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LVwG-2025/24/0733-2Landesverwaltungsgericht03.06.2025
Waffenverbot<br/>Gefährdungsprognose<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde der Frau AA, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 4.3.2025, Zahl *** ***, betreffend einer Angelegenheit nach dem Waffengesetz,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.09.2022, GZ*** ***, wurde der Beschwerdeführerin AA gemäß § 12 Abs 1 WaffG 1996 der Besitz von Waffen und Munition untersagt. Ausschlaggebend waren mehrere polizeiliche Einschreitungen – zuletzt am 14.07.2022, als die Beschwerdeführerin in einem psychisch desolaten Zustand nach Selbstverletzung mit einer Schere unter Anwendung des Unterbringungsgesetzes in das Bezirkskrankenhaus Z eingewiesen worden war – deren Gesamtschau bei der Behörde die Annahme rechtfertigte, dass eine missbräuchliche Verwendung von Waffen im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG zu befürchten sei.
Gegen dieses Waffenverbot brachte die Beschwerdeführerin am 28.09.2022 fristgerecht Vorstellung ein. Die Behörde forderte die Beschwerdeführerin daraufhin zunächst mit Schreiben vom 29.09.2022 und erinnernd mit RSaSchreiben vom 11.01.2023 (übernommen am 21.01.2023) auf, einen aktuellen Facharztbericht für Neurologie und Psychiatrie vorzulegen. Mangels Reaktion wurde die Vorstellung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.03.2023 als unbegründet abgewiesen.
Am 27.09.2024 beantragte die Beschwerdeführerin persönlich die Aufhebung des gegen sie verhängten Waffenverbotes und führte aus, sie benötige lediglich einen Pfefferspray zur Selbstverteidigung; Fremdgefährdung liege nicht vor.
Im daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren legte sie einen Arztbrief der Psychiatrischen Abteilung des Bezirkskrankenhaus Z vom 02.07.2024 vor, der unter anderem eine posttraumatische Belastungsstörung, eine sonstige spezifische Angststörung, soziale Phobien, eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung und selbstverletzendes Verhalten diagnostizierte, jedoch keine akute Suizidalität feststellte.
Das Sicherheitsreferat der belangten Behörde ersuchte am 31.10.2024 um amtsärztliche Beurteilung; in ihrer Stellungnahme vom 15.11.2024 kam die Amtsärztin zum Ergebnis, dass aufgrund der bestehenden Diagnosen und Befunde die für einen verlässlichen Umgang mit Waffen geforderte psychische Stabilität derzeit nicht gegeben sei.
Parallel dazu erlangte die Behörde vom Referat Gesundheitsrecht der belangten Behörde die Nachricht über eine Vormerkung der Beschwerdeführerin im Suchtmittelregister (E-Mail vom 5.11.2024).
Die Polizeiinspektion Y teilte am 11.11.2024 mit, die Beschwerdeführerin trete wiederholt mit Angstzuständen und Verwirrtheit in Erscheinung (Hinweise auf die Geschäftszahlen ***, ***, ***).
Noch während des laufenden Verfahrens kam es am 15.12.2024 zu einer Körperverletzung mittels Bierflasche, am 28.12.2024 zu einem Widerstand gegen die Staatsgewalt sowie am 17.11.2025 und 04.02.2025 zu weiteren Polizeieinsätzen samt UBGEinweisungen – allesamt Ereignisse, die die Annahme künftigen Waffenmissbrauchs zusätzlich untermauerten.
Unter Hinweis auf diese Vorfälle, auf die erst zwei Jahre zurückliegende Verhängung des Waffenverbotes und auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (U 27.5.2010, 2010/03/0057), wonach eine Aufhebung regelmäßig erst nach mehreren beanstandungsfreien Jahren in Betracht kommt, wies die Bezirkshauptmannschaft Z den Aufhebungsantrag mit Bescheid vom 04.03.2025 ab.
Hiergegen richtet sich die nun vorliegende Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 10.03.2025, in der sie im Wesentlichen die Richtigkeit der psychiatrischen Diagnosen bestreitet, auf fortdauernde Bedrohungslagen verweist und erneut die Aufhebung des Waffenverbots begehrt.
