LVwG T LVwG-2024/51/3133-10

LVwG-2024/51/3133-10Landesverwaltungsgericht22.05.2025

Regest

Kein hinreichend gesicherter Lebensunterhalt

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/51/3133-10

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.51.3133.10

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wölfl über die Beschwerde des AA, geboren am XX.XX.XXXX in Z, staatenlos (Palästina/Konventionsflüchtling), vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Y, Adresse 1, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 28.11.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Am 01.07.2024 beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch seine gesetzlichen Vertreter, bei der belangten Behörde die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.11.2024, Zl ***, wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß § 10 Abs 1 Z 7, Abs 1b und Abs 5 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) ab.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass kein hinreichend gesicherter Lebensunterhalt gemäß § 10 Abs 1 Z 7 iVm Abs 5 StbG vorliege, weil der Antragsteller sowie die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen im relevanten Berechnungszeitraum (01.07.2018 bis 30.06.2024) durchgehend Mindestsicherung bezogen hätten. Der Antragsteller selbst leide auch an keiner Behinderung oder dauerhaften schwerwiegenden Erkrankung und könne sich daher nicht auf die Ausnahme gemäß § 10 Abs 1b StbG berufen. Dass der Vater in seinem damaligen Verfahren auf Verleihung der Staatsbürgerschaft eine Befreiung nach § 10 Abs 1b StbG nachgewiesen habe, könne der Antragsteller nicht für sich selbst geltend machen. Es liege auch keine mit den in § 10 Abs 1b StbG genannten Umständen vergleichbare Situation vor, da der Antragsteller in wenigen Jahren selbst am Erwerbsleben teilnehmen könne und somit keine dauerhafte Hinderung an der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhaltes vorliege. Da die zwingende Verleihungsvoraussetzung des gesicherten Lebensunterhalts im Sinne des § 10 Abs 1 Z 7 und Abs 5 StbG nicht gegeben sei, sei der Antrag abzuweisen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung rechtzeitig Beschwerde und führt darin zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer aktuell die Mittelschule besuche und somit nicht in der Lage sei, ein eigenes Einkommen zu erwerben. Er sei daher auf das Einkommen des Vaters angewiesen. Der Vater erhalte aufgrund seiner Einschränkungen Sozialhilfe. Dies müsse auch für den minderjährigen Beschwerdeführer ausreichend sein. Jede andere Sicht stelle eine Diskriminierung dar. Es sei nicht zulässig vom Kind eines behinderten Menschen ein eigenes Einkommen zu verlangen, während dies vom Kind eines nicht behinderten Menschen nicht verlangt werde.

Mit Schreiben vom 16.12.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) zur Entscheidung vor.

Am 09.05.2025 führte das LVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer in Begleitung seines Rechtsvertreters sowie ein Vertreter und eine Vertreterin der belangten Behörde als Parteien teilnahmen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer als Partei und der Vater des Beschwerdeführers, CC, als Zeuge einvernommen. Die Parteien verzichteten ausdrücklich auf eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses und stimmten einer schriftlichen Erledigung zu (vgl OZ 9, S 9).

II.Sachverhalt:

Mit Antrag vom 01.07.2024 ersuchte der Beschwerdeführer, AA, geboren am XX.XX.XXXX in Z, Irak, StA staatenlos (Palästina/Konventionsflüchtling), durch seine gesetzlichen Vertreter, seine Mutter DD und seinen Vater CC, bei der belangten Behörde um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 12 Abs 1 Z 3 StbG an.

Der Beschwerdeführer ist seit 11.11.2013 im Bundesgebiet aufhältig und stellte durch seine gesetzlichen Vertreter am 12.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2013, Zl ***, wurde dem Antragsteller der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Der Beschwerdeführer besuchte im Bundesgebiet zunächst für zwei Jahre den Kindergarten. Anschließend besuchte er fünf Jahre die Volksschule X in Y, wobei er die erste Schulklasse einmal wiederholte. Nach der Volksschule besuchte der Beschwerdeführer für drei Jahre das Bundesrealgymnasium Y am EE. Seit September 2023 besucht der Beschwerdeführer die Mittelschule FF. Er befindet sich dort derzeit in der vierten Klasse. Der Beschwerdeführer hat die allgemeine Schulpflicht bereits abgeschlossen und befindet sich derzeit in der 11. Schulstufe.

