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LVwG-2022/27/1114-1Landesverwaltungsgericht22.05.2025
Zurückweisung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 17.03.2022, Zl ***, wegen Zurückweisung des Antrags auf Vergütung des Verdienstentganges nach dem EpiG 1950,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges des Beschwerdeführers aufgrund der Schließung des Beherbergungsbetriebes CC, Adresse 2, **** Y, in Höhe von insgesamt Euro 24.898,85 gemäß§ 13 Abs 3 AVG iVm § 32 EpiG und § 6 Abs 1 EpG 1950-Berechnungs-Verordnung zurückgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass § 32 Abs 4 EpiG bestimmt, dass für selbstständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen ist. Diese Bestimmung werde durch die EpG-Berechnungs-Verordnung konkretisiert, welche vorgebe, wie die Berechnung konkret zu erfolgen habe und welche Daten dafür in Vorlage zu bringen seien. § 6 dieser Verordnung verweise darauf, dass der Antrag alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Berechnung des Verdienstentgangs maßgeblichen Daten zu enthalten habe. Die von der Behörde benötigten Informationen könnten von Amtswegen nicht beschafft werden, sodass die im konkreten Fall vorzulegenden buchhalterischen Daten für die Berechnung des Verdienstentganges iSd EpG 1950-Berechnungs-Verordnung vorzulegen gewesen seien. Die Partei sei mehrfach (23.02.2021 und 29.04.2021) aufgefordert worden, dass amtliche Formular (EPG-Berechnungstool) zu befüllen und in Vorlage zu bringen. Mit der belangten Behörde vom 29.04.2021, nachweislich zugestellt am 04.05.2021, sei der Partei letztmalig ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG und der Hinweis darauf zugestellt worden, dass bei furchtlosem Verstreichen der Frist der Antrag zurückgewiesen werde. Seitens der Partei sei diesbezüglich eine Frist von acht Wochen gesetzt worden und hätte die Partei daher ausreichend Zeit gehabt, den Antrag entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu verbessern, zumal seit der Zustellung des Verbesserungsschreibens nunmehr mehrere Monate vergangen seien. Trotz mehrfacher Aufforderung, den Antrag entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen zu verbessern und des Hinweises auf die Säumnisfolgen folgen, sei die Partei dem Auftrag der Behörde, den Mangel zu beheben, nicht nachgekommen und sei der Antrag daher zurückzuweisen.
Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht durch die ausgewiesenen BB Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer bis zur Zustellung des angefochtenen Bescheides weder der Verbesserungsauftrag vom 23.02.2021 noch vom 29.04.2021 bekannt gewesen seien. Aufgrund des angefochtenen Bescheides habe der Beschwerdeführer seine E-Mail-Ordner geprüft und nach längerem Suchen festgestellt, dass das E-Mail vom 23.02.2021 im Spamordner gelandet sei und daher nicht gelesen worden sei. Die Zustellung eines Verbesserungsschreibens vom 29.04.2021 mittels RSb am 04.05.2021 sei dem Beschwerdeführer nicht in Erinnerung. Von der Behörde zugestellte Schriftstücke würden üblicherweise sorgfältig separat in einem Ordner abgelegt. Dieser Ordner sei durchsucht worden und es habe kein Schriftstück gefunden werden können. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass es immer wieder vorkomme, dass Mails nicht ordnungsgemäß zugestellt werden bzw im Spamordner landen und Schriftstücke in Verstoß geraten. Es bestehe grundsätzlich eine Anspruchsberechtigung auf Entschädigung durch Vergütung des Verdienstentgangs nach § 32 EpiG.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt und den Akt des Landesverwaltungsgerichts.
II.Sachverhalt:
Nachfolgender Sachverhalt steht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens fest.
Mit E-Mail vom 04.05.2020 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Entschädigung nach dem EpiG für den Zeitraum vom 16.03. bis 26.03.2020 gestellt. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass die ausgefüllte Anlage gemeinsam mit dem Berechnungstool zu übermitteln sei.
Dieses E-Mail ist an der E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers eingegangen, jedoch dort im Spamordner gelandet.
