LVwG T LVwG-2025/12/2928-6

LVwG-2025/12/2928-6Landesverwaltungsgericht20.05.2025

Regest

Keine führende Rolle<br/>Veranstalterin

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/12/2928-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.12.2928.6

Begründung

6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1

Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705

E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at

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Geschäftszeichen:

LVwG-2024/12/2928-6

Ort, Datum:

Innsbruck, 20.05.2025

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.10.2024, ***, im Zusammenhang mit einer Übertretung nach dem Versammlungsgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.10.2024, ***, wurde der Beschuldigten zur Last gelegt, sie habe es als Veranstalterin der öffentlich zugänglichen Versammlung zum Thema "BB, welche am 30.04.2024 von 19:30 Uhr bis ca. 21:15 Uhr in **** Y, CCPlatz mit anschließendem Marsch veranstaltet wurde, unterlassen, diese Versammlung spätestens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.

Sie habe dadurch § 2 Abs 1 Versammlungsgesetz 1953 (im Folgenden: VersammlG), BGBl Nr 98/1953, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 63/2017, verletzt und wurde über sie gemäß § 19 VersammlG 1953, BGBl Nr 98/1953, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 63/2017 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 70,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 9 Stunden) verhängt. Des Weiteren wurde ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe des Mindestbetrages von Euro 10,00 festgesetzt.

Die Beschuldigte und nunmehrige Beschwerdeführerin erhob gegen das gegenständliche Straferkenntnis Beschwerde und brachte darin zusammengefasst vor, dass sich der im Akt angegebene Sachverhalt nicht wie beschrieben zugetragen habe. Deshalb beantrage sie eine mündliche Verhandlung. In eventu fordere sie Strafminderung, da sie unter dem Existenzminimum verdiene.

Am 19.05.2025 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer die Zeugen BezInsp. DD und EE einvernommen wurden.

II.Sachverhalt:

Am 30.04.2024 fand von 19:30 Uhr bis ca. 21:15 Uhr in **** Y die öffentlich zugängliche Versammlung zum Thema "BB“ statt. Diese Versammlung wurde nicht spätestens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung der zuständigen Behörde schriftlich angezeigt.

Nach dem Eintreffen der Polizei nahm diese Kontakt mit EE auf, weil dieser Ansagen mit einem Lautsprecher tätigte und aufgrund seiner führenden Rolle als Veranstalter der Versammlung qualifiziert wurde. EE führte in dieser Funktion Gespräche mit den Polizeibeamten über die geplante Marschroute, nämlich von CC – FF – GG – JJ – KK – LL und wieder zurück bis zum MM.

EE teilte diese Marschroute über Lautsprecher den Versammlungsteilnehmern mit. Versammlungsteilnehmer mit Bannern führten den Demonstrationszug an und EE hielt sich im hinteren Bereich auf.

Bei der Abzweigung nach dem OO von der KK zur LL kam es zwischen den vorangehenden Versammlungsteilnehmern und den Polizeibeamten zu einer kurzen Diskussion, weil die Polizeibeamten den Versammlungsteilnehmern vorhielten, dass sich diese nicht an die vereinbarte Marschroute halten würden. Die Beschwerdeführerin, die an der Versammlung teilgenommen hat, aber bis zum diesem Zeitpunkt weder gegenüber den Polizeibeamten noch gegenüber dem Versammlungsleiter in einer führenden Rolle in Erscheinung getreten war, wurde daraufhin von den Versammlungsteilnehmern in die Diskussion miteinbezogen und entschied, dass die Route auf der LL fortgesetzt wird.

Der Demonstrationszug bewegte sich sodann auf der LL bis zum Holzsteg, dort bogen die Versammlungsteilnehmer vorbei an der Berufsschule wieder auf die KK ein und marschierten über die JJ zurück Richtung Stadtzentrum. EE beendete am MM die Versammlung mittels Lautsprecherdurchsage.

III.Beweiswürdigung:

Der gegenständliche Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen bereits aus der Anzeige des Meldungsleger vom 05.05.2024, ***, insbesondere geht daraus hervor, dass für diese Versammlung keine rechtzeitige Versammlungsanzeige an die Behörde erfolgt ist.

Dass EE von den Polizeibeamten kontaktiert und als Versammlungsleiter die Marschroute mit den Polizeibeamten besprochen hat, wurde auch von diesem anlässlich seiner Zeugeneinvernahme ausdrücklich bestätigt. Die Marschroute (CC – FF – NN- GG – JJ – KK – LL) wurde auch so in der genannten Anzeige festgehalten. Der Zeuge EE gab nachvollziehbar an, dass er diese Marschroute den Versammlungsteilnehmer durch einen Lautsprecher mitgeteilt hat, sodass Versammlungsteilnehmer mit Bannern die Versammlung anführten und er sich selbst im hinteren Bereich des Demonstrationszuges befand.

