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LVwG-2025/29/0967-8Landesverwaltungsgericht23.05.2025
Wiederherstellung des vorigen Zustandes <br/>Duldungsverpflichtung zur Fremdgrundinanspruchnahme
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerden der AA, der BB, des CC und des DD, alle vertreten durch Rechtsanwalt EE, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 19.03.2025, Zl ***, ***, betreffend eine Angelegenheit nach der TBO 2022, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht
erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y wurde der Antrag auf bescheidmäßige Beauftragung der Wiederherstellung des GStNr ***1, EZ ***, KG ***** Y, gemäß § 43 Abs 5 TBO 2022 als unzulässig zurückgewiesen, ebenso wurde der Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung einer Vergütung für die Fremdgrundinanspruchnahme gemäß § 43 Abs 6 TBO 2022 als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass im Zuge des Abbruches und Bebauung der Nachbargrundstücke Nr ***2und ***3, EZ ***, KG *****, eine vorübergehende Benützung des Grundstückes der Beschwerdeführer im Sinn des § 43 TBO unbedingt erforderlich gewesen sei. Die Beschwerdeführer seien von der Gemeinde Y darauf hingewiesen worden, dass es in ihrer Pflicht liege, die vorübergehende Nutzung des Grundstückes zu gewährleisten, andernfalls der Bürgermeister die vorübergehende Nutzung auch mit Bescheid anordnen könne. Im Sinne der Effizienz seien die Beschwerdeführer einsichtig gewesen und hätten die vorübergehende Nutzung ihres Grundstückes für die unbedingt notwendigen Arbeiten durch die Bauwerber geduldet.
Durch die Fremdgrundinanspruchnahme seien erhebliche Schäden an der Fassade des auf dem Grundstück der Beschwerdeführer befindlichen Gebäudes sowie der Steinplatten im Bereich des Treppenaufganges und der asphaltierte Bereich beschädigt und verunreinigt worden. Die Fremdgrundinanspruchnahme habe gemäß Bauvollendungsanzeige am 21.12.2023 geendet, weshalb der nunmehrige Antrag rechtzeitig sei. Entgegen der Ansicht der Behörde sei diese im Sinne der §§ 43 Abs 5 und Abs 6 TBO zur bescheidmäßigen Anordnung der Wiederherstellung sowie der Festsetzung eines Schadensersatzes zuständig und verpflichtet. Der Rechtsanspruch ergebe sich bereits aus § 43 Abs 5 und 6 TBO an sich, der Bestimmung des § 43 TBO sei nicht zu entnehmen, dass hiezu eine bescheidmäßige Duldungsverpflichtung zur Fremdgrundinanspruchnahme erforderlich sei. Es wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid in beiden Spruchpunkten zu beheben und in der Sache selbst entscheiden sowie den Bauherren eine Vergütung von Euro 4.108,98, zahlbar binnen 14 Tagen, aufzuerlegen, in eventu den Bescheid zu beheben und die Sache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, dies mit Ausnahme für den Fall der Zurückverweisung an die bescheiderlassende Behörde.
In der Folge wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt und von diesem die Bauherren über die Bescheiderlassung sowie Beschwerdeerhebung informiert und den Bauwerbern die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme abzugeben, mit welcher sie mit Eingaben vom 09.05.2025 und 12.05.2025 und Erstattung eines Vorbringens Gebrauch machten. Die Ansprüche der Beschwerdeführer wurden bestritten, zumal sie zum einen überzogen und zum anderen als nicht zu Recht bestehen zu beurteilen seien, der Antrag gemäß § 43 Abs 6 TBO 2022 sei zudem verfristet. Es wurde beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 23.05.2025 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich der die Sach- und Rechtslage mit den anwesenden Parteien und deren Vertreter erörtert und der Zeuge Reinhard Ecker einvernommen wurde.
