LVwG T LVwG-2024/19/2366-4

LVwG-2024/19/2366-4Landesverwaltungsgericht23.05.2025

Regest

Lebensgefährte<br/>Einkommen<br/>Bedarfsgemeinschaft

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/19/2366-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.19.2366.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag. Eva Lechner, LL.M. über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten (ohne Zustellvollmacht) durch BB, Mitarbeiterin des CC, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13.08.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Beschwerdeführerin, Frau AA, gemäß §§ 5 und 9 TMSG Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum von 16.07.2024 bis 31.07.2024 in der Höhe von 8,68 Euro und für den Zeitraum August und September 2024 monatlich in der Höhe von 16,82 Euro zuerkannt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt:

Am 16.07.2025 beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde Leistungen der Mindestsicherung in Form von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes.

Mit Bescheid vom 13.08.2024, Zl ***, zugestellt durch Hinterlegung am 19.08.2024, wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß „§§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 lit.a, 5 und 9 [TMSG]“ ab. In der Begründung dieses Bescheides führt die belangte Behörde unter Bezugnahme auf eine dargestellte Berechnung „zum 01.07.2024“ aus, dass mit dem zur Verfügung stehenden Einkommen der Anspruch nach dem TMSG um 162,74 Euro überschritten werde. Daher sei das Vorliegen einer Notlage zu verneinen und der Antrag abzuweisen. Aus der Berechnung – welche eine Art Gesamtberechnung für alle Mitglieder der gegenständlichen Bedarfsgemeinschaft darstellt – folgt, dass die belangte Behörde in Bezug auf die Beschwerdeführerin von einem Mindestsatz in der Höhe von 650,16 Euro sowie von einem eigenen monatlichen Einkommen durch den Bezug von Notstandshilfe in der Höhe von 425,17 Euro ausging. Ausgehend von einer Gesamtmiete für die Mietwohnung in Höhe von 1.409,87 Euro brachte die belangte Behörde den im Jahr 2024 geltenden Höchstsatz nach § 6 Abs 3 TMSG für einen Haushalt von 6 Personen im Bezirk Z in der Höhe von 1.151,00 Euro in Ansatz. Überdies ließ die belangte Behörde den jeweiligen Mindestsatz für Lebensunterhalt ihrer vier minderjährigen Kinder abzüglich des jeweiligen Unterhaltsvorschusses sowie in Bezug auf ihren Lebensgefährten ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit in der Höhe von 2.375,36 Euro abzüglich des Richtsatzes von 650,16 Euro in die Berechnung miteinfließen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtszeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und bringt darin Folgendes vor (Hervorhebung im Original):

„Grundsätzlich gehe ich davon aus, dass Herr DD weder mir, noch meinen Kindern (er ist nicht Vater der Kinder) gegenüber verpflichtet ist, Unterhalt zu bezahlen. Trotzdem gibt er mir monatlich €400,-. Eine entsprechende, von uns beiden unterschriebene Vereinbarung, liegt meinem Antrag auf Mindestsicherung bei.

Herr DD arbeitet bei der Firma EE und Teile seines Einkommens werden gepfändet:

[…]

Zudem hat Herr DD noch weitere Zahlungsverpflichtungen, denen er nachkommen muss.

Zum Thema ‚Wechselseitige Berücksichtigung des Einkommens in Lebensgemeinschaften‘ möchte ich auf das Erkenntnis - LVwG-2018/41/2448-1 verweisen:

[…]

Aus diesen Gründen stelle ich den Antrag den angefochtenen Bescheid vom 13.08.2024 dahingehend abzuändern, dass mir beginnend mit 16.07.24 anteilig die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs unter Berücksichtigung eines Abzuges von € 400,- gewährt wird.“

Mit Schreiben vom 09.09.2024 (ho einlangend am 12.09.2024) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vor.

