LVwG T LVwG-2025/26/0210-3; LVwG-2025/26/0211-4

LVwG-2025/26/0210-3; LVwG-2025/26/0211-4Landesverwaltungsgericht28.05.2025

Regest

Strafverfahren Tiroler Wettunternehmergesetz<br/>Kennzeichnungspflichten Wettterminals

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/26/0210-3; LVwG-2025/26/0211-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.26.0210.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die beiden Beschwerden des AA, vertreten durch RAe BB, CC und DD, Adresse 1, **** Z, gegen die zwei Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Y vom

-16.12.2024, Zahl ***, und

-19.12.2024, Zahl ***,

betreffend mehrere Übertretungen des Tiroler Wettunternehmergesetzes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 19.12.2024 wird teilweise und insoweit Folge gegeben, als der Spruchpunkt 2. dieser Strafentscheidung behoben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren in diesem Umfang gemäß § 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 eingestellt wird.

2. Im Übrigen werden die beiden Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

3. Folgerichtig wird der Kostenbeitrag für das Verfahren der belangten Behörde zu Zl *** mit Euro 50,00, neu festgesetzt.

4. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 400,00 (Euro 100,00 in Bezug auf die Strafentscheidung zu Zl *** und Euro 300,00 in Bezug auf die Strafentscheidung zu Zl ***) zu leisten.

5. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit den beiden nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnissen der belangten Behörde vom 16.12.2024 sowie vom 19.12.2024 wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

a)Straferkenntnis vom 16.12.2024:

„1. Datum/Zeit:20.11.2023, 11:48 Uhr

Ort:**** Y, Adresse 2, Räumlichkeiten der EE

Sie haben es als zu Vertretung nach außen berufenes Organ der FF, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass der aufgestellte Wettterminal im Standort **** Y, Adresse 2 (2 Wettterminals in den Räumlichkeiten der EE), nicht gemäß den Bestimmungen des § 17 Abs. 2 Tiroler Wettunternehmergesetz gekennzeichnet wurde.

Konkret wurde im Zuge der behördlichen Kontrolle am 20.11.2023 um 11:48:00 Uhr festgestellt, dass eines der beiden Wettterminals im angeführten Standort entgegen § 17 Abs. 2 mit keiner Seriennummer ausgestattet war.

Angemerkt wird, dass in diesem Standort 2 Wettterminals von der Bewilligung umfasst sind: •Am Wettterminal GG, Seriennummer ***, war die Seriennummer

ersichtlich

•Das bewilligte Wettterminal GG, Seriennummer ***, war vor Ort mit keiner entsprechenden Seriennummer ausgestattet.

2. Datum/Zeit:20.11.2023, 11:48 Uhr

Ort:**** Y, Adresse 2, EE

Sie haben es als zu Vertretung nach außen berufenes Organ der FF, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer, zu verantworten, dass trotz betriebsbereitem Wettterminal, im Standort **** Y, Adresse 2 (2 Wettterminals in den Räumlichkeiten der EE), niemand gemäß den Bestimmungen des §18 Abs. 1 Tiroler Wettunternehmergesetz während den Betriebszeiten anwesend war.

Konkret wurde im Zuge der behördlichen Kontrolle am 20.11.2023 um 11:48:00 Uhr festgestellt, dass weder die verantwortliche Person, noch eine andere Person (Gehilfe) in der Wettannahmestelle anwesend war und somit die Überwachung und Einhaltung der Ausübungsvorschriften nicht sichergestellt werden konnte.“

Dadurch habe der Beschuldigte

-zu 1. eine Verwaltungsübertretung nach § 17 Abs 2 lit d Tiroler Wettunternehmergesetz

und

-zu 2. eine Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs 1 Tiroler Wettunternehmergesetz

begangen, weswegen über ihn

-zu 1. eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von

13 Stunden und 26 Minuten) gemäß § 47 Abs 1 lit f Tiroler Wettunternehmergesetz und

-zu 2. eine Geldstrafe in Höhe von Euro 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 6

Stunden und 43 Minuten) gemäß § 47 Abs 1 lit h Tiroler Wettunternehmergesetz

verhängt wurden.

Der Verfahrenskostenbeitrag der belangten Behörde wurden mit Euro 150,00, festgesetzt.

Zur Begründung dieser Strafentscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund der durchgeführten Behördenkontrolle als erwiesen feststehe, dass eines der beiden Wettterminals mit keiner Seriennummer ausgestattet gewesen sei und vor Ort weder eine verantwortliche Person noch eine andere Person (Gehilfe) zur Überwachung der Einhaltung der Ausübungsvorschriften anwesend gewesen sei.

Zur Strafbemessung sei festzuhalten, dass der Unrechtsgehalt der begangenen Übertretungen erheblich sei. Mildernd sei die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten zu werten gewesen.

Die verhängten Geldstrafen seien jedenfalls schuld- und tatangemessen, wenn man für den Beschuldigten durchschnittliche Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtige.

b)Straferkenntnis vom 19.12.2024:

„1. Datum/Zeit:20.11.2023, 14:03 Uhr

Ort:**** X, Adresse 3, Räumlichkeiten der JJ

Sie haben es als zu Vertretung nach außen berufenes Organ der der FF zu verantworten, dass der aufgestellte Wettterminal mit der Seriennummer ***, im Standort **** X, Adresse 3 (1 Wettterminal in den Räumlichkeiten der JJ) nicht gemäß den Bestimmungen des § 22 Abs. 1 Tiroler Wettunternehmergesetz gekennzeichnet wurde.

Im Zuge einer Kontrolle konnte am 20.11.2023 um 14:03:00 Uhr festgestellt werden, dass beim aufgestellten Wettterminal mit der Seriennummer *** der im Firmenbuch eingetragene Name des Wettunternehmers, der Gegenstand der Tätigkeit, die Betriebszeiten sowie ein deutlicher Hinweis auf das Verbot des Angebotes, des Abschlusses oder der Vermittlung von Wetten mit Kindern und Jugendlichen als Wettkunden fehlte.

2. Datum/Zeit:20.11.2023, 14.03 Uhr

Ort:**** X, Adresse 3, JJ.

Sie haben es als zu Vertretung nach außen berufenes Organ der FF zu verantworten, dass der aufgestellte Wettterminal Standort **** X, Adresse 3 (1 Wettterminal in den Räumlichkeiten der JJ.), nicht gemäß den Bestimmungen des § 17 Abs. 2 Tiroler Wettunternehmergesetz gekennzeichnet wurde.

Konkret wurde im Zuge der behördlichen Kontrolle am 20.11.2023 um 14:03:00 Uhr festgestellt, dass eines der beiden Wettterminals im angeführten Standort entgegen § 17 Abs. 2 mit keiner Seriennummer ausgestattet war

•Das bewilligte Wettterminal GG, Seriennummer ***, war vor Ort mit keiner

entsprechenden Seriennummer ausgestattet.“

Dadurch habe der Beschuldigte

-zu 1. eine Verwaltungsübertretung nach § 22 Abs 2 Tiroler Wettunternehmergesetz und

-zu 2. eine Verwaltungsübertretung nach § 17 Abs 2 lit d Tiroler Wettunternehmergesetz

begangen, weswegen über ihn

-zu 1. eine Geldstrafe in Höhe von Euro 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 6

Stunden und 43 Minuten) gemäß § 47 Abs 1 lit o Tiroler Wettunternehmergesetz und

-zu 2. eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 13

Stunden und 26 Minuten) gemäß § 47 Abs 1 lit f Tiroler Wettunternehmergesetz

verhängt wurden.

Den Beitrag zu ihren Verfahrenskosten setzte die belangte Strafbehörde mit Euro 150,00 fest.

Zur Begründung dieser weiteren Strafentscheidung führte die belangte Behörde kurz zusammengefasst wiederum aus, dass aufgrund der von der Behörde durchgeführten Kontrolle eindeutig feststehe, dass beim Wettterminal mit der Seriennummer *** den äußeren Kennzeichnungspflichten nicht entsprochen worden sei und das angeführte Wettterminal auch mit keiner Seriennummer ausgestattet gewesen sei.

Bezüglich der Strafbemessung sei festzuhalten, dass der Unrechtsgehalt der begangenen Übertretungen erheblich sei. Mildernd sei die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten in Anschlag gebracht worden.

Die verhängten Geldstrafen seien jedenfalls als schuld- und tatangemessen anzusehen, dies dann, wenn man für den Beschuldigten durchschnittliche Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse annehme.

Gegen diese beiden Strafentscheidungen der belangten Behörde vom 16.12.2024 sowie vom 19.12.2024 richten sich die beiden vorliegenden Beschwerden des AA, mit welchen beantragt wurde, dass das Verwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen möge und die wider den Beschuldigten geführten Strafverfahren zur Gänze einstellen möge, in eventu aber die Strafen erheblich senken wolle. Begehrt wurde zudem, dass den zur Beschwerdeverhandlung zu ladenden Kontrollorganen aufgetragen werden möge, allfällige bei der Kontrolle angefertigte Lichtbilder dem Gericht vorweg zur Verfügung zu stellen.

Zur Begründung seiner beiden Rechtsmittel brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:

a)Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 16.12.2024:

Zum Vorwurf der fehlenden Seriennummer sei festzuhalten, dass es nach den Materialien zum § 17 des Tiroler Wettunternehmergesetzes um die Identifizierung eines genehmigten Wettterminals gehe.

Vorliegend sei es den Kontrollbeamten jedenfalls gelungen, den betreffenden Apparat zu identifizieren, was insofern verständlich sei, da bei jedem Wettgerät sowohl am eingeschalteten Gerät als auch am Ausdruck jeden Wettscheins die Seriennummer ersichtlich sei. Wo und in welcher Form ein Wettterminal mit einer Seriennummer auszustatten sei, bestimme das Gesetz nicht. Die eindeutige Identifizierung des Geräts sei beim eingeschalteten Gerät möglich gewesen.

Es liege außerhalb der Einflusssphäre des Beschuldigten, dass Kunden die außen am Gerät angebrachten Aufkleber mit den jeweiligen Seriennummern immer wieder entfernen würden, sei es aus Langeweile oder Nervosität. Die entfernten Aufkleber würden durch die vom Unternehmen eingesetzten Kontrolleure immer wieder ersetzt.

Sohin sei der Beschuldigte seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Kennzeichnung der Geräte mit einer Seriennummer in jedem Fall nachgekommen.

Das Tiroler Wettunternehmergesetz verlange auch keine „dauerhafte Kennzeichnung“, dies im Gegensatz zu anderen Landesgesetzen. Die im Spruch festgehaltene Tatumschreibung, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt die Seriennummer gefehlt habe, sei daher vom jeweiligen Tatvorwurf nicht umfasst.

