LVwG T LVwG-2024/36/2748-6

LVwG-2024/36/2748-6Landesverwaltungsgericht26.05.2025

Regest

Säumnis<br/>Kein überwiegendes Verschulden der Behörde

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/36/2748-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.36.2748.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Säumnisbeschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, in einer Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022),

zu Recht:

1. Die Säumnisbeschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit dem am 22.07.2020 bei der Baubehörde eingebrachten Bauansuchen beantragte AA (gegenständlich in der Folge: Säumnisbeschwerdeführerin) beim Bestandsgebäude auf Gst **1 KG X mit der Adresse 3, **** X, die Erteilung der Baubewilligung für eine Reihe von Abbruch- und Baumaßnahmen.

Am 21.10.2020 wurde das Dachgeschoss dieses Bestandsgebäudes abgebrochen. Eine schriftliche Abbruchsanzeige – wie in § 50 Abs 1 TBO 2022 normiert - wurde dazu bei der Baubehörde nicht eingebracht.

Von der Baubehörde wurde zunächst mündlich und dann mit schriftlichem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 25.01.2021, Zl ***, die Einstellung der Bauarbeiten verfügt.

Zum Schutz der übrigen Bausubstanz wurde die (nunmehr) oberste Geschossgedecke abgedichtet.

Mit weiterem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 23.05.2022, Zl ***, wurden die beantragten Abbruch- und Baumaßnahmen baurechtlich bewilligt.

Der dagegen eingebrachten Beschwerde eines Nachbarn wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 16.02.2023, Zl LVwG-2022/48/1819-14, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dieses Bauansuchen mangels einheitlicher Bauplatzwidmung abgewiesen wurde.

Mit weiterem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 04.11.2022, Zl ***, wurde für das verfahrensgegenständliche Bestandsgebäude gemäß § 36 TBO 2022 von Amts wegen der Baukonsens festgestellt.

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 16.02.2023, Zl LVwG-2022/48/3274-9, wurde der Beschwerde gegen diesen Bescheid vom 04.11.2022, Zl ***, (Feststellung des Baukonsenses) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

Im fortgesetzten Verfahren wurde dann mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 01.08.2023, Zl ***, von Amts wegen in Spruchpunkt I. festgestellt, dass für das Wohngebäude mit ehemaliger Hammerschmiede, Bachschmiede auf Grundstück Bp **1, EZ *** KG ***** X, Adresse 3, **** X, das Vorliegen einer Baubewilligung zu vermuten ist. In Spruchpunkt II. wurde der vermutete Baukonsens für die jeweiligen Verwendungszwecke festgestellt.

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 18.03.2024, Zl LVwG-2023/36/2235, wurde der Beschwerde eines Nachbarn Folge gegeben, der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 01.08.2023, Zl ***, aufgehoben und nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.

Dieser Beschluss wurde der Baubehörde am 19.03.2024 nachweislich zugestellt.

Im fortgesetzten Verfahren wurden dann mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 21.03.2024 für das zu ergänzende Ermittlungsverfahren ein nichtamtlicher hochbautechnischer Sachverständiger bestellt und erging mit Schreiben ebenfalls vom 21.03.2024 an diesen ein Gutachtensauftrag.

Nach Durchführung einer Besichtigung vor Ort am 07.06.2024 durch den bestellten nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen wurde von diesem dann das schriftliche Gutachten vom 28.08.2024 erstattet.

Mit Schreiben der Baubehörde vom 09.10.2024 wurde ua auch dazu Parteiengehör gewahrt und auch der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben dazu bis längstens 31.10.2024 eine Stellungnahme abzugeben.

Mit Schreiben vom 17.10.2024 hat die Säumnisbeschwerdeführerin selbst eine Säumnisbeschwerde beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht. Darin wird ua zusammengefasst ausgeführt, dass am 18.03.2024 der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 01.08.2023, Zl ***, mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde, und die gesetzliche Entscheidungsfrist 6 Monate beträgt und die „Gemeinde X“ trotz Urgenz und Vorliegen aller Unterlagen ihre Entscheidungsfrist nicht erfüllt habe.

Diese Säumnisbeschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol noch am Tag des Einlangens per Email an die zuständige Baubehörde zuständigkeitshalber weitergeleitet und am 18.10.2024 von dieser der Erhalt bestätigt.