Mit Vorlagebericht der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.03.2025 wurde der gesamte Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt. Das Bezirksgericht Z bestätigte bereits mit Schreiben vom 13.02.2025, ***, dass für die Beschwerdeführerin seit dem 15.04.2024 eine gerichtliche Erwachsenenvertreterin, BB, mit Vertretungsbefugnis für vermögensrechtliche Belange bestellt ist (Anm.: nicht jedoch für verwaltungsbehördliche oder verwaltungsgerichtliche Verfahren).
II.Sachverhalt:
AA, geboren am XX.XX.XXXX, lebt allein in Y, bezieht eine Invaliditätspension und steht seit 15.04.2024 unter gerichtlicher Erwachsenenvertretung durch Frau BB. Sie besitzt keine Lenkberechtigung und weist seit 2024 eine Vormerkung im Suchtmittelregister auf.
Am 11.03.2021 wurde die Beschwerdeführerin nach einer massiven Medikamenten und Alkoholvergiftung wegen akuter Eigengefährdung in das Bezirkskrankenhaus Z eingeliefert.
In der Folge kam es im Sommer 2022 zu weiteren Unterbringungen nach dem Unterbringungsgesetz, zuletzt am 14.07.2022, als sie in der Bahnhofshalle Y in stark verwirrtem Zustand eine Schere gegen sich selbst einsetzte.
Aufgrund dieser Vorfälle verhängte die Bezirkshauptmannschaft Z am 08.09.2022 ein Waffenverbot nach § 12 Abs 1 WaffG.
Gegen dieses Verbot erhob die Betroffene Vorstellung, legte jedoch trotz behördlicher Aufforderungen vom 29.09.2022 und 11.01.2023 kein gefordertes psychiatrisches Gutachten vor, weshalb die Vorstellung mit Bescheid vom 16.03.2023 abgewiesen wurde.
Am 02.07.2024 ließ sich die Beschwerdeführerin ambulant in der Psychiatrischen Abteilung des Bezirkskrankenhaus Z untersuchen. Diagnostiziert wurden eine posttraumatische Belastungsstörung, eine spezifische Angststörung, soziale Phobien, eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung sowie dissoziative Amnesie; eine akute Suizidalität war zwar nicht feststellbar, doch vermerkten die Ärzte eine psychomotorische Unruhe, schwankende Stimmung und selbstverletzendes Verhalten.
Die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft bestätigte am 15.11.2024, dass angesichts dieses Befundes die für einen verlässlichen Umgang mit Waffen erforderliche psychische Stabilität nicht gegeben sei.
Zwischen Dezember 2024 und Februar 2025 kam es erneut zu gravierenden sicherheitspolizeilichen Vorfällen: Am 15.12.2024 verletzte die Beschwerdeführerin jemanden am Bahnhof Z mit einer Bierflasche, widersetzte sich den einschreitenden Beamten und wurde danach untergebracht; am 28.12.2024 leistete sie am Bahnhof Y Widerstand gegen die Staatsgewalt, wobei sie Polizisten zu schlagen versuchte; am 17.01.2025 biss sie einen Polizeibeamten bei der Durchsuchung und am 04.02.2025 wurde sie bewusstlos in ihrer Wohnung aufgefunden, zeigte nach der Öffnung der Wohnungstür jedoch erneut massive Aggressionen, was eine weitere Unterbringung notwendig machte.
Bereits am 11.11.2024 hatte die Polizeiinspektion Y der Bezirkshauptmannschaft gemeldet, dass die Beschwerdeführerin wiederholt mit Angstzuständen und Verwirrtheit in Erscheinung trete.
III.Beweiswürdigung:
Die für die Entscheidung maßgeblichen Feststellungen stützen sich auf den vollständigen Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Z. Die persönlichen Daten der Beschwerdeführerin, ihr Bezug einer Invaliditätspension, das Fehlen einer Lenkberechtigung sowie die seit 15.04.2024 wirksame Bestellung von Frau BB zur gerichtlichen Erwachsenenvertreterin ergeben sich unmittelbar aus den Meldedaten, aus den Auskünften des Bezirksgerichts Z (Schreiben vom 13.03.2025, ***) und aus dem Führerscheinregisterauszug der Abteilung Verkehrsrecht der Bezirkshauptmannschaft Z vom 05.11.2024.