Zum Vorwurf der Nichtanwesenheit einer verantwortlichen Person oder eines/r Gehilfen/in zur Überwachung der Einhaltung der Ausübungsvorschriften sei auszuführen, dass tatsächlich die verantwortliche Person zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht vor Ort gewesen sei, sehr wohl aber eine Mitarbeiterin.

Wenn diese Mitarbeiterin gegenüber den Kontrollorganen ausgeführt haben solle, „dass sie mit den Wettautomaten nichts zu tun habe und sich bei diesen auch nicht auskenne“, so impliziere dies noch nicht, dass diese Mitarbeiterin keine geeignete Gehilfin gewesen sei, welche nach dem Gesetz die verantwortliche Person vertreten könne. Jedenfalls könne aus dem Spruch nicht entnommen werden, dass die angetroffene Mitarbeiterin „keine geeignete Gehilfin“ dargestellt haben solle.

Seitens des Wettunternehmens würden alle Personen geschult, insbesondere in Bezug auf Jugendschutz bzw Wettkundenschutz.

Welche Ausübungsvorschriften im konkreten Fall verletzt worden seien, ließe sich dem Strafbescheid nicht entnehmen.

Im Übrigen könnten am betreffenden Standort Wetten ausschließlich mit einer Wettkundenkarte abgegeben werden, sodass eine nicht registrierte und nicht identifizierte Person oder ein Jugendlicher unter 18 Jahren gar keine Wette abgeben hätten können.

Selbst wenn keine „geeignete Gehilfin“ vor Ort gewesen sei, könne dies dem Beschuldigten in subjektiver Hinsicht nicht vorgeworfen werden, habe dieser doch gesetzeskonform eine geeignete verantwortliche Person für den Standort bestellt. Wenn letztere Person eine ungeeignete Person zu seiner Vertretung einsetze, liege dies außerhalb der Einflusssphäre des Beschuldigten.

Die verhängten Strafen seien jedenfalls viel zu streng ausgemessen worden, dies mit Blick auf die Unbescholtenheit des Beschuldigten, welcher zwischenzeitig auch seine Geschäftsführertätigkeit für das Unternehmen beendet habe.

Beantragt wurden die Einvernahme eines näher bezeichneten Zeugen sowie die Einsichtnahme in eine selbst vorgelegte Urkunde.

b)Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 19.12.2024:

Zum Vorwurf der mangelnden Kennzeichnung eines Wettterminals nach § 22 des Tiroler Wettunternehmergesetzes sei festzuhalten, dass nach dieser gesetzlichen Regelung im Fall der Ausübung der Tätigkeit über ein Wettterminal an diesem eine Kennzeichnung in sinngemäßer Anwendung der Vorgaben für eine Wettannahmestelle vorzunehmen sei.

Das Gesetz spreche nicht von einer Plakette, einem Aufkleber oder einem Etikett, welche anzubringen seien, sondern seien die gesetzlich vorgegebenen Informationen in sinngemäßer Weise zu vermitteln, also die Angabe des Namens des Wettunternehmens, des Gegenstands der Tätigkeit, der Betriebszeiten sowie der deutliche Hinweis auf die Jugendschutzbestimmungen. Ob diese Informationen links, rechts, oben, unten oder am Bildschirm analog oder digital anzubringen seien, gebe das Gesetz nicht vor.

Sämtliche nach dem Gesetz gebotenen Informationen seien bei Aktivierung des Geräts virtuell ersichtlich.

Vom Unternehmen würden zwar auch an den Wettgeräten entsprechende Informationsaufkleber angebracht, diese Aufkleber würden aber in der Praxis immer wieder von Wettkunden entfernt, möglicherweise aus Langeweile oder Nervosität. Deshalb sei man dazu übergegangen, die Informationen jedenfalls auch virtuell bei Aktivierung des Geräts zugänglich zu machen.

Der Beschuldigte sei sohin seinen gesetzlichen Verpflichtungen in jedem Fall nachgekommen.

Auch würden fehlende Aufkleber immer wieder durch vom Unternehmen eingesetzte Kontrolleure ersetzt.

Der Gesetzeswortlaut verlange auch keine „dauerhafte Kennzeichnung“, dies im Gegensatz zu anderen gesetzlichen Bestimmungen.

Die im Spruch festgehaltene Tatumschreibung, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt etwas gefehlt habe, sei daher vom jeweiligen Tatvorwurf nicht umfasst.

Dem Gesetzgeber müsse auch der Vorwurf gemacht werden, dass er eine unklare Gesetzesbestimmung („in sinngemäßer Anwendung“) als Grundlage für eine Bestrafung festgelegt habe, was der Verfassung widerspreche.

Bezüglich des Vorwurfs der fehlenden Seriennummer führte der Beschwerdeführer dieselben Argumente aus wie in seiner Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 16.12.2024.

Ergänzend brachte er vor, dass es überhaupt verwunderlich sei, was bei welchem Gerät gefehlt haben solle, zumal am Standort nur ein einziges Wettgerät aufgestellt sei.

Zur Strafhöhe führte der Rechtsmittelwerber gleich aus wie in seiner anderen Beschwerde.

Begehrt wurden schließlich die Aufnahme eines näher bezeichneten Zeugenbeweises sowie die Einsichtnahme in eine selbst vorgelegte Urkunde.

Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde die beantragte Rechtsmittelverhandlung am 27.03.2025 durchgeführt. In deren Rahmen wurden mehrere Zeugen zur Sache näher befragt.

Dem Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung auch die Gelegenheit geboten, Fragen an die Zeugen zu richten und seine Standpunkte argumentativ auszuführen.

In diesem Zusammenhang brachte er vor, dass bei Inbetriebnahme der Geräte und Betätigung des Touchscreens es möglich sei, sämtliche notwendige Informationen des § 22 Abs 1 des Tiroler Wettunternehmergesetzes zu bekommen.

Angesichts der Verwendung des Wortes „ausstatten“ im § 17 und der Wortfolge „in sinngemäßer Anwendung“ im § 22 des Tiroler Wettunternehmergesetzes handle es sich um zu unbestimmte Gesetzesregelungen, die eine Bestrafung nicht ermöglichten.

Die anstelle der verantwortlichen Person bei der Kontrolle anwesende Gehilfin sei nachweislich belehrt und geschult worden, es sei nicht erkennbar gewesen, dass diese nicht in der Lage sei, gegenüber Behördenorganen brauchbare Auskünfte zu geben.

Spezialpräventive Überlegungen bei der Strafbemessung würden wegfallen, zumal der Beschwerdeführer nicht mehr Geschäftsführer sei.

Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses zu Zahl *** sei insofern widersprüchlich, als am betreffenden Standort nur ein bewilligtes Wettterminal gegeben sei.

II.Sachverhalt:

Gegenstand der vorliegenden Beschwerdeverfahren sind Verwaltungsstrafsachen, dem Beschwerdeführer werden mehrere Verstöße gegen das Tiroler Wettunternehmergesetz zur Last gelegt.

Der Beschwerdeführer war handelsrechtlicher Geschäftsführer der FF, jedenfalls am 20.11.2023.

Die FF übt die Tätigkeit eines Wettunternehmers aus und betreibt an den Standorten

-**** Y, Adresse 2, in den Räumlichkeiten der EE, und

-**** X, Adresse 3, in den Räumlichkeiten der JJ,

Wettterminals, und zwar in **** Y die beiden Wettterminals mit den Seriennummern *** sowie *** und in **** X das Wettterminal mit der Seriennummer ***.

Am 20.11.2023 wurde von Organen der belangten Behörde gemeinsam mit Polizeibeamten eine Kontrolle der beiden vorangeführten Standorte in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen des Tiroler Wettunternehmergesetzes durchgeführt, und zwar gegen 11.48 Uhr in **** Y und gegen 14.03 Uhr in **** X.

Dabei wurde von den Kontrollorganen Folgendes erhoben:

-Am Standort in Y in der ***-Tankstelle war das Wettterminal *** mit keiner Seriennummer ausgestattet, am Gerät war für die Kontrollorgane keine Seriennummer ersichtlich, obwohl diese das Gerät von allen Seiten in Augenschein nahmen.

Dagegen war das Wettterminal *** mit einer Seriennummer in Form eines Aufklebers am Gerät ausgestattet.

-Die für den Standort in **** Y bestimmte verantwortliche Person, nämlich Herr KK, konnte von den Kontrollorganen nicht vor Ort in dieser Wettannahmestelle angetroffen werden. Stattdessen trafen die Kontrollbeamten die Tankstellen-Mitarbeiterin LL am Standort der Wettannahmestelle an, welche den Kontrollbeamten auf Nachfrage wiederholt erklärte, sich mit den beiden Wettterminals nicht auszukennen und mit diesen nichts zu tun zu haben. LL wurde von den Kontrollbeamten auch gefragt, ob sie die Vertreterin des KK bei der Betreibung der beiden Wettterminals ist, worauf sie nur wiederholend erklärte, mit den beiden Wettterminals nichts zu tun zu haben und sich mit diesen überhaupt nicht auszukennen.

-Am Standort in **** X in den Räumlichkeiten der ***-Tankstelle fehlte beim aufgestellten Wettterminal *** die vorgeschriebene äußere Kennzeichnung, also der im Firmenbuch eingetragene Name des Wettunternehmers, der Gegenstand der Tätigkeit, die Betriebszeiten sowie ein deutlicher Hinweis auf das Verbot des Angebotes, des Abschlusses oder der Vermittlung von Wetten mit Kindern und Jugendlichen als Wettkunden. Ebenso war dieser Wettterminal mit keiner Seriennummer ausgestattet, die Kontrollbeamten konnten am Gerät keinen Aufkleber mit einer Seriennummer feststellen, obschon sie das Gerät von allen Seiten in Augenschein nahmen.

An beiden Standorten, also sowohl in der Wettannahmestelle in den Räumlichkeiten der ***-Tankstelle in Y als auch in der Wettannahmestelle in den Räumlichkeiten der ***-Tankstelle in X, war ein Testbetrieb der dort aufgestellten Wetterminals nicht möglich. Über Nachfrage der Kontrollbeamten nach einer Aktivierung der Terminals und nach Durchführung eines Testbetriebs wurden diesen von den vor Ort angetroffenen Mitarbeitern erklärt, dass dies nicht möglich ist.

Die Betreuung der Wettterminals der FF erfolgt am Standort der ***-Tankstelle in Y durch einen Gebietsleiter dieser Unternehmung, nämlich Herrn MM. Die Betreuung des einen Wettterminals am Standort der ***-Tankstelle in X erfolgt auf der Grundlage einer entsprechenden Vereinbarung mit der NN mit Sitz in OO durch einen Mitarbeiter der letztangeführten Unternehmung, konkret durch Herrn PP.