Der Zeuge BezInsp. DD hat angegeben, dass die Diskussion über die Abweichung von der Marschroute an der Abzweigung KK/LL gleich nach dem OO stattgefunden habe. Dass es sich dabei bereits um eine Abweichung von der vereinbarten Marschroute gehandelt hat, konnte der Zeuge über Vorhalt der Anzeige nicht überzeugend dartun, weil er sich an die ursprünglich vereinbarte Marschroute nicht mehr erinnern konnte. Demgegenüber hat der Zeuge EE glaubwürdig ausgesagt, dass die Marschroute entlang der LL bis zum Holzsteg und erst dann wieder retour über die KK von vorneherein vereinbart gewesen sei.

Nach der Zeugenaussage von BezInsp. DD wurde die Beschwerdeführerin anlässlich dieser Diskussion über die Marschroute von den vorangehenden Versammlungsteilnehmern befragt und hat die Beschwerdeführerin entschieden, dass der Marsch auf der LL fortgesetzt wird. Dass darüber hinaus die Beschwerdeführerin der Polizei gegenüber in keiner führenden Rolle in Erscheinung getreten ist, wurde sowohl vom Zeugen BezInsp. DD als auch vom Zeugen EE ausdrücklich bestätigt.

IV.Rechtslage:

Im vorliegenden Fall sind folgende Bestimmungen des Versammlungsgesetz 1953, BGBl Nr 98/1953 in der Fassung BGBl I Nr 63/2017 maßgeblich:

§ 2

(1) Wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, muss dies wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (§ 16) schriftlich anzeigen. Die Anzeige muss spätestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen.

§ 19

Übertretungen dieses Gesetzes sind, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber von der Landespolizeidirektion, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden.

V.Erwägungen:

Wer eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, muss gemäß § 2 Abs 1 VersammlG dies wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (§ 16) schriftlich anzeigen. Die Anzeige muss spätestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen.

Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei der gegenständlichen Demonstration zum Thema „BB“ um eine Versammlung im Sinne des VersammlG gehandelt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (vgl etwa VfGH 15.06.2023, E 1135, 1142/2022, Rz 25,) ist eine Zusammenkunft mehrerer Menschen als Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes zu qualifizieren, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht (vgl VfSlg 15.109/1998 mwN, zum weiten Versammlungsbegriff der EMRK zB EGMR 15.11.2018 [GK], Navalnyy, 29.580/12 ua, Rz 98 ff mwN). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt nicht zuletzt von den Umständen des Einzelfalles ab (VfSlg 11.935/1988).

Bei der Beurteilung, ob eine Zusammenkunft eine Versammlung ist, hat man sich nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfGH 15.06.2023, E 1135, 1142/2022, Rz 26-29) primär an ihrem Zweck und den Elementen der äußeren Erscheinungsformen (wozu die näheren Modalitäten, die Dauer und die Anzahl der Teilnehmer der Veranstaltung gehören) zu orientieren. Dabei kommt es auf das erkennbar geplante Geschehen und nicht etwa darauf an, ob die beabsichtigte Zusammenkunft vom Veranstalter bei der Behörde formal als „Versammlung“ angezeigt wurde (vgl VfSlg 11.651/1988).

Im gegenständlichen Fall wurde ein Demonstrationszug von ca 90 Personen mit Bannern, „Schlachtgesängen“ und einer Lautsprecheranlage durch Y organisiert, um gegen den Kapitalismus zu demonstrieren. Es liegt – auch ohne Versammlungsanzeige - eine Versammlung im Sinne des Art 12 StGG, Art 11 EMRK und § 1 VersammlG vor.

Es konnte allerdings nicht mit der für einen Schuldspruch erforderlichen Gewissheit festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin die Veranstalterin der gegenständlichen öffentlich zugänglichen Versammlung zum Thema "BB“ gewesen ist und es als solche unterlassen hat, diese Versammlung spätestens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.

Veranstalter einer Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes ist eine natürliche oder juristische Person, die die Versammlung einberuft, also zu ihr einlädt oder sie organisiert; das ist der Einberufer, Organisator (vgl dazu auch OGH 25.03.1999, 6 Ob 201/98x), Initiator oder Planer der Versammlung. Veranstalter ist sohin, wer in den potenziellen Teilnehmern den Willen zum Sichversammeln hervorrufen will, was regelmäßig in Form einer Einladung (durch Plakate, persönliches Anschreiben, Aufrufe in Zeitschriften, im Internet etc) erfolgt. Bloß geringfügige Unterstützungshandlungen bei der Organisation und Durchführung der Versammlung begründen keine Veranstaltereigenschaft. Der Veranstalter muss an der (späteren) Versammlung auch nicht teilnehmen (vgl zu all dem Eigner/Keplinger, Versammlungsrecht3 (2015), S 96; weiters VwGH 08.04.2024, Ro 2024/01/0001).

Wird eine Versammlung nicht angezeigt, ist zunächst jene Person als Veranstalter anzusehen, die in den anderen Versammlungsteilnehmern den Willen zum Sichversammeln hervorgerufen hat. Darüber hinaus gilt als Veranstalter auch eine Person, die in der Öffentlichkeit (vgl VfSlg 14.773/1997: Pressemitteilung über eine "Protestkundgebung") oder gegenüber der Behörde als solcher auftritt (vgl Eigner/Keplinger, Versammlungsrecht3 (2015), S 96 f), weiters, wer eine führende Rolle in der Versammlung einnimmt (vgl Fessler/Keller, Vereins- und Versammlungsrecht3 (2013), S 271, vgl wiederum VwGH 08.04.2024, Ro 2024/01/0001).

Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol konnte nicht geklärt werden, wer zur Versammlung aufgerufen, zu dieser eingeladen oder diese geplant oder organisiert hat. Damit kann auch die Beschwerdeführerin nicht als Einberuferin, Planerin oder Organisatorin der Versammlung zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung herangezogen werden.

Zur Last gelegt wird der Beschwerdeführerin allerdings, dass sie eine führende Rolle bei der Versammlung eingenommen habe, weil sie die Richtung des Demonstrationszuges bestimmt habe.

In diesem Zusammenhang ist grundsätzlich anzumerken, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter einer führenden Rolle in der Versammlung etwa die Bestimmung der Richtung des Demonstrationszuges, der Aufruf, behördliche Anordnungen zu befolgen bzw nicht zu befolgen oder die Bestimmung des Zeitpunkts der Beendigung der Versammlung etc zu verstehen ist (vgl VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0359, 08.04.2024, Ro 2024/01/0001).

Im vorliegenden Fall hat der Zeuge EE ausdrücklich eingestanden, dass er als Veranstalter der Versammlung gegenüber den Polizeibeamten aufgetreten ist. Der Zeuge EE ist auch die Person gewesen, die Marschroute und damit die Richtung des Demonstrationszuges mit den Polizeibeamten festgelegt und auch gegenüber den Versammlungsteilnehmern durch einen Lautsprecher kommuniziert hat und schließlich die Versammlung am MM beendet hat. Im Zuge des Marsches durch Y hat allerdings nicht EE die Versammlung angeführt, sondern sonstige Versammlungsteilnehmer (auch nicht die Beschwerdeführerin), die mit Bannern ausgestattet gewesen sind.

Es konnte nun nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in weiterer Folge diese vereinbarte Marschroute abgeändert hat, sondern haben sich die Versammlungsteilnehmer auf der durch EE kundgetanen Route befunden, als die Polizeibeamten den vorangehenden Versammlungsteilnehmern ein Abweichen von der Route vorgehalten haben. Die Polizeibeamten haben diese Diskussion nicht mit dem ihnen gegenüber auftretenden Versammlungsleiter geführt, sondern mit den vorausgehenden Versammlungsteilnehmern. In diese Diskussion hat sich die Beschwerdeführerin insoweit eingebracht, als sie letztlich entschieden hat, dass der Demonstrationszug auf der Route, wie sie vom Versammlungsleiter EE mit Lautsprecher kundgetan wurde, weitergeführt wird. Ein solches Verhalten ist nun aber in seiner Bedeutung von der grundsätzlichen Entscheidung, wo ein Demonstrationszug geführt werden soll, zu unterscheiden. Die Beschwerdeführerin hat sich bis zu diesem Zeitpunkt und auch danach in keinster Weise in eine führende Rolle begeben, sondern ist lediglich als Versammlungsteilnehmerin in Erscheinung getreten. Es handelt sich in dieser speziellen Konstellation insoweit (noch) um eine den Veranstalter unterstützende Handlung und nicht um eine führende Rolle. Die festgestellte Unterstützungshandlung der Beschwerdeführerin während der Versammlung, als sie die Fortführung des Demonstrationszuges auf der kundgemachten Marschroute entschieden hat, ist als (noch) zu geringfügig anzusehen, um daraus bereits eine Veranstaltereigenschaft begründen zu können. Eine darüber hinausgehende führende Rolle konnte nicht mit ausreichender Sicherheit erwiesen werden.

Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG ist von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung desselben zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann. Nach Durchführung des oben zitieren Beweisverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht zur Ansicht gelangt, dass eine Täterschaft der Beschwerdeführerin nicht mit der für einen Schuldspruch erforderlichen Gewissheit angenommen werden kann, zumal nicht mit ausreichender Sicherheit hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin eine führende Rolle während der Versammlung bzw bei deren Planung und Organisation eingenommen hat.

Es war daher entsprechend dem auch im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Grundsatz „in dubio pro reo“ spruchgemäß der Beschwerde Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Vorab ist festzuhalten, dass die Übertretung des § 2 Abs 1 Versammlungsgesetz 1953 (Pflicht des Veranstalters zur Anzeige einer beabsichtigten Versammlung) eine Angelegenheit außerhalb des Kernbereichs der Versammlungsfreiheit ist (vgl VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0359, mwN, 06.11.2018, Ra 2018/01/0243). § 19 VersammlungsG 1953 sieht bei Übertretung des VersammlungsG 1953 nicht nur die Möglichkeit der Verhängung einer Geldstrafe bis zu Euro 720,00, sondern auch einer primären Freiheitsstrafe ("Arrest bis zu sechs Wochen") vor, weshalb die absolute Unzulässigkeit der Revision in Verwaltungsstrafsachen gemäß § 25a Abs 4 VwGG hier nicht zum Tragen kommt.

Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichthofes ist daher gegeben.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Ines Kroker

(Richterin)

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