Der Beschwerdeführer beabsichtigt nach Abschluss der Mittelschule ab Herbst 2025 die 5jährige HAK mit dem Schulzweig Business zu besuchen. Im Anschluss daran möchte der Beschwerdeführer studieren.

Der Beschwerdeführer bezieht kein eigenes Einkommen und ist gegenüber seinen Eltern unterhaltsberechtigt. Der Antragsteller ist als Angehöriger in der Krankenversicherung seines Vaters mitversichert.

Der Beschwerdeführer lebt gemeinsam mit seinen Eltern und seinen vier jüngeren Geschwistern in Y, Adresse 2. Der Beschwerdeführer und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen beziehen seit 2014, somit auch innerhalb der letzten sechs Jahre vor der Antragstellung (01.07.2018 bis 30.06.2024), durchgehend Sozialhilfeleistungen (Mindestsicherung).

Dem Vater des Beschwerdeführers, CC, geboren am XX.XX.XXXX in W, Vereinigte Arabische Emirate, wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.12.2023, ***, gemäß § 11a Abs 7 StbG mit Wirkung vom 12.02.2024 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Er wies im damaligen Verfahren zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft aufgrund einer bei ihm bestehenden dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigung eine Befreiung vom Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts nach § 10 Abs 1b StbG durch ein amtsärztliches Gutachten nach. Aufgrund von Erstreckungsanträgen wurde den minderjährigen Geschwistern des Beschwerdeführers ebenfalls mit Wirkung vom 12.02.2024 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Aufgrund einer Anzeige der PI V vom 17.03.2023, Zl ***, wurde gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Diebstahls gemäß § 127 StGB geführt. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15.03.2023 zu Zl *** wurde das Strafverfahren gemäß § 4 Abs 2 Z 2 JGG eingestellt. Der im damaligen Verfahren gestellte Antrag vom 11.01.2023 auf Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf den nunmehrigen Beschwerdeführer wurde am 20.11.2023 zurückgezogen.

Der Beschwerdeführer leidet weder an einer Behinderung noch an einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit.

Der Beschwerdeführer ist nicht dauerhaft an der eigenständigen Sicherung seines Lebensunterhalts bzw dem Nachgehen einer entsprechenden Erwerbstätigkeit gehindert.

III.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen sind bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid aufgrund von schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Erwägungen getroffen worden (vgl Bescheid S 3 ff). Die Feststellungen ergeben sich zudem aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere den vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen (Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft, Privathaushaltsbestätigung, Lebenslauf, Geburtsurkunde, Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2013, Zl ***, Meldebestätigung, vorgelegte Zeugnisse, Schulbesuchsbestätigung, Bestätigung über die Mitversicherung) sowie den vom LVwG eingeholten Akt betreffend die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Vater des Beschwerdeführers, Zl ***.

Die zusätzlich getroffenen Feststellungen zum aktuellen und beabsichtigten zukünftigen Schulbesuch des Beschwerdeführers sowie die Feststellung, dass die allgemeine Schulpflicht bereits abgeschlossen wurde, ergeben sich aus der Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung (OZ 9, S 4 und 5).

Der Bezug der Mindestsicherung im relevanten Zeitraum ergibt sich unstrittig aus dem Akteninhalt der belangten Behörde (Bescheide über den Bezug der Mindestsicherung, Schreiben des Amts der Tiroler Landesregierung vom 04.07.2024) und dem im Verfahren vor dem LVwG erstatteten Schreiben der Stadt Y, Abteilung Mindestsicherung, vom 16.04.2025 (OZ 5). Dass der Beschwerdeführer über kein eigenes Einkommen verfügt, ist ebenfalls unstrittig (vgl OZ 9, S 3).

Die Feststellungen betreffend das Verleihungsverfahren des Vaters des Beschwerdeführers sowie die dort vorgelegene Befreiung vom Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts ergibt sich aus dem vom LVwG eingeholten Akt zu Zl *** sowie den dort einliegenden amtsärztlichen Stellungnahmen vom 17.12.2018 und vom 09.02.2023. Die Zurückziehung des damaligen Erstreckungsantrages betreffend den Beschwerdeführer ergibt sich ebenfalls aus dem Akt Zl ***.

Darüber hinaus sind die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im gesamten Verfahren unstrittig geblieben. Auch im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden die festgestellten Umstände als unstrittig bestätigt und kein gegenteiliges Vorbringen erstattet (vgl OZ 9, S 3).