Die Ersteinschreitung der Polizei am 11.03.2021 wegen einer schweren Medikamenten und Alkoholvergiftung der Beschwerdeführerin samt Unterbringung nach dem Unterbringungsgesetz ist detailliert im Polizeibericht *** dokumentiert; ebenso lassen sich die Folgeeinschreitungen zwischen 26.06.2022 und 14.07.2022 aus den Berichten ***, *** und *** rekonstruieren. Diese Aktenstücke sind authentisch, in sich stimmig und wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Der Waffenverbotsbescheid vom 08.09.2022 sowie der Vorstellungsbescheid vom 16.03.2023 liegen vor. Die zweimalige Aufforderung der Behörde zur Vorlage eines aktuellen psychiatrischen Fachgutachtens ist durch die Schreiben vom 29.09.2022 und 11.01.2023 samt RSaRückscheinen belegt; der unterbliebene Befundnachweis der Beschwerdeführerin steht damit fest.
Für die psychische Situation der Beschwerdeführerin wurde besonders der AmbulanzArztbrief des Bezirkskrankenhaus Z vom 02.07.2024 herangezogen, in dem eine posttraumatische Belastungsstörung, Angst und Persönlichkeitsstörungen sowie selbstverletzendes Verhalten beschrieben werden. Auf Grundlage dieses Briefes erstattete die Amtsärztin der belangten Behörde am 15.11.2024 ihre Stellungnahme, wonach derzeit keine waffenrechtliche Verlässlichkeit gegeben sei. Die Stellungnahme ist klar strukturiert, beantwortet die für § 12 WaffG wesentlichen Fragen widerspruchsfrei und wurde von keiner Seite fachlich in Zweifel gezogen, sodass ihr hoher Beweiswert zukommt.
Die Mitteilung des Referates Gesundheitsrecht vom 05.11.2024 weist eine Suchtmittelvormerkung aus. Die am 11.11.2024 eingelangte Meldung der Polizeiinspektion Y, wonach die Beschwerdeführerin wiederholt mit Angstzuständen und Verwirrtheit auffalle, basiert auf drei konkret benannten Geschäftszahlen und deckt sich mit den späteren Polizeiakten.
Die nach dem Aufhebungsantrag vom 27.09.2024 erfolgten sicherheitspolizeilichen Vorfälle – Körperverletzung am 15.12.2024, Widerstand gegen die Staatsgewalt am 28.12.2024, die Angriffe auf Polizeibeamten am 17.012025 und die Unterbringung nach der gewaltsamen Wohnungsöffnung am 04.02.2025 – sind jeweils durch umfangreiche, von mehreren Beamten unterzeichnete Berichte (GZ ***, ***, *** und ***) belegt. Diese enthalten aufeinander abgestimmte Schilderungen, Lichtbilder, Angaben von Polizeibeamten und ärztliche Bestätigungen und lassen an der Richtigkeit der darin festgehaltenen Tatsachen keinen Zweifel aufkommen.
Schließlich belegt der im Akt befindliche Bescheid der belangten Behörde vom 04.03.2025, dass der Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes unter Hinweis auf die genannte Faktenlage abgewiesen wurde; die Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin vom 10.03.2025 liegt lückenlos vor.
Da sämtliche relevanten Tatsachen aktenkundig, in weiten Teilen unbestritten und die herangezogenen Urkunden glaubwürdig sind, war eine mündliche Verhandlung entbehrlich (§ 24 Abs 4 VwGVG; vgl. EGMR 10.05.2007, Jussila, Nr. 73053/01). Die Beweisaufnahme ist vollständig, Widersprüche bestehen nicht; das Gericht hat daher seine Feststellungen auf die genannten schriftlichen Beweismittel gestützt.
IV.Rechtslage:
Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl I Nr 12/1997 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 161/2013, lautet wie folgt:
Waffenverbot
§ 12.