Die beiden genannten Betreuer sehen in etwa einmal monatlich an den beiden Standorten nach dem Rechten, wobei in deren Zuständigkeit die Überprüfung fällt,

-ob die aufgestellten Wettterminals funktionieren,

-ob die mittels Aufklebern angebrachten Seriennummern an den Geräten noch vorhanden sind, zumal es sich in der Praxis gezeigt hat, dass diese Aufkleber immer wieder verlorengehen bzw entfernt werden, und

-ob die ebenfalls mit Aufklebern angebrachten Informationen der äußeren Kennzeichnung der Wettterminals mit dem Namen des Wettunternehmers, dem Gegenstand der Tätigkeit, den Betriebszeiten und dem deutlichen Hinweis auf das Verbot des Angebotes, des Abschlusses oder der Vermittlung von Wetten mit Kindern und Jugendlichen als Wettkunden an den Geräten noch gegeben sind.

Die beiden angeführten Betreuer führen auch die Schulung und Aufklärung der verantwortlichen Personen sowie der Gehilfen/Gehilfinnen der verantwortlichen Personen durch. Die beiden Betreuer ersetzen im Bedarfsfall fehlende Aufkleber an den Wettterminals, also die Aufkleber mit den Seriennummern und mit den Informationen der äußeren Kennzeichnung.

Die Betreuung der Wettterminals der FF durch Herrn PP von der NN wurde nicht dokumentiert, nur im Fall der Anforderung von (fehlenden) Seriennummern-Aufklebern bei der FF ergibt der diesbezügliche E-Mail-Schriftverkehr eine entsprechende Dokumentation. Herr PP hat auch keine Kontrollberichte oder Kontrollblätter im Rahmen seiner Betreuungstätigkeit erstellt, aus denen sich entnehmen lässt, wie oft er die Wettterminals der FF überprüft hat.

Ebenso wenig hat der Gebietsleiter der FF, also Herr MM, über seine Tätigkeit an den Standorten des Wettunternehmens Kontrollberichte an den Beschwerdeführer übermitteln müssen. Allerdings hat er über die von ihm durchgeführten Schulungen Lichtbilder angefertigt und diese dem Beschwerdeführer übermittelt.

Seit Frühjahr 2023 ist bei der FF ein Informationsprogramm in Betrieb, welches für jeden Standort Eintragungen ermöglicht, wann Überprüfungen des Standortes erfolgt sind und was dabei festgestellt worden ist, wobei auf diese Informationen alle Personen von FF mit entsprechender Zugriffsberechtigung zugreifen können.

III.Beweiswürdigung:

Beweiswürdigend ist im Gegenstandsfall festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt einwandfrei aus der gegebenen Aktenlage und aus den Angaben der vom Gericht einvernommenen Zeugen ergibt.

Die Feststellung zur Geschäftsführertätigkeit des Beschwerdeführers für die FF fußt auf aktenkundigen Firmenbuchunterlagen.

Die Feststellungen zu den Ergebnissen der am 20.11.2023 erfolgten Kontrollen der beiden Standorte der FF für Wettterminals in Y und in X beruhen zum einen auf den Ausführungen in der verfahrensauslösenden Anzeige und zum anderen auf den Angaben des bei der Rechtsmittelverhandlung einvernommenen Kontrollbeamten der belangten Behörde.

Vom Beschwerdeführer wird auch gar nicht ernstlich in Abrede gestellt, dass an den Wettterminals *** in Y und *** in X die Aufkleber mit den Seriennummern gefehlt haben, er verweist in diesem Zusammenhang allerdings auf die Umstände, dass die Seriennummern auf den Wettscheinen zu ersehen seien und ebenso an den eingeschalteten Geräten.

Die Erklärungen der Tankstellen-Mitarbeiterin LL gegenüber den Kontrollbeamten werden gleichermaßen nicht in Zweifel gezogen, aber dazu ausgeführt, dass diese entsprechende Schulungen erfahren und dies auch bestätigt habe.

Schließlich wird vom Rechtsmittelwerber nicht bestritten, dass auf dem Wettterminal *** in X die Aufkleber mit dem Namen des Wettunternehmers, dem Gegenstand der Tätigkeit, mit den Betriebszeiten und mit dem deutlichen Hinweis auf die Jugendschutzbestimmungen zum Zeitpunkt der Kontrolle gefehlt haben, diesbezüglich wird jedoch festgehalten, dass bei Inbetriebnahme des Gerätes und Betätigung des Touchscreens diese Informationen am Bildschirm zu ersehen seien.

Verfahrensmaßgebliche Sachverhaltsbestreitungen in Bezug auf die Kontrollergebnisse sind demnach vorliegend nicht gegeben.

Die Feststellungen zur Betreuung der Wettterminals der FF an den Standorten der ***-Tankstelle in Y sowie der ***-Tankstelle in X basieren auf den entsprechenden Angaben der zeugenschaftlich einvernommenen Betreuer dieser Geräte, mithin der beiden Zeugen PP sowie MM. Gleichermaßen verhält es sich mit den Feststellungen dazu, inwieweit die Betreuungstätigkeit eine Dokumentation erfahren hat und die Betreuungstätigkeit kontrolliert worden ist.

IV.Rechtslage:

Die belangte Strafbehörde hat die beiden angefochtenen Strafentscheidungen auf die Bestimmungen des § 17 Abs 2 lit d, des § 18 Abs 1, des § 22 Abs 1 lit b, lit c, lit d und lit e sowie Abs 2 und des § 47 Abs 1 lit f, lit h und lit o des Tiroler Wettunternehmergesetzes, LGBl Nr 98/2019, gestützt.

Diese gesetzlichen Regelungen haben folgenden Wortlaut:

„§ 17

Wettterminals, Wettkundenkarte

(1) Wettterminals dürfen nur in Wettannahmestellen aufgestellt und nur während der Zeit von 6.00 Uhr bis 24.00 Uhr betrieben werden.

(2) Es dürfen nur Wettterminals aufgestellt oder betrieben werden, die

a) ausschließlich mit einer personenbezogen ausgestellten Karte („Wettkundenkarte“) in Betrieb genommen werden können,

b) ausschließlich die Teilnahme an erlaubten Wetten ermöglichen,

c) bestimmungsgemäß keine gleichzeitige Bedienung durch mehr als eine Person zulassen,

d) mit einer Seriennummer ausgestattet sind,

e) gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen äußere elektromagnetische und dergleichen hervorgerufene Einflüsse gesichert sind und

f) über keine Eigenschaften verfügen, die eine Teilnahme an einer Wette über ein anderes technisches Gerät als das Wettterminal selbst ermöglichen.

(3)…

§ 18

Verantwortliche Person

(1) Der Wettunternehmer hat für jede Wettannahmestelle, in der Wettterminals aufgestellt und betrieben werden, die Einhaltung der Ausübungsvorschriften, insbesondere der Bestimmungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie der Bestimmungen des Wettreglements, sicherzustellen und zu überwachen. Dazu hat der Wettunternehmer für jede dieser Wettannahmestellen zumindest eine verantwortliche Person zu bestimmen, die die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 lit. a, b und c erfüllen muss und die geeignet ist, sich in der Wettannahmestelle entsprechend zu betätigen; diese Person ist der Landesregierung namhaft zu machen. Die verantwortliche Person kann sich dabei geeigneter Gehilfen bedienen. Der Wettunternehmer hat sicherzustellen, dass während der Betriebszeiten entweder die verantwortliche Person oder einer ihrer Gehilfen in der Wettannahmestelle dauernd anwesend ist.

(2)…

§ 22

Kennzeichnungspflichten

(1) Jede Wettannahmestelle ist durch eine äußere Bezeichnung kenntlich zu machen; diese hat in deutlich lesbarer Schrift jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

a) bei natürlichen Personen den Familien- und Vornamen des Wettunternehmers,

b) bei juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaften den im Firmenbuch eingetragenen Namen des Wettunternehmers,

c) den Gegenstand der Tätigkeit,

d) die Betriebszeiten,

e) einen deutlichen Hinweis auf das Verbot des Angebotes, des Abschlusses oder der Vermittlung von Wetten mit Kindern und Jugendlichen als Wettkunden (§ 3 lit. e)

f) einen deutlichen Hinweis auf das Zutrittsverbot zu Wettannahmestellen nach § 24 Abs. 1.

(2) Im Fall der Ausübung der Tätigkeit über ein Wettterminal ist an diesem eine Kennzeichnung in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 vorzunehmen.

(3)…

§ 47

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a) …

f) entgegen dem § 17 Abs. 2 Wettterminals aufstellt oder betreibt, die einer Voraussetzung des § 17 Abs. 2 nicht entsprechen,

g)…

h) entgegen dem § 18 Abs. 1 oder 2 nicht sicherstellt, dass die Einhaltung der Ausübungsvorschriften sichergestellt und überwacht werden,

i) …

o) entgegen dem § 22 keine ordnungsgemäße Kennzeichnung vornimmt,

p) ….

….

(2) Von der Bezirksverwaltungsbehörde sind zu bestrafen:

a) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a bis f, h und j bis w mit einer Geldstrafe bis zu 25.000,- Euro.

b) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. g und i mit einer Geldstrafe bis zu 1.500,- Euro;

(3)….“

V.Erwägungen:

Zur Behebung des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Straferkenntnisses vom 19.12.2024 und zur Einstellung des diesbezüglichen Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer im Umfang dieses Spruchpunktes ist vom erkennenden Verwaltungsgericht Folgendes festzuhalten:

Mit dem angeführten Spruchteil wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass der Wettterminal *** am Standort der ***-Tankstelle in **** X mit keiner Seriennummer ausgestattet gewesen sei.

Entsprechend der verfahrensauslösenden Anzeige befand sich zum Zeitpunkt der Kontrolle am 20.11.2023 in den Räumlichkeiten der ***-Tankstelle in X ein Wettterminal, und zwar jener mit der (fehlenden) Seriennummer ***. Gemäß der Anzeige wurde das Wettterminal mit der (ebenfalls fehlenden) Seriennummer *** am Standort der ***--Tankstelle in Y vorgefunden.

Nach den Ausführungen des Zeugen QQ, bei seiner gerichtlichen Befragung waren bei der durchgeführten Kontrolle in der ***--Tankstelle in Y zwei Wettterminals gegeben, an einem Wettterminal war mit einem Aufkleber die Seriennummer *** ersichtlich, im Papierkorb in dieser Tankstelle in Y konnten sie einen Wettschein feststellen, auf den die Seriennummer *** aufgedruckt gewesen ist, sodass es nach den Darlegungen des Zeugen für die Kontrollbeamten klar gewesen ist, dass das Gerät ohne Aufkleber mit einer Seriennummer jenes ist, dem die Seriennummer *** zuzuordnen ist, zumal dies auch der Bewilligungslage entsprochen hat.