Dass der Beschwerdeführer selbst weder an einer Behinderung noch an einer dauerhaft schwerwiegenden Erkrankung leidet, ist ebenfalls nicht strittig (vgl OZ 9, S 3). Gegenteilige Anhaltspunkte sind während des gesamten Verfahrens nicht hervorgekommen.

Dass Beschwerdeführer nicht dauerhaft an der eigenständigen Sicherung seines Lebensunterhalts bzw dem Nachgehen einer entsprechenden Erwerbstätigkeit gehindert ist, ergab sich aus dem Akteninhalt, zumal auch keinerlei gegenteilige Anhaltspunkte hervorgekommen sind oder behauptet wurden.

IV.Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl Nr 311/1985 (WV) in der Fassung BGBl I Nr 154/2024, lauten auszugsweise wie folgt:

„Verleihung

§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn

1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;

2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Artikel 6, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, entsprechendem Verfahren ergangen ist;

3. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;

4. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;

5. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet; er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;

7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und

8. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.

[...]

(1b) Nicht zu vertreten hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist.

[...]

(5) Der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.

[...]

§ 12. (1) Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er

[...]

3. die Staatsbürgerschaft nach § 17 durch Erstreckung der Verleihung nur deshalb nicht erwerben kann, weil der hierfür maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) bereits Staatsbürger ist und die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 Z 2 vorliegen. Vom Erfordernis der Niederlassung nach § 16 Abs. 1 Z 2 lit. a ist abzusehen, wenn der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) nachweislich den Mittelpunkt der Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat.

[...]

§ 17. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen der §§ 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 sowie 16 Abs. 1 Z 2 auf die Kinder des Fremden, sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 und 33 Fremde sind, zu erstrecken, wenn

1. der Mutter gemäß § 143 ABGB, oder

2. dem Vater gemäß § 144 Abs. 1 ABGB

die Staatsbürgerschaft verliehen wird.

[...]

§ 18. Die Erstreckung der Verleihung darf nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden.“

V.Erwägungen:

Im gegenständlichen Fall war – wie die belangte Behörde zutreffend ausführte – eine Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf den Beschwerdeführer nicht möglich, da der Vater des Beschwerdeführers bereits rechtskräftig mit Wirkung vom 12.02.2024 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde (vgl Akt zur Zl ***). Gemäß § 18 StbG darf die Erstreckung der Verleihung nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstreckung der Verleihung wurde mit Eingabe vom 20.11.2023 ausdrücklich zurückgezogen (vgl erneut Akt zur Zl ***).

Fallgegenständlich war somit aufgrund des nachfolgend gestellten Antrages des Beschwerdeführers vom 01.07.2024 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft eine Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 12 Abs 1 Z 3 StbG zu prüfen.

Gemäß § 12 Abs 1 Z 3 StbG ist einem Fremden unter den Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Z 2 bis 8, Abs 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er die Staatsbürgerschaft nach § 17 durch Erstreckung der Verleihung nur deshalb nicht erwerben kann, weil der hierfür maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) bereits Staatsbürger ist und die Voraussetzungen nach § 16 Abs 1 Z 2 vorliegen.

Dem Beschwerdeführer ist im Zeitpunkt seiner Antragstellung (01.07.2024) der Status des Asylberechtigten zugekommen (vgl Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2013, Zl ***). Weiters ist unstrittig, dass der maßgebliche Elternteil (Vater) bereits Staatsbürger ist und somit eine Erstreckung gemäß § 17 StbG nicht in Betracht kam.

Nach dem Einleitungssatz des § 12 Abs 1 Z 3 StbG muss der Fremde jedoch zusätzlich jedenfalls die allgemeinen Verleihungsvoraussetzungen des § 10 Abs 1 Z 2 bis 8, Abs 2 und 3 StbG erfüllen („ist einem Fremden [...] unter den Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Z 2 bis 8, Abs 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, [...]“).

Auch im Fall eines Antrages auf Verleihung einer Staatsbürgerschaft nach § 12 Abs 1 Z 3 StbG sind die Erfüllung der Voraussetzungen für den jeweiligen Verleihungswerber gesondert zu prüfen. Eine pauschale familienbezogene Betrachtung steht mit dem Gesetz nicht im Einklang (vgl idS auch zur gesonderten Prüfung bei Erstreckungswerbern, VwGH 31.05.2021, Ra 2019/01/0138).