Mit Schreiben der Baubehörde vom 28.10.2024 wurde die verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde dem Landesverwaltungsgericht samt Akten am 28.10.2024 vorgelegt.

Mit Schriftsatz des Rechtsvertreters der Säumnisbeschwerdeführerin vom 30.10.2024 wurde unter Anschluss zahlreicher Unterlagen eine Stellungnahme zu dem von der belangten Behörde gewährten Parteiengehör beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht.

Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.05.2025, beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangt am 16.05.2025, wurde der von der Säumnisbeschwerdeführerin selbst eingebrachte Schriftsatz vom 05.05.2025 zuständigkeitshalber übermittelt.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 19.05.2025 wurde der Säumnisbeschwerdeführerin die Verbesserung dieser als Fristsetzungsantrag zu qualifizierende Eingabe vom 05.05.2025 aufgetragen.

II.Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt.

Daraus ergibt sich, wie im Folgenden im Detail dargetan, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis (Entscheidung über die Säumnisbeschwerde vom 17.10.1024) nicht erwarten lässt.

Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen zu klären, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden (vgl EGMR 10.05.2007, Nr 7401/04; EGMR 03.05.2007, Nr 17.912/0518; VwGH 18.10.1999, Zl 96/10/0199; VwGH 27.08.2014, Zl 2013/05/0169; VwGH 16.10.2019, Ra 2019/07/0095; uva).

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung über die Säumnisbeschwerde vom 17.10.1024 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen.

III.Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 in der Fassung BGBl I Nr 147/2024:

§ 8

(1.)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(…)“

IV.Erwägungen:

1. Zur Sache und Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol ist zunächst auszuführen, dass verfahrensgegenständlich die Entscheidung – wenn auch teilweise als Devolutionsantrag bezeichnet und auf § 73 Abs 2 AVG gestützt - über die in gebotener Gesamtbetrachtung als Säumnisbeschwerde nach § 8 VwGVG zu qualifizierende Eingabe der Säumnisbeschwerdeführerin vom 17.10.2024 ist.

In Bezug auf die als Fristsetzungsantrag gemäß § 38 VwGG zu qualifizierende Eingabe vom 05.05.2025 ist auszuführen, dass diese keinen Zuständigkeitsübergang begründet und in dem vom Landesverwaltungsgericht Tirol dazu zu führenden Vorverfahren der Mängelbehebungsauftrag vom 19.05.2025 ergangen ist.

Gegenstand dieser Entscheidung ist sohin die Säumnisbeschwerde vom 17.10.2024 und kommt dem Landesverwaltungsgericht trotz Einbringung des Fristsetzungsantrages die Entscheidung darüber zu.

2. Gemäß § 8 VwGVG kann eine Säumnisbeschwerde grundsätzlich erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat.

In Bezug auf den Beginn der Entscheidungsfrist ergibt sich im gegenständlichen Fall, dass mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 18.03.2024, Zl LVwG-2023/36/2235-11, gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 01.08.2023, Zl ***, aufgehoben und die Sache in einem Feststellungverfahren nach § 36 TBO 2022 – mit näherer Begründung – zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und Wahrung des Parteiengehör - zur neuerlichen Entscheidung an die zuständige Baubehörde zurückverwiesen wurde.

Der zuständigen Baubehörde wurde dieser Beschluss am 19.03.2024 nachweislich zugestellt.

Die Entscheidungsfrist von 6 Monaten hat damit im gegenständlichen Fall mit 19.03.2024 für die Baubehörde neu zu laufen begonnen (vgl Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts, Rz 247; Kolonovits/Muzak/Stöger, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrens-rechts, Rz 920; ua).

3. Am 17.10.2024 – sohin ca einen Monat nach Ablauf der 6 monatigen Entscheidungsfrist - brachte die Säumnisbeschwerdeführerin selbst die gegenständliche Säumnisbeschwerde fälschlicherweise beim Landesverwaltungsgericht Tirol und nicht bei der zuständigen Baubehörde ein.

Ein Übergang der Zuständigkeit auf das Landesverwaltungsgericht Tirol ist mit der Einbringung der Säumnisbeschwerde – wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt – jedoch nicht erfolgt (vgl VwGH 27.05.2025, Ra 2025/19/0075; uva).