Dementsprechend erfolgte in der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung die Feststellung, dass das Wettterminal mit der Seriennummer *** am Standort in Y aufgestellt gewesen ist, nicht aber am Standort in X, da dort nur das Wettterminal mit der Nr *** vorgefunden werden konnte.

Demnach ist der belangten Strafbehörde in dem zu Zahl *** geführten Verfahren ganz augenscheinlich der Fehler unterlaufen, dies bereits beginnend mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 19.09.2024, dass unter Punkt 2. für den Standort in X in Bezug auf das Gerät mit der Nummer *** die Nichtausstattung mit einer Seriennummer angelastet wurde, obschon sich dieses Gerät laut den Ergebnissen der Kontrollen - wie sich diese in der verfahrensauflösenden Anzeige klar wiederfinden - am Standort der ***--Tankstelle in Y befunden hat.

Die Strafentscheidung vom 19.12.2024 erweckt infolge dieses offenkundigen Versehens der belangten Strafbehörde auch den Eindruck, am Standort der ***-Tankstelle in X seien zwei Wettterminals gegeben gewesen, nämlich das in Spruchpunkt 1. angeführte Wettterminal mit der Seriennummer ***und das in Spruchpunkt 2. genannte Wettterminal mit der Seriennummer ***, obwohl dort sowohl laut Anzeige als auch nach den Ausführungen des Zeugen QQ nur ein Wettterminal bei der Kontrolle vorgefunden werden konnte.

Augenscheinlich ist der belangten Strafbehörde bereits in der Aufforderung zur Rechtfertigung und sodann durchgängig im gesamten Strafverfahren der Schreibfehler unterlaufen, dass anstelle der zutreffenden Seriennummer *** bei der zweiten Anlastung die unrichtige Seriennummer *** angeführt wurde.

Nach der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Verfolgungshandlung einer berichtigenden Auslegung – mag hier auch ein Schreibfehler bei den Angaben unterlaufen sein – nicht zugänglich (VwGH 22.03.2022, Ra 2021/10/0075). Ebenso vermag der Umstand eines Schreibfehlers keine berichtigende Auslegung des Schuldspruches zu Lasten des Beschuldigten zu bewirken (VwGH 05.07.2000, 97/03/0081).

Fallbezogen war das gemäß Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses vom 19.12.2024 vorgeworfene Fehlen einer Seriennummer am Wettterminal in der Tankstelle in X deshalb einzustellen, da die belangte Strafbehörde diesbezüglich irrig und entgegen der erfolgten Anzeige den betreffenden Wettterminal mit *** spezifiziert hat, welcher Terminal richtigerweise in der weiters kontrollierten Tankstelle in Y zum Tatzeitpunkt aufgestellt war.

Bei der Spezifikation eines entgegen den gesetzlichen Vorgaben des Tiroler Wettunternehmergesetzes betriebenen Wettterminals handelt es sich um ein wesentliches Tatbestandsmerkmal, zumal in Ansehung eines jeden Wettterminals eigene Übertretungen gesetzt werden können, weshalb die Terminals in der Anlastung genau anzusprechen sind, sodass nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist vom Landesverwaltungsgericht Tirol die Benennung des Wettterminals im Schuldspruch nicht mehr ausgetauscht werden kann (vgl etwa VwGH 20.11.1997, 97/06/0170, und 15.11.1994, 92/07/0139).

Im Übrigen waren die bekämpften Strafentscheidungen zu bestätigen, sohin die Spruchpunkte 1. sowie 2. des Straferkenntnisses vom 16.12.2024 und der Spruchpunkt 1. der Strafentscheidung vom 19.12.2024.

Das durchgeführte Beweisverfahren hat nämlich erbracht, dass

-am (genau und zutreffend angesprochenen) Wettterminal *** im Standort in den Räumen der ***--Tankstelle in Y die Ausstattung mit einer Seriennummer fehlte und

-beim (ebenso klar spezifizierten) Wettterminal *** im Standort in den Räumen der ***-Tankstelle in X die erforderliche äußere Kennzeichnung mit den Angaben über den Namen des Wettunternehmens, den Gegenstand der Tätigkeit, die Betriebszeiten sowie mit einem deutlichen Hinweis auf das Verbot des Angebotes, des Abschlusses oder der Vermittlung von Wetten mit Kindern und Jugendlichen als Wettkunden nicht gegeben war.

-Im Standort zweier Wettterminals in Y in den Räumlichkeiten der ***--Tankstelle war keine verantwortliche Person und auch kein/e geeignete/r Gehilfe/in zum Zeitpunkt der Kontrolle zugegen, die die Einhaltung der Ausübungsvorschriften sicherstellen und überwachen hätten können, dies zur Betriebszeit der Wettterminals.

Die diesbezüglich angelasteten drei Verwaltungsübertretungen nach dem Tiroler Wettunternehmergesetz wurden in objektiver Hinsicht eindeutig verwirklicht.

Was die subjektive Tatseite anbelangt, ist festzuhalten, dass bei den gegenständlich in Beurteilung stehenden Verwaltungsdelikten einer mangelhaften äußeren Kennzeichnung eines Wettterminals, einer mangelnden Ausstattung eines Wettterminals mit einer Seriennummer und der unzureichenden Sicherstellung sowie Überwachung der Einhaltung der Ausübungsvorschriften fahrlässiges Tatverhalten genügt.

Fahrlässigkeit ist nun nach der Vorschrift des § 5 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Bei Ungehorsamsdelikten – als solche stellen sich die drei in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen dar – tritt insofern eine Umkehrung der Beweislast ein, als die Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Dies ist dem Beschwerdeführer vorliegend entgegen seinen Ausführungen in den Beschwerdeschriftsätzen nicht gelungen, wozu Folgendes auszuführen ist:

Der Rechtsmittelwerber hat im Verfahren kein ausreichendes Kontrollsystem aufgezeigt, mit dem er in der Lage gewesen wäre, beim Betrieb der Wettterminals der FF die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben des Tiroler Wettunternehmergesetzes zu gewährleisten.

Die beiden zeugenschaftlich vom Gericht einvernommenen Betreuer der verfahrensgegenständlichen Wettterminals haben zu Protokoll gegeben, dass sie in etwa einmal monatlich bei den Geräten vor Ort gewesen sind, um nachzusehen, ob die Wettterminals funktionieren, an diesen die mit Aufklebern angebrachten Seriennummern noch vorhanden sind, ebenso die Aufkleber mit den gesetzlich geforderten Informationen nach § 22 Abs 1 des Tiroler Wettunternehmergesetzes. Dieser Zeitraum von einem Monat ist jedenfalls zu lang, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben für den Betrieb von Wettterminals zu überprüfen und somit die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sicherzustellen.

Hinzu kommt, dass der gerichtlich einvernommene Betreuer des Wettterminals der FF am Standort der ***-Tankstelle in X über Frage, ob die (monatliche) Betreuung der Wettterminals dokumentiert worden ist, angegeben hat, dass im Falle von Anforderungen von (fehlenden) Seriennummern bei FF natürlich eine entsprechende E-Mail-Dokumentation sich ergeben hat, ansonsten aber keine Dokumentation vorgenommen worden ist und nach seiner Kenntnis keine Kontrollberichte oder Kontrollblätter an FF geschickt worden sind, aus denen hervorgegangen wäre, wie oft die Wettterminals überprüft worden sind, wobei ihm dies bekannt sein hätte müssen, da er ja als Betreuer des Wettterminals in X seine Feststellungen bei der Überprüfung festhalten hätte müssen, um einen Bericht erst möglich zu machen.

Der gleichermaßen als Zeuge befragte Gebietsleiter der FF für die beiden Wettterminals in der ***--Tankstelle in Y hat auf Frage, ob er Kontrollberichte an den Beschwerdeführer übermitteln hat müssen, zu Protokoll gegeben, dass er dies nicht direkt machen hat müssen, der Beschwerdeführer aber darauf geachtet habe, dass die entsprechenden Schulungen durchgeführt werden.

Angesichts dieser Aussagen der beiden Betreuer der verfahrensgegenständlichen Wettterminals zeigt sich wiederum, dass ein ausreichendes Kontrollsystem durch den Beschwerdeführer als Geschäftsführer der FF im Unternehmen nicht etabliert worden ist, welches ihm ermöglicht hätte, die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben bei der Betreibung von Wettterminals ausreichend sicherzustellen, vermochte er doch mangels entsprechender Kontrollberichte und damit Informationen über die durchgeführte Betreuung der Wettterminals nicht hinreichend nachzuvollziehen, in Bezug auf welche Ausübungsvorschriften Handlungsbedarf besteht.

Soweit der Betreuer der beiden Wettterminals in der ***--Tankstelle in Y im Verlauf seiner gerichtlichen Befragung zu einem späteren Zeitpunkt ausführte, dass seit dem Frühjahr 2023 ein elektronisches Informationsprogramm namens „Salesforce“ bei der FF in Betrieb steht, welches es ermöglicht, für jeden Standort die Überprüfungen und die dabei erfolgten Feststellungen einzutragen, ist vom erkennenden Gericht festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Verfahren nicht einmal behauptet hat, dieses elektronische Informationssystem in regelmäßigen Zeitabständen dazu zu benutzen, seiner Aufsichtspflicht über die Betreuer der Wettterminals nachzukommen, also in diesem Informationssystem nachzusehen, ob die vorgesehenen Überprüfungen der Standorte geschehen sind und was dabei von den Betreuern festgestellt worden ist.

Mit Blick auf die langen Überprüfungsintervalle von etwa einem Monat, auf die mangelnde Dokumentation der Überprüfungen der Standorte sowie schließlich auf die nicht einmal im Ansatz erfolgte Darlegung durch den Beschwerdeführer, in welcher Weise er ein Kontrollsystem eingerichtet hat und wie er seinen Aufsichtspflichten nachgekommen ist, gelangte das entscheidende Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass dem Rechtsmittelwerber die in Prüfung stehenden Verwaltungsübertretungen in subjektiver Hinsicht vorwerfbar sind.

In fahrlässiger Weise hat er die Etablierung eines hinreichenden Kontrollsystems bei der FF unterlassen, welches geeignet gewesen wäre, die Einhaltung der Ausübungsvorschriften in ausreichendem Ausmaß sicherzustellen und zu überwachen.

Ausgehend von der objektiven Tatbestandsverwirklichung und der subjektiven Vorwerfbarkeit waren die beiden angefochtenen Strafentscheidungen im Umfang

a)der mangelnden äußeren Kennzeichnung des Wettterminals ***(Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses zu Zl ***),

b)der fehlenden Seriennummer am Wettterminal *** (Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses zu Zl ***) und

c)der mangelnden Sicherstellung und Überwachung der Einhaltung der Ausübungsvorschriften zufolge Nichtanwesenheit einer verantwortlichen Person oder eines/r geeigneten Gehilfen/in während der Betriebszeiten der Wettterminals am Standort der ***--Tankstelle in Y (Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses zu Zl ***)

zu bestätigen.