§ 12 StbG setzt unter anderem ausdrücklich die Erfüllung des Erfordernisses eines hinreichend gesicherten Lebensunterhalts nach § 10 Abs 1 Z 7 iVm Abs 5 StbG voraus. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, haben auch Fremde, auf die § 12 StbG anzuwenden ist, keinen Anspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft (vgl VwGH 20.09.2011, 2009/01/0024).

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft damit begründet, dass kein hinreichend gesicherter Lebensunterhalt gemäß § 10 Abs 1 Z 7 iVm Abs 5 StbG vorliege und der Antragsteller selbst auch an keiner Behinderung oder dauerhaften schwerwiegenden Erkrankung leide.

§ 10 Abs 1 Z 7 und Abs 5 StbG müssen unter dem Blickwinkel des damit verfolgten Zwecks gesehen werden, nämlich die Staatsbürgerschaft nur an Fremde zu verleihen, die ihren Lebensunterhalt in Österreich durch entsprechende Einkommen (oder gleichzusetzende Leistungen) ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften hinreichend gesichert haben. Diese gesetzlichen Voraussetzungen müssen objektiv erfüllt sein (vgl VwGH 31.05.2021, Ra 2019/01/0138, mwN).

Im Fall von minderjährigen und gegenüber ihren Eltern unterhaltsberechtigten Verleihungswerbern ohne eigenes Einkommen ist für die Beurteilung des auch für Minderjährige geltenden Erfordernisses des gesicherten Lebensunterhaltes jener der unterhaltspflichtigen Eltern als Haushaltseinkommen heranzuziehen (vgl erneut VwGH 31.05.2021, Ra 2019/01/0138, mwN).

§ 10 Abs 1 Z 7 StbG sieht zwei (alternative) Verleihungsvoraussetzungen vor: So darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist (erster Fall) oder (alternativ) der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann (zweiter Fall; arg.: „oder“).

Gemäß § 10 Abs 1b StbG hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann nicht zu vertreten, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist. Die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs 1 Z 7 StbG kommt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch bei minderjährigen Verleihungswerbern zur Anwendung (vgl idS VwGH 03.09.2018, Ro 2017/01/0004, Rn 16; VwGH 09.11.2020, Ra 2020/01/0372; VwGH 29.01.2021, Ra 2020/01/0243, Rn 36).

Nach der bereits zu § 10 Abs 1b StbG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Staatsbürgerschaftsbehörde ein gewisser Beurteilungsspielraum eingeräumt. Durch die demonstrative Aufzählung in § 10 Abs 1b StbG wird klargestellt, wann solche Gründe iSd § 10 Abs 1 Z 7 zweiter Fall StbG vorliegen, die der Fremde nicht zu vertreten hat. Entscheidend ist dabei, dass der Gesetzgeber eine spezifische Ausnahmeregelung für besonders berücksichtigungswürdige Situationen schaffen wollte. Sowohl der Grund als auch die Nachweisbarkeit des Grundes müssen der in § 10 Abs 1b StbG angeführten Behinderung oder dauerhaft schwerwiegenden Krankheit in ihrer Bedeutung vergleichbar sein. Für diese Tatbestände hält der Gesetzgeber fest, dass nur Personen, die aufgrund ihres Behinderungsgrades oder Krankheitsbildes tatsächlich nicht oder nur eingeschränkt am Erwerbsleben teilnehmen können, in den Anwendungsbereich dieser Ausnahmebestimmung gelangen (vgl VwGH 29.01.2021, Ra 2020/01/0243; VwGH 09.11.2020, Ra 2020/01/0289; VwGH 8.6.2020, Ra 2020/01/0055, Rn 19; VwGH 11.10.2016, Ra 2016/01/0169; VwGH 15.11.2016, Ra 2016/01/0034; VwGH 19.8.2019, Ra 2019/01/0240, Rn 20).

Nach dem klaren Wortlaut des § 10 Abs 1b StbG hat der Verleihungswerber seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt dann nicht zu vertreten, wenn eine Behinderung oder dauerhafte schwerwiegende Krankheit des Verleihungswerbers dafür ursächlich ist (arg.: „auf ... beruht“) (vgl VwGH 04.05.2022, Ra 2020/01/0238, Rn 15).

Ausgenommen von der Voraussetzung eines hinreichend gesicherten Lebensunterhalts sind nach (der vom Gesetzgeber geschaffenen spezifischen Ausnahmeregelung des) § 10 Abs 1b StbG somit nur besonders berücksichtigungswürdige Situationen.

