2023, Ra 2023/06/0198).
Der in Vorlage gebrachte Zulassungsschein zeigt, dass auf Herrn AA ein Kraftfahrzeug im Bezirk Z zugelassen ist. Nachdem aber die Kraftfahrzeugzulassung an den gemeldeten Hauptwohnsitz einer Person anknüpft, ist mit dem Zulassungsschein kein über die Hauptwohnsitzmeldung hinausgehender Beweiswert im gegebenen Zusammenhang anzunehmen, insbesondere wird mit dem Zulassungsschein im Sinne der vorstehend angeführten Judikatur nicht der Beweis erbracht, dass sich Herr AA tatsächlich in der verfahrensgegenständlichen Wohneinheit in Y aufhält.
Die eidesstattlichen Erklärungen des AA und des BB vom März 2022 betreffend die Nichtverwendung des streitverfangenen Wohnobjekts als Freizeitwohnsitz erbringen gegenüber deren Ausführungen anlässlich ihrer gerichtlichen Befragungen keinen wirklichen zusätzlichen Beweismehrwert.
Die Errichtungserklärung samt Gesellschaftsvertrag vom 08.03.2022 betreffend die ua von AA und BB gegründete GG zeigt mit deren Sitz in X im Landkreis W einen unternehmerischen Schwerpunkt in der Bundesrepublik Deutschland auf, was durch die festgestellte Aufnahme des Geschäftsbetriebs im Großraum W unterstrichen wird. Diese Urkunde ist folglich für die Glaubhaftmachung einer Hauptwohnsitznahme des Herrn AA in der Gemeinde Y nicht wirklich dienlich.
Das vorgelegte Lichtbild eines Büroraumes mit Internetanschluss in der strittigen Wohneinheit vermag schließlich keinen entscheidenden Beitrag im gegebenen Zusammenhang dafür zu liefern, dass das verfahrensgegenständliche Wohnobjekt nicht für Freizeitwohnsitze verwendet werden wird.
Zu den Beweisanträgen ist festzuhalten, dass sämtliche Beweisanträge vom Gericht einer Erledigung zugeführt worden sind, dies unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Laufe des Rechtsmittelverfahrens erklärten Verzichte auf ursprünglich beantragte Beweisaufnahmen.
Offene bzw unerledigte Beweisanträge sind demnach nicht verblieben.
Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte nach Auffassung des entscheidenden Verwaltungsgerichts ausreichend geklärt werden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zur Einstellung eines bei einem Verwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahrens mit Beschluss besteht eine sehr klare Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Ebenso ist zur „Glaubhaftmachung“ im Sinne der Tiroler Bauordnung zu einer nicht gegebenen Absicht, eine Wohnung bzw ein Gebäude als Freizeitwohnsitz zu nutzen, sehr eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegeben, außerdem zum Verständnis der Wortfolge „glaubhaft zu machen“ und zu der damit einhergehenden erhöhten Mitwirkungspflicht von Antragstellern.
Bei der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung hat sich das entscheidende Verwaltungsgericht an der aufgezeigten Rechtsprechung des Höchstgerichts orientiert. Insofern ist vorliegend eine Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung nicht hervorgekommen.
Davon abgesehen ist die Frage, ob einem konkreten Antragsteller die „Glaubhaftmachung“ im Sinne der Bestimmung des § 29 Abs 4 der Tiroler Bauordnung gelungen ist, eine solche, die im Rahmen einer einzelfallbezogenen Gesamtabwägung sämtlicher ins Treffen geführter persönlicher und beruflicher Lebensumstände zu beurteilen ist. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen – wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgt und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wird – nicht revisibel (vgl VwGH 21.03.2025, Ra 2021/13/0146).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Aicher
(Richter)
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