Die gegen die beiden in Beschwerde gezogenen Strafentscheidungen vorgetragenen Argumente des Rechtsmittelwerbers sind – was die bestätigten Teile der bekämpften Straferkenntnisse anbelangt – nicht geeignet, ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, wozu im Einzelnen – soweit darauf nicht ohnehin schon eingegangen wurde – noch Folgendes auszuführen ist:

a)

Vom Beschwerdeführer wird vorgetragen, dass die äußeren Kennzeichnungspflichten des § 22 des Tiroler Wettunternehmergesetzes im Fall der Ausübung der Tätigkeit über ein Wettterminal in sinngemäßer Anwendung des Abs 1 - der die Kenntlichmachung jeder Wettannahmestelle durch eine äußere Bezeichnung mit näher vorgegebenen Angaben fordere - vorzunehmen seien, was auch eine Kennzeichnung in virtueller Form am Gerät selbst umfasse. Die äußerliche Kennzeichnung sei zwar regelmäßig auch angebracht worden, jedoch sei bei Inbetriebnahme der Geräte und Betätigung des Touchscreens es möglich, sämtliche notwendige Informationen des § 22 Abs 1 des Tiroler Wettunternehmergesetz zu bekommen.

In der Praxis habe es sich gezeigt, dass die entsprechenden Informationsaufkleber an den Geräten regelmäßig von Wettkunden entfernt würden, weshalb man dazu übergegangen sei, die Informationen jedenfalls auch virtuell bei Aktivierung der Geräte zugänglich zu machen, womit der gesetzlichen Verpflichtung zur äußeren Kennzeichnung der Geräte jedenfalls entsprochen sei.

Dieser Argumentation des Rechtsmittelwerbers kann nicht gefolgt werden, und zwar aufgrund folgender Überlegungen:

Zunächst spricht schon der eindeutige Wortlaut der verletzten Rechtsnorm des § 22 Abs 2 Tiroler Wettunternehmergesetz gegen die Argumentation des Beschwerdeführers, wenn in dieser Norm für den Fall der Ausübung der Tätigkeit eines Wettunternehmers über ein Wettterminal gefordert wird, dass eine (äußere) Kennzeichnung in sinngemäßer Anwendung des Abs 1 „an diesem“, also am Wettterminal, vorzunehmen ist.

Geht man vom äußerst möglichen Wortsinn als Grenze jeder Auslegung (vgl VwGH 29.06.2022, Ra 2020/06/0041) aus, so ist klar, dass der Landesgesetzgeber die Angaben der äußeren Kennzeichnung am Wettterminal angebracht wissen wollte, wäre doch ansonsten nicht die Anordnung in § 22 Abs 2 Tiroler Wettunternehmergesetz erfolgt, dass im Fall der Ausübung der Tätigkeit eines Wettunternehmers über ein Wettterminal die Kennzeichnung „an diesem“ vorzunehmen ist.

Dieses Auslegungsergebnis wird durch die Erläuternden Bemerkungen zum Tiroler Wettunternehmergesetz gestützt, wenn in diesen zu § 22 ausgeführt ist, dass im Hinblick auf den Schutz von Kindern und Jugendlichen wesentlich ist, dass in Bezug auf die äußeren Erscheinungsmerkmale die Kennzeichnungspflicht besteht, auf das Verbot des Vermittelns von Kindern und Jugendlichen als Wettkunden und das Verbot des Abschlusses von Wetten mit Kindern und Jugendlichen hinzuweisen.

Zu § 24 wird in den Erläuternden Bemerkungen festgehalten, dass auch sicherzustellen ist, dass Kindern und Jugendlichen in Betriebsstätten mit Wettterminals die Bedienung dieser Terminals nicht ermöglicht wird (vgl § 24 Abs 2 Tiroler Wettunternehmergesetz) und der Wettunternehmer zusätzlich auch „auf den Wettterminals“ auf das Wettverbot von Kindern und Jugendlichen hinzuweisen hat.

Wenn nun Kinder und Jugendliche nach dem Gesetz Wettterminals gar nicht bedienen sollen, so zeigt dies die Unhaltbarkeit der Argumentation des Rechtsmittelwerbers, dass bei Inbetriebnahme der Wettterminals und Betätigung des Touchscreens es möglich sei, sämtliche notwendige Informationen des § 22 Abs 1 des Tiroler Wettunternehmergesetzes zu bekommen, womit der gesetzlichen Verpflichtung zur Kennzeichnung der Geräte gemäß § 22 Abs 2 Tiroler Wettunternehmergesetz in virtueller Form an den Geräten selbst entsprochen werde.

Schließlich ergibt sich auch aus einer Zusammenschau der gesetzlichen Regelungen des Tiroler Wettunternehmergesetzes, dass die Argumentation des Rechtsmittelwerbers nicht stichhältig ist.

So ordnet § 24 Abs 3 Tiroler Wettunternehmergesetz an, dass der Wettunternehmer sicherzustellen hat, dass „auf jedem Wettterminal“ auf das Wettverbot für Kinder und Jugendliche hingewiesen wird, was mit der Kennzeichnungspflicht des § 22 Abs 1 lit e iVm § 22 Abs 2 Tiroler Wettunternehmergesetz korrespondiert.

Die Wortfolge „auf jedem Wettterminal“ in § 24 Abs 3 Tiroler Wettunternehmergesetz ist zweifelsohne gleich zu verstehen wie die Anordnung des § 22 Abs 2 Tiroler Wettunternehmergesetz, dass die äußere Kennzeichnung bei einem Wettterminal „an diesem“ vorzunehmen ist.

Dass der Gesetzgeber die Zurverfügungstellung von Informationen auch auf dem Bildschirm eines Wettterminals vor Augen gehabt hat, zeigt sich in der Bestimmung des § 19 Abs 5 Tiroler Wettunternehmergesetz, welche Bestimmung vorgibt, dass die Bestimmungen des Wettreglements bei Wettterminals nach der Eingabe von Geld kostenfrei und selbsttätig auf dem Bildschirm aufscheinen müssen.

Wenn nun der Gesetzgeber zum einen Informationen über den Bildschirm eines Wettterminals ermöglicht (§ 19 Abs 5 Tiroler Wettunternehmergesetz), zum anderen aber die bestimmten Informationen des § 22 Abs 1 Tiroler Wettunternehmergesetz bei einem Wettterminal „an diesem“ (§ 22 Abs 2 Tiroler Wettunternehmergesetz) verlangt, so ist angesichts dieser klaren Unterscheidung durch den Gesetzgeber die Argumentation verfehlt, das Gesetz ermögliche auch die Zurverfügungstellung der Informationen des § 22 Abs 1 Tiroler Wettunternehmergesetz über den Bildschirm eines Wettterminals.

b)

Im Zusammenhang mit den (äußeren) Kennzeichnungspflichten des § 22 Tiroler Wettunternehmergesetz argumentiert der Rechtsmittelwerber weiters damit, dass das Gesetz diesbezüglich von einer Kennzeichnung spreche, nicht aber eine „dauerhafte“ Kennzeichnung verlange, wie dies in anderen Bundes- und (Tiroler) Landesgesetzen sehr wohl der Fall sei. Dies führe zu einem Spruchmangel insofern, als die Tatumschreibung auf einen bestimmten Zeitpunkt abstelle.

Auch dieser Argumentation des Beschwerdeführers vermag sich das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht anzuschließen, weil Zweck der Regelungen des § 22 Abs 1 sowie Abs 2 Tiroler Wettunternehmergesetz unzweifelhaft ist, einerseits potentiellen Wettkunden und andererseits als Wettkunden ausgeschlossenen Personen (Kindern und Jugendlichen) bestimmte, näher vorgegebene Informationen zukommen zu lassen.

Es kann nun dem Landesgesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe mit den angeführten Regelungen nicht eine dauerhafte Informationsvermittlung in Form (äußerer) Kennzeichnungspflichten angestrebt, sondern hätte er sich auch damit begnügt, dass die von ihm vorgegebenen Informationen bloß zu einem bestimmten, nicht näher bezeichneten Zeitpunkt gegeben werden, aber nicht dauerhaft während der Betriebszeiten eines Wettterminals.

Bei einem Verständnis der Regelungen des § 22 Abs 1 sowie Abs 2 Tiroler Wettunternehmergesetz im Sinne der Ausführungen des Beschwerdeführers wären die in Rede stehenden Gesetzesbestimmungen von vorneherein sinnentleert.

Es ist zwar dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass nach dem Auslegungsprinzip der Einheit der Rechtsordnung und der Rechtssprache prinzipiell davon auszugehen ist, dass in der Rechtssprache geprägte Begriffe die gleiche Bedeutung haben, doch kann etwa vor dem Hintergrund des Regelungszweckes auch ein anderes Auslegungsergebnis geboten sein (vgl VwGH 05.03.2025, Ra 2025/10/0011, und 15.03.2023, Ra 2022/03/0272), wie dies vorliegend angesichts des Regelungszweckes des § 22 Abs 1 sowie Abs 2 Tiroler Wettunternehmergesetz der Fall ist.

Damit ist aber auch der vom Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang mit seiner Argumentation der nicht vorgegebenen „dauerhaften“ Kennzeichnung vorgebrachte Spruchmangel, dass die Tatumschreibung bloß auf einen bestimmten Zeitpunkt abstelle, nicht gegeben, zumal in Bezug auf die verletzte Rechtsnorm des § 22 Abs 1 und Abs 2 Tiroler Wettunternehmergesetz von einer „dauerhaften“ Kennzeichnungspflicht auszugehen ist.

c)

Was die Rechtsmittelausführungen des Beschwerdeführers zur fehlenden Ausstattung des Wettterminals *** anbelangt, wonach die an den Wettterminals angebrachten Aufkleber mit den Seriennummern von Kunden immer wieder entfernt würden oder auch bei der Reinigung der Geräte irrtümlich beseitigt würden, aber die Seriennummern auch auf den Wettscheinen aufscheinen würden bzw in den Geräten gespeichert seien, womit der gesetzlichen Verpflichtung des § 17 Abs 2 lit d Tiroler Wettunternehmergesetz jedenfalls entsprochen sei, ist vom erkennenden Verwaltungsgericht Folgendes zu bemerken:

Wie der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der verletzten Rechtsnorm des § 17 Abs 2 lit d Tiroler Wettunternehmergesetz zutreffend festhält, geht es bei dieser Vorschrift um die Identifizierung eines genehmigten Wettterminals.