Der Umstand, dass ein Verleihungswerber als unmündiger Minderjähriger weder faktisch noch rechtlich wie eine volljährige Person am Erwerbsleben teilnehmen kann, stellt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine besonders berücksichtigungswürdige Situation dar, welche in ihrer Bedeutung sowohl dem Grunde als auch der Nachweisbarkeit nach den Tatbeständen des § 10 Abs 1b StbG (einer mangelnden Erwerbsfähigkeit auf Grund einer durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisenden Behinderung oder dauerhaften schwerwiegenden Krankheit) vergleichbar ist (vgl VwGH 09.11.2020, Ra 2020/01/0372 mit Hinweis auf VfGH 08.06.2020, E 3890/2019-5, zum Fehlen diesbezüglicher verfassungsrechtlicher Bedenken; VwGH 29.01.2021, Ra 2020/01/0243, Rn 36).

Darauf aufbauend hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass es keinen mit einer Behinderung oder einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit gemäß § 10 Abs 1b StbG vergleichbaren Grund darstellt, wenn das Haushaltseinkommen der Eltern eines minderjährigen Antragstellers im maßgeblichen Berechnungszeitraum nach § 10 Abs 5 StbG nicht den maßgeblichen „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs 1 ASVG erreicht (vgl VwGH 09.11.2020, Ra 2020/01/0372; VwGH 29.01.2021, Ra 2020/01/0243, Rn 37).

Ebenso wenig hat der Verwaltungsgerichtshof eine Konstellation, in der die gesetzlichen Unterhaltsansprüche einer minderjährigen Verleihungswerberin gegenüber ihren leiblichen Eltern zum Nachweis eines gesicherten Lebensunterhalts gemäß § 10 Abs 1 Z 7 iVm Abs 5 StbG nicht ausreichen, als einen mit einer Behinderung oder einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit gemäß § 10 Abs 1b StbG vergleichbaren Grund anerkannt (vgl VwGH 29.01.2021, Ra 2020/01/0243).

Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Antragstellung ein mündiger Minderjähriger (15 Jahre) und ist aktuell 16 Jahre alt. Wie festgestellt wurde, absolviert der Beschwerdeführer aktuell eine Schulbildung, wobei er die allgemeine Schulpflicht bereits beendet hat. Der Beschwerdeführer ist derzeit nicht selbsterhaltungsfähig. Er lebt mit seinen Eltern und seinen jüngeren Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt und ist seinen Eltern gegenüber unterhaltsberechtigt. Der belangten Behörde ist somit nicht entgegenzutreten, dass sie für die Beurteilung des gesicherten Lebensunterhaltes des minderjährigen Beschwerdeführers auf das Einkommen seiner unterhaltspflichtigen Eltern abstellte. Wie festgestellt wurde, beziehen der Beschwerdeführer und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen seit 2014, somit auch im maßgeblichen Durchrechnungszeitraum – die letzten sechs Jahre vor der Antragstellung (01.07.2018 bis 30.06.2024) – durchgehend Sozialhilfeleistungen (Mindestsicherung).

Die belangte Behörde ist daher folgerichtig zum Ergebnis gelangt, dass der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers iSd § 10 Abs 1 Z 7 erster Fall iVm Abs 5 StbG nicht hinreichend gesichert ist.

Wie festgestellt wurde, leidet der Beschwerdeführer selbst an keiner Behinderung und keiner dauerhaften schwerwiegenden Krankheit. In der Beschwerde wird dies nicht in Abrede gestellt, sondern wird darauf verwiesen, dass der Vater des Beschwerdeführers in seinem damaligen Verleihungsverfahren aufgrund seiner dauerhaften Einschränkungen eine Befreiung nach § 10 Abs 1b StbG nachgewiesen hätte; dies müsse nunmehr auch für den minderjährigen Beschwerdeführer gelten.

Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Ausnahmebestimmung des § 10 Abs 1b StbG nur dann zur Anwendung kommen, wenn eine Behinderung oder dauerhafte schwerwiegende Krankheit des Verleihungswerbers ursächlich ist. Vorliegend ist jedoch – auch nach dem Beschwerdevorbringen – gerade nicht eine Behinderung oder dauerhafte schwerwiegende Krankheit in der Person des Beschwerdeführers für ihren nicht gesicherten Lebensunterhalt ursächlich.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es hingegen auf eine allfällige Behinderung oder dauerhafte schwerwiegende Krankheit der Eltern, die der hinreichenden Sicherung deren Lebensunterhalts und einem allfälligen Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten ihnen gegenüber entgegensteht, nicht an (vgl VwGH 09.11.2020, Ra 2020/01/0289, Rn 21).

