LVwG T LVwG-2022/27/2196-1

LVwG-2022/27/2196-1Landesverwaltungsgericht21.05.2025

Regest

Vergütung für Verdienstentgang<br/>Entschädigungsverfahren<br/>Gastronomiebetrieb

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/27/2196-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2022.27.2196.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.07.2022, Zl ****, betreffend ein Entschädigungsverfahren nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), den

I.B E S C H L U S S

1. Der Beschwerde wird – soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags betreffend den Zeitraum von 17.03.2020 bis 25.03.2020 richtet – Folge gegeben, diesbezüglich wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II.Im Übrigen wird zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird – soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags betreffend den 16.03.2020 sowie den Zeitraum von 26.03.2020 bis 13.04.2020 richtet – als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer hat zum Zeitpunkt der Antragstellung den Gastronomiebetrieb in **** X, Adresse 2, betrieben, der ab 17.03.2020 aufgrund der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.03.2020, Nr 122/2020, gemäß § 20 EpiG vom 17.03.2020 bis zum 25.03.2020 geschlossen war. Für die dadurch – und aufgrund anderer Rechtsgrundlagen am 16.03.2020 sowie im Zeitraum vom 26.03.2020 bis 13.04.2020 – erlittenen Vermögensnachteile hat der Beschwerdeführer bei der Behörde einen Vergütungsantrag gemäß § 32 EpiG eingebracht.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Vergütungsantrag für den Zeitraum vom 16.03.2020 bis 13.04.2020 abgewiesen. Zur Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass für den Zeitraum vor dem 17.03.2020 und für den Zeitraum ab 26.03.2020 keine auf § 20 EpiG gestützten Maßnahmen bzw lediglich Maßnahmen aufgrund des COVID-19-MG, betreffend den Betrieb der Partei, erlassen gewesen sei. Für den Zeitraum vom 17.03. bis 25.03.2020 sei keine Betriebsschließung gemäß § 20 EpiG in Kraft gewesen. § 4 Abs 2 COVID-19-MG habe angeordnet, dass die Bestimmungen des EpiG nicht zur Anwendung gelangen. An dieser Derogation ändere auch nichts, dass der VfGH mit Erkenntnis vom 29.09.2021, V 188/2021, die Gesetzwidrigkeit des § 3 COVID-19-MV festgestellt und die Nichtanwendung dieser Bestimmung ausgesprochen habe.

Gegen diese Abweisung richtet sich die fristgerechte Beschwerde, mit welcher beantragt wird, eine Vergütung für den Zeitraum vom 16.03.2020 bis zum 13.04.2020 zuzusprechen. Auf das Wesentliche zusammengefasst, habe der als gesetzwidrig festgestellte § 3 Abs 1 COVID-19-MV die EpiG-Verordnung vom 13.03.2020, Nr 122/2020, nicht verdrängen können, sodass vom 17.03.2020 bis zum 25.03.2020 ein Anspruch nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG bestünde. Für die übrigen Zeiträume sei aufgrund der verkehrsbeschränkenden Maßnahmen gemäß § 24 EpiG eine Vergütung nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG zuzusprechen.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer war im Zeitraum vom 16.03.2020 bis zum 13.04.2020 Betreiber des „CC“, Adresse 2, **** X. Dieser Betrieb war vom 17.03.2020 bis zum 25.03.2020 aufgrund der gemäß § 20 EpiG erlassenen Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.03.2020, Amtsblatt für Tirol vom 14.03.2020, Bote für Tirol Nr 121/2020, geschlossen.

Zwar wurde mit Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, BGBl II Nr 96/2020, ab dem 17.03.2020 ebenfalls das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten des Gastgewerbes untersagt, diese Verordnung wurde allerdings in weiterer Folge vom Verfassungsgerichtshof durch Erkenntnis vom 29.09.2021, V 188/2021, aufgehoben und dabei angeordnet, dass diese Verordnung nicht weiter anzuwenden ist.

Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 25.03.2020 der Betrieb des Beschwerdeführers aufgrund einer Anordnung nach dem EpiG geschlossen war. Vor dem 17.03.2020 sowie nach dem 25.03.2020 hat keine Anordnung nach dem EpiG, durch welche der Betrieb des Beschwerdeführers geschlossen war, bestanden.

III.Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten, unbedenklichen Akt der belangten Behörde und dem Akt des Landesverwaltungsgerichts. Er blieb unbestritten.

IV.Rechtslage:

Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 69/2023:

„Wirksamkeit des Gesetzes.