Wenn nun der Landesgesetzgeber für die Aufstellung und Betreibung von Wettterminals verlangt, dass diese mit einer Seriennummer auszustatten sind (vgl § 17 Abs 2 lit d Tiroler Wettunternehmergesetz), so wird dieser gesetzlichen Vorgabe nicht dadurch entsprochen, dass auf den Wettscheinen die Seriennummer der benutzten Wettterminals aufgedruckt wird. Die Erstellung eines Wettscheins setzt nämlich voraus, dass eine Wette durchgeführt wird (vgl § 21 Abs 1 Tiroler Wettunternehmergesetz). Wenn zur Identifizierung eines Wettterminals – etwa bei Behördenkontrollen – die Durchführung einer Wette zur Erlangung eines Wettscheins notwendig ist, so entspricht dies ganz unzweifelhaft nicht dem Regelungszweck des § 17 Abs 2 lit d Tiroler Wettunternehmergesetz.

Insoweit der Rechtsmittelwerber ausgeführt hat, dass die Mitarbeiter bzw die damit beauftragten Personen regelmäßig die Standorte der Wettterminals kontrollieren würden und bei Bedarf die entsprechenden Aufkleber mit den Seriennummern neu anbringen würden, ist festzuhalten, dass nach den eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers sich in der Praxis gezeigt hat, dass die Aufkleber mit den Seriennummern von den Geräten durch Kunden und auch bei der Reinigung der Geräte irrtümlich immer wieder entfernt werden, weshalb die ins Treffen geführte Wiederanbringung der Aufkleber mit den Seriennummern durch die Betreuer der Wettterminals in einem festgestellten zeitlichen Intervall von etwa einem Monat als unzureichend zu betrachten ist.

Der große zeitliche Abstand der Betreuungstermine kann nämlich dazu führen, dass wochenlang Wettterminals ohne Ausstattung mit Seriennummern in Betrieb sind, was zweifelsohne mit der gesetzlichen Bestimmung des § 17 Abs 2 lit d Tiroler Wettunternehmergesetz nicht in Einklang gebracht werden kann, wonach nur Wettterminals ua betrieben werden dürfen, die mit einer Seriennummer ausgestattet sind.

Mit Blick auf die eigenen Darlegungen des Rechtsmittelwerbers, dass es sich in der Praxis gezeigt habe, dass die Aufkleber mit den Seriennummern an den Wettterminals immer wieder entfernt würden, ist das gegebene Betreuungsintervall von etwa einem Monat viel zu lang, wobei die Organisation der Betreuung der Wettterminals im (verwaltungsstrafrechtlichen) Verantwortungsbereich des Rechtsmittelwerbers gelegen war.

Wenn der Beschwerdeführer vermeint, den Kontrollorganen sei ohnehin die Identifizierung der verfahrensgegenständlichen Wettterminals gelungen, dies auch in Ansehung der Geräte ohne aufgeklebte Seriennummer, was auch verständlich sei, da jedes Wettgerät mit einer entsprechenden Nummer ausgestattet sei, welche sowohl am eingeschalteten Gerät als auch am Ausdruck jeden Wettscheins ersichtlich sei, ist vom erkennenden Verwaltungsgericht Folgendes zu entgegnen:

Ein als Zeuge einvernommener Kontrollbeamter der belangten Behörde hat bei seiner gerichtlichen Befragung ausgeführt, dass an beiden kontrollierten Standorten der FF ein Testbetrieb der Wettterminals nicht möglich gewesen ist und ihnen unbeschadet dessen die Zuordnung der Seriennummern zu den kontrollierten Wettterminals auf folgende Weise gelungen ist:

Im Vorfeld der Kontrolle wurden die Bewilligungsunterlagen für die beiden Standorte eingesehen und dabei festgestellt, dass in der Tankstelle in X ein Wettterminal mit einer bestimmten Seriennummer rechtmäßig besteht, bei der Tankstelle in Y hingegen zwei Wettgeräte mit zwei bestimmten Seriennummern gegeben sind. Nachdem die Anzahl der bei der Kontrolle festgestellten Wettterminals der Bewilligungslage entsprochen hat und bei einem Wettterminal in Y die Seriennummer angebracht gewesen ist, haben sie bei den beiden Wettterminals ohne Aufkleber mit Seriennummern nach der Bewilligungslage die ihnen nicht ersichtlichen Seriennummern zuordnen können.

Außerdem haben sie in der Tankstelle in Y in einem Papierkorb einen Wettschein feststellen können, auf dem eine Seriennummer aufgedruckt gewesen ist, wobei es sich um die Seriennummer gehandelt hat, die zum einen der Bewilligungslage entsprochen hat und zum anderen nicht die Seriennummer gewesen ist, die bei der Kontrolle an einem Wettterminal infolge eines entsprechenden Aufklebers festgestellt hat werden können. Somit war für die Kontrollbeamten entsprechend den Angaben des befragten Zeugen logisch, dass die am Wettschein aus dem Papierkorb aufgedruckte Seriennummer dem Wettgerät mit der fehlenden Seriennummer zuzuordnen war.

Wenn Kontrollbeamte zur Identifizierung der Wettterminals, mithin zur Feststellung der Seriennummer der Wettgeräte, auf die vom Kontrollbeamten beschriebene Weise vorgehen müssen, so entspricht dies ohne Zweifel nicht der Regelung des § 17 Abs 2 lit d Tiroler Wettunternehmergesetz. Mit der Argumentation des Rechtsmittelwerbers, den Kontrollbeamten sei die Identifizierung der Wettterminals ja gelungen, ist für ihn daher nichts zu gewinnen.

Was schließlich noch das Vorbringen des Beschwerdeführers anbelangt, nach dem Gesetzwortlaut sei nicht von einer „dauerhaften“ Kennzeichnung die Rede, dies im Gegensatz zu anderen Bundesgesetzen, aber auch Tiroler Landesgesetzen, kann auf die vorhergehenden Begründungserwägungen zu den (äußeren) Kennzeichnungspflichten nach § 22 Abs 1 sowie Abs 2 Tiroler Wettunternehmergesetz verwiesen werden, welche Erwägungen auch für die Ausstattung von Wettterminals mit Seriennummern nach § 17 Abs 2 lit d Tiroler Wettunternehmergesetz zutreffen. Es kann dem Landesgesetzgeber zweifelsohne nicht unterstellt werden, er habe die Ausstattung von Wettterminals mit Seriennummern nicht „dauerhaft“ vorgeben wollen.

d)

Der Beschwerdeführer trägt zum Vorwurf der Betreibung von Wettterminals in der ***--Tankstelle in Y trotz Abwesenheit der verantwortlichen Person und Abwesenheit eines/r Gehilfen/in vor, dass sehr wohl eine Mitarbeiterin der Tankstelle zum Zeitpunkt der Kontrolle vor Ort gewesen sei, wobei deren Äußerung

„…, dass sie mit diesen Wettautomaten nichts zu tun habe und sich bei diesen auch nicht auskenne“

noch lange nicht impliziere, dass es sich bei dieser Mitarbeiterin nicht um eine geeignete Gehilfin handle, sondern sei diese Äußerung der Nervosität der Mitarbeiterin bei der behördlichen Kontrolle geschuldet.

Seitens des Wettunternehmens würden alle Personen geschult werden, so auch die konkrete bei der Kontrolle anwesend gewesene Mitarbeiterin, diese sei nachweislich zweimal, zuletzt rund drei Monate vor der gegenständlichen Kontrolle, vom Gebietsleiter des Wettunternehmens eingewiesen, belehrt und geschult worden. Dem Gebietsleiter sei auch nicht erkennbar gewesen, dass die betreffende Gehilfin nicht in der Lage sei, gegenüber Behördenorganen eine brauchbare Auskunft zu geben.

Diesem Vorbringen ist Folgendes zu entgegnen:

Entsprechend der vom Rechtsmittelwerber dem Gericht in Vorlage gebrachten Schulungsbestätigung wurde die betreffende Tankstellen-Mitarbeiterin, welche bei der Behördenkontrolle vor Ort angetroffen werden konnte und gegenüber den Kontrollorganen mehrfach auf deren Anfrage erklärt hat, mit den beiden Wettterminals nichts zu tun zu haben und sich mit diesen überhaupt nicht auszukennen, tatsächlich – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – geschult, wobei sie mit ihrer Unterschrift bestätigte, dass sie folgende Schulungsinhalte vermittelt bekommen hat:

„Inhalte der Schulung Jugend- und Wettkundenschutz:

Rechtliche Grundlagen Kinder-, Jugend- und Wettkundenschutz

Basiswissen Sucht und Abhängigkeit; Grundkenntnisse der Wettsucht; Gefährdungspotentiale und Risikomerkmale, Wettsuchtprävention; Umgang mit Wettsucht; Möglichkeiten und Angebote der Spiel- bzw. Wettsuchthilfe; Methoden der Beobachtung und Früherkennung

Inhalte der Schulungen Prävention Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung:

Rechtliche Grundlagen der Maßnahmen gegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang mit Wettvorgängen

Vorgehensweise bei Verdacht von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung

Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkundinnen und Wettkunden; Dokumentations-, und Identifizierungspflichten

Information und Anweisung zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“

Ausgehend von den schriftlich dokumentierten Schulungsinhalten kann nun nach Auffassung des entscheidenden Verwaltungsgerichts nicht – wie dies der Rechtsmittelwerber mit seiner Verantwortung versucht – davon ausgegangen werden, die betreffende Tankstellen-Mitarbeiterin müsse sich (auch) bei der Bedienung der Wettterminals auskennen, geht doch aus den schriftlich festgehaltenen Schulungsinhalten nicht hervor, dass die durchgeführte Schulung auch die Bedienung der Wettterminals mitumfasst hat.

Davon abgesehen besagt nach den Erfahrungen des täglichen Lebens eine durchgeführte Schulung noch nichts über deren Erfolg. Aus der vorgelegten Schulungsbestätigung ergibt sich nicht, dass der Schulungserfolg einer Überprüfung unterzogen worden wäre. Auch hat der Beschwerdeführer gar nicht vorgebracht, dass die geschulten Mitarbeiter sich einer Prüfung in Bezug auf den Schulungserfolg stellen hätten müssen.

Demnach hat das Wettunternehmen, für welches der Beschwerdeführer verantwortlich einzustehen hat, die „Geeignetheit“ der Gehilfen bzw Gehilfinnen im Sinne der Vorschrift des § 18 Abs 1 Tiroler Wettunternehmergesetz nicht überprüft, mithin die Eignung dieser Personen, die Einhaltung der Ausübungsvorschriften – insbesondere der Bestimmungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie der Bestimmungen des Wettreglements – sicherzustellen und zu überwachen.