Gemäß § 6 AVG wurde daher die gegenständliche Säumnisbeschwerde vom Landesverwaltungsgericht Tirol noch am selben Tag per Email an die zuständigen Baubehörde weitergeleitet und wurde am 18.10.2024 der Empfang bestätigt.

4. Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Behörde gemäß § 16 VwGVG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen.

Der Behörde ist sohin gesetzlich eine Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen einer Säumnisbeschwerde eingeräumt, um in dem jeweils betreffenden Verfahren den Bescheid noch erlassen zu können.

Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren von der betreffenden Behörde einzustellen – ohne dass das Verwaltungsgericht damit befasst wird.

5. Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie gemäß § 16 Abs 2 VwGVG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

6. Im gegenständlichen Fall ergibt sich dazu aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt, dass die Baubehörde nach Einlangen der Säumnisbeschwerde im gegenständlichen baurechtlichen Feststellungsverfahren nicht von der in § 16 VwGVG normierten Ermächtigung Gebrauch gemacht und binnen drei Monaten nach Einlangen der Säumnisbeschwerde den Bescheid erlassen hat, sondern wurde die Säumnisbeschwerde samt Akt gleich dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt.

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist mit der Vorlage der Säumnisbeschwerde die Zuständigkeit an das Landesverwaltungsgericht Tirol übergegangen.

7. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte daher – wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt - zunächst zu prüfen, ob die betreffende Behörde tatsächlich säumig ist.

Ist die Behörde zwar objektiv gesehen säumig (Ablauf der gesetzlichen Entscheidungsfrist), ist dies aber nicht auf ihr überwiegendes Verschulden zurückzuführen, wäre vom Verwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde abzuweisen.

8. Nach § 8 Abs 1 letzter Satz VwGVG ist nämlich die Säumnisbeschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Der VwGH hat zum Begriff des Verschuldens der Behörde iSd § 8 Abs 1 VwGVG bzw § 73 Abs 2 AVG in seinen Entscheidungen bereits mehrfach ausgeführt, dass dieses nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen ist.

Ein solches "Verschulden" wäre zB dann anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (vgl VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0063; ua).

Ein überwiegendes Verschulden der Behörde wäre im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ua dann gegeben, wenn diese keinerlei bzw unzureichendes Verfahrensschritte setzt bzw die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087; VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001; ua).

9. Hat eine Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.

Dabei ist die Behörde an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

10. Im gegenständlichen Fall wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 18.03.2024, Zl LVwG-2023/36/2235-11, der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 01.08.2023, Zl ***, aufgehoben und die Sache – mit näherer Begründung – zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens samt Wahrung des Parteiengehör – und zur neuerlichen Entscheidung an die zuständige Baubehörde zurückverwiesen.

Der Behörde wurde sohin in diesem baurechtlichen Feststellungsverfahren nach § 36 TBO 2022 – mit näherer Begründung – eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufgetragen.

11. Im fortgesetzten Verfahren wurden dann bereits mit Bescheid Bürgermeisters der Gemeinde X vom 21.03.2024, Zl ***, - sohin nur 2 Tage später - CC zum nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen in diesem baurechtlichen Verfahren bestellt.

Weiters erging mit Schreiben der belangten Behörde ebenfalls vom 21.03.2024 ein konkreter Gutachtensauftrag an diesen Sachverständigen.

Am 22.03.2024 wurde der Bescheid vom nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen persönlich übernommen und ein Rechtsmittelverzicht abgegeben.

Daraus ergibt sich sohin, dass von der Baubehörde das behördliche Verfahren sogar äußerst rasch fortgeführt und nicht zugewartet wurde.

12. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 10.05.2024 wurden dann – nach Abwarten der 6-wöchigen Revisionsfrist – die Bauakten der Baubehörde rückgemittelt und sind dort nachweislich am 16.05.2024 eingelangt.

13. Wie sich aus dem hochbautechnischen Gutachten vom 28.08.2024 ergibt, wurde dem nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen dann am 07.06.2024 konkret der Auftrag erteilt und wurde noch am selben Tag vom nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen ein Ortsaugenschein vorgenommen, an dem ua auch die Säumnisbeschwerdeführerin teilgenommen hat.