II.Sachverhalt:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 08.08.2022, D/13614/2022, Zl ***, wurde den dortigen Bauwerbern die Bewilligung für das Bauvorhaben „Abbruch Bestandsgebäude, Neubau Doppelhaus mit vier Wohneinheiten und Doppelgarage, Umbau Bestandsgarage, Gartengestaltung und Geländemodellierung auf angrenzendem GStNr ***2 auf GStNr ***3, KG *****, EZ ***, nach Maßgabe der einen integrierenden Bestandsteil des Bescheides bildenden Planunterlagen und der Baubeschreibung unter Einhaltung der genannten Auflagen und Bedingungen erteilt (Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 08.08.2022, Zl ***, Zl ***).
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des GStNr ***1, EZ ***, KG Y(unstrittig). Für die Durchführung von Abbruch- und Bauarbeiten gemäß obgenannter Baubewilligung erfolgte auch die Inanspruchnahme des Grundstückes der Beschwerdeführer Nr ***1, KG *****. Unter anderem wurden ein Bauzaun und ein Gerüst zum Verputzen der Mauer auf dem Grundstück der Beschwerdeführer aufgestellt.
Von den Bauwerbern wurde bei der Behörde kein Antrag gemäß § 43 Abs 3 TBO 2022 auf Duldung der Fremdgrundinanspruchnahme des Grundstückes der Beschwerdeführer gestellt, die Grundstücksinanspruchnahme an sich wurde von den Beschwerdeführern geduldet.
Der Bürgermeister der Gemeinde Y hat weder einen schriftlichen noch einen mündlichen Bescheid erlassen, mit welchem die Duldung der Fremdgrundinanspruchnahme gegenüber den Beschwerdeführern aufgetragen wurde.
III.Beweiswürdigung:
Vorangeführter Sachverhalt ergibt aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden sowie dem Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Dass eine Fremdgrundinanspruchnahme erfolgt ist, ist unstrittig und durch die vorliegenden Lichtbilder belegt.
Dass kein schriftlicher Bescheid zur Duldungsverpflichtung der Grundstücksinanspruchnahme der Beschwerdeführer von der Behörde erlassen wurde, wird seitens der Beschwerdeführer bestätigt.
Dafür, dass – wie von den Beschwerdeführern behauptet - ein mündlicher Bescheid von der Behörde erlassen worden wäre, liegen keine Beweisergebnisse vor. Die Beschwerdeführerin AA gab anlässlich der mündlichen Verhandlung hiezu an, dass ihr während der Bauverhandlung am 08.08.2022 „von der Behörde“ gesagt worden sei, dass sie die Grundinanspruchnahme zu dulden hätte. Wer dies (außer den Bauwerbern) ihr gegenüber konkret gesagt hat oder wer den mündlichen Bescheid erlassen haben soll, konnte die Beschwerdeführerin jedoch nicht angeben, ebenso in welchem konkreten Umfang die Duldungsverpflichtung erteilt worden sein soll. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin, welcher als Zeuge einvernommen wurde, konnte die behauptete mündliche Bescheiderlassung ebenfalls nicht näher konkretisieren. Aber auch in der Verhandlungsschrift vom 08.08.2022 selbst ist nicht dokumentiert, dass ein Bescheid zur Duldung der Fremdgrundinanspruchnahme mündlich verkündet worden wäre. Schlussendlich ist festzuhalten, dass den vorgelegten Akten kein Antrag nach § 43 Abs 3 TBO 2022 zu entnehmen ist, weshalb aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse feststeht, dass eben kein mündlicher Bescheid ergangen ist.
Auch wenn seitens der Beschwerdeführer im Vorbringen bestritten wurde, dass ein Einvernehmen hinsichtlich der Grundstücksinanspruchnahme vorlag, so ist dem zu entgegen, dass das Aufstellen des Gerüstes sowie des Bauzauns seitens der Beschwerdeführer offenbar nicht untersagt, die Fremdgrundinanspruchnahme von den Beschwerdeführern sohin unwidersprochen geduldet wurde.
Die Feststellungen konnten sohin unbedenklich getroffen werden.