§ 50. (…)

(37) Auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 69/2023 ereignet haben, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022 weiterhin anzuwenden.“

Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 195/2022:

„Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen.

§ 20.

(1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde. (BGBl. Nr. 449/1925, Artikel III Abs. 2, und BGBl. Nr. 151/1947, Artikel II Z 5 lit. h.)

(…)

(4) Inwieweit die in den Abs. 1 bis 3 bezeichneten Vorkehrungen auch beim Auftreten einer anderen anzeigepflichtigen Krankheit getroffen werden können, wird durch Verordnung bestimmt.

(…)

Verkehrsbeschränkungen in Bezug auf Epidemiegebiete

§ 24.

(1) Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind für die in Epidemiegebieten aufhältigen Personen Verkehrsbeschränkungen anzuordnen. Ebenso können Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten angeordnet werden.

(2) Verkehrsbeschränkungen für in Epidemiegebieten aufhältige Personen gemäß Abs. 1 sind insbesondere:

1. Voraussetzungen und Auflagen für das Verlassen des Epidemiegebietes, wie

a)das Vorliegen bestimmter Zwecke für das Verlassen des Epidemiegebietes,

b)das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr und

c)das Antreten einer selbstüberwachten Heimquarantäne nach Verlassen des Epidemiegebietes,

2. die Untersagung des Verlassens des Epidemiegebietes, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.

(3) Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten gemäß Abs. 1 sind insbesondere:

1. Voraussetzungen und Auflagen für das Betreten des Epidemiegebietes, wie

a)das Vorliegen bestimmter Zwecke für das Betreten des Epidemiegebietes,

b)das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr und

c)die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung,

2. die Untersagung des Betretens des Epidemiegebietes, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.

(…)

Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

(…)

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

(…)

7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.“

(…)

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(…)

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(…)“

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.03.2020 über verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für alle Gemeinden des Bezirks Y (Amtsblatt für Tirol vom 14.03.2020, Bote für Tirol Nr 122/2020):

„Die Bezirkshauptmannschaft Y verordnet in Ergänzung zur Verordnung vom 11.03.2020, Zahl KB-SANR-36/75-2020 als zuständige Behörde gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“), jeweils in der geltenden Fassung, folgende Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer Krankheit, konkret des Corona-Virus (SARS-CoV-2):

§ 1

(…)

b) Weiters wird für die Bewohner der Gemeinden im Bezirk Y sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen der Besuch sämtlicher in den Gemeindegebieten befindlichen Gastgewerbebetriebe, die rein der Unterhaltung dienenden Aktivitäten darbieten, verboten. Diese Maßnahmen gelten innerhalb der Betriebsräume und außerhalb auf den Freiterrassen, Gastgärten und den vorgelagerten Freiflächen.

Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk Y, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze sind zu schließen.

Davon ausgenommen ist die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung.

(…)

§ 3

(…)

(2) § 1 lit b dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 16. März 2020 in Kraft.

(3) Die §§ 1 und 2 dieser Verordnung treten mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.

(…)“

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y mit der die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13. März 2020, Bote für Tirol Nr 122, aufgehoben wird (Amtsblatt für Tirol vom 26.03.2020, Bote für Tirol Nr 183/2020):

„§ 1

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13. März 2020, Bote für Tirol Nr. 122, mit welcher gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) angeordnet wurden, wird aufgehoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden und der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft.

(…)

Hinweis: Diese Verordnung wurde nach § 6 (2) Epidemiegesetz 1950 am 26. März 2020 an den Amtstafeln aller Gemeinden des Bezirks Y sowie der Bezirkshauptmannschaft Y kundgemacht“

V.Erwägungen:

Gestützt auf § 20 EpiG wurde mit § 1 lit b der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.03.2020, Nr 122/2020, die Schließung aller Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken angeordnet. Von dieser Schließung war nur die Grundversorgung der Bevölkerung ausgenommen. Diese Schließung ist mit Ablauf des 16.03.2020 in Kraft getreten und sollte zunächst mit Ablauf des 13.04.2020 wieder außer Kraft treten. Letztlich wurde diese Verordnung aber bereits am 26.03.2020 mit einer weiteren Verordnung (Nr 183/2020) rückwirkend mit Beginn dieses Tages aufgehoben.