Im hier maßgeblichen Zeitraum (Juli, August, September 2024) wohnte die Beschwerdeführerin mit ihren vier minderjährigen Kindern und ihrem Lebensgefährten, Herrn DD, in einer Mietwohnung in Z. Die Miete betrug 1.409,87 Euro. Die Beschwerdeführerin wurde in dieser Zeit von Herrn DD mit einem Betrag von monatlich rund 400,00 Euro unterstützt. Zudem bezog sie Notstandshilfe in der Höhe von monatlich 425,17 Euro.

Am 03.10.2024 stellte die Beschwerdeführerin einen weiteren Antrag auf Mindestsicherung. Mit Bescheid vom 05.11.2024, Zl ***, der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung am 13.11.2024 zugestellt, sprach die belangte Behörde über diesen Antrag ab und erkannte der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 01.10.2024 bis 30.11.2024 eine monatliche Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 628,18 Euro zu. Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs wies die belangte Behörde (implizit) mit der Begründung ab, dass keine Mietkosten für die Wohnung in **** Z, Adresse 2 angerechnet worden seien, da bereits gerichtlich die Räumung der Wohnung angeordnet worden sei.

Mit Bescheid vom 14.11.2024, Zl ***, erkannte die belangte Behörde über Antrag vom 03.10.2024 der Beschwerdeführerin die Zusatzleistung Kaution gemäß § 14 Abs 3 TMSG durch Überweisung eines Betrages in der Höhe von 3.378,56 Euro an die Vermieterin, Frau C.E., zu.

Mit Bescheid vom 27.11.2024, ***, erkannte die belangte Behörde über Antrag vom 20.11.2024 der Beschwerdeführerin aufgrund geänderter Verhältnisse für den Zeitraum 01.11.2024 bis 30.11.2024 gemäß § 6 TMSG Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes in der Höhe von 1.151,00 Euro zu.

Am 20.05.2025 fand beim Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der weder die Beschwerdeführerin, noch deren Vertreterin noch eine Vertreterin der belangten Behörde erschienen ist.

II.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen folgen aus der vorliegenden Aktenlage. Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 16.07.2024, der angefochtene Bescheid, Zl ***, mit dem die belangte Behörde diesen Antrag abgewiesen hat, samt Zustellnachweis, sowie der Beschwerdeschriftsatz, aus dem sich das Beschwerdevorbringen ergibt, liegen im Akt der belangten Behörde ein. Die Feststellungen zur monatlichen Miete und zum Bezug von Notstandshilfe wurden bereits von der belangten Behörde im Bescheid getroffen, stimmen mit dem Akteninhalt überein und blieben in der Beschwerde unbestritten.

Über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol übermittelte die belangte Behörde den Bescheid vom 05.11.2024 (Zl ***), vom 14.11.2024 (Zl ) und vom 27.11.2024 (). Diese Bescheide wurden in der mündlichen Verhandlung am 21.05.205, zu der die Beschwerdeführerin trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen ist, erörtert.

Im Beschwerdeverfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, die an der Richtigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, wonach sie ihr Lebensgefährte, Herr DD, mit monatlich 400,00 Euro (freiwillig) unterstützt bzw im hier maßgeblichen Zeitraum Juli, August, September 2024 unterstützt hat, Zweifel entstehen ließen. Die Beschwerdeführerin hat dieses Vorbringen bereits im Verfahren vor der belangten Behörde erstattet. Dem ist die belangte Behörde weder im Bescheid noch im Vorlageschreiben an das Landesverwaltungsgericht Tirol noch in der mündlichen Verhandlung, an der kein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen hat, entgegengetreten.

III.Rechtslage:

Das Gesetz vom 17. November 2010, mit dem die Mindestsicherung in Tirol geregelt wird (Tiroler Mindestsicherungsgesetz – TMSG), LGBl Nr 99/2010 in der hier maßgeblichen Fassung des LGBl Nr 102/2023, lautet auszugswiese wie folgt:

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) In einer Notlage befindet sich, wer

a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder

b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.

[…]

§ 18

Ausmaß der Mindestsicherung

(1) Das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen.