In weiterer Folge hat die belangte Behörde das Schreiben vom 29.04.2021,Zl ***, der Post an den Beschwerdeführer übermittelt, wobei laut den im behördlichen Akt liegenden Rückschein dieses Schreiben von einem der Zustellerin bzw den Zusteller persönlich bekannten Mitbewohner am 04.05.2021 ausgehändigt wurde.
In diesem Schreiben wurden nochmals die vorwiegenden Informationen mitgeteilt und weiters darauf hingewiesen, dass nochmals eine Frist von acht Wochen ab Zustellung des Schreibens gesetzt werde, wobei darauf hingewiesen wurde, dass der Antrag gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen werde, sofern die fehlenden Unterlagen, die ebenfalls in einer kurzen Zusammenfassung nochmals dargestellt wurden, nicht innerhalb der Frist bei der Behörde einlangen.
III.Beweiswürdigung:
Die vorerwähnten Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund des behördlichen Akts getroffen werden. Der Beschwerdeführer hat selbst ausgeführt, dass das E-Mail der belangten Behörde vom 23.02.2021 im Spamordner gelandet sei. Hinsichtlich der Zustellung des Schreibens vom 29.04.2021 ergibt sich aus dem behördlichen Akt, dass dieses Schreiben von einem der Zustellerin oder den Zusteller persönlich bekannten Mitbewohner übernommen wurde. Ebenfalls ergibt sich aus dem Rückschein das Datum 04.05.2021.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Zustellgesetzes-ZustG, BGBl Nr 200/1982 idF BGBl INr 205/2022 lauten:
„§ 16
Ersatzzustellung
(1) Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
(2) Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die – außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt – zur Annahme bereit ist.
(3) Durch Organe eines Zustelldienstes darf an bestimmte Ersatzempfänger nicht oder nur an bestimmte Ersatzempfänger zugestellt werden, wenn der Empfänger dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat.
(4) Die Behörde hat Personen wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Empfängers durch einen Vermerk auf dem Dokument und dem Zustellnachweis von der Ersatzzustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden.
(5) Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
§ 37
Zustellung an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde
§ 37. (1) Zustellungen ohne Zustellnachweis können auch an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist bzw. für ihn bereitgehalten wird, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens bzw. der Bereithaltung von Amts wegen festzustellen.
(1a)Das Kommunikationssystem der Behörde hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Z 1 und 2 die Daten gemäß Abs. 3 an das Anzeigemodul zu übermitteln.
(2) Für die Zulässigkeit der Abfrage des Teilnehmerverzeichnisses und der Weiterleitung der Daten gemäß Abs. 3 hat das elektronische Kommunikationssystem der Behörde folgende Leistungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zu erbringen:
1. das Betreiben einer technischen Einrichtung mit hoher Zuverlässigkeit für die sichere elektronische Bereithaltung der zuzustellenden Dokumente;
2. die unverzügliche Weiterleitung der Daten gemäß Abs.
3 an das Anzeigemodul; 3. die Bereitstellung eines Verfahrens zur identifizierten und authentifizierten Abholung der bereitgehaltenen Dokumente über das Anzeigemodul;
4. die Protokollierung der Abholung des Dokuments;
5. die Beratung des Empfängers, wenn bei der Abholung von Dokumenten technische Probleme auftreten.
Soweit dies erforderlich ist, hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung nähere Bestimmungen über Leistungen zu erlassen.
(2a) Vor der Abfrage des Teilnehmerverzeichnisses und der Weiterleitung der Daten gemäß Abs. 3 hat die Behörde die ordnungsgemäße Erfüllung der Anforderungen und den einwandfreien Betrieb des Kommunikationssystems der Behörde dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort anzuzeigen. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat die Liste der Kommunikationssysteme der Behörde im Internet zu veröffentlichen. Bei Nichteinhaltung ist die Abfrage und Entgegennahme der Daten zu unterbinden.
(3) Das elektronische Kommunikationssystem der Behörde hat die Weiterleitung der das Dokument beschreibenden Daten, das Dokument, die Verständigungsadressdaten sowie die elektronische Information für die technische Möglichkeit der elektronischen identifizierten und authentifizierten Abholung des Dokuments dem Anzeigemodul (§ 37b) anzubieten.
(4) Zustellungen ohne Zustellnachweis können auch über ein zur Verfügung stehendes Kommunikationssystem einer anderen Behörde im selben Vollziehungsbereich erfolgen.