Ausgehend davon kann sich der Beschwerdeführer, welcher nicht selbst an einer Behinderung oder dauerhaften schwerwiegenden Krankheit leidet, nicht auf die dauerhaften Einschränkungen seines Vaters berufen, und somit eine Ausnahme vom Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts gemäß § 10 Abs 1 Z 7 StbG geltend machen.

Nach Ansicht des LVwG liegt fallbezogen auch kein mit einer Behinderung oder einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit gemäß § 10 Abs 1b StbG vergleichbarer Grund vor, zumal im Verfahren in keiner Weise Umstände hervorgekommen sind, dass der Beschwerdeführer auf Dauer nicht in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt durch eigene Einkünfte zu sichern. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer derzeit noch minderjährig ist und sich aktuell in einer Schulbildung befindet, vermag nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen mit einer Behinderung oder einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit gemäß § 10 Abs 1b StbG vergleichbaren Grund darzustellen.

Im gegenständlichen Fall ist von einer uneingeschränkten Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, welchem jedenfalls nach Abschluss seiner Schulausbildung die Möglichkeit offensteht, den gesicherten Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu erwirtschaften. Eine dauerhafte Unmöglichkeit seinen Lebensunterhalt zu sichern ist daher gerade in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht gegeben und im gesamten Verfahren auch nicht hervorgekommen. Dass eine solche dauerhafte Erwerbsunfähigkeit bei seinem Vater festgestellt wurde, befreit den Beschwerdeführer nicht automatisch ebenso vom Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes gemäß § 10 Abs 1 Z 7 StbG, zumal es auf eine allfällige Behinderung oder dauerhafte schwerwiegende Erkrankung der Eltern nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ankommt und die Verleihungsvoraussetzungen für den jeweiligen Verleihungswerber gesondert zu prüfen sind (vgl für Erstreckungswerber VwGH 31.05.2021, Ra 2019/01/0138).

Entgegen dem Beschwerdevorbringen wird darin auch keine unzulässige Diskriminierung gesehen (vgl zum Fehlen von verfassungsrechtlichen Bedenken auch VfGH 08.06.2020, E 3890/2019-5). Entgegen dem Beschwerdevorbringen wird auch bei Kindern von nicht dauerhaft beeinträchtigten Menschen verlangt, dass die Voraussetzungen eines gesicherten Lebensunterhalts gemäß § 10 Abs 1 Z 7 iVm Abs 5 StbG erfüllt werden (vgl erneut zB VwGH 29.01.2021, Ra 2020/01/0243).

Im Ergebnis kommt das LVwG daher zum Ergebnis, dass sich der Beschwerdeführer – zumal er selbst weder an einer Behinderung noch an einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit leidet und auch sonst beim Beschwerdeführer keine dauerhafte Unmöglichkeit besteht, seinen Lebensunterhalt zu sichern – nicht auf die Ausnahme vom gesicherten Lebensunterhalt gemäß § 10 Abs 1 Z 7 zweiter Fall iVm Abs 1b StbG berufen kann.

Die belangte Behörde ist daher im Ergebnis zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers iSd § 10 Abs 1 Z 7 erster Fall iVm Abs 5 StbG nicht hinreichend gesichert ist.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Eine mündliche Verkündung der Entscheidung unterblieb im gegenständlichen Fall, weil die Parteien ausdrücklich auf eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses verzichteten (OZ 9, S 9). Zudem konnte die Entscheidung gemäß § 29 Abs 3 VwGVG nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden, weil das in der Verhandlung erstattete Vorbringen noch einer ausreichenden Würdigung und ergänzender rechtlicher Recherchen bedurfte.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung orientiert sich an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs 1 Z 7 StbG sowie der Ausnahme gemäß § 10 Abs 1b StbG (vgl etwa VwGH 09.11.2020, Ra 2020/01/0289; VwGH 29.01.2021, Ra 2020/01/0243; VwGH 04.05.2022, Ra 2020/01/0238).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Wölfl

(Richterin)

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