IV.Rechtsgrundlagen:
Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022, TBO 2022, LGBl Nr 44/2022, in der Fassung BGBl Nr 7/2025, lauten wie folgt:
„§ 43
Vorübergehende Benützung von Nachbargrundstücken
(1) Die Eigentümer der Nachbargrundstücke und die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben das Betreten und Befahren sowie die sonstige vorübergehende Benützung dieser Grundstücke und der darauf befindlichen baulichen Anlagen zum Zweck der Ausführung eines Bauvorhabens, der Durchführung von Erhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen oder der Behebung von Baugebrechen einschließlich allfälliger Sicherungsarbeiten im unbedingt notwendigen Ausmaß zu dulden. Diese Verpflichtung umfasst auch die Durchführung von Grabungsarbeiten und die Anbringung von Verankerungen und Stützelementen und dergleichen. Die Benützung hat unter möglichster Schonung der Interessen der Eigentümer der betroffenen Grundstücke und der sonst hierüber Verfügungsberechtigten zu erfolgen.
(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 besteht nur insoweit, als
a)die betreffenden Bauarbeiten auf eine andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Mehrkosten durchgeführt werden könnten und
b)bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen die Vorteile aus der Benützung der Grundstücke bzw. der darauf befindlichen baulichen Anlagen nicht in einem krassen Missverhältnis zu den damit verbundenen Nachteilen stehen.
(3) Der Eigentümer des Nachbargrundstückes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte ist von der beabsichtigten Durchführung der Bauarbeiten außer bei Gefahr im Verzug mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu verständigen. Stimmt der Eigentümer oder der sonst Verfügungsberechtigte der Durchführung der Bauarbeiten nicht ausdrücklich zu, so hat die Behörde auf Antrag des Bauherrn bzw. des Eigentümers der betreffenden baulichen Anlage mit schriftlichem Bescheid über die Zulässigkeit der Durchführung der Bauarbeiten zu entscheiden. Wird diese bejaht, so sind die zulässigen Bauarbeiten und erforderlichenfalls auch die Art ihrer Durchführung im Einzelnen anzuführen. Die Entscheidung hat spätestens innerhalb von sechs Wochen nach dem Einlangen des bezüglichen Ansuchens zu erfolgen. Die Duldungspflicht ist im Weg der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen. Die Benützung des Luftraums mittels Kranen im Sinn des § 2 Abs. 7 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 330/2024, und die damit verbundenen Sicherungsmaßnahmen zum Schutz von Personen und Sachen sind im unbedingt erforderlichen Ausmaß jedenfalls zu dulden.
(4) Ergibt sich bereits im Zug des Bauverfahrens, dass zur Ausführung des betreffenden Bauvorhabens voraussichtlich Bauarbeiten auf einem Nachbargrundstück durchgeführt werden müssen, so hat die Behörde möglichst auf die Erteilung der Zustimmung des Eigentümers des betroffenen Grundstückes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten hinzuwirken. Verweigert der Eigentümer oder der sonst Verfügungsberechtigte die Zustimmung, so kann die Behörde auf Antrag des Bauwerbers bereits in der Baubewilligung über die Zulässigkeit der Durchführung der Bauarbeiten entscheiden.
(5) Der Bauherr bzw. der Eigentümer der betreffenden baulichen Anlage hat innerhalb einer angemessenen Frist nach der Beendigung der Bauarbeiten, zu deren Durchführung die Benützung von Nachbargrundstücken erforderlich war, den früheren Zustand wiederherzustellen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde auf Antrag des Eigentümers des betroffenen Grundstückes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten mit schriftlichem Bescheid die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes notwendigen Maßnahmen aufzutragen.
(6) Ist dem Eigentümer des Nachbargrundstückes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten aufgrund der Durchführung der Bauarbeiten ein Vermögensnachteil entstanden, so hat er gegenüber dem Bauherrn bzw. dem Eigentümer der betreffenden baulichen Anlage Anspruch auf Vergütung. Kommt eine Einigung über die Vergütung nicht innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung der Bauarbeiten zustande, so kann der Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb eines weiteren Jahres die Festsetzung der Vergütung durch die Behörde beantragen. Dabei gilt § 65 des Tiroler Straßengesetzes sinngemäß.“
V.Erwägungen:
Gegenständlich ist lediglich zu klären, ob die Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführer auf Wiederherstellung des vorigen Zustandes gemäß § 43 Abs 5 TBO 2022 und der Antrag auf Kostenersatz gemäß Abs 6 leg cit zu Recht erfolgte.