Angesichts der mit der vorgelegten Schulungsbestätigung schriftlich dokumentierten (unzureichenden) Schulungsinhalte und in Anbetracht der Nichtüberprüfung des Schulungserfolges vermag sich der Rechtsmittelwerber im Gegenstandsfall klarerweise nicht damit zu entschuldigen, dass die betreffende Tankstellen-Mitarbeiterin ohnehin geschult worden sei.

Vielmehr kann der belangten Strafbehörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie angesichts der eindeutigen Erklärungen der Tankstellen-Mitarbeiterin gegenüber den Kontrollorganen,

„…, dass sie mit den beiden Wettterminals nichts zu tun habe und sich mit diesen überhaupt nicht auskenne“

davon ausgegangen ist, dass es sich bei dieser Mitarbeiterin um keine „geeignete“ Gehilfin der verantwortlichen Person im Sinne der Rechtsvorschrift des § 18 Abs 1 Tiroler Wettunternehmergesetz gehandelt hat.

Insoweit der Beschwerdeführer noch vermeint, dass es letztendlich außerhalb seiner Einflusssphäre liege, wenn eine verantwortliche Person sich eines ungeeigneten Gehilfen bzw einer ungeeigneten Gehilfin bediene, so ist er auf den klaren Wortlaut der Bestimmung des § 18 Abs 1 Tiroler Wettunternehmergesetz zu verweisen, welche Vorschrift Rechtspflichten für den Wettunternehmer begründet, nämlich die Einhaltung der Ausübungsvorschriften sicherzustellen und zu überwachen und zudem sicherzustellen, dass während der Betriebszeiten entweder die verantwortliche Person oder einer ihrer (geeigneten) Gehilfen in der Wettannahmestelle dauernd anwesend ist.

In der Beschwerde wird zur vorgeworfenen Verletzung des § 18 Abs 1 Tiroler Wettunternehmergesetz noch vorgetragen, dass am genannten Standort der ***-Tankstelle in Y Wetten ausschließlich mit einer Wettkundenkarte abgegeben werden könnten, sodass eine nicht registrierte und nicht identifizierte Person oder ein Jugendlicher unter 18 Jahren gar keine Wette hätte abgeben können.

Auch mit diesem Einwand vermag sich der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg zu entschuldigen, zumal die gesetzliche Regelung des § 18 Abs 1 Tiroler Wettunternehmergesetz im Zusammenhang mit der Sicherstellung und Überwachung der Einhaltung der Ausübungsvorschriften ausdrücklich verlangt, dass während der Betriebszeiten entweder die verantwortliche Person oder einer ihrer Gehilfen in der Wettannahmestelle dauernd anwesend ist.

Angesichts dieser klaren und unmissverständlichen gesetzlichen Vorgabe ist die Argumentation des Beschwerdeführers nicht tragfähig, dass am gegenständlichen Standort Wetten ausschließlich mit einer Wettkundenkarte abgegeben werden könnten, womit ausgeschlossen sei, dass nicht registrierte und nicht identifizierte Personen oder Jugendliche unter 18 Jahren eine Wette abgeben könnten.

e)

Der Rechtsmittelwerber rügt die aus seiner Sicht gegebene Unbestimmtheit zweier gesetzlicher Bestimmungen, die seiner Bestrafung zugrunde gelegt worden seien, und zwar seien

-einerseits das Wort „ausstatten“ im § 17 Tiroler Wettunternehmergesetz und

-andererseits die Verwendung der Wortfolge „in sinngemäßer Anwendung“ im § 22 Tiroler Wettunternehmergesetz

für mit einer Bestrafung verbundene Rechtsvorschriften zu unbestimmt und zu unkonkret, wobei er diesbezüglich mehrere Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes ins Treffen führt.

Das entscheidende Verwaltungsgericht vermag die geltend gemachte Unbestimmtheit der gesetzlichen Regelungen nicht zu erkennen.

Der Rechtsmittelwerber vermeint, dass die Verwendung der Wortfolge „in sinngemäßer Anwendung“ in § 22 Abs 2 Tiroler Wettunternehmergesetz es ermögliche, die in § 22 Abs 1 Tiroler Wettunternehmergesetz vorgegebenen Informationen der „äußeren Bezeichnung“ auch virtuell bei Aktivierung des Wettgeräts zur Verfügung zu stellen. Gleichermaßen vertritt er die Auffassung, dass die Verwendung des Wortes „ausstatten“ in der Bestimmung des § 17 Abs 2 lit d Tiroler Wettunternehmergesetz es offenlasse, dass die vom Gesetzgeber verlangte Ermöglichung der Identifizierung von Wettterminals mittels einer Seriennummer auch durch Aufdruck einer Seriennummer auf den Wettscheinen gewährleistet wird.

Sollte dem nicht so sein, sondern die äußere Anbringung einer Seriennummer an einem Wettterminal sowie der Informationen gemäß § 22 Abs 1 Tiroler Wettunternehmergesetz an den Wettgeräten verlangt sein, so wären nach seiner Auffassung die angesprochenen Gesetzesstellen zu unbestimmt, um auf deren Grundlage eine Bestrafung vorzunehmen.

Bei dieser Argumentation übersieht der Rechtsmittelwerber, dass einzelne Wörter und Wortfolgen in gesetzlichen Bestimmungen im Kontext der Regelungen sowie überhaupt des gesamten Gesetzes zu verstehen sind, in welchen die Wörter und Wortfolgen verwendet werden.

Bei einem gesamthaften Verständnis der relevierten Begriffe „ausstatten“ sowie „in sinngemäßer Anwendung“ ergibt sich für das entscheidende Verwaltungsgericht, dass die von der belangten Strafbehörde angewandten Rechtsvorschriften des § 17 Abs 2 lit d sowie des § 22 Abs 2 Tiroler Wettunternehmergesetz nicht als unbestimmt zu betrachten sind.

So wird in § 22 Abs 2 Tiroler Wettunternehmergesetz klar ausgeführt, dass die Informationen der „äußeren Kennzeichnung“ gemäß § 22 Abs 1 Tiroler Wettunternehmergesetz im Fall der Ausübung der Tätigkeit über ein Wettterminal „an diesem“ vorzunehmen sind. Aus § 24 Abs 3 Tiroler Wettunternehmergesetz ist zudem sehr klar ersichtlich, dass auf das Wettverbot für Kinder und Jugendliche (siehe § 22 Abs 1 lit e Tiroler Wettunternehmergesetz) „auf jedem Wettterminal“ hinzuweisen ist. Somit lässt sich aus der bemängelten Rechtsvorschrift des § 22 Abs 2 Tiroler Wettunternehmergesetz selbst, aber auch aus anderen Bestimmungen des Tiroler Wettunternehmergesetzes sehr konkret entnehmen, dass die vom Rechtsmittelwerber ins Treffen geführte Zurverfügungstellung der Informationen auf virtuelle Weise bei Aktivierung des Geräts nicht genügt, um der gesetzlichen Vorgabe des § 22 Abs 2 Tiroler Wettunternehmergesetz zu entsprechen.

Gleichermaßen ergibt sich aus dem Regelungszweck des § 17 Abs 2 lit d Tiroler Wettunternehmergesetz, dass eine Identifizierung der Wettterminals mittels Seriennummer auch dann möglich sein muss, wenn die Wettterminals nicht in Betrieb sind (etwa bei einem Stromausfall oder außerhalb der Betriebszeiten), sodass der Aufdruck der Seriennummern auf den Wettscheinen dem Regelungszweck des § 17 Abs 2 lit d Tiroler Wettunternehmergesetz nicht genügt, also der Ermöglichung einer Identifizierung der Wettterminals. Dies ergibt sich wohl schon selbstredend aus dem Umstand, dass der Erhalt eines Wettscheines die Durchführung einer Wette voraussetzt (vgl § 21 Tiroler Wettunternehmergesetz).

Dementsprechend lassen die in Rede stehenden Gesetzesbestimmungen weder die vom Beschwerdeführer gewünschte Zurverfügungstellung der Informationen der äußeren Kennzeichnung gemäß § 22 Abs 1 Tiroler Wettunternehmergesetz über den Bildschirm der Wettterminals bei deren Aktivierung zu noch die Ausstattung der Wettterminals mit einer Seriennummer im Wege über den Aufdruck der Seriennummer auf den Wettscheinen.

Die vom Beschwerdeführer argumentierte Unbestimmtheit der gesetzlichen Regelungen liegt in Wirklichkeit nicht vor.

f)

Zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Spruchmängeln der beiden angefochtenen Straferkenntnisse ist – soweit darauf nicht ohnehin schon eingegangen wurde - noch Folgendes auszuführen:

Insoweit der Rechtsmittelwerber kritisiert, dass der Wortlaut des Spruchpunktes 2. der Strafentscheidung vom 16.12.2024 vermissen lasse, inwiefern die Mitarbeiterin „keine geeignete Gehilfin“ gewesen sein sollte, ist klarzustellen, dass die vom Rechtsmittelwerber als erforderlich erachtete nähere Umschreibung der „Nichteignung“ der Gehilfin kein Tatbestandsmerkmal der angewandten Strafnorm darstellt, geht es bei dieser Strafnorm doch darum, dass entgegen dem § 18 Abs 1 Tiroler Wettunternehmergesetz nicht gewährleistet ist, dass die Einhaltung der Ausübungsvorschriften sichergestellt und überwacht wird.

Das gesetzliche Tatbild umfasst also nicht, dass näher umschrieben wird, weshalb es sich bei einer Person um keinen geeigneten Gehilfen bzw keine geeignete Gehilfin handelt.

Mit dem in Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses vom 16.12.2024 erhobenen Vorwurf, dass trotz der betriebsbereiten zwei Wettterminals am Standort der ***-Tankstelle in Y niemand gemäß den Bestimmungen des § 18 Abs 1 Tiroler Wettunternehmergesetz während den Betriebszeiten anwesend gewesen ist, mithin weder die verantwortliche Person noch eine andere Person (Gehilfe), und somit die Überwachung und Einhaltung der Ausübungsvorschriften nicht sichergestellt werden konnte, dies zu einem genau angeführten Tatzeitpunkt, sind die Tatbestandsmerkmale der Strafnorm des § 47 Abs 1 lit h Tiroler Wettunternehmergesetz zur Gänze angeführt und stellen nähere Umstände, die zur Qualifikation einer Person weder als verantwortliche Person noch als deren Gehilfe/Gehilfin führen, keine Tatbestandsmerkmale der Übertretung nach der angeführten Norm dar.

Infolgedessen liegt der relevierte Spruchmangel der nicht näheren Umschreibung der „Nichteignung“ der bei der Kontrolle anwesenden Gehilfin – wie dies der Rechtsmittelwerber in seinen Ausführungen vermeint – nicht vor.