(2) Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs. 1 hat, auch das Einkommen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs. 2 lit. e zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen.

(3) Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach § 17 Abs. 1, so ist diese bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie

a)regelmäßig in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt, oder

b)in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten des Hilfesuchenden beiträgt.

[…]“

IV.Rechtliche Beurteilung:

1. Zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens:

Vorweg ist festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13.08.2024, Zl ***, ist, mit dem diese den Antrag der Beschwerdeführerin vom 16.07.2024 auf (zeitlich unbefristete) Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung, konkret auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes, abgewiesen hat. Mit Bescheid vom 05.11.2024, Zl ***, erkannte die belangte Behörde – über einen neuerlichen Antrag der Beschwerdeführerin, eingebracht am 03.10.2024 – der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 01.10.2024 bis 30.11.2024 eine monatliche Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 628,18 Euro zu. Gleichzeitig wies die belangte Behörde (implizit) Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs mit der Begründung ab, dass keine Mietkosten für die Wohnung in **** Z, Adresse 2, angerechnet worden seien, da bereits gerichtlich die Räumung der Wohnung angeordnet worden sei. Mit Bescheid vom 27.11.2024, ***, erkannte die belangte Behörde über weiteren Antrag vom 20.11.2024 der Beschwerdeführerin aufgrund geänderter Verhältnisse für den Zeitraum 01.11.2024 bis 30.11.2024 Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes in der Höhe von 1.151,00 Euro zu.

Daraus folgt, dass verfahrensgegenständlich die Frage ist, ob bzw in welchem Umfang die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 16.07.2024 (Zeitpunkt der Antragstellung) bis zum 30.09.2024 (für den Zeitraum danach, dh ab dem 01.10.2024, hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 05.11.2024, Zl ***, bereits rechtskräftig über die Mindestsicherungsansprüche der Beschwerdeführerin entschieden) Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs hat.

Der angefochtene Bescheid ist ausschließlich an die Beschwerdeführerin adressiert. In der Betreffzeile wird ebenfalls (nur) die Beschwerdeführerin namentlich mit ihrem Geburtsdatum genannt. Im Spruch des Bescheides wird ebenso nur die Beschwerdeführerin genannt, wenn es darin heißt: „Dem Mindestsicherungsantrag der Frau AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 2, eingebracht […] am 16.07.2024, wird nicht stattgegeben und dieser […] abgewiesen.“ Aus der Zustellverfügung folgt ebenso, dass ausschließlich die Beschwerdeführerin Bescheidadressatin ist. Neben ihr ist zwar auch noch Herr DD namentlich mit Adresse sowie die Stadtgemeinde Z genannt. Allerdings ist bei den beiden Letztgenannten der Zusatz „zur Kenntnis“ angebracht, während bei der Beschwerdeführerin die Zustellung „gegen Zustellnachweis“ verfügt wurde. Die minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin finden hingegen ausschließlich in der in der Begründung des Bescheides dargestellten Berechnung namentlich Erwähnung. Dadurch alleine werden diese jedoch nicht zu (materiellen) Bescheidadressaten. Gegenstand des angefochtenen Bescheides und somit des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist daher ausschließlich der Mindestsicherungsanspruch der Beschwerdeführerin. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag vom 16.07.2024 auch in Vertretung für ihre minderjährigen Kindern Anträge auf Mindestsicherung gestellt haben sollte und die belangte Behörde darüber noch nicht gesondert abgesprochen hat, wären diese Anträge noch unerledigt. Durch eine erstmalige Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol über allfällige Ansprüche der Kinder der Beschwerdeführerin würde dieses seine Kompetenzen überschreiten. Daher ist es dem Landesverwaltungsgericht Tirol verwehrt, in gegenständlichem Verfahren auch über die Ansprüche der Kinder der Beschwerdeführerin abzusprechen.