Zu § 43 TBO 2022 ist auszuführen, dass die baurechtliche Fremdgrundbenützung inhaltlich grundsätzlich Zivilrecht regelt. Der Nachbar soll verpflichtet werden können, entgegen § 354 ABGB bestimmte vorübergehende Bauarbeiten auf seinem Grund zu dulden. Grundlage für die Zulässigkeit der Regelung der Fremdgrundinanspruchnahme in den Bauordnungen der Länder ist Art 15 Abs 9 BVG, nach welchem die Länder im Bereich ihrer Gesetzgebung befugt sind, die zur Regelung des Gegenstandes erforderlichen Bestimmungen auch auf dem Gebiet des Straf- und Zivilrechts zu treffen. Darunter sind nur solche Bestimmungen zu verstehen, die mit der in die Landeskompetenz fallenden Hauptmaterie in einem unerlässlichen Zusammenhang stehen (siehe dazu Mayer/Kucsko-Stadelmayer/Stöger, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts (2015) Rz 270 mwH auf die einschlägige Judikatur und Literatur).
Grundsätzlich soll § 43 TBO 2022 einem Bauwerber eine Handhabe dafür geben, dass für den Fall, dass ein Bauvorhaben nur durch Fremdgrundinanspruchnahme verwirklicht werden kann, bei Verweigerung der Zustimmung des Nachbarn hiezu (und sohin im Falle des Scheiterns einer zivilrechtlichen Vereinbarung zwischen den Parteien zur Grundinanspruchnahme), den Nachbarn zur Duldung der Fremdgrundbenützung durch Bescheid der Behörde zu verpflichten.
Eine Fremdgrundinanspruchnahme ist grundsätzlich durch zivilrechtliche Vereinbarung zwischen den Nachbarn zu regeln. Nur für den Fall, dass die Zustimmung des Nachbarn zur Fremdgrundinanspruchnahme verweigert wird, besteht die Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung eines Bescheides im Sinne des § 43 Abs 3 TBO 2022 nach entsprechender Antragstellung der Bauwerber, wobei eine Duldungsverpflichtung nur vorliegt, wenn die betreffenden Bauarbeiten auf eine andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßige Mehrkosten durchgeführt werden könnten und bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen die Vorteile aus der Benützung der Grundstücke bzw der darauf befindlichen baulichen Anlagen nicht in einem krassen Missverhältnis zu den damit verbunden Nachteilen stehen.
Gemäß § 43 Abs 3 TBO 2022 ist über Antragstellung der Bauwerber seitens der Behörde (ua) sowohl der genaue Umfang der Fremdgrundinanspruchnahme als auch der Umstand zu überprüfen ist, ob bei Fremdgrundinanspruchnahme die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes möglich ist und nur in diesem Fall die Fremdgrundinanspruchnahme aufgetragen werden kann und erfolgt die Einräumung der Fremdgrundinanspruchnahme bei Vorliegen der Voraussetzungen mit behördlich aufgetragener Duldungsverpflichtung.
Folglich ist aber auch nur dann, wenn ein behördlicher Auftrag/Bescheid im obigen Sinn vorliegt, die Zuständigkeit der Behörde gegeben, bescheidmäßig die Wiederherstellung gemäß § 43 Abs 5 TBO 2022 anzuordnen oder Kosten iSd § 43 Abs 6 TBO 2022 zuzusprechen.
Zumal gegenständlichenfalls die Duldungsverpflichtung nicht mittels Bescheid gemäß § 43 Abs 3 TBO 2022 gegenüber den Beschwerdeführern angeordnet wurde (es wurde diesbezüglich auch kein Antrag im Sinne des § 43 Abs 3 TBO 2002 von den Bauwerbern gestellt), da zwischen den Parteien eine zivilrechtliche Einigung zur Fremdgrundinanspruchnahme zustande kam, besteht keine Zuständigkeit der Behörde zur Entscheidung über die beiden gestellten Anträge nach § 43 Abs 5 und Abs 6 TBO 2022.
Die Anträge wurden seitens der Behörde folglich zu Recht als unzulässig zurückgewiesen und war spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Kantner
(Richterin)
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