Weiters wurde – wie sich aus dem hochbautechnischen Gutachten vom 28.08.2024 ergibt - die Dokumentation der Bauforschung Tirol vom 14.06.2024 eingeholt.

Im Weiteren wurde dann vom nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen das umfassende schriftliche Gutachten vom 28.08.2024 verfasst.

Dabei war bei dem dreigeschossigen Bestandsgebäude zu erheben, wann dieses errichtet und wann und in welchem konkreten Umfang dies in den folgenden Jahren bauliche geändert wurde samt Beurteilung in hochbautechnischer Sicht zur Ermittlung des Baukonsens nach der jeweils zum Zeitpunkt der Änderung geltenden baurechtlichen Bestimmungen.

Zusammengefasst ergibt sich aus diesem Gutachten, dass das gegenständliche Bestandsgebäude in Teilen bereits im 16. und im 18. Jahrhundert errichtet und in den folgenden Jahren (zw. 1990 – 1920 bzw in den 1970er Jahren) in Teilen auch verändert wurde. Im Oktober 2020 wurde das Dachgeschoss abgebrochen.

Unter Berücksichtigung des konkreten gegenständlichen Auftrages im Zusammenhang mit der Ermittlung des Baukonsenses eines dreigeschossigen Bestandsgebäudes, das in Teilen bereits im 16. Jahrhundert errichtet und in folgenden Jahren auch teilweise geändert wurde, ergeben sich bis zur Vorlage des schriftlichen Gutachtens – dies im Übrigen auch in Anbetracht der sommerlichen Urlaubszeit - in zeitlicher Hinsicht keine Bedenken.

14. Zusammengefasst ergibt sich daher, dass unter Berücksichtigung des gegenständlich konkreten Auftrages an den nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen im Zusammenhang mit der Ermittlung des Baukonsenses für das dreigeschossige Bestandsgebäudes, das in Teilen bereits im 16. Jahrhundert errichtet und seither auch teilweise verändert wurde, im konkreten gegenständlichen Fall die Zeit ab Bestellung zum Sachverständigen, Durchführung eines Ortsaugenschein und bis zum Vorliegen des 10-seitigen detaillierten schriftlichen Gutachtens – unbeschadet der im gegenständlichen Verfahren nicht gebotenen inhaltlichen Beurteilung dieses Gutachtens - auch nicht als unangemessenes Zuwarten der Behörde gewertet werden kann.

15. Mit Schreiben der Baubehörde vom 09.10.2024 wurde zu diesem Gutachten sowie zur Dokumentation der Bauforschung Tirol datiert mit 06.06.2024 entsprechend den verfahrensrechtlichen Vorgaben gegenüber den Parteien des Feststellungsverfahrens gemäß § 45 Abs 3 AVG Parteiengehör gewahrt und eine Frist bis 31.10.2024 zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

Auch diese Frist ist im Licht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung als angemessen und in Bezug auf die Beurteilung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde keinesfalls als überschießend lang zu beurteilen.

Noch während der Frist des Parteiengehörs und noch bevor die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin von ihrem Stellungnahmerecht Gebrauch gemacht hat, wurde dann von der Säumnisbeschwerdeführerin selbst die verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde vom 17.10.2024 eingebracht.

16. Zusammengefasst ergibt sich sohin aus vorstehenden Feststellungen und Erwägungen, dass die Baubehörde nach Ergehen des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 18.03.2024, Zl LVwG-2023/36/2235-11, im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung weder für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlassen, noch grundlos zuwartet hat.

Es war daher im gegenständlichen Fall kein Verschulden der Baubehörde iSd § 8 Abs 1 letzter Satz VwGVG geben.

Die gegenständliche Säumnisbeschwerde war daher aus vorstehenden Erwägungen abzuweisen.

17. Der Vollständigkeit halber ist noch ergänzend anzumerken, dass aus diesem Grund eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol zur Entscheidung im baubehördlichen Feststellungsverfahren nach § 36 TBO 2022 derzeit noch nicht gegeben ist, weshalb darauf mit gegenständlicher Entscheidung auch nicht weiter einzugehen war.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

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