(1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
V.Erwägungen:
§ 12 Abs 1 WaffG verpflichtet die Behörde, einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten, sobald bestimmte Tatsachen die Besorgnis rechtfertigen, er könnte durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – etwa VwGH 20.03.2018, Ra 2018/03/0022, sowie VwGH 30.03.2017, Ra 2017/03/0018 – genügt dafür eine begründete Gefahrenprognose; ein tatsächlicher Waffenmissbrauch oder sogar der gegenwärtige Besitz einer Waffe ist nicht nötig. Wegen dieses präventiven Schutzzwecks ist bei der Beurteilung der Gefahr ein besonders strenger Maßstab anzulegen.
Im vorliegenden Fall ergibt die Gesamtschau der festgestellten Tatsachen ein seit Jahren anhaltendes, unverändert hohes Eigen und Fremdgefährdungspotential der Beschwerdeführerin. Seit dem ersten polizeilichen Einschreiten im März 2021 kam es in dichter Folge zu weiteren Amtshandlungen, Unterbringungen und Zwangsmaßnahmen, zuletzt im Februar 2025. Diese Vorfälle dokumentieren ausgeprägte psychische Krisen, paranoide Fehlwahrnehmungen, massiven Alkohol und Medikamentenmissbrauch, wiederholte Ankündigungen von Selbsttötung, aber ebenso tätliche Angriffe – etwa den Schlag mit einer Bierflasche– sowie heftigen Widerstand gegen Polizeiorgane. Solches Verhalten belegt ein erheblicheres Aggressions und Impulspotential, wie es der VwGH als waffenrechtlich besonders relevant beurteilt (VwGH 13.09.2016, Ra 2016/03/0085).
Die amtsärztliche Stellungnahme vom 15.11.2024 bestätigt diese Einschätzung: Bei der Beschwerdeführerin fehlen die für den Umgang mit Waffen erforderliche psychische Stabilität und Verlässlichkeit; Belastungs und Stimmungsschwankungen, psychomotorische Unruhe sowie selbstverletzendes Verhalten werden dort ausdrücklich festgehalten. Dass sie trotz zweimaliger Fristsetzung kein aktuelles psychiatrisches Fachgutachten vorgelegt hat, verletzt ihre Mitwirkungspflicht nach § 8 Abs 6 WaffG; gelingt die Feststellung des Gesundheitszustandes wegen mangelnder Mitwirkung nicht, spricht die Judikatur (VwGH 8.6.2005, 2005/03/0014) unwiderlegbar gegen die waffenrechtliche Verlässlichkeit des Betroffenen.
Auch der zeitliche Aspekt spricht gegen eine Aufhebung: Zwischen Erlass des Waffenverbots am 08.09.2022 und dem nun bekämpften Abweisungsbescheid liegen erst gut zweieinhalb Jahre. Der Verwaltungsgerichtshof hält in vergleichbarer Konstellation eine „Bewährungszeit“ von wenigstens vier Jahren für das untere Ende (VwGH 27.05.2010, 2010/03/0057); hier sind in dieser kurzen Zeitspanne sogar weitere Gewalt und Unterbringungsereignisse hinzugetreten.
Insgesamt erlauben daher die objektiven Sachverhaltsmerkmale – das wiederholte aggressivimpulsive Verhalten, die fachärztlich attestierte Instabilität, die verweigerte Mitwirkung und das Fehlen einer hinreichenden Bewährungsphase – nur den rationalen Schluss, dass die Beschwerdeführerin auch künftig Waffen missbräuchlich verwenden oder zumindest keinen verlässlichen Umgang damit gewährleisten würde. Auf diese Prognose kommt es allein an; ihr bisheriges Fehlen strafgerichtlicher Waffendelikte oder ihr erklärtes Motiv, „nur“ einen Pfefferspray besitzen zu wollen, vermögen daran nichts zu ändern.
Da somit sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs 1 WaffG weiterhin erfüllt sind, ja sich seit Verhängung des Waffenverbotes sogar verdichtet haben, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Voppichler-Thöni
(Richterin)
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