Ebenso in Bezug auf den Spruchpunkt 2. der Strafentscheidung vom 16.12.2024 beklagt der Beschwerdeführer weiters, dass sich weder den Vorhaltungen noch dem Strafbescheid entnehmen lasse, welche Ausübungsvorschriften im konkreten Fall verletzt oder hintangehalten worden seien.

Dazu ist gleichermaßen festzuhalten, dass es nicht zum gesetzlichen Tatbild der angewandten Strafnorm des § 47 Abs 1 lit h Tiroler Wettunternehmergesetz gehört, dass eine Ausübungsvorschrift (auch) verletzt wird, vielmehr umfasst das Straftatbild schlechthin, dass die Einhaltung der Ausübungsvorschriften nicht sichergestellt und nicht überwacht wird. Zu dieser Sicherstellung und Überwachung der Einhaltung der Ausübungsvorschriften hat das Wettunternehmen, für welches der Rechtsmittelwerber einzustehen hat, gemäß § 18 Abs 1 Tiroler Wettunternehmergesetz für jede Wettannahmestelle eine verantwortliche Person zu bestimmen, welche sich dabei auch geeigneter Gehilfen bedienen kann, wobei der Wettunternehmer sicherzustellen hat, dass während der Betriebszeiten entweder die verantwortliche Person oder einer ihrer Gehilfen in der Wettannahmestelle dauernd anwesend ist.

Genau diese Nichtsicherstellung und Nichtüberwachung der Einhaltung der Ausübungsvorschriften wurde mit dem kritisierten Schuldspruch 2. des Straferkenntnisses vom 16.12.2024 dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemacht, dies nach Auffassung des entscheidenden Verwaltungsgerichts rechtskonform, zumal es auf die Verletzung einer Ausübungsvorschrift im gegebenen Zusammenhang gar nicht ankommt.

Insoweit der Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung am 27.03.2025 einen Widerspruch im Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses vom 19.12.2024 releviert hat, weil im Standort der ***-Tankstelle in X nur ein Wettterminal gegeben gewesen sei, im angeführten Spruchpunkt 2. aber – im Vergleich zu Spruchpunkt 1. dieser Strafentscheidung – von einem weiteren Wettterminal mit einer anderen Seriennummer die Rede sei, ist vom entscheidenden Verwaltungsgericht darauf hinzuweisen, dass die betreffende Strafentscheidung im Umfang des Spruchpunktes 2. genau wegen dieses Fehlers der belangten Strafbehörde behoben worden ist.

Damit ist der Rechtsmittelwerber jedenfalls in Ansehung des geltend gemachten Widerspruchs betreffend den Spruchpunkt 2. der Strafentscheidung vom 19.12.2024 nicht mehr beschwert.

Zur Strafbemessung ist Folgendes festzuhalten:

Gemäß § 19 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe zum einen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und zum anderen die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen hat der Beschwerdeführer im Verfahren keine Angaben gemacht, sodass diese Verhältnisse bei ihm mit Durchschnitt angenommen werden können (vgl VwGH 18.11.2011, 2011/02/0322).

Der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen ist nicht unerheblich. So dient die verletzte Rechtsnorm des § 18 Abs 1 Tiroler Wettunternehmergesetz der Sicherstellung der Einhaltung der Ausübungsvorschriften, insbesondere der Bestimmungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, solcherart also einem erheblichen öffentlichen Interesse.

Gleichermaßen verhält es sich mit der äußeren Kennzeichnungspflicht nach § 22 Abs 1 und Abs 2 Tiroler Wettunternehmergesetz, auch diese äußeren Kennzeichnungspflichten eines Wettterminals umfassen etwa einen deutlichen Hinweis auf das Verbot des Angebotes, des Abschlusses oder der Vermittlung von Wetten mit Kindern und Jugendlichen als Wettkunden, womit auch die äußeren Kennzeichnungspflichten einem erheblichen öffentlichen Interesse dienen.

Schließlich soll die Verpflichtung gemäß § 17 Abs 2 lit d Tiroler Wettunternehmergesetz, einen Wettterminal mit einer Seriennummer auszustatten, die Überwachung der Einhaltung der Ausübungsvorschriften durch Behördenorgane zweckentsprechend ermöglichen, was ebenso ein erhebliches öffentliches Interesse an der Einhaltung dieser Verpflichtung aufzeigt.

Das erkennende Verwaltungsgericht vermag sich der Argumentation der belangten Strafbehörde auch anzuschließen, dass der Unrechtsgehalt des Delikts der Nichtausstattung eines Wettterminals mit einer Seriennummer höher anzusetzen ist, als der Unrechtsgehalt der Übertretungen der Missachtung der äußeren Kennzeichnungspflichten eines Wettterminals sowie der Nichtsicherstellung der Einhaltung der Ausübungsvorschriften infolge der Nichtanwesenheit der verantwortlichen Person oder eines Gehilfen bzw einer Gehilfin in der Wettannahmestelle, zumal die Erschwerung behördlicher Überwachungs- sowie Kontrollmaßnahmen besonders schwer wiegt.

Der Beschwerdeführer hat zwar dazu ausgeführt, dass für ihn diese höhere Gewichtung wenig verständlich sei, doch hat er dazu keine nachvollziehbare Begründung vorgenommen. Wenn er hier vermeint, dass bei Aktivierung der Wettterminals die Seriennummer jedenfalls ersehen werden könne, so ist er auf die vorhergehenden Begründungserwägungen zu verweisen, wonach dies der rechtlichen Vorgabe des § 17 Abs 2 lit d Tiroler Wettunternehmergesetz keinesfalls genügt.

Beim Verschulden war – wie bereits ausgeführt – von zumindest fahrlässiger Tatbegehung auszugehen, zumal es der Rechtsmittelwerber unterlassen hat, ein geeignetes und ausreichendes Kontrollsystem bei der FF zu etablieren, welches ihm ermöglicht hätte, die Einhaltung der Rechtsvorschriften bei der Betreibung der verfahrensgegenständlichen Wettterminals sicherzustellen.

In Bezug auf das Verschulden ist weiters festzuhalten, dass es der Rechtsmittelwerber überdies unterlassen hat, in entsprechender Weise sicherzustellen, dass der Erfolg der von seinem Unternehmen durchgeführten Schulungen der beim Betrieb der Wettterminals tätigen Personen überprüft wird, weshalb nicht ausreichend gewährleistet war, dass tatsächlich geeignete Personen die Einhaltung der Ausübungsvorschriften sicherstellen.

Dieses Verschulden des Beschwerdeführers ist entgegen dessen Auffassung nicht bloß in einem kaum messbaren Bereich gelegen.

Außerdem bewegt sich seine Schuld auch nicht – wie er vermeint – angesichts der Auslegungsvielfalt der Begriffe „in sinngemäßer Anwendung“ bzw „einen Wettterminal … ausstatten“ im untersten Bereich der Strafbarkeit, zumal es diesbezüglich an ihm gelegen gewesen wäre, sich entsprechend zu erkundigen, etwa bei den zuständigen Behörden, wenn er Schwierigkeiten bei der Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen hatte, beruflich aber in höherer Position bei einem Wettunternehmen tätig war.

Die bisherige Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers hat die belangte Strafbehörde bereits als strafmildernd in Anschlag gebracht. Weitere Strafmilderungsgründe sind gegenständlich nicht hervorgekommen und hat auch der Beschwerdeführer solche nicht ausdrücklich geltend gemacht.

Straferschwerungsgründe hat die belangte Strafbehörde bei ihrer Strafbemessung nicht zur Anwendung gebracht, straferschwerende Umstände sind auch für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht zu ersehen.

Für eine Bestrafung des Beschwerdeführers mit den festgesetzten Geldstrafen sprechen nach Auffassung des erkennenden Gerichts generalpräventive Überlegungen, soll doch allen Wettunternehmern klar und deutlich aufgezeigt werden, dass die Missachtung der rechtlichen Vorgaben für die Ausübung der Tätigkeit eines Wettunternehmers nicht ohne strafrechtliche Konsequenzen bleibt.

Was spezialpräventive Überlegungen anbelangt, so ist dem Rechtsmittelwerber darin zuzustimmen, dass bei ihm derartige Überlegungen in Wegfall gekommen sind, zumal er bereits seit einiger Zeit nicht mehr Geschäftsführer der FF ist. Die belangte Strafbehörde hat ihre Strafbemessung ohnehin nicht auf spezialpräventive Überlegungen gestützt.

Unter Bezugnahme auf die vorangeführten Strafzumessungsgründe begegnen die von der belangten Strafbehörde vorgesehenen Geldstrafen in deren jeweiligen Höhe keinen Bedenken des entscheidenden Verwaltungsgerichts, dies auch mit Bedachtnahme auf den zur Verfügung stehenden gesetzlichen Strafrahmen von maximal Euro 25.000,00.

Die belangte Strafbehörde hat die verhängten Geldstrafen im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens ausgemessen und sind die Strafen jedenfalls als tat- und schuldangemessen zu bewerten.

Die Voraussetzungen für eine Ermahnung sind gegenständlich nicht gegeben, da die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter nicht als gering eingestuft werden kann, dienen die verletzten Normen doch – wie schon aufgezeigt – durchaus erheblichen öffentlichen Interessen, wie etwa dem Schutz von Kindern und Jugendlichen.

Zu den Beweisanträgen ist festzuhalten, dass die gewünschte Rechtsmittelverhandlung am 27.03.2025 durchgeführt wurde, in welcher auch die begehrten Zeugeneinvernahmen erfolgt sind. Die gewünschte Befragung der Kontrollbeamten erfolgte derart, dass einer von diesen zu seinen Wahrnehmungen bei der Kontrolle zeugenschaftlich befragt wurde.

Lichtbilder über die Wettterminals wurden bei der Kontrolle nicht angefertigt, sodass die gewünschte Einsichtnahme in diese Lichtbilder nicht vorgenommen werden konnte.

Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der vorliegenden Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der klaren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden.

Dies betrifft etwa die Fragestellungen,

-ob eine Verfolgungshandlung einer berichtigenden Auslegung zugänglich ist,

-ob der äußerst mögliche Wortsinn einer Bestimmung als Grenze jeder Auslegung anzusehen ist und

-ob bei der Schätzung der Einkommensverhältnisse mangels Informationen von Seiten des Beschuldigten von einem Durchschnittseinkommen auszugehen ist.

An die in der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung aufgezeigte Rechtsprechung des Höchstgerichts hat sich das entscheidende Verwaltungsgericht auch gehalten, sodass im Gegenstandsfall keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung hervorgekommen ist.

Im Übrigen hat sich für das entscheidende Verwaltungsgericht die maßgebliche Rechtslage als eindeutig erwiesen, sodass sich auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gestellt hat (vgl etwa VwGH 16.10.2024, Ra 2024/11/0110).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Aicher

(Richter)

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