2. In der Sache:

Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid offenkundig von der Auffassung ausgegangen, dass gemäß § 18 Abs 2 TMSG im Fall einer Bedarfsgemeinschaft, wie sie im gegenständlichen Fall zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten, Herrn DD, und den vier minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin jedenfalls im Zeitpunkt der Antragstellung und Beschwerdeerhebung unstrittig bestand – ohne weiteres und selbst bei gegenteiligem Parteienvorbringen wie es hier der Fall gewesen ist – das Einkommen des Lebensgefährten einer Hilfesuchenden dieser zur Gänze als anspruchsmindernd anzurechnen ist, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit e TMSG zuzüglich des auf den Lebensgefährten entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt.

Zu Recht weist die Beschwerde in diesem Zusammenhang auf die gegenteilige ständige Judikatur des Landesverwaltungsgerichts Tirol, welche sich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung von § 18 Abs 2 und Abs 3 TMSG stützt, hin (VwGH 08.08.2018, Ra 2017/10/0155).

Das Ausmaß der Mindestsicherungsleistungen ist gemäß § 18 Abs 1 TMSG im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen. Dazu zählen gemäß § 18 Abs 2 leg cit neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch gemäß § 17 Abs 1 TMSG hat, auch das Einkommen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit e leg cit zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Für den Fall, dass der Hilfesuchende auf Leistungen keinen Anspruch nach § 17 Abs 1 TMSG hat, sind diese gemäß § 18 Abs 3 TMSG aber nur insoweit zu berücksichtigen, als sie regelmäßig in einem Ausmaß erbracht werden, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt oder in einem Ausmaß erbracht werden, das wesentlich zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten des Hilfesuchenden beiträgt.

Aus dem normativen und systematischen Zusammenhang dieser Bestimmungen des TMSG folgt, dass eine Berücksichtigung von bedarfsdeckenden und bedarfsmindernden Leistungen Dritter (§ 18 Abs 1 TMSG) im Ausmaß einer bestehenden Unterhaltspflicht (diese Ansprüche hat der Hilfesuchende nach § 17 Abs 1 TMSG auch zu verfolgen) voraussetzt, dass die entsprechenden Mittel verfügbar sind, darüber hinaus jedoch nur nach den weiteren Voraussetzungen des § 18 Abs 3 TMSG zu erfolgen hat. Eine Auslegung des § 18 Abs 2 TMSG dahingehend, dass abweichend von der allgemeinen Regel des § 18 Abs 3 TMSG das Einkommen der mit dem Hilfesuchenden in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen (soweit es den Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit e leg cit zuzüglich des jeweiligen Wohnkostenanteiles übersteigt) ohne Berücksichtigung dieser Einschränkungen stets zur Gänze anzurechnen wäre, scheidet daher schon von vornherein aus. Eine solche Auslegung findet auch im Gesetzeswortlaut des § 18 Abs 2 TMSG keine Deckung, weil dieser zur Frage, ob die (einschränkenden) Voraussetzungen des § 18 Abs 3 TMSG für die Anrechnung des Einkommens der mit dem Hilfesuchenden in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen greifen oder nicht, bei genauer Betrachtung keine Aussage enthält. Demgegenüber hat jedoch die Bestimmung des § 18 Abs 3 TMSG generellen Charakter, weil sie ihrem Wortlaut nach alle bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter erfasst und insbesondere auch solche von Personen, die mit dem Hilfesuchenden in Bedarfsgemeinschaft leben, gerade nicht von der von ihr normierten generellen Anrechnungsregelung ausnimmt (vgl zum systematischen Zusammenhang von § 18 Abs 2 und Abs 3 TMSG ausführlich auch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 25.01.2024, LVwG-2023/45/2889-5).