Der Vergütungsantrag des Beschwerdeführers für seinen Gastronomiebetrieb im Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 25.03.2020 wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß §§ 20, 32 Abs 1 Z 5 sowie Abs 4 EpiG abgewiesen, da das EpiG gemäß § 4 Abs 2 COVID-19-MG nicht zur Anwendung gelange.

Mittlerweile hat der VwGH aber mit Erkenntnis vom 21.12.2022, Ro 2022/03/0051, ausgesprochen, dass der vom VfGH als gesetzwidrig erkannte § 3 COVID-19-MV infolge der Erstreckung der Anlassfallwirkung gemäß Art 139 Abs 6 B-VG nicht mehr dazu herangezogen werden darf, um einen Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG abzulehnen, der sich aus einer parallel dazu angeordneten und auf § 20 EpiG gestützten Betriebsschließung ergibt.

Dieser Rechtsanschauung folgend ist nunmehr zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang aufgrund der mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.03.2020, Nr 122/2020, angeordneten Maßnahmen betreffend Gastgewerbebetriebe, die auf § 20 EpiG gestützt waren, hat, ohne dabei zu berücksichtigen, dass das Betreten von Betriebsstätten gemäß dem im damaligen Zeitraum in Geltung stehenden § 3 Abs 1 COVID-19-MV-96 untersagt war.

§ 1 lit b zweiter Satz der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.03.2020, Nr 122/2020, ordnete die Schließung, gestützt auf § 20 EpiG, an. Infolgedessen steht dem Beschwerdeführer somit aufgrund der auf § 20 EpiG gestützten Maßnahmen betreffend seinem Gastgewerbebetrieb durch die zitierte Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y ein Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG dem Grunde nach zu.

Gemäß § 32 Abs 2 EpiG ist die Vergütung für jeden Tag zu leisten, der von der behördlichen Verfügung umfasst war.

Der Vergütungsanspruch beginnt mit dem 17.03.2020, dem Inkrafttretensdatum der verfahrensgegenständlichen Verordnung und endet – wie bereits ausgeführt – aufgrund der Aufhebung durch die Verordnung Nr 183/2020 mit 25.03.2020. Im Ergebnis begründet somit diese Verordnung einen Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG für den Zeitraum ihrer Geltung, das heißt konkret vom 17.03.2020 bis 25.03.2020.

Gemäß § 28 Abs 2 und 3 VwGVG kann das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverweisen, wenn die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat, der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Im gegenständlichen Fall ist aufgrund der nunmehr geklärten Rechtsfrage durch den Verwaltungsgerichtshof den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.03.2020, Nr 122/2020, zugrunde zu legen und ist diese anhand von § 32 EpiG zu prüfen.

Im Gegensatz zum Landesverwaltungsgericht verfügt die belangte Behörde über die entsprechenden technischen Hilfsmittel zur Berechnung der konkreten Höhe des Verdienstentgangs und stehen dieser entsprechende Amtssachverständige zur Verfügung. Zudem können auch allfällige weitere Zuwendungen, die dem Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in der Zwischenzeit gewährt wurden und einzubeziehen wären, rascher auf behördlicher Ebene erhoben werden.

Im gegenständlichen Fall kann im Hinblick auf das Fehlen jeglichen Ermittlungsergebnisses aus dem Verfahren vor der Behörde unter gleichzeitiger Einbeziehung des Erfordernisses von allenfalls durchzuführenden Erhebungen vor Ort (zB betreffend den Beschwerdeführer bereits gewährte Unterstützungen) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Landesverwaltungsgericht Tirol weder rascher durchgeführt werden noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Landesverwaltungsgericht Tirol mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden.