(5) Die Zustellleistung (Abs. 1) ist so zu erbringen, dass für behinderte Menschen ein barrierefreier Zugang zu dieser Leistung nach dem jeweiligen Stand der Technik gewährleistet ist.
Die wesentlichen Bestimmungen des AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 157/2024, lauten:
§ 13
Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten Anbringen
[…]
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
[…]“
V.Entscheidungsgründe:
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer zunächst mit E-Mail vom 23.02.2021 zu einer Verbesserung seines Antrages aufgefordert hat und weiters mit Schreiben vom 29.04.2021 mit RSb-Zustellung am 04.05.2021 den Beschwerdeführer nochmals zur Verbesserung aufgefordert hat, dies unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 13 Abs 3 AVG.
Der Beschwerdeführer hat ausgeführt, dass das E-Mail im Spamordner gelandet sei und daher nicht gelesen worden sei. Dazu ist festzuhalten, dass gemäß § 37 Abs 1 ZustG die Sendung bei Zustellungen ohne Zustellnachweis an einer elektronische Zustelladresse mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw für den Empfänger als Zugestellt gilt. Dass auch bei Einlangen der Sendung im „Spam-Ordner“ des Empfängers an seiner elektronischen Zustelladresse von einer wirksamen Zustellung auszugehen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen (zuletzt VwGH 13.09.2023, Fr 2023/18/0014).
Im gegenständlichen Fall ist daher bereits von einer rechtswirksamen Zustellung des E-Mails der belangten Behörde vom 23.02.2021 auszugehen. Der Beschwerdeführer hätte sohin bereits im Zusammenhang mit diesem E-Mail eine Verbesserung vorzunehmen gehabt.
Hinsichtlich des Verbesserungsauftrags der belangten Behörde vom 29.04.2021, welcher nach der Feststellung am 04.05.2021 von einem Mitbewohner des Beschwerdeführers übernommen wurde, ist ebenfalls von einer rechtswirksamen Zustellung auszugehen.
Der Beschwerdeführer hat lediglich ausgeführt, dass ihm dieses Schreiben nicht in Erinnerung sei und in dem Ordner, indem üblicherweise amtliche Schriftstücke abgelegt würden, kein Schriftstück vorgefunden wurde bzw dieses Schriftstück nicht mehr auffindbar sei.
Gemäß § 16 ZustG ist eine Ersatzzustellung zulässig, wenn das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden kann und an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend ist. Der Beschwerdeführer hat nicht behauptet, nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufhältig gewesen zu sein, sondern nur ausgeführt, dass das Schreiben nicht mehr auffindbar sei bzw in dem Ordner, in dem behördliche Schriftstücke üblicherweise separat abgelegt würden, dieses Schriftstück nicht gefunden zu haben.
Das sohin eine fügsame Zustellung vorgelegen hat, hat die belangte Behörde zurecht den Antrag als unzulässig zurückgewiesen.
Sofern in der Beschwerde ausgeführt wird, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen würde, dass es immer wieder vorkomme, dass E-Mails nicht ordnungsgemäß zugestellt werden bzw im Spamordner landen würden und Schriftstücke in Verstoß geraten, mag dies zwar im täglichen Leben passieren, dies bedeutet jedoch nicht, dass derartiges ohne Rechtsfolgen bleiben würde.
Wie bereits ausgeführt, ist einerseits von einer wirksamen elektronischen Zustellung auszugehen, andererseits wurde auch der Verbesserungsauftrag wirksam zugestellt. Damit wurden die jeweiligen Fristen ausgelöst.
Die Tatsache, dass das behördliche E-Mail im „Spam-Ordner“ gelandet war bzw das behördliche Schreiben in Verstoß geraten war, kann sohin nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen. Die belangte Behörde hat vielmehr zurecht den Antrag zurückgewiesen.
Zu erwähnen ist noch, dass es keinen minderen Grad des Versehens darstellt, wenn Spamordner nicht regelmäßig auf den Eingang von relevanten Schriftstücken kontrolliert werden (vgl VwGH 2022.06.2022, Ra 2022/08/0074) bzw amtliche Schriftstücke in Verstoß geraten.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Rosenkranz
(Richter)
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