Im Widerspruch dazu führte die von der belangten Behörde herangezogene Vorgangsweise dazu, dass Personen, die mit dem Hilfesuchenden in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stets über ihre allfällige zivilrechtliche Unterhaltspflicht hinaus mit ihrem gesamten Einkommen (abzüglich des eigenen Bedarfs) zur Unterstützung des Hilfesuchenden verpflichtet wären. Dafür bestehen aber im dargelegten systematischen Zusammenhang der relevanten Bestimmungen des TMSG weder normative Anhaltspunkte noch wäre eine sachliche Rechtfertigung für eine solche besonders weitgehende Verpflichtung erkennbar (vgl in diesem Zusammenhang insbesondere auch VfSlg 11.662/1988, wo der Verfassungsgerichtshof zur damaligen Rechtslage nach dem Kärntner Sozialhilfegesetz, die auf das Gesamteinkommen der Haushaltsgemeinschaft abstellte, ausgesprochen hat, dass eine gesetzliche Regelung, nach der die Einkünfte der im Haushalt wohnenden Angehörigen des Hauptunterstützten stets zur Gänze in das Haushaltseinkommen einzubeziehen sind, sachlich nicht zu rechtfertigen sei, und diese folglich als verfassungswidrig aufgehoben hat. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof insbesondere aus, es sei nicht einzusehen, weshalb die im Haushalt wohnenden Angehörigen des Hauptunterstützten in jedem Fall mit ihren Einkünften unbeschränkt zum Lebensunterhalt der anderen Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft beitragen sollen, und zwar auch dann, wenn sie ihnen gegenüber gar nicht unterhaltspflichtig sind). Eine Anwendung des § 18 Abs 2 TMSG wie gegenständlich von der belangten Behörde scheidet also auch deshalb aus, weil sie diese Bestimmung (wie seinerzeit die betreffenden Regelungen im Kärntner Sozialhilfegesetz) mit Verfassungswidrigkeit belasten würde.

Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass – wie in der Beschwerde vorgebracht – der Einkommensteil des (nicht unterhaltspflichtigen) Lebensgefährten der Beschwerdeführerin, der dessen eigenen Mindestsicherungsanspruch zuzüglich ihn treffender Unterhaltspflichten übersteigt, nur in dem Ausmaß als anspruchsmindernd angerechnet werden kann, in dem er ihr tatsächlich regelmäßig zur Verfügung gestellt wird bzw wurde.

Die Beschwerdeführerin erhielt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von ihrem Lebensgefährten, wie oben festgestellt, monatlich 400,00 Euro zur Unterstützung. Nur diese freiwillige Unterstützung ist der Beschwerdeführerin nach der eben dargestellten Rechtslage als freiwillige Leistung Dritter bedarfsmindernd anzurechnen.

Ausgehend von den von der belangten Behörde getroffenen und in der Beschwerde nicht bestrittenen Feststellungen, wonach der Beschwerdeführerin ein monatliches Einkommen aus dem Bezug von Notstandshilfe in der Höhe von 425,17 Euro zufließt bzw im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zufloss, ihr Bedarf für Lebensunterhalt mit dem Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit e Z 1 TMSG iVm der Verordnung, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2024 festgesetzt wird, LGBl Nr 87/2023, in der Höhe von 650,16 Euro zu berücksichtigen ist, die tatsächlichen Wohnkosten der Bedarfsgemeinschaft für die Mietwohnung in der Höhe von 1.409,89 Euro lagen und der zu berücksichtigende Höchstsatz für einen Haushalt mit sechs Personen im Bezirk Z gemäß der Verordnung über Höchstsätze, LGBl Nr 54/2017 idF LGBl Nr 80/2023, bei 1.151,00 Euro lag, wodurch sich ein Sechstelanteil von 191,83 Euro für die Beschwerdeführerin ergibt, errechnet sich für die Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von monatlich 16,82 Euro.

Anteilsmäßig für den Monat Juli 2024, ab dem Tag der Antragstellung am 16.07.2024 bis zum 31.07.2024, kommt der Beschwerdeführerin sohin ein Anspruch gemäß § 5 und § 9 TMSG auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes für 16 Tage in der Höhe von 8,68 Euro und für die weiteren verfahrensgegenständlichen Monate August und September 2024 in der Höhe monatlich 16,82 Euro zu.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a E. Lechner, LL.M.

(Richterin)

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