Für den 16.03.2020 und die Zeit ab dem 26.03.2020 kann jedoch keine Vergütung gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG zugesprochen werden, da in diesen Zeiträumen keine auf § 20 EpiG gestützte Verordnung in Kraft war. Soweit sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich dieser Zeiträume auf einen Verdienstentgang nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG im Zusammenhang mit Verkehrsbeschränkungen nach § 24 EpiG beruft, ist auszuführen, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs auch mittelbare Beschränkungen eines Betriebs nicht anspruchsbegründet betreffend § 32 Abs 1 EpiG vorgebracht werden können (vgl VwGH 21.12.2022, Ra 2022/03/0030). Sofern in der Beschwerde für den Zeitraum 26.03.2020 bis 13.04.2020 ein Vergütungsanspruch auch auf die Verordnung des Landeshauptmanns von Tirol vom 20.03.2020, LGBl 35/2020, gestützt wird, ist dazu auszuführen, dass auch für den Zeitraum vom 26.03.2020 bis zum 13.04.2020 keine Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 EpiG, die zu einem Anspruch des Beschwerdeführers auf Vergütung des Verdienstentgangs nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG führten, bestanden haben. Die angesprochene Verordnung des Landeshauptmanns von Tirol, LGBl Nr 35/2020, ist auf das COVID-19-MG und nicht auf das EpiG gestützt worden. Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs beispielsweise in seiner Entscheidung vom 12.12.2022, Ra 2022/09/0104, festgehalten, dass es sich bei der Bestimmung des § 2 COVID-19-MG um eine lex specialis gegenüber § 24 EpiG handelt. Mit einer auf dieser Grundlage erlassenen Verordnung kann das Betreten regional begrenzter Gebiete, wie etwa Ortsgebiete oder Gemeinden, untersagt werden. Auf Grundlage des § 2 COVID-19-MG können Menschen aber nicht dazu verhalten werden, an einem bestimmten Ort, insbesondere auch in ihrer Wohnung, zu verbleiben (VfGH 14.07.2020, V 363/2020). Es ist jedoch nicht entscheidend, auf welche Rechtsgrundlage eine Verordnung förmlich (zB in ihrer Promulgationsklausel) gestützt wird. Gesetzwidrigkeit einer Verordnung liegt vielmehr nur dann vor, wenn sie sich auch nicht auf eine andere gesetzliche Grundlage stützen könnte (VfGH 23.06.2021, E 4044/2020).

Zur Verordnung des Landeshauptmanns von Tirol, LGBl Nr 35/2020, hat der Verfassungs-gerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.12.2020, V 535/2020, ausdrücklich festgehalten, dass zufolge der Novellierung des EpiG durch die Novelle BGBl I Nr 23/2020 das in dieser Verordnung in § 3 und § 4 Abs 4 angeordnete Verbot des Überschreitens von Gemeindegrenzen ab dem 05.04.2020 seine Grundlage in § 24 EpiG finden konnte. Damit gilt dieses in dieser Verordnung normierte Verbot ab dem 05.04.2020 als Verkehrsbeschränkung iSd § 24 EpiG. Für den Zeitraum vor dem 05.04.2020 kommt eine „Umdeutung“ allerdings mangels Zuständigkeit des Landeshauptmanns zur Erlassung von Verordnungen nach dem EpiG nicht in Frage. Die in § 4 Abs 1, Abs 2 und Abs 5 der Verordnung des Landeshauptmanns von Tirol, LGBl Nr 35/2020, angeordneten Verbote, den eigenen Wohnsitz zu verlassen, überschritten laut dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 10.12.2020, V 512/2020, die gesetzliche Ermächtigung in § 2 COVID-19-MG. Darüber hinaus fanden sie auch sonst keine gesetzliche Grundlage, insbesondere – so der Verfassungsgerichtshof ausdrücklich – handelte es sich dabei „um keine Verkehrsbeschränkungen“ im Sinne des § 24 Epidemiegesetz 1950.

Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung des Landeshauptmanns von Tirol, LGBl Nr 35/2020, durch die Verordnung des Landeshauptmanns von Tirol, LGBl Nr 44/2020, aufgehoben worden ist. Diese Aufhebungsverordnung ist am 07.04.2020 in Kraft getreten. Insofern kann die Verordnung des Landeshauptmanns von Tirol, LGBl Nr 35/2020, schon dem Grunde nach für einen Entschädigungsanspruch ab dem 07.04.2020 nicht mehr herangezogen werden. Betreffend den verbleibenden Zeitraum vom 05.04.2020 bis zum 06.04.2020 wird auf die Ausführungen zum nicht bestehenden Vergütungsanspruch für den 16.03.2020 verwiesen. Auch die Verordnung des Landeshauptmanns von Tirol, LGBl Nr 35/2020, in § 4 Abs 5 normiert, dass die Verkehrsbeschränkungen im Zusammenhang mit der Ausübung beruflicher Tätigkeiten nicht gelten. Insofern bietet auch diese Verordnung selbst unter der Annahme, dass diese Verordnung auf Grundlage des § 24 EpiG erlassen worden wäre, keine Grundlage dafür, dass der Beschwerdeführer einen von Arbeitnehmern auf ihn übergangenen Anspruch auf Vergütung nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG iVm § 32 Abs 3 EpiG hätte. Im Übrigen wurde ein derartiger abgeleiteter Anspruch auch nicht beantragt.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Rosenkranz

(Richter)

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